Textbausteintruppe in Coburg reif für die Klapse? HUK-Coburg fordert Qualifikationsnachweise von freien und HUK-unabhängigen Kfz-Sachverständigen

Im vorherigen Beitrag hatten wir über die Dumping-Preise von HUK verbunden Sachverständigen berichtet. In dem dortigen Schreiben wird in den höchsten Tönen gejubelt, wie toll doch die Qualifikation dieser HUK-Sachverständigen sei. Und das alles zu einem Preis von 280 Euro pauschal (all inclusive – flat rate), bei dem jeder Betriebswirtschaftler sofort sämtliche rote Karten zückt.

Entweder sind diese HUK-verbundenen Sachverständigen von allen guten Geistern verlassen, oder das Ganze ist ein falsches Spiel, bei dem nachher mehr abgerechnet wird, als von der HUK in ihren Schreiben an die Geschädigten behauptet. Denn welches Geld am Ende – wie auch immer – wirklich fließt, lässt sich nur durch entsprechende Insiderinformationen belegen. Beispiele dieser Art gab es ja schon in der Vergangenheit (z.B. Kick-back Zahlungen mit der Fa. carglass). Auch bei der völlig unrealistischen Mietwagenliste wird wohl ähnliches praktiziert? Jeder, der hierzu etwas Informatives beitragen kann, ist herzlich eingeladen. Absolute Diskretion ist seit über 10 Jahren Ehrensache bei Captain HUK.

Andererseits legt die HUK nun offensichtlich höchsten Wert auf Qualifikation? Also Top-Qualität zum Discountpreis. Zumindest bei den freien und HUK-unabhängigen Kfz-Sachverständigen, die im Auftrag der Geschädigten arbeiten. So zumindest ist ein aktuelles Schreiben der HUK zu werten.

Da fordert die HUK doch allen Ernstes ultimativ die Einreichung von Qualifikationsnachweisen (Urkunden) vom Kfz-Sachverständigen des Geschädigten. Bis dahin werde man nicht in die Regulierung des Schadens sowie der Sachverständigenkosten eintreten. Ein Nachweis, vorzugsweise wohl noch durch Vorlage einer Dissertation? Und das in einen Berufszweig, der gesetzlich nicht geschützt ist, also keinerlei berufliche Grundvoraussetzungen erforderlich sind?

Sobald die entsprechenden Urkunden des Herrn Prof. Dr. vorliegen, werden im Anschluss daran – wie bei der HUK üblich – die Sachverständigenkosten dann wieder willkürlich nach HUK-Gusto gekürzt auf das Niveau vom Kfz-Sachverständigen mit Bäckereifachverkäuferausbildung. Das Gleiche geschieht dann mit den qualifiziert ermittelten Reparaturkosten durch habgiergesteuerte Computerprogramme, die von (skrupellosen) Pappnasen in Langenacker oder sonst wo – völlig am Recht vorbei – programmiert wurden und heutzutage von irgendwelchen (unqualifizierten) Kürzungsfuzzis am Laufen gehalten werden.

Lange Rede – kurzer Sinn: Meiner Meinung nach haben die Coburger ein richtig großes Rad ab.

Wie reagiert man auf „Schreiben“ dieser Art?

Man stellt jeglichen Schriftverkehr mit den (unqualifizierten?) Mitarbeitern der HUK ein und wendet sich direkt an den Schädiger. Soll der doch sehen, wie er von der HUK sein Geld zurückbekommt. Das funktioniert möglicherweise aber nur, sofern der VN seinen kompletten Lebenslauf nebst Stammbaum bei der HUK vorlegt? Ansonsten geht er wohl leer aus?

Hier nun das HUK-Schreiben:

… , xx.01.2017

Haftpflichtschaden vom xx.01.2017

Sehr geehrte …

eine abschließende Regulierung der Schadenersatzpositionen „Fahrzeugschaden“ und „Sachverständigenhonorar ist derzeit noch nicht möglich. Wir müssen noch prüfen, ob das Gutachten als Regulierungsgrundlage herangezogen werden kann und ob wir verpflichtet sind, das Honorar des Sachverständigen zu erstatten. Nach uns vorliegender Rechtsprechung ist es erforderlich, dass eine Person, die als Sachverständiger tätig ist, über die hierfür erforderliche Qualifikation verfügt. Seine Feststellungen müssen glaubhaft und vertrauenswürdig und als gutachterliche Aussage verkehrsfähig sein wie eine Urkunde (vgl. u. a. LG Paderborn 1 S 68/02, LG Kiel 8 S 408/01, AG Bergisch-Giadbach 68 C 104/02, AG Geteenkirchen 32 C 254/03, AG Düsseldorf 56 C 3871/02, LG Köln 19 S 425/99, OLG Köln 6 U 208/96, OLG München 29 U 6380/93 in Verbindung mit BGH IZR 98/99, LG Erfurt HKO 307/94, LG Bielefeld 4 O 247/96 in Verbindung mit OLG Hamm 4 U 259/96, LG Köln 19 S 491/95, AG Bielefeld 5 C 530/96, ZfS 6/2003 S. 269ff – Aufsatz RA Dr. Hörl).

Dem überlassenen Gutachten können wir zur Qualifikation des Gutachters nichts entnehmen. Wir bitten daher den Sachverständigen zu veranlassen, uns Qualifikationsnachweise in Kopie zukommen zu lassen. Hierzu zählen u. a. Meisterbriefe im Kfz-spezifischen Bereich, Studienabschlüsse oder sonstige Qualifizierungsnachweise im Bereich des Kfz-Wesens.

Wir haben dem Sachverständigen eine Kopie unseres Anschreibens zur Kenntnis mit der Bitte um Erledigung übersandt.

Nach dem Erhalt der Qualifikationsnachweise werden wir abschließend zum Fahrzeugschaden und der Position „Sachverständigenhonorar“ Stellung nehmen. Sollten keine neuen Qualifikationsnachweise vorgelegt werden, sind wir nach Auffassung einiger der genannten Gerichtsurteile nicht verpflichtet, das Sachverständigenhonorar zu erstatten.

Wir bitten dazu noch um genauere Ausführungen zur Frage wann genau und an welchem Ort der Sachverständige das Fahrzeug besichtigt hat.

Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützung-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
Ihr Schaden-Team

Anmerkung:

Selbstverständlich gibt es auch im Berufszweig der Kfz-Sachverständigen jede Menge Leute, die ihr „Handwerk“ nicht verstehen. Die gibt es aber in allen Berufen – auch im akademischen Bereich. Bestes Beispiel dafür sind die Juristen. Hierzu gibt es jede Menge Material bei Captain HUK (Schrotturteile).

Auf alle Fälle ist es nicht Aufgabe einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die jeweilige Qualifikation von Kfz-Sachverständigen zu hinterfragen. Schon gar nicht durch eine rechtswidrig agierende Firma, wie z.B. die HUK-Coburg. Sofern den Versicherern der status quo nicht passt, wäre es Aufgabe der Versicherungslobby, ein entsprechendes Berufsbild einschl. einer Gebührenordnung mit Hilfe der Politik auf den Weg zu bringen. Die HUK hat daran jedoch nicht das geringste Interesse. Denn damit wäre der HUK der Kürzungsboden entzogen.

Siehe hierzu auch: Captain HUK Beitrag vom 04.02.2016

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36 Antworten zu Textbausteintruppe in Coburg reif für die Klapse? HUK-Coburg fordert Qualifikationsnachweise von freien und HUK-unabhängigen Kfz-Sachverständigen

  1. Huk-Kritiker sagt:

    Die HUK-Coburg scheint wohl rückwärts gewandt zu sein. Da holt sie über 15 Jahre alte Urteile aus der Mottenkiste und will damit die zukünftige Schadensregulierung vornehmen. Das sind hilflose Reflexe auf die immer häufiger werdende Kritik an dieser Coburger Versicherung.

  2. aufmerksamer Leser sagt:

    … und wo bleibt die Qualifikation ihrer eigenen Schadensmitarbeiter?

    Selbst die Qualifikation der Huk-Coburg als ernst zu nehmende Versicherung scheint nunmehr in Frage zu stehen, oder?

  3. kritischer Versicherungskunde sagt:

    Vermutlich sind die Schadenssachbearbeiter im Schadensteam der Huk-Coburg allesamt qualifiziert, weil sie bei der Dekra oder dem TÜV zertifiziert sind.
    Erkennt ihr die Zusammenhänge des Dreiecks Huk-Coburg – Dekra – TÜV?
    Die Huk-Coburg holt Prüfberichte bei der Dekra ein. Der TÜV zertifiziert die Huk-Partnersachverständigen, die dann für die Huk-Coburg für 280 Euro arbeiten.
    Aber nein! Die arbeiten ja gar nicht für die Huk-Coburg. Die werden, wie die Partnerwerkstätten, ausgenutzt, indem bei der Schadensreguölierung auf diese preiswerten (Schadensminderungspflicht!) Sachverständigen verwiesen wird, wie bei den Partnerwerkstätten, auf die im fiktiven Schadensabrechnungsweg nach § 249 II BGB verwiesen wird oder bei den Mietwagenfirmen, bei denen auf Billigheimer im Internet mit Preisen, die der Normalo nicht erzielen kann, verwiesen wird.

    Ist das nicht der Versuch des Betruugs am Geschädigten? Die Staatsanwaltschaft Braunschweig sollte analog der Abgasbetrügereien bei VW auch mal in Coburg ermitteln. Aber am Ende wusste der Vorstand von nichts oder erinnert sich nicht.

  4. virus sagt:

    SCHADENSERSATZ

    1) Der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Liegt kein – bewiesenes – Verschulden des Auftraggebers vor, gehen Mängel des Gutachtens zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Versicherers. Vor Regulierung des Schadens vom Geschädigten einen Nachweis über die Qualifikation seines Vertauens-Sachverständigen zu fordern, ist somit ein weiterer untauglicher Versuch, nicht mit dem Versicherer unter Vertrag stehende Sachverständige zu boykottieren.

    2. Berufsbild und Gebührenordnung

    Ein Berufsbild für Sachverständige aller Fachgebiete per Gesetz zu definieren, ist m. M. nach mehr als überfällig. Zur Schaffung einer Gebührenordnung fehlt dem Gesetzgeber allerdings die Legitimation, da es sich um einen Eingriff in die Rechte von Freiberuflern sich in Eigenverantwortung am Markt zu positionieren, handeln würde.
    Wollte der Gesetzgeber dennoch eine Gebührenordnung am Markt etablieren, ginge dies nur unter Beachtung von Art. 19 GG (Zitiergebot – Nennung der Grundrechte in die per Gesetz eingegriffen werden soll). Im Blick auf die Versicherungswirtschaft hieße dies, dass in aller Konsequenz auch die Prämien sämtlicher Sparten einer staatlichen Vorgabe unterliegen. Ein Beispiel: Gebührenordnung für Rechtsanwälte bei gleichzeitiger gesetzlicher Regelung der Gerichtskostenhöhe.

    Versicherer AG`s gehörten ab dann ebenfalls der Vergangenheit an, da nach dem Gleichheitsgrundsatz keine Gelder aus Prämienzahlungen als Dividenden mehr an Aktionäre ausgezahlt werden dürften. Auch die Millionen-Gehälter/Boni der Vorstände unterlägen dann einer gesetzlichen Regelung.

    Na dann, schon mal schöne Grüße von der HUK an die Allianz.

  5. RA aus dem Rheinland sagt:

    Die Huk-Coburg kann ja fordern, was sie will, ob das ernsthaft sinnvoll ist oder nicht, mag zunächst dahingestellt bleiben. Tatsache ist doch, dass der Geschädigte mit dem Guttachten eines von ihm hinzugezogenen Sachverständigen s e i n e r Wahl der Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Schadens nachgekommen ist. Das ist gefestigte BGH-Rechtsprechung.
    Zahlt der einstandspflichtige Versicherer nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen, nehme ich den Schädiger persönlich in Anspruch. Der haftet nämlich mit der Versicherung als Gesamtschuldner.
    Ist der Schädiger dann der Ansicht, das vorgelegte Gutachten eines freien Sachverständigen sei unverwertbar, weil der Gutachter den Nachweis der Qualifikation nicht geführt habe, schließe ich die vorgerichtliche Akte und mache den Schaden rechtshängig. Was meint ihr, wie schnell der Versicherer zahlen wird, da jetzt ja der Gesamtschaden im Streit steht und den Gegenstandswert bildet.

    Die Wirklichkeit wird zeigen, dass die neue Masche der Huk-Coburg eine Sache für die Karnevalsbütt ist. Na denn, Helau und Alaaf!

  6. RA Schepers sagt:

    Ich frage mich,
    a) welche Qualifikation der SV hat und
    b) wieso er diese nicht im Gutachten angibt.

    Dürfte doch nicht allzu schwer sein, Kfz-Meister, Dipl.-Ing. oder ähnliches im Briefkopf mit anzugeben…

  7. Rüdiger sagt:

    @Ra Schepers

    Woher nehmen Sie die Erkenntnis, was hier im Briefkopf oder im Gutachten des Sachverständigen steht und was nicht? Liegt Ihnen der Sachverhalt vor?

    Oder lesen Sie aus dem Kaffeesatz aufgrund dieser Bemerkung?

    „Dem überlassenen Gutachten können wir zur Qualifikation des Gutachters nichts entnehmen.“

    Sofern Sie schon einmal Schreiben der HUK in der Hand gehalten haben, müssten Sie doch wissen, dass die HUK nie was kann. Insbesondere wenn es darum geht, das Geschäft der freien Kfz-Sachverständigen zu torpedieren bzw. zu schädigen. Und in Sachen Wahrheit ist es bei der HUK ja auch nicht weit her? Sofern man dem Sachverständigen irgendwie schaden kann, kann auch der HUK-Mitarbeiter mit Adleraugen plötzlich den fettgedruckten Meister/Ingenieur nebst Zertifizierung selbst mit einer 20 Dioptrin-Brille nicht mehr lesen.

    Außerdem lesen Sie offensichtlich immer nur die Hälfte oder nur das, was Ihnen gerade in den Kram passt. Die HUK will keinen Hinweis zur Sachkunde auf dem Briefkopf/Gutachten, sondern einen Urkundenbeweis.

    Zitat:

    „Wir bitten daher den Sachverständigen zu veranlassen, uns Qualifikationsnachweise in Kopie zukommen zu lassen. Hierzu zählen u. a. Meisterbriefe im Kfz-spezifischen Bereich, Studienabschlüsse oder sonstige Qualifizierungsnachweise im Bereich des Kfz-Wesens.“

  8. RA Schepers sagt:

    @ Rüdiger
    Ich gehe davon aus, dass Hans Dampf es migeteilt hätte, wenn sich entgegen dem HUK-Schreiben entsprechende Hinweise im Gutachten befunden hätten.

    P.S. nein, ich kenne den Sachverhalt nicht

  9. Aufmerksamer Leser sagt:

    Für die Erstattung der Sachverständigenkosten im Schadensersatzrecht nach § 249 BGB hat die Qualifikation des SV gar keine Bedeutung. Denn das ist eine Frage des werkvertraglichen Schadensersatzes, wenn der SV vorgibt, die entsprechende Kenntnis zu haben, sie aber tatsächlich nicht hat, §§ 631 ff. BGB. Auf werkvertragliche Gesichtspunkte kommt es im Schadeensersatzrecht aber nicht an!

    Merkt ihr nicht, dass die HUK-Coburg immer wieder auf die werkvertragliche Schiene überleiten will, obwohl es darauf gar nicht ankommt. Der SV ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Mithin gehen dessen Fehler zu Lasten des Schädigers.

    Noch einen schönen Sonntag!

  10. Rüdiger sagt:

    @RA Schepers

    Schon wieder Kaffeesatz vom Sonntags-Kaffeekränzchen?

    Hans Dampf hätte…..

    Vielleicht hätte er, vielleicht auch nicht. Wer weiß das schon?

    Vielleicht sollten wir aber auch nur bei den Fakten bleiben.

    Die HUK fordert einen URKUNDENBEWEIS und keine simple Mitteilung zur Qualifikation. Da nützt auch der tollste Titel auf dem Briefkopf nix.

    So ein Anspruch steht dem Schädiger jedoch nicht zu. Nicht einmal auf einen entsprechenden Hinweis auf dem Briefkopf. Denn sachverständig ist doch angeblich JEDER, der sich dazu berufen fühlt.

    Die HUK fordert in ihrer marktbeherrschenden Überheblichkeit wieder etwas, das ihr nicht mal ansatzweise zusteht und verweigert auf dieser Grundlage die Schadenregulierung. So nebenbei wird dann noch der Sachverständige diffamiert. Das ist wohl des Pudels Kern?

    Nach so einem HUK-Müll halte ich es wie Hans Dampf: HUK-Akte schließen und Versicherungsnehmer der HUK in Anspruch nehmen.

  11. RA Schepers sagt:

    Für die Erstattung der Sachverständigenkosten im Schadensersatzrecht nach § 249 BGB hat die Qualifikation des SV gar keine Bedeutung.
    (Aufmerksamer Leser 29.1.17, 14:34)

    Diesen Satz muß man einfach mal wirken lassen.

  12. RA Schepers sagt:

    @ Rüdiger

    Hans Dampf hätte…..
    Vielleicht hätte er, vielleicht auch nicht. Wer weiß das schon?

    Na, jedenfalls Hans Dampf.

    Vielleicht sollten wir aber auch nur bei den Fakten bleiben.

    Nach genau denen hatte ich gewagt zu fragen…
    (vgl. 28.1.17, 21:17)

  13. Buschtrommler sagt:

    Bezüglich der Qualifikation dürften manche in´s schwimmen kommen, wenn man als Meßlatte nicht allein die theoretischen, sondern auch die handwerklichen Grundlagen hinterfrägt.
    Das interessiert scheinbar keinen mehr.
    In der Theorie alles mögliche erklären können, aber beim Anblick eines Hammers nach der Gebrauchsanleitung fragen….

  14. Rolf M. sagt:

    Es ist doch sooooo einfach:
    Geschädigter setzt über Anwalt Regulierungsfrist unter Vorlage des Gutachtens.
    Er will also GELD bis zum Soundsovielten!
    Jetzt kommt kein Geld,sondern stattdessen ein stück Papier bedruckt mit Buchstaben und Zahlen.
    Als nächstes ist also die Klage einzureichen denn es besteht Anlass dazu!
    Weshalb wird die HUK überhaupt noch angeschrieben?
    Weshalb erfolgt die Regulierungsaufforderung nicht gleich nur noch an den Schädiger?
    Jegliche Korrespondenz mit dieser Versicherung erscheint mittlerweile als Zeitverschwendung.

  15. RA vom Niederrhein sagt:

    Quae sit actio? Was ist die Anspruchsgrundlage? Das ist doch die erste Frage, die jeder Jurist als erstes stellt! Für das Ansinnen der Huk-Coburg an den Geschädigten, Dokumente der Qualifikation des Sachverständigen vorzulegen, gibt es keine Anspruchsgrundlage! Also ist die Forderung der Huk-Coburg völlig unerheblich.
    Es geht aufgrund des Schreibens der Huk-Coburg ganz schnell und einfach. Akte mit der Huk-Coburg schließen, den Unfallverursacher anschreiben und Frist zur Regulierung setzen, denn der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig (vgl. BGH VI ZB 22/08!!!). 14 Tage Erledigungsfrist genügen. Dann Klage gegen den Schädiger direkt! Was hat man mit der Huk-Coburg zu tun? Nichts!

  16. RA Bayern sagt:

    Mit dem Schreiben maßt sich die HUK-Coburg Rechte an, die ihr nicht zustehen. Wann pfeift die BaFin diese Versicherung endlich zurück!!! Die rote Karte ist jetzt aber fällig.

  17. Aufmerksamer Leser sagt:

    RA. Schepers

    Es freut mich, wenn Sie einen Satz aus meinem Kommentar als wirkungsvoll herausstellen!

  18. Zweite Chefin sagt:

    RA vom Niederrhein: Dann Klage gegen den Schädiger direkt! Was hat man mit der Huk-Coburg zu tun? Nichts!

    Mitnichten. Selbige schwingt sich neuerdings zum Nebenintervenienten gem. §§ 66 ff ZPO auf, um weiter mitmischen zu dürfen.

  19. SV Fehl sagt:

    Diese Schreiben haben wir selber noch nicht bekommen, kennen aber Kollegen, welche diese Aufforderung bereits erhalten haben…

    Dieser Qualifikationsnachweis wird übrigens nicht nur von Sachverständigen, sondern auch teilweise von Werkstätten gefordert, vorher würde die Reparaturrechnung nicht bezahlt. Natürlich kommt bei den Werkstätten die Forderung auch nur von der HUK und das obwohl bis dato alle Rechnungen und auch jüngere Reparaturrechnungen unbeanstandet bezahlt wurden. Was die sich dabei manchmal denken…

  20. RA Schepers sagt:

    @ RA vom Niederrhein

    Zunächst einmal muß der Geschädigte seinen Anspruch darlegen. Mit einem Gutachten.

    Und wenn der Sachverständige zu seiner Qualifikation keinerlei Angaben macht, darf er sich nicht wundern, wenn die Versicherung mal nachfragt. Oder soll jetzt jeder Pizzabäcker, Priester, Medizinprofessor etc. auf ein Stück Papier „Gutachten“ schreiben dürfen, und schon muß die Versicherung seine Rechnung bezahlen?

    Ob der Sachverständige dann irgendwelche Dokumente in Kopie vorlegen muß (das ist kein Urkundsbeweis), steht auf einem anderen Blatt. Ich meine, daß muß er nicht (es sei denn, es bestehen konkrete begründete Zweifel).

    Die vorgeschlagene schnelle Klage (ohne Angaben dazu, warum es sich tatsächlich um einen Gutachter handelt), könnte zumindest in der Kostenentscheidung für den Geschädigten in die Hose gehen.

    Ich verstehe ehrlich gesagt auch nicht, wieso sich hier einige Sachverständige so über das Schreiben der Versicherung aufregen. Sie sollten doch ein ureigenstes Interesse daran haben, daß nur qualifizierte Gutachter tätig werden.

    Also, im Gutachten/Briefkopf Qualifikation angeben (Kfz-Meister, Dipl.-Ing. oder was auch immer) und gut ist.

  21. Ass. iur. Wortmann sagt:

    @ RA Schepers

    Sehr geehrter Herr Kollege,

    wir wollen doch die Kirche im Dorf lassen.

    Mit dem Gutachten über die Schadenshöhe und den Schadensumfang ist der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Wenn nun der Schädiger (oder dessen Versicherer) einwenden will, dass das Gutachten keine ausreichende Regulierungsgrundlage sei, so trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Er muss folglich beweisen, dass das Gutachten nicht verkehrsfähig sei. Mit diesem Schreiben, wie oben aufgeführt, kommt er der Beweislast nicht nach! Kein einziges Beweisangebot liegt in dem Schreiben.

    Daher sind nach der Relationstechnik die Einwände unsubstantiiert und damit unbeachtlich!
    Wieso dann bei unerheblichem Einwand der Kläger mit einem Kostenrisiko rechnen muss, bleibt offenbar Ihr Geheimnis.

    Der Versicherer hat auch im Wege des Einwands keinen Anspruch auf Vorlage von Dokumenten. Wie hier bereit6s zutreffend festgestellt wurde, gibt es zugunstren des Versicherers keine Anspruchsgundlage. Genauso wenig wie bei der Forderung nach Nachbesichtigung!

    Warum sollte daher der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige, der im Übrigen Erfüllungsgehilfe des Schäsdigers ist (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.), bereits im Vorfeld irgendwelche Dokumente in Kopie vorlegen, deren Kopiekosten der Versicherer aber offensichtlich nicht einmal tragen will? Nein, hierzu ist er nicht verpflichtet. Wenn der Versicherer Einwände hat, soll er sich direkt an seinen Erfüllungsgehilfen halten. Unabhängig davon hat der Schädiger, wenn kein Auswahlverschulden vorliegt, die Regulierung an Hand des Dokumentes „Sachverständigengutachten“ vortzunehmen entsprechend BGHZ 63, 182 ff. Gegenüber seinem Erfüllungsgehilfen kann er dann im Wege des Vorteilsaqusgleichs vorgehen. Denn das Prognoserisiko trägt ebenfalls der Schädiger und sein Versicherer.

    Die HUK-COBURG sollte sich, bevor sie derartige Schreiben verfasst, zunächst einen qualifiziertwen Anwalt ihres Vertrauens, am Besten einen Verkehrsrechtsanwalt, zu Rate ziehen.

    Mit Ihrem Schlusssatz in Ihrem Kommentar ist es nicht getan: „Also, im Gutachten/Briefkopf Qualifikation angeben (Kfz-Meister, Dipl.-Ing. oder was auch immer) und gut ist.“ Zunächst einmal steht bereits im Gutachten, einem verkehrsfähigen Dokument, wer Aussteller des Dokumentes ist. In der Regel wird das Dokument auch mit Stempel oder Siegel (bei öbuv Sachverständigen) versehen. Schon daraus ergibt sich regelmäßig die Qualifikation. Darüber hinaus ist meist auch eine Zertifikation angegeben. Was will die HUK-COBURG also noch? – Nur die Schadensregulierung verzögern und u.U. den Sachverständigen in Misskredit bringen.

  22. RA Schepers sagt:

    Lieber Herr Kollege Wortmann,

    Mit dem Gutachten über die Schadenshöhe und den Schadensumfang ist der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen.

    Wenn dem „Gutachten“ keinerlei Angaben zur Qualifikation zu entnehmen sind, könnte man sicherlich darüber streiten, ob es überhaupt ein Gutachten ist.

    Wieso dann bei unerheblichem Einwand der Kläger mit einem Kostenrisiko rechnen muss, bleibt offenbar Ihr Geheimnis.

    Falls sich erst im Laufe des Prozesses herausstellt, daß der Gutachter „qualifiziert“ ist und daß es sich um ein verkehrsfähiges Gutachten handelt, droht bei einem im Anschluß daran erklärten Anerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO.

    In der Regel wird das Dokument auch mit Stempel oder Siegel (bei öbuv Sachverständigen) versehen. Schon daraus ergibt sich regelmäßig die Qualifikation. Darüber hinaus ist meist auch eine Zertifikation angegeben.

    Gleich schreibt Rüdiger wieder was über Kaffeesatzleserei… 😉

    In der Regel sind die Gutachten mit Stempel, Siegel o.ä. versehen und enthalten Hinweise auf eine Zertifikation, soweit vorhanden. Da haben Sie völlig Recht. In der Regel reagiert die Versicherung aber auch nicht mit einem solchen Schreiben. Und falls doch (trotz der vorhandenen Angaben), dann sofort Klage einreichen.

    Es wäre vielleicht hilfreich, wenn Hans Dampf uns mitteilte, ob das Gutachten in dem konkreten Fall irgendwelche Angaben zur Qualifikation des Sachverständigen enthielt.

  23. Rüdiger sagt:

    @RA Schepers

    Gegenstand eines Schadensersatzprozesses ist nur, ob der kalkulierte (geforderte) Schaden der Höhe nach gerechtfertigt ist. Sofern also das Gutachten z.B. von einem Hobbyschrauber-Bäcker stammt, dann gibt es nach gerichtlicher (ggf. gerichtssachverständiger) Prüfung den vollständigen Schadensersatz, sofern das Gutachten korrekt ist. Egal was im Briefkopf steht. Maßgeblich bei der Schadensersatzforderung ist nur der Inhalt und nicht der Verfasser.

    Sofern der Herr Prof. Dr. ein falsches Gutachten abgeliefert hat, gibt es ggf. nur reduzierten Schadensersatz. Titel hin oder her.

    Genau genommen könnte der Geschädigte sogar eine eigene Schadenskalkulation einreichen (sofern er dazu in der Lage ist).

    Es gibt keine Rechtsgrundlage zur Qualifikation eines außergerichtlichen Kfz-Sachverständigen im Schadensersatzprozess. Irgend ein Titel interessiert deshalb schadensersatzrechtlich nicht die Bohne.

    Alles andere sind klägliche Versuche, hier der HUK das Wort zu reden.

  24. Ass. iur. Wortmann sagt:

    @ RA. Schepers

    Lieber Herr Kollege Schepers,
    was ein Sachverständigengutachten ist, hat Blechschmidt sehr ausführlich in DS 2007, 281 ff. beschrieben. Kurz gesagt: Die Vertragsleistung des Sachverständigen aufgrund des zwischen Auftraggeber und Sachverständigem geschlossenen Vertrages besteht in der Prüfung und Feststellung von Tatsachen, der Ursachenermittlung, der Darstellung von Erfahrungssätzen und Bewertungen aller Art. Auf die Unfallschadensbegutachtung bezogen bedeutet das, dass der Sachverständige, der nach der BGH-Rechtsprechung übrigens in den Vertrag miteinbezogen ist, die beweissichernden Tatsachen feststellt und den Umfang des Schadens dokumentiert und diese durch Lichtbilder belegt, den Resttankinhalt feststellt sowie die Ursachen darstellt und die Bewertungen hinsichtlich des Restwertes, der Wertminderung etc. sowie der voraussichtlichen Reparaturzeit bzw. Wiederbeschaffungszeit vornimmt. Ein Gutachten, das diesen Grundsätzen entspricht, ist als qualifiziertes Gutachten anzusehen. Da kann auch keine HUK-COBURG mehr den Faden abbeißen, wie die berühmte Maus. Wie ein mustergültiges Gutachten aussieht hat Ulrich in DS 2008, 209 ff gezeigt.

    Da das Schadensgutachten (übrigens anders als die Schadensberichte von DEKRA und TÜV, die im Auftrag und auf Weisung der Versicherer erstellt werden) ein Dokument ist, das auch einen Aussteller erkennen läßt, nämlich mit Name, Anschrift Rufnummer etc. Im Übrigen ist ein Gutachten im unterschrieben und gestempelt oder gesiegelt.

    Zu der Kostenfolge des § 93 ZPO sei nur angemerkt, dass die Versicherer Listen mit Gutachtern führen. Sie brauchen nur hereinzuschauen, welche Qualifikation der betreffende Sachverständige hat. Hierzu benötigen sie keine weiteren Unterlagen. Das Schreiben ist eine reine Schikane der HUK-COBURG und Verächtlichmachung des Sachverständigen gegenüber seinem Kunden. Dabei vergessen die Kfz-Haftpflicht-Versicherer, dass der Sachverständige, der das Schadensgutachten erstellt, der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Die §§ 278, 254 BGB treffen daher grundsätzlich den Schädiger. Daher können die Versicherer bereits im Vorfeld die Frage der Qualifikation abklären. Sie bedürfen nicht der Hilfe des Geschädigten.

    Das Schreiben der HUK-COBURG ist eine Reaktion darauf, dass immer mehr Geschädigte zu Recht nicht mehr die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Versicherung gerichtlich in Anspruch nehmen, sondern ihren Versicherten. Damit ist ein Keil zwischen Versicherer und Versicherten getrieben worden. Das wurmt die Versicherer, und insbesondere die HUK-COBURG, ungemein.

  25. SV Fehl sagt:

    @RA Schepers

    „Ich verstehe ehrlich gesagt auch nicht, wieso sich hier einige Sachverständige so über das Schreiben der Versicherung aufregen. Sie sollten doch ein ureigenstes Interesse daran haben, daß nur qualifizierte Gutachter tätig werden.“

    Da haben Sie Recht! Nur leider hat die Versicherung keinerlei Interesse daran die unqualifizierten „Kollegen“ wegzudrängen, da diese oft für die Geschädigten schlechte oder unvollständige Gutachten erstellen, wodurch der Schädiger folglich weniger Schadenersatz leisten muss. Warum also kommt diese Aufforderung zum Qualifikationsnachweis?

  26. RA Schepers sagt:

    @ Rüdiger

    § 93 ZPO haben Sie nicht verstanden.

  27. Rüdiger sagt:

    @RA Schepers

    Einfach mal bei der HUK anklopfen. Die haben immer ein warmes Plätzchen für Kaffeesatzleser mit verqueren Rechtsansichten.

  28. RA. vom Niederrhein sagt:

    Herr Kollege Schepers,
    jetzt kommentieren Sie aber reflexartig!
    Rüdiger hat mit keinem Wort etwas zu § 93 ZPO geschrieben. Ihr Hinweis auf § 93 ZPO kam in Ihrem Kommentar vom 31.1.2017 9:36 h als Erwiderung auf den Kommentar vom Kollegen Wortmann.
    Bleiben Sie entspannt!

  29. RA Schepers sagt:

    @ RA. vom Niederrhein

    Ich bin ganz entspannt.

    Gegenstand eines Schadensersatzprozesses ist nur, ob der kalkulierte (geforderte) Schaden der Höhe nach gerechtfertigt ist.

    Darauf bezog sich mein Hinweis auf § 93 ZPO.

  30. Paragrafenreiter sagt:

    § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
    Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

    Die HUK gibt durch ihr Verhalten immer Anlass zur Klage. So auch hier. Deshalb ist die Argumentation zu § 93 ZPO völlig themaverfehlt.

  31. Hirnbeiss sagt:

    @ SV Fehl
    „Da haben Sie Recht! Nur leider hat die Versicherung keinerlei Interesse daran die unqualifizierten „Kollegen“ wegzudrängen, da diese oft für die Geschädigten schlechte oder unvollständige Gutachten erstellen, wodurch der Schädiger folglich weniger Schadenersatz leisten muss. Warum also kommt diese Aufforderung zum Qualifikationsnachweis?“

    Ja lieber SV Fehl,
    ich kenne wesentlich mehr qualifizierte SV als die berüchtigten „Unqualifizierten“.
    Aber weist Du was viel schlimmer und schädlicher für den Ruf der unabhängigen u. qualifizierten SV ist?
    Das sind jene SV welche zwar ausreichend qualifiziert sind, aber so einen Scheiß Charakter haben, dass sie nur Ihre Qualifikation dazu nützen, um anderen SV zu schaden für „ihre HUK“ und Konsorten.
    Da sehe ich ein viel größeres Problem. Sieh Dir doch die bekannten Gerichtssachverständigen an, welche so „neutral“ sind, dass sie sogar noch stolz darauf sind, auch „wissensneutral“ zu sein.

  32. Kai sagt:

    Mal eine andere Herangehensweise:

    Sollte die HUK berechtigten Zweifel an der Qualifikation des SV und an der Richtigkeit des Gutachtens haben, dann kann sie doch den Schadenersatz dem Geschädigten ausgleichen um dann mit voller Wucht den SV in Regress zu nehmen.

    Das wäre doch mal eine bombige erzieherische Maßnahme, die noch dazu dem SV eine Stange Geld kostet.

    Warum macht das die HUK nicht? Die Antwort darf sich jeder denken.

    Selbstverständlich wären alle SV froh, wenn unqualifizierte Kollegen aus dem Markt verschwinden würden, aber dann würden leider auch viele Angestellte von SSH-Büros, der großen grünen Organisation und den Versicherungen selbst verschwinden müssen. Dann müssten sogar die Prüfdienstleister dicht machen, denn da „prüft“ der Computer. Und jetzt? Will das die Versicherungswirtschaft? Auch diese Antwort darf sich jeder selbst denken.

    Das Schreiben der HUK ist nichts anderes als Schikane, Regulierungsverzögerung und unterschwelliges Misstrauen sähen.

    Und wer zwingt eigentlich einen Dipl.-Ing. dass er seinen Titel zu seinem Namen schreibt? Es ist ja nicht einmal ein Titel, der in der direkten Anrede dem Namen hinzugefügt wird. Oder dürfen mich die Sachbearbeiter der HUK heute mit Herr Dipl.-Ing. Kai anreden, oder Herr Meister Kai, oder Herr Techniker Kai.

    Grüße

    Kai

  33. SV Fehl sagt:

    @ Hirnbeiss

    Das ist natürlich die andere Seite. Die Unqualifizierten verschwinden zumindest oft nach kurzer Zeit, aber die von Dir angesprochenen bleiben über Jahrzehnte und treiben so ihr Unwesen.

  34. virus sagt:

    Passt doch wie die Faust auf`s Auge:

    http://www.stepstone.de/stellenangebote–Verkaufsberater-w-m-Duesseldorf-HUK-COBURG-Autowelt-GmbH–4148084-inline.html

    „Beraten und verkaufen – das ist Ihre Leidenschaft, egal, aus welcher Branche Sie kommen!“

  35. Buschtrommler sagt:

    @virus….ist wohl ein Tippfehler….verraten und verkaufen….?

  36. Ra Imhof sagt:

    An die Kollegen:
    Der Regulierungsverzug wird ausgelöst durch Kürzung einer berechtigten Schadensersatzforderung,BGH VI ZB 22/08.
    Das Vertretenmüssen wird gem. §286 IV BGB vermutet,Beweislast für das Gegenteil also beim Schädiger.
    Der Verzug des Versicherers hat Gesamtwirkung,Palandt §425 BGB Rz.3,wird also dem VN zugerechnet.
    Daher anmahnungslose Klage gegen VN auch im Lichte des §93 ZPO bei versierten Gerichten risikolos.

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