Auch die WGV-Versicherung hat in der Vergangenheit fleißig am großen Glücksrad der „Restwertgoldgräber“ mitgedreht und am Ende dann doch verloren. Zum einen das Ansehen, zum anderen noch etwas (Klein)Geld und möglicherweise nun auch noch das Gesicht? Auf alle Fälle aber das Argument der Unschuld für sämtliche Urheberrechtsdelikte nach der u.a. Unterlassungserklärung.
Denn wer wissentlich agiert, handelt ohne Zweifel vorsätzlich – auch bzw. insbesondere unter Betrachtung strafrechtlicher Gesichtspunkte gemäß § 106 ff UrhG.
Der Kfz-Sachverständige hatte ein Gutachten erstellt zu einem Schaden vom Oktober 2009. Zum Gutachten gehörte auch ein Lichbildsatz mit diversen qualifizierten Schadenslichtbildern. Das „Lichbildpaket“ fand sich dann Anfang November 2009 in einer Restwertbörse wieder. In EINER Restwertbörse ? Nein, mit „schwäbischer Gründlichkeit“ natürlich gleich in DREIEN! Denn für die vielfach postulierte „Überprüfung des Restwerts“ braucht man natürlich gleich mehrere Restwertbörsen?
Davon abgesehen gibt es übrigens dringenden Klärungsbedarf darüber, ob der Tatbestand, fremdes Eigentum (ohne Auftrag und insbesondere ohne Zustimmung des Eigentümers) konkret zum Verkauf anzubieten, sich im Bereich einer strafbaren Handlung bewegt (Eigentumsdelikt)?!
Beteiligt am hier gegenständlichen „Schrott-Roulette“ waren die AUTOonline, car.tv und als dritte im Bunde dann noch die WOM. Denn viel ist eben mehr – oder am Ende doch weniger?
Sei´s drum. Der „Coup“ ist dann doch „aufgeflogen“ und hat die WGV mit einer Unterlassungserklärung (hoffentlich) auf den Boden der Tatsachen zurück gebracht. Besonderes Schmankerl an dieser Unterlassungssache ist der letzte Absatz (Punkt 5.). Demnach war die WGV zum Zeitpunkt der Erklärung tatsächlich wohl noch guter Hoffnung, dass der BGH eine Entscheidung gegen das Gesetz zum Schutze urheberrechtlich geschützter Werke (UrhG) treffen könnte ? Ein typischer Fall von fehlgeleitetem Wunschdenken oder fehlender „schwäbischer Gründlichkeit“ beim studieren von Gesetzestexten? Denn wer die entsprechenden Passagen des UrhG sowie die bisherigen Urteile des BGH zu den Schutzrechten gelesen hatte, war wohl kaum überrascht von der Entscheidung des BGH vom 29.04.2010 ( I ZR 68/08 ).
Hier nun die Unterlassungserklärung der WGV Versicherung vom 23.12.2009:
Unterlassung und Verpflichtungserklärung
Die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger Straße 55, 70178 Stuttgart, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Hans-Joachim Haug, ebenda, verpflichtet sich gegenüber der … , …
1. es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen, von der … GmbH festzusetzenden und im Streitfall durch das zuständige Gericht in der Höhe auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen,
a) die nachfolgend wiedergegebenen oder sonstige von der … GmbH gefertigte und mit einem entsprechenden Copyright-Hinweis versehene Lichtbilder im Internet öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere aber nicht ausschließlich auf der Restwertbörse unter der Domain www.autoonline.de;
…Es folgen 16 Lichtbilder…
b) die Marke … oder die Bezeichnung … im Zusammenhang mit dem Erstellen von finanziellen Bewertungen von Fahrzeugen aller Art und/oder dem Erstellen von Gutachten und Bewertungen von Fahrzeugen aller Art und/oder Dienstleistungen eines Sachverständigen für Kraftfahrzeuge zu verwenden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, soweit dies durch das Einstellen von Lichtbildern, die mit der Marke … versehen sind, in Internet-Restwertbörsen geschieht
2. der … GmbH innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung dieser Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Restwertbörsen die oder sonstige Medien oder Publikationen Lichtbilder nach vorstehender Ziffer 1 noch veröffentlicht wurden;
3. der … GmbH sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 und Ziffer 2 bereits entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird;
4. der … GmbH die Kosten zu erstatten, die durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Kanzlei … unter Zugrundelegung einer 1,3 Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgeschäftsgebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 zuzüglich Telekommunikationspauschale und eventuell anfallender Umsatzsteuer zu erstatten;
5. diese Erklärung wird hinfällig, wenn durch höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden wird, dass die Veröffentlichung von Bildern eines Sachverständigengutachtens mit Copyright-Hinweis in Internet-Restwertbörsen auch ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig ist.
Stuttgart, den 23.12.2009 ppa.
(Ort/Datum) (Unterschrift)
to be continued…..