Subvenio e.V. u.a. – Reformvorschlag zur Stärkung der Rechte von Geschädigten

Quelle: Subvenio e.V.

Am 05. September 2012 wurde von subvenio e.V. gemeinsam mit der Verkehrsunfall-Opferhilfe Deutschland e.V.i.G. (VOD) und dem Verband deutscher Autovermieter e.V. der erste Reformvorschlag an die Fraktionen im Deutschen Bundestag geleitet.

Der Reformvorschlag basiert auf den Berichten und Erfahrungen von Unfall- und anderen fremd verschuldet gesundheitlich/psychisch Geschädigten über viele Jahre hinweg. Er wird von einer breiten Gruppe von Unfallgeschädigten, Versicherungsnehmern, Rechtsanwälten, Ärzten, Wissenschaftlern und auch Unternehmern getragen. Diese haben sich mit subvenio e.V. zusammengefunden um endlich zu einer wirksamen Verbesserung der Situation von Betroffenen zu kommen. Das Ergebnis dieser Beratungen ist in die Reformforderung gemündet.

Kontaktaufnahme der Institutionen, Verbände, Organisationen und weiterer Interessierter, die diesen Reformvorschlag ebenfalls als dringend erforderlich ansehen und die Forderungen unterstützen möchten, unter:

stj[at]subvenio-ev.de

Hier nun der Reformvorschlag einschl. Gesetzesentwurf:

Reformvorschlag zur Stärkung der Opferrechte

Sehr geehrte/r

wir übersenden Ihnen anliegenden Vorschlag für ein Gesetz zur Verbesserung der Geschädigtenrechte mit der Bitte, diesen über Ihre Fraktion zum Beschluss in den Bundestag einzubringen.

Der Reformvorschlag basiert auf den Berichten und Erfahrungen von Unfall- und anderen fremd verschuldet gesundheitlich/psychisch Geschädigten über viele Jahre hinweg. Er wird von einer breiten Gruppe von Unfallgeschädigten, Versicherungsnehmern, Rechtsanwälten, Ärzten, Wissenschaftlern und auch Unternehmern getragen. Diese haben sich mit subvenio e.V. zusammengefunden um endlich zu einer wirksamen Verbesserung der Situation von Betroffenen zu kommen. Das Ergebnis dieser Beratungen ist in unsere Reformforderung gemündet.

Ausschlaggebend ist gewesen, dass nicht nur im Einzelfall sondern regelmäßig auch unverschuldet Geschädigte häufig über viele Jahre einen regelrechten Kampf mit den Krafthaftpflicht- und anderen Versicherern zur Regulierung ihrer Schäden führen müssen. Dabei besteht aufgrund der Gesetzeslage eine einseitige Benachteiligung der Geschädigten. Diese wird nicht nur im Einzelfall, sondern systematisch durch die Versicherer ausgenutzt, um die Schadensregulierung zu verzögern oder sogar zu vereiteln. Die Versicherer machen es sich dabei in planmäßiger Weise zu Nutze, dass die Geschädigten nicht nur die volle Darlegungs- und Beweislast für die Schadensentstehung tragen, sondern zudem unfall-ereignisbedingt häufig weder gesundheitlich noch finanziell in der Lage sind, einen langwierigen Rechtsstreit zu führen. Hauptvorwurf an die Versicherungswirtschaft ist die langwierige Bearbeitung von Schadensfällen, obwohl der Schädiger und damit auch der Versicherer verpflichtet sind, den Schaden schnell und umfassend zu regulieren und die Versicherer organisatorisch dazu auch in der Lage wären.

Die Gesetzesänderungen setzen genau hier an. Die klare Fristenregelung wird zu einer erheblichen Beschleunigung der Bearbeitung führen. Die Berücksichtigung einer Sanktionsfunktion bei der Schmerzensgeldzumessung bezieht das Verhalten des Schädigers beziehungsweise des Versicherers – auch nach dem Schadensereignis – im Rahmen der Schadensregulierung bei der Bezifferung ein.

Die Reform führt nicht zu einer einseitigen Verbesserung der Stellung des Geschädigten, sondern stellt lediglich einen Zwischenschritt zur, bereits aus Gerechtigkeitsgründen geboten, Herstellung einer „Waffengleichheit“ gegenüber der Versicherungswirtschaft dar. Sie rechtfertigt sich ferner vor dem Hintergrund, dass durch die gesetzlich verpflichtende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für die Versicherer ein milliardenschwerer Markt durch den Gesetzgeber geschaffen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Unterzeichner:

  • Für subvenio e.V. – Stefanie Jeske 1. Vorsitzende
  • Für die Verkehrsunfall-Opferhilfe Deutschland e.V.i.G. (VOD) – Dr. Thomas Bastian 1. Vorsitzender
  • Für den Verband deutscher Autovermieter e.V. – Simone Twelkemeier Geschäftsführerin
  • Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht und Europarecht an der juristischen Fakultät zu Berlin
  • Professor Dr. rer. nat. habil. Wilfried Echterhoff, Fachgruppe Psychologie an der Bergischen Universität Wuppertal

Vorschlag für ein Gesetz zur Verbesserung der Geschädigtenrechte

Probleme und Ziele

In Deutschland müssen (Unfall-) geschädigte Opfer häufig lange und mühsam ihre Schadenersatzansprüche vor den Gerichten erstreiten. Im Schadensfall sind sie dadurch benachteiligt, dass sie – trotz fehlenden Verschuldens – als anspruchstellende Partei die Voraussetzungen der Forderungen beweisen müssen. Während der Schädiger häufig, bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen sogar immer, durch einen erfahrenen und ressourcenstarken Haftpflichtversicherer vertreten wird, müssen Unfallopfer dagegen auf eigene Kosten ankämpfen. Aufgrund der häufig schweren Unfallfolgen – körperliche Verletzungen und Traumatisierung, finanzielle Notlage durch Arbeitsunfähigkeit etc. – sind die Geschädigten hierzu nicht oder nur bedingt in der Lage.

Es ist mittlerweile zum Regelfall geworden, dass Versicherer die Schadensregulierung erschweren, und insbesondere verzögern. Dabei sind gesellschaftsübergreifend klare Muster in der Schadensbearbeitung auszumachen. So dauert die Prüfung der Ansprüche durch den Versicherer überdurchschnittlich lange. Müssen diese dann auch noch eingeklagt werden, versuchen die Versicherer die Gerichtsverfahren möglichst lange hinauszuziehen. Leicht kann der Streit somit fünf Jahre oder länger andauern.

Zudem wirkt sich die lange Regulierungsdauer im besonderen Maße nachteilig für die Geschädigten aus. Zermürbende Rechtsstreitigkeiten belasten Unfallopfer psychisch in massivster Weise. Ausbleibende Schadenersatzzahlungen zerstören die Existenz oder verhindern sogar die Durchführung medizinisch notwendiger Behandlungen und schädigen die Betroffenen damit erneut. Die anwaltliche Vertretung alleine kann dieses Ungleichgewicht nicht beseitigen, da der Rechtsanwalt nur innerhalb der bestehenden Gesetze agieren kann, diese aber die Unfallopfer strukturell benachteiligen.

Den Versicherern droht durch die Verzögerungen meist kein Nachteil. Anfallende Verzugszinsen belasten die Versicherungswirtschaft kaum. Denn während der Dauer eines Rechtsstreits muss der Versicherer Rückstellungen für die Erfüllung der Schadenersatzansprüche bilden. Diese Rückstellungen können steuermindernd geltend gemacht werden. Dadurch können die Versicherer ihre Gewinne sogar noch auf Kosten der Allgemeinheit vergrößern.

Die Kosten eines Rechtsstreits fallen zudem im Verhältnis zu den Schadenersatzforderungen nicht sonderlich ins Gewicht, wenn es um schwere körperliche und seelische Schädigungen nach einem Unfall geht. Allein die Wahrscheinlichkeit, dass das Unfallopfer die psychische oder finanzielle Belastung eines jahrelangen Rechtsstreits nicht mehr aushält und die Rechtsverfolgung entweder aufgibt oder aber sich auf einen für den Versicherer günstigen Vergleich einlässt, macht die Verzögerung für die Versicherungsindustrie attraktiv.

Der Gesetzesentwurf möchte dieses Ungleichgewicht verringern und die Position der Geschädigten im Kampf um ihre Rechte stärken. Darüber dient die Änderung der Gesetzeslage auch der Allgemeinheit insgesamt, da er zur Minderung auch gesamtschädlicher Unfallfolgen beiträgt. Denn die möglichst frühzeitige Gesundung und Wiedereingliederung der Unfallopfer in das Arbeits- und Alltagsleben reduziert deren Hilfebedarf, der anderenfalls durch die Allgemeinheit, insbesondere die Sozialversicherungsträger, erbracht werden muss.

Reformvorschlag

Der Reformvorschlag enthält zwei umfassende Neuregelungen. Die neuen Bestimmungen im Pflichtversicherungsgesetz knüpfen an den heute schon bestehenden Direktanspruch des Geschädigten gegenüber einem Versicherer nach § 115 Abs.1 VVG, § 3a PflVG an. Dieser Direktanspruch besteht bisher zwar nur im Bereich des Pflichtversicherungsgesetzes und gilt somit nur für Ansprüche gegen einen Kraftfahrzeughalter und –führer. Hierunter fallen allerdings mit Abstand die meisten Unfälle mit Fremdverschulden.

Die Haftpflichtversicherer erhalten hier erstmals eine gesetzlich verbindliche Zeitvorgabe, bis wann angemeldete Schadenersatzforderungen dem Grunde und der Höhe nach anerkannt sein müssen. Verzögerndes Verhalten wird erstmals auch als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt und sanktioniert.

Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch beinhalten das Ziel, bei der Bestimmung der Höhe eines sogenannten Schmerzensgeldes auch die Sanktionsfunktion zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung kennt diese Funktion bereits bei der Bemessung von Entschädigungszahlungen wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, etwa durch unerlaubte Fotoaufnahmen prominenter Persönlichkeiten in der geschützten Privatsphäre. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die hierzu ergangenen Grundsätze nicht auch auf die Bemessung eines Schmerzensgeldes gelten sollen. Der Gesetzesentwurf beschränkt sich darauf, die Funktion der Sanktionierung verpflichtend zu berücksichtigen. Wie auch bisher werden für die Gerichte aber keine weiteren Vorgaben gemacht. Die Festlegung der exakten Höhe bleibt weiterhin der Rechtsprechung überlassen, um eine gerechte Entscheidung im Einzelfall zu gewährleisten.

Alternativen

Keine.

Kosten und sonstige finanzielle Auswirkungen

Für den Gesetzgeber entstehen hierdurch keine Kosten. Auch die Versicherungswirtschaft und die Versichertengemeinschaft werden nicht stärker belastet, da nicht mehr oder höhere Schadenersatzansprüche angestrebt werden beziehungsweise die mit höheren Schmerzensgelder verbundene Sanktionierung andere Schadensfälle vermeiden und somit die Kosten sogar gesenkt werden können.

Der frühzeitige, vollständige Schadenausgleich verringert stattdessen die Belastung von Sozialversicherungsträgern und privaten Kranken-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherern.
______________________________________________________

Gesetzesentwurf zur Stärkung der Opferrechte

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert, wird wie folgt geändert:

§ 3a wird wie folgt neu gefasst:
Macht der Dritte den Anspruch nach § 115 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes geltend, gelten darüber hinaus die folgenden Vorschriften:

1. Der Versicherer oder der Schadensregulierungsbeauftragte haben dem Dritten unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, bei Schadensereignisse mit Personenschäden innerhalb von zwei Monaten, ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot in Textform vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde. Erkennt der Versicherer die Leistungspflicht nicht oder nur zum Teil an, muss er die Ablehnung innerhalb der Frist substantiiert und schriftlich begründen. Die Frist beginnt jeweils mit dem Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten.

2. Gibt der Versicherer die Erklärung nach Ziffer 1 nicht innerhalb der jeweiligen Frist ab, wird die Leistungspflicht des Versicherers vermutet. Der Versicherer kann diese Vermutung widerlegen, wenn er nachweist, dass es ihm aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich gewesen ist, seine Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach zu prüfen und er deshalb daran gehindert war, die Erklärung nach Ziffer 1 fristgerecht abzugeben.

3. Der Versicherer kommt durch die schuldhafte Versäumung der Frist in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf. Gleiches gilt, wenn Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Soweit die Schadenregulierung über das deutsche Büro des Systems der Grünen internationalen Versicherungskarte oder den Entschädigungsfonds nach § 12 erfolgt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Es wird ein neuer § 3b eingefügt. Der bisherige § 3b wird zu § 3d:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen§ 3a Abs. 1 Zif. 1 die Erklärung über die Leistungspflicht nicht fristgerecht oder nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form abgibt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. Handelt der Täter vorsätzlich, so beträgt die Geldbuße mindestens fünfzigtausend Euro.

Es wird ein neuer § 3c eingefügt:

Wer durch eine in § 3b Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Vermögen eines Geschädigten gefährdet oder geschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer durch eine in § 3b Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung die Gesundheit eines Geschädigten gefährdet oder geschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
______________________________________________________

Wir bitten um rege Diskussion sowie um weitere Anregungen oder Verbesserungsvorschläge zu den o.a. Reformvorschlägen.

Dieser Beitrag wurde unter Erfreuliches, Haftpflichtschaden, Kaskoschaden, Netzfundstücke, Personenschäden, Subvenio e.V., VERSICHERUNGEN >>>>, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu Subvenio e.V. u.a. – Reformvorschlag zur Stärkung der Rechte von Geschädigten

  1. Glöckchen sagt:

    ehrenhafter Versuch,aber absolut Chancenlos gegen die Macht der Konzerne!
    Meine Vorschläge(genauso chancenlos):
    Wiedereinführung der Gewinndeckelung in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
    Anhebung der gesetzlichen Verzugszinsen auf einheitlich 20% auf die rechtskräftig ausgeurteilten,zu Unrecht erfolgten Kürzungen.
    Prozesskostenhilfe für alle nicht rechtsschutzversicherten Unfallopfer,unabhängig von den jeweiligen Einkommens-oder Vermögensverhältnissen ohne Streitwertgrenze.
    Abschaffung der Möglichkeit,im Revisionsverfahren das Rechtsmittel zurückzunehmen,oder den Anspruch des Prozessgegners anzuerkennen zur Verhinderung taktischen Verhaltens im Dienste der Erhaltung von Rechtsunsicherheit.
    USW,USW….ich könnte hier noch stundenlang weiterschreiben!

  2. Florian sagt:

    @ Glöckchen
    Montag, 08.10.2012 um 18:51

    ehrenhafter Versuch,aber absolut Chancenlos gegen die Macht der Konzerne!
    Meine Vorschläge….
    USW,USW….ich könnte hier noch stundenlang weiterschreiben!

    Bitte, wenigstens 1x wöchentlich.

    Florian

  3. HD-30 sagt:

    Wie hat hier mal „Jemand“ geschrieben: „Das rüttelt an den Grundfesten des Schadenrechts“. Und das sollten wir doch nicht tun und immer schön artig bleiben – oder?
    Also wird weiter munter geschoben und verbogen – alles rechtens und im Namen des deutschen Michels.

  4. subvenio sagt:

    Guten Tag Zusammen,
    die uns bereits vorliegende Information des BMJ wurde nun auch in der SZ zum Thema. Es bewegt sich etwas.
    http://www.sueddeutsche.de/geld/verbraucherschutz-wie-sich-versicherer-ums-zahlen-druecken-1.1630208
    http://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/regulierungspraxis-im-visier-des-justizministeriums-114882.php
    Wir bleiben kritisch und erheben ebenfalls Zahlen. (Sozialversicherungsträger usw.)
    subvenio e.V.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert