LVM Versicherung ignoriert sämtliche BGH-Urteile und kürzt die Nebenkosten des Sachverständigenhonorars rechtswidrig auf 100 Euro gemäß LG Saarbrücken, obwohl diese Entgleisung des LG Saarbrücken durch das OLG Saarbrücken und die BGH-Rechtsprechung (VI ZR 357/13 vom 22.07.2014) bereits aufgehoben wurde.

Wie wir alle wissen, ist auch die LVM-Versicherung in das rechtswidrige Schadensmanagement eingestiegen und versucht mit besonderer Aggressivität Geschädigte systematisch „übers Ohr zu hauen“. Hier ein Abrechnungsschreiben der LVM-Versicherung mit einer reichhaltigen Palette von „Rechtsbrüchen“, bei dem es einem glatt die Schuhe auszieht.

1.) Die LVM Versicherung rechnet einen Totalschaden ab und legt als Restwert einen Wert zugrunde, den die LVM über eine Restwertbörse beschafft hat. Hierbei stellt sich sofort die Frage, auf welcher Grundlage diese Restwertermittlung bei der Börse erfolgt ist? War das Gutachten des Sachverständigen – ohne dessen Zustimmung – in eine Restwertbörse eingestellt? Wenn ja, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor => Unterlassungsanspruch.

2.) Der Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten belief sich auf EUR 3.800,00 incl. Differenzsteuer (91,20) = 3.708,80 netto. Was macht die LVM? Sie kürzt den Wiederbeschaffungswert um 19% MwSt, was einen (Netto)Betrag von EUR 3.193,28 € ergibt.

3.) „Vergessen“ wurde natürlich auch das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von EUR 250,00.

4.) Das SV-Honorar wurde durch die LVM um sage und schreibe 36,69 € netto gekürzt. Hierbei bezieht sich die LVM doch allen Ernstes auf Entscheidungen des LG Saarbrücken, die spätestens durch die BGH-Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13) Geschichte sind. Nicht zu vergessen die Berufungsentscheidung des OLG Saarbrücken vom 08.05.2014 (4 U 61/13), mit der die 100 Euro-Deckelung des LG Saarbrücken aufgehoben wurde. Mit dieser „faulen Nummer“ dürfte der Tatbestand des versuchten Betrugs seitens der LVM-Versicherung mehr als erfüllt sein? Da wird die zuständige Sachbearbeiterin aber ihre Freude haben, wenn Post von der Staatsanwaltschaft im Kasten liegt?

5.) Des weiteren behauptet die LVM gegenüber Dritten (RA des Geschädigten) „rotzfrech“, dass die in Rechnung gestellten Nebenkosten des Sachverständigen überhöht sind. Hierbei handelt es sich – nach Angabe des Sachverständigen – um eine (falsche) Tatsachenbehauptung, die die LVM nicht beweisen kann und dem Sachverständigen demzufolge ein Unterlassungsanspruch wg. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb (Geschäftsschädigung) zustehen dürfte.

Hier nun das Schreiben der LVM vom 07.08.2014:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Ersatzansprüche rechnen wir wie folgt ab:

■    Wiederbeschaffungswert                                                                        3.193,28 €

–    Den Restwert haben wir prüfen lassen.                                                     -556,30 €
Sie erhalten eine Kopie des Prüfberichtes. Die Abrechnung erfolgt
auf Grundlage des Prüfungsberichtes.

■   Sachverständigenkosten                                                                             533,00 €

–    Die in Rechnung gestellten Nebenkosten sind überhöht.
Daher haben wir die Nebenkosten auf 1OO,OO € netto gekürzt.
Diese Kürzung erfolgt unter Bezugnahme auf zwei Urteile des
LG Saarbrücken vom 10.02.2012 (Az.: 13 S 109/10) und 22.06.2012
(Az.: 13 5 37/12) sowie ein Urteil des AG Münster vom 25.09.2012
(Az.: 28 C 1999/12).

■   Kostenpauschale                                                                                          20,00 €

–   Erfahrungsgemäß deckt der eingesetzte Betrag die tatsächlich
entstandenen Kosten.

Summe                                                                                                          3.189,98 €

Wir haben eine Zahlung in Höhe von 3.189,98 Euro auf das Konto mit der IBAN DE….. bei der … Bank veranlasst.

Nutzungsausfall kann nicht gezahlt werden, weil der Ausfall des Fahrzeugs nicht nachgewiesen ist. Falls das Fahrzeug repariert wurde, überlassen Sie uns bitte die Rechnung, aus der wir den Werkstattaufenthalt entnehmen können.

Die Mehrwertsteuer bleibt unberücksichtigt weil die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht und somit kein Schaden entsteht.

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieses Schadenfalles haben wir Daten zu dem Fahrzeug, wie Kfz-Kennzeichen und/oder Fahrzeugidentifizierungsnummer, Schadenart, an das Hinweis- und Informationssystem (HIS] gegeben, welches von der informa insurance risk+fraud prevention GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden unterhalten wird. Zweck des durch das HIS ermöglichten Informationsaustausches ist die Unterstützung der Risikobeurteilung bei Versicherungsanträgen, der Sachverhaltsaufklärung bei Versicherungsfällen unter Rückgriff auf frühere Schadenfälle sowie die Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Die Daten werden daher zu einem späteren Zeitpunkt, wenn für dieses Fahrzeug ein Versicherungsantrag gestellt oder einem Versicherer ein Schadenfall gemeldet wird, von dem jeweiligen Versicherer abgefragt und genutzt werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.informa-irfp.de

Mit freundlichen Grüßen

i.A. W…

6.) Das Beste kommt ja bekanntlich immer am Schluß:

Besonders delikat ist nämlich der letzte Absatz des LVM-Abrechnungsschreibens. Die HIS-Datei (früher Uniwagnis-Datei), die ursprünglich angeblich NUR zur Betrugsprävention gegen Versicherungsbetrug geschaffen wurde, dient also doch der Risikoabwägung zur Einstufung der Versicherungnehmer bei Neuverträgen und nicht nur zur Vorschadensüberprüfung aktueller Schadensfalle im Rahmen der Betrugsabwehr. Das bedeutet, dass wohl nicht nur fahrzeugspezifische Daten, sondern DOCH personenbezogene Daten bei der HIS gespeichert werden? Wie sonst könnte man das Risiko von Personen durch eine HIS-Abfrage bei Neuverträgen einstufen? Mit den reinen Fahrzeugdaten, z.B. beim Fahrzeugwechsel, ist eine Risikoeinstufung des jeweiligen Antragstellers wohl kaum möglich?

Das ist eine überaus wertvolle Information für die Versicherten, die der LVM mal so hinausgeplappert hat und mit dem Grundgedanken der Pflichtversicherung nicht in Einklang gebracht werden kann. Sinn und Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung war u.a. auch die Gleichbehandlung der Versicherten und nicht die Bewertung des Einzelrisikos durch den Versicherer mit Hilfe rechtswidrig beschaffter Dateninformationen und/oder Schadensprofilen. Hierdurch ergibt sich ein einfaches Steuerungsinstrument, mit dem man z.B. Versicherte passiv ablehnen kann, indem man einfach die Prämie so weit hochschraubt, dass der Versicherte vom Vertrag Abstand nimmt (nehmen muss). Der Antragsteller einer Pflichtversicherung wird mit solchen Maßnahmen also möglicherweise sogar ins Abseits gestellt, sofern alle Versicherer dieses Instrument nutzen – wovon auszugehen ist.

Mit dieser Offenbarung des LVM fällt endgültig die Maske des HIS-Systemes. Mit der Speicherung personenbezogener Daten – ohne Zustimmung der Betroffenen – verstößt die HIS-Datei eklatant gegen den Datenschutz? Bei der Nutzung der Informationen durch die  Versicherer zur Risikoabwägung dürfte ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegen sowie ein Verstoß gegen das Grundgesetz?

Ein klarer Fall für den Bundesdatenschutzbeauftragten und ein weiterer Grund, den Laden in Baden-Baden endgültig dicht zu machen? Die damalige Umbenennung in HIS-Datei und das „Tam Tam“ zur Auslagerung an ein angebliches „unabhängiges Unternehmen“ war wohl nichts weiter als kosmetisches Kasperltheater, um den „blöden Seppl“ (Datenschutzbeauftragten) etwas in Sicherheit zu wiegen? Beim alten Namen unter den Fittichen des GDV waren die Absichten des Systems wohl doch zu offensichtlich und datenschutzrechtlich keinesfalls vertretbar:

UNI WAGNIS = „universelle Risikoabwägung“!!!

Das entspricht genau der Verwendung, wie sie von der LVM nun bezüglich der HIS-Datei kommuniziert wird. Von Betrugsabwehr war bei der Bezeichung UNIWAGNIS niemals Rede.
Wie man sieht, kommt die Wahrheit irgendwann doch ans Licht. Und sei es nur, weil sich irgend ein Versicherer gegenüber der Geschädigtenseite besonders wichtig machen will.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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11 Antworten zu LVM Versicherung ignoriert sämtliche BGH-Urteile und kürzt die Nebenkosten des Sachverständigenhonorars rechtswidrig auf 100 Euro gemäß LG Saarbrücken, obwohl diese Entgleisung des LG Saarbrücken durch das OLG Saarbrücken und die BGH-Rechtsprechung (VI ZR 357/13 vom 22.07.2014) bereits aufgehoben wurde.

  1. eberhard sagt:

    Mit diesem Schreiben sieht man, wie die Versicherer die ergangenen Urteile höchster Gerichte bewußt und vorsätzlich ignorieren.
    Die Versicherer tun mittlerweile so, als ob sie in einem rechtsfreien Raum agieren könnten.
    Was stört mich das Geschwätz des BGH oder des OLG Saarbrücken? Ich mach mir das so, wie es mir nützt! Alles andere wird ignoriert! so oder so ähnlich denken die Verantwortlichen beim GDV und damit bei den Versicherern.
    Leider spielt auch noch die Politik da mit.
    Das wars als Wort am Sonntag.
    Guts Nächtle Deutschland. Auf dem Weg zur Bananenrepublik.

  2. Vollbanane sagt:

    Da sind wir doch schon längstens angekommen,in der Bananenrepublik!
    Dass Sauhaufen das Recht mit Füssen treten,ist doch nicht neu.
    Dass BGH auch nicht immer nur glänzt,manchmal auch voll bananenmässig danebenhaut,sieht man an der 357/13.
    Wechseln mit ALLEN Risiken zu Versicherern,die NICHT beim GDV Mitglied sind ist aber sowas von angesagt an diesem kommenden 30.11.2014!
    Nich faul und resignierend auffer Arschbacke sitzen bleiben,sondern aufstehen und handeln–ihr Schweine–,denn Nixtun fördert diesen Rechtsbruch!

  3. virus sagt:

    Unter der großen Überschrift: Versicherungsbetrug werden in der HIS-Datei Daten: “ ….. zu Personen, Fahrzeugen und Immobilien …“ gespeichert. Woraus der GDV auch schon lange kein Geheimnis mehr macht. Was viele noch nicht wissen, auch die Privaten Krankenkassen nutzen bzw. haben Zugang zur HIS-Datei.

    Zitat: Auch erhöhte Risiken, wie besonders gefahrenträchtige Berufe oder Vorerkrankungen, können zu einem HIS-Eintrag führen. Gesundheitsdaten enthält das HIS aber nicht. Eine Meldung im HIS führt nicht zur Ablehnung einer Leistung oder eines Vertrages. Das System hilft, die Risikoprüfung schneller und effizienter zu gestalten sowie Versicherungsbetrug und -missbrauch aufzudecken.

    Quelle: http://www.gdv.de/his/

    Siehe auch:

    Baden-Württemberg
    INNENMINISTERIUM

    PRESSEMITTEILUNG

    31. März 2011

    Neues Auskunftsportal der Versicherungswirtschaft trägt datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rechnung

    – Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich –
    Dorotheenstraße 6, 70173 Stuttgart, Telefon (0711)
    231 -4 , Fax (0711) 231 – 50 00
    E-Mail: Datenschutz@im.bwl.de, Internet: http://www.im.baden-wuerttemberg.de

    Quelle: http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2012/06/PM_2011_HIS_Innenministerium_Baden-Wuerttemberg.pdf

    Mit eCall ab 2016 weiß die Versicherungswirtschaft, zudem – wer wo wohnt, wer die Familienangehörigen sind, welche Krankheiten vermehrt in der Familie auftreten, wie sich der finanzielle Status darstellt – auch wo man sich gerade mit dem Fahrzeug befindet. Dass nicht die Frau sondern die Freundin mit im Auto sitzt und man vor lauter Glück in der 30iger Zone 60 km/h gefahren ist? Oder auch, wer mit wem verkehrt und wer der Arbeitgeber ist oder ob man sich gerade auf dem Weg in den Ski-Urlaub gemacht hat.

    O, o – RISIKO!!!

    Das alles natürlich nur zum Wohle des Kunden.

    Siehe hier: http://www.gdv.de/2014/10/ecall-warnung-vor-datenmonopol-der-autohersteller/

    eCall – Warnung vor Datenmonopol der Autohersteller

  4. Werner H. sagt:

    @ virus „eCall – Warnung vor Datenmonopol der Autohersteller“

    Die Warnung muss weniger vor dem Datenmissbrauch der Autohersteller als vielmehr vor der Informationssammelwut der Versicherer ausgesprochen werden.

    E-Call ist im Ansatz gut und wichtig.

    Aber gut und wichtig für die Rettung und Bergung verunglückter Menschen! Gerade deshalb ist „emergency-call“ kurz „e-call“ geschaffen worden. Die Entwicklungskosten hatten in der Regel die Fahrzeughersteller. Also müssen die durch den „emergency-call“, sprich auf deutsch „Notruf“, anfallenden Daten auch in erster Linie, nachdem sie an die Notfallleitzentrale abgesandt wurden, den Autoherstellern zugute kommen. Welches Recht sollen Autoversicherer haben, an die Notfalldaten zu gelangen? Weder aus dem BGB noch aus dem PflVersG noch aus dem VVG ergeben sich solche Rechte. Damit ist festzuhalten, dass die Versicherer kein Recht haben, an Schnittstellen in die abgesandten Daten zu gelangen.

    Gerade wegen der Monopolstellung des GDV bezüglich der Unfalldaten, die sie bereits rechtswidrig durch den Zentralruf frühzeitig erhält, ist es strikt abzulehnen, dass die Informationskrake Versicherung jetzt auch noch über das e-call-System an direkte Unfalldaten kommt. Die Versicherung hat ganz andere Aufgaben, die sich as dem BGB, dem PflVersG und dem VVG ergeben. Diese Pflichten sollte sie zunächst eimal gewissenhaft ausüben. Zu diesen Pflichten gehört es, dem Geschädigten den ihm zustehenden und sich aus dem Gesetz ergebenden Schaden, sei es materieller oder immatrieller Art, zu ersetzen. Da tun sich die Versicherer schwer, wie Berichte des Herrn Engert vom NDR oder Berichte anderer Fernsehmagazine zeigen. Da sind auch nicht nur einzelne Versicherer, wie die Allianz betroffen, auch HUK-Coburg, HDI, VHV, Württembergische, Provinzial, KRAVAG, usw, usw. sind betroffen.

    Die Macht der Versicherer ist zu beschränken. Bevor der GDV auch noch an die Daten des e-call-System kommt, muss er den Zentralruf aufgeben. Schon beim Zentralruf hat sich gezeigt, dass er nicht gewillt oder in der Lage ist, den staatlichen Auftrag des Datenaustausches zu gewährleisten. Es ist ihm untersagt, direkt Kontakt mit dem zuständign Versicherer herzustellen. Aufgabe ist, die vom Unfallopfer zu Recht beanspruchten Daten zu erteilen. Mehr nicht. Aber was tut er, er verbindet das Unfallopfer direkt mit dem zuständigen Sachberbeiter der eintrittsplichtigen Versicherung. Rechtlich unzulässig!

    Versicherer und damit auch der GDV, die Recht und Gesetz nicht einhalten oder nicht einhalten wollen, können nicht noch mehr Rechte eingerämt werden. Vielmehr muss ihnen auf die Finger geklopft werden, damit sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.

    Wer aber schon den Auftrag mit dem Zentralruf nicht erfüllen kann, der hat schon lange sein Recht auf Daten aus dem e-call-System verwirkt.

    Fazit: Die Versicherer haben kein Recht auf Informationen aus dem e-call-System.

  5. Heinrich Quaterkamp sagt:

    Da kricht doch men Sachverständiger vonne LVM en Münster en Brief ohne Kürtzung der Gebühren, aber mit Kürzungsversuch för det Hohnorar un da schreiben die:

    „Die in Rechnung gestellten Nebenkosten sind erkennbar deutlich überhöht. Nach dem Urteil des BGH vom 22.07.14 (Az.: VI ZR 357/13) unterliegen die einzelnen Nebenkostenpositionen rechtlich einer vollständigen Überprüfbarkeit.
    Nach unserer Auffassung sind die erstattungsfähigen Nebenkosten jedenfalls mit dem angestzten Betrag in Höhe von 100,00 € netto abgegolten“.

    Na, jetzt bisse woll platt? Erkennbar deutlich überhöht!!! Poh, is da noch ne Steigerung möglich ? Dat is ja mal wieder nen ganz besonderer erkenntnisreicher Vortrag.. und ne Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. A.M. froid sich also auch hier über Waxsthum, dat liegt ihr ja janz besonders am Herz, ja und der Förderer hat vielleicht das Bundesverdienstkreutz verdient, denn irgendwo muß die Knete ja auch stimmen.
    H.Q.

  6. Kiepenkerl sagt:

    @HeinrichQuaterkamp
    Heini, datt is do ni dein Ernst. Datt mit de Schreiwe vonne LVM.
    Aber die haven nicht dat Urteil richtig verstahn. De BGH hat de Newekosten op 100 Euro begrenzt for nich rechtens anjesehn.
    De Lüt von de LVM in Münster, die spinnen.

  7. Günni sagt:

    Wat macht en Gläubiger,wenn eener von sine zwee Schuldner nit zahle will?
    ——-Er verklaacht de Anner!—LOL.LOL
    Un der Anner kündichd dann alle Verträch—-LOL,LOL—-un holt sich des Geld vom Aane widder !
    Soooo afach is des—Punkt!

  8. Rudi S. sagt:

    Die rechtswidrigenden Kürzungsexzesse haben ihre erdrosselnde Wirkung eingebüßt, weil sich die dazu präsentierten Scheinargumentationen im Laufe der Jahre immer deutlicher als haltlos herausgestellt haben. Die beteiligten Versicherer sollten lieber mal intensiver prüfen, ob und in welchem Umfang sie von den sog. Referenzwerkstätten kräftig über den Tisch gezogen werden und das noch nicht einmal merken. Eine schlimme Unkenntnis ist da festzustellen und die offensichtliche Unfähigkeit zu einem qualifizierten Controlling.

    Rudi S.

  9. virus sagt:

    @ Werner H. „E-Call ist im Ansatz gut und wichtig.“

    ecall ist eine der größten Vera….. mit der die Politik bereit ist, den Autoherstellern und der Versicherungswirtschaft eine weitere goldene Nase angedeihen zu lassen. All die Kooperationen zwischen der Fahrzeugindustrie und den Versicherern zeugen davon.

    Was aber für den einzelnen Verunfallten geradezu lebensbedrohlich werden kann, wird sich darin zeigen, dass noch mehr Verkehrsteilnehmer am Unfall einfach vorbei fahren. Denn schließlich gibt es ja ein System, was sich um alles kümmert. Während also kein Rettungsdienst kommt bzw. keine Minute früher am Unfallort sein kein, weil ecall eben so wenig wie RedBull jemanden Flügel verleiht, werden mehr Menschen in ihren verunglückten Fahrzeugen aufgrund fehlender Erstversorgung versterben als in Schweden oder Norwegen gerettet werden könnten.

    Schon jetzt fahren nach eigenem Erleben einer Ersthelferin mehr Männer, in diesem Fall gar alle, an einer Unfallstelle vorbei, als Frauen.

  10. Kerstin sagt:

    Unschuldig in einem Auffahrunfall verwickelt, wurde ich an einer roten Ampelkreuzung von einem LKW wegeschoben. Der Aufprall war recht heftig, an dem Polo entstand ein größerer Schaden, den ich soweit reguliert bekam. Ich war arbeitsunfähig, hatte längere gesundheitliche Beschwerden an Nacken/ Rücken etc.-ein Schädeltrauma wurde festgestellt. Meine Auslagen für gesundheitliche Leistungen wie Akupunkturzur Schmerzlinderung und Osteopathie wurden mit der Begründung abgelehnt, dass dies nicht ursächlich mit dem Unfall im Zusammenhang steht.Auf direkte Nachfrage beim Sachbearbeiter der LVM und Vorlage eines ärztlichen Attestes wurde auch das wieder abgelehnt.
    Mit Fairness hat das nichts zu tun.Mit Unfallgeschädigten so umzugehen ist nicht nur kundenunfreundlich. Noch immer leide ich an den Folgen des LKW Auffahrunfalls-sobald sich ein LKW nähert, bekomme ich Panik. Auf jeden Fall empfehle ich bei Versicherungsvergleichen, einmal genauer hinzusehen

  11. A. Oberländer sagt:

    @Kerstin,
    zunächst einmal die besten Wünsche zur vollständigen Genesung. Das Gefühl der Angst wird wohl für immer bleiben, meiner Frau geht es nach einem schweren Verkehrsunfall nach über 20 Jahren noch genauso.
    Die Versicherungen können sich das erlauben und des Öfteren laufen mir auch Leute über den Weg, denen günstige Prämien wichtig sind (solange es andere trifft).
    Die HUK ist ganz sicher nicht wegen der Fairness und Ehrlichkeit größter Kfz-Versicherer Deutschlands sondern wegen ihrer günstigen Tarife.

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