Ich habe nunmehr relativ kurz hintereinander zwei ähnliche Fälle gehabt, bei denen die durch den Versicherer vorgeschlagene Reparaturwerkstatt keinen Kostenvoranschlag erstellen wollte.
Fall 1: Teilkaskoschaden mit Rep.-kosten ca. 450,00 netto
Der Schaden war für den Vertrauensbetrieb allerdings gänzlich unlukrativ, denn es mussten nur zwei kleinere Teile erneuert und das Fahrzeug vermessen werden. In diesem Zusammenhang das Fahrzeug aus dem 35 km entfernten Ort abzuholen und auch noch zu waschen, war wohl zu viel verlangt. Als der Halter nämlich für den KV vorfuhr, sagte der Werkstattmeister, dass der Schaden unter 150,00 Euro (also niedriger als SB) liege. Tatsächlich liegt der Schaden jedoch in der oben angegebenen Höhe. Da ich den Versicherungsvertreter sehr gut kenne und er vom Verhalten seiner Gesellschaft mehr als entgeistert ist, habe ich den Schaden kalkuliert.
Die DEKRA, die von der Versicherung (VHV…) nun eingeschaltet wurde, ermittelte erst einmal 200 und ein paar Zerquetschte, weil der „Sachverständige“ das Fahrzeug nicht auf einer Hebebühne besichtigt hat und somit ein Teil und die Vermessung vergessen hat. Wie schön, dass ich von allem Bilder habe…
Fall 2: Haftpflichtschaden
Das Fahrzeug erlitt einen Schaden hinten rechts. Der Stoßfänger war vorgeschädigt. Zur ordnungsgemäßen Schadenfeststellung ist die Demontage des Stoßfängers erforderlich. Ich habe das getan und festgestellt, dass sich unterhalb des Stoßfängers noch Schäden befinden.
Die Versicherung (DEVK…) hat den Kunden zu einer Vertragswerkstatt geschickt, um dort einen KV erstellen zu lassen. Der Meister hat den Kunden weggeschickt mit der Meinung, dass der Stoßfänger eh schon kaputt gewesen ist und drunter sei nichts.
Leider falsch wie ich in meinem Gutachten nun festgehalten habe… Der Kunde allerdings macht nun keine gute Werbung für die Vertragswerkstatt.
Fazit:
In beiden Fällen waren die möglichen Reparaturen nicht attraktiv genug, da zu viele „Nebenleistungen“ hätten erbracht werden müssen. Deshalb wurden die Kunden fehlerhaft beraten. Hätten sich die Kunden darauf eingelassen, wäre ihnen ein nicht unerheblicher Schaden von mehreren Hundert Euro entstanden. Wohl dem, der sich das in der heutigen Zeit leisten kann.
Beide Kunden sind mittlerweile sensibilisiert für die Machenschaften der Versicherer und werden diese Erfahrungen weitergeben. Hoffen wir, dass es andere Geschädigte schützt.
Hallo Andreas,
ich hoffe, Du hast den Kunden empfohlen, einen qualifizierten Anwalt einzuschalten. Im Haftpflichtfall muss die eintrittspflichtige Versicherung ohnehin die Anwaltskosten tragen.
Ein schönes Osterfest
Willi Wacker
Und ich hoffe, du hast das Sachverständigenverfahren eingeleitet. In der Fahrzeugteilversicherung muß die Versicherung die Kosten gem § 14 Abs.5 tragen, (Rechtsanwälte,auch qualifizierte, gehen hingegen leer aus.)
Hallo Willi Wacker,
hallo NO Disc,
der Haftpflichtschaden wird jetzt anwaltlich bearbeitet.
Beim Kaskoschaden konnte sich der Kunde noch nicht zum SV-Verfahren durchringen, weil sein Versicherungsvertreter noch mit dem Gruppenleiter diskutiert. Wenn das fruchtlos verläuft, erstelle ich ein vollständiges Gutachten und die Sache geht ins SV-Verfahren.
Grüße und frohe Ostern
Andreas
Die VHV bietet gleich 3 Kürzungen in Partnerwerkstätten mit Entfernungen von 18 km zum Geschädigten an.
Gutachten Netto 982,23
01796PLZ 922,88
01796PLZ 900,98
01734PLZ 780,23
Dabei gibt es etwas neues : Jetzt werden die DEKRA Kürzungen als VHV Kürzungen dargestellt. Die DEKRA zieht sich schon zurück. Jetzt muss schon die VHV selber das Briefpapier stellen. Wir sind schon am richtigen Weg. DEKRA macht schon einen Rückzieher und verwendet nicht mehr das eigene Briefpapier für die auftragsgemäßen Kürzungen.
Jetzt müssen die Versicherungen Farbe bekennen.
Nach Eingang von „Kürzungsprotokollen“ oder „Prüfberichten“ sollte der Rechtsanwalt des Geschädigten stets die ladungsfähige Adresse des jeweiligen Verfassers verlangen.
Wenn weiterhin keine Zahlung erfolgt, dann umgehend Klage einreichen und die Damen und Herren Kürzer ggf. zum Prozess laden.
Bei dieser Strategie ist der Prozess recht schnell beendet, da der Streit von der Versicherung in der Regel erst gar nicht aufgenommen wird.
Meist wird bereits nach Aufforderung zur ladungsfähigen Adresse des in- oder externen „Mitarbeiters“ vollumfänglich gezahlt.
Offensichtlich ist es nicht erwünscht, dass die Damen und Herren der Streicherkolonne vor Gericht erscheinen, um die wahren „Beweggründe“ zur Kürzung ordnungsgemäßer Gutachten offen zu legen.
Außerdem muß man sich vorstellen: Der zentralisierte Kürzer aus Stuttgart reist nach Berlin – oder der globalisierte Kürzer aus Langenfeld muss mal geschwind nach München zum Termin……
Bei so viel Reisetätigkeit bleibt am Schluß natürlich keine Zeit für weitere „auftragsgemäße“ Kürzungsaufgaben gegen Recht und Gesetz. Also noch ein netter Baustein beim Kampf um die Austrocknung des Sumpfes.
Hallo Hunter!
Wenn ein „Kürzer“ vor Gericht gefragt würde, ob er von Geschädigten bei ihm in Auftrag gegebene Gutachten auch nach „Kürzungsanweisungen“ erstellt, müßte er vermutlich antworten, daß er das nicht macht. Er müßte somit zugeben, daß er und sein Arbeitgeber Unfallopfer „weisungsgemäß“ schädigen.
Wenn die „Kürzer“ nicht angegeben werden, sollte in gerichtlichen Verfahren (gegen den Schädiger) von der „schädigenden“ Versicherung nach §142 ZPO die Vorlage der kompletten Schadensakte und das persönliche Erscheinen des Vorstandes sowie des „Schadensteams“ beantragt UND durchgesetzt werden. Vermutlich kommt dabei dann auch noch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz heraus.
Hallo Wesor,
na das ist doch eine schöne Mitteilung. Ein richtig schönes Osterei, wenn es tatsächlich so kommt.
MfG und frohe Ostern
Willi Wacker