Schadensabwicklung ohne „externe Wegelagerer“ à la HUK

Wieder einmal ein nettes Beispiel zum „schlanken Schadenservice“ der HUK-Coburg, nachdem der Geschädigte seinen Schaden auf Grundlage eines Kostenvoranschlags – ohne Einschaltung eines SV bzw. Rechtsanwalts – fiktiv mit der HUK abrechnen wollte. Auf die Kosten des „eigenen Wegelagerers“ wollte man seitens der HUK dann aber doch nicht verzichten. Der Schadensbetrag belief sich lt. Kostenvoranschlag des Geschädigten auf EUR 751,72 netto. Durch Kürzungen der Lohnkosten für Karosserie in Höhe von EUR 31,64 (= 18,7%) sowie der Lackierkosten um EUR 135,30 (= 23,2 %), unter Verweis auf einen „Referenzbetrieb“, wurde seitens der DEKRA eine „Einsparung“ von EUR 166, 94 (= 22%) erzielt.

DEKRA-Mission erfüllt!

Den Nachweis als Beweis für die Gleichwertigkeit des Referenzbetriebes gemäß BGH-Urteil vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) hat die HUK doch glatt „vergessen“.

Dass die Rechnung für den Kostenvoranschlag in Höhe von EUR 50,00 auch nicht beglichen wurde, dürfte wohl keinen überraschen? Also summa summarum sogar eine „Gesamt-Einsparung“ von 27%!
Eine wahrhaft magersüchtige Schadensabwicklung. Kate Moss der Schadenswelt?

Man beachte u.a. auch die Fußzeile der Seite 2  des DEKRA-Kürzungsprotokolls:

Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift.

ControlExpert GmbH      H-Reg.: Düsseldorf HRB 47037        Geschäftsführer
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40764 Langenfeld    

Seite 1 DEKRA Fußzeile, Seite 2 Control€xpert-Fußleiste. Deutlicher kann man die bestehende Verflechtung (Verfilzung?) wohl nicht öffentlich präsentieren?

Hier das Abrechnungsschreiben der HUK nebst DEKRA-Prüf-/Kürzungsprotokoll:

Boun appetit !

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4 Antworten zu Schadensabwicklung ohne „externe Wegelagerer“ à la HUK

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    die vorliegende Kalkulation wurde im Auftrag und nach Vorgaben der HUK-Coburg geprüft. Damit zeigt sich doch bereits aus dem „Prüfbericht“ der DEKRA dass nicht nach Recht und Gesetz, sondern nach den willkürlichen Vorgaben des Auftraggebers geprüft wurde. Die DEKRA macht sich zum Büttel der HUK-Coburg.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  2. Andreas sagt:

    Die DEKRA ist schon lange Wasserträger der HUK Coburg.

    Ich habe vor kurzem mit einem Menschen (SB, SV, wie auch immer) der DEKRA telefoniert, der meine Kalkulation kürzen wollte.

    Neben viel sinnloser Diskussion war ein Punkt die rechtskonforme Erstattung von Gutachten, die ich ihm abgesprochen habe, wenn er die Verrechnungssätze X einsetzt. Das Ende vom Lied war, dass er meine Kalkulation voll bestätigt hat, aber erst nach langer Diskussion und nach meinem Hinweis auf die nicht rechtskonformen Gutachten.

    Jeder weiß es bei der DEKRA und keiner macht was. Bin ich froh, dass ich dort nicht arbeiten muss.

    Grüße

    Andreas

  3. Netzfundstück sagt:

    Der Geschädigte sollte umgehend eine Unterlassungserklärung der HUK Coburg wegen der Weitergabe seiner Daten an DEKRA und Controlexpert erwirken, insoweit er nicht um Einwilligung gebeten wurde. Außerdem ist der Datenschutzbeauftragte der HUK zu informieren.

    Datenschutzhinweis der HUK-Coburg VS

    „Gegen die Beeinträchtigung Ihres Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten schützen Sie gesetzliche Datenschutzbestimmungen, wie z. B. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemediengesetz (TMG). Die HUK-COBURG hält sich streng an diese Datenschutzgesetze.
    Wir verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit Sie bei der Antragsstellung hierin einwilligen oder wenn dies sonst gesetzlich zulässig ist.
    Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften wird von unserem betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Ihrem Interesse laufend überwacht. Wenn Sie Auskünfte oder Erläuterungen wünschen, können Sie sich an ihn wenden.

    Per Post:
    Datenschutzbeauftragter
    HUK-COBURG
    96444 Coburg

    oder direkt:
    Nachricht an den Datenschutzbeauftragten

    Quelle: http://www.huk.de/-snm-0177507461-1267803559-0066c00011-0000002601-1268833047-enm-datensicherheit/index.jsp;jsessionid=0001oScXwOrg3DCHuRB0c4HqDoU:12dk883vr#pkt2

    Und da nunmehr der Schadenumfang strittig ist, bleibt dem Geschädigten nur ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben. Ein Anwalt für Datenmissbrauch, einer für Schadenrecht und ein unabhängiger SV kann sicher hier erfragt werden.

    Gutes Gelingen!

  4. virus sagt:

    Zur Info:

    Anlage (zu § 9 Satz 1) BDSG
    Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche
    oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der
    zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
    1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene
    Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
    2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme
    von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),
    3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
    Berechtigten ausschließlich auf die ihrer
    Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung
    nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert
    oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
    4. zu gewährleisten, dass personenbezogene
    Daten bei der elektronischen Übertragung
    oder während ihres Transports oder
    ihrer Speicherung auf Datenträger nicht
    unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
    entfernt werden können, und dass überprüft
    und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen
    ist (Weitergabekontrolle),
    5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme einge geben, verändert oder entfernt worden
    sind (Eingabekontrolle),
    6. zu gewährleisten, dass personenbezogene
    Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
    7. zu gewährleisten, dass personenbezogene
    Daten gegen zufällige Zerstörung
    oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
    8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen
    Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.
    Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren

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