Am 02.12.2010 hatten wir bereits über eine Urheberrechtsverletzung der Aachen Münchener Versicherung berichtet. Nun liegt uns ein weiterer Fall aus dem Generali-Konzern vor, bei dem die Generali Versicherung AG selbst betroffen ist. In diesem Fall wollte die Generali den Sachverständigen wohl „für dumm verkaufen“ und kam u.a. der Auskunftspflicht nur „scheibchenweise“ nach, weshalb der Rechtsanwalt des Sachverständigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg stellte. Das gegenständliche Gutachten datiert vom 30.07.2010 – also in deutlichem Abstand nach dem Urheberrechtsurteil des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 68/08).
Die Generali hatte zuerst behauptet, sie habe die Lichtbilder aus dem Sachverständigengutachten „nur“ in eine Restwertbörse (Auto Online) eingestellt und erst im Verlauf des Verfügungsverfahren dann eingeräumt, die Lichtbilder in einer 2. Restwertbörse (cartv.de) veröffentlicht zu haben.
Besonders erwähnenswert hierbei ist, dass die Generali wohl der irrigen Meinung unterliegt, sie benötige zur Schadensregulierung grundsätzlich das Recht zur Einstellung des Gutachtens in eine Restwertbörse und müsse daher das Sachverständigenhonorar – bei Nichtgenehmigung – auch nicht bezahlen? Als Gipfel der Frechheit solle der Sachverständige diesen rechtlichen Schwachsinn dann noch seinen Kunden (Auftraggebern) mitteilen. So zumindest der letzte Absatz des folgenden Schreibens vom 07.09.2010, der wohl bestenfalls als lächerlicher Einschüchterungsversuch zu werten ist und bei aufgeklärten Sachverständigen heutzutage in der Regel ins Leere läuft.
Auch beim Streitwert war die Generali wohl nicht ganz „up to date“. Entgegen der später ergangenen Verfügungs-Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Streitwert = EUR 30.000) war man bei der Generali der Meinung, ein Streitwert von EUR 6.000 sei ausreichend bemessen. Es blieb wohl nur bei dem kläglichen Generali-Versuch, der Urheberrechtsverletzung „billig“ zu entgehen, der letztendlich vollumfänglich daneben ging. Ein typischer Fall dafür, in welcher Position Versicherer bzw. deren Mitarbeiter sich bei der Abwicklung eines Haftpflichtschadens gegenüber freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen wähnen.
Hier nun zuerst der Inhalt des ersten Schreibens der Generali Versicherung vom 07.09.2010, nach erfolgter Abmahnung und Aufforderung zur außergerichtlichen Unterlassungserklärung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir geben folgende Erklärung ab:
Die Generali Versicherung AG verpflichtet sich hiermit gegenüber der Firma … , es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dieser festzusetzenden, angemessenen, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, künftig zu unterlassen, das Gutachten mit der Nummer … nebst Lichtbildern an Dritte weiterzugeben. Die Generali Versicherung AG verpflichtet sich außerdem, der Firma … die Kosten der Inanspruchnahme ihres anwaltschaftlichen Vertreters, Herrn Rechtsanwalt … , in Höhe einer 1,3-Gebühr gemäß den §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 W RVG zzgl. Postgebührenpauschale gemäß § 7002 W RVG auf der Basis eines Gegenstandswertes von 6.000,00 € zu erstatten. Insofern wird von der Vorsteuerabzugsberechtigung der Mandantschaft ausgegangen. Der Betrag wird unverzüglich auf das Konto der Anwaltskanzlei überwiesen.
Darüber hinaus verpflichtet sich die Generali Versicherung AG für die einmalige Veröffentlichung der Lichtbilder aus dem vorgenannten Gutachten Schadenersatz in Höhe von 150,00 Euro zu leisten. Der Betrag wird mit den Anwaltsgebühren erstattet.
Wir erlauben uns abschließend den Hinweis, dass die Regulierung eines Schadens auf der Grundlage eines Gutachtens nicht erfolgen kann, wenn es die für die Überprüfung durch die eintrittspflichtige Partei erforderlichen Rechte, insb. die Benutzung von Online-Restwertbörsen, nicht beinhaltet. Entsprechendes gilt auch die Übernahme der Sachverständigenkosten. Wir stellen Ihrer Mandantin anheim, die Auftraggeber bei Auftragserteilung hierüber zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
GeneraliVersicherung AG
Und hierzu die einzig richtige Antwort – die einstweilige Verfügung des Sachverständigen gegen die Generali vom 15.09.2010:
Landgericht Hamburg
Zivilkammer 8
308 O 334/10
BESCHLUSS
vom 15.9.2010
In der Sache
Kfz-Sachverständiger
– Antragstellerin –
gegen
Generali Versicherung AG,
Adenauerring 11,
81737 München– Antragsgegnerin –
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, durch
die Richterin am Landgericht … den Richter am Landgericht … die Richterin …
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
die aus der Anlage ersichtlichen Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen im Internet auf der Restwertbörse www.autoonline.de.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 30.000,00 zu tragen.
Gründe:
Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.
I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO.
Gegenstand des Verfahrens ist eine widerrechtliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Fotografien im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3, Auflage 2009, § 105 Rn. 8), wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz a.a.O. Rn 13; ZöllerA/ollkommer, Zivilprozessordnung, 27. Auflage, § 32 Rn 16). Da die Fotografien unter der im Tenor bezeichneten URL bundesweit aufrufbar waren, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a.a.O. Rn 15).
Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, die weitere unlizenzierte Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder zu unterlassen, dargelegt und glaubhaft gemacht.
1. Die Lichtbilder sind urheberrechtlich geschützt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich um Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG handelt oder um Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG.
2. Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers … vom 15.09.2010 glaubhaft gemacht, dass sie Inhaberin der auf sie durch den Fotografen … übertragenen ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern ist.
3. Die streitgegenständliche Fotografien sind von der Antragsgegnerin im Internetauftritt der Restwertbörse unter der im Tenor zu Ziffer 1 bezeichneten URL genutzt worden. Dies stellt eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG dar. Soweit die Fotografien für die Nutzung im Rahmen des internetauftritts modifiziert worden sind, bewegen sich diese Änderungen im Bereich der unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG.
4. Die Nutzung durch die Antragsgegnerin war widerrechtlich, da die Einstellung der Lichtbilder ins Internet ohne Einverständnis der Antragstellerin und sogar entgegen deren ausdrücklichen Hinweises auf die Entscheidung OLG Hamburg vom 2.4.2008 – 5 U 242/07 erfolgte, wonach eine Einstellung in Restwertbörsen nicht erforderlich ist (vgl. Ziffer 13 der Anlage ASt 2, Schadensgutachten vom 30.07.2010 …).
5. Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rz. 42; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 34, 35), wie sie erfolglos verlangt worden ist. Die Unterlassungsverpfiichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 07.09.2010 genügt diesen Forderungen nicht, da sie die öffentliche Zugänglichmachung der Lichtbilder im Internet nicht erfasst.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.
Das Verfahren einer einstweiligen Verfügung kann nur durch ein Hauptsacheverfahren oder eine Abschlusserklärung durch den Verfügungsbeklagten beendet werden. Entsprechender Aufforderung kam die Generali mit folgender Erklärung dann auch nach:
Abschlusserklärung
Die Generali Versicherung AG, Adenauerring 11, 81737 München, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, ebenda, erkennt hiermit gegenüber der … , vertreten durch den Geschäftsführer Herrn … , die vom 15. September 2010 ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, Az, 308 0 334/10, als endgültige und zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung an und verzichtet insbesondere auf die Einlegung eines Widerspruchs gemäß § 924 ZPO sowie auf die Rechtsbehelfe der § 926, 927 ZPO, eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen zu lassen und/oder die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen.
Darüber hinaus verpflichtet sich die Generali Versicherung AG, der … diejenigen Kosten zu erstatten, die durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Anwaltssozieten … in Verbindung mit der Aufforderung zur Abgabe dieser Abschlusserklärung entstanden sind und zwar in Höhe einer 0,8 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von EUR 30.000,- nebst Kostenpauschale, mithin insgesamt EUR 626,40.
München, den 03.11.2010 ……………………………………..
(Generali Versicherung AG)
Na bitte – geht doch?!
Bleibt nur noch zu erwähnen, dass die gesamten Kosten dieses Verfahrens in Höhe von ca. EUR 2.800,- zu Lasten der Generali Versicherung gehen. Eigene Rechtskosten der Generali sind hierbei nicht berücksichtigt.
Aber auch hier wird sich, bei möglichen Wiederholungsfällen, die Kostenspirale exponential munter weiter nach oben drehen. Nicht vergessen sollte man auch die strafrechtliche Relevanz für die „Täter“, insbesondere für die unbelehrbaren „Wiederholungstäter“ ( § 106 ff UrhG).
In diesem Fall schreit die Strafanzeige doch um Erstattung. Jetzt muss auch endlich mal Tacheles mit den Haftpflichtversicherern gesprochen werden.
@ Redaktion,
in Ihrer Einführung zum Artikel weisen Sie auf folgendes hin:
„Das gegenständliche Gutachten datiert vom 30.07.2010 – also in deutlichem Abstand nach dem Urheberrechtsurteil des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 68/08).
Dem aufmerksamen CH-Leser entgeht allerdings nicht, dass das LG Hamburg bereits vor der BGH Entscheidung die Allianz abgewatscht hat. Siehe Link http://www.captain-huk.de/urteile/einstweilige-verfuegung-des-lg-hamburg-gegen-die-allianz-vers-wg-verletzung-des-urheberrechts-310-o-8610-vom-04-03-2010/
Die Rechtslage scheint diesbezüglich recht eindeutig zu sein.
Ging der Sachverständige in den beiden Fällen auch gegen die Restwertbörse vor?
Kann die Redaktion hierzu etwas mitteilen?
Uawg.
In der Tat ist die Diskussion um das Urheberrecht der Lichtbilder des Sachverständigen nicht erst seit dem BGH-Urteil I ZR 68/08 aktuell:
OLG Hamburg vom 26.06.2010 (5 U 101/09)
LG Hamburg vom 17.07.2009 (308 O 173/09)
OLG Nürnberg vom 22.04.2008 (3 W 616/08)
OLG Hamburg vom 02.04.2008 (5 U 242/07)
LG Hamburg vom 14.03.2007 (308 O 730/06)
Ich spreche dem SV und seiner Rechtsvertretung angesichts dieses Erfolges meinen Respekt aus.
Was jedoch den hier in Anspruch genommenen Versicherer betrifft, wie arg muss es um diesen bestellt sein, sich derart blamabel darzustellen?
„Wir erlauben uns abschließend den Hinweis, dass die Regulierung eines Schadens auf der Grundlage eines Gutachtens nicht erfolgen kann, wenn es die für die Überprüfung durch die eintrittspflichtige Partei erforderlichen Rechte, insb. die Benutzung von Online-Restwertbörsen, nicht beinhaltet. Entsprechendes gilt auch die Übernahme der Sachverständigenkosten. Wir stellen Ihrer Mandantin anheim, die Auftraggeber bei Auftragserteilung hierüber zu informieren.“
Ein Textbaustein, mit dem sich SSH-Chef Olaf Jung wohl kaum einmal auseinanderzusetzen gedenkt. Die Zusammenarbeit von SSH und der Restwertbörse net.casion ist laut AUTOonline vom 21.01.2011 in trockenen Tüchern.
Der Anspruch sei, ich zitiere:
„die 100-prozentige Einhaltung der Rechtsprechung bei der Einschaltung einer Restwertbörse für die Auftraggeber sicherzustellen“.
Quelle: http://www.autohaus.de/thomas-eberhard-witzig-operativer-geschaeftsfuehrer-der-net-casion-gmbh-1001727.html
Schön ist auch noch,das die vorher abgegebene Erklärung (ohne Not) 30 Jahre gültig bleibt und der Kerngleichheitsklausel im BGH-Urteil unterliegt, deshalb kann die Versicherung nun auch Gutachten nicht mal mehr an Dritte weitergeben (egal aus welchem Grunde),ohne die zugesicherte Vertragsstrafe zu riskieren.
Der Typ heißt Jungfer und das Ziel lautet wohl eher: die 100%ige Einschaltung der Restwertbörse im Auftrag der Versicherer, auch im Haftpflichtschadenfall gegen das Interesse des Geschädigten! Aber Schuld ist der Geschädigte selbst oder vielmehr seine Werkstatt, wenn sie diese freien, öbuv. Sachverständigen der SSH, diese Lakaien des Hamburger S ( Schaden) S (sicher) H (hinbiegenden) – Vereins anrufen und beauftragen.
Doch zurück zum Thema. Ich habe einen Prüfbericht der „Carexperten“ vorliegen, der unter „weiteren sachverständlichen Feststellungen“ ein verbindliches Restwertangebot der WOM AG ausweist. Meine Nachfrage bei der Geschädigten, ob noch ein anderer SV an Ihrem Unfallwagen war, wurde verneint. Ich habe daher den starken Verdacht, daß meine Fotos von den „Experten“ unter Verletzung des Urheberrechts in der Restwertbörse WOM verwendet wurden. Eine Nachfrage bei WOM verlief ergebnislos. Wie kann ich den Verstoß BEWEISEN??? Muß ich das überhaupt oder reicht der Verdacht aus für eine Abmahnung / Anzeige?
Hi Fred
du musst die Veröffentlichung beweisen!
Restwertbieter anrufen,herfahrenlassen und über die Bilder vor Zeugen befragen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs—dann Strafanzeige erstatten!
Vielleicht dem Restwertaufkäufer mitteilen, daß die Fotos im Gutachten den Zustand des Fahrzeuges nicht richtig wiedergeben. Mal sehen, wie er reagiert…
sind nicht auch die restwertbörsen zur auskunft verpflichtet? immerhin leisten die doch mindestens beihilfe.
Nicht nur zur Auskunft sondern auch zur Unterlassung. Denn die Restwertbörsen sind auch Störer und nicht nur Beihelfer.
http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/urheberrechtsverstoss-der-fa-ape-ptacek-engineering-gmbh-cartv-de-unterlassungserklaerung/
Die Prüfdienstleister übrigens auch.
http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/urheberrechtsverletzung-der-fa-controlexpert-unterlassungserklarung/
Ein Anwalt mit Durchblick macht somit 3 x Unterlassung und 3 x Kosten geltend. Das Geld liegt auf der Straße.
@ Bruno
Wenn ich es richtig sehe, müßte zunächst einmal EIN Verstoß gegen das Urheberrecht des SV bewiesen sein, bevor ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann (hinsichtlich möglicher weiterer Verstöße).
Anderenfalls könnte es ein 3 x teures Verfahren werden …
Die Aussage beruht selbstredend darauf dass der Verstoss bereits nachgewiesen ist.
Immer schön weiter negativ einstreuen während sich die Urheberrechtler schon seit Jahren eine goldene Nase mit den Unterlassungen verdienen. So hat auch negatives immer etwas gutes. Profis kümmern sich um das Urheberrecht während die ewigen Zweifler sich gegenseitig mutlos reden aber in der Zeit zumindest keinen Flurschaden an der Front anrichten. Bis der eine Wurst sagt….
Fred Fröhlich, 31.1., 10.57 Uhr
Bruno 10.5., 11.34 Uhr
Bruno 10.5., 15.34 Uhr
So ist es unmißverständlich.
Zum Nachweis der Urheberrechtsverletzung vielleicht Auskunft verlangen gem.§101 a UrhG ?
@ Bruno:
aber wir sind uns doch hoffentlich einig darüber, dass man einen verstoß – hier das veröffentlichen im internet – beweisen muss oder wollen wir gleich wild-west-manieren einführen und jeden verdächtigen an die wand stellen? das wäre einigen hier wohl recht, allerdings machen das unsere richter nicht mit!
tatsache ist doch, dass die versicherer mit einem schreiben daherkommen, in dem es heißt, dass die firma … aus … bereit ist, einen betrag von … für das fahrzeug zu bezahlen und man sich an diese wenden möge, um zur schadensminderung beizutragen.
dass das gebot nach betrachten von fremden lichtbildern im internet in einer restwertbörse abgegeben wurde, steht dort erst mal nicht (früher wurde ja teilweise noch ausdrucke aus auto-online mitgeschickt, aber auch die versicherer haben – man glaubt es kaum – etwas gelernt). der verdacht, dass die lichtbilder im internet WAREN, drängt sich natürlich auf, aber das reicht eben nicht.
die frage von fred war
SIE SCHWEIFEN AB!
@ RA Uterwedde
Urheberrechtler stellen solche Fragen nicht. Die wissen wie es funktioniert und werden den Teufel tun diese Wege hier öffentlich zu diskutieren. Das Urheberrecht mit seinen Facetten ist kein Hobby das man auf die Schnelle im Internet erlernt und beim Schaden mal so eben mitmacht. Womöglich noch vor dem heimischen Amtsgericht. Die Schlappe ist so vorprogrammiert.
Wie viele Urheberrechtsverletzungen haben Sie verfolgt als die Versicherer noch täglich den Beweis von Auto Online frei Haus geliefert haben? Ich wette keine. Sorry. Inzwischen ist der Zug für die Quereinsteiger leider abgefahren denn die Fische springen seit dem letzten Sommer nicht mehr selbst ins Boot. Schuster….
@ bruno:
was hat das bitte mit mir zu tun?
die frage kam nicht von mir, sondern von fred, der kein urheberrechtler zu sein scheint. ich bin es auch nicht, aber was soll´s?
was ich allerdings noch nicht wusste, ist, dass dies hier ein expertenforum ist und nichtfachleute keine (für den experten) dummen fragen stellen dürfen.
schade! mal wieder!
@ Bruno 11.05.2011 10:13
Hallo Namensvetter,
Dein Kommentar scheint sehr garstig, zumal die Frage von RA. Uterwedde durchaus verständlich ist. Selbst wenn Du ein ausgezeichneter Urheberrechtler sein solltest, was Du allerdings auch noch nicht schüssig dargelegt hast, und deshalb bezweifle ich Deine Qualifikation als Urheberrechtler, so halte ich deinen Ton für überzogen. Wenn, dann sollte hier sachlich diskutiert werden.
Grüße
Bruno