Restwertaufkäufer – Vorsicht, Vorsicht, Vorsicht!

Haftpflichtversicherer, allen voran die HUK-Coburg, versuchen ständig und unablässig, die Geschädigten zu einem Verhalten zu bestimmen, welches der Versicherung in der Schadensabwicklung dann am wenigsten Geld kostet.

Beliebte Methode ist es dabei, sog. Internetrestwertbörsen einzuschalten.  Ergebnis dieser Auktionen sind sog. Restwertgebote. Das höchste dieser Restwertgebote wird dann dem Geschädigten mitgeteilt und es wird die Behauptung aufgestellt, er sei aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten, sein verunfalltes Fahrzeug dem Restwerthöchstbieter zu verkaufen und so den gebotenen Höchstbetrag für den Restwert zu erzielen.

Dieser höchstmögliche Erlös bringt dem Geschädigten wiederum natürlich gar nichts, denn der Versicherer zieht dann das Restwerthöchstgebot vom Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges, den dieses noch unmittelbar vor dem Schadenseintritt gehabt hat, ab.

Für den Geschädigten selbst bleibt die Abrechnung immer gleich und es ergibt sich für ihn keinerlei Vorteil, ob er sein verunfalltes Fahrzeug nun einem örtlichen, seriösen Fahrzeugverwerter verkauft oder ein Restwerthöchstgebot aus dem Internet akzeptiert, denn er erhält so oder so maximal immer nur den Wiederbeschaffungswert zum einen Teil von der Versicherung nach Abzug des Restwertbetrages, zum anderen über den Restwerterlös. Mehr als den Wiederbeschaffungswert kann der Geschädigte im Totalschadensfall nie erhalten.

Internetrestwertbörsen bringen deshalb nur einem einen Vorteil, nämlich dem eintrittspflichtigen Versicherer.

Diesem ist es häufig völlig egal, ob hier seriöse und amtlich zugelassene Verwertungsbetriebe ihre Gebote abgeben oder ob irgendwelche Hinterhofschrauber oder im östlichen Ausland ansässige Ganoven hinter den Geboten stecken. Hauptsache sind lediglich möglichst hohe Restwertgebote, denn diese mindern den Regulierungsaufwand des Haftpflichtversicherers.

Gibt es schon deshalb überhaupt keinen Grund, weshalb der Geschädigte überhaupt ein Interesse daran haben könnte, ein solches Internetrestwerthöchstgebot zu berücksichtigen, so besteht die naheliegende Möglichkeit, sich beim Verkauf des Unfallwagens an einen Restwerthöchstbieter aus dem Internet einer empfindlichen Ordnungswidrigkeit schuldig zu machen.

Maßgeblich und einschlägig ist die Altfahrzeugverordnung. Diese gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. § 4 Abs. 1 regelt: „Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.“

Gemäß § 11 Nr. 4 der Altfahrzeugverordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarrose überlässt.

§ 61 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes normiert: „Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € … geahndet werden.“

§ 27 Abs. 3 der StVZ-Ordnung regelt: „Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; ..“

§ 69 a Abs. 2 Nr. 12 regelt: „Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des StVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 oder 1 a über die Meldepflichten bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse …. zuwider handelt“.

§ 24 Abs. 2 StVG regelt, dass die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Wer sich also seines Fahrzeuges entledigen will und von der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung dazu gedrängt wird, unter der Drohung, ansonsten gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen, seinen Restwert dem aus dem Internet beigebrachten Restwerthöchstbieter zu verscherbeln, der sollte vom Haftpflichtversicherer zumindest den Nachweis verlangen, dass es sich bei dem Höchstbieter um eine anerkannte Annahmestelle oder um eine anerkannte Rücknahmestelle oder um einen anerkannten Demontagebetrieb handelt.

Es darf nämlich angenommen werden, dass gerade die regelmäßigen Höchstbieter in Internetrestwertbörsen in Ermangelung entsprechender Zertifizierung oder behördlicher Zulassung und deshalb infolge ihrer geringen Kostenstrukturen erst in der Lage sind, entsprechend hohe Gebote abzugeben.

Der Verdacht ist begründet, dass die Praktiken der Versicherer, Unfallfahrzeuge in Restwertbörsen zur Versteigerung anzubieten, den Wettbewerb der zertifizierten, zugelassenen und seriösen Demontage- und Entsorgungsbetriebe beeinträchtigt.

Mitgeteilt von Gloeckchen im Juli 2008

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Restwert - Restwertbörse, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

26 Antworten zu Restwertaufkäufer – Vorsicht, Vorsicht, Vorsicht!

  1. Willi Wacker sagt:

    Hi Glöckchen,
    ein hervorragender Beitrag hier im Blog. Besonders gut finde ich die rechtliche Sichtweise, die in Ihrem Beitrag zum Ausdruck kommt. Ein Lob an Sie. Ich habe schon immer vermutet, dass bei den Höchstrestwertgeboten der Internetrestwertbörsen irgendetwas nicht in Ordnung sein kann. Ihr Beitrag hat mir die Augen geöffnet.
    Willi Wacker

  2. Andreas sagt:

    Der Verkäufer (also der Geschädigte) gerät auch unversehends einmal in den Ermittlungsmittelpunkt der Kriminalpolizei, wenn das totalbeschädigte Fahrzeug nach ein paar Monaten wieder in Deutschland auftaucht und zwar unfallfrei. Alles schon dagewesen…

    Grüße

    Andreas

  3. Friedhelm S sagt:

    @ Andreas 28.07.2008 16.02

    Hallo Andreas,
    wieso gerät der Geschädigte in den Ermittlungsmittelpunkt der Kripo, wo doch der Geschädigte derjenige ist, der durch Restwerthöchstgebote durch den eintrittspflichtigen Versicherer genötigt wird (Stichwort: Schadensminderungspflicht!), diese unseriösen Restwertgebote anzunehmen. Wenn dann die Fahrzeuge in Osteuropa günstig zusammengeklebt werden, und als unfallfrei hier wieder verkauft werden, ist der Verdacht gegeben, der Versicherer mache sich einer Beihilfe zum Betrug schuldig. In dieser Richtung sollten die am Blog beteiligten Anwälte einmal prüfen.
    Friedhelm S.

  4. Werkstatt-Freund sagt:

    @ Andreas 28.07.08

    Und was passiert, wenn dieses reparierte Fahrzeug hier in Deutschland erneut in einen unverschuldeten Verkehrsunfall gerät? Über die Uniwagnisdatei weiss der zuständige Haftpflichtversicherer, dass das Fahrzeug bereits einen Totalschaden erlitten hat. Ein Fahrzeug, das bereits total beschädigt war, kann nicht noch einmal als unfallfreies Fahrzeug in einen Unfallschaden geraten. Mit diesem Argument wird der Geschädigte konfrontiert werden. Die Versicherung wird auf jeden Fall nicht oder nur unzureichend zahlen. Wer ist der Dumme? – Der gutgläubige Käufer, der das Fahrzeug als unfallfrei erworben hat. Auch darüber sollte man einmal nachdenken.

  5. Andreas sagt:

    @ Friedhelm S:

    Der Geschädigte hat erst einmal mit der Polizei etwas zu tun, weil er derjenige ist, der im Brief als letzter Halter steht.

    Passieren wird dem ehemalig Geschädigten nichts, aber der Zeitaufwand, der Schreck, die Gerichtsverhandlung, bei der er als Zeuge aussagt, das Gerede der Nachbarn, weil die Polizei vor der Tür steht…

    Grüße

    Andreas

  6. WESOR sagt:

    Altautoverordnung ist bekannt, fast keiner der Totalschäden über 1000€ kommt doch zu den anerkannten Betrieben nach der Altautoverordnung.

    Der Geschädigte ist Verkäufer und haftet für sein Handeln.

    Die Versicherung teilt nur eine Anschrift und einen Betrag mit. Die Versicherung macht keinen Kaufvertrag.

    Der Verkäufer ist nachweislich verpflichtet die Angaben des Käufers durch Vorlage von Ausweisdokument, Vollmacht des Geschäftsführers bei Firmen und deren Steuernummer zu prüfen und der Zulassungstelle mitzuteilen. Nur wenn er das alles nachweisen kann, entgeht er dem §61 Abfallgesetz und §69 STVG.

  7. Joachim Otting sagt:

    Öffentliches Recht ist nicht mein Spezialgebiet, aber gilt die Altautoverordnung nicht nur für Autos, die als Abfall behandelt werden müssen? Im Übrigen ist (außer einer Handelsstufe zusätzlich)nichts von den zu diesem Beitrag beklagten Zuständen anders, wenn der lokale Markt das Unfallauto kauft und an die Restwertspezialisten weiterverkauft.

    Ich weiß, jetzt bekomme ich wieder Prügel. „Restwert“ ist nun einmal ein Reizwort. Doch die Rechtsprechung des BGH zum Restwert ist ganz anders motiviert. Es geht um den eigenständig zu erreichenden Marktzugang des Geschädigten. Alles andere ist Kolorit.

    Mit sachlichen Grüßen
    Joachim Otting

  8. Buschtrommler sagt:

    @Otting…es geht schon um den entsprechenden Marktzugang und Restwert,aber eben auch auf den Hinweis daß mehr an Gesetzen und Verordnungen dahinter stehen,was viele nicht wissen und demzufolge auch nicht beachten.

    Gruss Buschtrommler

  9. downunder sagt:

    hi herr otting
    ich würde immer noch meinen,dass wir hier nicht prügeln,sondern diskutieren.
    sie haben m.E.recht mit dem lokalen markt;der bgh meint dabei den lokalen,seriösen gebrauchtwagenmarkt.
    hier wird auch kein abfall gehandelt.
    gemeint sind in dem beitrag wohl die restwerte unter 1000,-€.
    die gehören in die hände professioneller entsorgungsbetriebe und die treten bei auto online erst garnicht auf,weil sie regelmässig überboten werden.
    sydney´s finest

  10. Außer der Reihe sagt:

    Hallo Frau Gladel,

    wenn Sie Kommentare zum Beitrag zulassen möchten, dann müssen Sie dieses noch aktivieren.

    Gruß

  11. Werkstatt-Freund sagt:

    @ Otting 29.07.08 00.03

    Hallo Herr Otting,
    die betreffenden Fahrzeuge werden doch durch die unseriösen, gesetzwidrigen Höchstrestwertgebote zu Totalschäden, dass sie nicht mehr repariert werden können. Da die Reparatur eines total beschädigten Fahreuzges nach BGH sinnlos und unwirtschaftlich ist, können derart abgewertete Fahrzeuge doch nur verschrottet bzw. entsorgt werden. M.E. sind die Überlegungen, die Mr. Downunder angestellt hat, nicht so absurd, wie sie vielleicht auf den ersten Blick scheinen. Ich finde die Überlegungen prima. Die Kommentatoren sind durchaus hellwach.
    Ihr Werkstatt-Freund

  12. Andreas sagt:

    Jetzt muss ich mich auch mal zu Wort melden. Hier wird durchaus das eine und andere durcheinander geworfen:

    Zunächst wird ein Fahrzeug nicht deshalb zum Totalschaden, weil ein unseriös hohes Restwertangebot vorliegt, sondern weil der Wiederbeschaffungswert niedriger als die vorauskalkulierten Reparaturkosten ist. Ob die Werte korrekt ermittelt wurden, oder ob da getrickst wurde (seitens versicherungsnahem Personal) sei dahingestellt.

    Auch ein beschädigtes Fahrzeug ist Handelsware wie ein Gebrauchter auch!

    Nur dann, wenn das beschädigte Fahrzeug entsorgt wird oder der Entsorgung zugeführt werden soll, dann ist darauf zu achten, dass dies durch einen zertifizierten Betrieb erfolgt.

    Früher und auch heute noch, ist es üblich, dass sich Personen, die selbst einen großen Teil der Reparatur durchführen können, einen Totalschaden zum Zwecke des Wiederaufbaus kaufen. Der Wiederaufbau wird dann auch fachgerecht durchgeführt und das Fahrzeug wird eine Zeit lang gefahren.

    Wenn dann das Fahrzeug weiterverkauft wird, muss selbstverständlich auf den reparierten Unfallschaden aufmerksam gemacht werden.

    Und hier steckt oftmals das Problem. Der Eigenreparateur gibt den Schaden im Regelfall an. Voeher hat er aber schon beim Ankauf mit einkalkuliert, was er später weniger bekommt.

    Das im nahen, osteuropäischen Ausland reparierte Fahrzeug wird im Regelfall unfallfrei wieder nach Deutschland verkauft, unabhängig davon, ob es gut oder schlecht repariert wurde.

    Nur so sind die hohen Restwerte realisierbar. Denn wenn ich mir um den Minderwert einer „Polenreparatur“ (nichts gegen unsere Nachbarn!) keine Gedanken beim Verkauf machen muss, erziele ich bei den betreffenden Fahrzeugen natürlich beim verkauf schnell ein paar Tausender mehr.

    Wenn ich aber dann ein Fahrzeug zum Verkauf vermittle, bei dem ich davon ausgehen muss, dass es nach dem Wiederaufbau „falsch“ verkauft wird, dann greifen hier nicht die Tatbestände der Altautoverordnung, sondern die Beihilfe zum Betrug…

    Grüße

    Andreas

  13. downunder sagt:

    hallo frau gladel
    bitte geben sie doch die funktion frei,auf ihren schönen beitrag zu antworten.
    wenn man die äusserungen der huk-sachbearbeiter verarbeitet hat,assoziiert man unweigerlich die sketchreihe vom bodo bach der dort einmal das lied sang:“haud abb,kaaaft woanners ei,des muss doch nedd immer unsern laade sei“
    der bodo,der deed saache:KASKO SELCT PLUS,unn wennisch plus saach,dann meenisch des aach soo—-was für oin tolles produkt—-,da haste soviel plus–,also des glaabste nedd–
    plus jeede meng ärscher aan de backe— einfach subber!

    unn moin bubb,de rüdiger,der hodd des jetz aach,—-bei deene schpritpreise is des oine prima sache, weiler jetzt nemmer sooft inde stau aam frankfodder keitz faahn muss um oddentlisch dampf abzulasse!
    fläträtdampfe am telefon is momentaan schee in—bis de telefondaam in coborsch de leffl gliehe.

  14. DerHukflüsterer sagt:

    Hallo Frau Gladel,

    bleibt halt zu hoffen, dass durch den Austausch der Scheibe auch der Sachbearbeiter wieder klarer sieht.

    Hallo downander,
    schreiben Sie please deutlicher, nicht ein jeder beherrscht das Latein aus Aschaffenbursch.
    mfg

  15. Joachim Otting sagt:

    @ Werkstatt-Freund
    @ Andreas

    Andreas sieht das richtig: Ein hoher Restwert macht das Auto nicht zum Totalschaden. Repariert werden darf – jedenfalls gegen Rechnung – bis zum WBW immer und jenseits des WBW unter zusätzlichen Voraussetzungen.

    Wirtschaftlich wäre es mir auch sehr recht, wenn alle Autos in Deutschland blieben und das Deutsche Handwerk im Rennen wäre. Das aber ist Wirtschaftspolitik, mein Beitrag war schadenrechtlicher Natur. Im Übrigen ist das Restwertromantik, denn in der Masse verkauft der örtliche Händler den Restwert gleich weiter. Und wohin?

    Andreas, die Basis der Osteuropäer ist m.E. eher das Lohngefälle. Das Lohngfälle war schon früher der Motor: „Holländer kauft Unfallwagen zum Höchstpreis“, hieß es damals. Denn die Holländer hatten den Seezugang nach Nordafrika.

    Betrüger gibt es in Osteuropa natürlich auch, genau wie hier. Den Betrug aber zur Regel im Restwertgeschäft zu erklären, erscheint mir gewagt. Und noch mal: Was ändert sich, an diesen Auswüchsen, wenn der „Örtliche“ das Unfallfahrzeug dann auch nach Osteuropa vermarktet? Daran erkennt man m.E. die Schwäche der moralisch-wirtschaftlichen Argumente.

    Die des BGH sind tragfähiger.

    Zum Thema Osteuropa, Restwert im Kaskofall und „Handlingservice“ der Börse aus München siehe OLG München, Urteil vom 06.06.2008, 10 U 5796/07. Sauber vom Tisch gewischt, ohne moralischen oder wirtschaftspolitischen Kolorit.

    Wenn Willi Wacker oder wer auch immer das zu einem gesonderten Thema umsetzen möchte, nur zu.

    OLG München
    Urteil vom 6.6.2008 – 10 U 5796/07

    In dem Rechtsstreit
    wegen Forderung

    erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2008 folgendes Endurteil:

    1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 11.12.2007 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 6.021,85 EUR nebst Zinsen hieraus In Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.08.2007 zu bezahlen.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:
    I.
    1. Ein Vollkaskoschadensfall ist zwischen den Parteien bis auf den streitgegenständlichen Betrag abgewickelt worden. Die Beklagte verweigert die Bezahlung der klägerischen Restforderung mit der Begründung, der Kläger als Versicherungsnehmer habe sich einer Obliegenheitsverletzung insoweit schuldig gemacht, als er sein Unfallfahrzeug weisungswidrig um die Klagesumme zu niedrig verkauft habe.
    Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

    2. Das Landgericht ist der Argumentation der Beklagtenpartei gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
    Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unverändert werter.

    Mit der Ladungsverfügung vom 25.02,2008 erteilte der Senatsvorsitzende verschiedene Hinweise (zu Bl. 48 d. A.); weitere Hinweise (nicht protokolliert) erfolgten In der Sitzung vom 18.04.2008. Hierzu erfolgte jeweils spezifizierter Vortrag der Parteien.

    Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

    Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil verteidigt, hat die Zulassung der Revision beantragt.

    II.
    Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte kann dem Kläger nicht mit Erfolg eine Obliegenheitsverletzung anlasten, die sie zur Kürzung der klägerischen Ansprüche berechtigten würde.

    1. Soweit im Ersturteil auf Seite 6 argumentiert wird, nach § 7 Abs. 3 AKB hätte der Kläger die Weisungen des Versicherers, also der Beklagten, einzuholen gehabt, wird dabei nicht berücksichtigt, dass dies bereits mit der Schadensmeldung selbst erfolgt. Die Meldung selbst beinhaltet, ohne dass dies textlich so ausgedruckt sein müsste, die Aufforderung, Weisung zu erteilen. Mit der Erteilung von Weisungen kann sich die Versicherung nicht beliebig Zelt lassen. Wenn auch das Weisungsrecht das Verfügungsrecht des Eigentümers nicht tangiert, kann, wie nicht zuletzt dieser Fall zeigt, die Nichtbeachtung von Weisungen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für den Versicherten haben. Der Versicherte hat ein Interesse daran, möglichst bald zu erfahren, ob und gegebenenfalls welche Weisungen ihm erteilt werden sollen. Hierzu muss sich die Versicherung aber umgehend äußern, wobei Rechtsprechung und Literatur von einem Zeitraum von ca. 1 Woche ausgehen (auf die Hinweise vom 25.02.08 unter 1. c) wird verwiesen). Dies zugrunde gelegt ergibt aber Folgendes:

    Die Schadensmeldung unmittelbar gegenüber der Beklagten war am 30.4.2007 erfolgt, jedoch am Samstag, den 28.04.2007 bereits gegenüber dem Versicherungsvertreter (Allianz-Agentur F.). Seitens der Beklagten wurde dies nicht in Frage gestellt, jedoch für irrelevant gehalten, nachdem der Ansprechpartner vom 28.04. mit der Schadensabwicklung nichts zu tun gehabt hätte. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Argumentation, dass zumindest nach damaligem Recht die Meldung gegenüber einem Repräsentanten der Beklagten erfolgte und insoweit durchaus von Bedeutung Ist. Irgendwelche Weisungen sind hier innerhalb der Wochenfrist nicht erfolgt, gleichgültig, von welchem Fristbeginn ausgegangen wird.

    Es wurde von Seiten der Beklagten in erster Instanz wiederholt ausgeführt, der Kläger habe das Weisungsrecht der Versicherung nicht beachtet, was aber völlig unschädlich ist, denn dieses Recht ergibt sich aus § 7 Abs. 3 AKB von selbst. Nicht das – abstrakte – Weisungsrecht, sondern eine konkrete Weisung hat gegebenenfalls der Kläger zu beachten. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung von gestaltender Wirkung. Alles, was der Kläger innerhalb der hier anzunehmenden Frist wusste, war, dass die Beklagte ein Schadensgutachten erholen wollte. Ausführungen der Beklagten könnten dahingehend verstanden werden, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Kläger aufgrund dessen wisse, was von Ihm erwartet würde, nämlich, sich zunächst der Verfügung über das Fahrzeug zu enthalten. Eine Weisung vermag eine solche Erwartungshaltung aber nicht zu ersetzen.

    Von anderen Versicherungen ist dem Senat eine Vorgehensweise dahingehend bekannt, dass auf die Schadensmeldung hin umgehend der Versicherungsnehmer angeschrieben wird, ihm eine konkrete Weisung erteilt wird, die zu diesem Zeitpunkt naturgemäß nur darin bestehen kann, sich zunächst jeder Verfügung zu enthalten und zugleich auch darauf hingewiesen wird, welche wirtschaftlichen Nachtelle es haben kann, derartige Weisungen nicht zu befolgen. Es ist einsichtig, dass sich binnen einer Woche nicht die Besichtigung, die Gutachtenerstellung und eine Restwertrecherche wird realisieren lassen.

    Nach der Darstellung des Procedere bei der Restverwertung erscheint durchaus verständlich, dass eine Vielzahl von Versicherten mangels eigener Erfahrung sich die Unterstützung durch die von der Beklagten eingeschaltete Vermittlung bei der Verwertung gerne gefallen lassen. Die Beklagte durfte jedoch von Anfang an gewusst haben, muss jedenfalls im Laufe des Verfahrens erfahren haben, dass der Kläger selbst vom Fach Ist und auf eine derartige Hilfestellung nicht angewiesen ist. Umso mehr war dem Kläger gegenüber eine eindeutige klarstellende Weisung angebracht.

    2. Hätte der Kläger nach Ablauf der Wochenfrist, etwa in der zweiten Maiwoche, sein Fahrzeug veräußert, würde ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Es hätte dann keine Obliegenheitsverletzung vorgelegen, da mangels Weisung überhaupt noch keine Obliegenheit entstanden war. Eine eindeutige Weisung Im Sinn des § 7 Abs. 3 AKB enthält erst das vom Haussachverständigen B. der Beklagten erstellte Gutachten vom 15.5.2007 auf Seite 2, das dem Kläger am 16,5.2007 zugegangen war.

    Nachdem der Kläger sein Unfallfahrzeug schon tags zuvor veräußert hatte, konnte er mit dieser Veräußerung nicht mehr weisungswidrig handeln, da eine Weisung noch gar nicht vorgelegen hatte. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob ein Weisungsrecht mehr als zwei Wochen nach der Schadensmeldung überhaupt noch besteht.

    Erst auf die Hinweise vom 25.2.2008 hin wurde seitens der Beklagten behauptet, es sei schon früher eine Weisung erfolgt, nämlich durch den Haussachverständigen B. am 10.5.2007 anlässlich der Besichtigung des Unfallfahrzeugs durch den Sachverständigen, wobei diesem Sachverständigen unstreitig am Anfang der Besichtigung ein Exemplar des bereits fertig gestellten Gutachtens des Beklagten ausgehändigt und vom Sachverständigen durchgeschaut worden war.

    3. Die Behauptung der Beklagten über eine erteilte Weisung wurde von Seiten der Klagepartei nachhaltig bestritten. Für ihre konträren Behauptungen haben beide Parteien Zeugenbeweis angeboten, der hier jedoch nicht erhoben zu werden braucht. Bei der Weisung im Gutachten vom 15.05.2007 (Anlage K 3) handelte es sich nämlich nicht um eine solche, die auf Seiten des Klägers eine Obliegenheitsverletzung hätte bewirken können.

    In K 3 wird mitgeteilt, dass ein Restwertangebot von brutto 16,166,- EUR vorläge, dass das Angebot abgegeben wurde von „I.H.S, Abwicklung/Service, (es folgen Münchner Postleitzahl, die ID-Nummer, Telefon- und Faxnummer), dass das Angebot verbindlich sei bis 04.06.2007 und dass der Kläger sich direkt mit dem interessierten Aufkäufer in Verbindung setzen solle.

    Dies kann nur so verstanden werden, dass es sich bei dem Angebot um ein eigenes Angebot der I.H.S. handelt und es sich bei ihr um den „interessierten Aufkäufer“ handelt. Die Weisung, das Unfallfahrzeug für brutto 16.166,- EUR an die I.H.S. zu veräußern, war jedoch gar nicht durchführbar. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der I.H.S. im Gegensalz zur wiederholten dahingehenden Bezeichnung im Ersturteil nicht um eine Firma im Rechtssinn handelt. Der Fußzelle in Anlage B 2 ist zu entnehmen, dass es sich bei I.H.S. um eine Dienstleistungsabteilung einer bis dahin nicht in Erscheinung getretenen Münchener GmbH handelt. Es ist hiernach schon nicht erkennbar, dass I.H.S. überhaupt rechtsfähig und imstande wäre, für sich oder andere einen verbindlichen Vertrag zu schließen. Dies war im Gegensatz zur Darstellung in der Anlage K 3 von Seiten der Dienstleistungsabteilung I.H.S. auch nie beabsichtigt. Die I.H.S, hatte mit Hilfe einer Restwertbörse einen in K 3 nicht benannten Interessenten aufgetan, der das angebotene Unfallfahrzeug für 16.166,–EUR zu erwerben bereit war. Es handelte sich bei dem nicht genannten Interessenten um eine tschechische Firma. Eine korrekte Weisung hätte also dahingehend gelautet, dass die Beklagte sich eines vermittelnden Betriebs bedient, der für sie Kaufinteressenten vermittelt, hätte den konkreten Kaufinteressenten benannt und genauer bezeichnet, die Anordnung des Verkaufs enthalten, sowie gegebenenfalls noch einen klärenden Hinweis dahingehend, dass die I.H.S. auch die Kaufabwicklung betreut und dem Versicherten hierbei behilflich ist.

    Nach der Vorstellung der Beklagten hätte der Kläger sein Fahrzeug an jemand anderen als den benannten „interessierten Aufkäufer“ verkaufen müssen, was jedoch dem Wortlaut und dem Inhalt der Weisung widersprochen hätte.

    Es gehört jedoch keinesfalls zu den Obliegenheiten des Versicherten, erst einmal zu recherchieren, ob mit der Weisung inhaltlich etwas anderes gemeint war, als dort zum Ausdruck gebracht wurde und sodann streng genommen weisungswidrig zu verfahren, bzw. darauf hinzuwirken, dass die Versicherung eine anderslautende, ihren Intentionen entsprechende Weisung erteilt.

    K 3 enthält kein annahmefähiges Angebot an den Kläger; der dort enthaltenen und gar nicht realisierbaren Weisung nicht zu folgen stellt auch keine Obliegenheitsverletzung dar.

    4. Der Kläger kann folglich von der Beklagten aus dem Vollkaskovertrag auch den restlichen Schaden ersetzt verlangen, der der Höhe nach, 6.021.85 EUR, unstreitig ist.

    Antragsgemäß waren auch die Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO gestützt.
    Die Revision ist nicht zuzulassen, denn Gründe, die die Zulassung nach § 643 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Solche Gründe sind auch seitens der Beklagtenpartei nicht dargelegt worden. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung, in der weder ausgesprochen ist, ob und gegebenenfalls wie lange über die Wochenfrist hinaus ein Weisungsrecht noch besteht und in der auch nicht die Berechtigung der Beklagten, sich bei der Restverwertung einer Vermittlung zu bedienen, in Abrede gestellt wird.

  16. Andreas sagt:

    Joachim Otting schrieb:

    „Andreas, die Basis der Osteuropäer ist m.E. eher das Lohngefälle. Das Lohngfälle war schon früher der Motor: “Holländer kauft Unfallwagen zum Höchstpreis”, hieß es damals. Denn die Holländer hatten den Seezugang nach Nordafrika.

    Betrüger gibt es in Osteuropa natürlich auch, genau wie hier. Den Betrug aber zur Regel im Restwertgeschäft zu erklären, erscheint mir gewagt. Und noch mal: Was ändert sich, an diesen Auswüchsen, wenn der „Örtliche“ das Unfallfahrzeug dann auch nach Osteuropa vermarktet? Daran erkennt man m.E. die Schwäche der moralisch-wirtschaftlichen Argumente.“

    Ich meinte damit auch nicht, dass generell jeder Osteuropäer ein Betrüger ist! Die „Verwertungskette“ ist doch regelmäßig bei interessanten Fahrzeugen wie folgt:

    Höchstgebot durch Bieter A, der das Fahrzeug auf seine Kosten abholt, Weiterverkauf an Betrieb B, der das Fahrzeug repariert und dann an Aufkäufer C das reparierte Fahrzeug verkauft. Dieser verkauft das interessante (! um die geht es hier) Fahrzeug dann in den westeuropäischen Raum, wo höhere Preise als im osteuropäischen Raum erzielt werden.

    Jeder in der Kette will etwas verdienen, zusätzlich müssen noch Transportkosten bezahlt werden. Vor dreißig Jahren sind zwar auch schon Fahrzeuge ins osteuropäische Ausland verkauft worden, aber im Regelfall um dort repariert und gefahren zu werden.

    Das ist heute nicht mehr die Regel. Es kommen mit Sicherheit auch viele Fahrzeuge ordentlich repariert nach Deutschland zurück, keine Frage, aber beim letzten Verkäufer bevor das Fahrzeug an den Endverbraucher“ geht, wird im Regelfall der Hinweis auf den Schaden und Art und Umfang der Reparatur „vergessen“.

    Und genau bei diesen Fahrzeugen kommen komischerweise immer die Höchstgebote, die sich eigentlich niemand mit gesundem Menschenverstand erklären kann. Bei den anderen Fahrzeugen sind die örtlichen Restwerte und Internethöchstgebote ja gar nicht soweit auseinander als dass es hier zu Missverhältnissen kommen würde. Es gibt sogar genug Fahrzeuge, die sich örtlich besser verkaufen lassen.

    Interessant ist es nur bei den interessanten Fahrzeugen, dass bei folgenden Zahlen:

    Wiederbeschaffungswert (brutto, diff.-besteuert): 15.000,00
    Händlereinkaufswert: 13.000,00
    Schaden netto: ca. 15.000,00
    Wertminderung: 1.000,00

    noch ein Höchstgebot von 9.500,00 Euro zu Stande kommt. Denn gehen wir mal davon aus, dass die Kette so aussieht, dass alle Beteiligten (außer dem örtlichen Handel) verdienen wollen, dann müsste man so rechnen:

    15.000,- = WBW (= HVK)
    ./. 1.000,- (Wertminderung)
    ==========================
    Zwischensumme: 14.000,-

    ./. 1.400,- (Händlerspanne für letzten Händler der Kette, 10% ist unterste Grenze)
    =========================
    Zwischensumme: 12.600,-
    ./. 3.000,- (Rep.-kosten Ausland)
    =========================
    Zwischensumme: 9.600,- Euro
    ./. 1.000,00 (Kosten für Ankauf und Transport von Erstaufkäufer)
    ==========================
    Zwischensumme: 8.600,- Euro

    Die 3000,- Rep.-kosten lassen sich nur dadurch realisieren, wenn der Reparateur Gebrauchtteile einsetzt, denn Ersatzteile sind im Ausland nicht wesenttlich billiger.

    Und jetzt kommt noch der Abzug der zusätzlichen Wertminderung, die der Käufer vornimmt, der einen im Ausland ohne prüfbare Reparaturnachweise wiederaufgebauten Totalschaden erwerben soll. Dieser Abzug ist mit Sicherheit nochmals bei mindestens 1500.00 anzusiedeln, denn wenn der Minderwert bei ordnungsgemäßer Reparatur in einer deutschen Vertragswerkstatt mit Originalersatzteilen schon bei 1.000,- liegt, liegt der zusätzliche Minderwert garantiert nochmals in mindestens dieser Größenordnung.

    Also bliebe für den Erstaufkäufer nur ein Betrag von maximal 7.100,- für den Ankauf. Berücksichtigt man ferner, dass der örtliche Händler bei An- und Verkauf einer Handelsware einen Gewinn erzielen möchte (vielmehr muss), dann ergibt sich rein rechnerisch bei einfachen Überlegungen ein maximaler örtlicher Restwert von 6.500,- Euro und das bei optimalen sonstigen Voraussetzungen.

    Die 9.500,- können allenfalls dann gezahlt werden, wenn auf den Hinweis des Unfallfahrzeuges verzichtet wird.

    Das zeigt also, dass der örtliche Restwert so zu ermitteln ist, dass eine ordnungsgemäße Verwertungskette erfolgt, ohne dass der zum Schluss übrig bleibende Verbrauch das Nachsehen hat. Ergeben sich günstigere Verwertungsmöglichkeiten (Ausschlachten, Verkauf und Verbleib ins Ausland) sind selbstverständlich diese mit zu berücksichtigen.

    Die Erfahrung zeigt aber, auch aus der gerichtlichen Tätigkeit, dass man fast immer im Vorhinein sagen kann, welche Preise für welche Fahrzeuge geboten werden und wie die Fahrzeuge zurück kommen.

    Grüße

    Andreas

  17. Buschtrommler sagt:

    Solche „Blüten“ können aus Restwertbörsen entstehen…

    http://www.daserste.de/ratgeber/auto_beitrag_dyn~uid,5fna0vfrkotaxt25~cm.asp

    http://www.daserste.de/ratgeber/auto_beitrag_dyn~uid,hshxtamqv2myngj9~cm.asp

    ..ein Schelm der Böses denkt..

    Gruss Buschtromler

  18. Frank sagt:

    Hallo Leute,

    kennt wer eigentlich das KrWG in Bezug auf KrWG Totalschaden.?

    Sollte mal jemand lesen.

    Dort ist ein Totalschaden als „nicht mehr wirtschaftlich aufbaubares Fahrzeug deklariert! Was ist dann mit der Zulassung §17 StVZO? Hat schon mal jemand überlegt das KBA in Flensburg über echte Totalschäden zu informieren um die Betriebserlaubnis zu entwerten?
    Ich habe bisher nur DUMME Antworten aus der Zulassungstelle bekommen wenn eine Totalschadensmeldung abgegeben wurde.

  19. Andreas sagt:

    Hallo Frank,

    der 17er war schon immer in Bezug auf Totalschäden ein Kind ohne richtigen Namen…

    Für die Zulassungsstellen war/ist das Verfahren viel zu aufwendig als dass es mit dem vorhandenen Personalbestand sinnvoll durchführbar wäre.

    Grüße

    Andreas

  20. Frank sagt:

    Hi Andreas,

    der 17er war schon immer in Bezug auf Totalschäden ein Kind ohne richtigen Namen…

    Warum wohl??

    Hätte sonst vielleicht der Briefhandel nicht mehr gefunzt?

  21. Andreas sagt:

    Briefhandel:

    Das hat aus Zulassungsstellensicht damit gar nichts zu tun. Das gesamte Verfahren ist derart aufgebläht, dass es viel zu viel Arbeit macht.

    An vielen Zulassungsstellen rotieren die Jungs und Mädels ja schon, wenn eine VU-Meldung kommt und die ist viel seltener als ein Totalschaden. Dazu kommt, dass viele Totalschäden in anderen Regionen gar keine sind…

    Siehe Frankreich: Wenn ich hier einen arbeitsaufwändigen Schaden habe, der in einer Vertragswerkstatt mit den entsprechenden Verrechnungssätzen Totalschaden ist, dann fährt der Kunde 20 km weiter und hat nur noch die Hälfte an Lohn- und Lackierkosten und damit oftmals einen Schaden, der dann nicht mehr Totalschaden ist.

    Was ist mit 130%-Fällen? Wirtschaftlich ist das natürlich ein Totalschaden und müsste gemeldet werden, aber viele werden wieder ordnungsgemäß repariert.

    Das ganze Verfahren ist nicht brauchbar un deswegen wird es auch von keinem angewandt und die Zulassungsstellen sind nicht böse deswegen…

    Und die Briefhändler haben auch aufgeatmet…

    Grüße

    Andreas

  22. Frank sagt:

    Hi Andreas,

    es geht hier nicht NUR um den briefhandel. wenn ein fahrzeug derart stark beschädigt ist, dass die betriebserlaubnis erloschen (krwg to-schaden) ist, oder fahrzeugteile einer nochmaligen freigabe durch den sv bedürfen (nach deformationen) sollte das KBA davon erfahren. damit sind restwertbörsen doch schon auf dem weg des verschwindens. wenn bei einem krwg t schaden der brief entwertet ist, was will man dan noch mit RESTWERTBOERSEN? oder werden nun schon briefe auf vorrat hergestellt?

  23. Antelo sagt:

    „oder ob irgendwelche Hinterhofschrauber oder im östlichen Ausland ansässige Ganoven…“

    Mir fehlen die Worte… Was ich gerade über den Autor denke und fühle darf ich nicht laut aussprechen, da ich sonst sofort eine Anzeige am Hals hätte…. Wir in Deutschland sind zum Glück frei von Ganoven… Das Ganoven-Virus kommt ja nur bei den Ausländern vor….

  24. Alois sagt:

    @Antelo

    „Diesem ist es häufig völlig egal, ob hier seriöse und amtlich zugelassene Verwertungsbetriebe ihre Gebote abgeben oder ob irgendwelche Hinterhofschrauber oder im östlichen Ausland ansässige Ganoven hinter den Geboten stecken. Hauptsache sind lediglich möglichst hohe Restwertgebote, denn diese mindern den Regulierungsaufwand des Haftpflichtversicherers.“

    Wer die deutsche Sprache richtig lesen (und interpretieren) kann, ist klar im Vorteil !

    Mit „irgendwelchen Hinterhofschraubern“ waren wohl ALLE Hinterhofschrauber in Deutschland gemeint. Sowohl Inländer als auch Ausländer. Und „im östlichen Ausland ansässige Ganoven“ sagt auch nichts über deren Nationalität aus.

    Der Duden versteht unter „ansässig“ sowohl Inländer als auch Ausländer.

    „mit festem Wohnsitz wohnend, lebend“

    Das einzig Verwerfliche sind wohl Ihre reflexartigen Gedanken. Reaktion dieser Art findet man in der Tat gehäuft bei unseren ausländischen Mitbürgern.

  25. Karl Würschinger sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    das oben beschriebene Szenario mit einem Restwertgebot einer polnischen Firma, welches die 3 Gebote im Gutachten weit übersteigt, habe ich zur Zeit mit der Allianz!
    Schöne Grüße
    Karl Würschinger

  26. Enno von Entenhausen sagt:

    @ Karl Würschinger

    Dieses Beispiel zeigt, dass der BGH nicht ohne Grund auf 3 regionale Angebote abgestellt hat. Daran halten sich auch seriöse und unabhängige Sachverständige. Es darf davon ausgegangen werden, dass diese Handhabung auch meiner ehemaligen Arbeitgeberin bekannt ist.

    Enno von Entenhausen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert