Seltsames Rechtsverständnis der HUK

Bei der Regulierung eines Verkehrsunfalles für einen Mandanten mit der HUK ist mir folgendes passiert: Gutachten eines VKS-Sachverständigen (hier auch Autor), das Reparaturkosten von 4039,36 EUR ausweist. Wiederbeschaffungswert netto 6174,00 EUR, Restwert: 1614,34 EUR. Anschreiben an die HUK unter Beigabe des Gutachtens und Verweis darauf, dass der Schaden in Eigenregie vollständig repariert wird.

Wenige Tage später Eingang eines Restwertangebotes der HUK einer Nürnberger KFZ-Firma über 4370,00 und freundliche Empfehlung, das Fahrzeug dorthin zu verkaufen (Restwertangebot aus Internet-Restwertbörse!), da ansonsten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht kommt und der erhöhte Restwert bei der Abrechnung berücksichtigt wird. Unter Übersendung eines selbstgefertigten Fotos habe ich dann die Reparatur am Fahrzeug meines Mandanten nachgewiesen und Abrechnung auf Basis der fiktiven Reparaturkosten gefordert. Die HUK leistet dieser Aufforderung tatsächlich Folge, zieht aber von den ermittelten Kosten die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge ( insgesamt ca. 300,00 EUR) ab mit der Begründung, dass diese nur zu erstatten sei, wenn sie tatsächlich angefallen seien. Ich verweise im nächsten Schreiben auf das insoweit einschlägige Urteil des OLG Nürnberg vom 19.06.02, Az. 4 U 1001/02, das klipp und klar zu diesem Problempunkt im Sinne des Geschädigten Stellung nimmt und die Abzüge für unrechtmäßig erklärt. Ich fordere zu einer Nachzahlung der UPE-Aufschläge und der Verbringungskosten auf und drohe diesbezüglich mit einer Klage. Reaktion der HUK wörtlich:

Bezüglich der Abzüge bei der fiktiven Abrechnung (..) halten wir fest. Sollten die in Abzug gebrachten Kosten tatsächlich angefallen sein, werden wir diese auch bei entsprechendem Nachweis erstatten. Damit haben wir den diesbezüglichen Abzug dem Grunde nach anerkannt, mit der Folge, dass Ihrer Mandantschaft für eine evtl. beabsichtigte Klage das Rechtschutzbedürfnis genommen wurde.

Kapiert die HUK überhaupt, worum es hier geht ?? Es geht um die Frage, ob bei einer fiktiven Abrechnung UPE-Aufschläge und Verbringungskosten mit zu ersetzen sind oder nicht. Das Statement der HUK ist an Dreistigkeit meines Erachtens nicht mehr zu überbieten. Die HUK meint wohl, ganz schlau zu sein, indem Sie einen Anspruch dem Grunde nach anerkennt, dann aber nicht bezahlt und somit Ihrer Meinung nach dem Geschädigten den Klageweg versperrt. Dazu fällt mir nur eines ein: BLANKER UNSINN! Kommentare von Mitlesern oder Mitautoren ausdrücklich erwünscht.

Urteilsliste "Fiktive-Abrechnung" zum Download >>>>>

Über RA Bernhard Trögl

Geb. 10.12.1969 in Weissenburg 1991- 1995 Studium an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen 1995 – 1997 Referendariat, unter anderem bei der Audi AG in Ingolstadt 01.09.1998 Eröffnung einer eigenen Anwaltskanzlei Seit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit schwerpunktmäßig mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen befasst (sowohl Klein- als auch Großschäden) RA Trögl engagiert sich neben seiner Kanzleitätigkeit noch als Referent bei Schulungen sowie auf der Internet-Plattform www.frag-einen.anwalt.de. Zudem ist er Fördermitglied im Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V seit dem Jahr 2001. Bernhard Trögl Marktplatz 5 91785 Pleinfeld ratroegl@t-online.de www.ra-troegl.de
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15 Antworten zu Seltsames Rechtsverständnis der HUK

  1. PeterPan sagt:

    hallo herr ra trögl
    es geht kaum noch doller,aber eben nur kaum:
    die restwertschätzung des sachverständigen in meinem beispielsfall lag bei 1200€;die huk-coburg brachte aus der restwertbörse-gegen bgh,wie wir alle wissen-ein angebot über
    1210€ von einem bieter in über 100km entfernung bei,und meinte,mein mandant verstosse gegen seine schadensminderungspflicht,wenn er sein fahrzeug nicht dorthin verkaufe!
    meine mitteilung,dass der mandant reparieren und weiternutzen will,hat man nicht zur kenntnis genommen.
    die klage gegen ihren vn konnte die huk-coburg in letzter sekunde verhindern.

  2. Bernhard Trögl sagt:

    Hallo Kollege Peter Pan,
    ging mir auch schon so, allerdings mit einer anderen Versicherung. Ich habe daraufhin geklagt (die Differnez betrug hier 500,00 EUR)mit der Begründung, dass es auf den Internet-Restwert nicht ankommt, da das Fahrzeug ja gar nicht verkauft werden soll. Das Gericht hat dann entgegen meinem Widerstand ein Gutachten über die Richtigkeit des Restwertes eingeholt anstatt sich zur Frage zu äußern, ob bei einer Reparatur auch ein Restwertangebot der Versicherung zu berücksichtigen ist.
    Da stellt man sich schon die Frage, wo das recht bleibt und ob die Gerichte nicht auch manchmal den Versicherern helfen wollen (vgl. nur die Unfallersatztarifentscheidungen des BGH) !!

  3. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Herr RA Trögl,
    hallo Herr Peter Pan,
    wenn man ca. 12-14 Jahre zurückblickt waren die Vorbereitungsarbeiten der Versicherungswirtschaft,für ein vereinigtes Europa bzw.für die Öffnung der Binnenländer voll im Gange.
    Bis zu diesem Zeitpunkt war das Regulierungsverhalten der Versicherer,zumindest was die üblichen Schadenersatzleistungen betraf, nach m. M. noch als einigermaßen rechtskonform zu bezeichen.
    Dann wurde innerhalb weniger Jahre die Branche der Autovermieter zum Großteil in den Ruin getrieben.(siehe die 4 Buchbände der RA Kragler aus München)Gleichzeitig wurde erstmals versucht mit dem sogenannten „Handbuch Lemken“ welches nachweislich aus falsch ertellten Zahlenmaterial aus der Versicherungswirtschaft erstellt wurde, die Höhe der Sachverständigenhonorare nachzuweisen.Es folgte der bis heute andauernde Honorarkrieg der HUK-Coburg gegen freie Sachverständige, die Serie der Restwertregresse von der Allianz Versicherung ausgelößt,die Installation der sogenannten Restwertbörsen und im Jahr 2002 das Schaden- änderungsgesetz, usw….Schadenmanagment wird das genannt.

    Als juristischer Laie würde ich das ganze als einen abgestimmten, groß angelegten Rechtsbruch bezeichnen,der nie zustandegekommen wäre,wenn man den Versicherern die unbeschränkte Gewinnerzielung bei Haftpflichtschäden nicht eingeräumt hätte.
    Das damalige Rechtssystem vor 1995,das einen nur 3%igen Gewinn der Haftpflichtversicherung erlaubte war weitsichtiger, weil es genau die Situation welche wir heute haben damit verhindert bzw.ausgeschlossen hat.
    Deshalb sollte man überlegen und alles daran setzen,ob man so einen fatalen, falschen Schritt nicht wieder rückgängig machen kann.
    Zumindest würde dann der § 249 BGB wieder etwas mehr an Bedeutung gewinnen.
    Was nützt es einen Geschädigten verbriefte Rechte zu haben wenn Sie die Versicherungswirtschaft durch Schadensteuerung untergräbt, ja sogar ignoriert und die Versicherungsaufsicht das auch nicht beanstandet.
    Leider ist heute der Wille maximaler Gewinnerzielung oberstes Gesetz.Wie wahr das ist zeigt uns am deutlichsten die private Fa. HUK-Coburg, welche ohne dafür belangt zu werden, tausende Gerichtsurteile gänzlich ignoriert, sowie BGH-Entscheidungen unterläuft oder einfach unbeachtet lässt. Damit wird nach m. M.unser Rechtsystem infrage gestellt und lässt es auch lächerlich erscheinen, ja es wird sogar offensichtlich verhoent.

  4. PeterPan sagt:

    hallo herr hiltscher
    schadenrechtsänderungsgesetz,da sprechen sie ein reizthema an!
    die versicherer haben durchgesetzt,dass bei fiktiver schadensabrechnung die mehrwertsteuer nicht mehr zum schaden gehört,ein fehler,der dringend der korrektur bedarf.
    beispiel:
    a.die frau zimper kauft sich eine rolex für
    11600.-€.beim verlassen des juveliergeschäftes
    wird sie von einem rennradfahrer auf dem gehweg
    angefahren,fällt zu boden,die uhr wird zerstört.

    die privathaftpflichtversicherung des rasenden
    radlers zahlt für die uhr 10000.-€.weitere
    1600.-€ mehrwertsteuer nur,wenn frau zimper
    diese ausgabe nachweist.
    b.frau zimper möchte jetzt aber keine neue rolex
    mehr,sondern kauft sich einen schönen pelzmantel
    für 9860.-€(8500.-€ netto)
    aber auch mit diesem guten stück hat sie pech;
    er wird samt auto gestohlen.
    von der teilkaskoversicherung erhält sie 8500.-€,
    den mehrwertsteueranteil erst,wenn er anfällt.
    c.frau zimper kauft sich aber lieber den dringend
    benötigten neuen grossbildfernseher für 8500.-€,
    beinhaltend also 1172,41.-€ mehrwertsteuer.
    sie ahnen bestimmt schon,dass das nagelneue
    teil leider zum fall für die hausratsversicherung
    wird.wie die geschichte weitergeht,ist klar.

    manche versicherer würden wohl meinen:
    hätte sie sich eine neue uhr gekauft,
    hatte man ihr auch den mantel nicht geklaut!?

  5. Eberhard Planner sagt:

    Hallo Peter Pan,
    Ihr Vergleich hinkt gewaltig!

    Frau Zimper, als Ehefrau eines KFZ- Sachverständigen, kann sich auf Grund der, von Herrn Hiltscher beschriebenen restriktiven Politik der Versicherer gar keine „Rolex“ leisten, sondern höchstens eine „Tchibo“.
    und anstatt des Pelzmantels einen PVC-Mantel von „KIK“.

    Sehen Sie, werden die Versicherer sagen, genau das haben wir mit unserer Schadensteuerung beabsichtigt:

    Zum einen sind wir ziemlich sicher, dass der Frau Zimper weder
    die „Tchibo-Uhr“ noch der „KIK-Mantel“ gestohlen wird und falls doch, hält sich unsere Schadenersatzleistung nach Abzug „Alt für Neu“ (beide Gegenstände gelten ja ab Verlassen des Ladens als gebraucht) und Abzug der Mwst. in engen Grenzen.

    Zum Anderen kann Frau Zimper hoch zufrieden sein. Der Mwst.- Abzug ist ja in diesem Falle äußerst gering und kann von Ihr leicht verschmerzt werden.

  6. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Peter Pan,
    Schadenänderungsrecht, Mehrwertsteuer…….
    Das mit der Mehrwertsteuer ist schon ein Hammer.Als der Entwurf für die Gesetzesänderung vorlag, habe auch ich unter vielen anderen,damals den Bundesrat angeschrieben und auf den Kaufkraftverlust der Fiktivabrechner u. die Steuergeschenke an die Versicherungswirtschaft hingewiesen.Die damals noch zu zahlende Mehrwertsteuer wurde ja wieder ausgegeben und kam unbestreitbar der Wirtschaft u. dem Staat wieder zugute.
    Das Gesetz welches nur für Privatunternehmen geschaffen wurde zu Ungunsten des Geschädigten und des Staates dürfte einzigartig in Deutschland sein.
    Hier ein kleiner Denkanstoss:
    Für die Beitragseinnahmen führt die Versicherung 15% Versicherungssteuer an den Fiskus ab.
    Bei Fiktivabrechnung spart man sich jetzt die 16% und hat in diesen Fällen sogar 1% Gewinn und auch mehr wenn die einbehaltene Mehrwertsteuer höher als der einbezahlte Beitrag ist . Der Staat bekommt das, was er nach m. M auch für diese Gesetzesänderung verdient, nämlich nichts.

  7. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Herr Planner,
    sie haben soeben die „unausweichliche“ Schadenminderungspflicht klar und nachvollziehbar definiert.
    Meinen Respekt!

  8. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Leute,

    wieso ich, wir haben zwei Söhne, der eine Studiert und der andere macht gerade eine Lehre.
    Wo sollen wir da das Geld für eine Rolex hernehmen?

    Trotzdem sind für mich die obigen Ausführungen nachzuvollziehbar. Wenn davon ausgegangen wird, dass man nach dem Schadenfall nicht schlechter gestellt sein darf als vor dem Schaden, gehört für mich die Auszahlung der Umsatzsteuer auch bei fiktiver Abrechnung dazu.

    MfG
    Chr.Zimper

  9. PeterPan sagt:

    hallo frau zimper
    bitte sehen sie es mir nach,dass ich ihren namen für das beispielsfällchen ausgeliehen habe.wegen des pelzmantels musste aber eine dame her.

  10. Xavante sagt:

    Betr.: Schadenrechtsänderungsgesetz

    Hallo, Peter Pan,

    angeblich soll unsere ehemalige Bundesjustizministerin
    aus eigener Erkenntnis innerhalb der Familie die Änderung betrieben haben, nachdem sie erkannt hat, wieviel man bei fiktiver Abrechnung an einem Unfallschaden „verdienen“ kann.

    Es ist keine Frage, dass die Autoversicherer darüber erfreut waren. Eine damit prognostizierte bessere Werkstattauslastung ist jedoch nicht eingetreten. Genau das Gegenteil ist der Fall.
    Die versicherungsseitig geschürte Erwartungshaltung des Kfz-Gewerbes ist also bitter enttäuscht worden. Die Motivation, zukünftig vermehrt die fiktive Abrechnung ins Auge zu fassen, dürfte aber nunmehr auf der Seite der Versicherungen größer denn je sein, wenn man allein die gesetzliche Mehrwertsteuer in einer Vielzahl von Fällen so einsparen kann. Die Versicherungen wären mit schlechten Kaufleuten bestückt, wenn diese Einsparungsmöglichkeit nicht genutzt würde.Das Kfz-Gewerbe hat das Nachsehen. Überdies werden durch eigene Schadenkalkulationen Beträge im sechsstelligen Bereich eingespart,wie beispielsweise durch Verzicht der Geschädigten auf ein unabhängiges Beweissicherungs-Gutachten, durch Verzicht auf anwaltliche Beratung und Durchsetzung der berechtigten Schadenersatzansprüche , durch Verzicht auf die allgemeine Unkostenpauschale, durch Verzicht bzw. deutliche Minderwertreduzierung nach versicherungsfreundlichen Berechnungsmethoden, durch reduzierte Kalkulationen mit nicht nachvollziehbaren Abrechnungsmodalitäten, durch verbilligte Reparaturwege, die mit dem § 249 S. 1 BGB nicht in Übereinstimmung zu bringen usw. Hier ist massiver Verbraucherschutz längst überfällig und es ist erstaunlich, wie wenig engagiert sich beispielsweise die großen Automobilclubs in dieser Frage verhalten. Wie steht es eigentlich bei so enormen Einsparungen mit deutlichen Prämienrückerstattungen ?
    Wird demnächst unsere ehemalige Bundesjustizministerin im Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft anzutreffen sein ?
    Eigentlich hätte sie ein solches Dankeschön doch verdient.-

    Mit freundlichen Grüßen
    aus B e r l i n

  11. PeterPan sagt:

    hi xavante
    ach ja,die ehemalige.
    war das nicht die,die sich selbst den stuhl wegzog durch eine böse böse bemerkung gegen den amerikanischen oberhäuptling?

  12. SV+Wegelagerer sagt:

    hi,
    Hätte diese jene schon früher solche Bemerkungen gemacht und nicht ständig über alles gelacht,auch da wo es nicht angebracht war,wäre uns viel erspart geblieben.

  13. Pingback: Captain HUK » Hier mein “Pelzmantel”

  14. Xavante sagt:

    Wäre es in der Sache nicht förderlich, im Schriftverkehr mit Rechtsanwälten, Geschädigten und Werkstätten durch eine Fußzeile(PS) auf die neue Informationsmöglichkeit im Internet hinzuweisen, da gerade auch dieser Personenkreis ein besonderes Informationsbedürfnis hat, was aktuelle Fragen der Schadenregulierung angeht?

    Mit feundlichen Grüßen
    aus Berlin

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