In der Zeitschrift Der Kfz-Sacherständige 6/2010 gibt der Geschäftsführer des BVSK nun einen weiteren Bericht zum Urheberrechtsurteil des BGH (I ZR 68/08) zum Besten. Verantwortlich für den Rechtsprechungsteil bei der Zeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“ ist übrigens kein geringerer als der GF des BVSK selbst (siehe Impressum). Bei so viel Verantwortung könnten man durchaus über Regressansprüche potentieller Fehlinformation nachdenken? Eine Abkehr vom bisher eingeschlagenen Kurs scheint weiterhin nicht erkennbar. Im Gegenteil; im wesentlichen handelt es sich bei dem Beitrag um einen weiteren Versuch, die klare Rechtslage des BGH-Urteils mit „Nebelkerzen“ tendenziell einzufärben? Ohne Autorenhinweis könnte man durchaus auf den Gedanken kommen, es handle sich um die Fehlinterpretation des BGH-Urteils durch einen Juristen aus der Versicherungswirtschaft?
Hier einige besonders lesenswerte „Kalauer“ aus dem Schriftstück:
…Völlig unstrittig ist auch, dass der Versicherer das Fahrzeug selbst besichtigen darf und die dann gefertigten Lichtbilder zur Ermittlung und zur Überprüfung des Restwertes in eine Restwertbörse einstellen kann. Selbst das Einstellen der Daten des Gutachtens ist ihm möglich, lediglich die urheberrechtlich geschützen Lichtbilder dürfen ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht genutzt werden…
1.) Die Tatsache, dass ein Versicherer selbst gefertigte Lichtbilder in eine Restwertbörse (technisch) einstellen kann, mag wohl unbestritten sein. Dass er jedoch das Fahrzeug des Geschädigten besichtigen darf, ist wohl mehr ein überhebliches Versicherungsgerücht als rechtsfundierte Tatsache. Denn es ist vielmehr völlig unstrittig, dass der Versicherer im Falle eines Haftpflichtschadens das Fahrzeug eben gerade nicht selbst besichtigen (lassen) darf. Ein Schadensverursacher erwirbt keine Rechte, indem er einen Schaden verursacht. Der Schädiger hat lediglich die Pflicht, den entstandenen Schaden schnellstmöglich zu beseitigen. Ohne Zustimmung des Geschädigten ist eine Fahrzeugbesichtigung unzulässig. Siehe u.a. auch CH Kategorie „Nachbesichtigung„.
2.) Selbst wenn ein Haftpflicht-Geschädigter einer Besichtigung des Fahrzeugs durch den Schädiger ausnahmsweise zustimmen sollte, ergibt sich hierdurch nicht zwangsläufig das Recht des Versicherers, das Fahrzeug des Geschädigten in Internet-Restwertbörsen einzustellen und damit das Eigentum des Geschädigten Dritten zum Kauf anzubieten?
3.) Die Einstellung der kompletten Daten aus dem Gutachten des Geschädigten-SV in eine Restwertbörse ist meist unzulässig, sofern es Daten betrifft, die datenschutzrechtlich relevant bzw. geschützt sind. Davon sind in der Regel einige im Gutachten enthalten.
An anderer Stelle geht es dann munter weiter mit den „Versicherungsrechten“:
…Wer es kategorisch ablehnt, dass seine Lichtbilder verwendet werden, muss zumindest in der Praxis davon ausgehen, dass sich die Regulierung verzögert und dem Geschädigten sowie dem Reparaturbetrieb durch den Versicherer auch mitgeteilt wird, dass die Regulierung mehr Zeit in Anspruch nimmt, da eine weitere Besichtigung des Fahrzeugs durch den Versicherer stattfinden muss, da der Sachverständige einer Verwendung der Lichtbilder nicht zustimmt…
1.) Eine „Nachbesichtigung“ durch den Versicherer ist weder rechtskonform, noch muss sie zur korrekten Abwicklung eines Fahrzeugschadens stattfinden. Der VI. Zivilsenat des BGH hatte zum Restwert sowie der Verwendung von Werten aus den Restwertbörsen bereits reichlich entschieden. Wie schon oben erwähnt, gibt es keinen (Rechts-)Anspruch zur „Nachbesichtigung“. Wenn also eine Versicherung die Schadensregulierung – aufgrund der nicht Zulassung einer „Nachbesichtigung“ – verzögert bzw. verweigert, dann ist umgehende Klage geboten. Nicht mehr und nicht weniger.
2.) Sofern eine Versicherung Auftraggeber des Sachverständigen oder Werkstätten in Sachen Regulierungsverzögerung bzw. „Nachbesichtigungsrecht“ rechtlich falsch informiert und den Sachverständigen beim Geschädigten oder bei der Werkstatt hierdurch in Misskredit bringt, ergibt sich hierdurch ein Unterlassungsanspruch gegen den Versicherer aufgrund des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Kfz-Sachverständigen (UWG).
Und hier noch etwas zu den außergewöhnlichen Kenntnissen des GF zum Urheberrecht:
…Bereits in der Vergangenheit gab es Sachverständige, die einer Nutzung ihrer Lichtbilder durch Versicherer in Restwertbörsen widersprachen und einen entsprechenden Hinweis im Gutachten aufnahmen. Hier war völlig klar, dass der Versicher nicht berechtigt ist, die Lichtbilder des Gutachtens in Restwertbörsen zu nutzen. Da diese Praxis allen Sachverständigen bekannt war, ist es durchaus zulässig, davon auszugehen, dass im Umkehrschluss die Sachverständigen, die den Sperrvermerk nicht im Gutachten aufgenommen haben, mit einer Verwendung der Lichtbilder einverstanden sind…
1.) Davon abgesehen, dass es auch heutzutage noch einen großen Anteil von Kfz-Sachverständigen gibt, denen das Urheberrecht gerade nicht geläufig ist und diverse Versicherer in der Vergangenheit bei der Einstellung der Lichbilder in eine Restwertbörse keinerlei Rücksicht darauf genommen hatten, ob das Gutachten einen Sperrvermerk enthält oder nicht, ist die Logik des Umkehrschlusses völlig neben der Sache.
2.) Jegliche Nutzung von urheberrechtlich geschützem Material setzt grundsätzlich eine Zustimmung des Rechteinhabers voraus. Es gibt keine stillschweigende Zustimmung oder einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten bei Rechtsverstößen. Ein Hinweis auf Urheberrechte ist gerade nicht erforderlich, da vom Gesetz bereits hinreichend bestimmt. Sachverständige, die einen Urheberrechtshinweis im Gutachten aufnehmen, versuchen damit lediglich, auch den letzten „unwissenden“ Sachbearbeiter der Versicherung auf die geltende Rechtslage hinzuweisen.
3.) Bei dem gegenständlichen BGH-Urteil hatte der Sachverständige übrigens gerade keinen „Sperrvermerk“ bzw. Urheberrechtshinweis in seinen Gutachten. Dies war und ist auch irelevant, da es dem potentiellen Nutzer des geschützen Materials obliegt, ggf. die rechtlichen Voraussetzungen für die gewünschte Nutzung zu schaffen. Ein Umkehrschluss, Gutgläubigkeit oder wie auch immer, ist im Gesetz schlichtweg nicht vorgesehen.
Es kommt aber noch besser:
Ohne Not versuchte der I. Senat – offensichtlich aufgrund des Vorbringens des beklagten Versicherers – Argumente des VI. Senates in den Entscheidungsgründen zu übernehmen, wobei im Rahmen dieser Argumentation dann auffällig ist, dass grundsätzliche Kenntnisse der Schadenpraxis fehlen.
Haben wir das richtig verstanden?
Nach Meinung des BVSK-Geschäftsführers hat der I. Zivilsenat des BGH keine Ahnung von der Schadenpraxis?
1.) Hat sich der I. Zivilsenat sowohl sorgfältig als auch umfangreich mit dem Thema Urheberrecht in Verbindung mit dem Schadensrecht befasst und die Erkenntnisse auch entsprechend rechtsfehlerfrei in der Urteilsbegründung umgesetzt. Nach Angaben des vorsitzenden Richters im Termin sollte der Fall – bei offenen Fragen zum Schadensrechts – ggf. mit dem VI-Zivilsenat diskutiert werden.
2.) Wurde der I. Zivilsenat durch die schadensrechtlichen Ausführungen der HUK geradezu gezwungen, im Urteil umfangreich Stellung zum Schadensrecht zu nehmen. Anstatt sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, nämlich die urheberrechtlichen Diskussion, gab es seitens der Beklagten lediglich endlose Ausführungen zum schadensersatzrechtlichen Hintergrund, die beim Termin, wie man so hört, immer wieder gebetsmühlenartig vorgetragen wurden. In Sachen Urheberrecht kam von Seiten der HUK hingegen nur wenig substanzielles.
Wer weiß? Vielleicht findet die Klassifizierung des I. Zivilsenats durch den Geschäftsführer des BVSK irgendwann oder irgendwo die „gebührende Anerkennung“ (des BGH)?
Anscheinend müssen die Absonderungen des GF des BVSK erst noch bei WikiLeaks veröffentlicht werden,damt dieser nette Herr abberufen wird.
la li lu nur der Mann im Mond schaut zu
Wer weiß? Vielleicht findet die Klassifizierung des I. Zivilsenats durch den Geschäftsführer des BVSK irgendwann oder irgendwo die “gebührende Anerkennung” (des BGH)?
Angesichts der Vielzahl rechtlicher Falschinformationen im Artikel des RA Fuchs, ist da nicht auch zwingend das Kartellamt und die Anwaltskammern hiervon in Kenntnis zu setzen?
Desinformation war schon häufiger ein beliebtes Mittel, seine eigenen Ziele durchzusetzen.
Im übrigen sei auf folgenden Kommentar eines Richters des 6. Senats hingewiesen: „Natürlich waren wir über dieses Verfahren durch die Kollegen des 1. Senats informiert worden. Man trifft sich durchaus „auf dem Flur“. Wir hätten das Verfahren zum 6. Senat ziehen können. Wir wollten aber nicht!“ – Vielleicht, weil man dieses Verfahren beim 1. Senat gut aufgehoben sah???
Der Beitrag von Herrn RA. Fuchs in dem Heft 6 /2010 des „Kfz-Sachverständigen“ ist fast identisch mit seinem Aufsatz „Urheberrecht – neues Geschäftsmodell für Kfz-Sachverständige“ im Heft 5/2010 des „Kfz-Anwalt“. Ihm fällt offenbar auch nichts neues mehr zu dem Thema ein.
Warum er mit allen Kräften an der Erhaltung der Restwertbörsen interessiert ist, ist doch klar, oder? Die SSHler sollen ja sowieso die Angebote aus der Restwertbörse einholen, was allerdings mit der Rechtsprechung des BGH nicht konform ist. Auch das Urheberrechtsurteil des BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – hat sich gegen die Restwertbörsen im Haftpflichtschadensfall ausgesprochen. Und die Entscheidung des I. Zivilsenates des BGH ist entgegen der Ansicht von Fuchs nicht ohne Not erfolgt, sondern ganz gezielt, nachdem die HUK-Coburg als Revisionsklägerin auf der Zweckübertragungstheorie beharrte. Deshalb erfolgte auch der klare Hinweis durch den Senat, dass sich die Beklagte im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen befand und auch heute noch befindet, wenn weiterhin ohne Einwilligung Lichtbilder in Onlinerestwertbörsen eingestellt werden. Mit den SSHler, die auch Mitglieder im BVSK sind, spielt Herr Fuchs genau der besagten Kfz-Haftpflichtversicherung in die Karten. Was das Gericht nicht erlaubt, sollen dann individuelle Vereinbarungen überbrücken. Wenn er sich da mal nicht vertut. Das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg ist mittlerweile von den Instanzgerichten auch als das angesehen worden, was es ist, nämlich eine Sondervereinbarung mit dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Preise einer solchen Sondervereinbarung sind allerdings keine (markt-) üblichen Preise und daher für den Geschädigten unzumutbar ( vgl. VW-Urteil des BGH [BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann]). M.E. ist Herr Fuchs daher mit seiner Ansicht auf dem Holzwege. Sicherlich sind die Kfz-Sachverständigen bei der Abbildung der Unfallschäden keine Künster, wie z.B. Helmut Newton oder Gunter Sachs mit ihren Lichtbildern, aber sie sind Urheber dieser Lichtbilder und deshalb besteht auch für sie der Schutz des Urheberrechtsgesetzes, nicht nur für Fotokünstler. Also stehen ihnen auch Abwehrrechte zu.
Daran müssen sich die Kfz-Haftpflichtversicherer gewöhnen. Und die Restwertbörsen eben auch. Im Haftpflichtschadensbereich ist aufgrund der BGH-Rechtsprechung die Restwertbörse nicht mehr zu halten, mit den wenigen Ausnahmen der einwilligenden SSHler und sonstigen BVSKlern. Die wohl überwiegende Mehrheit der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen wird ihre Einwilligung, warum auch?, nicht erteilen. Und ohne Einwilligung geht es eben nicht! Die Kfz-Haftpflichtversicherer müssen nunmehr einsehen, dass mit dem – zutreffenden – Urheberrechtsurteil des BGH vom 29.4.2010 und der bisherigen Rechtsprechung des BGH in Haftpflichtschäden NUR der allgemeine regionale Markt entscheidend ist. Eine Anhebung des Restwertes auf Werte im Onlinesondermarkt sind keine (markt-) üblichen Preise im Sinne des VW-Urteils – und damit nicht zumutbar für den Geschädigten. Hierauf kann der Geschädigte nicht verwiesen werden.
Also, Herr Fuchs, die Onlinerestwertbörse hat im Haftpflichtschadensfall nichts – aber auch gar nichts – zu suchen. Man sollte sich – trotz aller Trauer um den Verlust – davon verabschieden. Im Haftpflichtschadensfall hat das Totenglöckchen schon geläutet, obwohl einige das Läuten nicht vernommen haben.
Nicht nur für den BGH ist die Rechtsauffassung eines Rechtsanwalts interessant. Auch die Anwaltskammer und das Bundeskartellamt könnten Interesse an solchen Informationen haben.
Hat der GF Fuchs eigentlich schon einmal etwas zur Verkehrsfähigkeit von controlexpert-Prüfberichten und Versicherungs-Reparaturkalkulationen geschrieben? – Übrigens habe ich den Begriff „Verkehrsfähigkeit“ in Wikipedia nicht gefunden. Scheint wohl ein Kunstwort zu sein – und wer hats erfunden???
Verfallen denn jetzt schon die Füchse dem Konsum von harten Drogen und Alkopops?
@ Lazarus
„…und wer hats erfunden???“
Außnahmsweise mal nicht Schweizer!
@Willi Wacker
Wen wunderts?
https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/kfz-unfall-verkehr/der-kfz-anwalt/?cHash=24e4a694febc39494d95b1c1701c3c75
„Autoren“ anklicken.
Und weil alles so gut läuft, auch noch ein Heftchen zu den Mietwagenkosten
https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/kfz-unfall-verkehr/mietwagenkosten-beim-fahrzeugschaden/?cHash=ba3b5370c7d343981a680a0149d05f07
so wie ein potentieller „Bestseller“ zum Rechsdienstleistungsgesetz, in Zusamenarbeit mit dem GF des ZDK.
https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/kfz-unfall-verkehr/rechtsdienstleistungen-beim-fahrzeugschaden/?cHash=5df3b4925497d964a55db0a2f26c1be7
Da wird mit verschieden kostenpflichtigen Heftchen der Markt mit den immer gleichen Parolen beschworen, so dass der unbedarfte Leser meinen könnte, es handelt sich um voneinander unabhängige Plattformen mit der gleichen Meinung.
Findet der GF des BVSK bei so viel Engagement mit seinen Heftchen, Seminaren, Referaten, Firmenverflechtungen usw. überhaupt noch Zeit für den BVSK? Insbesondere wenn man bedenkt, dass er auch noch in der Landespolitik aktiv ist?
Der Kauf der BVSK-Villa am Heiligensee in Potsdam kann da wohl nur so nebenbei gelaufen sein?
Und die Mitglieder zahlen immer schön weiter brav die Zeche. Notfalls auch mit einem Aufschlag auf den Mitgliedsbeitrag.
Der Mann ist wirklich zu beneiden. „Verschaukelt“ – ohne größere Gegenwehr – erfolgreich einen kompletten Berufsverband?
Wenn in den Zeitschriften der gleiche Mist steht, wie die obigen Auszüge, dann taugen die Seiten bestenfalls als Abrisszettel fürs stille Örtchen.
Hallo Hunter,
die von Dir aufgezeigten Verbindungen des Herrn Fuchs hinsichtlich seiner Autorenschaft, hinsichtlich seiner (Mit-)Herausgeberschaft und hinsichtlich seines politischen Hintergrundes ist mir bekannt. Ich habe ja auch nur wertneutral darauf hingewiesen, dass dieser Bericht des Herrn RA. Fuchs schon einen Monat vorher in einem anderen Heft des BundesanzeigerVerlages Köln veröffentlicht war. Wenn er selbst Autor dieses Berichtes ist und der Verlag damit einverstanden ist, dass dieser Bericht auch noch in einem anderen Heft des gleichen Verlages erscheint, dann ist dagegen nichts einzuwenden. Nach mir erteilter Information soll dem Verlag eine Erwiderung und Stellungnahme zu dem Bericht von Herrn Fuchs vorliegen. Inwieweit der Verlag die Erwiderung und Stellungnahme veröffentlichen wird wird man sehen. Der Autor der Erwiderung hatte mir mitgeteilt, dass er Anfang Dezember den Bericht zurückfordern werde, wenn er bei dem Verlag nicht veröffentlicht würde. Dann wird er ihn bei einem anderen Verlag anbieten. Man wird sehen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Hi Hans Dampf,
Deine Ausführungen zur Nachbesichtigung sind absolut zutreffend. Wenn Herr Fuchs meint, die Kfz-Haftpflichtversicherung sei berechtigt, selbst nachzubesichtigen, so hat er vermutlich nie diesen Blog gelesen. Denn mit seiner Ansicht ist er, wie Du schon korrekt ausgeführt hast, gewaltig auf dem Holzweg. Es gibt keine Anspruchsnorm, die der regulierungspflichtigen Versicherung ein Nachbesichtigungsrecht einräumt. Selbst Herr Fuchs als RA. hat eine solche nicht angeben können. Herr Fuchs, quae sit actio? Für Nichtlateiner, wo ist die Anspruchsgrundlage? – Wenn Herr Fuchs realistisch die Frage beantwortet, muss er wahrheitsgemäß antworten: Es gibt weder im BGB noch im VVG noch im PflVG eine Norm, die dem Schädiger das Nachbesichtigungsrecht einräumt.
Also wird in dem Bericht dem unbedarften Leser eine Meinung kund getan, die keine rechtliche Absicherung hat. Verdummung könnte man so etwas nennen. Was will er aber damit erreichen? Die eigenen Mitglieder dumm halten? Wohl kaum. Informierte Mitglieder, die sich gegen die Versicherungen wehren können, ist doch das Ziel eines jeden Berufsverbandes der Sachverständigen. Bewusste Fehlinformationen lassen die Mitglieder reihenweise davonlaufen. Also, was ist der Sinn? Sich den Versicherungen anbiedern? Doch auch nicht, denn dann laufen die Mitglieder auch davon. Mir ist diese Fehlinformation nicht erklärlich. Kollegen werden sich jetzt auch aufmachen und dem von Herrn Fuchs geführten Verband den Rücken kehren.
Es kann daher festgehalten werden, dass es kein Nachvesichtigungsrecht des Schädigers gibt.
Grüße
Werner
Rettet die Restwertbörsen – der BVSK-Geschäftsführer weiterhin auf Kollisionskurs mit dem Urheberrecht ?
Hallo, Hans Dampf,
vielen Dank für die Mühe der Kommentierung.
Inzwischen ist Herr Fuchs krampfhaft auf der Suche nach dem verlorenen Profil und darin erschöpft sich auch seine Kommentierung.
Seine Interpretationen werden zunehmend disziplinloser
und damit wird deutlich, dass er nur auf dem Papier noch Geschäftsführer eines Berufsverbandes ist, aber tatsächlich die Interessen von qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigenbereits seit längerer Zeit überhaupt nicht mehr respektiert, sondern lediglichdie Priorität seiner eigenen
Interessen im Auge hat.
Natürlich werden ihm nach wie vor die gefälligen Sachverständigenbüros, die auf gleicher Wellenlänge liegen, die Stange halten und das Wort reden, aber auch da wird über lang oder kurz der Vorhang fallen.
Die Argumentationsstrukturen des Herrn Fuchs zeichnen ein deutliches Bild von seinem Traum (Trauma) und sein argumentativer Aufwand ist dann leichter verständlich, wenn man die ökonomische Relevanz der damit verbundenen Zielsetzungen ins Blickfeld rückt.
Es handelt sich um Scheinkonstruktionen, hinter denen sich willkürliche Behauptungen verbergen.
Was gehen einem Unfallopfer und damit einem über dessen Schadenersatzanspruch urteilenden Gericht die subjektiven Einschätzungen und rechtlich nicht haltbaren Interpretationen eines Herrn Fuchs an, der übrigens in der Vergangenheit persönlich für die verschiedensten Gerichte auch Gutachten über die Angemessenheit und Ortsüblichkeit von Saschverständigenhonoraren erstellt hat, in einer Reihe von Fällen aber auch mit einer tragfähigen Argumentation erfolgreich „entpflichtet“ werden
konnte. Aber das nur mal so am Rande.-
Mit freundlichen Grüßen
Scouty
Moin, moin,
in der Überschrift schreibt ihr: Der BVSK-Geschäftsführer weiterhin auf Kollisionskurs mit dem Urheberrecht. Als alter Segler kann ich da nur sagen. Kollisionskurs ist nie gut und führt, wenn der Kurs nicht geändert wird, unweigerlich zur Havarie. Meist wird dann einer versenkt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Käptn (sprich der GF) des BVSK das will. Möglicherweise geht er ja vorher von Bord, obwohl der Käptn erst als letzter von Bord geht oder mit seinem Schiff mit untergeht. Dann kann man nur noch an der Reling stehen und still grüßen.
moin, moin.
euer Hein
Welche BVSK-Villa in Potsdam? Bei Google Maps habe ich nur die Casa Fuchs entdeckt:
http://maps.google.de/maps
Hallo Hein Hansen
Als Käptn geht man als letzter von Bord.
Als Rechtsanwalt wird man (leitender?) Vertrauensanwalt.
Seemannsehre war gestern oder gibt es nur noch beim BVSK? Ansonsten machen sich in der heutigen Zeit die meisten Bosse so schnell wie möglich aus dem Staub, wenn bereits die ersten Wolken am Horizont aufziehen. Ehrensache ist dann nur die fette Beute im Gepäck.
Hi Udo,
Du meinst, der Käptn Fuchs nimmt seinen Seesack und heuert woanders an. Frage ist, was hat er im Seesack? Fette Beute, wovon?
Soll auch schon mal passiert sein, dass ein Lotse vorzeitig von Bord gegangen ist. Vielleicht trifft das eher zu.
Die wohl zz. bestmögliche Antwort auf die Ausführungen des Herrn Fuchs gibt das AG Haldensleben.
Quelle: http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/der-sachverstaendige-hat-den-fahrzeugwert-aus-der-position-seines-auftraggebers-zu-ermitteln-ag-haldensleben-az-17-c-117409/
Aus der Urteilsbegründung:
Der Kläger hat das von der Geschädigten bei ihm in Auftrag gegebene Gutachten erstellt und der Beklagten zur Abrechnung des Schadens vorgelegt. Die Beklagte kann die Zahlung der Sachverständigenkosten nicht unter Hinweis auf die vom Kläger in seinem Gutachten angefügte Datenschutzklausel verweigern, in der es wörtlich heißt:
„Auftragsgeber und Unterzeichner des vorliegenden Gutachtens untersagen hiermit insbesondere der eintrittspflichtigen Schädigerpartei, Daten und Lichtbilder, die u. a. Schadensart und Schadensumfang des gegenständlichen Fahrzeuges dokumentieren, per Internet (z. B. in Fahrzeugbörse) national und/ oder international zu veröffentlichen bzw. an unbeteiligte Dritte weiterzugeben. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen oder Nachdrucke jeglicher Art, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers gestattet, wobei insbesondere Lichtbilder auch nach vollständiger Bezahlung noch dem gesetzlichen Urheberrechtsschutz unterliegen,”
Zunächst einmal ist aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar, dass diese Datenschutzklausel der Beklagten nicht verwehren sollte, den Inhalt und die Aussage des Gutachtens, und zwar auch durch eigene Sachverständige, zu überprüfen. Dies wird durch die Formulierung „unbeteiligter Dritter” deutlich. Zu diesen „unbeteiligten Dritten” gehören die Beklagte und das von ihr mit der Abwicklung des Schadensfalles beauftragte Personal nicht.
Die Beklagte kann aber auch nicht geltend machen, dass für sie das Gutachten nicht brauchbar sei, weil sie es nicht uneingeschränkt nutzen könne. Vor allem sei ihr eine Veröffentlichung im Internet nicht möglich, so dass sie etwa keine weiteren Restwertangebote auf dem nationalen bzw. internationalen Automarkt einholen könne. Denn zu einer solchen Verwertung des Gutachtens ist die Beklagte grundsätzlich nicht befugt.
Der Zweck des zwischen der Geschädigten und dem Kläger geschlossenen Vertrages zur Erstellung eines Gutachtens besteht darin, dass die Geschädigte gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche in die Lage versetzt wird. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass der Beklagten ein Recht zur Veröffentlichung digitalisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs im Internet eingeräumt wird. Das Interesse der Beklagten, sich durch Einholung von Vergleichsangeboten zusätzlich abzusichern, hat den Zweck des zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass sowohl der Geschädigte als auch der Kläger als Kfz-Sachverständiger dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nicht verpflichtet sind, bei der Ermittlung des Restwertes den Kaufpreis zu berücksichtigen, der für das unfallgeschädigte Fahrzeug in einer Restwertbörse im Internet geboten wird. Daher kann auch nicht angenommen werden, der Kläger oder aber seine Auftraggeberin wären dazu verpflichtet gewesen, der Beklagten das Recht einzuräumen, die in dem Gutachten enthaltenen Fotografien auch in Internet-Restwertbörsen einzustellen. Denn im Zusammenhang mit dem Restwert ist vom Sachverständigen ein Wert anzusetzen, den der Geschädigten auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallgeschädigte Fahrzeug erzielen kann. Der Geschädigte muss sich dagegen nicht einen höheren Restwert anrechnen lassen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertkäufer ergibt. Dies deshalb nicht, da er diesen Preis bei einer In-Zahlung-Gabe oder einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt nicht erzielen kann. Deshalb müsste er sich anderenfalls entweder mit einem geringen Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwendig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen; dazu ist er aber nicht verpflichtet. Diese Grundsätze gelten auch für die Begutachtung durch einen vom Geschädigten eingeschalten Sachverständigen. Auch der Sachverständige hat den Fahrzeugwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln. Er hat daher gleichfalls auf den Kaufpreis abzustellen, den der Geschädigte auf den ihm regionalen zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallgeschädigte Fahrzeug erzielen kann. Der Gutachtenumfang wird durch den Gutachtenauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadenabrechnung bestimmt. Auch der Gutachter hat daher nicht die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss von Online-Börsen zu ermitteln (siehe zum ganzen BGH, Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 68/08 – zit. nach Juris).
Nach diesen Grundsätzen ist es der Beklagten verwehrt, die Zahlung der Sachverständigenkosten mit einem Hinweis auf eine eingeschränkte Verwertbarkeit des Gutachtens zu verweigern. Denn auf die von ihr (auch) beabsichtigte Nutzung des Gutachtens hat sie keinen Anspruch.
Fazit: Die Beklagte kann die Zahlung der Sachverständigenkosten nicht unter Hinweis auf die vom Kläger in seinem Gutachten angefügte Datenschutzklausel verweigern. Folglich ist es dem Versicherer auch gegenüber dem Geschädigten verwehrt, Schadenersatzzahlungen hinauszuzögern bzw. gänzlich zu verweigern.
Die beste Antwort auf den tendenziösen Beitrag von Fuchs in „Kfz-Sachverständiger“ bringt das OLG München mit seinem Hinweisbeschluss vom 6.7.2010 – 10 U 2142/10 – [ demnächst auch hier im Blog veröffentlicht]: „…Diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt der Geschädigte jedoch in aller Regel, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 1993, 1849, 1851; BGH NJW 2000, 800, 803). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Geschädigte von Überlegungen und der Wahrnehmung von Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Preises grundsätzlich befreit wäre. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten, die ihm unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Restwertes wahrzunehmen. Gegen diese Verpflichtung hat der Geschädigte allerdings nicht verstoßen.
Der Geschädigte war grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Er kann deshalb nicht auf den höheren Restwert verwiesen werden, der auf diesem Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufer wohl erzielt worden wäre (OLG Düsseldorf NZV 2008, 353, 355). Dem Kläger kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nach dem Unfall vom 12.8.2007 bereits am 30.8.2007 das beschädigte Fahrzeug zu dem im Gutachten genannten Restwert veräußert hat, ohne abzuwarten, bis der Beklagte ein höheres Angebot vorgelegt hat. Der Geschädigte ist nämlich nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung des Schädigers vor der Veräußerung darauf hinzuweisen, dass er auf der Basis des ihm vorliegenden Sachverständigengutachtens vorgehen werde (OLG München Senatshinweis v. 17.1.2007 – 10 U 5316/06 -); erst recht ist er nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung des Schädigers zur Abgabe eines höheren Restwertangebotes aufzufordern (BGH NJW 1993, 1849, 1851 unter II 4; BGH NJW 2005, 3134, 3135 unter II 3; OLG München DAR 1999, 407; OLG München Hinweisbeschluss v. 17.1.2007 – 10 U 5316/06 -; OLG Saarbrücken Urt. v. 12.11.2002 – 3 U 790/01-25 -; zuletzt OLG Düsseldorf VersR 2006, 1657). Die gegenteilige und, wie das OLG Düsseldorf (in VersR 2006, 1657) eingehend dargelegt hat, offensichtlich unzutreffende Entscheidung des OLG Köln ( in SP 2005, 196 = NJW-Spezial 2005, 449 ) ist vom 15. Zivilsenat des OLG Köln in seinem Urteil vom 29.8.2006 (- 15 U 38/06 – = OLG Köln VA 2006, 183 ) aufgegeben worden. Insoweit ist auch OLG Hamm ( NJW 1992, 3244) überholt…“
Ebenso wie der BGH hat nunmehr auch das OLG München mit seinem Hinweisbeschluss die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hingewiesen, dass grundsätzlich der allgemeine örtliche Markt für den Restwert maßgeblich ist. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, von sich aus einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Er kann daher auch nicht auf Restwertgebote aus diesem Internetsondermarkt verwiesen werden. Er ist auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung eventuelle Angebote der Versicherung aus dem Internet abzuwarten. Er ist auch nicht verpflichtet, der Versicherung mitzuteilen, dass er nach dem Gutachten vorgehen werden und zu dem Restwert im Gutachten verkaufen werde. Auch muss er die Haftpflichtversicherung nicht auffordern, ein höheres Angebot abzugeben. Er kann – ohne gegen die Schadensgeringhaltungspflicht zu verstoßen – zu dem im Gutachten aufgeführten Preis das beschädigte Fahrzeug veräußern. Damit ist Herr Fuchs und seine Mindermeinung absolut widerlegt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Einfach klar und verständlich für die Geschädigten:
Der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung hat prinzipell keine Rechte dem Geschädigten Weisung zu erteilen und auch sein beschädigtes Auto nicht zu besichtigen lassen und zum Verkauf anzubieten.
Der Geschädigte hat lediglich den Unfallhergang und die Schadenhöhe zu beweisen. Basta Fuchs!
Alles was von der beanspruchten Haftpflichtversicherung unternommen wird, richtet sich gegen die Ansprüche des Geschädigten und ist von diesem abzulehnen.
Das verstehen wir unter Meinungsfreiheit.
Hi
das AG Haldensleben hat nur vom BGH abgeschrieben!
Man kann sich ja gerne über ein solch richtiges Urteil freuen;besondere juristische Fähigkeiten waren aber hierzu bestimmt nicht erforderlich.
Die besondere Klatsche,dass der SV nicht verpflichtet ist,zugunsten der Versicherung zu sparen,ist als BGH-Text lange bekannt!
genau das hat der bgh (I.senat)auch so gesagt, wesor,allerdings mit dem bitteren ergebnis das die versicherungen im rahmen ihrer meinungsfreiheit vom ast verlangen können, was sie wollen, egal ob rechtmäßig oder nicht, es gibt keinen unterlassungsanspruch.mit anderen worten,wer so doof ist und das macht was die wollen (und das sind nicht nur ahnungslose ast sondern auch viele ra)kann nicht vorsorglich geschützt werden. hallo babelfisch, die huk hätte die angelegenheit gern noch beim großen zivilsenat gesehen, allein schon aus zeitgründen,aber das deutliche restwerturteil des VI.senats aus 2009, wonach ein restwert aus der börse jetzt sogar falsch (ermittelt) sein soll hat dies entgültig verhindert (man könnte sich tatsächlich mal getroffen haben). stattdessen gab es noch das auskunftsrecht und die kerngleichheit für weitere verstöße mit anderen fotos bei gleicher parteiverbundenheit oben drauf (was schließlich auch die gerichte in zukunft stark entlasten und stattdessen vertragsstrafen bzw ordnungsgelder auslösen wird).