Sonderkonditionen nicht länger Vergleichsmaßstab! – Eine Anmerkung zum VW-Urteil.

Viel Beachtung hat in jüngster Vergangenheit das sog. VW-Urteil des BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – zu den Stundenverrechnungssätzen gefunden.

Das nach Schadensgutachten abrechnende Unfallopfer muss sich nach diesem BGH-Urteil nur noch in ganz engen, vom Versicherer zu beweisenden Voraussetzungen auf  günstigere Stundenverrechnungssätze von freien und damit nicht markengebundenen Fachwerkstätten verweisen lassen.

Ich möchte hier nicht noch einmal die Urteilsgründe referieren und besprechen. Das ist in der Zwischenzeit zur Genüge getan worden, auch hier im Captain-Huk-Blog.

Kaum berücksichtigt und so gut wie nicht erwähnt bleibt allerdings die Positionierung des 6. Zivilsenates des BGH in den Urteilsgründen, die mir doch überragend wichtig erscheint. So führt der Senat auf Seite 7 der Urteilsgründe unter Randziffer 13 folgendes aus:

„… Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiters zugänglichen „freien Werkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggfls. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatttentspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen.

Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet ( vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f; vom 20.01.1992 – VI ZR 181/92 -, VersR. 1993, 769 und vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04 -, VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f und vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04 -, a.a.O.)…“

Also:

Der 6. Zivilsenat des BGH macht mit diesem Urteil Schluss mit der Verweisungspraxis der Versicherer auf Sonderkonditionen, die sie mit deren Vertragspartnern vereinbart haben. Solche Sonderkonditionen sind unüblich. Es ist unzulässig, „Äpfel mit Birnen“ zu vergleichen.

Das Urteil läßt sich übertragen auf Preisabsprachen mit bundesweit tätigen Mietwagenunternehmen oder Sachverständigenorganisationen wie dem BVSK ( ich meine hier das BVSK/HUK-Coburg Gesprächsergebnis).

Erstmalig urteilt der BGH in dieser Entscheidung, dass es sich bei solchen Sonderkonditionen nicht um marktübliche Preise handelt.

Es steht daher im Widerspruch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn die Haftpflichtversicherer die in Sachverständigengutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze von markengebundenen Fachwerkstätten auf das Niveau von Partnerwerkstätten herunterkürzen und die Sonderkonditionen, die die Versicherungsgesellschaften mit großen Mietwagenunternehmungen vereinbart haben, gegenüber den Geschädigten als übliche Marktpreise darstellen. Das gleiche gilt für Sachverständigenkosten, die auf BVSK/HUK-Coburg-Niveau heruntergekürzt werden mit der Behauptung, aus dem Tableau würden marktübliche Preise folgen.

Diese aus dem VW-Urteil des BGH ableitbaren Weichenstellungen sind für die tägliche Regulierungspraxis bei Anwälten, Sachverständigen, Mietwagenunternehmern und Werkstätten von äußerster Wichtigkeit.  Für Markenvertragswerkstätten, freie und unabhängige Mietwagenunternehmen und freie und unabhängige Sachverständige ist diese Entscheidung des BGH in der täglichen Praxis deshalb ein erheblicher Rückhalt.

Der BGH hat daher m.E. mit diesem Urteil die Kürzungspraxis der Haftpflichtversicherer auf das Niveau von Sonderkonditionen zu Grabe getragen.

Das VW-Urteil macht Mut. Es bestätigt alle Mitstreiter, die täglich weder Mühen noch Kosten scheuen, um den ständigen Kürzungen bei der Schadensregulierung, dem Goldesel der Versicherungsbranche, Einhalt zu gebieten.

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16 Antworten zu Sonderkonditionen nicht länger Vergleichsmaßstab! – Eine Anmerkung zum VW-Urteil.

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi,
    kurz vor Weihnachten noch eine tolle Weihnachtslektüre mit interessantem Inhalt. Danke! Danke auch für die Hinweise in Deinem Bericht.
    Es müsste mehr Autoren geben, die solche Berichte bei Captain-Huk einstellen.
    Ich wünsche Dir frohe Weihnachtstage.
    Dein Werkstatt-Freund

  2. Glöckchen sagt:

    Hi Willi
    verstehe ich das richtig,dass es unzulässig ist,wenn die Versicherung meinen Schaden auf die Höhe ihrer Sonderkonditionen kürzt?
    Geade die HUK hätte dann ja in der Vergangenheit Unsummen in den Sand gesetzt!

  3. RA Frese sagt:

    Genau der zitierte Passus hat – so glaube ich – die DEVK dazu gebracht, ihre Berufung in dem hier geschilderten Fall

    http://ra-frese.de/2009/12/21/musterakte-3c-kurzung-der-reparaturkosten-fiktiv-bei-gleicher-werkstattbenennung

    nicht durchzuführen.

  4. SV sagt:

    …jetzt bin ich ja mal gespannt, wie sich die bisher im wesentlichen als willfährige Schergen der Versicherungen tätigen Sachverständigen verhalten werden. Ob diese Sachverständigen jetzt immer noch Prüfberichte mit Stundensätzen nach Vorgabe des Auftraggebers erstellen werden?

    Man sollte ja eigentlich voraussetzen, dass das BGH-Urteil einem im Schadenbereich tätigen Sachverständigen bekannt sein muss. Da sollte die Staatsanwaltschaft die nächste Anzeige gegen einen der Sachverständigen wegen der (nach dem jetzigen BGH-Urteil eindeutig unrechtmäßigen) Kürzung auf die Stundensätze der Partnerwerkstätten eigentlich nicht mehr einstellen. Ich bin kein Jurist, wenn das aber kein (versuchter) Betrug ist, was dann???

    Es ist schon schlimm genug, dass die Versicherungen mit wirklich allen Mitteln versuchen, die Schäden zu kürzen. Wenn aber dann die Sachverständigen (die meisten wider besseres Wissen) das Spiel auch noch mitmachen, fehlen einem die Worte. Da schämt man sich ganz mächtig fremd…

  5. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    das hatte sich ja mit der pressemitteilung schon angedeutet, obwohl es dort schon ziemlich versteckt wurde.

    schöne weihnachten.

  6. Willi Wacker sagt:

    @ Werkstattfreund

    Hallo Werkstatt-Freund,
    Du hast Recht, derartige, den Unfallgeschädigten interessierende Berichte braucht Captain-Huk, um sich gegenüber anderen abgrenzen zu können. Auch ich wünsche Ihnen frohe Weihnachtstage.

    @ Glöckchen

    Hi Glöckchen,
    so sehe ich das. Sonst hätte ich die Anmerkung hier nicht eingestellt. Ich meinte, diese interessante Information müßten die Leser auch noch vor den Weihnachtstagen erhalten. Die Referenz- oder Partnerwerkstätten mit ihren Sonderkonditionen sind in der Tat nach diesem BGH-Urteil in den Sand gesetzt.

    @ RA Frese

    Hallo Herr Kollege,

    mit der von Ihnen angegebenen Verhaltensweise der DEVK dürfte zum einen meine Ansicht vom VW-Urteil und seinen Auswirkungen bestätigt sein. Ich glaube schon, dass das VW-Urteil als Porsche-Fortführungsurteil mehr positive Seiten für den Unfallgeschädigten bringt als die von manchen Kommentatoren hier vorgebrachten Bedenken befürchten lassen. Das sog. Porsche-Urteil hatte lange Zeit durch Falschinterpretationen noch die Instanzgerichte beschäftigt. Damit hat der 6. Zivilsenat in dem sog. VW-Urteil jetzt rigeros aufgeräumt. Ich selbst habe noch vor einem AG in Niedersachsen einen Rechtstreit anhängig, wo ich nunmehr auch auf Seite 7 Abs. 13 des BGH-Urteils hingewiesen habe. Ich glaube, dass dieser Absatz der Grobfilter für die Unzumutbarkeit ist. Wer hier noch durchkommt, kann sich dann die übrigen vom BGH aufgezählten Kriterien, wie Dreijahresfrist, Garantieverlust oder scheckheftgepflegt oder ständige Wartung und Reparatur in der Markenfachwerkstatt, zunutze machen.
    Schöne Feiertage.
    Euer Willi Wacker

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Uterwedde,
    es ist richtig, die oben aufgezeigte Problematik war auf den ersten Blick nicht in dem beschriebenen Umfang zu erkennen. Dass das VW-Urteil allerdings geschädigtenfreundlich war, war schon recht schnell zu erkennen, die Brisanz mit den Referenz- oder Partner-Werkstätten war nur bei genauerem Hinsehen zu erkennen. Aber die Brisanz dieses Abschnittes ist erkannt und damit ist schon viel erreicht.
    Auch ich wünsche Ihnen besinnliche Weihnachtstage
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  8. SV-NRW sagt:

    Hallo,

    oder die Versicherung (Allianz) interpretiert das Urteil wie folgt:

    „Ein Anspruch auf die Nacherstattung der einbehaltenen fiktiven Reparaturkosten besteht nur, wenn sie nachweisen können, das Sie Ihr Fahrzeug bisher immer in der markengebunden Fachwerkstatt haben warten bzw. repariern lassen, deren Preise von Ihrem Sachverständigen bei der Reparaturkalkulation zugrundegelegt wurden. Wir bitten diese Voraussetzung mindestens für die letzten 3 Jahre anhand Rechnungen oder des Scheckhefts nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst bei Fahrzeugen ab einem Alter von 4 Jahren zu erbringen. Bis zum Eingang der erforderlichen Unterlagen verbleiben wir bei der bisherigen Abrechnung.“

    Grüße
    SV-NRW

  9. Hunter sagt:

    Na also. Die Prohezeiungen nehmen schon nach kurzer Zeit Gestalt an?

    Siehe Hunter Beitrag vom 22.10.2010

    Von wegen Klarheit aufgrund eines konkretisierten Porsche-Urteils, bei dem der Versicherer zuerst die Gleichwertigkeit beweisen muss? Reine juristische Theorie, die im Tagesgeschäft nur selten ankommt.

    Wie erwartet kümmern die sich einen S…. um das Pflichtenheft der neuen BGH-Entscheidung, ziehen nach wie vor einfach willkürlich ab und werfen das Bällchen dem Geschädigten zu. Selbstverständlich unter Hinweis auf die neue BGH-Entscheidung.

    Getreu dem Motto: „Mach mal oder lass halt“!

    Was macht der Wald- und Wiesenanwalt, wenn er so ein Schreiben der Versicherung erhält und sein Mandant kein Rechtschutzkissen hat?
    Das Gleiche wie bisher ohne „konkretisiertes“ BGH-Urteil. Dem Mandanten die Prozessrisiken aufzeigen, bestenfalls mit der Versicherung etwas herumkaspern und in der Regel elegant zum Rückzug blasen.

    Business as usual.

  10. Andreas sagt:

    Tja, der der das Geld hat, sitzt es halt meistens aus. Da hilft nur eins: die Versicherung auffordern, die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Tut sie das nicht, klagen, klagen, klagen

    Grüße

    Andreas

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    dass die Versicherungen auch bei dem neuen VW-Urteil versuchen, dies fehlzuinterpretieren war mir klar. Wer gibt schon ohne Gericht etwas erlangtes, und wenn es nur eine Rechtsposition ist, auf? Die Darlegungs- und Beweislast des VW-Urteils wird einfach umgekehrt. So einfach ist das aus der Sicht der Versicherer. Aber so einfach ist es eben nicht. Jeder Amtsrichter kann den amtlichen Leitsatz b) des VW-Urteils lesen. „Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt verweisen, muss der SCHÄDIGER darlegen und ggfls. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.“ Jeder Amtsrichter erkennt daher sofort, dass die Gleichwertigkeit vom Schädiger, nicht vom Geschädigten, darzulegen und zu beweisen ist. Der einzig richtige Erwiderungsweg auf ein derartiges Schreiben der Versicherung ist, die Versicherung unter Fristsetzung von max. 1 Woche ( in Zeiten moderner Kommunikation per E-mail oder Fax ist dies möglich) aufzufordern, die Gleichwertigkeit gem. Leitsatz b) des VW-Urteils des 6. Zivilsenates des BGH – VI ZR 53/09 – darzulegen und zu beweisen. Nach Ablauf der Frist wird geklagt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  12. SV-NRW sagt:

    Ich sehe es ähnlich wie Hunter…mit negativen Folgen für den Geschädigten. Heute flatterte mir auch ein Schreiben der Provinzial mit gleichem Inhalt (s. obiger Kommentar) auf den Schreibtisch. Und ich gehe davon aus, das noch einige Versicherungen auf diesen Zug springen werden. Die vielumjubelte Klarheit der BGH-Entscheidung sehe ich jedenfalls nicht.

    Grüße
    SV-NRW

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV-NRW,
    wenn die Versicherer nicht lernen wollen, müssen es eben die Schädiger direkt ausbaden. Also keine weitere Korrespondenz mit dem Versicherer und wegen der nicht regulierten Schäden unter Hinweis auf das VW-Urteil in Anspruch nehmen. Wenn zu Gunsten der
    Kläger die ersten Instanzurteile nach dem VW-Urteile vorliegen, werden die Versicherer schon reagieren. So war es auch nach dem Porsche-Urteil. Welcher Amts- oder Landgerichtsrichter wird die vom BGH aufgestellte Beweislastregel umdrehen? Wohl kaum einer.
    Die Gleichwertigkeit ist vom Schädiger zu beweisen!
    Im übrigen sind Partner- oder Referenzwerkstätten mit Sonderkonditionen kein Maßstab. Die dort geforderten Preise sind, wie der BGH festgestellt hat, nicht marktüblich! Was muss man denn noch sagen? Die vom BGH festgestellten Sonderkonditionen sind das erste Grobraster, bei dem schon die überwiegende Zahl der Kürzungen durchfallen. Dann kommt die qualitative und technische Gleichwertigkeit. Markenfachwerkstätten kommt auch ein wertbildender Faktor zu, nämlich die Werthaltigkeit (vgl. Handschumacher NJW 2008, 2623). Ein ständig in der Markenwerkstatt gepflegtes und gewartetes und repariertes Fahrzeug hat effektiv einen höheren Wert als ein in einem Karosseriebetrieb repariertes Fahrzeug. Bei der Reparatur nicht in der Fachwerkstatt trägt der Geschädigte das Risiko einer nicht fachgerechten Reparatur, die nicht auszuschließen ist. Es widerspricht aber schadensersatzrechtlicher Grundsätze, dass der Geschädigte dieses Risiko tragen soll. Richtig ist vielmehr, dass der Schädiger das Reparaturrisiko trägt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  14. Glöckchen sagt:

    hallo Willi
    Stundenverrechnungssätze wurden in den vergangenen Jahren durch Carexpert,Controlexpert,Checkit,Eucon oder DEKRA auf Anweisung der Versicherung grundsätzlich auf das Niveau von Partnerwerkstattpreisen heruntergerechnet.Das wurde leider allzuoft auch von Anwälten so hingenommen.
    Sind die Anwälte der Geschädigten nicht verpflichtet,jetzt die alten Akten wieder hervorzuholen und die unberechtigten Kürzungen unter Hinweis auf das BGH-Urteil nachzufordern?
    Sind die Sachverständigen nicht verpflichtet,ihre Kunden zu informieren,dass sie solche unrechtmässigen Kürzungen nachfordern können?
    Ich werde jetzt meine Kunden darüber informieren,dass sie solche Abzüge auch Heute noch nachfordern können!
    Verjährt ist da nichts,denn die Kenntnis kann der Geschädigte frühestens seit dem Urteil des BGH vom 20.10.2009 haben.
    Klingelingelingelts?

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    nach dem VW-Urteil können in der Tat die Geschädigten die zu Unrecht gekürzten Beträge nachfordern.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  16. SV-NRW sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    ist mir doch auch alles bekannt. Aber wie sieht es denn in der Realität aus. Bisher doch so: Der SV wurde natürlich bezahlt (er hat ja ein korrektes GA erstellt) und beim Kunden wurde gekürzt. Von 100 Kürzungen habe ich doch höchstens 1/3 auf den Schreibtisch bekommen (obwohl ich mir jedesmal den Bart fusselig laber sie sollen sich melden wenn gekürzt wird ). Dann natürlich ein Schreiben an die Versicherung mit Hinweis auf die Rechtslage und in der Regel wurde dann anstandslos nachgezahlt. Nun hilft wie du richtig sagst nur den Gang zum RA mit Klage. Stimmt ja. Aber schon sind wir wieder in der Realität. Viele Geschädigte sind doch unsicher und scheuen den Weg zum RA. Und Hand auf Herz (mit Entschuldigung an die hier mitlesenden Damen und Herren RA´s), wie viele RA`s gehen denn so konsequent gegen Versicherungen vor?? Ich kenne da leider nicht viele. Bisher haben die Versicherungen ja nur mit Verweis auf das „Porsche-Urteil“ unrechtmäßig gekürzt, aber jetzt verweisen sie auf das neue Urteil und begründen ja die Kürzung schön und schieben dem Geschädigten den schwarzen Peter zu. Das führt zu einer noch stärkeren Verunsicherung des Geschädigten. Mag ja sein das ich zu schwarz sehe, aber bis auf weiteres bleibe ich erstmal dabei, daß dieses Urteil ein Traumpass für die Versicherungen darstellt.

    MfG
    SV-NRW

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