Neue Regulierungspraktiken bei der WGV ?

Unfallinstandsetzungs- Werkstatt soll den Nutzungsausfall zahlen- Kunde erhält ihn aber nicht !

Folgendes Schreiben der WGV- Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG erhielt eine Werkstatt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

damit wir Ihrer Kundschaft deren weitere Ansprüche, insbesondere die Fahrzeugausfallkosten (Nutzungsausfall) abrechnen können, bitten wir Sie, uns die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wann wurde das beschädigte Fahrzeug bei Ihnen eingestellt ?

2. Wann wurde der Reparaturauftrag erteilt ?

3. Wann wurde mit der Reparatur begonnen ?

4. Wurde ununterbrochen am Fahrzeug gearbeitet ? Falls nicht, aus welchen Gründen ? !!

5. Wann wurde die Reparatur beendet ?

6. Wann wurde das Fahrzeug abgeholt ?

Die Werkstatt antwortet darauf, dass bis auf Punkt 4. alle Fragen sich  bei Durchsicht der Rechnung von selbst beantworten.

Nun kommt der Hammer:

Obwohl die Versicherung  vor Reparaturbeginn eine Kostenübernahmeerklärung an die Werkstatt abgab, erhält die Werkstatt einige Tage später den Rechnungsbetrag überwiesen, abgezogen wurde der, dem Kunden zustehende  Nutzungsausfall !!!

Selbstredend erhielt aber auch der Kunde keinen Cent an Nutzungsausfall. 

Wird hier die sprichwörtliche schwäbische Sparsamkeit nicht ein wenig übertrieben ?

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31 Antworten zu Neue Regulierungspraktiken bei der WGV ?

  1. RA Bernhard Trögl sagt:

    Hallo,

    ich hoffe, die Werkstatt hat einen guten Anwalt. Das Vorgehen ist m. E. an Dreistigkeit nicht zu überbieten. Seit wann haftet eine Werkstatt für den Nutzungsausfall des Kunden? Oder nimmt die Versicherung gleich direkten Regress bei der Werkstatt, weil die Reparatur zu lange gedauert hat? Ich bin im Moment etwas verwirrt und bitte um nähere Aufklärung.

    mfG Bernhard Trögl

  2. Karl Stoll sagt:

    Hallo Herr Trögl,

    nichts anderes als das kann auch ich mir vorstellen. Da aber der Nutzungsausfall an den Geschädigten auch nicht ausbezahlt wurde ist doch kein Schaden entstanden (bis jetzt), daher der Abzug auch nicht gerechtfertigt. Außerdem ist die Rechnung der Reparatur doch losgelöst zu sehen von anderen Positionen wie Nutzungsausfall. Aber das ist halt am bequemsten und schnellsten zu realisieren gleich mal vorweg was abzuziehen. Soll doch die Werkstatt mit ihrem Kunden rumstreiten.
    Typische Einschüchterung, die leider 99% der Werkstätten schlucken.

    Mfg K.Stoll

  3. Eberhard Planner sagt:

    Hallo Herr RA Trögl,
    Ihre Verwirrung kann ich nachvollziehen, denn die Versicherung nimmt nicht i r g e n d w a n n Regress bei der Werkstatt, sie hat ihn s o f o r t genommen, indem sie einfach rechtswidrig, entgegen der vertraglich zugesicherten „vollen Reparaturkostenübernahme“, den Nutzungsausfall des Geschädigten einfach von der Reparaturrechnung abzieht. (Erziehungsmaßnahme !?)
    Die Versicherung hat aber zudem „vergessen“, wenigstens dem Geschädigten den Nutzungsausfall auszuzahlen

    MfG E.Planner

  4. Eberhard Planner sagt:

    Hallo Herr Stoll,
    Ihre Schlußfolgerung: „da aber der Nutzungsausfall an den Geschädigten auch nicht ausgezahlt wurde, ist doch kein Schaden entstanden“ sollte Sie nochmals überdenken.
    Ein Schaden ist sowohl der Werkstatt entstanden, in dem der Rechnugsbetrag vertragswidrig (Reparaturkostenübernahme) um den Nutzungsausfall gekürtzt wurde, wie auch dem Geschädigten, dem der Nutzungsausfall vorenthalten wurde.
    Ich gebe Ihen aber in soweit Recht, dass der Versicherung kein Schaden entstanden ist, im Gegenteil, die Versicherung hat sich dadurch, wie ich meine, rechtswidrig doppelt bereichert.
    (Einmal Abzug des Nutzungsausfalls von der Reparaturrechnung, einmal Nichtzahlung des Nutzungsausfalls an den Geschädigten)

    MfG. E. Planner

  5. PeterPan sagt:

    hallo werkstatt
    gemäss art 1 § 8 rechtsberatungsgesetz handelt ordnungswidrig,wer fremde rechtsangelegenheiten geschäftsmässig besorgt.die owi kann mit geldbusse bis zu 5000.-€ belegt werden.
    ich habe sicher kein mitleid mit werkstattbetreibern,die die unfallschäden ihrer kunden abwickeln und sich dabei mit dem versicherer für den kunden auch noch kostenlos um den nutzungsausfall streiten und dabei auch noch zielgerichtet gegen das rechtsberatungsgesetz verstossen!!
    die werkstatt hat gegen den versicherer keinerlei druckmöglichkeit.mich wundert es garnicht,dass versicherungssachbearbeiter mit solchen zahnlosen tigern nicht immer,aber immer öfter schlittenfahren.

  6. Haarsträubend sagt:

    Ich frage mich auch, weshalb an die Werkstatt der Nutzungsausfall gezahlt werden sollte. Das habe ich ja noch nie gehört!

  7. Eberhard Planner sagt:

    Hallo die Herren Peter Pan und „Haarsträubend“

    Habe ich mich wirklich so missverständlich ausgedrückt?
    Die betroffenen Werkstatt hat sich lediglich die Repararturkostenübernahme von der Versicherung bestätigen lassen.
    S o n s t n i c h t s !

    Ist das Ihrer Meinung nach nicht legitim?
    Die Schadenabwicklung übernimmt (jetzt) ein Verkehrsrechtsanwalt.
    (Wie Sie wissen, scheuen die Geschädigten nach wie vor, egal aus welchen Gründen, die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes.)

    Im Gegensatz zu den meisten anderen Reparaturbetrieben wird von dieser Werkstatt regelmäßig ein unabhängiger Sachverständiger mit der Gutachtenerstellung beauftragt.

    Mfg. Eberhard Planner

  8. RA Saager, Ansbach sagt:

    @Haarsträubend:

    Es sollte ja nie an die Werkstatt Nutzungsausfall gezahlt werden, sondern die Versicherung hat an den Geschädigten zu zahlen….

    Grüße von der Mietwagenfront….

  9. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Herr Planner,
    wahrscheinlich „stehe ich auch auf der Leitung“.
    Hat jetzt die Werkstätte nur die reine Reparaturkostenrechnung an die Versicherung übermittelt,oder war in der Reparaturkostenrechnung der Betrag des Nutzungsausfalles integriert und wurde dann abgezogen?
    Wenn mir das erklärt wird, kommt evtl.die Erleuchtung.

  10. Eberhard Planner sagt:

    Hallo Franz,
    selbstverständlich hat die Werkstatt
    a u s s c h l i e ß l i c h die Reparaturkosten in Rechnung gestellt.
    Glaubst Du wirklich, ich hätte, wenn dies anders wäre, diesen Beitrag in den „blog“ gestellt?

    Ich meinte (wohl zu Unrecht), dass die hier versammelten Fachleute sehr wohl die Brisanz dieser Abrechnungsmethodik erkennen würden.

  11. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Herr Planner,
    da muss ich mich wohl entschuldigen dass ich so ein Dummerchen bin.
    Jetzt wo Sie es sagen,fällt es wie Schuppen vor den Augen!

  12. Sachverständigenbüro Sander sagt:

    Ich hab’s glaube ich verstanden.

    Obwohl die Versicherung sich weigert Nutzungsausfall an den Geschädigten zu zahlen, wurde genau dieser nicht bezahlte Nutzungsausfall von der mit Reparaturkostenübernahme abgesicherten Werkstattrechnung in Abzug gebracht.

    Wir merken auch massiv das die meißten Werkstätten beinahe jede Reparatur per Kostenübernahmeerklärung abwickeln. Diese freigegebenen Reparaturen dürften mittlerweile anscheinend in die Tausende gehen.

    Werkstätten können, ohne große Kontrolle m. E. dabei natürlich großzügiger Kalkulieren,
    weshalb eigentlich noch auf einen Gutachter zurückgreifen?

    Uns freien Gutachtern wird auf allen Fronten die Arbeit weggenommen.

    Werkstätten sollten sich mal überlegen was passiert wenn es keine wirklich freien Gutachter mehr gibt. Schließlich müsste eine Werkstatt auch für 55 € die Stunde arbeiten können, wenn ein Gutachter 75 € pro Stunde verrechnen darf.

    Können eigentlich die durch die Werkstätten um ihren Wertminderung gebrachten Geschädigten die jeweilige Werkstatt dafür belangen?

  13. F.Hiltscher sagt:

    Na,na,na, Herr Planner,
    aber jetzt verstehe sogar ich es.
    MfG

  14. H. Unfug sagt:

    Lieber Kollege Planner,

    nicht gleich böse sein, wenn wir als Fachleute den Artikel nicht sofort kapiert haben (ich ehrlich gesagt auch nicht), aber jetzt ist der Groschen gefallen. Selbstverständlich ist uns die Brisanz dieser Abrechnung bewusst und zeigt einmal mehr, dass der Einfallsreichtum der Versicherer keine Grenzen kennt, wenn es darum Geld, berechtigte Forderungen abzuwehren.

    Grüße
    H. Unfug

  15. chr. zimper sagt:

    Hallo Herr Planner,

    das ist genau der Punkt. Die Werkstätten machen einfach die Augen davor zu – weil ihnen ja von den Versicherungen eigeredet wird, ohne Gutachter schneller an ihr Geld zu kommen – dass zum Schluss sie die Kühe sind, die von den Versicherungen gemolken werden sollen.

    Was ich auch nicht in meinen Kopf bekomme ist: „Wir machen das schon mit den Versicherungen, sie brauchen sich um nichts zu kümmern oder wir fragen die Versicherung ob ein Gutachten benötigt wird.“
    Wird dann die Reparatur – warum auch immer – nicht voll übenommen, kann die Werkstatt nicht gegen die Versicherung vorgehen und hat nun das Problem mit seinem Kunden – der ja beim nächsten Mal wieder in die Werkstatt kommen soll, diesem zu verklickern, dass er nun doch zum Anwalt muss. Doppelt dumm, ein Gutachten zum Beweis des Schadens hat die Versicherung nicht gebraucht.
    Also als Werkstatt dann doch lieber auf den Rest der Rechnung versichten?!!!

    Schönen Abend
    Chr. Zimper

  16. Hallo Peter Pan,

    nur, damit niemand auf das falsche Gleis kommt: Die Verwendung der Reparaturkostenübernahmeerklärung kollidiert nicht mit dem RBerG, so zuletzt OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2006, I-1 U 156/05, Volltext unter http://www.nrw-e.de.Genauso wäre es mit einer Gutachtenkostenübernahmeerlärung.
    Und wenn die Versicherung gegenüber der Werkstatt ausdrücklich oder faktisch einen Regressanspruch geltend macht, ist die Gegenwehr der Werkstatt nach meiner Einschätzung die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit.

    Also kein Bußgeld, nur Lehrgeld für die Werkstatt.

    Was die Werkstatt in dieser Situation aber nicht darf, ist es, dem Geschädigten zu dessen Nutzungsausfallentschädigung zu verhelfen.
    Alles das unter der Voraussetzung, dass der Sachverhalt so ist, wie zuletzt geschildert, dass also der NA von der Reparaturrechnung abgezogen wird.

    Gruß, Joachim Otting

  17. PeterPan sagt:

    hallo herr kollege otting
    ich freue mich,dass sie auf diese seite aufmerksam wurden.
    ich habe den beitrag so verstanden,dass der nutzungsausfallschaden nicht reguliert wurde,aber dennoch von dem werklohn abgezogen wurde.
    wir sind sicher beide einer meinung,dass der kunde jetzt von der werkstatt erwartet,dass sie ihm zum nutzungsausfallschaden verhilft,schliesslich hat er ja „alles an die werkstatt abgetreten“.
    es ist völlig unbestritten,dass in solcher situation die werkstatt die rechtsangelegenheit des kunden besorgt,wenn nun mit der versicherung um die rechnungskürzung durch abzug der nutzungsausfallsentschädigung verhandelt wird!

  18. Eberhard Planner sagt:

    Hallo Herr Sander,
    Sie haben (teilweise) verstanden, Sie haben offensichtlich überlesen, dass gerade d i e s e Werkstatt regelmäßig einen unabhängigen Schverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragt, so auch bei dem von mir geschilderten Fall.
    Wenn ich in meinen Kommentaren etwas unwirsch war, dann liegt das an den völlig ungerechtfertigten Angriffen gegen die Werkstatt, dessen Inhaber die Aussagen der Kommentatoren sicher ebenfalls gelesen hat.

    Ich möchte nämlich nicht auch noch einen der letzten standfesten Werkstattkunden verlieren.

    Daher nochmals: Die Werkstatt hat gemäß der Reparaturkosten- Übernahme a u s s c h l i e ß l i c h die Reparaturkosten von der Versicherung gefordert.

    Grüße aus München, E. Planner

  19. PeterPan sagt:

    hallo herr planner
    botendienste leisten für den geschädigten darf die werkstatt immer,das ist höchstrichterlich abgesegnet.
    wenn aber im rahmen der regulierung vom versicherer ungerechtfertigte abzüge gemacht werden,muss der kunde zum anwalt.regulierungshilfe in dieser situation von der werkstatt
    verstösst gegen das RberG.
    in jeder sicherungsabtretung heisst es,dass sich der geschädigte um die regulierung seiner ansprüche selbst kümmern muss.wer das nicht wörtlich und ernst nimmt und insbesondere bei abzügen für den kunden in verhandlungen mit dem versicherer eintritt mit dem ziel,dem kunden zu den abzugspositionen zu verhelfen,der verstösst klar gegen das RberG.

  20. Eberhard Planner sagt:

    Hallo Peter Pan,
    nach meiner Information ist hier der Sachstand so:

    Der G e s c h ä d i g t e hat einen Anwalt beauftragt, weil ihm der Nutzungsausfall vorenthalten wird.

    Die Werkstatt beauftragte ebenfalls einen Anwalt, weil die Reparaturrechnung nicht vollständig beglichen wurde.

    Einen Verstoß gegen das RGB kann ich deshalb hier nicht sehen.

  21. Sorry, Peter Pan,

    laut Herrn Planner ist gar nix abgetreten, sondern es wurde die Kostenübernahme erklärt.
    Und die Kürzung ist keine Kürzung des Schadenersatzanspruches „Werklohn“, sondern ein Regress gegen die Werkstatt.
    Dass die Werkstatt dem Geschädigten nicht zum NA verhelfen darf, schrieb ich schon.
    Ich hatte meine Einschätzung der RBerG-Lage ausdrücklich auf diesen Sachverhalt bezogen. Wenn wir den Sachverhalt nun ändern („alles abgetreten, Werkstatt kümmert sich jetzt um NA“), ist die Rechtslage natürlich eine andere.
    Warum schreibe ich dazu überhaupt? Aus der Hüfte geschossene RBerG-Verstoß-Vorwürfe und anschließend verbissen durchgeführte Prozesse (MasterPat, Erbensucher, Subventionsberater, BMW-Essen/Hamm/BGH und zuletzt noch Mietwagen VI ZR 300/03) haben dazu geführt, dass das RBerG heute nur noch eine Ruine ist. Die Abwehrschlachten haben also das Gegenteil bewirkt. Dass sich der Gesetzgeber jetzt zur Reform aufgerufen fühlt und dass der Markt im Rahmen des schon jetzt Erlaubten agiert, ist die Folge davon.
    Ruhig Blut und Besonnenheit! RAe mit den Werkstätten, nicht gegen sie, ist das Gebot der Stunde (§ 5 III RDG-Entwurf).
    Wenn sich alle Beteiligten fröhlich gegeneinander ausspielen lassen, ist nichts gewonnen.
    Das schreibe ich auch ständig publizisitisch. Leider hören viele nach Aufsicht auf den Umschlag auf zu lesen…

    viele grüße,
    joachim otting

  22. F.Hiltscher sagt:

    @RA Otting Zitat:
    „Ruhig Blut und Besonnenheit! RAe mit den Werkstätten, nicht gegen sie, ist das Gebot der Stunde (§ 5 III RDG-Entwurf).“

    Hallo Herr Otting,
    Rechtsanwälte mit Werkstätten………….ja genau so sehe ich es auch.
    Von freien Sachverständigen ist keine Rede mehr!

  23. Ruhig Blut und Besonnenheit, Herr Hiltscher,

    im Austausch mit Peter Pan ging es um das RBerG, das war das Thema.
    Bei sachlicher Betrachtungsweise heißt RA (ich bin seit mehr als 8 Jahren keiner mehr!) mit Werkstätten doch nicht RA mit Werkstatt und beide ohne SV.
    Bei sachlicher Betrachtungsweise kann man auch schlecht nach Beurteilung eines geschilderten Sachverhaltes den Sachverhalt dann so ändern, dass die Beurteilung nicht mehr passt.
    Ich glaube nicht, dass die hohe Emotionalisierung weiterführt. Schimpfen mag befreiend sein. Zielführend ist es nicht.
    Alles Gute,
    Joachim Otting

  24. Regulierer sagt:

    Der Fall ist in der geschilderderten Form auch für mich als Schädling einer Versicherung befremdlich. Ich würde aber zu Beurteilung gerne den Grund für diese Auffassung wissen (was leider nicht möglich ist).
    Der NA/MW ist in jedem Fall dem AST zu zahlen.
    Sollte ein Verlängerung des Ausfalles fahrlässig durch die Werkstatt verursacht worden sein (wir reden nicht von fehlenden ET), muss dennoch für die komplette Dauer der NA an den AST erstattet werden. Diese Mehrkosten hat m.E. dann aber die Werkstatt zu tragen.
    Es mag vielleicht rechtlich nicht sauber sein, die Mehrkosten vom Rechnungsbetrag abzuziehen, wenn ich aber einen Regressanspruch habe, dann versuche ich ihn aber auch mit anderen Ansprüchen zu verrechnen. So spare ich mir die Einforderung der Kosten. Wie gesagt, mag vielleicht unsauber sein, unterm Strich ist es aber gerechtfertigt!
    Aber das passt bei der Schilderung ja nicht! Vielleicht lag auch nur ein Fehler des Sachbearbeiters vor? So etwas sehe ich bei uns auch, dann ist es aber nicht gleich die Praxis unseres Hauses!
    Leider gehen Werkstätten teilweise hin und lassen sich die Nebenkosten auch abtreten. Ein vernünftigen Grund hierfür kann ich mir nicht vorstellen!

  25. Hallo Regulierer,

    es gibt mindestens zwei vernünftige Gründe, warum sich die Werkstatt alle Schadenpositionen abtreten lässt.

    Was – da haben Sie Recht – die Werkstatt nicht darf, ist alle Positionen einzuziehen, um dann die dem Kunden zustehenden Gelder an den auszuzahlen.

    Damit die Abtretung aller Ansprüche überhaupt zulässig ist, bedarf es einer Formulierung wie z.B. „…alle Schadenersatzansprüche, aber begrenzt auf die Höhe des Werklohn- oder Kaufpreisanspruches des Abtretungsempfängers gegen den Geschädigten…“

    Beispiel eins: WBW 5.000,–, Totalschaden, Geschädigter kauft bei Autohaus Ersatzwagen für 8.000,–. Was spricht dagegen, dass sich die Werkstatt nun nicht nur WBW minus Restwert, sondern auch Nutzungsausfallentschädigung, Schadenpauschale etc. abtreten lässt, damit schon mal möglichst viel Geld von der Versicherung kommt und der vom Kunden zuzuzahlende Betrag kleiner wird? M.E. vernünftig und zulässig.

    Beispiel zwei: Repkosten 10.000,–. Sie als Regulierer wenden in diesem Schulbuchfall zu Recht ein: 25 % Mithaftung. Wenn sich die Werkstatt nun nur den Anspruch auf Repkostenersatz hat abtreten lassen, fließen 7.500,–. Rest ist für Werkstatt Risiko, denn ob der Kunde das hinbekommt!? Hat sie sich hingegen alle Ansprüche, begrenzt auf max. 10.000,–, abtreten lassen, bekommt sie nun die 7.500,–, dazu 75 % vom NA, 75 % der Schadenpauschale, 75 % der Wertminderung. So kommt sie also ihrem berechtigen Anspruch von 10.000,– viel näher. M.E. zulässig und vernünftig.

    Um den Aufschrei der Sachverständigen „…dann kriegen die ja auch das eigentlich für mich bestimmte Geld…“ vorwegzunehmen: Alleine wegen der typischen Arbeitsreihenfolge (erst Gutachten, dann Reparatur) liegt Ihre Abtretung früher bei der Versicherung.

    Don’t panic, stay nervous…
    Joachim Otting

  26. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Herr Otting,

    dann ist es also nicht richtig, dass die Versicherung bei einer Haftungsteilung, bei Vorlage der Abtretung bis zur Höhe des Sachverständigenhonorars incl. der MwSt., das Sachverständígenhonorar nur anteilig zahlt und bei Vorsteuabzugsberechtigung ohne Vorsteuer der Rechnungsbetrag angewiesen wird.
    Vorausgesetzt natürlich, die Abtretung liegt zuerst bei der Versicherung vor.

    M.frdl. Chr. Zimper

  27. RA Saager, Ansbach sagt:

    Zitat Joachim Otting
    „Um den Aufschrei der Sachverständigen “…dann kriegen die ja auch das eigentlich für mich bestimmte Geld…â€? vorwegzunehmen: Alleine wegen der typischen Arbeitsreihenfolge (erst Gutachten, dann Reparatur) liegt Ihre Abtretung früher bei der Versicherung.“

    oder beim Anwalt, der damit umzugehen weiß….

    Ich lege i.d.R. die Abtretungggü der Verischerung nicht offen, sondern laß an mich zahlen (Frendgeldkonto) und verteile dann anch Reihenfogle der Abtretung.

    Hat für den Anwalt den Vorteil, er kann die Zahlungsflüsse kontrollieren und muß nicht nachhaken, was wann wo beazhlt wurde.

    Aber da soll jeder machen was er will…

    Mit den besten Grüßen aus einem verregneten Anbach

    Saager
    RA & FA für Verkehrsrecht

  28. Regulierer sagt:

    Beispiel 1: M.E. auch i.O.
    Beispiel 2: Stimmt auch, Reihenfolge klappt aber nicht mehr, wenn Zessionen an den gleichen Tagen unterschrieben und bei uns eingehen.

    Zu Taktik RA Saager:
    Ist eigentlich nicht verkehrt, ist auch für uns einfacher.
    Die SV sind mit Ihren Zessionen aber meist sehr fix bei uns.

  29. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Regulierer,

    und sind trotzdem meistens die Letzten, die ihr Geld bekommen.

    Mfr. Grüßen
    Chr. Zimper

  30. SV sagt:

    Die ersten werden die letzten sein

    MfG

  31. Hoschi sagt:

    Ich lege meine Zession nicht offen wenn der Kunde einen RA eingeschaltet hat. Dieser und nur dieser eingeschaltete RA erhält diese dann. So kann ich mir sicher sein, dass nach ersten Zahlungseingängen mir mein zuständiges Honorar ohne irgendwelche Problem ausgezahlt wird und das ohne Kürzungen. Das ist für alle unkomplizierter und der RA hat einen Überblick was er letztendlich noch einfordern muss.

    In meiner Zession wird ausdrücklich auf den Ausgleich der MwSt hingewiesen und das explizit im Aspekt auf Selbständige die ich im Nachhinein dann nicht mehr auffordern muss, die offen gebliebene USt auszugleichen. Jedoch macht es den Assekuranzen sicherlich Freunde die MwSt, trotz prägnanten Hinweis, diese nicht mit zum Ausgleich zu bringen, sodass ich mich an meinen Kunden wenden muss. Das Ganze ist nicht nur unnötig Kosten treibend und Zeitaufwändig, nein es nervt auch den Geschädigten unnötigerweise zusätzlich. Aber es gibt Versicherer die setzen da noch eins drauf und schicken wenige Tage später einen Scheck über die MwSt. So weit, so gut, allerdings hatte sich der Geschädigte massiv bei dieser Assekuranz beschwert und mir die MwSt überwiesen. Er wurde darauf hingewiesen das er Vorsteuerabzugsberechtigt sein und sich selber darum kümmern müsse. Der Hammer aber ist daran: meine Nettogebühren wurden überwiesen. Die MwSt kam per Scheck die ich an den Kunden weiter leiten wollte, er hatte diese ja bereits ausgeglichen. Dieser Scheck war allerdings ein Orderscheck was ich in meinem Ärger über dieses gesamte Regulierungsverhalten übersehen hatte. So kann man auch Unzufriedenheit gegen über einem SV schaffen, diesen Kunden bin ich dadurch los…

    In einem anderen Fall von vor wenigen Wochen musste ich mit dem Schadensachbearbeiter telefonieren. Dieser „verlangte“ ausdrücklich, ihm die Zession zuzufaxen. Er wolle lieber mit mir direkt abrechnen. Der Hinweis es sei ein Anwalt eingeschaltet wegen Personenschaden, war ihm egal und er bräuchte zur Regulierung meine Zession und das am besten noch „heute“. Darauf bin ich nicht eingegangen und jeder der darüber mal nachdenkt kommt doch zu einem einfachen Schluss: so spart die regulierende Versicherung den Anteil an RA Gebühren auf den Gesamtbetrag da die SV- Kosten ja nicht mit über den RA geltend gemacht werden können.

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