“Rettet die Restwertbörsen” – aus Sichtweite der SSH ?

„Rettet selbstlos die Restwerteinnahmen der Versicherer auf Kosten der Geschädigten“ wäre als Überschrift wohl zutreffender gewesen?

Am 21.06.2010 wurde hier über das Rundschreiben 08/2010 des BVSK als Reaktion auf das Urheberrechtsurteil des BGH I ZR 68/08 vom 29.04.2010 berichtet. Gemäß Rundschreiben 07/2010 teilt die SSH offensichtlich nicht den „wirtschaftlichen Gedanken“ des BVSK und regt seine Mitglieder zum „Totalverzicht“ der Urheberrechtsansprüche an. Versicherungsgewinn zum Nulltarif. Die „Dankbarkeit“ der Versicherungsbranche ist gewiss?

Rundschreiben 7/2010

BGH-Urteil zu Urheberrechten an Fotos in Sachverständigengutachten

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Urteil vom 29. April 2010 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass insbesondere Fotos aus Schadensgutachten nicht ohne weiteres von Versicherungsunternehmen in Restwertbörsen eingestellt werden können. Vor dem Hintergrund dieses BGH-Urteiles gibt es gegenwärtig Bestrebungen am Markt, zusätzliche Einnahmen für Sachverständige bei der Gutachtenerstellung und deren Verwertung zu generieren.

Unser Verständnis ist es, dass mit dem Honorar für die Erstellung des Gutachtens auch die Verwertung der Fotos und Daten aus den Gutachten in Restwertbörsen mit abgegolten sind und hierfür daher keine gesonderten Gebühren – wem auch immer – in Rechnung gestellt werden. Wir halten es daher für nicht richtig, dass hierfür von dem das Gutachten erstellenden Sachverständigen ein gesondertes Entgelt verlangt wird.

Mit freundlichem Gruß

SSH-GmbH

-O. J.-

Davon abgesehen, dass es bei außergerichtlichen Sachverständigen keine „Gebühren“ gibt, dokumentiert das Rundschreiben hervorragend den Lobbyismus der Versicherungswirtschaft? Gut für die Geschädigten und deren Anwälte bei der Sachverständigenauswahl. Kann man doch schon am jeweiligen Logo erkennen, mit wem man es zu tun hat bzw. nicht zu tun haben sollte?

Dumm gelaufen auch für den BVSK, wenn die SSH´ler nun den geplanten „Coup“ unterlaufen?

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12 Antworten zu “Rettet die Restwertbörsen” – aus Sichtweite der SSH ?

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    mit „Gebühr“ ist in dem SSH-Schreiben nicht die öffentlich-rechtliche Abgabe gemeint, sondern die im Urheberrechtsgesetz genannte „Lizenzgebühr“, die dafür fällig wird, dass das urheberrechtliche Werk genutzt wird (vgl. Urheberrechts-Urteil des BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 -).
    Ansonsten spricht das Schreiben der SSH ohnehin für sich. Jetzt haben sich diese Sachverständigen selbst entlarvt. Abhängige Sachverständige – nein danke.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. muc81369 sagt:

    Da schreibt uns die HUK-Coburg an und teilt mit dass der BGH inzwischen für Klärung gesorgt hat. Dann geht es weiter mit einer Lüge:
    „Sie haben uns zwar bereits Ihre Zustimmung hierzu erteilt. Der guten Ordnung halber möchten wir Sie jedoch bitten, nachstehende Erklärung zu unterzeichnen und mit beiliegenden Freiumschlag an uns zurücksenden. Wir versichern Ihnen, das die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.

    X Wir übertragen die Rechte an den erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-Coburg, soweit dies für eine ordnngsgemäße Schadenregulierung, inbes. die Einstellung in Restwertbörsen erforderlich ist.

    X Wir sind mit einer Übertragung der Urheberrechte nicht
    einverstanden.

    Diese Erklärung ist jederzeit schriftlich widerrufbar.

    Anscheinend bekommt das BGH Urteil eine Tragweite der nun folgenden Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen aus der Vergangenheit. Sonst würde die HUK-Coburg nicht als erstes eine Falschbehauptung aufstellen, nämlich, „dass wir die Zustimmung erteilt haben“. Was natürlich nicht stimmt.

    Hallo HUK-Coburg auf diesen Brief hin, werden wir erst einmal die ausstehenden Urheberverletzungen ausforschen und einklagen.

    Das unrechtmäßige Kürzen der Honorare mit falschen Behauptungen stellt eine Diskriminierung dar.

    Herr W. von der HUK-Coburg, wir sind mit der Übertragung der Urheberrechte an die HUK-Courg Versicherungsgruppe nicht einverstanden und haben NIE und NIRGENDS die Zustimmung erteilt.

  3. Emilie sagt:

    Na wenn bisher nachweislich keine Zustimmung zur Übertragung von Nutzungsrechten erteilt war, handelt es sich doch wieder um einen versuchten Betrug seitens der HUK? Erschleichung von Nutzungsrechten.
    So wie bei der alten Omma. Unterschreib mal hier, was wir alles (doch nicht) vereinbart haben!

    Da wird Herr W. aber seine strafrechtliche Freude haben?!

    Herr F. vom BVSK findet es wohl weniger prickelnd, wenn die HUK und die SSH nun direkt das gold glänzende Wasser abgraben wollen.

    Aufgepasst liebe Sachverständige: Der Kampf um die wertvollen Urheberrechte hat gerade erst begonnen und jeder will euch auf seine Art über den Tisch ziehen.

    Was tun?
    Freie und unabhängige SV werden natürlich keine derartigen Geschäfte tätigen und Urheberrechtsverstöße weiterhin konsequent ahnden.
    Die geldgeilen Seelenverkäufer hingegen sollten zuerst in aller Ruhe abwarten, da der Kurs, bei so viel Interesse, ganz von selbst nach oben klettert.

  4. SV sagt:

    „Freie und unabhängige SV werden natürlich keine derartigen Geschäfte tätigen und Urheberrechtsverstöße weiterhin konsequent ahnden.“

    Nicht nur das! Wer jetzt loslegt und alle Fälle der letzten 10 Jahre nach Versicherer geordnet auf ein mögliches Einstellen seiner Bilder in Restwertbörsen durch Versicherer hin analysiert, sollte nicht vergessen, bei einem vom Versicherer so realisierten Mehrerlös diesen zuzüglich zu den 5 Euro pro Lichtbild vom Einsteller einzufordern.

    Na dann, frohes Schaffen und viel Erfolg.

    Weiß eigentlich jemand hier, warum all die den Verbraucher schützenden BGH-Urteile im Kfz.-Schadenbereich in keiner Presse und in keiner Tagesschau erwähnt werden?

  5. muc81369 sagt:

    Ja, weil die HUK-Coburg und SSH-Versicherergilde große Anzeigen schalten?!

    Wer hat einen Tip, wie wir unsere Fotos in den RW-Börsen wiederfinden?

  6. rgladel sagt:

    Wird wohl nur über die Suchfunktion der Börse gehen, also die Fahrzeugdaten z.B. Skoda Octavia Ambuente
    77 kW, Diesel, 1.598 ccm EZ: 01/08/2009, 10.699 km,

    eingeben und schaun, ob das Auto au dem eigenen Gutachten auftaucht. Bilder vergleichen.

    Die wissen wie schwer das ist so etwas zu finden.

    Es gibt aber noch ein anderes Ende der Spur, nämlich der Geschädigte. Er bekommt ein Angebot von einem Unbekannten, sich dessen Daten geben lassen und Auskunft verlangen, woher er von dem Fahrzeug weiß. Meistens kommen die sogar mit einem Formualr der Restwertbörse zum Verkäufer.

  7. sv_mueller sagt:

    an der betriebswirtschaftlichen kompetenz der ssh-sachverständigen ist zu zweifeln. wer sich für an-, abfahrt, besichtigung, anfertigung der bilder, kalkulation, einstellung in restwertboersen, usw einen derart geringen gebührenrahmen vorsetzten lässt, dazu diesen noch per ssh-vertrag im haftpflichtfall verrechnen muss, wird auch die rechte an seinen bildern abtreten, diese aber auf eigene kosten archivieren.

  8. Willi Wacker sagt:

    Guten Abend Frau Gladel,
    der Gedanke mit dem Kunden ist gut. Der Geschädigte bzw. sein Anwalt werden auch weiterhin von den Versicherern, insbesondere von der Coburger Versicherung ein Kürzungsschreiben mit einem Prüfbericht und Restwertangeboten erhalten, da die Restwertangebote nur dann im Sinne des Restwerturteils für den Geschädigten zumutbar sind, wenn er nur noch telefonisch das Angebot annehmen muss. Da das Angebot zumutbar sein muss, muss es auch seriös sein, wozu die genaue Anschrift des Aufkäufers gehört. Insoweit erfährt der Geschädigte, wer Angebote abgegeben hat. Wenn dies ein räumlich entfernter Aufkäufer ist, spricht schon vieles für Onlinerestwertbörse. Aber die onlinebörsen bieten jetzt auch schon den regionalen Markt an. Da muss man dann anrufen und nachfragen.
    Was meint ihr?
    Gute Nacht
    Euer Willi.

  9. Heinrich sagt:

    @ sv_mueller

    Ja, ja, die Masse bringts?

  10. rgladel sagt:

    @sv-mueller: Ich persönlich zweifle nicht nur an der betriebswirtschaftlichen Kompetenz

    @Willi Wacker: Die Restwertbörsen bekommen meistens eine Provison, wenn es zu einem Kauf kommt. Aus diesem Grund haben die kein Interesse im Falle eines Kaufangebotes anonym zu bleiben. Da ein anonymer Hinweis auf höhere Angebote aus einer Restwertbörse nicht ausreicht, also konkrete Angebote vorgelegt werden müssen, die Börse aber kein Interesse daran hat, den Käufer zu nennen, ohne die Sicherheit zu haben, dass sie im Erfolgsfall ihre Provision bekommt, ist davon auszugehen, dass der Geschädigte alle Daten übermittelt bekommt, also Käufer und Quelle (Börse). Auf jeden Fall ist der Geschädigte der beste Weg nachzuweisen, dass die Bilder eingestellt worden sind.

    Allein die Tatsache dass Bilder eingestellt worden sind dürfte ausreichen zum Beweis, sofern der Geschädigte bestätigt, dass außer dem Sachverständigen keiner Fotos gemacht hat (Mitarbeiter der Versicherung, Geschädigter der die auf Wunsch der Versicherung gesendet hat oder ähnliches)

  11. m_weise sagt:

    an der fachlichen kompetenz der ssh-sachverstaendigen wuerde ich nicht unbedingt zweifeln. diese befinden sich in der zwangslage, dem auftraggeber und „zwischenhändler“ per knebelvertrag dienen „zu dürfen“.
    wessen brot ich ess, dessen lied ich sing.
    prinzipiell ist das sehr schade, da es dem gesamten sachverständigenwesen nicht gerade zum vorteil wird. immerhin wird dadurch wissen und erfahrung verramscht.

    @rgladel
    die restwertbörsen bekommen schon eine provison vom einsteller, dieser erhält auch die adressen der bieter. ob es auch eine provision seitens des potentiellen käufers gibt, kann ich nicht sagen.

  12. rgladel sagt:

    http://www.winvalue.de/preisliste-fuer-kfz-haendler.html

    Da ist von 29 € die Rede, die bei Kauf fällig werden.

    Irgendwo habe ich auch mal was von einem Prozentsatz gelesen, weiß aber nicht mehr bei welcher Börse das war.

    Einstellen kostet 10 € und im Erfolgsfall muss der Händler 29 € zahlen.

    Irgendwie haben die sich dann schon abgsichert, dass der Händler nicht zum Kunden gehen kann und die Vermittlung über die Börse bestreitet.

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