Anknüpfend an die vom 6. Zivilsenat des BGH geführten Urteilsbegründung
“ Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Werkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggfls. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatttentspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss.“
nimmt RA Frese Stellung zur Übertragbarkeit auf die Mietwagenproblematik bezüglich der „Fraunhofer-Erhebung“, initiiert durch die Versicherungswirtschaft.
Sein Fazit vorab:
Sofern also eine Versicherung auf Preise Bezug nimmt, die der sog. “Fraunhofer-Untersuchung” entspringen, so ist dies in Ansehung des aktuellen BGH-Urteils nicht mehr möglich. Denn die Anmietung nach den dort vorhandenen Angeboten setzen eine Vorbuchung, einen Internetzugang und das Vorhandensein einer Kreditkarte – mit anderen Worten eine Vorfinanzierung durch den Geschädigten – voraus. Eine Verweisung auf ein solches Angebot entspricht nicht den oben aufgestellten Grundsätzen des BGH, da keine Gleichwertigkeit vorliegt.
Quelle: www.ra-frese.de