Richtlinien der Versicherungskammer Bayern zur Abwicklung gesteuerter Kfz-Haftpflichtschäden

Die schöne neue Welt des aktiven Schadenmanagements hat viele Facetten. Hier eine, die wir den Lesern nicht vorenthalten wollen. Die „Richtlinien“ der Versicherungskammer Bayern zur  Abwicklung eines Kfz-Haftpflichtschadens. Das „Schriftstück“ nennt sich zwar „Vereinbarung“. „Gängelung“ der „Vertrauenswerkstatt“ und des Geschädigten dürfte den Nagel wohl eher auf den Kopf treffen? Positionen wie z.B. „Recht auf einen Sachverständigen“, „Recht auf Beweissicherung“, „Recht auf einen Rechtsanwalt“, „Wertminderung“ oder „Kostenpauschale“ sucht man vergeblich in dem Pamphlet. Die Ausführungen zum Totalschaden ab 50% Schadenhöhe unter Hinweis auf den „Selbsteintritt“sind besonders lesenswert. Auch die Verpflichtungen der Werkstatt zu den „kostenlosen Leistungen“ lassen erahnen, in welche Richtung der Schadensmanagement-Hase läuft. Insbesondere die maximalen Erstattungsbeträge von Mietwagenkosten ohne Kilometerbegrenzung einschl. Vollkasko u. ggf. Winterreifen lassen sicherlich das Herz des einen oder anderen Betriebswirtschaftlers höher schlagen (oder auch gar nicht mehr?). Immerhin gibt es aber 42.- Euro für einen Kostenvoranschlag mit Lichtbildern, sofern das Fahrzeug – im Falle eines Totalschadens – nicht repariert wird. Bei diesen Ertragsaussichten springt möglicherweise ein warmes Essen heraus? Ob es aber für ein paar Tage Urlaub auf „Balkonien“ reicht, richtet sich letztendlich nach den jeweiligen Stundenverrechnungssätzen.

Zur Entlastung der Versicherungskammer Bayern muss man aber auch gestehen, dass diese „Vereinbarung“ noch zu den gemäßigten der gesamten Branche gehört. Da gibt es noch ganz andere Knebelverträge auf der Einbahnstraße in die Sklaverei. Der eine oder andere „Vertragspartner“ der Grünen oder „Gelben“ wäre sicherlich hoch erfreut, wenn er diese „Großzügigkeit“ genießen könnte?

Bei so viel Dummheit müssen die Mitarbeiter von Versicherern doch jeden Tag (vor Lachen) vom Stuhl fallen?

Bayerischer Versicherungsverband
Versicherungsgesellschaft

Vereinbarung „Leistungen Haftpflicht-Schaden“

Auftrag/Schadennummer….                                                        erstellt am:

Werkstattpartner:
Telefon/Fax/E-Mail:
Sachbearbeiter:
Leistungsempfänger:
Anschrift:
Fahrzeug:
Schadenfall vom:
Bemerkungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

für den bei uns gemeldeten und oben beschriebenen Schaden übernimmt die Versicherungskammer Bayern die Kosten der Instandsetzung. Der oben genannte Werkstattpartner wird die Reparatur in Ihrem Auftrag ausführen und Ihnen weiteren kostenlosen Service anbieten.

Sollten Sie vorsteuerabzugsberechtigt sein, bitten wir Sie, die im Rechnungsendbetrag ausgewiesene MwSt. bei Abholung des Fahrzeugs an den Werkstattparner zu bezahlen.

Die Versicherungskammer Bayern bezahlt Ihnen ein Mietfahrzeug während der Reparaturdauer oder eine Nutzungsausfallentschädigung.

Bei einer durch den Werkstattpartner festgestellten Schadenhöhe von ca. 50% bezogen auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs werden Sie, ebenso wie der Sachbearbeiter, vom Werkstattpartner benachrichtigt. Nach Prüfung auf Totalschaden erfolgt entweder die Kostenübernahme der Reparatur oder die Feststellung, dass auf Totalschadenbasis abgerechnet wird. Als Eigentümer haben Sie das Recht auf Selbsteintritt.

Der Werkstattpartner verwendet Original-Ersatzteile und führt die Reparatur nach Herstellerrichtlinien durch.

Mit Ihrer Unterschrift unter dieses Schreiben geben Sie Ihr Einverständnis über die zu dem Zwecke der Auftragsvermittlung notwendige Datenübermittlung durch die Versicherungskammer Bayern an den Werkstattpartner.

Der Werkstattpartner verpflichtet sich, die übermittelten Daten ausschließlich zur Schadenabwicklung zu verwenden. Einem anderen Verwendungszweck muss der Kunde gesondert zustimmen.

Bitte stimmen Sie einen Reparaturtermin mit dem Werkstattpartner ab und unterschreiben diese Auftragsvermittlung zusammen mit dem Werkstattpartner. Sollte kein unmittelbarer Reparaturtermin möglich sein, bitte unbedingt den Sachbearbeiter benachrichtigen!

Der Werkstattpartner erstellt einen Kostenvoranschlag mit Fotos der Beschädigungen und sendet die Unterlagen per E-Mail an kv.servicepool@vkb.de mit dem Betreff:
Nach Prüfung erhalten Sie eine Reparaturfreigabe. Sollte es danach zu Reparaturerweiterungen kommen, bitten wir um eine erneute Sendung des Kostenvoranschlags an …@vkb.de mit dem Betreff:
Die Reparaturrechnung senden Sie bitte an …@vkb.de.

Anlagen:               Anlage 1 – Vorgehansweise bei der Schadenbearbeitung
.                            Anlage 2- Übersicht Leistungspakete des Werkstattpartners

Ich bin einverstanden und Übergebe das Fahrzeug mit:

x Fahrzeugschlüssel                 x Fahrzeugschein

.                                                              Ort, Datum       Unterschrift des Aufraggebers

Übernahme des Fahrzeugs und Auftragserledigung im Rahmen der „Vereinbarung zur kooperativen Schadensbehebung“ bei gleichzeitiger Anerkennung der o.g. Vereinbarung „Leistungen Haftpflicht-Schaden“:

.                                                               Ort, Datum     Unterschrift des Werkstattpartners

Bayerischer Versicherungsverband
Versicherungsgesellschaft

Anlage 1

Vorgehensweise bei der Schadenbearbeitung:

1. Die Versicherung sendet per Mail / Fax einen Vermittlungsauftrag (Haftpflicht oder Kasko) an den Werkstattpartner

2. Hat der Werkstattpartner einen unvermittelten Schaden vorliegen, ruft er bei der Hotline unter 0800 … an und fordert einen Vermittlungsauftrag an

3. Inhalt des Vermittlungsauftrages sind alle relevanten Daten, soweit bereits verfügbar

4. Nach Erhalt der Vermittlung setzt sich der Werkstattpartner innerhalb einer Stunde mit dem Kunden in Verbindung

5. Der Werkstattpartner bespricht mit dem Kunden die weitere Vorgehensweise und stimmt die gewünschten Leistungen ab

6. Der Hol- und Bringservice gilt auch bei Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs vor der Reparatur

7. Der Werkstattpartner sendet den von ihm und dem Kunden ausgefüllten und unterzeichneten Vermittlungsauftrag mit der Einverständniserklärung des Kunden an die Versicherung zurück

8. Der Werkstattpartner weist den Kunden im Vorfeld auf eine evtl. fällige Selbstbeteiligung oder bei Vorsteuerabzugsberechtigung auf eine fällige MwSt. bei Abholung des Fahrzeugs hin

9. Der Werkstattpartner vereinbart den Reparaturumfang mit dem Kunden auf seinem Werkstattauftrag

10. a. Der Werkstattpartner erstellt einen Kostenvoranschlag direkt aus seinem DMS als textbasierte Kalkulation (mit DAT, Audatex, Schwacke). Folgende Formate sind möglich: [.PDF] [.RTF] [.HTM] [.HTML][.TXT]

.     b. Der Kostenvoranschlag wird ergänzt mit Schadenbildern im Format [.JPG] [JPEG] [.TIF] [.PDF]

.     c. Der Kostenvoranschlag wird zusammen mit den Schadenbildern per E-Mail gesendet an:
.        E-Mail-Adresse: …@vkb.de
.        Betreff:

11. Der Werkstattpartner achtet auf die Totalschadenregelung (siehe unten)

12. Die Reparaturfreigabe erfolgt durch einen externen Prüfer (z.Zt. ControlExpert) oder Mitarbeiter der Versicherung

13. Der Werkstattpartner repariert das Fahrzeug und sendet die Rechnung per E-Mail an:
E-Mail-Adresse: …@vkb.de
Betreff:

14. Ein Duplikat der Rechnung geht an den Kunden

15. Der Werkstattpartner behält vor Übergabe des Fahrzeugs die ihm mitgeteilte Selbstbeteiligung im Kaskoschaden ein

16. Der Werkstattpartner behält bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Kunden die im Rechnungsendbetrag ausgewiesene MwSt. vor Übergabe des Fahrzeugs ein

17. Nach Prüfung der Rechnung erfolgt der Ausgleich durch das Versicherungsunternehmen

Totalschaden:

Ab einer Schadenhöhe von ca. 50% bezogen auf den Wiederbeschaffungswert benachrichtigt der Werkstattpartner den Mitarbeiter der Versicherung (siehe Schadenvermittlungsauftrag). Nach Prüfung durch diesen erfolgt entweder die Kostenübernahme der Reparatur oder die Feststellung auf Totalschaden. Der Eigentümer hat das Recht auf Selbsteintritt Bei Feststellung eines Totalschadens bzw. fiktiver Abrechnung gleicht die Versicherung evtl. entstandene Kosten z.B. für die Schätzung des Fahrzeugs (Vergütung von 42 € zzgl. MwSt. für Kostenvoranschlag mit Fotos ohne anschließende Reparatur) aus bzw. übernimmt nach vorheriger Absprache außerordentliche Zusatzkosten (z.B. Demontage des Fahrzeugs zur Schadenfeststellung).

Reklamationen/Unstimmigkeiten:

Bei Reklamationen oder Unstimmigkeiten mit dem Kunden während oder nach der Reparatur informiert der Werkstattpartner umgehend den Mitarbeiter der Versicherung. Bei Unstimmigkeiten mit einem extern beauftragten Unternehmen (z.B. bei der Prüfung des Kostenvoranschlags bzw. der Rechnung) ist ebenfalls der Mitarbeiter der Versicherung einzuschalten.

Die Versicherungsunternehmen haben das Recht, laufende sowie beendete Reparaturen und deren Rechnungsstellung zu prüfen.

Dringend informieren wenn:

Bei Kapazitätsengpässen, Betriebsurlaub, Adress- bzw. Namensänderungen, Anschriften, Problemen zum Schaden.

Bei Fragen zur Schadenabwicklung den Mitarbeiter der Versicherung über dessen Durchwahl oder die Schadenhotline für die VKB und BVV anrufen unter: 0800 …

Anlage 2

Der Werkstattpartner bietet den Kunden und Versicherungen folgende Leistungspakete an:

1. Hol-und Bringservice (Radius 30 km), sowie Abschleppservice (Radius 30 km ) – ohne gesonderte Berechnung

2. Im Kaskofall stellt der Werkstattpartner dem Versicherten für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug mindestens der Klasse A inkl. Vollkaskoversicherung mit einer max. Selbstbeteiligung von 500 Euro zur Verfügung – ohne gesonderte Berechnung

3. Der Werkstattpartner ist verpflichtet, die Reparatur mit Originalersatzteilen gemäß den Herstellervorgaben durchzuführen – ohne gesondere Berechnung

4. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden führt der Werkstattparner eine Innen- und Außenreinigung (keine Aufbereitung) durch – ohne gesonderte Berechnung

5. Die Konditionen gemäß Vereinbarung gelten für vermittelte und unvermittelte Haftpflicht- wie Kaskoschäden:

Abschlag Gesamtnetto    0%
Abschlag Ersatzteile        0%

Karosserie             , €
Lack                       , €

Uni Material/Lack Anteil                  35 %
Metallic Material/Lack Anteil            35 %
Perleff. Material/Lack Anteil             42 %

Garantie auf Leistung                      3 Jahre

6. Im Haftpflichtfall erfolgt die Berechnung eines vom Werkstattpartner organisierten Mietwagens höchstens nach den hier genannten Preisen:

Obergrenze
Mietwagenpreise beim
Haftpflichtschaden                  1-5 Tage    6-7 Tage    Zusatztag 8-13    14 Tage   Zusatztag 15-20
.                                                                                    inkl. km
kW-Klasse des Mietwagens     pro Tag     pauschal       pro Tag             pauschal       pro Tag
bis 55                                       39,96         221,58          31,42                439,40          26,00
bis 90                                       53,65         321,71          47,21                660,52          39,90
ab 91                                        82,39         494,16          74,15             1.037,69          69,00

Preise                             Alle Preise in Euro zzgl. ges. MwSt.
Gültigkeit                        Die Preise gelten ab dem 01.01.2013
Versicherung                   Die genannten Preise schließen eine Vollkaskoversicherung
.                                      inkl. Teilkasko mit einem Selbstbehalt von max. 500/500 Euro ein
Zustellung / Abholung     Keine Gebühren
Winterbereifung              Ausstattung der Fahrzeuge im Zeitraum 15.10. bis 15.04. jeden Jahres
Betankung                       Ist in den Preisen nicht enthalten

Wir bitten um sofortige Meldung, wenn…

… die Kontaktdaten des Leistungsempfängers ungültig sind.
… Sie Kapazitätsengpässe (Auslastung der Werkstatt) haben und den Auftrag nicht annehmen können.
… Sie Ausführungsprobleme der Reparatur wegen fehlender Technik bzw. Qualifikation haben.

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4 Antworten zu Richtlinien der Versicherungskammer Bayern zur Abwicklung gesteuerter Kfz-Haftpflichtschäden

  1. RA Schwier sagt:

    Wenn ich als Rechtsanwalt eine solche Vereinbarung gegenüber Dritten eingehen würde, dann wäre dies als Parteiverrat gegenüber dem Mandanten zu bewerten!
    Ich darf um Beantwortung bitten, warum es Werkstätten gibt, die sich auf sowas einlassen?!!!

  2. Insider sagt:

    im Kaskofall liegt hier wohl eine strafbare Untreue vor.

  3. virus sagt:

    „Der Werkstattpartner bietet den Kunden und Versicherungen folgende Leistungspakete an:

    1. Hol- und Bringservice (Radius 30 km), sowie Abschleppservice (Radius 30 km ) – ohne gesonderte Berechnung

    2. Im Kaskofall stellt der Werkstattpartner dem Versicherten für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug mindestens der Klasse A inkl. Vollkaskoversicherung mit einer max. Selbstbeteiligung von 500 Euro zur Verfügung – ohne gesonderte Berechnung

    3. Der Werkstattpartner ist verpflichtet, die Reparatur mit Originalersatzteilen gemäß den Herstellervorgaben durchzuführen – ohne gesondere Berechnung …….“

    = Anstiftung zur Schwarzarbeit = Steuerhinterziehung = umgehende Strafanzeige unter gleichzeitiger Information an die zuständigen Finanzämter.

    Weiterhin liegen wohl gleich mehrere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Schadensersatzansprüche von Kunden gegenüber den Werkstätten sind ebenfalls vorprogrammiert.

  4. virus sagt:

    Nachtrag: „Rechtsdienstleistung“

    Quelle: http://www.saarland.ihk.de/ihk-saarland/Integrale?MODULE=Frontend.Media&ACTION=ViewMediaObject&Media.PK=1440&Media.Object.ObjectType=full

    4. Arten der Rechtsdienstleistung

    Das RDG unterscheidet zwischen folgenden Rechtsdienstleistungen:
    a) Rechtsdienstleistung als Erlaubnisfrei ist für alle Berufsgruppen die Rechtsdienstleistung als Nebentätigkeit.
    Die Erlaubnisfreiheit von Nebenleistungen trägt dem Umstand Rechnung, dass viele gewerbliche Tätigkeiten, deren Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich liegt, notwendig auch mit rechts besorgender Tätigkeit (bzw. Rechtsdienstleistung) verbunden sind.

    Nebenleistungen sind daher erlaubnisfrei, wenn sie in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang
    mit einer Hauptleistung stehen, deren Schwerpunkt auf nicht rechtlichem Gebiet liegt. Voraussetzung ist, dass sie als Nebenleistung im engen Zusammenhang zum Berufs- oder Tätigkeitsbild steht. Ob es sich um eine Nebentätigkeit handelt, ist nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Im Klartext bedeutet das: Der KFZ-Meister muss auch weiterhin in erster Linie Autos reparieren, seine rechtlichen Tipps dürfen nur eine zusätzliche Serviceleistung sein. Maßstab sind die rechtlichen Vorkenntnisse, die zum jeweiligen Berufsbild gehören. Die Rechtsauskünfte dürfen dabei nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen.

    So kann z.B.

    die Einziehung von Kundenforderungen, die einem Unternehmer oder einer Werkstatt abgetreten wurden, du rch diesen wahrgenommen werden

    Ergo: Kasko-Verträge mit Werkstattbindung verstoßen gegen das RDG. Denn sogenannte Vertrauenswerkstätten sind hier Vertragsbedingungen mit dem jeweiligen Versicherer eingegangen, die weit über die Reparatur des Fahrzeuges hinausgehen. Gleiches gilt im Haftpflichtschaden-Fall für Werkstätten, die z. B. nach Allianz FairPlay die Schadenbestimmung/regulierung für den Kunden mit der Allianz managen.
    Dass die offensichtlichen und andauernden Verstöße gegen das RDG für Versicherer und Dienstleister ohne Konsequenzen bleiben, steht m. E. dem ADAC-Debakel/Skandal in nichts nach.

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