Unheilvolle Allianz: die Allianz-Versicherung und die Autovermietung Sixt

Aus der Schadenabwicklung ist bekannt, dass die Versicherer die Geschädigten auf angebliche Mietwagenpreise verweisen, die ihren Ursprung in den Rahmenverträgen der Versicherer und den großen bundesweit operierenden Mietwagenunternehmen haben. Phantasiemietpreise werden den Geschädigten angedient mit dem Hinweis, dass der Geschädigte für den Fall, dass er ein letzendlich teureres Fahrzeug anmietet, er angeblich auf den übersteigenden Kosten sitzen bleibt.

Die Problematik ist insbesondere bei CH vielfach und ausführlich erörtert worden und durch unterschiedlichste Urteile belegt. Dass diese Autovermieter dennoch versuchen, an die Geldbörse des Geschädigten zu gelangen, verwundert nicht wirklich und soll an folgendem Beispiel dargelegt werden:

Verkehrsunfall und anschließendes Schadenmanagement der Allianz, zunächst ist die Versicherung um Harmonie bemüht und spult das übliche Programm ab, d. h. eigener Gutachter (DEKRA) und das Angebot eines Mietfahrzeuges mit Zustellung und Abholung („Sie brauchen sich um nichts zu kümmern“). Kaum ist der Telefonhörer aufgelegt, steht ein junger Mitarbeiter der Firma Sixt vor der Tür des Geschädigten, präsentiert ein höherwertiges Fahrzeug („Um die Kosten machen Sie sich mal keine Sorgen, das regeln wir mit der Versicherung.“) und teilt mit, dass der Geschädigte zum Mietende „das Fahrzeug ohne Tanken zurückgeben kann“. Der Mietvertrag wird unterzeichnet.

Die Harmonie zwischen Geschädigtem und Versicherung endet jäh mit der Vorlage des Schadengutachtens. Die ermittelten Werte in Bezug auf Wiederbeschaffungswert und Restwert lassen die Aussicht des Geschädigten, einen angemessenen Schadensersatz zu erhalten, wie durch ein Wunder auf einen geringen Teilbetrag schrumpfen. Es wurde Zeit, sich an einen eigenen Sachverständigen und an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Zwischenzeitlich übersendet die Autovermietung in Kopie die Rechnung mit dem Hinweis, mit der Versicherung abzurechnen. Für das Nachtanken durch die Autovermietung, in diesem Fall 40 Liter Diesel, verlangt die Firma Sixt vom Geschädigten einen Betrag von ca. 158,00 €. Eine telefonische Nachfrage ergab, dass der Autovermieter für den Service des Nachtankens einen Aufschlag auf den jeweiligen Treibstoffpreis berechnet, der am 23.11.2011 sich mit einem Gesamtbetrag (Treibstoff plus Service) von 3,58 € pro Liter berechnet wurde.

Nur um nicht missverstanden zu werden: selbstverständlich soll der Vermieter nicht für den verbrauchten Treibstoff der Entleiher aufkommen, auch soll der Aufwand des Tankens entlohnt werden. Aber bitte, liebe Firma Sixt, gibt es eigentlich eine Schamgrenze? Und wenn ja, wo liegt die?

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20 Antworten zu Unheilvolle Allianz: die Allianz-Versicherung und die Autovermietung Sixt

  1. vermieter sagt:

    naja, wie waren denn die abgerechneten preise, auf fraunhofer niveau?
    aber gut, das sixt keine schamgrenze hat, weis eigentlich jeder der ihre recht lustige werbung kennt.

  2. Hunter sagt:

    RA Uterwedde, Leipzig – Montag 05.12.2011 um 09:09

    „mietwagen ist mietwagen, egal wer ihn liefert und was er kostet. die inanspruchnahme eines (deutlich) günstigeren und gleichwertigen angebotes ist m.e. klassische schadensminderungspflicht.“

    RA Uterwedde, Leipzig – Montag 05.12.2011 um 11:53

    „…nur weil der herr hunter und einige andere das gegenteil propagieren und die rechtsprechung verteufeln, werde ich meinem mandanten, dem ein deutlich günstigerer mietwagen auf dem silbertablett serviert wird, nicht uneingeschränkt empfehlen, den bisherigen zum UE-tarif weiterzufahren“.

    Hunter – Montag 05.12.2011 um 15:07

    „…Bei der Anmietung eines Mietwagens suche ich mir schon gerne aus, mit wem ich geschäftliche Bande eingehe. Insbesondere wenn man miterlebt, mit welchen Methoden manche „Blligheimer“ der Versicherer oft versuchen, doch noch irgend etwas aus dem Geschädigten „herauszuleiern“? Von der „Kundenbetreuung“ 2. Klasse ganz zu schweigen…“

  3. Benno sagt:

    Hallo Babelfisch,
    im obigen Beitrag steht

    „Der Mietvertrag wird unterzeichnet.“

    Ich würde keinen Mietvertrag bei einem Vertragspartner der Versicherung unterschreiben. Die vereinbaren Billigtarife mit den Mietwagenfirmen und ich soll dann aus dem Mietvertrag haften? Bin ich Vertragsrechtler, der Mietverträge normaler Autovermieter mit Versicherungsvermietern vergleichen kann? Wie steht es z.B. mit der Vollkaskoversicherung? Da hört man schlimme Dinge bei den Sondertarifen. Wenn eine Versicherung meint, dass sie sparen kann, dann soll sie meinetwegen ein Mietauto vor die Tür stellen. Die vertraglichen Verpflichtungen nebst Streitigkeiten um die Selbstbeteiligung, wenn es vielleicht mal kracht, sind dann aber auch Sache der Versicherung.
    Wer das Schöne will genießen, den darf das Schlechte nicht verdrießen.

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    Wenn eine Versicherung meint, dass sie sparen kann, dann soll sie meinetwegen ein Mietauto vor die Tür stellen.

    ja, genau. allerdings unterliege ich evtl. einem irrglauben.

    ich gebe zu, noch keinen mandanten gehabt zu haben, der am ende einen vom versicherer „verschafften“ mietwagen gefahren hat (meine mandanten wollen zu 99,5% nutzungsausfall, der sich auch schon mal auf mehr als 600 Tage summieren kann), aber ich bin bisher davon ausgegangen, dass NICHT der geschädigte den mietvertrag unterschreibt, sondern dieser zwischen versicherer und vermieter zustande kommt.

    unter „vor die tür stellen“ verstehe ich folglich die überlassung eines vom versicherer angemieteten fahrzeuges und zwar ohne kosten (von betankung und beschädigungen mal abgesehen). einen eigenen mietvertrag zu unterschreiben (und vorher zu prüfen), halte ich für unzumutbar.

    aus o.g. gründen habe ich keine kenntnisse über die genauen vertragsinhalte wie vertragsparteien, vollkasko, nebenkosten o.ä. falls jemand solche verträge vorliegen, würden sie mich mal interessieren.

    so, nun kann der herr hunter wieder losmotzen und mir „zurückrudern“ unterstellen!

  5. Hunter sagt:

    @ RA Uterwedde

    “so, nun kann der herr hunter wieder losmotzen und mir “zurückrudern” unterstellen!”

    Zurückrudern kommt immer gut (an),

    “ich gebe zu, noch keinen mandanten gehabt zu haben, der am ende einen vom versicherer “verschafften” mietwagen gefahren hat…

    …aus o.g. gründen habe ich keine kenntnisse über die genauen vertragsinhalte wie vertragsparteien, vollkasko, nebenkosten o.ä.”

    große Fässer anstechen, wenn man keine Ahnung hat, wohl eher weniger…

    Trotzdem – Respekt für den “Rückwärtsgang”.

  6. Babelfisch sagt:

    Das ist ja der Hammer, die Versicherung ruft bei Sixt an, Sixt stellt das Fahrzeug zu und der Mitarbeiter hält dem Geschädigten einen Vertrag unter die Nase, den dieser – natürlich – unterschreibt. Im „Kleingedruckten“ steht:

    „Wir weisen darauf hin, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.“

    Für die Anmietung des Fahrzeuges vom Typ MB C220 Diesel wird pro Woche ein Mietpreis von 372,88 € netto vereinbart. Dazu Vollkasko/Teilkasko mit je 550,00 € Eigenbeteiligung.

    Ich kann noch nicht sagen, ob eine Regulierung durch die Versicherung erfolgen wird.

    So sieht es dann aus….

  7. RA Schepers sagt:

    …die Versicherung ruft bei Sixt an, Sixt stellt das Fahrzeug zu und…
    (…)
    Ich kann noch nicht sagen, ob eine Regulierung durch die Versicherung erfolgen wird.

    Und genau da ist der Ansatz für spannende Prozesse, wenn die Versicherung nicht die Kosten übernimmt.

    Die Versicherung hat den Eindruck erweckt, sie würde sich um den Mietwagen kümmern. Die Mietwagenfirma hat den Eindruck erweckt, im Auftrag der Versicherung zu kommen. Wieviel ist dann noch die Unterschrift auf dem Mietvertrag wert? Müssen sich Versicherung und Mietwagenfirma nicht an ihrem Verhalten festhalten lassen? An dem Eindruck, den sie erweckt haben?

  8. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    ist es denn tatsächlich so, dass dem geschädigten ein
    mietvertrag zur unterschrift vorgelegt wird?

  9. Hunter sagt:

    @ RA Schepers

    „Und genau da ist der Ansatz für spannende Prozesse, wenn die Versicherung nicht die Kosten übernimmt.“

    Spannend sind solche Prozesse – zugegebenermaßen – allemal. Insbesondere bei unseren Amtsgerichten gibt es bestimmt jede Menge „Spaß“ und genau so viele unterschiedliche Rechtsmeinungen, wie es Richter gibt. Wer aber übernimmt das Prozessrisiko der „Urteilslotterie“, wenn alle Vereinbarungen (außer der Unterschrift auf dem Mietvertrag) mündlich mit dem Geschädigten getroffen werden?

    Der Anwalt?

    Sie plädieren doch immer dafür, Klagen lieber zu vermeiden, aufgrund möglicher Prozessrisiken? Und dann soll der Geschädigte in diesem Fall in ein Prozessabenteuer laufen? Man hofft darauf, dass die Zeugen der gegnerischen Partei Telefongespräche wahrheitsgetreu wiedergeben bzw. bestätigen?

    Der Weg kann nicht sein, dass der Geschädigte ins Obligo geht bei einem Vertragspartner der Versicherung, also zuerst irgend einen Vertrag unterzeichnet und dann ggf. prozessiert. Irgendwelche zusätzlichen Vertrags- bzw. (Prozess)Risiken auf den Geschädigten abzuladen, dürfte wohl nicht im Sinne des Schadensersatzrechtes sein?
    Vielmehr sollte der Geschädigte erst gar keinen Mietvertrag unterzeichnen (müssen), wenn der Schädiger meint, aufgrund von Kosteneinsparungen, aktiv in irgend eine Schadenspositionen einzugreifen (sofern der Schädiger dazu überhaupt berechtigt wäre). Wenn Kostenersparnis beim Schädiger, dann auch das komplette Vertrags-/Geschäftsrisiko zu Lasten des „Sparers“ = Versicherung = Vertragspartner der Mietwagenfirma.

    Kein Vertrag mit dem Geschädigten => kein Prozess !

    Das bedeutet für die aktive Schadenssteuerung eines Mietwagens; Fahrzeug dem Geschädigten vor die Tür stellen, der bestätigt lediglich den Empfang – Ende.

    Die grundsätzliche Frage ist aber vielmehr:

    Muss sich der Geschädigte – im Rahmen eines Haftpflichtschadens – überhaupt auf die Naturalrestitution durch den Schädiger einlassen?

    Wenn ja, dann gäbe es keine Grenzen (mehr) bei allen anderen Schadenspositionen.

    Abschleppdienst, Werkstatt, technische Gutachter, analytische Gutachter, medizinische Gutachter, Anwälte, Haushaltshilfe, medizinische Hilfsmittel, Ärzte, Krankenhäuser usw.

    Wenn beim Mietwagen, warum dort nicht?

    Meiner Meinung nach muss der Geschädigte das gerade eben nicht !
    Weder beim Mietwagen, noch bei allen anderen Schadenspositionen !
    Zur Frage der aktiven Sondertarif-Mietwagenvermittlung läuft wohl auch in der Instanzrechtsprechung schon einiges schief?
    Bei aller Diskussion ist nämlich wieder einmal der Blick aufs Wesentliche verloren gegangen (= Gesetz).

    Das Schadensersatzrecht kennt keine aktive Naturalrestitution durch den Schädiger ! Der Geschädigte bestimmt (logischerweise), in welcher Form der Schadensersatz zu leisten ist. So steht es zumindest (noch) im Gesetz.

    § 249

    Art und Umfang des Schadensersatzes

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

    Davon, dass der Schädiger als Schuldner irgend etwas verlangen, bestimmen oder steuern kann, steht da nichts.

    Im Vertrauen auf die Gesetzeslage blicke ich deshalb zunächst entspannt gespannt auf das (lt. Herrn Otting) beim BGH anhängige Verfahren zur „aktiven Mietwagenvermittlung“ durch den Schädiger.

    @ RA Uterwedde

    Haben Sie den o.a. Autorenbeitrag von Babelfisch gelesen?

  10. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Hunter,
    Sie haben recht. Das Unfallopfer MUSS sich nicht darauf einlassen. Der Geschädigte hat die in § 249 BGB verankerte Dispositionsbefugnis. Der kann statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Schädiger kann gar nichts. Der MUSS Schadensersatz leisten. Der Schädiger ist Schuldner der Schadensersatzverpflichtung. Und ein Schuldner kann nichts fordern! Der Gläubiger, also das Unfallopfer, ist der einzige, der etwas fordern kann. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers sollte das gesetzliche Bild des Schadensersatzes nicht auf den Kopf stellen.

    Das Unfallereignis begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, in dem die Positionen der Parteien genau festgelegt sind. Da ist der Gläubiger, der fordern kann und da ist der Schuldner, der leisten MUSS. Das Unfallopfer ist der Gläubiger und der Schadensverursacher ist der Schuldner. Daran gibt es eigentlich nichts zu rütteln. Wenn jedes Unfallopfer sich dessen bewußt wäre, wäre schon viel im Kampf gegen das Schadensmanagement der Versicherer gewonnen. Also ist es Aufgabe dieses Blogs, die unschuldigen Unfallopfer hierauf hinzuweisen.

    Auch aus der Schadensgeringhaltungspflicht kann der Schädiger keine andere Beurteilung der Rechtslage herleiten. Denn ein einmal entstandener Schaden kann gar nicht mehr gemindert werden. Der Unfallschaden ist mit dem Crash entstanden und der Schadensersatzanspruch sofort fällig. Was da noch gemindert werden soll, bleibt Geheimnis der Versicherer.

    Gering gehalten werden können nur die Folgeschäden. Die Geltendmachung der Folgeschäden steht aber auch in der Disposition des Geschädigten. Der Schädiger kabnn nicht bestimmen, dass der Geschädigte zum Beispiel nur Nutzungsausfall beanspruchen könne. Es kommt auf die persönliche Situation des Unfallopfers an. Wenn der aus persönlichen Gründen sofort nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug dringend benötigt, dann ist er berechtigt, ein solches sofort anzumieten. Er muss nicht warten, bis der Schädiger ihm eine Möglichkeit eröffnet, für den Versicherer günstige Mietwagen zu offerieren.

    Warten wir daher die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH zu dieser Mietwagenfrage ab. Ich nehme an, dass Herr Otting bestimmt berichten wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  11. virus sagt:

    Bringen wir es auf den Punkt.

    Was der Schädiger in Vertretung seiner Haftpflichtversicherung alles so veranstaltet, kann dem Geschädigten am „A.“ vorbeigehen.

    Der Umfang an Schaden aufblähenden Kosten, verursacht durch den Haftpflichtversicherer, sollten wir uns als Versicherungsnehmer allerdings ganz genau ansehen. Denn was läuft unter dem Namen „Schadensmanagement“ wirklich ab? Eine gigantische! Umverteilung von Versicherungsprämien in die Taschen weniger Geschäftsführer und Vorstände, deren Firmen im Rahmen einer Haftpflichtschaden-Abwicklung nichts aber auch gar nichts zu suchen haben?!!

  12. Edward sagt:

    Hallo, F.-W. Wortmann,

    volle Zustimmung.-

    Dazu habe ich gerade gelesen:

    “ Von einer Pflicht des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ist in § 254 Abs. 2 S.1 BGB weder die Rede, noch ist eine solche dogmatisch möglich. Der Gläubiger ist nicht Schuldner. Sein in
    § 254 Abs. 2 S.1 BGB tatbestansmäßig erforderliches Verschulden ist demgemäß kein Verschulden gegenüber dem Schuldner, sondern ein Verschulden gegenüber sich selbst.(Palandt/Heinrichs 42.Auflage § 254 Anm. 1 a). Die dagegen verstoßende Annahme einer „Schadenminderungspflicht“ des Gläubigers gegenüber dem Schuldner widerspricht dem Gesetz und ist dogmatisch unhaltbar.“

    So jedenfalls Prof. Dr. Ernst Wolff in Band 88 Schriften zum Bürgerlichen Recht.

    Gruß

    Edward

  13. H.U. sagt:

    Im Kollegenkreis gerade gehört:

    Neue Fassung der HUK-COBURG Kürzungsschreiben von der Schadenaußenstelle mit namentlicher Angabe der Briefverfasserin. Also im Moment nix mehr mit Schaden-TEAM. Immer auf dem neusten Stand. Will man jetzt den Sachverständigen animieren/motivieren, mit einem Ansprechpartner Kontakt aufzunehmen ?

    H.U.

  14. RA Schepers sagt:

    @ Hunter

    Sie plädieren doch immer dafür, Klagen lieber zu vermeiden, aufgrund möglicher Prozessrisiken? Und dann soll der Geschädigte in diesem Fall in ein Prozessabenteuer laufen?

    Wenn der Geschädigte anwaltlich beraten ist, bevor der Mietwagen von der Versicherung bereit gestellt wird, wird er einen Mietvertrag nicht unterschreiben (zumindest nicht meine Mandanten).

    Der von Babelfisch geschildete Fall war jedoch so, daß das alles erst mal ohne Anwalt lief und das Kind schon in den Brunnen gefallen war. Und dann sieht sich der Geschädigte einem Prozeßabenteuer ausgesetzt. Er hat jetzt nur noch die Wahl, sich von der Mietwagenfirma verklagen zu lassen, oder selber aktiv zu werden, und den Schädiger / die Versicherung zu klagen.

    Der Weg kann nicht sein, dass der Geschädigte ins Obligo geht bei einem Vertragspartner der Versicherung, also zuerst irgend einen Vertrag unterzeichnet und dann ggf. prozessiert.

    Da bin ich voll und ganz Ihrer Meinung.

    Aber wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, kann der Geschädigte wenigstens versuchen, mit dem Eindruck, den Mietwagenfirma und Versicherung erweckt haben, seine Rechte durchzusetzen.

    Die grundsätzliche Frage ist aber vielmehr:

    Muss sich der Geschädigte – im Rahmen eines Haftpflichtschadens – überhaupt auf die Naturalrestitution durch den Schädiger einlassen?

    Ja, das ist die – oder zumindest eine – grundsätzliche Frage.

    Das Gesetz hat diese Frage relativ eindeutig beantwortet. Die Rechtsprechung des BGH geht in eine andere Richtung. Und es wird sicherlich noch ein paar Jahre dauern, bis der BGH das mal alles geklärt hat…

    By the way und offtopic @Hunter: Ihre Fragezeichen-Taste ist sicher schon ausgeleiert. Benutzen Sie doch einfach mal das !, wenn Sie ! meinen 😉

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Edward,
    genau das hat RA. Wortmann bereits 1999 in ZfS 1999, 1ff. abgehandelt. Der Aufsatz ist lesenswert und ist auch in einigen BGH-Urteilen zitiert worden. In dem Aufsatz hat der Verfasser fein säuberlich dargestellt, dass es im unmittelbaren Schadensersatzrecht gar keine Schadensminderungspflichtverletzung geben kann. Wenn ein Schaden eingetreten ist, kann der nicht mehr gemindert werden.
    Schön, dass einer den Gedanken des Kommentators Wortmann folgt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  16. joachim otting sagt:

    Die Revision beim BGH (VI ZR 220/11) gegen das Urteil vom LG Nürnberg-Fürth vom 20.7.2011 – 8 S 8768/10 (evtl. auch 7858/10, auf der Kopie schlecht lesbar) hat sich erledigt.

    Die HUK, um deren Mietwagenvermittlung es ging, hat dann trotz gewonnener zweiter Instanz, lieber mal bezahlt.

  17. F-W Wortmann sagt:

    @ joachim otting

    Hallo Herr Otting,
    na was soll man davon halten? Trotz gewonnener 2. Instanz dann doch lieber bezahlen? Offenbar hat der VI. Zivilsenat einen Hinweis gegeben, der darauf hindeutete, dass die Felle davon schwimmen.
    Mit der Vermittlung von Leistungen dürfte das ja auch so eine Sache sein. Damit wieder ein Urteil des BGH, das für Klarheit sorgen könnte, durch Zahlung erledigt. Nur „passende“ Urteile in der Revisionsinstanz durch den BGH entscheiden lassen. Andere negative Urteile durch Anerkenntnis oder Zahlung nicht zur streitigen Entscheidung kommen lassen. Die „Pleite“ mit dem Urheberrechtsurteil hat aufhorchen lassen.

  18. joachim otting sagt:

    @ F-W Wortmann

    Den Hinweis hatte der BGH schon mit der VW – Entscheidung gegeben. Und weil wir hier beim § 254 II BGB sind, hängen die Glocken hoch. Da schwimmen die „Fälle“ schneller davon, als im Bereich des § 249 BGB.

    Am 31.1.12 ist ein Abtretungs-RDG-Fall terminiert. Wetten, ob das stattfindet, werden noch angenommen.

  19. Glöckchen sagt:

    Die taktischen-m.E.moralisch höchst verwerflichen- Anerkenntnisse oder Revisionsrücknahmen dieser Versicherung erfahren eine signifikante Häufung nicht erst seit dem Urheberrechtsurteil,siehe hier bereits unter“das Allerletzte“.
    Wieviele Erzfeinde kann eine Versicherung vertragen?
    Vielleicht Tausend,oder sogar Zehntausend,aber auch Millionen?
    DA-Direkt,Direkt-Line und co.müssen nur „die Füsse stillhalten“ und schreiben dabei 15%ige Zuwächse.
    Hochmut kommt vor dem Fall!
    Klingelingelingelts?

  20. RA Schepers sagt:

    Wenn man dem BGH die Möglichkeit geben will, in der Sache zu entscheiden, dann könnte man als Geschädigter trotz der zwischenzeitlich (nach der 2. Instanz) erfolgten Zahlung den Rechtsstreit N I C H T für erledigt erklären, sondern gleichwohl an der Revision festhalten.

    Die Versicherung könnte dann entweder mit einem Anerkenntnis reagieren oder es auf eine BGH-Entscheidung ankommen lassen.

    Der BGH müßte i.E. die Revision wohl zurückweisen, weil zwischenzeitlich die Zahlung erfolgte. Aber er hätte zumindest die Möglichkeit, Ausführungen zur Sache selbst zu machen. Außerdem wäre die Zahlung (erst) nach der 2. Instanz bei der Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen mit zu berücksichtigen, oder?

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