Unter dieser Überschrift haben wir einen interessanten Beitrag von Frau Rechtsanwältin Renate Barsuhn erhalten, den wir hier gerne wortwörtlich wiedergeben:
Urheberschutz im Verkehrsrecht
Das Ende von Control-Expert ?
Derzeit liegt dem BGH die Frage zur Entscheidung vor, inwieweit ein Versicherer die Lichtbilder, die in Verkehrssachen dem Schadensgutachten beigefügt sind, seinerseits nutzen darf. Die Vorinstanz, also das hanseatische Oberlandsgericht (Urteil v. 02.04.2008, 5 U 242/07), hat dazu ausgeführt, dass Versicherer, die Lichtbilder durch deren Einstellung in die Restwertbörse der Öffentlichkeit zugänglich machen ohne die Zustimmung des Gutachters einzuholen, gegen das Urheberrecht verstoßen (LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2007, 308 O 730/06).
Unterliegen die Lichtbilder des Gutachtens aber dem Urheberrecht, liegt sowohl in der Einstellung der Bilder in die Restwertbörse als auch in der Inanspruchnahme von externen Sachverständigen oder Unternehmen wie Control Expert ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor.
Die Rechtsprechung ist nur insoweit einig, dass die Beantwortung dieser Frage allein von dem Zweck des zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter geschlossenen Vertrages abhängt. Das LG Fürth (Beschl. v. 22.01.2008, 3 O 2880/07 – aufgehoben durch Beschl. des OLG Nürnberg v.22.04.2008, 3 W 616/08) sieht ein vertragliches Nutzungs- und Verwertungsrecht des Versicherers als gegeben, da die Nutzung zwischenzeitlich eine Verkehrssitte darstelle, die allen Beteiligten bei Vertragschluss bekannt gewesen sei. Mit Überlassung des Gutachtens sei daher stillschweigend das Angebot für die Übertragung der Nutzungsrechte verbunden. Ähnlich argumentierte auch das AG Magdeburg (Urteil v. 28.05.2008, 150 C 1120/08), das darauf hinwies, dass ein Gutachten ohne Nutzungsrechte einen geringeren Wert habe und weniger brauchbar sei, da auch die Resteverwertung zur Schadensregulierung gehöre. Das hanseatische OLG ist der Ansicht, das wirtschaftliche Interesse des Versicherers an den Nutzungsrechten, bestimme nicht den Zweck des zwischen Gutachter und Geschädigtem geschlossenen Vertrages. Auch sei es nicht Ziel des Geschädigten, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung anzuzweifeln.
Ein Geschädigter, der einen Gutachterauftrag erteilt, verfolgt den Zweck, seiner Beweislast im Schadensrecht nachzukommen und die zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches erforderlichen Belege zu beschaffen. Dies weiß der Gutachter und ist seinerseits bestrebt, ein Gutachten anzufertigen, das diesem Ansinnen entspricht.
Der Geschädigte kommt seiner Nachweispflicht nach, wenn er z.B. ein Sachverständigengutachten vorlegt, welches den Sachverhalt feststellt und wirtschaftlich bewertet. Das Erfordernis einer darüber hinausgehenden Rechtverschaffung im Hinblick auf ein Nutzungsrecht ist § 287 ZPO nicht zu entnehmen.
Nichts anderes ergibt sich aus § 119 VVG, wonach der Geschädigte zur Beschaffung von Belegen verpflichtet ist, aber nur insoweit, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann. Mehr als nur die Beschaffung der Belege fordert § 119 VVG also nicht. Für eine ausgedehnte Interpretation dieser gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht besteht nach h. Rspr. auch kein Anlass (AG Solingen, Urteil v. 14.12.2007, 11 C 236/05).
Die Prüfung der Belege ist und bleibt der Interessen- und Risikosphäre des Versicherers vorbehalten. Er muss sich selbst in den Stand zu setzen, eine von ihm selbst gewünschte Prüfung vornehmen zu können. Dazu kann er entweder einen eigenen Mitarbeiter entsprechend qualifizieren oder die Einräumung des Nutzungsrechtes mit dem Urheber, also dem Gutachter, selbst aushandeln.
In der Konsequenz bedeutet dies, dass dem Versicherer weder Verwertungs- noch Nutzungsrechte an den Lichtbildern des Gutachtens zustehen. Er kann die Bilder also weder in die Restwertbörse einstellen noch einem sachverständigen Dritten zur Prüfung übergeben. Nur die eigene Kontrolle ist ihm erlaubt. Unverwertbar wird ein Gutachten damit nicht, da die Einräumung der Nutzungsrechte nicht dem Pflichtenkreis des Geschädigten zuzurechnen ist, dieser also mit Vorlage der Belege seine schadensrechtlichen Pflichten voll erfüllt hat. Folgt der BGH dieser Rechtsauffassung hat das Thema „Control-Expert“ endgültig ein Ende.
Quelle:
Renate Barsuhn
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Kanzlei SIMON und PARTNER
Herwarthstr. 17
50670 Köln
Ein wirklich interessanter Beitrag, der auch (und wesentlich) beleuchtet inwieweit sich ein Versicherer eines externen Sachverständigen oder Dienstleisters bedienen darf.
Ich halte die Weitergabe an einen externen Sachverständigen (nicht Dienstleister!) für unproblematisch, da dies eine angemessene Prüfung des Gutachtens ermöglicht – obgleich der Versicherer hierfür auch Personal vorhalten könnte – was aber auf ein ähnliches Ergebnis führt.
Schön herausgearbeitet ist die Tatsache, dass eine Einstellung in eine Restwertbörse nichts mit dem Gutachtenauftrag zu tun hat und somit auch vom Sachverständigen nicht geduldet werden muss.
Grüße
Andreas
@Andreas
Ich bin da anderer Meinung.
Es führt nicht zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn der Versicherer (nach den Richtlinien der BaFin) eigenes „qualifiziertes“ Personal vorhält, oder ob er externe Sv „benutzt“. Im ersten Fall ist er für alle Rechtsverstöße und gegebenenfalls kriminellen Handlungen selbst verantwortlich. Bei externen SV, die z.B. gegen Urheberrecht und Datenschutz oder sonstige Gesetze verstoßen, oder die „auftragsgemäß“ gegen BGH-Rechtsprechung etc. verstoßen, kann er sich doch auf bestehende „Verträge“ berufen
„Ich halte die Weitergabe an einen externen Sachverständigen (nicht Dienstleister!) für unproblematisch, da dies eine angemessene Prüfung des Gutachtens ermöglicht – obgleich der Versicherer hierfür auch Personal vorhalten könnte – was aber auf ein ähnliches Ergebnis führt.“
Also Andreas der war mal richtig gut, die sog. externen dritten, sind nichts weiter als angefütterte Scharlatane teilweise auch noch mit Rundstempel ausgestattet! Die DEVK macht es doch gerade vor wie es gemacht wird, da kann sich selbst Audatex noch ne´ Scheibe von der Drehscheibe abschneiden. LOL
Hallo Andreas,
Zitat:
„Ich halte die Weitergabe an einen externen Sachverständigen (nicht Dienstleister!) für unproblematisch, da dies eine angemessene Prüfung des Gutachtens ermöglicht – obgleich der Versicherer hierfür auch Personal vorhalten könnte – was aber auf ein ähnliches Ergebnis führt.“
Und der unabhängige (aber weisungsgebundene) SV arbeitet neutral!?! Hier in unserem Einzugsgebiet gibt es SV´s die Kürzungsorgien im Auftrag der DEVK / HUK und VHV betreiben und das trotz bereits erfolgreicher Abmahnung.
Meine letzte Stellungsnahme zu einer Kürzung ist gerade 8 Wochen alt!!!
Liebe Kollegen,
was macht es für einen Unterschied, ob ein bei der Versicherung angestellter SV seine Arbeit nicht korrekt erledigt oder ein externer SV?
Darum geht es auch nicht, denn für Fehler müssen beide gerade stehen bzw. die dahinter stehende Versicherung. Für Rechtsverletzungen muss der Rechteverletzer gerade stehen.
Es geht darum, dass die Versicherung grundsätzlich ein Prüfungsrecht hat! Und ob sie das mit einem internen SV oder einem externen SV macht, kommt im Ergebnis auf das Gleiche raus. Und wenn die SV (intern und/oder extern) korrekt arbeiten, dann wird das auch eine ordentliche Prüfung.
Alles andere ist persönliche Inkompetenz oder Wasserträgerei des SV, das aber nichts mit dem Prüfungsrechts zu tun hat.
Und bevor jetzt nochmal drei Kollegen auf mich einhacken, unterscheiden Sie bitte schlechter Arbeit und Rechte des Versicherers, denn der hat auch welche. Und wenn wir unsere Rechte herausstellen und fordern, dass diese gewahrt werden, müssen wir das umgekehrt dem Versicherer auch zugestehen, sonst sind wir nicht besser!
Grüße
Andreas
Letztendlich geht die Diskussion am Problem vorbei. Im Ernst, den SV interessiert letztendlich nicht, wer seine Bilder zu sehen bekommt. Die „Aufregung“ kommt doch nur daher, daß über die Restwertbörse der Schadenbetrag runtergerechnet wird.
Maßgeblich ist doch die Frage, inwieweit Gebote aus der Restwertbörse bei der Schadenregulierung zu berücksichtigen sind. Und auch das ist letztendlich nur bei der fiktiven Abrechnung relevant. Bei einer Reparatur spielt es keine Rolle, bei einem Verkauf kann es dem Geschädigten egal sein, an wen er verkauft.
@ Andreas,
der Versicherer hat natürlich auch Rechte. Nämlich das Recht des Schädigers – den Schaden zu bezahlen oder die Zahlung zu verweigern. Mehr gibt das Gesetz nicht her. Wenn eine Versicherung meint, korrekte Gutachten prüfen zu müssen, dann ist die Schaffung ALLER rechtlicher Voraussetzungen für eine etwaige Prüfung Sache des Versicherers. Aber wie wir nur zu genau wissen, geht es nicht um irgendeine PRÜFUNG, sondern IMMER um KÜRZUNG von Schadenersatz.
Bei allen Betrachtungen sollte man deshalb stets den Grundsatz im Blickfeld haben:
„back to the roots“
Will heißen, die Grundsätze des Schadenersatzrechtes nie aus den Augen verlieren. Der Schädiger hat den Zustand wiederherszustellen, der ohne das Schadensereignis bestanden hätte. Wenn er irgendetwas „prüfen“ will – soll er doch! Aber immer unter Beachtung der jeweiligen Gesetzesvorgaben. Sogenannte „Verkehrssitten“, die sich angeblich „herausgebildet haben“, sind in der Regel weit entfernt von der tatsächlichen Rechtslage.
Aber noch einmal zu dem o.a. Bericht.
Frau Rechtsanwältin ist der Auffassung, dass ein Gutachten mit urheberrechtlich geschütztem Material grundsätzlich nicht weiter gegeben werden darf. Der Geschädigte hat mit der Einreichung des Gutachtenbelegs seine Schuldigkeit getan und das Gutachten hat mit der Einreichung an den Versicherer seinen Zweck bereits erfüllt.
Aus dem Urheberrechtsgesetz ist nämlich jegliche Vervielfältigung bzw. weitere Verbreitung von urheberrechtlich geschützem Material UNZULÄSSIG. Demnach also auch eine Weitergabe an irgendwelche „Dienstleister“, da dies über den gewollten Zweck zur Überlassung seitens des Gutachters bzw. des Geschädigten hinaus geht.
Denn kein ordentlich arbeitender Gutachter will, dass an seinem Gutachten Kürzungen vorgenommen werden. Kein seriöser Gutachter will, dass irgend eine Versicherung versucht, dem Geschädigten die Kürzungen als Gutachtenfehler zu „verkaufen“. Auch der Geschädigte hat kein Interesse, dass sein Schadensersatz reduziert wird und er sich wochen-/monatelang mit Differenzbeträgen „herumstreiten“ muss.
Unter konsequenter Betrachtung des Urheberrechtes versteht man nun auch die Textbausteine der HUK, mit denen versucht wird, zusätzliche Nutzungsrechte aus den Sachverständigen „herauszupressen“. DIE wissen offensichtlich, dass sie aus Gründen von Urheberrechtsverletzungen die Gutachten nicht an irgendwelche Dritte weiter geben dürfen.
@ RA Schepers
Bei der Vielfalt im Gutachtergeschäft, auch was die jeweiligen Interessen betrifft, wage ich nicht zu beurteilen, was DEN SV letztendlich interessiert.
Die „Aufregung“ kommt auch nicht nur aufgrund von Kürzungen im Restwertbereich bei der fiktiven Abrechnung, sondern aufgrund des gesamten „Kürzungskomplexes“ = aktives Schadenmanagement bei der Unfallschadenregulierung. Also z.B. auch bei den fiktiven Reparaturkosten.
Und wenn man dann ein hervorragendes Instrument gefunden hat, mit dem es sich zu Gunsten des Geschädigten bestens gegen steuern lässt, dann sollte man dieses „Geschenk“ gefälligst auch nutzen.
Des weiteren geht es darum, dass Versicherer, ungeachtet der bestehenden Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, gerade machen, was sie wollen. Einhalt zu gebieten, wenn Konzerne systematisch gegen geltende Gesetze verstoßen und jegliche Rechtsprechung ignorieren, sollte insbesondere den Rechtsanwälten ein besonderes Anliegen sein – ist es aber in der Mehrzahl der Fälle nicht.
Und genau deshalb konnte sich das Schadenmanagement in den letzten Jahren flächendeckend und meist ungehindert ausdehnen.
@RASchepers
Es scheint den RA des Geschädigten offenbar nicht zu interessieren, wie ein Beweismittel seines Mandanten, das unabhängige Beweissicherungsgutachten, von Versicherungen mißbraucht wird, um den (rechtskonform) nachgewiesenen Schadensumfang in diskreditierender Weise herunterrechnen zu lassen oder als unzutreffend darzustellen.
Als es um die Kürzung von Anwaltsgebühren ging, gab es ruck zuck Mustergutachten etc. – da wurde zielgerichtet und professionell gearbeitet. Aber die Geltendmachung und Beitreibung der Kosten von Autovermietungen, Werkstätten, SVs etc. scheint oft nicht so viel Engagement wert zu sein.
Wenn man dann hört, daß untätige Rechtsanwälte den Erfolg des Schadenmanagements der Versicherungen erst ermöglicht haben, dann wird man wohl kaum widersprechen.
Hallo Moorhuhn,
Deine Verallgemeinerung, dass es den RA des Geschädigten offenbar nicht zu interessieren scheint, wie ein Beweismittel seines Mandanten …von Versicherungen mißbraucht wird, kann so nicht unwidersprochen stehen bleiben. Es mag sein, dass es ein paar dieser Anwälte gibt. Es gibt aber auch die anderen. Deshalb sollte man bei Verallgemeinerungen, wenn alle über einen Kamm geschoren werden, vorsichtig sein.
Auch bei der Kürzung von Anwaltsgebühren gab es nicht alle Anwälte, die in gleicher Richtung zogen. Auch heute soll es noch Anwälte geben, die komplizierte Unfallsachen nur mit 1,3 Gebühr berechnen.
Zur Ehrenrettung der Anwälte sei auch darauf hingewiesen, dass es auch solche gibt, die sich für Sachverständige überobligatorisch einsetzen. Eben gleiches glit für Werkstätten oder Autovermieter. Ich verweise insofern auf die vielzähligen Mietwagenurteile, nicht nur der Instanzen, sondern auch des BGH.
Es soll Anwälte geben, die haben in fremden Sachen mehr Engagement an den Tag gelegt als in eigenen, wo es um die Geltendmachung des eigenen Honorars ging.
Es gibt nicht nur untätige Anwälte, sondern auch untätige Sachverständige. Der Erfolg des Schadenmanagementes beruht nicht auf untätigen Anwälten, sondern hat seine Wurzeln ganz woanders. Der Sparzwang der Versicherer führte letztlich zu immer neuen Gesichtspunkten im aktiven Schadensmanagement. Auch exorbitante Sachverständigenhonorarrechnungen führten dazu, dass nicht jede Kostenrechnung der Sachverständigen als erforderlicher Herstellungsaufwand oder als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung anerkannt wurden.
Also sollte man nicht alles den ach so bösen Anwälten in die Schuhe schieben.
Hallo Hunter,
nachdem ich nunmehr schon längere Zeit die Kommentare hier gelesen habe, muss ich abschließend, dann schreibe ich nämlich nichts mehr zu diesem Thema, zu Deinem Schlusssatz Deines Kommentars vom 26.11.2009 kurz Stellung nehmen: Wenn Du meinst, dass die Versicherungen aus datenschutzrechtlichen Gründen Gutachten gar nicht an Dritte weitergeben dürfen, dann frage ich mich, weshalb das Urteil des AG Stendal, das doch so positiv war, hier eingestellt wurde, obwohl der Richter genau das Gegenteil in das Urteil geschrieben hat. Nach AG Stendal ist die Weitergabe an Dritte auch bei Datenschutz- bzw. Urheberrechtsvermerk erlaubt. Vgl. AG Stendal vom 19.10.2009 – 3 C 285/09 (3.1) -. Es gibt daher sehr wohl ernstzunehmende Gegenmeinungen zu der Ansicht der Kölner Anwältin.
Das soll es dann allerdings auch sein.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
@ Moorhuhn
„Wenn man dann hört, daß untätige Rechtsanwälte den Erfolg des Schadenmanagements der Versicherungen erst ermöglicht haben, dann wird man wohl kaum widersprechen.“
Hi,
wenn ich an die über 85% der Kfz.-SV denke, welche für die Versicherungswirtschaft wunschgerechte GA liefern, dürfte doch das Problem in erster Linie hier zu suchen sein.
Alles kann man den Rechtsanwälten doch nicht unterjubeln.
Aber etwas mehr Engagement gegenüber den bekannten Rechtsverdrehern der Versicherungswirtschaft hätte m.E. schon geholfen.
Urheberrecht und Restwertbörse verträgt sich eben nicht.
@Werkstatt-Freund
Stellen Sie sich einen Fachanwalt für V… vor. Die Versicherung hat aussergerichtlich 50 % bezahlt. Angeblich ist der Unfall nicht aufklärbar. Der Fachanwalt für V… klagt jetzt die restlichen 50 % auf der Basis eines Kostenvoranschlags einer Vertrauenswerkstatt der Versicherung ein (60 € pro Stunde für Karosserie- und Lackarbeiten sind doch toll). Dieser Fachanwalt für V… stellt nicht einmal den von der Versicherung initiierten Kostenvoranschlag in Frage (von der sachlichen Richtigkeit einmal abgesehen). Um wie viel Geld schädigt dieser Fachanwalt für V… seinen Mandanten?
Aber das kann sich bald ändern: Es sollen Seminare geplant sein:
Lesen für Rechtsanwälte.
Denken für Rechtsanwälte.
Tut mir leid, daß ich eine so brutale Ausdrucksweise benutzt habe. Aber manche von RAs unterschriebenen Schriftsätze (von wem auch immer geschrieben) scheinen ungelesen unterschrieben zu werden. Es geht nicht um engagierte RAs. Es geht um RAs, die mit ihrem Examen auch ihr Weiterbildungsinteresse abgelegt haben! Und dann vielleicht auch noch den Titel Fachanwalt für V… führen. Das RDG soll eigentlich Rechtssuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistern schützen – macht es das wirklich?
Hallo Moorhuhn,
Dein Beispiel kann nur als Witz bezeichnet werden. Welcher FAfVR akzeptiert schon einen KV der Vertrauenswerkstatt ( gemeint ist wohl die Referenzwerkstatt) der eintrittspflichtigen Versicherung? Der FA wird die Einholung eines Gutachtens empfehlen, da lt. Hinweis von SV der Geschädigte Anspruch auf eigenen Gutachter hat, auch dann, wenn Versicherung eigenes Gutachten eingeholt hat. Im übrigen wird FA den Geschädigten, seinen Mandanten darauf hinweisen, dass ein KV kein aussagekräftiges Beweismittel ist. Insoweit hinkt das Beispiel erheblich hinter der Wirklichkeit her. Auf derart unsachliche Kommentare werde ich daher nicht ernsthaft antworten, denn dann helfen auch keine Lesestunden, Denkanstöße oder Seminare.
Zu Deiner Beruhigung kann ich Dir mitteilen, dass ich selbst auf Seminaren Vorträge halte. Dort werde ich mit anderer Thematik konfrontiert.
Noch einen schönen Abend und Grüße ins Moor!