Urheberrecht: Sensationelle Kehrtwende bei der Württembergischen Versicherung AG ?!

Bereits am 16.12.2009 und am 07.07.2010 hatten wir in Sachen Urheberrechtsverletzung der Württembergischen Versicherung AG berichtet. Unter anderem vertrat die Württembergische Versicherung bei den zugrundeliegenden Prozessen die (irrige) Auffassung, dass eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich das Recht habe, die Lichtbilder des Sachverständigen in eine Restwertbörse einzustellen. Verlorene Prozesse waren aber offensichtlich noch nicht genug, denn auch in Folge war die Württembergische immer noch auffällig bei Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Einstellung der Gutachten/Gutachtenlichtbilder in sog. Restwertbörsen. Darüber hinaus versuchte man entsprechende Verfehlungen immer als „Einzelfall“ darzustellen; die „Einzelfälle“ konnten jedoch als systematisches Vorgehen widerlegt werden. Nun scheint die große Wende eingetreten zu sein? Die Württembergische Versicherung hat inzwischen wohl (auch) festgestellt, dass es sich bereits beim Einscannen des Gutachtens samt Lichtbildern um eine Urheberrechtsverletzung handelt (Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material)?

In einem Schadenfall vom 16.12.2011 wurde ein Schadensgutachten eingereicht, das die Württembergische Versicherung – entgegen der bisherigen Praxis – nun nicht mehr einscannen will/kann. So weit, so gut. Die Württembergische ist nun aber auch der Auffassung, dass sie nur Schäden abwicklen kann/muss, wenn das Gutachten in gescannter Form vorliegt. Der Hintergrund hierfür ist in Fachkreisen ja bestens bekannt und ergibt sich auch aus dem entsprechenden Vortrag der Württembergischen. Die Württembergische Versicherung will das Gutachten in elektronischer Form zu irgendeiner Fremdfirma, sog. „Prüfdienstleister“, versenden, obwohl sie selbst über eigene Sachverständige verfügt.  Wie wir aus der Vergangenheit sowie Gegenwart wissen, liegt der einzige Zweck der „Prüfdienstleister“ darin, das Gutachten – zum Nachteil des Geschädigten – entsprechend „herunterzurechnen“. Die übliche Worthülse hierfür ist die Bezeichnung „Gutachtenüberprüfung“.

Hier das Schreiben der Württembergischen Versicherung – KSB Fachaufsicht/Controlling/Prozesse – vom 18.01.2012 an den Rechtsanwalt des Geschädigten:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Sie haben uns das Gutachten des … überlassen, das auf Seite 4 eine Klausel enthält, nach der Veröffentlichungen, Vervielfältigungen oder Nachdrucke jeglicher Art, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher, vorheriger Genehmigung durch den Verfasser gestattet sind.

Wir möchten das Gutachten in einer heute allgemein branchenüblichen Form durch eine Übersendung auf elektronischem Wege an einen Dienstleister einer Prüfung unterziehen. Zu diesem Zweck müssen wir das Gutachten zunächst einscannen, was eine Form der Vervielfältigung darstellt. Aufgrund der im Gutachten enthaltenen Klausel ist eine Vervielfältigung jedoch untersagt.

Bitte holen Sie daher die schriftliche Einwilligung des Sachverständigen ein, dass wir das Gutachten auf elektronischem Weg an einen externen Dienstleister übersenden dürfen oder aber beziffern Sie den Schaden in anderer Weise.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. …“

Liebe Württembergische Versicherung:

Zuerst einmal Respekt für die (fast) brilliante Analyse der Rechtsgrundlage zum Urheberrecht (Vervielfältigung).
In der Tat handelt es sich um eine Verletzung der Rechte des Sachverständigen, wenn Gutachten samt Lichtbildern eingescannt werden. Es handelt sich hierbei um eine Vervielfältigungsmöglichkeit auf (aller)höchster Ebene. Denn nach dem Einscannen ist die maximal mögliche Stufe der Vervielfältigung  zur massenhaften (und unkontrollierten) Verbreitung der Original-Unterlage realisiert.

Eine Verletzung der Rechte beim Einscannen von urheberrechtlich geschützem Material liegt jedoch immer und unabhängig davon vor, ob im Gutachten ein entsprechender Vermerk enthalten ist oder nicht. Betroffen sind demnach alle Sachverständigengutachten. Urheberrechte gelten nämlich grundsätzlich immer und auch ohne jeglichen Hinweis (im Gutachten). Demzufolge muss bei allen Gutachten mit Lichtbildern eine Genehmigung zum Einscannen eingeholt werden. Bei einem Aufkommen von ca. 3,5 -4 Millionen Kfz-Haftplichtschäden pro Jahr ein nützlicher Beitrag zur Schaffung/Sicherung von Arbeitsplätzen. Oder man lässt den ganzen „Kram“ und reguliert Schäden wie in der Vergangenheit auf Grundlage des Originalgutachtens. Diese Abwicklungsart hat auch ohne Scanner jahrzehntelang bestens funktioniert? Das Larifari-Argument „Scannen muss sein“ sticht demzufolge nicht!

Die Tatsache, dass die meisten Versicherer Gutachten nebst Lichtbildern heutzutage unberechtigt einscannen, um die internen Betriebsabläufe zu „optimieren“, kann und darf nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Denn bevor man irgendwelche „Betriebsabläufe optimiert“, sollte man im Vorfeld zuerst die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben sicherstellen. Irgendwelche rechstwidrige „Branchenüblichkeiten“ zu etablieren, die dann vom Gesetz geduldet werden sollen, stellt das Rechtssystem auf den Kopf. Dies ist schon bei der Entscheidung des 1. Zivilsenats des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 68/08) deutlich geworden. Auch bei dem dort zugrunde liegenden Rechtsstreit wurde seitens der HUK Coburg Versicherung argumentiert, es sei in der Branche „üblich“ und zur Optimierung der Schadensabwicklung erforderlich, Gutachten einzuscannen um die Restwerte durch Einstellung der Gutachten in eine Restwertbörse zu „überprüfen“. Dass es sich dabei nicht um eine „Prüfung“ handelt, sondern vielmehr um die Verkürzung des Schadensersatzes zum Vorteil der HUK, wurde natürlich nicht kommuniziert. Irgend eine „Üblichkeit“ war für die Entscheidung des  1. Zivilsenats jedoch völlig unerheblich.

Der Geschädigte hat der Verpflichtung zum Beweis des Schadens Genüge getan, wenn er ein nachvollziehbares Gutachten beim Schädiger einreicht! Genau das ist hier durch den Anwalt des Geschädigten geschehen.
Die „optimalen Prozessabläufe“ oder Beihilfe zur Optimierung des Geschäftsbetriebes irgend einer gegnerischen Versicherung sind für den Geschädigten völlig uninteressant und demnach neben der Sache.

Sofern die Versicherung des Schädigers nicht (mehr) in der Lage sein sollte, ein Originalgutachten entsprechend weiterzuverarbeiten, dann ist der Geschädigte mit seinem Anliegen an der falschen Adresse. Außerdem sollte man die BaFin entsprechend in Kenntnis setzen.

Bei Vorfällen dieser Art muss sich der Geschädigte eben direkt an den Schadenverursacher wenden. Der ist bestimmt in der Lage, ein Originalgutachten zu lesen – auch ohne dieses einzuscannen, elektronisch weiterzuverarbeiten oder an Control Expert & Co weiterzuleiten – und kann dann die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen. Zumindest wird er irgendwann zum Schluss kommen, dass er wohl bei der falschen Gesellschaft versichert ist?

Denn wie wir alle wissen, gibt es zwar einen Direktanspruch an den Versicherer des Unfallgegners, der Geschädigte muss sich aber nicht mit der Versichererung des Unfallgegners auseinandersetzen. Insbesondere wenn der gegenständliche Versicherer – wie hier – „Druck“ ausüben will. Es bleibt letztendlich dem Geschädigten überlassen, ob er beim Schadenverursacher (Fahrzeughalter / Fahrer) oder bei der Haftpflichtversicherung die Schadensersatzansprüche geltend macht.

Alternativ könnte der Geschädigte bzw. sein Rechtsanwalt nun auch sofort Klage gegen die Versicherung einreichen, da in dem gegenständlichen Fall eine Regulierungsverweigerung vorliegt. Es besteht keine Verpflichtung des Geschädigten, der Haftpflichtversicherung  des Unfallgegners „mundgerechte Gutachten“ zu liefern.
Als nächste Schikane kommen Schädiger-Versicherer noch auf die Idee, den Schaden erst dann zu regulieren, wenn z.B. der Restwert durch eine überregionale Restwertbörse „ermittelt“ wurde, oder erst dann, wenn das Gutachten keine Verbringungskosten enthält, die Ersatzteilzuschläge nicht ausgewiesen werden, nur mit durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen kalkuliert wird usw. Das wäre auch eine Art der „Prozessoptimierung“, da die Versicherer sich hierdurch die Kosten für die „Prüfdienstleister“ einsparen können.

Sofern die Versicherung des Schädigers das Originalgutachten nicht als Grundlage zur Schadensregulierung verwenden will, dann wird wird wohl letztendlich im Gerichtsverfahren geklärt, ob das (ungescannte) Gutachten als Grundlage für die Schadensregulierung geeignet ist/war oder nicht.

Davon abgesehen, müsste der Geschädigte „mit dem Klammerbeutel gepudert sein“, wenn er Voraussetzungen schafft, die es dem Unfallgegner ermöglichen, berechtigten Schadensersatz willkürlich zu verkürzen und er sich als Folge dieser/seiner „Gutmütigkeit“ monatelang um die restlichen Schadenspositionen mit der Versicherung des Unfallgegners herumschlagen muss.

Der Anwalt des Geschädigten (Fachanwalt für Versicherungsrecht)  scheint die wahren Hintergründe bzw. Absichten der Versicherung sowie die zugehörige Rechtsgrundlage (noch) nicht zu überblicken, da er am 25.01.2012  folgendes Schreiben an den Sachverständigen gerichtet hat:

Sehr geehrter Herr … ,

nachfolgend übermittle ich Ihnen ein Schreiben der Württembergischen Versicherung AG vom 18.01.2012. Man erbittet eine Genehmigung für das Übersenden Ihres Schadengutachtens in elektronischer Form an einen Dienstleister, der das Gutachten prüfen soll.

Ich bitte höflich um Übermittlung Ihrer schriftlichen Einwilligung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Der Sachverständige, der auf Grundlage geltenden Rechts alle Register zieht, um die berechtigten Ansprüche des Geschädigten zu wahren, soll nun also aktiv dazu beitragen, dass die Württembergische Versicherung den Geschädigten mit Hilfe eines „Dienstleisters“ ggf. „über den Tisch ziehen“ kann?
Schreiben dieser Art zeigen wieder einmal, wie Rechtsanwälte (oftmals auch unbewusst) als „Erfüllungsgehilfe“ des Schädigers agieren und dadurch Teile des Schadensersatzes gefährden. Vielleicht meint der Vertreter des Geschädigten es aber auch nur gut, indem er durch kooperatives Verhalten eine „zügigere Schadensregulierung“ erhofft?
Wer die Regulierungspraktiken von Versicherern wie der Württembergischen langfristig beobachtet, der weiß, dass dies wohl ein Trugschluß sein dürfte? Insbesondere wenn eine Versicherung – wie hier skizziert – schon zum Beginn der Schadensregulierung auf Konfrontationskurs geht.

Abschließend kann festgestellt werden, dass die Württembergische Versicherung das Urheberrecht, zumindest was die Sachverständigengutachten betrifft,  nun offensichtlich (wenn auch nach einem längerem Prozess) im Kern verstanden hat?

Bleibt nur noch, den anderen Versicherern die (richtige) „Rechtsauffassung“ der Württembergischen Versicherung AG „nahezubringen“. Insbesondere bei Versicherern die, wie z.B. die Allianz, über eine zentrale Datenerfassung/Scannerstelle verfügen, haben sich die „optimalen Betriebsabläufe“ vom geltenden Recht inzwischen wohl deutlich entfernt?

Vielleicht gelingt es der Württembergischen Versicherung im Rahmen irgendwelcher „Tagungen“, die Kollegen der Mitbewerber von der urheberrechtlichen Problematik zu überzeugen => kleiner Scherz.

Letztendlich werden wir uns wohl – wieder einmal – selbst um diesen Mißstand kümmern müssen. Mit der „neuen Rechtsauffassung“ der Württembergischen im Rücken wird die Sache natürlich deutlich erleichtert.

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25 Antworten zu Urheberrecht: Sensationelle Kehrtwende bei der Württembergischen Versicherung AG ?!

  1. G. Grünberg sagt:

    Hallo Redaktion,
    meinen Dank und meine Hochachtung an die Redaktion für diesen hervorragenden Beitrag.
    Da ist die Württembergische ja richtig an den Pranger gestellt worden. Ich sehe sie schon, die Mitkonkurrenten, wie sie mit dem Finger auf die Württembergische zeigen. Solche Beiträge und solche Demaskierungen der Versicherungen braucht das Land. Macht weiter so. Packt ruhig auch mal heiße Eisen an.
    Grüße aus dem Hessischen
    G. Grünberg

  2. virus sagt:

    Hallo Redaktion, ich hatte gestern auch ein nettes Gespräch mit einer SBin des Züruch Versicherers, der u.a. ja auch vom ADAC vertrieben wird. Nachdem sie mir erklärt hatte, dass alle GA nur noch an eine Adresse zu senden sind, wollte ich mich vergewissern, dass sie schon wisse, dass Gutachten nicht eingescannt werden dürfen. Sie darauf, sie wisse nicht, ob ihr Versicherer GA einscannt.

    Zusammengefasst, was bleibt dem GDV jetzt noch? Das stumpfe Schwert namens Zentralruf, eCall in Anmarsch, Restwertbörsen ohne Bilder und zukünftig Prüfdienstleister mit immer weniger Arbeit. Da sage noch einer, man könne eh nichts ändern. Wenn demnächst noch FairPlay- und Vertrauenswerkstätten einsehen (müssen), dass sie gegenüber ihren Kunden eine Obhutspflicht haben, wird dem Schadenmanagement der Versicherer zwangsläufig die Luft ausgehen.

    Lasst uns dran bleiben …. Und ja, Anwälte, wie oben zitiert, die sich weder mit den Rechten ihrer Mandanten und auch nicht mit den Pflichten von Schädiger-Versicherern auskennen (wollen), wären gut beraten, sich ein neues Klientel zu suchen. Die HUK-Rechtsschutz hat sicher noch Bedarf an mundgerechter Leistung zum kleinen Preis.

  3. Gerd Gladenbach sagt:

    @ virus

    Glaub nur nicht, dass das Rennen schon gelaufen sei. Die Versicherer sind erfinderisch. Und so ohne weiteres werden die ihre Schadenslenkung nicht aufgeben. Zwar mögen Kämpfe gewonnen werden, aber letztlich muss die Schlacht geschlagen werden. Da gehen Sie zu blauäugig an die Sache.

  4. Andreas sagt:

    Noch dreister macht es die Zurich. Ich habe gestern eine E-Mail erhalten, dass beim Einscannen versehentlich die Bilder beschädigt wurden und dass man darum bittet nochmal einen Satz Bilder – am besten per E-Mail – zu erhalten.

    Die Regulierung läuft über einen Anwalt und die Versicherung hält es nicht für nötig insbesondere den Anwalt zu informieren, dass man Eigentum des Mandanten beschädigt hat?

    Viele Grüße

    Andreas

  5. Mister L sagt:

    @ Andreas

    Auch ich habe vor geraumer Zeit solch eine fast gleichlautende E-Mail von der Allianz bekommen. Weiter lautete es darin, dass man sonst den Schadenfall nicht bearbeiten könne.
    Nun hat wohl die flächendeckende „Allianzblindheit“ auch auf die Scanngeräte übergegriffen.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Mr. L.,
    wenn die Allianz meint, ohne Bilder einzuscannen den Schaden nicht regulieren zu können, dann sofort klagen, denn darin liegt die Ablehnung der ordentlichen Schadensersatzleistung.
    Was hatte doch damals in der Allianz-Anweisung bei der Nachbesichtigungsforderung gestanden: Das hat erzieherische Aspekte.
    So ist es, wenn man sofort klagt, nachdem derartiges Schreiben eingeht. Die sofortige Klage hat erzieherischen Aspekt.

  7. joachim otting sagt:

    @ Willi Wacker

    Nach meinem Kenntnisstand ist es in allen großen Versicherungsunternehmen heute der Standard, Akten papierlos zu führen. Das ist der vordergründige Anlass zum Scannen oder zum Favorisieren schon papierlosen Posteingangs. Auch bilderlose Papierdokumente wie Anwaltsschreiben etc. werden gescannt, denn nur so funktioniert die papierlose Akte. Das halte ich – inkl. Bildern – auch für zulässig, weil das ein Scannen für interne Zwecke ist.

    Ich stimme zu, dass es darauf aufbauende unzulässige Verwendungen gibt.

    Aber undifferenziert die These aufzustellen „Wer scannt, verweigert rechtmäßige Regulierung“ erscheint mir etwas gewagt.

  8. Mister L sagt:

    @ Willi Wacker

    „Erziehung“ läuft bereits.

  9. Willi Wacker sagt:

    @ Joachim Otting 3.2.2012 10:43

    Lieber Herr Otting,
    ich habe nie behauptet: Wer scannt, verweigert die Regulierung! Schauen Sie noch einmal genau nach.
    Wie die Versicherung sich organisiert, ist ihre Sache. Der Geschädigte muss nicht aktiv mithelfen, den Akteninhalt zu digitalisieren.
    Was sie Versicherung allerdings nicht tun darf, ist die gescannten (!) Lichtbilder ohe Einwilligung des Lichtbildners zu veröffentlichen, d.h. in Internetrestwertbörsen einstellen oder einstellen zu lassen.
    Dabei helfen muss der Geschädigte nicht.
    Was ist denn mit der Sachbeschädigung und der Eigentumsverletzung bei dem Zerstören des Gutachtens? Soll der Geschädigte, der immerhin Eigentümer des Gutachtens ist, eine Eigentumsverletzung und Sachbeschädigung so einfach hinnehmen, nur weil die Versicherer es sich einfach machen wollen und dabei, wie das Urheberrechtsurteil gezeigt hat, Rechte verletzen? Nein. Da müssen die Versicherer sich schon anders organisieren.
    Auch Versicherer haben Rechte zu beachten! Diese werden zwar mit der Schulter zucken, aber immerhin.
    Trotzdem wünsche ich Ihnen noch ein schönes Wochenende
    Ihr Willi Wacker

  10. SV Stoll sagt:

    Die Tricks um die Lichtbilder per mail zu erhalten sind sehr vielschichtig. Und immer zu durchschauen. Schickt man halt die Lichtbilder als Lichtbildanlage im PDF. Dann können die es sich selbst ausdrucken. Niemals die Original-Dateien.
    Das beste aber ist, wenn Gutachten nicht zuordenbar (VN dort nicht versichert etc.) sind und schon im Häcksler liegen……..
    Das sind dann die Momente wo dann SB`s ganz schön ins rumstottern geraten.

    Mfg. SV Stoll/RT

  11. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    „Das halte ich – inkl. Bildern – auch für zulässig, weil das ein Scannen für interne Zwecke ist.“

    Das ist wieder eine These wie die damalige zum Einstellen der Bilder in eine Restwertbörse – vor dem BGH Urteil zum Urheberrecht. Stichwort Zweckübertragungslehre. Die Zweckübertragungslehre ist geknickt. Jetzt sind die „eigenen Zwecke“ dran? „Eigene (gewerbliche) Zwecke“ sind im Urheberrechtsgesetz jedoch nicht ausgenommen.
    Kein Versicherer ist gezwungen, Akten papierlos zu führen. Was schert das Gesetz die „Branchenüblichkeit“. Was interessiert den Geschädigten die „Branchenüblichkeit“. Kein Geschädigter muss zustimmen, dass seine Akte papierlos geführt wird. Im Gegenteil: In Kenntnis des branchenüblichen Datenmissbrauchs sollte kein Geschädigter zustimmen, dass seine Akte papierlos geführt wird!

    Wenn Versicherer hier irgend etwas erzwingen wollen, Versicherungsakte schließen und den Schädiger direkt in Anspruch nehmen. Es ist nach wie vor unverständlich, warum einige immer noch unnötige Zeit mit den Versicherern „verplempern“. Das ist weder „sportlich“ noch effektiv. Warum umständlich, wenn es viel einfacher geht?
    So nebenbei spart die Versicherung dabei auch noch jede Menge Kosten. Denn keine Schadenregulierung mit dem Unfallgegner = keine Kosten für Prüfdienstleister, Restwertbörsen, Prozesse usw…

    Davon abgesehen werden Gutachten nachweislich nicht nur für „interne Zwecke“ eingescannt, sondern danach munter durchs Netz geschickt = Vervielfältigung. Das weiß doch jedes Kind und wird von Control Expert mit jedem „Prüfbericht“ sowie von Ihnen selbst entsprechend bestätigt:

    „Ich stimme zu, dass es darauf aufbauende unzulässige Verwendungen gibt.

    Woher willl der Geschädigte überhaupt wissen, ob sein Akten nicht missbräuchlich, sondern nur „intern“ verwendet werden? Wer will das garantieren? Vielleicht die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die zuerst scannt und danach auf Grundlage eines Kürzungsberichts externer Dienstleister oder auf Grundlage von Restwertbörsen den Schaden kleinrechnet? Selten soooo gelacht!

    Wer es dann immer noch nicht wahrhaben will, was läuft, der braucht es nur im obigen Beitrag nachlesen. Da steht´s doch wortwörtlich drin:

    „Wir möchten das Gutachten in einer heute allgemein branchenüblichen Form durch eine Übersendung auf elektronischem Wege an einen Dienstleister einer Prüfung unterziehen. Zu diesem Zweck müssen wir das Gutachten zunächst einscannen, was eine Form der Vervielfältigung darstellt.“

    Bei der Württembergischen ist der Urhebergroschen gefallen!

  12. joachim otting sagt:

    @ Hunter

    „Kein Geschädigter muss zustimmen, dass seine Akte papierlos geführt wird.“

    Stimmt. Das ist auch ohne seine Zustimmung zulässig.

    Oder hat Ihr Grundbuchamt Sie gefragt oder Ihr Finanzamt? Ihre Krankenkasse oder Ihre Autoversicherung? Ihr Golfclub oder wer auch immer? Gehen Sie mal schnell hin und verlangen, dass Ihre Akte weiterhin auf Papier geführt wird, schön wie früher mit dem berühmten „badischen Aktenknoten“.

    Back to the Flintstones?

    Nicht erlaubt ist es, urheberrechtlich oder anderweitig geschüzte Inhalte aus einer solchen papierlosen Akte ohne Zustimmung des Berechtigten zu veröffentlichen. Aber das ist eben eine ganz andere Frage.

    Dass die Risiken durch die Digitalisierung steigen, da bin ich ganz bei Ihnen. XX-Online war offline eben nicht möglich. So ein Blog wie dieser aber auch nicht.

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    da liegst Du etwas falsch. Sicherlich darf die Versicherung ohne Deine Einwilligung papierlose Akten führen.
    Aber der Gesichtspunkt ist der, dass die Versicherung zwar für sich – aber auch nur für sich – das Gutachten einscannen darf – allerdings wiederum nur unter der Voraussetzung, dass das Gutachten nicht beschädigt wird. Das Gutachten ist Eigentum des Bestellers, wenn er den Gutachter bezahlt hat. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes, der regelmäßig zwischen Gutachter und Kunden (sprich: Unfallopfern!) vereinbart wird, bleibt der Gutachter trotz Aushändigung Eigentümer. wenn das Gutachten noch nicht bezahlt ist. Auf jeden Fall sind entweder der Geschädigte oder der Gutachter Eigentümer oder Sicherungseigentümer. Keineswegs geht mit der Übersendung, egal, ob durch den Gutachter oder den Geschädigten oder den Anwalt des Geschädigten, das Eigentum auf die Versicherung über. Also erhält die Versicherung das Gutachten nur zur Einsicht. Es bleibt ein Beweisdokument des Geschädigten. Wenn die Versicherung nun für das Scannen, wioe üblich, das Gutachten zerstört, liegt darin eine rechtswidrige strafbare Eigentumsverletzung, Sachbeschädigung, Beweisvernichtung, zumindest Beweisvereitelung. Dies muss der Geschädigte nicht hinnehmen.
    Ergo muss der Versicherer Sorge tragen, dass die ihm zum Besitz eingereichten Unterlagen nicht zerstört werden und nach Einsicht zurückgegeben werden können und müssen. Es sind durchaus schon Gerichtsurteile bekannt, die das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gem. §§ 985 ff BGB bestätigt haben und die den Versicherer zum Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe verurteilt haben. Auch dieser Blog hat bereits darüber berichtet.
    Da ein Einscannen praktisch ohne Zerstörung nicht möglich ist, ist faktisch auch ein Einscannen des Gutachtens nicht möglich. Eine körperliche Weitergabe an externe Dritte kann untersagt werden. Gleichwohl ist und muss der Versicherer in der Lage sein, das Gutachten zu prüfen. Kann er das nicht, hat er die erforderliche Qualifikation zum Versicherer nicht mehr, da er geeignete Personen im Innendienst vorhalten muss.

  14. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    Bei der Eingangs- bzw. Folgediskussion geht es nicht um irgendwelchen Schriftkram, sondern im Kern um das Thema Gutachten nebst Lichtbildern in der papierlosen Akte aus dem Blickwinkel des Urheberrechtes. Das Gutachten ist Bestandteil der Unterlagen des Geschädigten. Deshalb der Bezug auf den Geschädigten. Grundlage war auch, dass der Versicherer das Einscannen des Gutachtens (durch den Geschädigten) erzwingen will. Und damit schließt sich er der Kreis. Kein Recht zum Einscannen, kein Recht auf eine papierlose Akte. Datenschutz ist beim Thema „papierlose Akte“ übrigens noch ein weiteres Schlachtfeld.

    Apropos Flintstone:

    Das Einscannen eines Gutachtens nebst Lichtbildern durch Dritte ist eine unerlaubte Vervielfältigung gemäß §§ 15, 16 UrhG.
    Betrifft also auch das Grundbuchamt, Finanzamt, meine Krankenkasse, meine Autoversicherung und Ihr Golfclub oder wen auch immer, sofern es sich beim Scan um ein Gutachten oder sonstiges Material handelt, das unter den Schutz des UrhG fällt.
    Veröffentlichung oder Verbreitung ist eine andere Baustelle und durch BGH I ZR 68/08 zum Thema Sachverständigengutachten bereits abgehandelt.

    § 15 Allgemeines

    (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt
    insbesondere

    1.   das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
    2.   das Verbreitungsrecht (§ 17), 
    3.   das Ausstellungsrecht (§ 18).
    ….

    § 16 Vervielfältigungsrecht

    (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

    (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.“

    Da steht nix von Erlaubnis zur Vervielfältigung für „eigene (gewerbliche) Zwecke“ einer Versicherung oder sonstige Dritte. Da steht unmissverständlich

    Der Urheber hat das ausschließliche (Vervielfältigungs)Recht„.

    Die digitale Speicherung des „Werkes“, z.B. auf einen Computer, dürfte wohl unter Ziffer (2) fallen.

    § 53 UrhG enthält keine Ausnahmeregelungen für Versicherungsunternehmen zur „digitalen Archivierung“ von urheberrechtlich geschütztem Material.

    Wenn die Württemberger erst einmal anfangen zu lesen, dann lesen sie offensichtlich gründlich. Hut ab!

    @Willi Wacker

    „Sicherlich darf die Versicherung ohne Deine Einwilligung papierlose Akten führen.“

    Ja, aber nur Akten mit belanglosem Inhalt, der nicht gegen das Urheberrecht oder den Datenschutz verstößt.

    „Aber der Gesichtspunkt ist der, dass die Versicherung zwar für sich – aber auch nur für sich – das Gutachten einscannen darf – allerdings wiederum nur unter der Voraussetzung, dass das Gutachten nicht beschädigt wird.“

    Aufgrund welcher Rechtsgrundlage darf ein Versicherer ein urheberrechtlich geschütztes Gutachten einscannen? Nach dem UrhG ist diese These wohl nicht zutreffend (s.o.).

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    ich glaube, dass wir jetzt differenzieren müssen. Das Gutachten im Text (ohne Bilder) dürfte, wenn keine Beschädigung vorgenommen wird, eingescannt werden dürfen, da wohl kein Urheberrecht eingreift, wohl gemerkt nur der Text. Wenn Du meinst, dass das Gutachten als solches urheberrechtlich geschützt sei, ist das allerdings fraglich, denn auf die Textpassagen dürfte kein Urheberrecht liegen. Bilder geht gar nicht, da diese unstreitig dem UrhG unterliegen! Da bin ich ganz bei Dir. Was ich also meinte, ist der Gutachtentext. Dass dieser digitalisierte Text dann nicht weitergegeben werden darf, ist eine andere Frage, nämlich die des Datenschutzes. Die Datenfreigabe ist nur der Versicherung gegenüber gewährt worden, keinem anderen. Damit muss die Versicherung dafür sorgen, dass bei ihr eingesandte Schadensunterlagen nur für sie und keinen anderen bestimmt sind. Sie muss dafür sorgen, dass sie selbst – nicht andere Dritte – die Schadensunterlagen prüft und zügig Schadensersatz leistet. Das ist ihre Aufgabe – und nichts anderes. Wie sie das organisiert ist ihre eigene Aufgabe. Dafür braucht sie weder Einwilligung noch Zustimmung des Geschädigten. Aber eben ohne Zerstörung des Gutachtens (strafbewehrte Eigentumsverletzung!!) ist ein Einscannen nicht möglich.
    Das Grundbuchamt, das angesprochen ist, verletzt keine Urheberrechte, wenn es die bisherigen Texte aus den Loseblatt-Grundbüchern scannt. Jeder dinglich Berechtigte durfte ohnehin, wenn er ein berechtigtes Interesse an einem Grundbuchauszug nachwies, eine Kopie des Grundbuchs beanspruchen. Das Grundbuch hat nämlich öffentlichen Glauben. Alles das, was darin steht, gilt als richtig. Insoweit ist bei dem Grundbuch anstelle des Textträgers Papier nun der Textträger Online-Grundbuch getreten. Es gibt aber Verschlüsselungen, damit nicht jedermann im Online-Grundbuch einsehen und Eintragungen oder Löschungen vornehmen kann. Die Schlüssel haben nur gewisse staatlich Beliehene, nämlich Notare.
    Für die Akte im Finanzamt gilt ähnliches. Aufgrund des Steuergeheimnisses kann nicht jeder an Deine digitalisierte Steuerakte.
    Ergo ist m.E. festzuhalten, dass die Versicherung schon berechtigt ist, eine digitalisierte Akte zu führen. Sie darf aber nicht fremdes Eigentum beschädigen. Sie kann in mühsamer Kleinarbeit die Daten aus dem Gutachten – soweit nicht Datenschutz eingreift – in die digitalisierte Akte eintippen, wie auf einer elektronischen Schreibmaschine, aber keine Lichtbilder einspielen.
    Deshalb ist der Wunsch der Württembergischen nur ein Wunsch und der bleibt er auch. Die Württembergische hat ihren Wunsch nach Verletzung des Urheberrechtes an den Lichtbildern und der Weitergabe an Prüfdienstleister ja auch offen angegeben. Das geht natürlich nicht.
    Da muss die Württembergische schon interne Prüfsachverständige einstellen, die die eingesandten Gutachten prüfen.

    Das Totschlagargument von Otting geht gar nicht. Fortschritt in allen Ehren, aber im Rahmen der Gesetze. Das, was die Versicherer machen und was das Urheberrechtsurteil gezeigt hat, ist Gesetzesverstoß. Back to the Flintstones sollten sich die Versicherer mal hinter die Ohren schreiben. Früher hatten sie es nicht nötig, Rechtsverstöße zu begehen. Erst durch das Schadensmanagement der Versicherer kam es reihenweise zu Gesetzesverstößen, so dass sich der BGH genötigt sah, die HUK-Coburg darauf hinzuweisen, dass sie sich im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegte. Jetzt mit dem Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichtes ist bei Einscannen und Veröffentlichungen im Internet der Grenzbereich überschritten. Im übrigen hatte der BGH auch vermerkt, dass die HUK-Coburg bereits aufgrund der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG nicht mehr so hätte handeln dürfen, denn es lag eindeutig eine Urheberrechtsverletzung vor.
    Eben weil mit dem Einscannen die selbst von Otting eingeräumten unzulässigen Verwendungen möglich sind, muss eben das Übel gleich an der Wurzel gefasst werden und eine Digitalisierung unmöglich gemacht werden. Nicht jeder Fortschritt ist auch wünschenwert. Nicht alles, was machbar ist, darf gemacht werden. Das gilt auch für Versicherungen.

  16. Hunter sagt:

    @ Willi Wacker

    Versicherer scannen Gutachten immer nur komplett oder gar nicht. Zum einen aus technischen Gründen, zum anderen kann man einen Schaden nicht ordentlich bearbeiten bzw. kürzen, ohne Lichtbildeinsicht zum Schadensumfang. Dies gilt sowohl für die Sachbearbeiter als auch für alle Streichorchester. Alles andere ist Theorie.
    Bester Beleg ist der obige Beitrag. Auch hier wollte die Württembergische das komplette Gutachten einscannen.

    Gemäß BGH-Urteil sind jedoch die Lichtbilder auf alle Fälle urheberrechtlich geschützt.

    Bei den bisherigen Kommentaren wurde deshalb stets auf „Gutachten im Rahmen des UrhG“ verwiesen = komplette Gutachten mit Lichtbildern.

    Ob der Textinhalt eines Kfz-Schadensgutachtens unter das Urheberrecht fällt, ist bisher noch nicht entschieden. Hierzu gibt es jede Menge unterschiedliche Auffassungen. Eine pauschale Ablehnung von Rechten ist sicher falsch.

    Bei „automatisierten“ Gutachten, unter Vewendung von Textbausteinen, mag möglicherweise für den Textinhalt kein Urheberrecht bestehen.
    Für umfangreiche „manuelle“ Gutachten, wie sie z.B. in der Unfallrekonstruktion, Bauwirtschaft oder auch in der Medizin häufig vorkommen, besteht auch ein Schutz für die schriftlichen Ausführungen, sofern eine gewisse „Einzigartigkeit mit Tiefgang“ erkennbar ist. Dazu gibt es schon entsprechende Rechtsprechung.

    Also auch beim Gutachten-Textinhalt gibt es noch jede Menge Diskussionsstoff und Risiken (für die Versicherer), sofern ohne vorherige rechtliche Prüfung (des Einzelfalls!) oder fehlende Genehmigung des Rechteinhabers gescannt wird.

  17. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ hunter
    @ otting
    @ willi wacker

    hallo, sehr geehrte Teilnehmer an dieser Diskussion.
    Ich habe mir mal ein paar Fachbücher ohne Fotos angesehen und in denen steht eingangs ein Copyright-Vermerk des Verlages, der da lautet:
    „Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. JEDE Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.“

    Ist also das Gutachten – egal ob sich in dieser seiner Eigenschaft als „verkehrsfähig“ oder „nicht verkehrsfähig“ einordnen läßt, kein „Werk“ ?

    Im Übrigen ist die Gefahr der Verfälschung durch Einscannen nicht unerheblich, insbesondere was die Qualität und die Aussagekraft der Fotodokumentation betrifft und diese ist nun auch ein Bestandteil des Werkes, hier des Gutachtens. Jedwede abweichende Ansicht kann aber durchaus interessant sein.-

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum und Tangendorf

    Kfz.-Sachverständigenbüro

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  18. Willi Wacker sagt:

    Ich glaube, der Gesichtspunkt von Herrn Rasche aus dem Kommentar vom 4.2.2012 ist gar nicht so verkehrt. Was dem Verlag recht ist, muss doch dem Sachverständigen für sein „geistiges Werk“ Gutachten billig sein? Wenn jeder Sachverständige einen derartigen Text in sein Gutachten aufnimmt, müßte doch dem Spuk ein Ende bereitet sein. Die Gutachten sind trotzdem prüffähig. Der Versicherer muss seinerseits dafür sorgen, dass in Papierform eingereichte Gutachten intern geprüft werden. Wenn der Versicherer meint, das Gutachten für interne Zwecke digitalisieren zu müssen, obwohl dies dann schon bedenklich ist, dann kann er das wohl (?) ohne Lichtbilder machen. Nur weitergeben darf er es nicht. Und damit sind externe Prüf- (Kürzungs-) Dienstleister draußen. Und der Spuk mit der Restwertbörse ist auch vorbei, den der BGH ohnehin schon untersagt hat.
    In der Regel sind die Geschädigten auch schon so schnell, dass die vom BGH zugelassenen Restwertgebote der Versicherer ohnehin zu spät kommen. Wenn dem Geschädigten das Gutachten vorliegt, kann er sofort – ohne den Versicherer zu fragen – den im Gutachten angegebenen Restwert realisieren. Er muss nicht auf Angebote der Versicherung warten. Also ist bei kluger Handhabung der Versicherer mit seinem Restwertangebot aus der Restwertbörse ( wie kommt der daran, ohne Verletzung des Urheberrechtes? ) zu spät und mit seinem höheren Betrag ausgeschlossen.
    Auch das hat erzieherischen Effekt. Hatte das nicht füher der Vorstand der Allianz bei Nachbesichtigungen gesagt?

    Wenn die Geschädigten ihre Rechte bündeln, dann ist es durchaus möglich, dem Schadensmanagement der Versicherer Paroli zu bieten. Es ist aber noch genug zu tun. Packen wir es an.
    Noch einen schönen Sonntag
    Willi Wacker

  19. Buschtrommler sagt:

    Glaubt mal bloß nicht daß Urheberrecht und Börsen mitsamt externer Dienstleister aussen vor sind…

    http://www.autohaus.de/rege-fachdiskussionen-beim-branchenfruehstueck-in-goslar-1096839.html

  20. Hunter sagt:

    @Willi Wacker

    „Wenn jeder Sachverständige einen derartigen Text in sein Gutachten aufnimmt, müßte doch dem Spuk ein Ende bereitet sein.“

    Auch ohne Hinweis kann man dem Spuk unschwer ein Ende setzen. Urheberrecht gilt immer. Ob mit oder ohne Hinweis. Ein Hinweis im Gutachten lässt natürlich kein Schlupfloch offen. Deshalb reagiert die Württembergische ja oben auch sichtlich „gereizt“!

    „Der Versicherer muss seinerseits dafür sorgen, dass in Papierform eingereichte Gutachten intern geprüft werden.“

    So isses. Genau das ist des Pudel´s Kern, um das „Dienstleisterkartell“ zu zerschlagen!

    @Buschtrommler

    Außen vor sind die Restwertbörsen in der Tat bisher noch nicht – aber deutlich „eingeschränkt“ im Handlungsspielraum, wie man auch aus dem Autohaus-Beitrag herauslesen kann. Auch das „Pfeiffen im Wald“ kann man irgendwie heraushören. Ohne Urheberrechts- sowie Restwerturteil(en) des BGH wären die Restwertbörsen schon lange „überheblicher Standard“ der Versicherer und die Sachverständigen bzw. Rechtsanwälte hätten jeden Tag Stress in der Auseinandersetzung um den jeweiligen Restwert.
    Man muss also auch immer sehen, was schon alles erreicht ist, bzw. was wäre wenn gewesen, um zu erkennen, wie positiv sich die Sache für die Geschädigten (und für die Sachverständigen/Rechtsanwälte) bisher entwickelt hat!

    Anstatt weiterhin in explodierenden Umsätzen zu baden, mussten sich die Restwertbörsen zuerst einmal mit Konsolidierung anfreunden. Und wenn einige (viele) „Eumel“ in Kreisen der Sachverständigen (und auch bei den Rechtsanwälten) endlich mal aufwachen würden, könnte man in relativ kurzer Zeit noch viel mehr erreichen.

    Siehe z.B. auch die Hinweise bei der bisherigen Diskussion. Wenn man konzertiert gegen das willkürliche Gutachten-Scannen vorgeht, sind die „Dienstleister“ bald arbeitslos. Ich glaube kaum, dass die „innovativen Versicherer“ mit den branchenüblichen papierlosen Akten plötzlich wieder den Postreiter mit dem Originalgutachten auf die Reise schicken?

    Es gibt in der Tat noch viel zu tun und das Handwerkszeug ist da. Nur leider packen das Viele (immer noch) zu wenige an. Es ist eben viel bequemer, im Schaukelstuhl vor dem warmen Ofen zu sitzen, als die Mistgabel in die Hand zu nehmen.

  21. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    ist mir klar, dass seitens der Versicherer und der Dienstleister immer neue Wege gesucht werden, auch solche, die in den Grenzbereich gehen und auch überschreiten, um weiterhin höhere Restwertgebote abgeben zu können. Nur sind die, wenn der Geschädigte schnell ist, hinfällig. Deshalb habe ich ja geschrieben, dass noch viel zu tun ist. Nur muss es seitens der Geschädigten und der Anwälte und der Sachverständigen angefasst werden.
    Es bleibt aber die offene Frage, wie können die Onlinerestwertbörsen ihre Gebote abgeben, wenn sie keine zulässig verwertbare Lichtbilder haben? Es bleibt also der illegale Markt unter Verletzung des Urheberrechtes. Na bravo!

  22. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Nur sind die, wenn der Geschädigte schnell ist, hinfällig.

    Zum Thema „Speed“ steht insgesamt noch eine ganz andere, grundsätzliche Hürde im Raum.
    Man muss schon den Kopf schütteln, inwieweit und mit welcher rasanten Geschwindigkeit Geschädigte telefonisch „angesprochen“ werden. Über die (falschen/fehlerhaften) Textinhalte muss ich wohl nichts näheres erläutern.
    Da kommt zeitweilig schon der Gedanke hoch, ob man solch eine Form der „Nächstenliebe“ nicht in Nötigung oder Erpressung umbenennen muss….

  23. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    also ist es doch Aufgabe dieses Blogs, die Geschädigten auf ihre Rechte hinzuweisen. Auf ihre angeblichen Pflichten, obwohl die Geschädigten Gläubiger sind, werden sie ohnehin, zwar fälschlich, aber immerhin, von den Versicherern hingewiesen. Damit die Geschädigten auch objektiv richtig informiert werden, der Hinweis, so bald das Gutachten vorliegt, zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußern. Spätere Angebote aus der Restwertbörse kommen dann zu spät. Der Geschädigte hat vom ersten Augenblick nach dem Crash die Dispositionsfreiheit. Er kann entscheiden, nicht der Versicherer!
    Wenn er entscheidet, das verunfallte Fahrzeug zu dem Restwert, den der Sachverständige entsprechend der BGH-Rechtsprechung festgestellt hat, zu veräußern, dann entspringt dieser Entschluss seiner Dispositionsfreiheit. Da kann auch kein Restwertangebot aus dem Internet etwas ändern. Im übrigen fragt sich, wie der Versicherer nach dem Urheberrechtsurteil noch ein Restwertangebot aus der Restwertbörse abgeben kann? Etwa auf Blindangaben? Mit dem Urheberrechtsurteil ist doch die Rechtsprechung, dass der Geschädigte unter Umständen verpflichtet ist, ein rechtzeitig eingegangenes Restwertgebot aus dem Internet anzunehmen, auch hinfällig, denn woher will der Versicherer das Gebot – ohne Verletzung des Urheberrechtes denn hernehmen?
    Also ist das Urheberrechtsurteil der Hebel, mit dem die Restwertbörse ausgetrocknet werden kann.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  24. Olaf sagt:

    Hallo,

    Willi Wacker,

    die Restwertbörse austrocknen zu können, halte ich, gelinde gesagt, für sehr optimistisch, denn nicht nur die 250 SSH-Büros, sondern auch die Haussachverständigen der Versicherungen, viele BVSK-Sachverständige und die Kollegen der DEKRA, die ständig von Versicherungen beauftragt werden, sind gezwungen, das anders zu handhaben. In dieser Frage sollten wir uns mal keinen Illusionen hingeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf

  25. B.D. sagt:

    Stand 13.02.2013: Die Württembergische verschickt immer noch vergleichbare Schreiben.

    Gruß

    B.D.

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