Wer kennt sie nicht, die sogenannten Prüfberichte oder Kürzungsprotokolle, die seitens vieler Versicherer Tag für Tag an die Unfallgeschädigten oder deren Anwälte verschickt werden.
Pamphlete, die von versicherungsgeneigten “Sachverständigen” und Organisationen im Auftrag der Versicherungen erstellt werden.
Ein Wachstumsmarkt, um den sich Firmen wie Eucon, DEKRA, CarExpert, Control€xpert, GKK, HP Claim Controling, SSH oder wie auch immer den Rang ablaufen.
Der hier vorliegende Fall betrifft einen “Prüfbericht” der Fa. SSH (Schaden-Schnell-Hilfe GmbH) in Hamburg.
Der Sachverständige des Geschädigten hatte ein Schadensgutachten erstellt unter Zugrundelegung der geltenden Gesetze, der BGH-Rechtsprechung sowie der überwiegenden Instanz-Rechtsprechung.
Eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers war die Concordia Versicherung.
Es handelte sich um einen eindeutigen Reparaturschaden (Mercedes Benz W124) mit folgenden Daten:
Schadenstag: 17.12.2008
Auftragsdatum: 22.12.2008
Gutachtenerstellung: 23.12.2008
Wiederbeschaffungswert EUR 1.900,00
Reparaturaufwand Netto EUR 1.434,52
Reparaturaufwand Brutto EUR 1.707,08
Der Geschädigte wollte das Fahrzeug unrepariert weiternutzen, da fahrbereit.
Eine klare Sache, könnte man meinen. Der gesetzlich zustehende Netto-Schadensersatz beträgt EUR 1.434,52 zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 20,00 oder 25,00 je nach Gerichtsort und die Sache ist erledigt.
Ein Rechtsanwalt sollte, entgegen dem sachverständigen Rat, nicht eingeschaltet werden, da die Schuldfrage eindeutig geklärt sei. Man verharrte also in Erwartung der positiven Dinge, die da kommen sollten.
Die Concordia Versicherung sah dies, wie die meisten Versicherer heutzutage, natürlich anders und übersandte das vollständige Gutachten an eine SSH-Station am Ort des Sachverständigen, der das Gutachten erstellt hatte, mit der Bitte um „Überprüfung“ = maximal Kürzung? Also zu einem direkten Mitbewerber des Geschädigten-Sachverständigen vor Ort.
Diese “Prüfstation” kürzte nun die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt auf die Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt entgegen der geltenden Rechtsprechung des BGH (VI ZR 398/02 vom 29.04.2003 – Porsche-Urteil). Eine Kürzung der Ersatzteilzuschläge sowie Verbringungskosten konnte seitens des SSH-Prüfdienstleisters nicht vorgenommen werden, da von der markengebundenen Fachwerkstatt auch nicht berechnet und war demzufolge nicht Bestandteil des Geschädigtengutachtens.
Nach dem “Prüfbericht” der SSH-Station ergaben sich nun folgende “angemessene Reparaturkosten”:
Netto-Reparaturschaden EUR 1.232,08
Brutto-Reparaturschaden EUR 1.466,18.
Also ein Netto Kürzungsbetrag in Höhe von EUR 202,44 = 14%.
Für eine reine Lohnkürzungsoffensive eigentlich nicht schlecht, aber offensichtlich nicht ausreichend, da das Fahrzeug nach Angeben des „Prüfberichtes“ dann noch in Restwertbörsen eingestellt wurde unter Verwendung der eingescannten Lichtbilder aus dem Gutachten des Geschädigten. Dies unter Verletzung der Urheberrechte, auf die im Gutachten ausdrücklich hingewiesen wurde. Auch eine Untersagung zur Einstellung der Daten und Lichtbilder in eine Restwertbörse war Bestandteil des Gutachtens.
Die Prüfstation “ermittelte” über Restwertbörsen einen Restwert in Höhe von EUR 1.001,00.
Mit Schreiben vom 28.01.2009 teilte die Concordia Versicherung dem Geschädigten wie folgt mit:
Sehr geehrter Herr…,
Anhand der uns vorliegenden Unterlagen rechnen wir wie folgt ab:
Wiederbeschaffungswert € 1.900,00
abzüglich Restwert € 1.001,00 € 899,00
Auslagenpauschale € 25,00
Zahlungsbetrag € 924,00
Die Überweisung erfolgt auf Ihr Konto………
Laut Gutachten ist ein Totalschaden eingetreten. Erstattungsfähig ist daher der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Sie erhalten als Anlage das Gutachten mit Aufkäuferangeboten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Concordia Versicherung
Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit
Als Anlage war der “Prüfbericht” der SSH-Station beigelegt. Dieser mutierte nun, offensichtlich um der Sache etwas Nachdruck zu verleihen, in die Bezeichnung “Gutachten”. Weil im Gutachten des Geschädigten stand ja nichts von einem Totalschaden – im Prüfbericht aber eigentlich auch nicht?
Also eine Doppelmutation:
Prüfbericht = Gutachten
und
eindeutiger Reparaturschaden = Totalschaden.
Ach so, das Wichtigste hätten wir beinahe vergessen. Für den Prüfbericht wurde ein Formular der SSH in Hamburg verwendet, auf dem am Ende nur der Name des Sachbearbeiters und der Ort der SSH-Station aufgedruckt war. Keine Unterschrift, keine Firmenbezeichnung, nichts. Wie sich im weiteren Verlauf dann herausstellte, handelte es sich hierbei um den Mitarbeiter einer SSH Station am Ort des Geschädigten-SV. Und da Steigerungen bekanntlich immer möglich sind, handelt es sich nach den Firmenangaben bei dem “Kürzungsspezialisten” namentlich um den Datenschutzbeauftragten dieser SSH-Station?
Durch die Verwendung des SSH-Formulares mit der Hamburger Firmenadresse entstand für den unbedarften Leser natürlich der Eindruck, als ob die SSH in Hamburg hier selbst den Prüfbericht verfasst habe.
Doch zurück zur Sache.
Mit diesem kleinen Taschenspielertrick = Totalschadenmutation war man nun bei einem Kürzungsbetrag in Höhe von EUR 535,52 gelandet. Dies entspricht einer respektablen Kürzung von immerhin mehr als 37% => Zieldurchlauf erreicht.
Nur so am Rande sei erwähnt, dass der Geschädigte, nach kurzer Aufklärung und ohne weitere Überzeugungsarbeit, beim Rechtsanwalt gelandet ist, der sich nun gerne und nachdrücklich um den rechtmäßigen Schadensersatz kümmert. Hierdurch entstehen nun noch entsprechende Anwaltskosten => dem Schadensmanagement sei Dank!
Die gesamte Kürzungsorgie hat nur einige kleine Widerhaken.
Um dieses Ziel für die Versicherung zu erreichen, mussten gleich mehrere Gesetze missachtet werden.
Das Urheberrechtsgesetz der Lichtbilder, das Datenschutzgesetz sowie das Wettbewerbsgesetz.
Nachdem der Sachverständige des Geschädigten über den Urheberrechtsverstoß informiert wurde, beauftragte dieser unverzüglich eine auf Urheberrechte spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen.
Entsprechende Adressen und Unterstützung kann man übrigens hier erhalten:
id-urheberrecht[at]captain-huk.de
[at] =@
Mit Abmahnschreiben vom 10.02.2009 nahm die beauftragte Fachkanzlei die SSH in Hamburg in Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung.
Beantwortet wurde dieses Schreiben dann am 23.02.2009 durch die Rechtsanwaltskanzlei der SSH:
Zitat:
….Zu Ihrem Schreiben müssen wir Ihnen mitteilen, dass unsere Mandantin als Dachgesellschaft einer Sachverständigenorganisation nicht selbst und auch nicht durch Dritte die von Ihrem Mandanten gefertigten Lichtbilder im Internet, insbesondere in so genannten Restwertbörsen, veröffentlicht und auch keinen Beitrag für eine derartige Veröffentlichung geleistet hat Unsere Mandantin wird daher die von Ihnen erbetene Unterlassungserklärung nicht abgeben.
Ungeachtet dessen haben wir uns mit dem Sachverständigenbüro in Verbindung gesetzt, das die Fotos ihres Mandanten im Internet veröffentlicht hat…..
…..Wir haben das Ingenieurbüro ……….. veranlasst, die von ihnen erbetene Unterlassungserklärung abzugeben und gehen davon aus, dass diese am morgigen Tage bei Ihnen eingeht…….
Ach so? Die SSH hat mit der Sache also überhaupt nichts zu tun? Die SSH ist quasi nur eine Art “Franchiser”? Schuld an dem Rechtsverstoß ist natürlich nur die jeweilige SSH-Prüfstation vor Ort, an die der Abmahn-Vorgang seitens der SSH “freundlicherweise” weiter geleitet wurde. Das sogenannte “Bauernopfer”?
Die örtliche SSH-Station verwendet die Formulare der SSH in Hamburg selbstverständlich nur pro Forma und verzichtet auf die Werbung durch die eigenen Geschäftspapiere? Die örtliche SSH-Station soll durch weitgehendste Anonymität natürlich nicht vor möglichen Angriffen geschützt werden?
Mit Schreiben vom 23.02.2009 gab dann der Geschäftsführer der örtlichen SSH-Station die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, unter Mitteilung der gesamten Kostenübernahme. Immerhin ca. EUR 800,00 => dem Schadensmanagement sei Dank!
Als direkte Reaktion auf den Vorgang gab es dann am 24.02.2009 ein Rundschreiben der SSH an deren “Franchiser?”, u.a. mit folgendem Inhalt:
….. aus gegebenen Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass das Einstellen von Lichtbildern aus fremden Sachverständigengutachten in Zusammenhang mit der Erstellung von Prüfberichten in Restwertbörsen dann zu unterlassen ist, wenn der Sachverständige, der das zu überprüfende Gutachten erstellt hat, in diesem die Nutzung der Lichtbilder durch Veröffentlichung im Internet, insbesondere in Fahrzeugbörsen, untersagt hat. Dies deshalb, weil eine derartige Verwendungsbeschränkung des die Lichtbilder erstellenden Gutachters in jedem Falle zu berücksichtigen ist, da dieser die Urheberrechte an den von ihm erstellten Lichtbildern hat. (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Aktenzeichen 5 U 242/07 ).
Sollten Lichtbilder entgegen einem entsprechenden Hinweis eines Sachverständigen in seinem Gutachten im Rahmen eines Prüfberichtes in die Restwertbörse eingestellt werden, so droht eine so genannte Abmahnung beispielsweise durch einen Rechtsanwalt, die Kosten in nicht unerheblicher Höhe auslöst. In der Vergangenheit sind insoweit Forderungen des abmahnenden Anwalts in Höhe von € 800,00 nebst Kosten für die Nutzung der Fotos in der Internetbörse in Höhe von € 150,00 geltend gemacht worden. Um derartige Kosten zu vermeiden, sind Verwendungsbeschränkungen in den Gutachten, insbesondere hinsichtlich der Lichtbilder, in jedem Fall zu beachten.
Die SSH GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass sie für derartige Kosten nicht eintreten wird, sollten solche aufgrund der Missachtung von Verwendungshinweisen in Sachverständigengutachten entstehen…..
………Mit freundlichem Gruß
Organisationsgesellschaft der
Schaden – Schnell – Hilfe – Stationen zur
Feststellung von Kraftfahrzeugschäden mbH
Geschäftsführer ( 24.02.2009 )
Wie man dem Schreiben der SSH unschwer entnehmen kann, hat man aus der Sache wohl nicht viel dazu gelernt. Man hat sich offensichtlich nicht einmal nach einer Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Mühe gemacht, das Urheberrechtsgesetz zu studieren.
Oder man weiß es und informiert hier falsch?
Das Urheberrecht ist ein gesetzlicher Anspruch, der grundsätzlich immer besteht – ob mit oder ohne einen enstprechenden Hinweis. Der Hinweis im Gutachten dient lediglich dazu, Ausreden bereits im Vorfeld entgegen zu wirken und dass auch der letzte “Unwissende” noch einen kleinen “Schubser” bekommt. Deshalb sollte auch jeder freie und unabhängige Sachverständige stets einen solchen Hinweis im Gutachten anbringen. Erfahrungsgemäß vereinfacht dieser Hinweis entsprechende Auseinandersetzungen ungemein.
Der Hinweis der SSH, dass man künftig keine Lichtbilder mehr in die Restwertbörsen einstellen soll, wenn ein entsprechender Hinweis im Gutachten angebracht wurde, bedeutet u.E. im Umkehrschluss:
Sämtliche Gutachtenlichtbilder aus Gutachten ohne Urheberrechtshinweis können (sollen?) seitens der SSH-Stationen weiter in die Restwertbörse eingestellt werden.
Das ist u.E. nicht nur grob fahrlässig, sondern fast schon ein Aufruf zum Rechtsbruch?
Insoweit sollte man das Rundschreiben ggf. ein wenig nachbessern. Ansonsten könnte möglicherweise einer der Mitglieder (Franchiser?) auf den Gedanken kommen, hier Vorsatz der SSH ins Spiel zu bringen und dann vielleicht entsprechenden Schadensersatz für mögliche Abmahnaktionen zu regressieren?
Insbesondere der Hinweis auf das Urteil des OLG Hamburg ist ein besonders eklatanter Fall von Fehlinterpretation bzw. Fehlinformation. Ging es bei dem Verfahren beim OLG Hamburg doch um einen Fall, bei dem im Gutachten gerade kein Hinweis auf irgendwelche Urheberrechte enthalten war. Also ein Verfahren, bei dem es zur Verurteilung kam, aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage.
Zitat:
Der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Restwerts zu überprüfen.
Klare Aussage – oder? Da bleibt kein Spielraum, sofern man das Urteil gelesen hat.
Außerdem wäre es sicher angebracht, dass sich der wahre Verursacher künftig auf den SSH-Formularen zu erkennen gibt. Sonst kommt auch hier, aufgrund der Irreführung, vielleicht der eine oder andere auf die Idee, künftig nur noch die SSH direkt in Anspruch zu nehmen?
Für die SSH-Stationen bietet die Klärung der Urheber-Rechtsfrage eine echte Chance, sich den ungeliebten Kürzungsaufträgen im Auftrag der Versicherungswirtschaft elegant zu entledigen. Kann man doch künftig auf das Urheberrecht der Lichtbilder und auf den Datenschutz verweisen.
Und unter uns gesagt:
Aus kaufmännischer Sicht war an den Kürzungspamphleten eh nichts zu verdienen. Insbesondere unter Berücksichtigung der “Nachsorgeprobleme”. Des weiteren leidet in der Regel der Ruf des jeweiligen Kürzungsbüros unter der Last örtlicher Negativpropaganda.
Doch nun zum Datenschutz und Wettbewerbsgesetz:
U.E. liegt hier auch ein Verstoß gegen den Datenschutz und das Wettbewerbsgesetz vor.
Das Gutachten wurde ohne Zustimmung des Geschädigten bzw. des Sachverständigen an einen Mitbewerber weiter gegeben.
Ein Mitbewerber erhält also die Kundendaten seines Konkurrenten von der Versicherung des Schädiger frei Haus und kann diese Daten zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil weiter verwenden, indem er z.B. diese Kundendaten werblich nutzt durch Anschreiben, Anrufe usw.
Viele SSH-Stationen verfügen ja bekanntlich auch über eine HU/AU-Prüfstation. Mit den „neu gewonnen“ Kundendaten könnte man doch durchaus auf die Idee kommen, diese „Kunden“ kurz vor dem nächsten HU-Termin „unverbindlich“ anzuschreiben? Ein Gedanke, der im Zeitalter des sich verschärfenden Wettbewerbes wohl nicht sehr abwegig sein dürfte? Das Gedankenspiel lässt sich beliebig, u.a. auch in Richtung Sachverständigengutachten fortsetzen.
Betroffen hiervon ist nicht nur die SSH, sondern alle Organistaionen mit entsprechender Flächenabdeckung, die von den Kundendaten vor Ort profitieren könnten. Also auch Organistationen wie z.B. die DEKRA……
Aus vielen Gesprächen wissen wir, das sich ein Großteil der Sachverständigen über den Schutz der Kundendaten bzw. entsprechender Datenschutzverstöße Dritter bisher wenig Gedanken gemacht haben, obwohl dies ein wichtiger Bestandteil der Geschäftsgrundlage darstellt.
Was geschieht, wenn sämtliche Gutachten der freien Sachverständigen bei “Prüfdiensten” oder Mitbewerbern landen? Ist von einigen Versicherern so bereits in Planung?!
Es wird wohl kaum einen Prüfdienst geben, der sich wirklich an die Bestimmungen des Datenschutzes hält. Das größte Kapital in unserer Zeit steckt in einem umfangreichen Datenbestand.
Wenn also z.B. künftig alle Gutachten beim Prüfdienst landen, ist es nicht ausgeschlossen, dass diese Daten weiter verwendet werden. Der Gutachter wundert sich dann, warum sein Auftragsbestand kontinuierlich sinkt, bis er dann irgendwann vollständig wirtschaftlich ausgetrocknet ist.
Welche Versicherung ist also wirklich an einem effektiven Datenschutz nach der geltenden Gesetzeslage interessiert?
Schon mal darüber nachgedacht?
Manche Versicherer verweisen oftmals überheblich auf den Schutz der Daten, wenn diese an sog. Prüfdienstleister weiter gegeben werden. Wie bitte sollte ein solcher Schutz gewährleistet sein?
Und vor allem; wo steht, dass eine Versicherung die ihr zu treuen Händen überlassenen Daten überhaupt an irgendwelche Halli-Galli Fremdfirmen weitergeben darf, ohne entsprechende Zustimmung des Geschädigten?
Deshalb ist es unerlässlich, Datenschutzverstöße permanent aufzudecken und entsprechend zu ahnden und nicht im stillen Sachverständigenkämmerchen zu hocken mit der allseits gehegten Hoffnung
ALLES WIRD GUT
Nein, sehr geehrte Kfz-Dienstleister
NICHTS WIRD GUT!!!
Und schon gar nicht von selbst.
Hier noch eine Erläuterung zu den folgenden Argumenten, die wir immer wieder hören.
Warum soll ich auf das Urheberrecht hinweisen, wenn ich damit nur Ärger bekomme?
Warum soll ich Urheberrechtsverstöße ahnden?
Was habe ich davon, wenn der Geschädigte seinen kompletten Schadensersatz erhält?
Wer so argumentiert, der versteht nicht das Geringste vom Geschäft eines Sachverständigen-Dienstleisters.
Der Sachverständige als Dienstleister hat sehr wohl etwas davon.
Zum einen zeigt man damit den Versicherern die Grenzen auf, die in den letzten Jahren unbestritten willkürlich und permanent weiter hinausgeschoben wurden. Und eines ist sicher. Ohne Gegenwehr gibt es keine Grenzen für die Architekten des Schadenmanagements.
Zum anderen schafft man eine perfekte Kundenbindung, wenn der Geschädigte erkennt, dass alles, aber wirklich alles dafür getan wird, dass er zu dem Schadensersatz kommt, der ihm nach Recht und Gesetz zusteht.
Und damit sind wir wieder beim Urheberrecht.
Insbesondere bei der “fiktiven Abrechnung” von Totalschäden werden viele Geschädigte – und leider auch viele Rechtsanwälte – “über den Tisch gezogen”.
Wie wir alle wissen, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Restwert ausschließlich der Wert anzusetzen, der an dem örtlichen Markt zu erzielen ist, der dem Geschädigten zur Verfügung steht. Siehe hierzu auch das neueste Restwerturteil des BGH (VI ZR 205/08 vom 13.01.2009).
Nach diesem Urteil ist jedes Gutachten fehlerhaft, das ohne Zustimmung des Geschädigten einen Restwert aus überregionalen Restwertbörsen beinhaltet. Nach unserer Rechtsmeinung braucht der Geschädigte ein Gutachten mit Angeboten aus der Restwertbörse nicht annehmen bzw. ein solches “Gutachten” auch nicht zu bezahlen. Ein Nachbesserungsrecht dürfte nicht gegeben sein aufgrund des Vertrauensverlustes in diesen Sachverständigen. Des weiteren ergeben sich Regressansprüche des Geschädigten gegen seinen Sachverständigen, wenn der die o.a. BGH-Rechtsprechung nicht kennt, nicht kennen will oder schlichtweg ignoriert und es hierdurch zu Nachteilen für den Geschädigten bei der Regulierung des Unfallschadens kommt. Hilfsweise gilt auch hier die alte Weisheit – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
So kann man z.B. in der NJW-Spezial 5, 2009, 137 in Anlehnung an den Leitsatz des obigen BGH-Urteils (VI ZR 205/08) u.a. folgendes entnehmen:
Der Sachverständige, der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragt ist, muss bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einbeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
Klare Worte!
Wenn nun ein Geschädigter sein total verunfalltes, aber noch fahrbereites Fahrzeug weiter nutzen will, bringt der gegnerische Versicherer heutzutage in der Regel nicht den korrekten regionalen Restwert aus dem Gutachten des Geschädigten in Abzug, sondern einen Restwert, der im Nachhinein über eine Restwertbörse (oder mehrere Restwertbörsen) “ermittelt” wurde. Und dieser Restwert kommt in der Regel zustande unter Missachtung der Urheberrechte und des Datenschutzes der Geschädigtenseite.
Das Gutachten des Geschädigten mit seinen Daten wird also unter Einsatz rechtswidriger Methoden dazu verwendet, ihm einen weiteren Schaden zuzufügen, indem man berechtigte Schadensersatzansprüche willkürlich kürzt!
Wie wir alle wissen; handelt es sich bei dem Gutachten des Geschädigten um dessen Eigentum, das der Versicherer lediglich als Beweismittel zur Schadensregulierung und zu treuen Händen erhält. Aus rechtlicher Sicht hat er dieses Gutachten spätestens nach Abschluss der Schadensregulierung in unversehrten Zustand an den Geschädigten zurück zu geben. Der Versicherer erstattet lediglich die Kosten für das Gutachten im Rahmen der Schadensersatzforderung. Einen Eigentumsanspruch am Gutachten wird durch die Kostenerstattung nicht erworben.
Gutachten einzuscannen und dann zu shreddern ist demnach eine Sachbeschädigung fremden Eigentums und Zerstörung eines Beweismittels!
Der Versicherer kann das Gutachten anerkennen, er kann es intern prüfen und er kann es ablehnen, wenn er der Meinung sein sollte, dass der festgestellte Schaden nicht plausibel und/oder nachvollziehbar sein könnte.
Eine externe Prüfung durch Drittfirmen ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Schadensregulierung nicht vorgesehen und auch nicht zu einer korrekten Schadensabwicklung erforderlich. Diese Unsitte wurde in den letzten Jahren seitens der Versicherungswirtschaft einseitig etabliert, da Versicherer einen kontinuierlichen Personalabbau betreiben und mit zunehmender Personal-Errosion nun plötzlich nicht mehr in der Lage sind, die Vorgaben der Zulassung zum Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß Bafin-Vorgaben zu erfüllen. Aus dieser selbst verschuldeten versicherungsinternen Misere entsteht jedoch nicht gleichzeitig das Recht, Unterlagen und Daten willkürlich außer Haus zu geben und von irgendwelchen BGB-Gesellschaften oder GmbHs, meist unter Einsatz rechtswidriger Methoden, “prüfen” zu lassen. Firmen, von denen man heute nicht weiß, ob es sie morgen noch gibt.
Wie bereits oben erwähnt, hat der Versicherer jederzeit die Möglichkeit, für ihn nicht nachvollziehbare Gutachten abzulehnen, so dass das Gutachten im Rahmen eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens oder eines Schadensersatzprozesses auf den Prüfstand gestellt werden muss.
In diesem Zusammenhang stellt sich eine weitere interessante Frage:
Was hält eigentlich ein Geschädigter davon, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das beschädigte Fahrzeug, ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung, zum Verkauf anbietet. Oftmals noch mit den Kennzeichen, Werbebeschriftung usw.
Insbesondere dann, wenn er das Fahrzeug weiter nutzen will?
Oder einfacher ausgedrückt:
Was würden Sie davon halten, wenn z.B. einer Ihrer Nachbarn IHR Fahrzeug, Boot, Haus… ohne Ihr Wissen bzw. Zustimmung im Internet zum Verkauf anbietet?????
An dieser Stelle noch ein kleiner Hinweis an alle Restwertaufkäufer:
1.) Wußten Sie schon, dass die Anbieter der meisten Fahrzeuge in den Restwertbörsen weder Eigentümer sind, noch Auftrag und/oder Berechtigung haben, diese Fahrzeuge zum Kauf anzubieten?
2.) Wußten Sie schon, dass ein Großteil der Fahrzeuge, die in den Restwertbörsen angeboten werden, überhaupt nicht zum Verkauf stehen und die Restwertbieter in vielen Fällen nur dazu missbraucht werden, den Restwert eines Fahrzeuges in die Höhe zu treiben?
Tag für Tag verbringen jede Menge Aufkäufer viel (unnötige?) Zeit vor dem PC, um den Profit der Versicherer zu erhöhen?!
Fazit
Wenn also künftig sämtliche Urheberrechtsverstöße, sowohl gegen die Versicherung, den Prüfdienstleister als auch gegen die Restwertbörsen konsequent geahndet werden, führt dies zwangsläufig zum Zusammenbruch der Restwertbörsen und damit wieder zu rechtmäßiger Schadensregulierung der Versicherer – zumindest für den Baustein Restwert.
Der Einsatz des Urheberrechtes sowie des Wettbewerbsrechtes sind scharfe Klingen aus Damast.
Den Verantwortlichen aus den Kreisen des Schadensmanagements ist diese Tatsache durchaus bewusst, weshalb auch an allen Fronten versucht wird, Urheberrechtsansprüche verbal zu relativieren. Seitens der Versicherungswirtschaft wird in diese Angelegenheit richtig Geld investiert. Aktiv sind hierbei nicht nur namhafte versicherungsorientierte Rechtsanwaltskanzleien, sondern auch einige Leute aus den Reihen der Kfz-Sachverständigen.
Warum wohl?
Aber noch einmal zurück zum Schwert.
Jedes scharfe Schwert ist nur so gut wie der Samurai, der es benutzen kann und vor allem, benutzen will. Wer willens ist, sollte sich zwecks Bedienungsanleitung vertrauensvoll an die Redaktion wenden.
id-redaktion[at]captain-huk.de
[at] = @
Für ausschließlich umsatzorientierte Sachverständige gibt es am Schluss ein besonderes Schmankerl.
Der Sachverständige, dessen Rechte am Bild verletzt wurden, kann für jedes unrechtmäßig veröffentlichte Lichtbild in einer Internet-Restwertbörse eine Entschädigung für die Nutzung seiner Lichbilder verlangen, die sich derzeit in einer Bandbreite von EUR 5,00 bis EUR 60,00 bewegt- abhängig von der Schwere des Verstoßes, dem Nutzungsgrad und dem jeweiligen Gerichsstand. Je nach Menge der eingestellten Lichbilder kann hier durchaus einiges zusammen kommen => dem Schadensmanagement sei Dank!.
Nach dem Urheberrechtsgesetz ist auch eine Gewinnabschöpfung möglich.
Sollte das Fahrzeug tatsächlich an einen Bieter aus der Restwertbörse verkauft werden unter Verwendung der Lichbilder aus dem Sachverständigengutachten, ohne Genehmigung des SV, so hat der Sachverständige (Verletzte) einen Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Restwert der Internet Restwertbörse und dem Restwert aus dem Sachverständigengutachten = Gewinnabschöpfung => dem Schadensmanagement sei Dank!
Das Ahnden von Verstößen zum Urheberrecht, Datenschutz und Wettbewerbsrecht hat übrigens auch Auswirkungen auf die anderen Bausteine des Schadensmanagements.
Hierzu irgendwann mehr an anderer Stelle…….
Hut ab, Redaktion!!!
Hallo Redaktion,
viel Stoff, aber bestens aufbereitet und schön zu lesen.
Bei diesem Urheberrechtsverstoß muss die SSH-Station dieses Jahr ein paar mehr „Prüfungen“ durchführen, um die Kosten wieder reinzuholen.
Viele Grüße und weiterhin frohes und ehrliches Schaffen
Andreas
Hallo Redaktion,
der von Ihnen aufbereitetete Bericht sollte über CH hinaus auch Medien zu Kenntnis gebracht werden. Dieser Bericht zeigt wieder einmal mehr, dass Versicherer sich um Gesetzesverstöße einen feuchten Kehricht scheren. Was ist schon Recht und Gesetz, wenn durch Falschinterpretationen höchstrichterliche Rechtsprechung auf den Kopf gestellt wird, wenn Urheberrechtsverstöße am laufenden Band begangen werden und, und und? Insgesamt ein prima Bericht.
Ihr Werkstatt-Freund
Redaktion, danke für diese sachkundige Ausführung.
Gutachter verbreitet diesen Bericht an Werkstätten/Anwälte und nennt dabei SSH, DEKRA usw… die HU/AU Prüfungen in AH/Werkstatt durchführen wollen und die AH/Werkstätten in Verbindung mit Versicherungen um ihrem Profit bringen.
Hallo Redaktion,
Sie sprechen mir aus der Seele und schneiden wieder ein so brisantes Thema an, welches mich seit vielen Jahren beschäftigt.
Es gäbe hier noch viel zu sagen zum Bsp. wegen gezielter Datenschutzverletzung mit enormen Auswirkungen!
Wie rechtfertigt sich der rechtskonform arbeitende SV wenn sein Auftraggeber(Werkstätte)die Kundenfahrzeug-Bilder im Internet findet, für das er vertrauensvoll einen GA-Auftrag erteilt hat, obwohl ein Anderer diese Schweinerei veranstaltet hat?
Das Vertrauensverhältnis wird doch empfindlich gestört, weil der Verdacht doch auf den Haussachverständigen fällt. Oder nicht?
Im übrigen erklärt das Urheberthema auch den enormen Anstieg der Nachbesichtigungen, weil das /die GA dann mit „Fremdbildern“ in die Restwertbörse eingestellt werden kann/können.So klären sich bestimmte Vorgehensweisen schnell auf.
Was mir aber zu denken gibt, ist die Tatsache, dass ein Blogbetreiber dafür haftet, wenn urheberrechtlich geschützter Dinge ohne Genehmigung in seinem Blog veröffentlicht werden.
Ergo muß doch ein Betreiber von einer Internet-Restwertbörse ebenso für das unerlaubte Einstellen urheberrechtlich geschützter Dinge(GA-Bilder)zur Verantwortung gezogen werden können.
Zumindest dann, wenn keine Genehmigung zur Veröffentlichung vorliegt. Sollte m.E. das Übel nicht an dieser Wurzel bekämpft werden?
Da wären doch die Tage dieser Restwertbörsen gezählt.
MfG
@F. Hiltscher
„Ergo muß doch ein Betreiber von einer Internet-Restwertbörse ebenso für das unerlaubte Einstellen urheberrechtlich geschützter Dinge(GA-Bilder)zur Verantwortung gezogen werden können.“
Genau!
„Zumindest dann, wenn keine Genehmigung zur Veröffentlichung vorliegt. Sollte m.E. das Übel nicht an dieser Wurzel bekämpft werden?
Da wären doch die Tage dieser Restwertbörsen gezählt.“
So isses!
@ Hunter
Dann fragen Sie doch mal bei einer Restwertbörse nach, nachdem sie ihre Bilder gefunden haben, wer diese eingestellt hat!!!
Da heist es dann: Datenschutz!!! Wir dürfen ihnen nicht den Einsteller nennen und auch nicht wieviele Bilder und welche es genau sind!!!
Wenn dann am selben Tag der Anwalt nachfragt: Das Angebot ist beendet und der Auftrag mit allem gelöscht!!!
@SV Hildebrandt
„Dann fragen Sie doch mal bei einer Restwertbörse nach, nachdem sie ihre Bilder gefunden haben, wer diese eingestellt hat!!!“
Hallo,
nach meinem Rechtsverständnis kann es Ihnen in erster Linie egal sein wer die Lichtbilder in die Börste gestellt hat, weil der Börsenbetreiber dafür geradestehen muß.
Dann sei noch gesagt, dass ein Urheberrechtsverletzer sich nicht mit seinem begangenen Rechtsverstoß auf Datenschutz berufen kann.
Gehts noch?
@SV Hildebrand
„Wenn dann am selben Tag der Anwalt nachfragt: Das Angebot ist beendet und der Auftrag mit allem gelöscht!!!“
Und?
Soll das heissen, dass ein Dieb der erwischt wird nur seine Beute abgibt und damit der Fall erledigt ist?
Ich werde das Gefühl nicht los, dass wir SV in der Vergangenheit nur mit den „falschen Anwälten“ gesprochen haben.
Auf alle Fälle bewegt sich jetzt langsam etwas, wodurch dem Schadenmanagement ein eisiger Wind entgegenbläst.
Nicht nur dass diverse Versicherer das Geld der VN gnadenlos verzockt haben u. am Rande der Pleite sind, verlieren sie auch noch ihr Gesicht, wegen eines rechtswidrigen Schadenmanagement, dass nun durch intensive Öffentlichkeitsarbeit von Captain-Huk u. dessen Crew zum Scheitern verurteilt ist.
@ DerHukflüsterer
Mir wäre es egal, aber unserer Rechtssprechung weniger. Die Betreiber der Restwertbörsen verweisen auf Datenschutz!!! und da ist es egal ob da ein Verstoß gegen Urheberschutz begangen wurde! Diese berufen sich darauf, dass sie nicht alles kontrollieren können und diesbezüglich nicht für das Einstellen von Daten und Lichtbildern verantwortlich sind. Das hätte allein der Einsteller zu verantworten, der aber wiederum auf Grund des Datenschutz nicht benannt werden könne!!!
Und zu Punkt 2.
Auch ich gebe meine Angelegenheiten in Sachen Urherberschutzverletzungen, und das erfolgreich, an einen Anwalt in Hamburg, was aber die HDI- Versicherung nicht interessiert und immer weiter meine Gutachten und Lichtbilder in Restwertbörsen einstellt. Im Gegenteil: Es wird alles versucht und sei es Mittels der Wettbewerbszentrale Repressialien durchzusetzen.
Aber um es mal mit Humor zu umschreiben: *Abba nich middm Kommander!*
Also macht Firma Avus-SSH wohl wegen Auftragsmangel Radiowerbung…man lernt nie aus…
Gruss Buschtrommler
@SV Hildebrandt
„Im Gegenteil: Es wird alles versucht und sei es Mittels der Wettbewerbszentrale Repressialien durchzusetzen.“
Bitte nähere Infos einstellen oder an die „Wettbewerbszentrale“ (Redaktion) von CH übermitteln.
Solche Infos braucht das Land…
Liebe Mitleser,
hier noch ein aktuelles Urteil des BGH zum Restwert:
VI ZR 205/08, verkündet am 13.01.2009. Jeder Kommentar dazu ist eigentlich überflüssig, weil das Urteil absolut eindeutig ist.
Übrigens:
Jeder SV kann von jeder Restwertbörse (notfalls per Unterlassung) verlangen, dass seine Lichtbilder nicht in die jeweils betreffende Restwertbörse eingestellt und dadurch Rechtsverstöße begangen werden. Es liegt an den Börsen, dem Sachverständigen eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie man dies zukünftig verhindern wird. Z.B. durch ein elektronisches Wasserzeichen, welches vom SV in die Bilder eingefügt und beim Erscheinen in der zu schaltenden Anzeige vorab ausgesondert wird.
Auf elektronischem Wege ist dies, wie bei einer Texterkennung, möglich.
Viele Sachverständige, alle mit jeweils unterschiedlichen Wasserzeichen, die alle einzeln sondiert werden müssen;-) Ansonsten droht der nächste „Börsencrash“.
Wenn ich das richtig verstehe, meint Mister L., dass die Börsenbetreiber ganz schön fleißig sein müssen, wenn alle freien und unabhängigen Sachverständigen das hier dargelegte nicht nur verstanden haben sondern auch umsetzen.
@ SV – genau.
einfach genial, ich hoffe das das hier einigen Werkstätten die Augen öffnet. mein und vieleicht auch euer problem sind derzeit die vorgehensweisen von dekra und dekra claims.
„Gutachten einzuscannen und dann zu shreddern ist demnach eine Sachbeschädigung fremden Eigentums und Zerstörung eines Beweismittels!“
Nicht nur das.
Gutachten einzuscannen ist bereits ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz. Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützem Material bedarf nämlich der Zustimmung des Rechteinhabers. Alles andere ist rechtswidrig.
Demnach durften und dürfen Versicherer Gutachten überhaupt nicht einscannen! Shreddern sowieso nicht.
Des weiteren ist auch das Verändern von urheberrechtlich geschütztem Material ein Verstoß gegen das Urheberrecht.
Ihr wißt schon.
Kennzeichen oder sonstige „unangenehme Details“ aus den Bildern entfernen, Gutachtenteile schwärzen usw. Bei Veränderung von Gutachteninhalten bewegen wir uns dann schon im Bereich der Urkundenfälschung.
Ich bin begeistert!!!
Hier hat sich die Redaktion einen großen Haufen Arbeit gemacht!!
Ich werde in Zukunft versuchen nach diesen Erkenntnissen -über einen qualifizierten Rechtsanwalt- gegen die Verwendung meiner Fotos anzugehen, oder nach zu fordern.
Vielleicht sollten alle Sachverständigen es mit der guten alten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ versuchen, den Versicherungen Einhalt zu gebieten.
Danke an die Redaktion.
Kfz-SV flieger99
Hallo flieger 99,
nicht nur selbst nach dieser Methode arbeiten, sondern weitersagen.
Ihr Werkstatt-Freund
Hallo Werkstattfreund,
der Wunsch ist angekommen. Habe gerade UHR für Bilder bei RA in auftrag gegeben.