Der nachfolgende Schriftverkehr wurde uns durch einen Sachverständigen übermittelt.
Vorgeschichte / Erläuterungen:
Der Kfz-Sachverständige hatte ein Schadensgutachten in einer Verkehrsunfallsache angefertigt. Aufgrund der üblichen Kürzungen der Versicherer – wie auch hier – hatte der Anwalt des Geschädigten beim Sachverständigen 2 Stellungnahmen angefordert. Den Aufwand zur Bearbeitung dieser Stellungnahmen hatte der Sachverständige dem Geschädigten in Rechnung gestellt. Der Zahlungseingang blieb jedoch aus, so dass der Geschädigte entsprechend angemahnt wurde. Der Anwalt des Geschädigten war/ist nun jedoch der Meinung, derartige Leistungen seien „ergänzende Ausführungen“ bzw. „Verteidigungsmaßnahmen“ und demnach mit dem Gutachten bereits abgegolten. Demnach bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Stellungnahmen.
Typische „Versicherungsargumentation“ die, wie wir wissen, letztendlich keinen Bestand hat, sofern der Versicherer diese Stellungnahmen durch sein (unvollständiges) Regulierungsverhalten ausgelöst hat. Mit der Erstellung des Gutachtens ist der Auftrag abgeschlossen und das Honorar dafür fällig. Weitere Dienstleistungen sind gesonderte Aufträge und können entsprechend in Rechnung gestellt werden.
Rechtsanwalt an Sachverständigen vom 02.02.2012:
Sehr geehrter Herr … ,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr an unseren Mandanten gerichtetes Schreiben vom … . Unsererseits ist nicht erkennbar, ob seitens unserer Mandantschaft Ihnen ein entsprechender Auftrag für die Erstellung einer kostenpflichtigen Stellungnahme vorliegt. Nach den mir vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei den von Ihnen abgegebenen Stellungnahmen um ergänzende Ausführungen, die bereits von der Honorierung für die Erstellung Ihres Sachverständigengutachtens umfasst sind.
Wir betrachten die Angelegenheit damit als erledigt.
Mit freundlichen Grüßen
…
Sachverständiger an Rechtsanwalt vom 03.02.2012:
Sehr geehrter Herr … ,
ich nehme Bezug auf Ihr gestriges Faxanschreiben, welches mich in Ihrer Argumentationsweise sehr verwundert.
Ist doch hierin erkennbar, dass ein nahezu identischer Wortlaut von Versicherungen benutzt wird, um ungerechtfertigt Kosten abzuweisen.
Eine derartige Vorgehensweise hätte ich von einem mir gegenüber als sach- und fachlich immer kompetent auftretenden Rechtsanwalt nicht erwartet.
Ich setze voraus, dass Sie in dieser Angelegenheit namens und mit Vollmacht Ihres Mandanten handelten bzw. handeln.
Demnach baten Sie mich z.B. mit Schreiben vom 02.09.2010 sowie vom 06.10.2010 um Stellungnahme zu Schriftsätzen bzw. Gutachten der gegnerischen Versicherung.
Diesen bin ich mit meinen Stellungnahmen vom 14.09.2010 und 23.12.2010 nachgekommen.
Eine Beauftragung, namens und mit Vollmacht Ihrer Mandantschaft, hat somit durch Sie selbst stattgefunden.
Bezüglich der Honorierung von Stellungnahmen durch einen Sachverständigen teile ich folgendes mit:
Eine Stellungnahme ist für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung eines Geschädigten notwendig.
Das setze ich bei Ihnen als Verkehrsrechtsexperte als bekannt voraus.
Diese Kosten sind demnach erstattungspflichtig und nicht, wie oftmals fälschlich behauptet, im Honorar des eigentlichen Gutachtens enthalten.
Gemäß § 249 BGB sind die Kosten der Schadenbeseitigung Teil des zu ersetzenden Schadens, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Hinsichtlich der Kosten eines Privatgutachtens zur Darlegung des Schadensumfangs durch den Geschädigten ist dies anerkannt.
Wenn sich aber ein Geschädigter mangels eigener Sachkunde eines Gutachters bedienen darf, dann muss es ihm erst recht gestattet sein, bei inhaltlichen Angriffen gegen dieses Gutachten durch die gegnerische Versicherung, den Gutachter (hier über seine Rechtsvertretung) mit einer Stellungnahme zu beauftragen.
Ein Geschädigter muss Einwendungen gegen das von ihm beauftragte Gutachten mangels eigener Sachkunde nicht ungeprüft akzeptieren.
Das die Stellungnahme eines Sachverständigen zu vergüten ist, entspricht der allgemeinen Übung und sollte jeder durchschnittlichen, am Geschäftsleben teilnehmenden Person bekannt sein.
Mit Recht habe ich demnach Ihre Mandantschaft um Begleichung der noch immer offenen Beträge aufgefordert.
Zumal die Rechtslage hierzu eindeutig ist und Sie für Ihre Mandantschaft diese Stellungnahmekosten von der zuständigen Versicherung einfordern sollten. Es entsteht ihr daher kein finanzieller Nachteil.
Ich gehe nun davon aus, dass der geforderte Betrag für die Stellungnahmen durch Ihre Mandantschaft unverzüglich zur Anweisung gebracht wird.
Mit freundlichen Grüßen
…
Rechtsanwalt an Sachverständigen vom 08.02.2012
Sehr geehrter Herr … ,
in vorbezeichneter Angelegenheit danke ich für Ihr Schreiben vom 03.02.2012.
In der Sache selbst kann ich der von ihnen geführten Argumentationen leider nicht folgen. Vorliegend lag der Sachverhalt so, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung das von Ihnen erstellte Gutachten als teilweise unrichtig und nicht nachvollziehbar angesehen hat. Ebenso – wie das auch bei einer anwaltlichen Ausarbeitung der Fall wäre – obliegt es in diesem Fall selbstverständiich Ihnen, die in Ihrem Gutachten getroffenen Bewertungen einer entsprechenden Begründung zu unterziehen; dies ist eine Tätigkeit, die Sie als Erfüllungsgehilfe des Schädigers zu erbringen haben. Wäre das Gutachten aus sich selbst heraus nachvollziehbar gewesen, wären die entsprechenden Nachfragen des Schädigers sicherlich nicht erforderlich gewesen.
Unabhängig von diesem Gesichtspunkt darf ich mir den Hinweis erlauben, dass Sie – ebenso wie auch ich – in einer Vielzahl von Fällen auf Rückfragen der Versicherung (leider) ergänzende Ausführungen tätigen muss, die Sie – wie ich an einer Vielzahl von mir vorliegenden Sachverhalten – dokumentieren kann, nicht zum Anlass genommen haben, eine Honorierung geltend zu machen. Mitunter hätte es Ihnen oblegen, sofern Sie – anders von der bislang von Ihnen geübten Praxis – nunmehr ein Entgelt für Ihre Tätigkeit verlangt wird, vor Ausübung der Tätigkeit und Vornahme der Stellungnahmen, ausdrücklich die Erklärung abzugeben, dass diese nur gegen Honorierung gefertigt werden. Dann hätte es unserer Mandantschaft oblegen zu entscheiden, ob diese bereit ist anders als nach der bisher lautenden Praxis – auch insoweit Ihre Dienste in Anspruch zu nehmen oder ggf. einen anderen Sachverständigen mit der Übernahme der Tätigkeit zu beauftragen. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben, so dass jedenfalls im vorliegenden Fall nicht von einer Zahlungsbegründung gegenüber unserer Mandantschaft ausgegangen werden kann.
Unabhängig von diesen Ausführungen habe ich es selbstverständlich in das Ermessen unserer Mandantschaft gestellt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Zahlungen an Sie zu leisten oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
…
Sachverständiger an Anwalt vom 09.02.2012
Sehr geehrter Herr … ,
ich bestätige hiermit den Eingang Ihres gestrigen Faxanschreibens in der oben angegebenen Angelegenheit.
Hierzu nehme ich (kostenlos) wie folgt Stellung:
Aus Ihrer Argumentation lese ich, dass mein Gutachten angeblich nicht nachvollziehbar gewesen sein soll.
Hierzu erlauben Sie mir eingangs die sicherlich berechtigte Frage: Auf wessen Seite stehen Sie eigentlich?
Der Geschädigte sowie auch Ihre Kanzlei hat mein Gutachten seinerzeit in Kopie bekommen. Weder von dort, noch aus Ihrer Kanzlei und auch nicht von der Reparaturfirma, mit der der Reparaturweg damals bei meiner Begutachtung erörtert wurde, haben seinerzeit Einwände gegen den in meinem Gutachten beschriebenen Instandsetzungsweg vorgebracht.
Ihnen ist sicherlich bekannt, dass seitens der Versicherer Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit der Schadenabwicklung beauftragt sind, die unzureichende bzw. keine Qualifikation in der Unfallinstandsetzung haben.
Ungerechtfertigte Einwände dieser Personen abzuwehren, obliegt keinesfalls dem Tätigkeitsbereich eines Sachverständigen.
Auch nicht ein rechtlich nicht haltbares Begehren einer Nachbesichtigung, welche Ihrerseits hier zugelassen wurde.
Ich möchte damit nicht andeuten, dass hier etwas zu verschleiern gewesen wäre, was ggfs. durch eine Nachbesichtigung zu Tage gekommen wäre.
Hinweisen möchte ich nur, dass das Fahrzeug bei der Nachbesichtigung instand gesetzt war und schon aus diesem Grunde diese in keiner Weise Sinn gemacht hat um den „entstandenen Schadenumfang“ seitens der Versicherung überprüfen zu lassen.
Da sich bei der Nachbesichtigung herausgestellt hat, dass Ihre Mandantschaft einen anderen, nur teilweisen und somit kostengünstigeren und leider nicht fachlichen Reparaturweg gewählt hat und die Gegenseite dies als Argumentation aufgegriffen hat um hier ungerechtfertigt Kürzungen vorzunehmen, ist es kein Fehler der meinem Gutachten angelastet werden kann.
Auch dies klarzustellen, obliegt nicht dem Aufgabenbereich eines Sachverständigen sondern dem eines Rechtsanwaltes und ist daher auch niemals in der Honorierung für die vormalige Gutachtenerstellung enthalten.
Im Umkehrschluss könnte man dann behaupten, dass Sachverständige, wenn keine Stellungnahmen notwendig sind, sich ungerechtfertigt an dem dann überhöhten Honorar bereichern würden. Es würde dann eine Leistung im Voraus und auf Verdacht abgerechnet, deren Erbringung fraglich ist.
Auch scheidet auf Grund der Abrechnungsweise eines Sachverständigen Ihre Argumentation aus. Ihnen sollte bekannt sein, dass bei der Gutachtenerstellung sich grundsätzlich das Honorar an der Schadenhöhe orientiert. Stellungnahmen aber ausschließlich nach Zeitaufwand.
Bezüglich der Stellungnahmekosten teile ich Ihnen daher nochmals mit, dass es der Geschädigte es als erforderlich ansehen darf, aufgrund der Einwendungen der Versicherung ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Stellungnahme einzuholen. Da es für die (ggfs. weitere) Rechtsverfolgung notwendig ist, weshalb diese auch zu erstatten sind.
Der Geschädigte selbst hat hierfür nicht die notwendige Fachkompetenz. Ebenso kann von dem Sachverständigen nicht erwartet werden, dass er eine derartige Stellungnahme, die nicht zu seinem eigentlichen Auftrag gehört, quasi als „Nachbesserung“ seines Ursprungsgutachtens kostenlos macht. In dieser Hinsicht haben entschieden: AG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13.04.06, Az. 26 C 979/05 , AG Berlin-Mitte vom 10.05.2007, Az: 109 C 3078/06 und letztlich AG Wipperfürth vom 11.07.2006, Az: 9 C 354/05, AG Nürnberg vom 02.05.2008, Az: 34 C 1589/08.
Hierzu auch eindeutig das AG Raststatt Az: 1 C 139/07 vom 31.10.2007:
„Die Beklagte hatte bereits vorprozessual … Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen … vom … erhoben. Eine unmittelbare Folge davon war, dass der Sachverständige von der Klägerin beauftragt wurde, zu den Einwendungen der Beklagtenseite Stellung zu nehmen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind Teil des der Klägerin entstandenen Unfallschadens und demnach von der Beklagten durch Zahlung von … EUR zu ersetzen (§ 249 Abs. 1 BGB).“
Somit ist es nicht verwunderlich, warum hierzu meinerseits auf die Begleichung der Rechnung bestanden wird.
Dass ein Entgelt von mir verlangt wurde, war Ihnen und Ihrer Mandantschaft schon mit der Vorlage der letzten Stellungnahme vom 23.12.2010 bekannt geworden, da dieser meine angemahnte Rechnung beigefügt war.
Gegen diese Rechnung wurden bis dato weder von Ihrer Mandantschaft noch von Ihnen Einwände vorgebracht.
Verwunderlich für mich ist, dass Ihrerseits trotz eindeutiger Rechtslage scheinbar keinerlei Bemühungen stattgefunden haben, Stellungnahmekosten von Versicherern einzufordern.
Daas ich bei einigen unserer gemeinsamen Kunden auf die Beitreibung dieser in Rechnung gestellten Kosten verzichtet habe, mag man mir sicherlich vorhalten können. Es obliegt aber immer noch meiner persönlichen Einstellung bzw. Vorgehensweise in jedem Einzelfall, ob ich davon Gebrauch mache, oder eben nicht.
Hierdurch aber weiterhin zu „Arbeitserleichterung“ bei vereinzelten Rechtsanwälten und somit zu Einsparungen bei Versicherungen zu sorgen, obliegt nicht mehr (m)einer rechtlichen Vorgehensweise.
Da ich berufsbedingt täglich mit verschiedenen Anwälten zu tun habe und Sie scheinbar Probleme mit der teilweisen Durchsetzung von Ansprüchen bei Versicherern haben, kann ich Ihnen genügend Anwälte benennen, die Ihnen garantiert behilflich sein könnten, um auch Stellungnahmekosten von Sachverständigen bei Versicherern mit Erfolg einzufordern.
Um zukünftigen Missverständnissen vorzubeugen teile ich Ihnen darum hierdurch mit, dass von mir Stellungnahmen nur noch entgeltlich abgegeben werden und diese, unabhängig vom Stand der jeweiligen Schadenabwicklung, bei Rechnungserhalt zahlungspflichtig sind.
Dies teilen Sie bitte Ihren Mandanten vorher mit.
Gleichzeitig fände ich es wünschenswert, wenn Ihrerseits zukünftig auch darauf hingewiesen wird, dass diese Stellungnahmekosten laut geltender Rechtsprechung von der Gegenseite zu begleichen sind.
Vor diesem Hintergrund mag ich kaum glauben, dass Geschädigte die Dienste eines anderen Sachverständigen mit der Übernahme der Tätigkeit (kostenlosen Stellungnahme zu Fremdgutachten) beauftragen bzw. diesen Auftrag überhaupt ein anderer Sachverständiger ohne Aussicht auf eine Honorierung annehmen würde.
Auch sehe ich darin ein weiteres rechtliches Problem, da ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verfassers als Rechteinhaber, ein Gutachten nicht an unbeteiligte Dritte weitergegeben werden darf.
Vor diesem Hintergrund brauche ich auch keine Zahlungsbegründung abzugeben, da diese sich eindeutig aus der Rechts- und Gesetzeslage ergibt.
Begründen aber sollten Sie Ihrer Mandantschaft, warum Sie hier die Kosten der Stellungnahme nicht von der Gegenseite eingefordert haben.
Denn so wie hier zwischen Geschädigten und Sachverständigen von Ihnen „vermittelt“ wird, ergeht wohl bald ein weiteres Urteil >pro Stellungnahmekosten< eines Sachverständigen.
Diesmal aber nicht gegen die Versicherung bzw. den Schädiger sondern gegen den Geschädigten. Schade.
Ich sehe diese Angelegenheit meinerseits als ausgeschrieben an.
Hochachtungsvoll
…
Leider handelt es sich bei dem geschilderten Vorfall nicht um einen Einzelfall.
Vorgänge dieser Art sind für die (mitlesenden) Strategen der Versicherungsbranche natürlich „Balsam“ für die Versicherungsseele. Sind sie doch ein Beleg dafür, dass die Verbreitung irgendwelcher „Ammenmärchen“ hier und da doch von Erfolg gekrönt ist.
Anstatt den Schlagabtausch mit dem (eigenen) Sachverständigen zu suchen, wäre es für den Rechtsanwalt bestimmt vorteilhafter gewesen, die Energie in Richtung Versicherung zu polarisieren und dort die Kosten für die Stellungnahmen beizutreiben. Ein Beispiel, das wieder einmal zeigt, wie tief sich Versicherungspopaganda bereits in das eine oder andere Gehirn „gefressen“ hat.
Noch einfacher wäre es natürlich gewesen, wenn der Anwalt des Geschädigten sich nicht (unsinnig) mit der Versicherung „herumgeschlagen“, sondern den Schädiger direkt um Ausgleich der Kosten „gebeten“ hätte.
Warum überhaupt mit zahlungsunwilligen Versicherern sinnlos Zeit „verplempern“, wenn man den Schädiger direkt in Anspruch nehmen kann? Mit dieser Stratgie kommt man erfahrungsgemäß viel schneller zum Ziel. Außerdem ist es doch ein „Aha-Erlebnis“ für den Versicherten, festzustellen, wie gut, bzw. wie schlecht er tatsächlich versichert ist? Nicht zu vergessen, die alljährliche große „Abrechnung“ am 31. Oktober => Versicherungswechsel. Im Schadensfall kann der Schädiger den 31. Oktobert sogar noch vorziehen, indem er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.
Aus den Informationen des Schriftverkehrs ist ja die Intensität, mit der der Kampf mit dieser Versicherung um den Schadensersatz geführt wurde, ohne weiteres erkennbar.
Des weiteren hat der Rechtsanwalt des Geschädigten hier eine „Nachbesichtigung“ durch den Versicherer (nach Fertigstellung der Reparatur!) zugelassen, wodurch die Schadensabwicklung noch zusätzlich (unnötig) belastet wurde. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es keine Rechtsgrundlage zur „Nachbesichtigung“ durch den Schädiger (Versicherung) gibt!
Alles in allem wohl keine Meisterleistung des Rechtsanwalts. Kein Wunder also, dass es bei vielen Geschädigten nach wie vor eine „Anwaltsantipathie“ gibt?
Typisches Beispiel. Und dieses lehrt dem SV-Kollegen mit Sicherheit eines: sollte ein anderer Kunde zu diesem Anwalt gehen wollen, wird er ihn davon abzuhalten versuchen.
Ich habe hier zur Zeit einen ähnlich gelagerten Fall, der sogar noch ein Stückchen heftiger im Schriftwechsel ausgefallen ist. Zu gegebener Zeit werde ich darüber berichten.
Viele Grüße
Andreas
Hat der Anwalt den Sachverständigen aufgefordert,das mangelhafte Gutachten nachzubessern oder aufgefordert,zu Einwendungen der Versicherung Stellung zu nehmen?
Sachverständige bemessen den Schaden.
Sachverständige bemessen nicht den Schadensersatzanspruch;das ist Aufgabe des Anwalts.
Leider wird das zu wenig beachtet!
Einwendungen der Versicherung betreffen fast ausschliesslich die Bemessung des Schadensersatzanspruches,nur selten die Bemessung des Schadens.
Es folgt daher eine Rechtsprüfung dieser Einwendungen durch den Anwalt;sind die Einwendungen rechtlich unbegründet und beziehen sie sich auf den Schadensersatzanspruch,besteht sofortiger Anlass zur Klageerhebung,nicht jedoch zu einer Beauftragung des Sachverständigen,es sei denn,der Anwalt will die Bearbeitung seines Mandats dem Sachverständigen überlassen.
Aus dem Beitrag kann man entnehmen,dass eine Sparreparatur erfolgt ist bei fortbestehendem Wunsch des Unfallopfers,fiktiv abzurechnen.
Das ist seit den 1974er Jahren vom BGH ausdrücklich gebilligt und erst kürzlich in der Entscheidung zum Werksangehörigenrabatt erneut besätigt worden.
Wurde unser Anwalt hier ein Opfer der beliebten,aber juristisch völlig irrelevanten Versicherungsbehauptung,die Reparaturkosten lägen niedriger als das Gutachten und deshalb sei das Gutachten falsch?
Nochmals:Der Gutachter bemisst den Schaden,nicht den Schadensersatzanspruch!
Der Fall wäre dann ausschliesslich juristisch und noch dazu einfachst zu lösen gewesen.
@ RA Imhof
…und wenn der SV in seiner Stellungnahme – wie häufig gesehen – nichts technisch-kalkulatorisches, sondern rechtliches („Habe den Markenstundenverrechnungssatz genommen, weil Leitsatz a der VW – Entscheidung…“) ausgeführt hat, muss der Versicherer wohl tatsächlich dafür entstehende Kosten nicht erstatten, denn das ist nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 BGB.
Hat er aber technisch – kalkulatorisch zu Einwendungen der Versicherung Stellung genommen („Erneuerung des Teils war notwendig, weil bei einer Instandsetzung…“ oder „Die WBW – Ermittlung in meinem Gutachten berücksichtigt anders als die Einwendung der Versicherung, dass…“), dann hat der Versicherer die Stellungnahme notwendig gemacht, und dann sind die dafür entstandenen Kosten schadenrechtlich erforderlich.
Hallo Herr Kollege Imhof,
nach dem Sachverhalt hatte der Anwalt des Geschädigten beim Sachverständigen zwei Stellungnahmen angefordert. Da der Auftrag zur ergänzenden Stellungnahme durch den Geschädigten erfolgte, und zwar über den Anwalt des Geschädigten, gehe ich davon aus, dass es sich um technische Stellungnahmen handelte, deren Themen sich aus den Kürzungen zu den im Gutachten aufgeführten Beträgen ergaben. Rechtsfragen hätte der Anwalt selbst beantworten können. Dafür ist er mandatiert gewesen. Also handelte es sich um einen erneuten Auftrag an den Sachverständigen, zu den Kürzungen der Preise in dem Gutachten Stellung zu nehmen. Ein derartiger technischer erneuter Auftrag ist kostenpflichtig und die Erstattung ist zwingend, weil es sich um erforderliche Wiederherstellungskosten handelt.
Anders ist es ggfls. bei Rechtsfragen. Die kann der Sachverständige eigentlich nicht beantworten. Deshalb wäre ein solcher Auftrag an den Sachverständigen unsinnig. Allerdings ist zu beachten, dass der Sachverständige entsprechend der BGH-Rechtsprechung das Gutachten zu erstellen hat. So sind nach BGH drei Restwertgebote namentlich aufzuführen. Wenn nun Fragen zu den Firmen und den ermittelten Preisen auftreten, so handelt es sich um technische Fragen, die der Sachverständige aufgrund der örtlichen Kenntnisse beantworten kann. Es können Fragen zu den Verbringungskosten auftreten. Auch da kann der Sachverständige zu den Fachwerkstätten vor Ort Angaben machen. Ebenso kennt er die Werkstattpreise der Niederlassung oder des örtlichen Markenhändlers. Ebenso kennt er die Preise der No-name-Werkstätten und kann dann zu den heruntergerechneten Preisen Stellung nehmen. Dass das Herunterrechnen bei einem Unfallwagen, der jünger als drei jahre ist, nicht zulässig ist, ist klar und das kann der Anwalt von sich heraus sofort beantworten. Ebenso hat der qualifizierte Sachverständige Kenntnisse über Sondervereinbarungen der No-name-Werkstätten mit den Versicherern. Das sind alles technische Fragen, die Auswirkungen auf die rechtliche Betrachtung des Schadensfalles haben. Gleichwohl übt der Sachverständige bei der Beantwortung auch dieser Fragen keine Rechtsberatung aus. Diese von Dir vorgenommene strikte Trennung ist wohl nicht möglich.
Z.B. ist die Frage der Verbringungskosten eine juristische Frage. Ob aber die Fachwerkstatt des entsprechenden Markenherstellers eine eigene Lackiererei hat oder nicht, weiß in der Regel der Anwalt allerdings nicht. Bei Niederlassungen ist dies wieder anders. Die sind zwingend vorgeschrieben.
Kommt ne Frau vom (n diesem ?) Rechtsanwalt / -ältin zurück und fragt ihren Mann: „Was haben wir ,wenn der Anwalt bis zum Hals im Schnee steckt ?“ „Zuwenig Schnee“
Viel Ärger für den Anwalt, jedenfalls theoretisch. Mehrfach Parteiverrat, Schadennachbesichtigung eines bereits reparierten Fahrzeugs ist zumindest grob fahrlässig (wenn nicht gar dumm weil geht tatsächlich nicht) und zieht ebenfalls haftungsrechtliche Konsequenzen des Mandanten gegen seinen Anwalt nach sich.
Klage deshalb gleich gegen den Anwalt und nicht den armen AST (der obige Schriftverkehr hierzu ist eindeutig=Haftung).
Der Kommentar Imhof greift für mich noch zu kurz.
Als dessen Erfüllungsgehilfe muß der Schädiger seine Mängel am Gutachten des AST wohl selbst auch beim SV geltend machen. (Ansonsten besteht nach Meinung zumindest einiger Richter keine Veranlassung zu einer AST ausgelösten Stellungnahme.) Der AST muß jedenfalls nur die Mängel geltend machen, die für Ihn erkennbar sind (ständige BGH-Rechtssprechung). So wie vorliegend, möchte der Schädiger den SV aber bewußt raushalten, in der Hoffnung auf einen „Schneemann“ zu treffen um die Kürzung entgültig zu machen. Also ein reines Taktieren i.S. des Schadenmanagements, getreu der BGH-Erkenntnis im Urteil auf S.10 oben, wonach eine Haftpflichversicherung gegenüber einem AST alles behaupten kann (egal ob es stimmt), was die Ansprüche oder Rechte des AST kürzt. Demnach muß der AST Kürzungen an seinem Gutachten nicht in der Weise auffassen, das es sich dabei um nachzubessernde Mängel dort handelt, wenn er diese nicht ausnahmsweise ebenso erkennt (ggf. erst nach diesem Hinweis).
Persönlich bin ich aber der Meinung (entgegen einiger Rechtsmeinungen) das durchaus unter dem Aspekt der (anwaltlichen) Sorgfalt Kürzungen auch zum eigenen SV zur dortigen Beurteilung gegeben werden sollten mit der entsprechenden Kostenfolge versteht sich, denn der AST könnte ja selbst als Gutachtenbesteller bei der Abnahme auch was (zum Reklamieren) übersehen haben.
Gemeint ist BGH I ZR 19/05 Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer
Etwas vorsichtigere RA schreiben schon im Vorfeld, dass sie davon ausgehen, dass die Stellungnahme zum Sachverhalt kostenlos sei. Darauf reagiere ich höchstens, dem Anstand geschuldet, mit einem Rückruf. Schriftlich geht da gar nichts mehr. Dies ist in meinen AGB auch so geregelt. Ist mein Gutachten tatsächlich mängelbehaftet bin ich, und sicherlich alle Kollegen hier, der letzte der das nicht zugibt und korrigiert. Kostenfrei dann natürlich. Das gebührt der Anstand, der von anderer Seite her so nicht immer angewandt wird. Auch durch die Mischkalkulation bei den Gutachten-Honoraren sind Stellungnahmen nicht mit abgedeckt. Zudem würde ein vorauseilendes Einpreisen, nur auf Verdacht das eine Stellungnahme bei x-Fällen notwendig wird, sicherlich wieder zu Protesten bei der Höhe der Honorare führen.
Auch wenn es mittlerweile Standard-Kürzungen und teilweise Standardantworten sind muss man sich doch mit der Sache beschäftigen, behauptete Stundensätze müssen telefonisch erfragt werden usw.
Mfg. SV Stoll/RT
@ Otting
da bin ich ganz Ihrer Meinung.
@ hans olg 12.2.2012 23:34
Hallo hans olg,
der Gesichtspunkt mit dem Erfüllungsgehilfen ist interessant. Zunächst ist richtig, dass der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Wenn der Schädiger nun meint, das von seinem Erfüllungsgehilfen, denn das ist der Sachverständige ja, erstellte Gutachten nachzubessern sei, weil noch Stellungnahmen abzugeben seien, so muss sich der Schädiger direkt an den Sachverständigen, nämlich seinen Erfüllungsgehilfen, wenden. Das hatte Herr Wortmann auch bereits auf dem Seminar des VKS im Sommer letzten Jahres angeführt. Die Beanstand8ungen des Schädigers bezüglich des Gutachtens, dieses sei nicht brauchbar, muss sich der Geschädigte nicht anrechnen lassen, denn der SV ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Da der Sachverständigenvertrag auch ein Vertrag mit Drittwirkung zugunsen des Haftpflichtversicherers ist, hat der Haftpflichtversicherer auch direkten Anspruch gegenüber dem Sachverständigen. Er muss sich daher direkt an diesen wenden, wenn er meint, das Gutachten sei fehlerhaft oder unbrauchbar. Die Haftpflichtversicherer hatten ja darauf gedrängt, dass sie Begünstigte aus dem Sachverständigen-(Werk-)Vertrag sein wollten (vgl. Trost VersR 1997, 537). Dementsprechend haben sie direkten (vertraglichen) Anspruch gegen ihren Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB.
Wird aber durch Kürzungen der im Gutachten aufgeführten technisch bedingten Preise eine Stellungnahme des Geschädigten quasi heraufbeschworen, weil die Kürzungen nicht nachvollziehbar sind oder im Gegensatz zum Gutachten stehen, dann hat der Schädiger die Stellungnahme des Sachverständigen veranlasst. Dann muss er auch aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Stellungnahmekosten erstatten. Es kann nicht sein, dass der Schädiger das Recht hat, das von seinem erfüllungsgehilfen erstellte Gutachten, also sein eigenes Gutachten, noch durch externe Dritte überprüfen zu lassen, aber dem Geschädigten ein Prüfrecht des Prüfberichtes verweigert. Das geht gar nicht. Zutreffend hat die herrsch. Rspr. daher ein Stellungnahmerecht des Geschäsdigten bejaht. Da dem Geschädigten als technischen Laien eine eigene Stellungnahme nicht möglich ist, ist er berechtigt, den ursprünglich tätig gewesenen Sachverständigen erneut kostenpflichtig zu beauftragen. Diese Kosten sind aufgrund des Verhaltens des Schädigers bzw. des Haftpflichtversicherers Rechtsverfolgungskosten i.S.d. § 249 II BGB, so dass sie vom Schädiger aufgrund des Unfallereignisses zu erstatten sind. Sie sind auch adaequat kausal auf den Unfall zurückzuführen und können daher auch als Wiederherstellungskosten gem. § 249 I BGB angesehen werden.
Das einfachste ist es also, den Prüfbericht an den Versicherer zurückzusenden mit der Aufforderung, sich wegen der Preisunterschiede unmittelbar an ihren Erfüllungsgehilfen, nämlich den Sachverständigen, der das Schadensgutachten erstellt hat, zu wenden. Denn die behaupteten Mängel des Gutachtens sind nicht dem Geschädigten zuzurechnen, da der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist (BGH NJW 1972, 1800; KG SP 2004, 244; OLG Naumburg NZV 2006, 546). Nach herrsch. Rechtspr. ist der Geschädigte nicht gezwungen, Regressansprüche gegen den von ihm beauftragten Sachverständigen zu erheben. Denn das Risiko, Regressansprüche gegen den Sachverständigen durchsetzen zu müssen, liegt beim Schädiger. Anderenfalls würde dieses Risiko zu Unrecht dem Geschädigten aufgebürdet (vgl. Himmelreich/Halm/Staab Hdb. der Kfz-Schadensregulierung, 2. Aufl. 2012, Kap. 13 Rdn. 52).
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker
@Willi Wacker
Da bin ich anderer Meinung. Der Sachverständige hat einen Vertrag mit dem Geschädigten. Ein Vertragsverhälnis mit dem Schädiger besteht nicht (auf Seiten des SV). Erfüllungsgehilfe hin oder her. Kein Vertragsverhältnis = keine Verpflichtung tätig zu werden.
Sofern der Sachverständige in dieser Sache für den Unfallgegner (Versicherung) tätig wird, dann macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig gegenüber seinem Auftraggeber für den Fall, dass dem Geschädigten Nachteile durch das Tätigwerden entstehen.
…nur teilweisen und somit kostengünstigeren und leider nicht fachlichen Reparaturweg gewählt hat und die Gegenseite dies als Argumentation aufgegriffen hat um hier ungerechtfertigt Kürzungen vorzunehmen…
Aus dem 2. SV-Schreiben geht doch klar hervor, wozu die Stellungnahmen notwendig waren.
Schade nur um die verschwendete Zeit für zwei weitere Stellungnahmen zur Rechtsberatung eines Rechtsberaters.
@ Willi Wacker
„Das einfachste ist es also, den Prüfbericht an den Versicherer zurückzusenden mit der Aufforderung, sich wegen der Preisunterschiede unmittelbar an ihren Erfüllungsgehilfen, nämlich den Sachverständigen, der das Schadensgutachten erstellt hat, zu wenden. “
Damit kämen die unabhängigen SV tatsächlich in Verruf. Oder meist Du Willi, dass der Geschädigte den juristischen Begriff „Erfüllungsgehilfe“ richtig umsetzen kann?
Der Geschädigte wird meinen dass sein SV nicht unabhängig ist sondern ein Helfer der gegnerischen Versicherung.
Im übrigen sehe ich gewaltige Widersprüche bei der Auftragsabwicklung im Gutachtenbereich bei deinem Beitrag.
Sehr interessante Ausführungen bisher. Leider aber zu bestätigen, dass der eine oder andere Anwalt den Weg des „geringsten Widerstands“ wählt, um dann im Nachhinein – zu seiner Rechtfertigung – auch noch den SV beim Geschädigten zu diskreditieren. Und der Geschädigte merkt noch nicht einmal, welchem Rechtsanwalt er da in die Arme gelaufen ist.
Wehpke Berlin
Hallo SV Wehpke,
deshalb sollte sich der Sv um den Kunden kümmern. Das heißt, dass der SV nach ein paar Wochen sich beim Kunden erkundigen sollte wie und ob die Regulierung durch ist. Der SV sollte sich das Regulierungsschreiben zusenden lassen, um zu prüfen, ob auch richtig reguliert wurde.
Daraus haben sich schon einige Folgeaufträge entwickelt, die zum einen zu einer vollständigen Regulierung und zum andern zu einem zufriedenen Kunden geführt haben.
Viele Grüße
Andreas