„Rettet die Restwerterlöse zum Wohle der HUK“ würde hier den Nagel wohl auf den Kopf treffen? Denn die HUK interessiert doch einzig und allein nur das „Säcklein“ der HUK, oder?
Wie bereits mehrfach hier berichtet, versuchen diverse Marktteilnehmer, aufgrund der Urheberrechtsentscheidung des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010), den Kfz-Sachverständigen Nutzungsrechte für die urheberrechtlich geschützten Lichtbilder aus den Gutachten – auf die eine oder andere Art – „abzuschwatzen“. Bestenfalls für Kleingeld oder bevorzugt noch zum Nulltarif. Siehe hierzu die Berichte vom 21.06.2010 sowie vom 28.06.2010. Nach dem BVSK und der SSH kommt nun der Vorstoß der HUK-Coburg mit einem besonders dreisten Schreiben, das uns zugeleitet wurde. Seitens der HUK wird behauptet, der angeschriebene Sachverständige habe bereits eine Zustimmung zur Nutzung der Lichtbilder erteilt und solle nun „der guten Ordnung halber“ diese Vereinbarung schriftlich bestätigen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen weiß der wiederum nichts von einer derartigen „Vereinbarung“?!
Die HUK-Coburg Versicherung hat den o.a. Prozess beim Bundesgerichtshof mit Pauken und Trompeten verloren. Anstatt den Ball nun flach zu halten, treibt man das Spiel, mit immer „neuen Ideen“, stets munter weiter. Nach unserer Rechtsauffassung dürfte sich dieses Vorgehen – wieder einmal – im strafrechtlichen Bereich bewegen?
Hier nun das Schreiben der HUK-Coburg vom 24.06.2010:
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch sein Urteil zum Urheberrecht vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 68/08) hat der BGH inzwischen für Klärung gesorgt. Das Urheberrecht verbleibt beim Ersteller und eine Einstellung in die Restwertbörsen ist nur mit seiner Zustimmung möglich.
Sie haben uns zwar bereits Ihre Zustimmung hierzu erteilt. Der guten Ordnung halber möchten wir Sie jedoch bitten, nachstehende Erklärung zu unterzeichnen und mit beiliegendem Freiumschlag an uns zurückzusenden. Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.
O Ich/Wir übertragen die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung, insbes. die Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.
O Ich/Wir bin/sind mit einer Übertragung der Urheberrechte nicht einverstanden.
Diese Erklärung ist jederzeit schriftlich widerrufbar.
………………………
(Unterschrift)
(Firmenstempel)
Für Ihre Mithilfe möchten wir uns bedanken.
i. V. W.
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in COBURG
Jeder Sachverständige, der eine solche Vereinbarung unterzeichnet, verliert damit wohl auch sämtliche Ansprüche aus vergangenen Rechtsverstößen der HUK. Denn nach dem o.a. BGH-Urteil könnte jeder Sachverständige Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen ohne weiteres rückwirkend geltend machen. Die Verjährungsfrist dürfte hierbei bei 10 Jahren, ab Kenntnis des Verstoßes, liegen. Ein heißes Thema übrigens für alle Versicherungen, nicht nur für die HUK!
Die Vehemenz, mit der im Moment seitens der Versicherungswirtschaft versucht wird, das Urheberrecht an sich zu reißen zeigt, wie empfindlich das „Instrument“ Restwertbörse durch das aktuelle BGH-Urteil getroffen wurde. Da hilft auch kein Schönreden des BVSK von wegen „die Restwertbörsen seien durch das Kaskogeschäft stabil“. Die Reaktion aus der Versicherungswirtschaft belegt hier etwas völlig anderes.
Abgesehen von der möglichen strafrechtlichen Relevanz zeigt dieses Schreiben wieder einmal das deutlich gestörte Verhältnis der HUK-Coburg Versicherung zu dem Berufsstand der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen?
Entsprechende Schreiben bitte an die Captain HUK Redaktion senden:
Fax: 0721/98929425
E-Mail: id-redaktion(at)captain-huk.de
(at) = @
Das Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – war offenbar der Schuss ins Schwarze. Die HUK-Coburg befürchtet, dass der Internetrestwertmarkt, zumindest bei den Haftpflichtschäden, austrocknet. Immerhin wurde in dem besagten Urteil festgestellt, dass sich die Beklagte im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, als sie die Schadensbilder des klagenden Sachverständigen bei autoonline eingestellt hat. Weiterhin hat der Senat festgestellt, dass das Einstellen eine rechtswidrige, man muss sich das Wort auf der Zunge zergehen lassen, Nutzung durch die HUK-Coburg war, die schadensersatzpflichtig macht.
Freie Sachverständige schließt euch zusammen, zusammen seid ihr eine Macht, zumal das Recht auf eurer Seite steht. Ob er auf das Schreiben der Coburger Firma antwortet oder nicht oder wie er antwortet, muss jeder Sachverständige für sich entscheiden. Der Blog hier kann ihm Informationen liefern und Konsequenzen aufzeigen. Entscheiden muss der freie und unabhängige Sachverständige selbst. In diesem Sinne
eine gute Nacht
Euer Willi
Ein interessanter Schulterschluß – BVSK, HUK-Coburg, SSH. Insider überrascht’s wohl kaum. Insider wundern sich nur über die holperige Abstimmung unter diesen ehrenwerten Instiutionen. Die haben offenbar ein Kommunikationsproblem!
Wenn es ums große Geld geht, gibt es immer Kommunikationsprobleme. Auch unter „guten Freunden“.
„Ich/Wir übertragen die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung, insbes. die Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.“
Diesen Satz muss man sich mal Wort für Wort auf der Zunge zergehen lassen.
Die HUK will sich hier die Rechte für ALLE GUTACHTEN sichern, die der Sachverständige erstellt hat? Diese (faule) „Vereinbarung“ soll also nicht nur für die Gutachten gelten, die die HUK betreffen! Außerdem geht es hier schon nicht mehr „nur“ um die Rechteübertragung für die Lichtbilder, sondern um das komplette Gutachten!!
Und danach verhandelt die HUK, z.B. mit der Allianz, über die Vergabe von weiteren Nutzungsrechten?
Geht´s noch?
Wie käme übrigens ein Sachverständiger dazu, mit potentiellen gegnerischen Versicherern des Geschädigten irgendwelche Vereinbarungen (zum Nachteil der Auftraggeber) zu treffen? Und darüber hinaus noch mit dem erklärten Gegner der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen?
Hallo Leute,
das Schreiben der HUK-Coburg ist offenbar ein Schnell-Schuss aus der Hüfte. Man muss sich den Text für die Zustimmungserklärung einmal genau anschauen.
„O Ich/Wir übertragen die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung, insbes. die Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.“
Was heißt das? Die Rechte des Sachverständigen an sämtlichen von ihm erstellten Gutachten sollen auf die Gesellschaften der HUK-Coburg übertragen werden, als auch die Rechte an Gutachten, die für die Allianz-Versicherung, die Nürnberger, die Zurich, um nur einige zu nennen. Ein Unding, was die HUK-Coburg da fordert. Will die HUK-Coburg dann Urheberrechtsverletzungen bei ihren Konkurrenten anprangern? Im übrigen bestehen die Urheberrechte nicht am Gutachten, sondern an den Lichtbildern. Es scheint daher so, als sei die HUK-Coburg zur Zeit völlig irritiert, siehe auch meinen Beitrag über die Schadenaußenstelle Mannheim.
Man kann nur noch sprachlos nach Coburg schauen!
Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi
Strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Zukunft ist viel wichtiger als irgendwelche Lizenzgebühren für die Vergangenheit. Sobald der Sachverständige einen einzelnen Verstoß gegen das Urheberrecht belegen kann, Auskunft von der Versicherung anfordern, wie oft gegen das Urheberrecht verstoßen wurde (genaue Angabe der Verstöße), ferner strafbewehrte Unterlassungserklärung abverlangen. Sollte diese nicht abgegeben werden, einstweilige Verfügung beantragen und parallel dazu das Hauptsacheverfahren einleiten. Da die Bilder im Internet veröffentlicht wurden, wäre wohl jedes Gericht in Deutschland örtlich zuständig (Ort der unerlaubten Handlung).
Das ganze dann durch 10, 20 oder 30 betroffene Sachverständige, und die Rechtsabteilung der Versicherung kommt ins Schwitzen.
Das ganze dann nicht nur bei einer Versicherung, sondern bei allen betroffenen Versicherung, dann kommen viele Rechtsabteilungen ins Schwitzen.
Wenn diese Verfahren durchgezogen wurden, kann man immer noch in aller Ruhe Schadensersatz für die früheren Verstößte anfordern…
@Schepers
Der Hindenburg ist auch schon tot.
Hallöööchen Wilhelm
guter Gedanke!
Also da ist z.B. die HUK 24 AG regulierungspflichtig und nu sollich der HUK allgemeinen Vers AG die Rechte an meinen Bildern schenken?–wieso?
Bekomm ich dann von denen auchwas geschenkt?–vielleicht die freiwillige Bezahlung der Hälfte meiner Gutachterkosten?
Oder versichern die mich dann günstig gegen die Schadensersatzforderungen meiner Kunden,wenn die dann rechtswidrig Restwerthöchstgebote abgezogen bekommen?
Muss eine Abtretung von Rechten nicht ausreichend bestimmt sein,damit sie wirksam ist?
Ist“an die Gesellschaften der HUK-Coburg Gruppe“bestimmt genug;ist“soweit dies für eine ordnungsgemässe Schadenregulierung erforderlich“bestimmt genug?
Seit wann sind Restwerthöchstgebote aus dem Internet für eine Schadenregulierung überhaupt erforderlich?Der BGH sacht doch NEE!!!oder???
Also vor 20 Jahren gab es noch garkein Internet;gilt jetzt eine andere Rechtslage als damals,nur weil es damals kein Internet gab?
Ich sach et ja schonimmer:det Internet is´n Teufelszeug und die Kinder,die lernen da nur Schweinkram!
Tschüssssiiiii
Grüß Dich, Käthe,
das, was Du sagst, hat Dein Neffe Willi bereits angesprochen. Ich habe auch erhebliche Bedenken, dass die beabsichtigte Zustimmungserklärung zu unbestimmt ist. Sollen alle Schadensbilder der letzten 10 Jahre betroffen sein? Sollen auch Gutachten betroffen sein, die ich z.B. für die Allianz gefertigt habe? Die HUK-Coburg legt doch immer besonderen Wert darauf, dass genau die richtige Gesellschaft von ihr verklagt wird. Ständig wird die Passivlegitimation bestritten, sei es HUK 24, sei es HUK- Unterstützungskasse oder sei es HUK Allg. Vers. AG. Nie ist einer der richtige, der verklagt wird. Und jetzt wird alles in einen HUK-Coburg Gesellschaften-Pott geworfen. Dat versteh ich nicht. Ich glaub der HUK geht de Büx auf Glatteis.
Machs gut Käthe.
Dein Paul
Hallo Leute,
mit dem neuen Schreiben der HUK-Coburg vom 28.6.2010 hat diese zugestanden, dass der Satz im 2. Absatz „Sie haben uns zwar bereits Ihre Zustimmung hierzu erteilt…“ wider besseres Wissen erfolgt ist. Damit läßt die HUK-Coburg auch erkennen, wie sie es mit der Wahrheit hält. Nämlich die interessiert sie nicht. Das reine Gewinnstreben stand, ich betone ausdrücklich: stand, bisher im Vordergrund. Bisher konnte man BGH-Urteile fehlinterpretieren, sei es das Porsche-Urteil, das dann vom BGH mit dem VW-Urteil bestätigt wurde, sei es das Honorarurteil das dann auch von dem VI. Zivilsenat bestätigt wurde. Immer wieder wurde versucht, trotz empfindlicher Niederlage, den Geschädigten trotzdem noch zu übervorteilen, obwohl das Recht auf seiner Seite stand. Nun ist Schluß!! Der I. Zivilsenat hat dem rechtswidrigen Tun der HUK-Coburg so einen Riegel vorgeschoben, dass die Coburger Versicherung jetzt schon bittet. Welch ein Wandel? Oder ist der Wandel darauf zurückzuführen, dass das bisher entscheidende Vorstandsmitglied das Firmengeflecht (die Gesellschaften der HUK-Coburg) verlassen hat? Auf jeden Fall steht fest, dass das BGH-Urteil tiefgreifende Erschütterungen in Coburg hervorgerufen hat. Gleichwohl muss noch festgehalten werden, dass die besagte Versicherung jetzt offenbar die Post AG unterstützt. Selbst wenn Infobriefe ein verbilligtes Porto von 25 Cent haben, summiert sich bei bundesweiter Informatuon der Sachverständigen einiges an Porto, und das Ganze dann auch noch an zwei Tagen. Bei so viel Porto haben die vielleicht gar nicht mehr das Geld, um die abzukaufenden Urheberrechte zu bezahlen und die Lizenzgebühren an den BVSK zu überweisen?
Nun aber eine gute Nacht allerseits.
Hallo Herr Schepers,
genau richtig. Da die Bilder im Internet veröffentlicht wurden, wäre wohl jedes Gericht in Deutschland örtlich zuständig (Ort der unerlaubten Handlung).Auch das ist richtig. Der im Urheberrechtsverfahren klagende Sachverständige hat es ja bereits vorgemacht. Das LG Hamburg ist auf jeden Fall örtlich und sachlich zuständig und sogar im Urheberrecht absolut firm. Nicht irgendwo klagen, nein beim LG Hamburg. Irgendwo kann man ein abweisendes Urteil einfangen, siehe damals LG Nürnberg-Fürth. Ansonsten gebe ich Ihnen Recht. So viel wie möglich klagen. Das hat im übrigen auch erzieherischen Wert. Die Rechtsabteilungen stehen Kopf.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
In dem Zusammenhang würde mich interessieren, ob ein Geschädigter es hinnehmen muss, dass sein auto von einem unbeteiligten Dritten im Internet angeboten wird. Ist ja „nett“, dass die Versicherung des Unfallgegners hilft das beschädigte Auto günstig zu verkaufen, aber muss ich das als Geschädigter hinnehmen, dass mein Eigentum da öffentlich angeboten wird, vielleicht eine Reihe von dubiosen Aufkäufern bei ihm vor der Tür auftaucht? Darf ich nicht über mein Eigentum verfügen und selbst nach einem Käufer suchen?