Schriftwechsel

Ein Phänomen, das mir in der letzten Zeit verstärkt aufgefallen ist, ist der Schriftwechsel, den viele Versicherer mittlerweile gerne am Anwalt vorbei mit den an der Regulierung beteiligten Personen und Firmen führen. Wenn ein Anwalt für den Anspruchsteller die Regulierung eines Unfallschadens durchführt, sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass sämtlicher Schriftwechsel über den Anwalt läuft, damit dieser über alle Vorgänge in Kenntnis gesetzt wird und Bescheid weiß.

Verstärkt erhalten wir zur Zeit Schreiben direkt vom Versicherer mit der „Bitte um Stellungnahme“, „Bitte um Rechnungsprüfung“ oder „Bitte zur Erläuterung der Wertminderung“, durch den Anspruchsteller obwohl ein Anwalt eingeschalten wurde. Teilweise bitten die Versicherer sogar um zweifache Ausfertigung, damit die Kopie für den Anwalt nicht einmal mehr vom Sachbearbeiter ausgedruckt werden muss ?!

Es werden jedoch nur solche Bitten an den SV gesandt, die eigentlich einen kostenpflichtigen Vorgang auslösen würden. Erhält der SV einen Auftrag von der regulierungspflichtigen Versicherung, nachdem er bereits für den Anspruchsteller ein Gutachten gefertigt hat, dann kann er den Auftrag der Versicherung nicht annehmen. Für die Versicherung ergibt sich somit der Vorteil, dass der SV dann, wenn der die Stellungnahme nach Aufforderung durch den Versicherer erstellt, diese nicht verrechnen kann. Würde sich die Versicherung richtigerweise an den Anwalt wenden und dieser den SV zur Stellungnahme auffordern, dann kann der SV die angefallenen Kosten selbstverständlich in Rechnung stellen.

Die Versicherungen, die so vorgehen, versuchen also mit einem Taschenspielertrick kostenpflichtige Stellungnahmen zu umgehen. Gleichzeitig zeigt dieses Vorgehen meiner Meinung nach Respektlosigkeit gegenüber dem Anwalt des Anspruchstellers.

Für alle Beteiligten kann nur gelten:

Wenn Briefe direkt vom Versicherer eingehen, dann ist dieser entweder darüber zu informieren, dass der Schriftwechsel über den Anwalt zu führen ist oder aber der Anwalt ist vom Empfänger entsprechend in Kenntnis zu setzen. In manchen Fällen kann durchaus eine Antwort auf die Frage des Versicherers ohne vorherige Rücksprache verfasst werden. Diese ist aber dem Anwalt zuzuleiten und nicht an diesem vorbei zur Versicherung.

Es geht mir hierbei übrigens nicht darum, dass jede Stellungnahme einen kostenpflichtigen Vorfall auslösen muss. Ich berechne vergleichsweise wenig der Zusatzarbeiten. Es gibt aber zum Einen Stellungnahmen, die schlicht unnötig sind, weil der Sachbearbeiter nur seine Arbeit auf andere abwälzen will. Und zum Anderen gehört es sich nicht, dass der Anwalt, der für die Regulierung letztlich verantwortlich ist, ausgeschlossen wird.

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Rechnungsprüfung, Reparaturbestätigung, Sachverständigenhonorar, Stellungnahme, VERSICHERUNGEN >>>>, Willkürliches abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

5 Antworten zu Schriftwechsel

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    unter Anwaltskollegen ist es verboten, den Gegenanwalt zu umgehen, indem man direkt mit seinem Mandanten Kontakt aufnimmt (Umgehungsverbot). Gleiches muss für den Versicherer gelten, wenn ihm bekannt ist, dass der Geschädigte anwaltlich vertreten ist. Ich schreibe ja auch den Anwalt der Versicherung an und nicht direkt die Versicherung, wenn der Anwalt eine Vollmacht der Versicherung vorlegt. Also sollten die Sachverständigen, die ein derartiges Schreiben der Versicherung erhalten, dieses zurücksenden mit dem Bemerken, dass der Geschädigte anwaltlich vertreten ist. Die Versicherung hat einen direkten Anspruch gegen den Sachverständigen nicht. Es besteht lediglich ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger auf Grund der vom Schädiger begangenen unerlaubten Handlung gem. §§ 823 BGB.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  2. borsti sagt:

    @Andreas@…“Erhält der SV einen Auftrag von der regulierungspflichtigen Versicherung, nachdem er bereits für den Anspruchsteller ein Gutachten gefertigt hat, dann kann er den Auftrag der Versicherung nicht annehmen.“

    Da bin ich aber anderer Meinung und die von mir angerufenen Gerichte waren es allesamt auch.

    Selbstverständlich kann ich das im Einvernehmen mit meinem ursprünglichen Auftraggeber tun.

    Wenn ein Versicherer hier (nur schriftlich, sonst mache ich das nicht) eine Prüfung/Stellungnahme etc. in Auftrag gibt, so hat er das zu zahlen. Dies begründet ganz klar ein Rechtsverhältnis (Auftrag) zwischen dem SV und der Versicherung.

    Wie meinte das AG Hamburg-Altona, 318A C 83/01 „.. und das der Sachverständige, für wen auch immer, kostenlos tätig wird kann nicht erwartet werden“. Ende des Zitats.

    Also ich für meinen Teil habe mehrere Urteile erstritten in denen der Versicherer verurteilt wurde ein hier in Auftrag gegebene Rechnungsprüfung/Stellungnahme auch zu bezahlen. Deshalb bestehe ich auf einem schriftlichen Auftrag hierzu.

  3. Rüdiger sagt:

    Hallo borsti,

    schön dass die Versicherung verurteilt wurde für in Auftrag gegebene Rechnungsprüfungungen zu zahlen. Und wenn du für die Versicherung etwas angefertigt hast wie z.B. Kürzungen im Rahmen einer Rechnungsprüfung oder noch schlimmer, eine Plausibiltätsprüfung, dann kann dich dein Kunde in Regress nehmen. Prima Sache für den Kunden. Die Versicherung spart beim Schadensersatz indem sie den gegnerischen Gutachter einspannt und der Geschädigte holt sich die Differenz vom Sachverständigen. Treu und Glauben oder so? Bei Anwälten heißt das Mandantenverrat. Und rate mal wer vor Lachen quiekt? Viel Spaß weiterhin als Büttel der gegnerischen Versicherung.

  4. Glöckchen sagt:

    Hi Andreas
    natürlich kannst du einen Auftrag von der Versicherung des Unfallgegners deines Kunden annehmen und abrechnen;die Kundschaft und der Anwalt sind jedenfalls zu informieren.
    Unsinnige Aufträge oder Anfragen dienen allerdings lediglich der Regulierungsverzögerung und das haben wir ständig!
    Also sofort mit dem Anwalt besprechen,wenn solche Aufträge oder Anfragen erfolgen!
    Was nach BRAGO die Besprechungsgebühr auslöste,führt unter der Geltung des RVG zu einem Geschäftsgebührenansatz von 1,5 ohne weiteres,da überdurchschnittlich!
    Klingelingelingelts?

  5. Andreas sagt:

    Hallo Glöckchen, hallo Borsti,

    wenn mein ursprünglicher Auftraggeber damit einverstanden ist, dass ich einen Auftrag im selben Schadenfall von der Versicherung annehme, dann kann ich diesen natürlich ausführen, aber ich muss vorher nachfragen.

    Der Geschädigte kann jedoch die Tragweite seiner Entscheidung, die er mir am Telefon mitteilt, im Regelfall gar nicht überblicken.

    Der Anwalt wird im Regelfall zunächst die dem SV überlassenen Unterlagen einsehen wollen, denn er muss ja wissen, was die Versicherung vom SV will.

    Und wenn ich das Einverständnis des Geschädigten oder seines Anwalts habe, dann kommt das für mich einem Auftrag gleich, der dann allerdings durch den Geschädigten erteilt wurde. Und wir sind am Anfang.

    Mal von den Folgen, die Rüdiger aufgezeigt hat, abgesehen. Ich habe auch schon ein Urteil hier bei uns erwirkt, dass die Versicherung die in Auftrag gegebene Stellungnahme zu bezahlen hat. Aber das war ein Sonderfall, der völlig atypisch war und auch das einzige Mal, dass ich eine von der Versicherung in Auftrag gegebene Stellungnahme bearbeitet habe (mein Kunde wusste aber Bescheid!).

    Grüße

    Andreas

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert