Rettet die Restwertbörsen – BVSK nachhaltig beratungsresistent

Neues Rundschreiben aus Kalau bzw. Schilda?

In diversen Beiträgen hatten wir über das „gestörte Verhältnis“ des BVSK zu den Urheberrechten im Allgemeinen und insbesondere zu der Handhabung der Urheberrechte  seiner Mitglieder berichtet. U.a. am 21.06.2010 und am 09.08.2010. Auch der offene Brief des Sachverständigenverbandes VKS an den BVSK vom 12.08.2010 scheint wohl ins Leere gegangen zu sein? Dies hatte sich ja bereits mit der Beantwortung durch den GF des BVSK am 12.08.2010, veröffentlicht bei CH am 13.08.2010, abgezeichnet.

Der BVSK-Geschäftsführer will offensichtlich, entgegen aller sach- und fachlichen Widerstände, weiterhin erreichen, dass seine Mitglieder den Versicherern grundsätzlich Nutzungsrechte für die Gutachten-Lichtbilder einräumen, für einen pauschalen Betrag in Höhe von EUR 2,50 / Gutachten, unabhängig davon, wie viele Lichtbilder das Gutachten enthält sowie unabhängig vom Nutzungszweck usw.? Darüber hinaus soll dieser Betrag nun dem Geschädigten in Rechnung gestellt werden? Der Geschädigte soll also künftig noch dafür bezahlen, dass dem Versicherer mit „Schützenhilfe“ des eigenen Gutachters das Recht eingeräumt wird, einen höheren, überregionalen Restwert über eine Restwertbörse zu ermitteln, der dann wiederum dem Geschädigten in Abzug gebracht wird? Dass sich der Sachverständige seinem Auftraggeber gegenüber ggf.  schadensersatzpflichtig macht, wird weiterhin elegant „verschwiegen“. Auch wird bisher mit keiner Silbe erwähnt, dass Versicherer das Fahrzeug des Geschädigten rechtswidrig – da ohne dessen Genehmigung/Zustimmung – in  Restwertbörsen zum Verkauf anbieten.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch einmal erwähnt, dass das LG Hamburg EUR 20,00 / Bild und das OLG Hamburg EUR 5,00 / Bild als Entschädigung für die einmalige Nutzung der Lichtbilder für angemessen erachtet, was bei ca. 10 Lichtbildern / Gutachten einem Betrag von EUR 50,00 – 200,00 / Gutachten entspricht!!

Mit aktuellem Rundschreiben vom August 2010 (15/2010) hat der Geschäftsführer des BVSK nun eine weitere hanebüchene Rechnung aufgemacht. Demnach stellen die Versicherer ja nur 30% der Gutachten in eine Restwertbörse ein und je Gutachten nur 2 Bilder. Dies würde dann der Entschädigung nach den BGH-Kriterien entsprechen. Davon abgesehen, dass der BGH keine eigene Entscheidung zur Lizenzhöhe getroffen hat, sondern das Verfahren letztendlich an das LG Hamburg zurück verwiesen wurde, scheint (oder will) man beim BVSK keine Ahnung davon zu haben, was Versicherer und deren Dienstleister alles in eine Restwertbörse einstellen? Nach unseren Recherchen werden mitunter vollständige Gutachten (teilweise nicht anonymisiert) mit sämtlichen Lichtbildern eingestellt. Selbst unterschriebene Auftragsformulare und Abtretungserklärungen (mit sämtlichen Kundendaten) konnte man dort sichten. Jede Menge Urheberrechtsverstöße und keine Spur von Datenkontrolle bzw. Datenschutz.
Und solche Systeme will ein Berufsverband wie der BVSK aktiv unterstützen?

Des weiteren wird im Rundschreiben suggeriert, ein Sachverständigengutachten sei, ohne Freigabe der Lichtbilder, nicht „verkehrsfähig“.

Genau das Gegenteil ist der Fall!

Gutachten, die eine Freigabe zur Nutzung der Lichtbilder für die Versicherer enthalten, sind für Geschädigte nicht „verkehrsfähig“, da man sich (als Geschädigter) ggf. Nachteile mit der Weitergabe des Gutachtens an die Versicherung einhandelt. Jeder Geschädigte bzw. die anwaltliche Vertretung sollte künftig ein Gutachten ablehnen, bei dem erkennbar ist, dass der beauftragte Sachverständige der gegnerischen Versicherung irgendwelche Nutzungsrechte einräumt, die es ermöglichen, das Gutachten bzw. die Lichtbilder in eine Restwertbörse einzustellen. Betrifft also künftig wohl die meisten Gutachten der BVSK-Mitglieder, wenn man auf die vom BVSK genannten Zahlen der „Willigen“ Bezug nimmt.

Besonders erheiternd ist, dass der BVSK-Geschäftsführer den Urheberrechtsschutz nun für sich selbst entdeckt hat. Rundschreiben des BVSK seinen urheberrechtlich geschützt? Mitglieder, die die „wissenschaftlichen Werke“ weitergeben sollen wohl, unschwer erkennbar, unter Druck gesetzt werden? Oder ist der BVSK  möglicherweise ein „eingetragener Geheimbund“?
Jahrelang zusehen und hinnehmen, wie Versicherer Urheberrechte und den Datenschutz (auch der BVSK-Mitglieder) wissentlich und vorsätzlich verletzen, in Fachzeitschriften das Urheberrecht von Sachverständigengutachten in Frage stellen, freie Sachverständige bei der Honorarforderung durch ein sog. „Honorar-Gesprächsergebnis“ permanent in Schwierigkeiten bringen und nun der Versuch, die Veröffentlichung von eigenen Schriften zu verhindern, die im allgemeinen öffentlichen Interesse aller Sachverständigen, Rechtsanwälte und nichtzuletzt natürlich auch den Geschädigten stehen?

Die Öffentlichkeit hat einen gesteigerten Anspruch darauf zu erfahren, wo man wie „verpackt“ wird? Deshalb kann man auch auf die Liste der „Willigen“ gespannt sein, sofern sie denn jemals veröffentlicht wird?

Und am Schluss noch ein Wort an den Geschäftsführer:

Nach unseren Informationen handelt es sich offensichtlich nicht nur um einige wenige „renitente Mitglieder“, die mit dem derzeitigen Versicherungs-Schmuse-Kurs des BVSK nicht einverstanden sind. Grundlage für die kurzfristige Bereitstellung dieses Berichtes ist die mehrfache Zusendung des aktuellen Rundschreibens nebst Beschwerde, wobei an dieser Stelle erwähnt sei, dass jeder „Informant“ grundsätzlich den absoluten Schutz der Anonymität genießt. Demnach scheint die Empörung also doch etwas weitreichender zu sein, als propagiert?

Hier nun die Inhalte zum Urheberrecht aus dem BVSK-Rundschreiben 15/2010:

Urheberrecht

wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass die Zahl der BVSK-Mitglieder, die einer Verwendung von Lichtbildern durch den Versicherer zustimmen, weiter angestiegen ist. Die Möglichkeit, ein Pauschalentgelt in Höhe von 2,50 € geltend zu machen als Entgelt für den Verzicht auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Urheberrecht gegenüber den regulierungspflichtigen Versicherer, wird bereits von sehr vielen Mitgliedern in Anspruch genommen. Dabei entspricht der Betrag im Ergebnis im Übrigen nahezu dem Schadenersatzbetrag, den der BGH für die Verwendung von Lichtbildern als angemessen erachtet. Zugleich hat der BVSK deutlich gemacht, dass die überwiegende Zahl seiner Mitglieder (derzeit etwa 650 registrierte Sachverständige) keine Bedenken hat, dass Gutachten überprüft werden, was in erster Linie damit zusammenhängt, dass die Gutachten für die Regulierung uneingeschränkt geeignet sind. Kommt es zu einer Kürzung berechtigter Ansprüche durch das willkürliche Verhalten einzelner Regulierer, ist das ordnungsgemäß erstellte Gutachten die Grundlage, einen Anspruch erfolgreich durchsetzen zu können.

Auf Bitten einzelner Mitglieder haben wir die Argumente zur Thematik Urheberrecht nochmals zusammen gefasst und fügen diese Zusammenfassung hier als Anlage 1 bei.

Die Resonanz aus Reihen der Versicherungswirtschaft ist keinesfalls einheitlich. Es gibt auch bei sehr namhaften Versicherern positive Rückmeldungen, es gibt allerdings auch Reaktionen des HDI, der offensichtlich eine sehr einseitige Sicht der Dinge hat. Wir werden konsequent gegen Versicherer vorgehen, die gegen die Inhalte der Rechtsprechung auch zum Urheberrecht verstoßen.

Die Ursache hat dann jedoch der Versicherer und nicht BVSK-Sachverständige gesetzt.

Aus gegebenen Anlass weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass nicht nur die Lichtbilder eines Schadengutachtens urheberrechtlichen Schutz genießen, sondern dies gilt selbstverständlich auch für ein BVSK-Rundschreiben. Die Rundschreiben dienen der Information der Mitglieder und es besteht keine Zustimmung des BVSK, dass die Rundschreiben Dritten zur Verfügung gestellt werden. Uns sind die Mitglieder namentlich bekannt, die gegen die Interessen der übrigen Mitglieder verstoßend Rundschreibeninhalte regelmäßig veröffentlichen. Wir behalten uns im Interesse aller Mitglieder vor, gegen diese wenigen namentlich bekannten Sachverständigen vorzugehen, die Rundschreiben offenbar schneller weiterleiten, als sie zuerst einmal mit Verstand zu lesen.

Anlage 1

Zusammenfassung wichtiger Fragestellungen zur Urheberrechtsentscheidung des Bundesgerichtshofes, AZ: I ZR 68/07 vom 29.04.2010

Leitsätze

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. -Parfümtestkäufe).

1. Praktische Bedeutung:

Die Entscheidung besagt nicht, dass Lichtbilder nicht in Restwertbörsen eingestellt werden dürfen, sondern die Entscheidung besagt lediglich, dass Lichtbilder nur dann in Restwertbörsen eingestellt werden dürfen, wenn der Sachverständige dem nicht widerspricht. Da es kaum praktikabel ist, eine Zustimmung zu vermuten, bedarf es der jeweiligen Zustimmung des Sachverständigen zur Versendung seiner Lichtbilder.

2. Was bedeutet die Entscheidung noch?

Die Entscheidung hat keinerlei Aussage getroffen zur Restwertermittlung, die Entscheidung ist ausschließlich urheberrechtlich zu verstehen.

3. Was passiert, wenn der Sachverständige die Zustimmung verweigert?

Verweigert der Sachverständige die Zustimmung, kann der Versicherer die Lichtbilder nicht nutzen. Eine Verzögerung der Regulierung ist mehr als wahrscheinlich. Eine Restwertüberprüfung findet dennoch statt beispielsweise durch Einholung so genannter Restwertprognosen, die im Übrigen ohne weiteres auch mit konkreten Geboten hinterlegt werden können. Der Versicherer wird sich an die Werkstatt und den Geschädigten wenden und darauf hinweisen, dass eine Nachbesichtigung erforderlich ist, da die Lichtbilder nicht verwendet werden dürfen.

4. Kann eine Zustimmung zur Nutzung der Lichtbilder an Bedingungen geknüpft werden?

Für den Verzicht auf die Geltendmachung der Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht kann der Sachverständige Bedingungen stellen. Beispielsweise kann er einen angemessenen Betrag in Rechnung stellen. Der Versicherer ist allerdings nicht verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen, dann darf er allerdings die Lichtbilder nicht nutzen.

5. Zielsetzung des BVSK

Der BVSK ist der Auffassung, dass der Sachverständige nicht gut beraten ist, wenn er die Verkehrsfähigkeit eines Gutachtens ohne Not blockiert. Durch das Einstellen der Lichtbilder in Restwertbörsen hat weder der Sachverständige einen Nachteil, noch der Geschädigte. Hat der Geschädigte sein Fahrzeug bereits veräußert, gilt der gutachterlich festgestellte Restwert. Hat er das Fahrzeug noch nicht veräußert, ist der Versicherer berechtigt, ein höheres Restwertangebot vorzulegen. Der Geschädigte erhält dann letztlich ebenso den Wiederbeschaffungswert.

6. Woher resultieren die vom BVSK vorgeschlagenen 2,50 €?

Der BVSK hat mit etwa 25 Versicherern Gespräche geführt und einen pauschalen Betrag in Höhe von 2,50 € vorgeschlagen, der grundsätzlich bei jedem Gutachten bezahlt wird als Entgelt für das Recht, die Lichtbilder anderweitig zu nutzen, unabhängig davon, ob der Versicherer die Lichtbilder nun einstellt oder nicht. Wenn man davon ausgeht, dass ca. 30 % der Gutachten in eine Restwertbörse eingestellt werden, dann entspricht der Betrag von 2,50 € je Vorgang letztlich, wenn man unterstellt, dass zwei Lichtbilder mindestens in eine Restwertbörse eingestellt werden müssen, einem Betrag von 4,00 € je Lichtbild. Der Bundesgerichtshof hat eine Entschädigung von ca. 5,00 € für angemessen angesehen.

Insoweit entspricht der Vorschlag des BVSK einerseits dem vorgeschlagenen Schadenersatz, andererseits macht der Vorschlag deutlich, dass der BVSK aktiv bereit ist, die Verkehrsfähigkeit des Gutachtens zu sichern.

7. Wo liegt das eigentliche Problem?

Das eigentliche Problem liegt darin, dass offenbar zu viele Kfz-Betriebe nicht erkennen, dass sie mit dem Ankauf eines Restwertes BGH-konform Beträge erwirtschaften können. Anderenfalls ergibt die Aussage vieler Versicherer keinen Sinn, dass in ca. 30 % bis 50 % aller Fälle ein nachträglich eingeholtes Restwertangebot zur Anwendung kommt, weil das Fahrzeug noch nicht veräußert wurde.

8. Ist der BVSK nicht möglicherweise durch diese Politik als versicherungsnah gebrandmarkt?

Man darf nicht übersehen, dass es bereits klare Aussagen der DEKRA und der TÜV-Organisationen sowie der SSH und der SV-Organisation Carexpert gibt, wonach keine Bedenken hinsichtlich der Versendung von Lichtbildern bestehen. Der BVSK hat hier eine andere Position vertreten, die gerade nicht als versicherungsfreundlich gilt, die aber in sich nachvollziehbar ist. Die Sachverständigen, die kategorisch nun auf einem Urheberrecht an Lichtbildern bestehen, beschreiben letztlich die Funktion des Kfz-Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten und bezeichnen darüber hinaus den Versicherer als den Feind des Sachverständigen. Ein Sachverständiger, der so argumentiert, beraubt sich letztlich der Grundlage seiner eigenen Tätigkeit, da der Sachverständige die einzige Instanz in der Unfallschadenabwicklung ist, deren Urteil für alle Parteien akzeptabel ist.

9. Warum muss der Versicherer überhaupt Gutachten überprüfen?

Seit jeher überprüft der Versicherer eingereichte Gutachten. Als Versicherer ist er verpflichtet, nur berechtigte Ansprüche auszugleichen. Dies berechtigt ihn, eingereichte Gutachten einer Überprüfung zu unterziehen, was er auch in früheren Zeiten gemacht hat. Es besteht überhaupt keine Veranlassung, einer Überprüfung eines Gutachtens die Zustimmung zu verweigern, insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass das Gutachten korrekt erstellt wurde. Darüber hinaus ist der Versicherer berechtigt, höhere Restwertangebote vorzulegen auch des Sondermarktes, falls das Fahrzeug noch nicht veräußert wurde (so zuletzt der Bundesgerichtshof am 01.06.2010).

FAZIT:

Die Urheberrechtsentscheidung des Bundesgerichtshofes stärkt im Ergebnis die Position des Kfz-Sachverständigen, wenn dieser mit der Entscheidung sachgerecht umgeht und sie nicht als Verweigerungsentscheidung gegenüber Versicherern missbraucht. Mit dem Instrument der BVSK-Liste liegen alle Möglichkeiten vor, gegenüber Versicherern, die sich weigern, sogar die 2,50 € zu zahlen, vorzugehen, dergestalt, dass sich der Versicherer ins juristische und moralische Unrecht setzt. Aus diesem Grund fungiert die BVSK Service GmbH bei Streitfällen aus der Liste als so genannte Clearingstelle.

——————-

Zitat:

1. Praktische Bedeutung:

Die Entscheidung besagt nicht, dass Lichtbilder nicht in Restwertbörsen eingestellt werden dürfen, sondern die Entscheidung besagt lediglich, dass Lichtbilder nur dann in Restwertbörsen eingestellt werden dürfen, wenn der Sachverständige dem nicht widerspricht. Da es kaum praktikabel ist, eine Zustimmung zu vermuten, bedarf es der jeweiligen Zustimmung des Sachverständigen zur Versendung seiner Lichtbilder.

Davon abgesehen, dass das Aktenzeichen des BGH-Urteils  I ZR 68/08 lautet und nicht I ZR 68/07, zeigt alleine der zitierte Absatz wieder beispielhaft eine völlig falsche Interpretation des BGH-Urteils zum urheberrechtlichen Hintergrund und macht deutlich, dass der Autor entweder nichts vom Urheberrecht verstanden hat oder nicht verstehen will?

Lichtbilder dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Sachverständigen grundsätzlich nie in Restwertbörsen eingestellt werden. Der Gutachter braucht dem nicht explizit zu widersprechen.

Jegliche Vervielfältigung  – und hierzu gehört bereits das Einscannen der Gutachten nebst Lichtbildern beim Versicherer – ist ohne nachweisbare Genehmigung des Rechteinhabers unzulässig.

CH-FAZIT:

Jeder freie und unabhängige Kfz-Sachverständige, der gegnerischen Versicherern irgendwelche Rechte einräumt, die es im Ergebnis ermöglichen, den berechtigten Schadensersatz des Geschädigten (Auftraggebers) zu verkürzen, begeht „Verrat“ am eigenen Kunden und macht sich darüber hinaus schadensersatzpflichtig!

Dieser Beitrag wurde unter AUTOonline, BVSK, car.casion, car.tv, Haftpflichtschaden, Kaskoschaden, Restwert - Restwertbörse, Urheberrecht, W.O.M., Wichtige Verbraucherinfos, WinValue abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

29 Antworten zu Rettet die Restwertbörsen – BVSK nachhaltig beratungsresistent

  1. Willi Wacker sagt:

    …und ich dachte, der Geschäftsführer des BVSK sei Rechtsanwalt. Da muss ich mich gewaltig getäuscht haben. Das Rundschreiben strotzt von Fehlern, die einem Rechtsanwalt nicht passieren dürften. Diese dort vorgenommene Interpretation des Urheberrechts-Urteils dürfte daher eine absolute Mindermeinung bleiben.

  2. Claus Clever sagt:

    Lieber Herr Geschäftsführer des BVSK,
    Sie liegen aber gewaltig auf dem Holzwege, wenn Sie in Ihrem Rundschreiben angeben,dass „der Versicherer sich an die Werkstatt und den Geschädigten wenden wird und darauf hinweisen, dass eine Nachbesichtigung erforderlich ist, da die Lichtbilder nicht verwendet werden dürfen.“ Es gibt keine Anspruchsgrundlage für ein Nachbesichtigungsbegehren der Versicherung. Selbst in Ihrem Rundschreiben konnten sie für die Versicherung keine Anspruchsgrundlage nennen. Von der Rechtsprechung ist es auch bereits mehrfach entschieden worden, dass die Versicherer keinen Anspruch auf Nachbesichtigung haben. Damit entfällt auch die Möglichkeit, durch einen eigenen Sachverständigen das beschädigte Fahrzeug fotografieren zu lassen. Wenn das Fahrzeug in der Werkstatt steht und repariert wird, ist es für Restwertgebote ohnehin zu spät, da sich der Geschädigte auf das Gutachten verlassen darf.
    Nein, nein, Sie beraten Ihre Mitglieder aber schlicht falsch. Wird ein Gutachten BGH-konform erstellt, besteht für die Versicherung gar keine Veranlassung, an dem Restwert zu zweifeln, da auch die Versicherung nur den allgemeinen regionalen (!!) Restwert zugrunde legen darf.
    Nach Ihrem Rundschreiben kann man den Geschädigten, also den Kunden Ihrer Verbandsmitglieder nur raten nach Erhalt des Gutachtens alsbaldigst zu dem im Gutachten aufgeführten Restwert zu veräußern oder in Zahlung zu geben. Basta!
    Höhere Onlinerestwertgebote kommen dann zu spät, da immer noch der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist – und nicht die Versicherung. Die Versicherung ist Schuldner der Schadensersatzverpflichtung!
    Grüße
    Claus Clever

  3. DerHukflüsterer sagt:

    Vielleicht vermutet ihr alle das Falsche!

    M.E. ist der BVSK Geschäftsführer absolut nicht dumm, sondern vedummt nur seine Mitglieder u. andere.
    M.E. ist er sehr geschäftstüchtig wenn es um seinen eigenen Geldbeutel geht.
    Der Mann hat doch m.E. mehr Beteiligungen als bekannt ist.
    Vielleicht ist er/man bei der Restwertbörse durch Anteile beteiligt und versucht seine Pfründe zu retten?
    Vielleicht erhält er/man vom „Gesprächsergebnis“, wo sehr viele Versicherer enorm viel Geld in zig Millionenhöhe einsparen seinen Anteil?
    Vielleicht erhält er weitere € 2,50 aus dem Urheberrecht für seine Bemühungen privat?
    Er denkt für 700 „Gänse“ und steuert 700 „Gänse“ weil alles so schön erklärt wird.

    Möglicherweise ist so ein Mann vom GDV gesteuert, was es auch aufgrund der Reaktionen u. der fadenscheinigen Begründungen an seine Mitglieder nachvollziehbar machen würde?
    Nein dumm ist so ein Mann bestimmt nicht.
    Anstatt seinen Mitgliedern anzuraten, das Ergebnis was sich ein unabhängiger SV mit seinem Anwalt beim BGH erstritten hat, durchzusetzen um mehr Verbraucherschutz zu gewährleisten, vermarktet er das in der Weise, durch die Aufforderung an seine Mitglieder, dieses Recht auf Kosten der Geschädigten zu verkaufen. Gehts noch?
    Der Mann wird m.E. eine ernstzunehmende Gefahr für das unabhängige u. neutrale Sachverständigenwesen.

    „Vertrau mir, sagte der Fuchs zur Gans, bevor er sie auffraß.“

  4. Andreas sagt:

    Und da Herr Fuchs hier mit Sicherheit mitliest:

    Unseren Zugang zu dem Rundschreiben haben Sie vor Veröffentlichung gesperrt. Oder ich habe es zu spät mitbekommen, das kann auch sein.

    Ich habe leider keinen Hinweis Ihrerseits erhalten, warum der Zugang gesperrt wurde. Wird mir etwa ein Verstoß gegen den Datenschutz vorgeworfen?

    Oder bin ich einer derjenigen, die schneller weiterleiten als sie mit Verstand zu lesen? Oder wollen Sie mir gar vorwerfen, ich hätte gar keinen Verstand?

    Vor einiger Zeit warfen Sie mir vor, ich würde Sie beleidigen und Sie müssten sich überlegen strafrechtliche Konsequenzen zu prüfen. So in etwa war die Kernaussage. Richtigerweise muss ich schreiben, dass Sie nicht einmal den Schneid hatten, mir dies direkt vorzuwerfen, sondern nur über meinen Vater. Nun beleidigen Sie mich. Aber wissen Sie was? Ich weiß von wem es kommt, deshalb werde ich strafrechtliche Konsequenzen nicht prüfen lassen.

    Wieso aber sperren Sie meinen Zugang, ohne dass Sie wissen, ob ich irgendetwas weitergeleitet habe? Und warum geben Sie der versammelten Mitgliedschaft nicht bekannt, dass gerade wir uns immer mit Ihren Rundschreiben auseinandergesetzt haben, von Ihnen aber nur

    a) nichtssagende,
    b) an der Sache vorbeigehende und
    c) teilweise unsinnige

    Antworten erhalten haben? Warum geben Sie nicht bekannt, dass Sie Vorschläge unsererseits zuerst abgebügelt und ein Jahr später als eigene Errungenschaft verkauf haben?

    Herr Fuchs, Sie sollten mein Fax gestern bereits erhalten haben. Ich werde die Angelegenheit gerne dem Präsidenten des VKS zukommen lassen, wenn Sie den Zugang nicht wieder freigeben oder den entrichteten Mitgliedsbeitrag zurück erstatten.

    Und vielleicht haben Sie dieses Mal den Mut mich direkt anzuschreiben. Sie können auch gerne auf eine Tasse Kaffee bei uns im Büro vorbeikommen.

    Grüße

    Andreas

  5. IDH sagt:

    Mal sehen,ob es in den Reihen der qualifizierten BVSK-Mitglieder ausreichende Mehrheiten gibt, die dem fragwürdigen Treiben des Fuchses möglichst kurzfristig ein Ende setzen?

    Es erweckt auch bei gebotener Distanz tatsächlich sehr oft den Eindruck, als sei dieser Mann gekauft. jedenfalls ist sein Wohlverhalten gegenüber der Assekuranz nicht in Übereinstimmung zu bringen mit den Zielsetzungen von unabhängigen Kfz-Sachverständigen und dabei interessiert die Frage, wo im BVSK die Mehrheiten liegen. Unabhängig davon sollten sich die zahlenden BVSK Mitglieder einmal intensiver mit den Nebeneinnahmen und Nebengeschäften des Herrn Fuchs befassen.-

    Gruß zum späten Abend

    IDH

  6. Sigi sagt:

    Vielen Dank, dass die CH-Urteilslisten ohne Urheberrechtsprobleme genutzt werden dürfen.

  7. Willi Wacker sagt:

    Was von der BVSK-Tabelle zu halten ist, haben mittlerweile schon einige Gerichte festgestellt – nämlich nichts!

    1.Zunächst hatte das AG Mitte in Berlin mit Urteil vom 21.7.2009 – 3 C 3091/09 – entschieden, dass „…der Kläger nicht verpflichtet war, sich an die Vorgabe des Gesprächsergebnisses zwischen der Beklagten [HUK-Coburg] und dem BVSK zu orientieren. Dieses Gesprächsergebnis verpflichtet den Kläger nicht…“ Also hat das Gesprächsergebnis für Nichtmitglieder keinen Wert. Was nicht verpflichtet ist wertlos.

    2. Am 19.5.2010 hat das AG München mit Aktenzeichen 345 C 8750/10 sich eindeutig gegen die Anwendung des Gesprächsergebnisses BVSK-GUK-Coburg ausgesprochen. Das Gericht gab unmissverständlich zu verstehen, dass es sich nicht an einer von der Versicherung mitinitiierten Tabelle orientiert. Das kann auch als eindeutiges Signal im Amtsgerichtsbezirk München gegen die Anwendbarkeit der BVSK-Tabelle und sei es nur zur Orientierung gewertet werden. Auf Sondervereinbarungen mit der Versicherung muss sich der Geschädigte ohnehin nicht verweisen lassen.

    3. Schließlich hat auch das AG Lübeck mit Urteil vom 6.7.2010 – 31 C 1771/10 – entschieden, dass die BVSK-Honorarempfehlung keine rechtliche Wirkung entfaltet. „…Der Kläger muß sich auch nicht an dem Sachverständigenhonorar gemäß der Empfehlung des BVSK orientieren. Zum einen ist er selbst nicht Mitglied und zum anderen hat eine derartige Empfehlung keine rechtliche Außenwirkung…“. Das ist doch deutlich. BVSK-Empfehlung hat keine rechtliche Wirkung.

    Dann sollte man doch Abschied nehmen von einer Honorarempfehlung, die einem ohnehin nichts bringt. Sollten noch mehr Gerichte so entscheiden, würde dies nur Häme auslösen und die Mitglieder würden in Scharen davonlaufen. Vielleicht ist dann der BVSK nicht mehr der mitgliederstärkste Verband. Wer seine eigenen Mitglieder „verrät und verkauft“, der muss sich nicht wundern, wenn die Mitglieder ihm den Rücken kehren.

    Das musste auch einmal gesagt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  8. SV Wehpke sagt:

    @Andreas, Mittwoch, 01.09.2010 um 20:59
    „Und da Herr Fuchs hier mit Sicherheit mitliest:“

    …will ich auch noch mein Scherflein beitragen.
    Auch ich bin einer von jenen – wie Andreas – die hier durch Zugangsausschluss quasi „geadelt“ wurden.

    Zumindest bescheinigt man uns damit, dass wir noch selbst denken, entscheiden und nicht gewillt sind, aber auch alles und jedes, was von der jetzigen Verbandsführung kommt, hinzunehmen.

    Ganz offenbar hält man auch mich nicht für „persönlich geeignet“ und „integer“ genug, Rundschreiben und Inhalte zur Kenntnis zu nehmen, die vom großen Vordenker verfasst wurden.

    Es ist zwar nett mich davor schützen zu wollen, aber ich empfinde das nicht als ernsthafte Gefährdung.

    Außerdem ist es interessant und lässt schon einige Rückschlüsse zu, dass hier Kritikern vermutlich Verrat o.ä. vorgeworfen werden soll. Nach dem Motto wer gegen die Politik ist, ist gegen uns. Na prima.

    Aber wer soll denn hier was verraten haben? (Kindergartenkram)

    Auch interessant, dass sich Herr Fuchs trotz mehrfacher Nachfrage nicht äußert. Wie will er denn die Zugangsverweigerung begründen? Die Satzung des Verbandes gibt das nicht her, dass weiß er ganz genau.

    Da wird mit Verleumdungen und Verdächtigungen operiert, ja ganz so wie das in der Lobbyistenschule wohl gelehrt wurde?

    Dabei ist es völlig albern zu glauben, dass Rundschreibeninhalte nicht öffentlich würden. Mein „Großvater“ hat immer schon gesagt dass man zu zweit Geheimnisse wahren kann, – was aber drei wissen erfahren hundert. Und daran hat sich nichts geändert.

    Da ich viele Jahre im BVSK war und bis Ende 2010 auch noch bin, konnte ich erleben, wie dieser einstmals so renommierte Verband von einer handvoll – ich nenne es einmal Piraten – gekapert und übernommen wurde. Alles was dort heute umgesetzt wird, dient nur dem Wohle einiger weniger und deren Interessen. Auch der Begriff „Heuschrecken“ fällt mir dazu noch ein. Eigentlich traurig das so mitzuerleben.

    Alles natürlich rein demokratisch und satzungskonform, abgesegnete durch Vorstand und Präsidium.

    Und bei den demokratischen Foren des Verbandes (HV), konnte man feststellen, dass, wie in 2010 geschehen, Ort und Termin so wählt waren, dass zur Wahl des gesamten Vorstandes gerade mal ca. 100 Mitglieder teilnahmen.

    Eine Mindestteilnehmerzahl ist ja in der Satzung nicht Bedingung. Das hat Herr Fuchs nicht vorgesehen.
    Wer wo welches Amt dann innehaben würde war, wie immer, vorher ausgekungelt?

    Ich bezweifele, dass eine so aufgeblähte Geschäftstelle mit so vielen Mitarbeitern erforderlich ist. Da fragt man sich als Beitragszahler für wen und was arbeiten die da eigentlich?

    Wem gehören die ganzen anderen Firmen die in diesen Räumen residieren und warum muss das an dieser Nobeladresse sein? Wer hat was davon?

    Was hat das einzelne Mitglied noch für einen Nutzen aus dem BVSK? Welcher Gegenwert steht den 1100,00€ Jahresbeitrag gegenüber?

    Bei mir ist der jetzige Gegenwert allein der Zugang zur HP des Verbandes. Und das soll 1100,00 € wert sein? Rundschreiben des BVSK kann ich ja mittlerweile auch hier lesen!

    Ansonsten lässt einem der Verband doch im „Regen“ stehen, wenn es beispielsweise gegen Versicherer gehen soll, so jedenfalls meine Erfahrung.

    Aber halt nein – das stimmt nicht! Zugegeben – der BVSK ist einem hiesigen SSH-Mitglied hilfreich zur Seite gesprungen und hat eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden können (mit mir). Aber ansonsten fällt mir nichts Positives weiter ein.

    Was aber noch einfällt ist Folgendes:

    Da wurde die Accidens AG mithilfe der Mitglieder und deren Geld gegründet, obwohl da schon fest stand, dass der wirtschaftliche Erfolg nicht mehr erreicht werden kann.

    Was wurde denn mit dem eingesammelten Geld gemacht? Eine EDV-Plattform entwickelt? Und was noch? Für was kann man solche Entwicklungen, wenn sie denn schon mal gemacht wurden, noch gebrauchen? Kann man sie anderweitig nutzbringend einsetzen? Was kann man mit einem AG-Mantel anfangen, wenn das Geld aufgebraucht ist?

    Wehpke Berlin.

  9. Buschtrommler sagt:

    @Wehpke…nur mal so am Rande…Bruchstücke Ihres Statements treffen auch auf andere Verbände zu…

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Wehpke,
    Hut ab vor Ihnen und Andreas, dass Sie so ehrlich und offen hier berichten. Ich wußte schon einiges vom BVSK und dessen GF. Ich hatte ihn beim Bonner Schadensforun als Moderator der Veranstaltung kennen gelernt. Das reichte mir dann. Was ich aber jetzt lese, entsetzt mich schon. Das „Aussperren“ ist nicht in Ordnung, zumal Sie noch Mitglieder bis Ende 2010 sind. Sie haben aber möglicherweise auf Grund des Verhaltens des Verbandes nunmehr die Möglichkeit fristlos die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Wer einem Leistungen verweigert, auf die er auf Grund der Mitgliedschaft und der gezahlten Beiträge Anspruch hat, verhält sich grob treuwidrig und begibt sich seiner eigenen Mitgliedsbeitragsansprüche. Ich würde nunmehr die Mitgliedsbeiträge von 1.9 bis 31.12. 2010 zurückfordern, notfalls auch per Mahnbescheid bzw. Gericht, damit auch bei dem Gericht das Verhalten dieses Verbandes aufgezeigt wird.
    Willi Wacker

  11. Sebatian Sommer sagt:

    Hi Buschtrommler,
    welche anderen Verbände? Du musst schon Roß und Reiter benennen! Andreas und SV Wehpke haben das auch getan.

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    wenn hier schon Andreas und SV Wehpke offen ihre Ansicht zum BVSK äußern, was über die Meinungsfreiheit wohl gedeckt ist, und offen ehrlich mitteilen, dass sie die Mitgliedschaft bei diesem genannten Verband gekündigt haben, so sind damit schon zwei Mitglieder dem BVSK abhanden gekommen. Ich selbst kenne auch noch ein paar, die mit dem Verein nichts mehr zu tun haben wollen, so dass doch einiger Mitgliederschwund beim BVSK zu verzeichnen ist. Eigentlich müssten über diesen Blog, der offensichtlich auch von BVSK-lern gelesen wird, noch mehr Mitglieder sachlich und kompetent informiert werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  13. HD-30 sagt:

    Wie in der Septemberausgabe einer „Fachzeitschrift“ des BVSK zu lesen war, postuliert der Herr GV (Generalvordenker) des BVSK, dass Gutachten nicht „verkehrsfähig“ seien, wenn der SV seine Urheberrechte nicht dem Versicherer einräume. Soweit die Kernaussage des Herrn GV.

    Und das, obwohl dieser Mann doch 1) selbst Anwalt ist und 2) vorgibt die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten.

    Warum sollen Gutachten ohne Übertragung dieser Rechte nicht verkehrsfähig sein?
    Wieso sollen diese Gutachten nicht prüfbar sein?
    Warum sollen hier Verzögerungen in der Bearbeitung durch den SV veranlasst sein?
    Alles Thesen des Herrn GV!

    Bei näherem Hinsehen wird offenbar, dass hier einzig die Interessen der Versicherungswirtschaft vertreten werden. Damit nämlich bei der bereits in Arbeit befindlichen vollautomatisierten Prüf- und Kürzungsmaschinerie – mit dem besonders schönen Namen „ControlExpert PostMaster“ – nicht erhebliche „Ladehemmungen“ eintreten, muss diese Ziel unbedingt erreicht werden.

    F.Hiltscher hat dies mit seinem Beitrag, Freitag, 17.09.2010 um 16:25 und der Verlinkung klar aufgezeigt.
    http://www.controlexpert.eu/fileadmin/Dateien/Presseinformationen/ce-pi-expansion-Europa2010.doc

    Das dürfte der wahre Hintergrund sein. Insofern darf eine innige, wenn auch latente Zusammenarbeit, zwischen ControlExpert sowie dem Herrn GV und seiner BVSK-Truppe vermutet werden.

    Das wird eindrucksvoll auch von der Tatsache untermauert, dass der Herr GV in seinem „Konfliktlösungsmodel“ den Versicherern sage und schreibe 2,50€/Gutachten
    in Rechnung stellen will. Das kann ja dann ggf. direkt von ControlExpert erstattet werden. Wenn es nach ihm ginge, würde diese „Lächerlichkeit“ verbindlich festgeklopft und dann, ähnlich wie dieses unsägliche Gesprächsergebnis BVSK/HUK, in die Welt gebracht. Damit wäre eine weitere Schlacht auf dem Feld „Schadenmanagement“ gewonnen – so das Kalkül der Herrn U-Boot Kommandanten.
    Dies gilt es zu verhindern!

    Neulich hatte einer der Kommentatoren der BVSK-Führung empfohlen sich dem GDV anzuschliessen. Der Herr GV sollte einmal darüber nachdenken, ob das nicht sinnvoll wäre. Schließlich brauchte er dann sein Rückgrat nicht mehr so verbiegen. Allerdings ist da, so meine persönliche Meinung, bereits eine irreparabele Deformation eingetreten.

  14. Hunter sagt:

    @HD-30

    „Warum sollen Gutachten ohne Übertragung dieser Rechte nicht verkehrsfähig sein?“

    Lieber HD-30,

    wenn dem so wäre, müssten wohl alle Gutachten der letzten 40, 50 oder 60 Jahre nicht „verkehrsfähig“ gewesen sein. Denn seit es Kfz-Sachverständige gibt, wurden noch nie Nutzungsrechte an den Gutachten-Lichtbildern eingeräumt. Schon gar nicht an irgendwelche rechtswidrig agierende „Zocker“. Wer so einen Mist verzapft, ist wohl selbst „verkehrsunfähig“ und sollte sich ganz schnell in geschlossene psychologische Betreuung begeben.
    Bis zum BGH-Urteil I ZR 68/08 haben sich die „Zocker“ ungefragt und (selbst nach Rechtshinweis) uneinsichtig über die Rechte Dritter hinweggesetzt. Bis zu diesem Urteil ein wahrer Selbstbedienungsladen für exorbitante Versicherungsgewinne. Und diese Gewinne aus den Restwertbörsen will der GF des BVSK den Versicherern nun weiter garantieren? Für einen lächerlichen Betrag von EUR 2,50 / Gutachten?

    Ein weiterer Hinweis für eine gewisse „Verkehrsunfähigkeit“.

  15. Willi Wacker sagt:

    Schon der Begriff „verkehrsfähig“ bei Gutachten ist schlichtweg Blödsinn. Verkehsfähig können Lebensmittel oder Kosmetika und Futtermittel sein. Verkehrsfägih kann auch ein Fahrzeug sein. Was soll bei einem (Schadens-)Gutachen verkehrsfähig sein.Die Bilder in dem Gutachten etwa? Auch nicht ernst zu nehmen. Aber man muss dem Kind ja einen – wenn auch irrsinnigen – Namen geben, damit die Nutzungsrechte an den Lichtbildern verschleudert werden können. Marktgerecht im Sinne einer Verkehrsfähigkeit sind die vereinbarten 2,50 € je Gutachten (!!)auf jeden Fall nicht, da in der Rechtsprechung bereits 5,– € bis 25,– € je Bild im Raume stehen. Die 2,50 € je Gutachten bedeuten doch -,25 € je Bild ungefähr. Verkehrsfähig können auch Traditionspapiere, wie Aktien oder Kuxen u.ä. sein. Tradition kommt dabei nicht von „althergebracht“, sondern aus dem Lateinischen und bedeutet Übergabepapiere. Lichtbilder aus Gutachten, die keinen Handelskurs an der Börse haben, können daher schon mit diesen an der Börse handelbaren „Traditionspapieren“ gar nicht gleichgestellt werden. Deshalb ist schon der Begriff der Verkehsfähigkeit falsch.

    Auch vor Einführung der Internetrestwertbörsen, eine unnötige Errungenschaft der Versicherer, wurden Gutachten mit Lichtbildern bei dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer eingereicht zwecks Regulierung. Keine Versicherung hat die Gutachten zurückgewiesen mangels Verkehrsfähigkeit. Das ist eine Tatsache. Ich bin auch schon mehr als dreißig Jahre im Geschäft und habe bisher noch nie erlebt, dass ein mit Lichtbildern versehenes Gutachten nicht prüffähig sein soll. Sicherlich ist den Dienstleistern wie ControlExpert oder den Versicherern zuzustimmen, dass in Haftpflichtschäden ohne Genehmigung des Sachverständigen eine öffentliche Verbreitung, sprich Restwertbörsen, seit dem Urheberrechtsurteil des BGH nicht mehr möglich ist. Dann muss aber nicht der BGH umgangen werden, sondern die Dienstleister müssen für Haftpflichtschäden sich ein anderes Betätigungsfeld suchen und die Versicherer die Restwerte BGH-konform auf dem allgemeinen regionalen Markt abfragen, so wie es der Schadensgutachter auch macht. Dafür haben die Versicherer nach den Bestimmungen der BaFin die geeigneten Mitarbeiter in ausreichender Anzahl im Hause vorzuhalten.

    Die Weitergabe der eingescannten Gutachten stößt ohnehin auf rechtliche Bedenken, so dass die Dienstleister, wie es auch das LG Hamburg entschieden hat mit im Boot der rechtswidrig Handelnden sind, den das Urheberrechtsgesetz gilt auch für die Dienstleister, und ich warte noch auf den Tag, dass die Rechtsprechung auch den Dienstleistern die Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Lichtbilder verbietet. Rechtswidrig handeln nämlich nicht nur die Versicherer, sondern auch die Dienstleister, weil das Urheberrechtsgesetz für jedermann gilt.

    Auf welcher Schiene der BVSK mit seinem Geschäftsführer steht und in welcher Richtung er fahren will, dürfte doch ohnehin schon klar sein. Wer sich so den Versicherungen, und insbesondere der HUK-Coburg, anbiedert, bei dem weiß man doch in welchem Lager er steht. Bezeichnend war doch auch schon sein Erwiderungsschreiben auf den offenen Brief des Herrn Präsidenten des VKS. Auch in dem Schreiben hat er sich und seinen Verband selbst entlarvt.

    Als Fazit kann man daher festhalten, dass auch ohne Genehmigung die Gutachten „verkehrsfähig“ und prüffähig sind. Wenn der Restwert BGH-konform festgestellt worden ist, bedarf es gar keiner Überprüfung mehr, oder stellen die BVSKler die Restwerte nicht entsprechend der BGH-Rechtsprechung fest, man könnte es vermuten.

    Noch einen schönen Samstagabend
    Willi Wacker

  16. HD-30 sagt:

    @Willi Wacker, Samstag, 18.09.2010 um 18:34. „Als Fazit kann man daher festhalten, dass auch ohne Genehmigung die Gutachten “verkehrsfähig” und prüffähig sind.“
    ———–
    Klar – unbestritten!
    ———–
    Willi Wacker weiter:
    „Dafür haben die Versicherer nach den Bestimmungen der BaFin die geeigneten Mitarbeiter in ausreichender Anzahl im Hause vorzuhalten.“
    ———–
    Wo steht das explizit? Ich hör das immer wieder.
    In welchem normativen Dokument/Regelwerk ist das aufgeführt? Oder alles nur Vermutung?

  17. Hunter sagt:

    @Willi Wacker

    „Die Weitergabe der eingescannten Gutachten stößt ohnehin auf rechtliche Bedenken…“

    1.) Die Weitergabe der eingescannten Gutachten nebst Lichtbildern stößt nicht nur auf „rechtliche Bedenken“, sondern ist bereits ein eindeutiger Verstoß gegen das Urheberrecht.

    2.) Schon das obligatorische Einscannen der Gutachten-Lichtbilder beim Versicherer ist ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (unerlaubte Vervielfältigung). Das ist übrigens die nächste „Baustelle“, die zu bearbeiten ist.

    „…so dass die Dienstleister, wie es auch das LG Hamburg entschieden hat mit im Boot der rechtswidrig Handelnden sind, den das Urheberrechtsgesetz gilt auch für die Dienstleister, und ich warte noch auf den Tag, dass die Rechtsprechung auch den Dienstleistern die Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Lichtbilder verbietet.“

    Die „Dienstleister“ wissen sehr genau, dass sie die Lichtbilder – ohne Genehmigung des Rechteinhabers – nicht in eine Restwertbörse einstellen dürfen. Ohne Frage schon lange vor der BGH-Entscheidung. Denn das Urheberrecht gilt ja nicht erst seit dem BGH-Urteil! Diese „Truppe“ lässt es in der Regel aber erst gar nicht zum Prozess kommen. Deshalb gibt es inzwischen bereits diverse außergerichtliche Unterlassungserklärungen der jeweiligen „Dienstleister“ – übrigens auch seitens der Restwertbörsen.

    Beispiel Dienstleister:

    Urheberrechtsverstoß – ein aktueller Fall der SSH

    „…Rechtswidrig handeln nämlich nicht nur die Versicherer, sondern auch die Dienstleister, weil das Urheberrechtsgesetz für jedermann gilt.“

    So isses!

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo HD-30,
    nicht Vermutung. Das steht im BaFin-Merkblatt- Hinweis für die Zulassung von Versicherungs-Aktiengesellschaften zum Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland, einzusehen in http://www.bafin.de
    Mal versuchen nachzusehen. Sonst kann die Redaktion vielleicht einen Text hier veröffentlichen?
    Willi Wacker

  19. HD-30 sagt:

    @Willi Wacker@ Danke für die Aufklärung und den Link.

    @Hunter@:
    Wenn ich mich recht erinnere,habe ich oben folgendes geschrieben: „Bei näherem Hinsehen wird offenbar, dass hier einzig die Interessen der Versicherungswirtschaft vertreten werden. Damit nämlich bei der bereits in Arbeit befindlichen vollautomatisierten Prüf- und Kürzungsmaschinerie – mit dem besonders schönen Namen “ControlExpert PostMaster” – nicht erhebliche “Ladehemmungen” eintreten, muss diese Ziel unbedingt erreicht werden.“

    Also – was ist daran verkehrt?

  20. Hunter sagt:

    @HD-30

    Nichts war verkehrt – alles bestens!

    Die Kritik im gegenständlichen Kommentar ging ausschließlich in Richtung BVSK.

  21. DerHukflüsterer sagt:

    @

    Die geplante Urheberrechtsverletzung ist im Schadenmanagement ein gewichtiger Teil.
    Seht euch die Inhalte der folgenden Links an. So ist es geplant wie eure GA „vergewaltigt“ werden, damit sie „geprüft“ werden können.
    Fazit:
    Jedes Ga dass per Einschreiben oder persönlich eingeschickt wird, fällt durch das Raster der Einscannung.
    Damit wäre viel zu verhindern.
    http://www.ibm.com/de/events/awk2009/
    Insbesondere der Vortrag der Arag durch Herrn Bienert gibt was her.

  22. HD-30 sagt:

    Mein obiger Beitrag sollte verdeutlichen welch negative Entwicklung (ControlExpert PostMaster-System) durch den GV (Generalvordenker) des BVSK befördert und unbedingt realisiert werden soll und durch die passive Haltung der meisten BVSK Mitglieder quasi unterstützt wird.

    Wer nicht ausdrücklich dagegen ist, ist dafür – so der Herr GV.

    Wissen die Mitglieder denn nicht was sie tun? Offenbar ist den meisten nicht klar, dass sie mit ihrer Zustimmung – oder besser Nichtverweigerung – zu diesem unsäglichen Urheberrechtsdeal das „Wasser“ direkt auf die Mühle dieser Firma ControlExpert (u.a.) leiten. Das wäre zu verhindern.

    Wenn nur wenige für diesen „Deal“ wären, so wäre das Projekt CotrolExpert Postmaster ohne Erfolg. Aber so?

    Man müsste ja aktiv dagegen sein und „Farbe“ bekennen.

    Es ist schon eine Verhöhnung an sich bei der Zusammenfassung der Befürworter von einer „Positivliste“ zu sprechen. Bei Anwälten nennt man das wohl Parteienverrat.

    Jeder der auch nur bis 3 zählen kann wird tunlichst nicht auf dieser „Positivliste“ stehen wollen, so meine Meinung.

    Aber warum widersprechen sie dann nicht – diese Helden?

    Zugegeben – als Mitläufer hat man es bequemer – aber sind das noch weisungsfreie und unabhängige SV? Ich denke nein!

  23. HD-30 sagt:

    @DerHukflüsterer, Sonntag, 19.09.2010 um 11:04@

    Ein Supertip! Danke. Eine kleine Ergänzung betreffend HUK-Co – ebenfalls von dieser Seite.

    www-05.ibm.com/de/events/awk2009

    @

  24. A.v.H. sagt:

    Willi Wacker Samstag, 18.09.2010 um 18:34

    Schon der Begriff “verkehrsfähig” bei Gutachten ist schlichtweg Blödsinn.

    Guten Tag, Willi Wacker,

    bei allem Respekt vor Ihren bisherigen Leistungen und Ihrem herausragenden Fachwissen, erlaube ich mir zu Ihrer Einschätzung folgende Anmerkungen:

    In dem von Ihnen angesprochenen Zusammenhang kann ich Ihre Einschätzung durchaus nachvollziehen, denn Herr Fuchs will den Mitgliedern seines BVSK die Notwendigkeit zur Zustimmung nachhaltig einbläuen und hält den Begriff der Verkehrsfähigkeit dafür gerade besonders geeignet.

    Deshalb sind die 2,50 € pro Gutachten nicht mehr als eine Scheinlegitimation dafür, auch nach seiner Denke zu verfahren und sich brav von der Unabhängigkeit noch ein Stückchen weiter zu verabschieden. Es ist geradezu mehr als peinlich, wenn ein BVSK-Mitglied diesen „Lösungsansatz“ übernimmt und sich dann nach wie vor weiter als unabhängig bezeichnet. Das gehört wettbewerbsrechtlich auf den Prüfstand und die Gerichte werden über kurz oder lang sich auch Gedanken darüber machen, ob man solche Sachverständigen noch heranziehen kann. Ein cleverer Rechtsanwalt wird das zu verhindern wissen wie unter anderen Vorzeichen bei der DEKRA auch.

    Aber einmal unabhängig davon, gibt es den Begriff der „Verkehrsfähigkeit “ bei Beweissicherungs-Gutachten schon und er steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den sog. Mindestanforderungen an den analytischen Aufbau und an die Inhalte eines Gutachtens. Ich kann Ihnen aus meiner inzwischen mehr als 30-jährigen beruflichen Tätigkeit anhand einer Vielzahl von Beispielen beweisen, dass selbst eine nicht unbeachtliche Anzahl von BVSK-Sachverständigen diese Mindestanforderungen nach wie vor ignoriert, obwohl Herr Fuchs ja proklamiert,dass die BVSK-Sachverständigen in qualitativer Hinsicht Gutachten erstellen würden, die selbst den sog. Mindestanforderungen genügen würden. Das ist – von den öffentlich bestellten und vereidigten BVSK-Kollegen einmal abgesehen – wohl nicht ganz richtig und Gutachten. bei denen auf wesentliche Bestandteile hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit verzichtet wird,sind nicht verkehrsfähig und darauf sollte Herr Fuchs besser seine ganze Aufmerksamkeit richten.

    Wenn übrigens aber auch die Gutachten solcher Kandidaten kritiklos in eine Honorarerhebung übernommen werden, zeigt das überdeutlich, was eine solche Aktion eigentlich wert war.

    Hat nicht seit einiger Zeit der BVSK auch die mittlerweile 31. Berechnungsmethode für den merkantilen
    Minderwert kreiert ? Wurde die auch mit der Versicherungswirtschaft abgestimmt, wie wir es in der Vergangenheit bei anderen bekannten Berechnungsmethoden ja wiederholt schon erleben durften ?

    Mit freundlichen Grüßen

    A.v.H.

  25. DerHukflüsterer sagt:

    @ A.V.H-

    „Wenn übrigens aber auch die Gutachten solcher Kandidaten kritiklos in eine Honorarerhebung übernommen werden, zeigt das überdeutlich, was eine solche Aktion eigentlich wert war.“

    Lieber A.V.H.,
    Du scheinst nicht zu wissen dass nur Schadenssummen und jene auch häufig annonym erfragt werden u. keinesfalls kompl. bzw. tatsächlich erstellte GA beim BVSK ausgewertet werden.
    Eine Honorarerhebung sieht anders aus. BVSK ist nur eine Wunschliste gepaart mit abgesprochenen falschen Honoraren.

  26. HD-30 sagt:

    @A.v.H., Sonntag, 19.09.2010 um 14:56
    „… Das ist – von den öffentlich bestellten und vereidigten BVSK-Kollegen einmal abgesehen – wohl nicht ganz richtig…“
    —-
    Mit Verlaub A.V.H. – wo haben Sie denn diese Erkenntnisse gewonnen? „..von den öbv Kollegen einmal abgesehen…“
    Ich glaub es nicht! Wo haben Sie denn Ihre Scheuklappen gekauft? Beim BVSK oder/und der SSH?

    Wieviele Schund- und Schrottgutachten ihrer BVSK öbv Kollegen – und hier insbesondere die der „SSH-ler“ kursieren durch die Gegend.

    Und da haben Sie Recht – die sind fast ausnamslos wirklich nicht verkehrfahig.

  27. SV Wehpke sagt:

    Ohrfeige aus Coburg für den BVSK, bzw. seine GV. Da schreibt mich heute die HUK in Sachen Urheberrechte an und möchte gern meine Einwilligung erreichen – eigentlich nichts Neues – aber die Formulierung wurde nun bemerkenswert geändert.

    Da schreibt die HUK nun wörtlich:“ Dem von Ihrem Verband unterbreiteten Vorschlag vermögen wir bereits wegen kartellrechtlicher Bedenken nicht näher zutreten (gemeint ist der BVSK).

    Selbst der HUK ist das schon aufgefallen nur eben Herrn GV nicht. Außerdem dürfte der HUK auch der exorbitante Preis von 2,50€/Gutachten erheblich zu teuer sein.

  28. DerHukflüsterer sagt:

    @SV Wehpke
    „Da schreibt die HUK nun wörtlich:“ Dem von Ihrem Verband unterbreiteten Vorschlag vermögen wir bereits wegen kartellrechtlicher Bedenken nicht näher zutreten (gemeint ist der BVSK).“

    Hi,
    kann nicht schon ein kartellrechtswidriges Angebot rechtliche Konsequenzen auslösen?
    Eines gibt mir jedoch Rätsel auf,warum hat man da im Bezug auf die abgesprochenen Honorare („Gesprächsergebnis“) keine kartellrechtlichen Bedenken?
    Vielleicht wird hier nur zum Schein so argumentiert.

  29. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Sachverständiger Wehpke,
    obwohl ich diese Woche mich eigentlich zurückhalten wollte, ist das Schreiben der HUK-Coburg, das mir dankenswerterweise auch zugeleitet worden ist, Anlass gewesen, sofort zur Tastatur zu greifen und zu tippeln.-
    Nachfolgend meine Stellungnahme:
    Mit Datum vom 3.11.2010 versendet die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützunhskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. in Coburg vermutlich bundesweit Schreiben an Sachverständige mit der Bitte um Zustimmung zur Einstellung der Schadensbilder in Restwertbörsen. Dabei nimmt der verantwortliche Sachbearbeiter Bezug auf einen Vorschlag eines Sachverständigenverbandes und hält diesen Vorschlag für kartellrechtlich bedenklich, wie Sie zutreffend bereits ausgeführt haben.- Gemeint sein kann ja nur der BVSK, dessen Geschäftsführer noch in einem Aufsatz in der Zeitschrift „Der Kfz-Anwalt“ unter der Überschrift „Urheberrecht – neues Geschäftsmodell für Kfz-Sachverständige“ auf Seite 6 des Heftes 5 aus dem Jahrgang 2010 nicht nur die Frage der Überschrift stellte, sondern auch vehement die Veräußerung der Lichtbilder pro Vorgang in Höhe von 2,50 € befürwortete. Ein anderer Sachverständigenverband hat sich nicht für eine Veräußerung der Lichtbilder stark gemacht. Mit der Vereinbarung mit dem BVSK wird es also nichts werden, wenn man dem Schreiben der HUK-Coburg Glauben schenken darf. Damit de geneigte Leserschaft auch Kenntnis von dem Schreiben der HUK-Coburg erhält, gebe ich den Wortlaut wie folgt wieder:
    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    seit dem Urteil des BGH zum Urheberrecht vom 29.4.2010 (AZ I ZR 68/08) besteht Klarheit. Zu einer Einstellung von Bildern aus Gutachten in Restwertbörsen ist das Einverständnis des Erstellers erforderlich. Wir möchten jedoch auch künftig die Verkehrsfähigkeit der Gutachten erhalten und unnötige Auseinandersetzungen zur Höhe des Restwertes (zu) vermeiden. Deshalb bitten wir Sie um Ihre Zustimmung.

    Dem von Ihrem Verband unterbreiteten Vorschlag vermögen wir bereits wegen kartellrechtlicher Bedenken nicht näher zutreten Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.

    O Ich/Wir übertragen die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-Coburg Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadensregulierung, insbesondere der Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.

    O Ich/Wir bin/sind mit einer Übertragung der Urheberrechte nicht einverstanden.

    Diese Erklärung ist jederzeit schriftlich widerrufbar .
    ……………………..,.,,,
    (Unterschrift und Firmenstempel)

    Senden Sie uns diese Erklärung bitte innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Freiumschlag zurück. Sollten wir keine Antwort erhalten, geben wir davon aus, dass Sie mit einer Übertragung der Rechte nicht einverstanden sind.

    HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse
    kraftfahrender Beamter Deutzschlands a.G. in Coburg
    i.V. …….“

    So der Text des Schreibens der HUK-Coburg. Dieses Schreiben nötigt selbstredend zu einer Stellungnahme.
    Mit dem Urheberrechtsurteil vom 29.4.2010 (der Captain-Huk-Blog berichtete bereits darüber) hat der zuständige I. Zivilsenat nicht nur das Urheberrecht des abbildenden Sachverständigen festgeschrieben. Das ergab sich bereits aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nein, der BGH hat gerade der HUK-Coburg, denn die war die Beklagte und Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, damit ist sie über das Urteil bestens informiert, ins Urteil geschrieben, dass die bisherige Praxis des Einstellens in die Restwertbörsen rechtswidrig und damit auskunftsverpflichtet und schadensersatzbeschwert ist. Obwohl bereits der VI. Zivilsenat des BGH immer wider in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen hatte, dass der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige bei der Bestimmung des Restwertes sich an den Angeboten des regionalen allgemeinen Marktes sich zu orientieren hat (ständ. Rspr. des BGH vgl. nur BGH VersR 2000, 467; BGH VersR 2005, 381; BGH DS 2007, 188; BGH DS 2007, 346 m. Anm. Wortmann; vgl. auch Müller VersR 2005, 1461, 1472), hat die HUK-Coburg immer wieder die im Schadensgutachten BGH-konform festgestellten Restwerte durch einen vom BGH verworfenen Restwertsondermarkt im Internet nicht überprüfen, sondern nur reduzieren lassen. Dieses Verhalten hat der I. Zivilsenat als im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen angesehen (vgl. BGH Urheberrechtsurteil vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – Rdbr. 32) .

    Die HUK hat aus dem Urteil nichts gelernt. Sie will nach wie vor die Restwerte aus den Schadensgutachten durch nicht gerechtfertigte im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen liegende Restwertbörsen reduzieren lassen.

    Aus dem Schreiben sieht man aber, wie sehr das Urheberrechtsurteil die Huk-Coburg drückt. Jetzt wird schon gebeten. Vorher gab es auch andere Töne.

    Einen Rechtsanspruch auf kostenlose Übertragung hat die HUK-Coburg und andere nicht. Das LG Hamburg sollte jetzt den Preis pro Foto und die Auskunftsansprüche rechtskräftig entscheiden. Bis dahin sollten Restwerte aus der Restwertbörse unterbleiben.

    Das Schreiben der HUK ist einerseits eine Klatsche gegen BVSK und dessen Geschäftsführer, andererseits aber auch das Eingeständnis auch weiterhin die nicht legale Restwertbörse zu nutzen. Jeder Sachverständige sollte für sich entscheiden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert