Versicherer rechnen auch noch korrekt ab
Eine ordentliche Abrechnung war jetzt von der Allianz Vers. AG zu erfahren.
Am 09.03.07 war der Skoda Fabia von Frau L. in Parkstellung durch den Nachbarn beim Rangieren angefahren worden. Die Allianz Vers. hatte zunächst für das Gutachten ihren Haussachverständigen beauftragt. Die Kalkulation erschien der Geschädigten als zu gering, weshalb sie ein eigenes Gutachten in Auftrag gab. Der freie Privatgutachter von Frau L. kam zu einem etwas höheren Ergebnis. Frau L. ließ daraufhin die Schäden an ihrem Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instand setzen und beauftragte ihren Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung. Dieser machte nach Eingang der Reparaturkostenrechnung mit Schreiben vom 16.04.07 folgende Forderung auf:
1. Reparaturkosten                             1 .873,89  €
2. Gutachterkosten                                 500,40 €
3. Mietwagenkosten                                375,00 €
4. Unkostenpauschale                              30,00  €
5. Wertminderung                                   280,00 €
Zwischensumme:                                 3.059,29 €
6. daraus Rechtsanwaltskosten              488,61 €
insgesamt                                           3.547,90 €
Der Rechtsanwalt bat um Regulierung bis 27.04.07.
Schon am Folgetag, dem 17.04.07, ging bei dem Rechtsanwalt eine Akontozahlung von 2.000,00 € ein. Am 20.04.07 folgte dann das Abrechnungsschreiben der Allianz Vers. AG mit folgenden Positionen:
1.Reparaturkosten lt. Rechnung           1.873,89 €
2. Sachverständigen                               500,40 €
3. Mietwagenkosten                               375,00 €
4. Wertminderung                                  280,00 €
3. Kostenpauschale                                  30,00 €
6. Rechtsanwaltsgebühren                     488,61 €
Zwischensumme                                  3.547,90 €
./. Vorschuss                                       2.000,00 €
verbleibender Zahlungsbetrag            1.547,90 €
Mir freundlichen Grüßen ihre Allianz Vers.
Fazit:
Eine korrekte und betragsgenaue Regulierung ohne irgendwelche unberechtigten oder ärgerlichen Abzüge. So präsentiert man sich nach außen als leistungsstarke und korrekte Versicherung.
Frau L, wird im Freundes- und Bekanntenkreis damit natürlich nicht zurückhalten und sie wird sich bei Gelegenheit oder Anlass vielleicht überlegen, zur Allianz Vers. zu wechseln. Auch Frau L. möchte, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung ihres Vertrauens einen vielleicht auch einmal von ihr aus Unachtsamkeit angerichteten Fremdschaden ordentlich, korrekt und zeitnah abwickelt, damit die Ansprüche des Geschädigten komplikationslos befriedigt werden. Dafür ist sie schließlich versichert.
Von unverständlichen Abzügen wie beispielsweise 4,44 € bei der Unkostenpauschale (HUK-Coburg) oder von rechtswidrigen Abzügen bei den Verbringungskosten, Ersatzteilpreisaufschlägen und Stundenverrechnungssätzen sowie Sachverständigenhonoraren haben Geschädigte wie Schädiger mittlerweile die Nase gestrichen voll.
Euer Willi Wacker
Ich muss mein Honorar überarbeiten!!
@ Willi Wacker,
„Auch Frau L. möchte, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung ihres Vertrauens einen vielleicht auch einmal von ihr aus Unachtsamkeit angerichteten Fremdschaden ordentlich, korrekt und zeitnah abwickelt, damit die Ansprüche des Geschädigten komplikationslos befriedigt werden. Dafür ist sie schließlich versichert“.
Möchten wir das nicht alle?
Ich glaube nicht dass auf die Dauer die „Geiz ist geil Prämie“ mit dem Slogan „Schadenabwehr da bin ich mir sicher“ Bestand hat, sondern ein ordentlich kalkulierter Prämienbetrag mit dementsprechender Schadenersatzleistung bei Bedarf.
Qualität hat Ihren Preis,Billigprämie birgt keine Sicherheit.
Das sieht man insbesondere wenn VN der HUK-COBURG persönlich verklagt werden, weil ihre Versicherung die deliktischen Schadenersatzansprüche nicht ausgleichen will.
Dass die Allianz kalkulieren kann, hat sie schon mehrmals, auch bei den eigenen Dienstleistungen des AZT bewiesen.
Jetzt auf so einem korrekten Kurs bleiben und einer Weiterempfehlung steht nichts mehr im Wege.
Dann könnte man wieder sagen „hoffentlich Allianz versichert“
http://www.maklerprofis.de/?page_id=12
Auch Versicherungsmakler(die Profis nicht der freundliche Nachbar von nebenan)werden auf Captain HUK aufmerksam und machen sich sicherlich so Ihre Gedanken, welchen Versicherer sie weiterempfehlen können und welcher schädlich für das Geschäft ist.
Hier seid ihr richtig.
Bei der o.a. Abrechnung der Allianz Versicherung gibt es mehrere logische Erklärungsmöglichkeiten.
Enweder handelt es sich um einen Einzelfall, einen Fehler, oder gar um einen Mitarbeiter, der den Tag zuvor (vielleicht auch während der Arbeit) zu tief ins Glas geschaut hat.
Der wahrscheinlichere Fall dürfte der sein; die Allianz kennt unseren Willi Wacker als unerschütterlichen Streiter des Rechts und weiß genau, dass nichts mit „Spielchen“ läuft.
Vielleicht war die Allianz auch guter Hoffnung, dass eine blitzeblanke Musterabrechnung ohne wenn und aber hier eventuell zur Veröffentlichung gelangen könnte?
Tatsache ist:
Auch die Allianz Vers. bedient sich in der Regel täglich im großen Stil der Dienste einer Fa. ControlExpert und kürzt bei fiktiver Abrechnung die altbekannten Positionen bei den Gutachten was das Zeug hält.
Testurteil Arroganztest (fiktive Abrechnung) – nicht empfehlenswert
Hab grad auch ein Streichkonzert der Allianz, welches sie selbst durchgeführt hat, vorliegen.
So toll sind die wirklich nicht.
Mal so mal so.
Man könnte auch sagen quo vadis Allianz?
MFG
Nun in dem Fall waren Sie schnell und haben vollständig reguliert, was auch ein Lob verdient.
Bauen sie wieder Mist werden auch wieder Schimpfkanonaden hörbar.
Das deckt sich auch mit unseren Erfahrungen, Allianz mal so undmal so. In Prozentzahlen ca. 95% korrekte und schnelle Abwicklung und 5 % die es dann aber wirklich in sich haben. Allerdings sind unsere Rechnungen immer an der Bagatellgrenze, nie höher als 166 € brutto. Da ist es leicht korrekt zu sein.
Also entweder sind hier viele betriebsblind oder die Dollarzeichen haben sich zu tief in die Netzhaut eingebrannt.
Die Diskussion Pauschal- oder Zeithonorar mal außen vor gelassen (ist m. E. sowieso tot): 500 Euro Honorar bei einer Schadneshöhe von ca. 1850 Euro?????? (An alle, die jetzt aufschreien: Da hab ich die Wertminderung schon mit einbezogen, denn die Reparaturkosten müssen ja netto betrachtet werden.) Ja, geht´s noch? Wissen Sie, was Ihr Kunde Ihnen erzählt hätte, wenn sich die Sache als Quotenfall herausgestellt hätte und er einen Teil dieses Honorars selbst hätte trragen müssen? Ja, Sie wissen es und wären wahrscheinlich ganz kleinlaut geworden und hätten die Differenz abgeschrieben. So schaut´s aus, morgens, halb zehn in Deutschland!
Das Missverhältnis ist offensichtlich auch Herrn Dümmler ins Auge gesprungen.
@ Die Locke
ich sags nur ungern, aber das sehe ich ähnlich.
@Locke
Völlig korrekt. Wenn da nicht 400 km (ungerechtfertigte) Fahrtkosten drin sind, absolutes Missverhältnis und nicht angemessen. Quotenfall hin oder her.
Dieser Ausreißer ist natürlich wieder Öl in´s Feuer für die Honrarprozesse.
Der SV sollte stets die Folgen „überhöhter“ Honorare beachten.
Die Rechtsanwaltskosten von 488,61 nach RVG sind aber auch nicht von schlechten Eltern; für ein Forderungsschreiben und Geldverteilung – Respekt.
@ Die Locke
Da stimme ich Ihnen uneingeschränt zu. Das ist wahrlich heftig, zumal sich das Grundhonorar im Normalfall irgendwo bei EUR 250 bewegen würde. Es sei denn, wie „Holder Knabe“ bereits erwähnt, der Kollege ist quer durch Deutschland gereist, oder beim begutachteten Fahrzeug handelte es sich um ein Exotenfahrzeug, oder die Beweissicherung war extrem aufwendig, oder, oder, oder. Es gibt natürlich schon einige Unwegsamkeiten, die ein SV-Honorar schnell mal in die Höhe treiben können. Aber dabei sollte der SV letztlich auch die Verhältnissmäßigkeit zwischen Kosten und Nutzen für den Auftraggeber im Blick behalten.
dieser exorbitante wert sollte schon näher beschrieben werden.
kein wunder wenn v leute so reagieren.
aber keine vorverurteilung ohne nachweis der tatsächlichen gründe.
Die Anwaltskosten sind deshalb so hoch, weil die Allianz eine Gebührenvereinbarung mit Anwälten unterhält, die die Geschäftsgebühr (beginnend) mit einem Satz von 1,8 (statt der sonst in durchschnittlichen Fällen üblichen 1,3) ausgleicht. Sie sind hier also gerade nicht gemäß der gesetzlichen Maßstäbe, sondern gemäß Vereinbarung errechnet.
Im „Normalfall“ hätte der Anwalt also „nur“ 359,50 Euro bekommen. Wenn sich die Tätigkeit allerdings wirklich auf ein einziges Forderungsschreiben beschränkt hat, wäre eher eine Geschäftsgebühr in Höhe des 0,8 – 1,0fachen Satzes als angemessen in Betracht zu ziehen (= 230,38 – 282,03 Euro).
Immerhin gab es z. b. ja auch ein Vorgutachten der Zahlungspflichtigen welcher man beachtung beimessen musste.
Welchen Einfluß hat das Vorgutachten der Zahlungspflichtigen auf die Honorarhöhe des Geschädigtengutachters ?
Wo muss man da Beachtung beimessen ?
Gibt es hierfür einen Zuschlag ?
Die BVSK-Tabelle ist zwar kein Maßstab, aber dort ist nichts davon erwähnt.
Gute Idee! Zuschlag, weil Schädiger bereits Gutachten erstellt hat.
Warum ist darauf bisher noch keiner gekommen ?
Dann werde ich Ihnen mal mein ca. Honorar öffentlich preisgeben, weil hier von Außenseite immer wieder behauptet wird wir SV sind hier betriebsblind.
Meine Honorarberechnung (und auch die qualifizierten Ermittlungen dazu) erfolgt logischerweise aus den Bruttobeträgen, weil der SV in der Honorarberechnung nichts dafür kann ob Steuerinhalte abgesetzt oder nicht abgesetzt werden können, oder gewerbliche oder private Kalkulationen vorliegen.
Ein entscheidender Grund, die Honorarbemessung aus den Bruttosummen abzuleiten liegt darin dass hier(Honorar-SV Hiltscher) nicht unbestimmte XXYY Werte abgefragt werden, sondern nachvollziehbare Vergleichswerte erstellter u. geleisteter Arbeit. incl. der Honorarrechnung.
Leute die wenig von Honoraren verstehen werden jetzt wieder sagen mit der Honorarberechnung nach Bruttowerten werden die Rechnungen höher.
Das ist nachweislich falsch!
Aber das würde hier in diesem Kommentar zu weit führen 15 Jahre Spezialistentum im Honorarbereich darzulegen.
Zu meiner Berechnung für eine eigene ähnliche Honorarrechnung, wenn nicht besondere Umstände vorliegen:
Bruttoschadenhöhe+ Wertminderung = € 2.153,89
Grundhonorar = € 196,66
evtl. Fahrzeit 1/2 St. € 66,00
evtl. Fahrstrecke 30 KM € 24,00
8 Lichtbilder Originale € 20,00
8 “ 2. Satz € 10,00
Fremdleistungen DAT € 6,50
Schreibkost.Seit.€ 2.- € 22,00
Kopierkosten für 3 GA ca.€ 27,00
Porto/Tel € 9,80
Zwischensumme € 381,69
19% Mwst. € 72,57
Gesamtbetrag € 454,53
Zuzüglich evtl. Zerlegungsarbeiten zur Schadenfeststellung.
+ evtl. höhere Anzahl der Lichtbilder.
+ evtl. trennbare Unfallbeschädigungen
+ evtl. spezielle Auftragserweiterung+++++?
So werte User RA und SV das alles sind Nebenkosten seit jahrzehnten bestätigt und ein Grundhonorar welches ich seit 1994 nicht verändert habe! Mit Fahrtzeit entspricht dieses Ga etwa einem Mindestarbeitsaufwand netto von 2,5 Stunden ohne Einberechnung der ca.40 Minütigen Vorlaufzeit pro GA für admin Arbeiten, Weiterbildung,Urlaub Krankheit, sonstige unproduktive Zeiten innerhalb des Geschäftsjahres.
190 Minuten hätte also die Arbeitszeit allein für den SV betragen bei € 112,50 Stundensatz = € 317.- netto ohne Nebenkosten!!
So nun urteilt ob der SV welche den Skoda von oben besichtigt hat exorbinante Preise hatte.Aber bitte auch lesen was er getan hat!!
Ein GA des Vorgutachters gelesen, und zusätzliche Beschädigungen mit aufgeführt sowie sicherlich noch eine kleine Stellungnahme beigefügt warum ein 2 Gutachten anzufertigen war.
Hier wird evtl. unberechtigte Stimmungsmache wegen eines vermeintlichen Ausreissers betrieben.
Die wichtigsten Grundsätze, vorerst alle Fakten zu kennen welche zur Gutachtenerstellung relevant sind, werden leider wieder nicht hinterfragt. Man weises ja schon vorher!! Respekt vor soviel Sachverstand!!
Auf BVSK Vergleiche bitte ich zu verzichten, weil Sie es hier mit einem Honorarspezialisten zu tun haben, der seine Honorare u. die der SV ordentlich auswerten und auch betriebswirtschaftlich berechnen sowie zu begründen weis!
Niemand bringt mich dazu mehr oder weniger zu verlangen nur weil ein geringer Anteil von BVSK SV eine anonyme Wunschhonorarliste ausgefüllt haben oder ein Versicherer meint ein Honorardiktat durchzusetzen.
daher auch meine aussage „keine vorverurteilung ohne hindergrundwissen“ über honorarstruktur des betreffenden sv und dessen betriebswirtschaftlichen anforderungen.
komprente?
@SV Freitag, 25.05.2007 um 12:47 daher auch meine aussage “keine vorverurteilung ohne hindergrundwissen� über honorarstruktur des betreffenden sv und dessen betriebswirtschaftlichen anforderungen.
komprente?
Ihre Aussage wurde schon nicht überlesen. Sie haben nur schneller einen Kommentar abgegeben während ich mit meinem 2-Finger Suchsystem den meinen noch nicht fertig hatte.Auserdem muß ich auch zwischendurch etwas arbeiten.
Als etwas freundlicher wenn ich bitten darf.
@F.Hiltscher Freitag 25.05.2007 12:23
Bei so viel geballter Autorität wagt man ja kaum noch kontrovers zu kommentieren.
Nur so viel. Der Kommentar mit der Kostenaufstellung schadet mehr als er nutzt – insbesondere dem Verfasser.
Aber auch allen anderen Sachverständigen.
Das Honoar ist eindeutig unverhältnismäßig im Vergleich zur Schadenshöhe. So sieht das der (unbedarfte) Leser. Hierbei spielt es keine Rolle, wie groß der Aufwand war.
Bei Erstellung einer Honorarrechnung darf man nicht die Relationen aus den Augen verlieren.
„Bei Erstellung einer Honorarrechnung darf man nicht die Relationen aus den Augen verlieren.“
Und was heißt das im der letzten Konsequenz?
Wer soll bei einer geringen Schadensumme nd en sauren Apfel beißen?
Der Guachter, der unter Kostenerstattung arbeiten muß, um eine der Schadenhöhe angemessenes Honrar zu verlangen?
oder
Der Geschädigte, der seine Ansprüche nicht feststellen lässt, weil das ja unangemessen Hohe Kosten verursacht?
Wenn Gutachter nicht angemessen entlohnt werden, arbeiten diese in der Regel nicht und die Geschädigten können ihren Schaden nicht nachweisen, müssen also die Brosamen nehmen, die die Versicherung ihnen freundlicherweise überlässt.
Die Relationen sind nun mal so dass ein Kompletthonorar Brutto verglichen mit einem Gegenstandswert Brutto von € 500,00 bei bis zu ca.45% Prozent liegen und bei einem Gegenstandswert von
€ 30.000 bei ca. 5,75%
Das ist leider nun mal so dass ein gewisser Sockelbetrag, gerade bei niedrigen Gegenstandswerten nicht mehr zu unterschreiten ist.
Das sind uralte gesicherte Ergebnisse und 1000x bestätigte Honorarsummen.
Was mir als Verfasser schadet sind also nicht meine fachlichen Ausführungen, sondern User mit unrealistischen Wunschvorstellungen u.zu wenig betriebswirtschaftlichen Wissen.
Außer Locke versteht offensichtlich keiner, oder es will vielleicht keiner verstehen.
Sei`s drum!
Vielleicht noch ein kleiner Kalauer zu diesem Kommentar:
„Das sind uralte gesicherte Ergebnisse und 1000x bestätigte Honorarsummen.“
Gegenargument:
Wer nicht mit der Zeit geht, der geht mit der Zeit!
In diesem Sinne wünsche ich allen Betriebswirtschaftlern, Nichtbetriebswirtschaftlern und natürlich auch -innen ein schönes verlängertes Wochenende.
Wegen der vorsätzlichen Unruhestifter, welche den € immer noch x 2 Rechnen und die Verhältnismässigkeit anprangern ein paar Zahlen die schon in Vergessenheit geraten sind.
Aufgepasst!!
Honorarauswertung HilTscher/Hittinger 1994
Aus 7000 erstellten Gutachten u. Rechnungen aus 1994 wurde bei einer Schadensumme von DM 2000-DM 2500 brutto
ein Niedrigtsthonorar Brutto von DM 261,50 und ein Höchsthonorar von 675,73 brutto ermittelt.
Der Modalwert(des meistberechnete Honorar) lag damals bei
DM 470,00= 20,89% Verhältnis zum Schaden
So nun stellen wir die Verhältnismäßigkeit 2007 zum € her!
1.Reparaturkosten + Wertminderung brutto € 2150,89
Sachverständigenkosten brutto € 500,40
Verhältnismäßigkeit = 23,26 %
Seit 1994 haben wir eine Preissteigerung siehe
(Statistisches Bundesamt) von ca. 25%, sowie eine Merwertsteuererhöhung von mehreren Prozentpunken!!
Wo ist also die offensichtlich falsch behauptete Unverhältnismäßigkeit gegeben wenn ein Dienstleister innerhalb von 13 Jahren seine Kosten um sage u. schreibe 7,48% anhebt obwohl beweisbar die Preissteigerungen um über das dreifache zu verzeichnen waren.
Überlegt doch mal bitte genauer bevor Ihr User,RA. u. SV solchen bezahlten Pharisäern auf dem Leim geht.
Außer Luftnummern und Geschwätz ist hier nichts brauchbares übrig geblieben.
wie ich sehe ist die diskusion sehr heftig. leider kann ein aussenstehender den aufwand um eine gutachtenerstattung nicht nachvollziehen. ein kurzes aktuelles beispiel, wie sie sehr häufig vorkommen. kunde kommt in mein büro und zeigt mir einen brief der versicherung, wonach ein restwertangebot für seinen 16 jahre alten peugeot von 30 euro geboten wird. dieser aufkäufer ist ca 250 km von hier entfernt. nun sollte ich doch gleich mal da anrufen, hab ich für meinen kunden auch getan. ergebnis-kunde müßte für diesen aufkauftermin extra urlaub nehmen, da man nicht sagen kann, zu welcher uhrzeit man hier wäre (fahrzeug fährt nach einer notreparatur noch)und arbeiten muß mein kunde auch noch. danach noch versicherung angerufen was das soll. als ich dann noch etwas über datenschutz und urheberrecht gesagt habe, wurde man unfreundlich und meinte, dass kann nur der gruppenleiter entscheiden. heute dann erfahren, dass gesamter betrag überwiesen wurde. wer bezahlt mir jetzt diesen aufwand – niemand- da diese faktoren auch in die grundhonorarberechnung mit einfluß nehmen. schließlich muss ich so kalkulieren, dass nicht nur das büro am laufen bleibt, sondern ich auch noch meine familie ernähren kann.
frage: warum bekommt ein versicherungsvertreter für einen hohen lebensversicherungsabschluß so viel provision für das ausfüllen eines formulars das bei einer kleinen lebensversicherung auch nicht anders ist und soll mir keiner kommen wegen der beratung, denn die haftung ist ja erst seit kurzem eindeutig für falschberatung geklärt.
allen ein schönes pfingsfest
@ Gladel:
Entweder müssen Gutachten „die Kosten decken“ – dann dürften die Gebühren bei steigender Schadenshöhe aber nicht derart steigen, wie es nun einmal der Regelfall ist.
Oder, wie ja auch argumentiert wird, gilt eine „Mischkalkulation“, bei der die höheren Einnahmen aus den Gutachten mit großen Summen die niedrigeren Einnahmen (vielleicht sogar die Draufleggeschäfte) bei niedrigeren Schadenssummen ausgleichen. Was SIE wollen, nennt man Rosinenpickerei. Ich sag nur: Dollarzeichen…
@Die Locke Freitag, 25.05.2007 um 15:41
“ Ich sag nur: Dollarzeichen“
Ich fahre jetzt in den Urlaub und gebe meine Dollars die nur von der Versichertengemeinschaft kommen, aus.
Sollte ich den Locke dort treffen (Isarufer)lege ich ihn in den Schatten.Mehr kann ich leider nicht für ihn tun.
also ehrlich gesagt habe ich gar keine lust, irgend jemand betriebswirtschaftliche grundlagen, mit den einhergehenden risiko-, sowie haftungsfragen zu erklären. geschweige denn den nebentätigen zeitaufwand für unsere kundschaft.
warum wohl lassen sich RA´s termine geben ?! um ein maß an
„schwundzeit“ (wenn man diesen wichtigen kundendienst so bezeichnen kann) in grenzen zu halten.
das ist bei sv nicht der fall. der kunde kommt und wird „bedient“. legen wir doch einfach die gebührenordnung für RA´s weg und streichen wir die faktorbezogene abrechnung !
denke, dabei würde ein ruck durch den staat gehen, der seinesgleichen sucht. aber ich möchte hier keine vergleiche ziehen, sondern einfach nur den bemessenen aufwand erieren.
ich gebe herrn hiltscher hinsichtlich des t-euros absolut recht und bei meiner kalkulation kommen rund 420.- an honorarleistung ohne! kilometerpauschale raus.
der aufwand dabei liegt nicht weit minder, bei einer schadenssumme die doppelt so hoch ist.
schöne pfingsten
Warum führt Ihr diese Diskussion?
Es gab einen Unfall, den der Geschädigte mithilfe eines freien Gutachters und mithilfe eines Anwaltes bei der Versicherung geltend gemacht hat.
Der Gutachter sowie der Anwalt waren in der Lage, der Versicherung ihre Ansprüche bzw. die des Geschädigten glaubhaft darzulegen, sodass es zu der hier zeitnahen Regulierung durch die Versicherung kam.
Somit ist doch Fakt – dass in diesem Fall die im ersten Moment hoch erscheinende SV-Rechnung seine Richtigkeit gehabt haben muss.
Wir sollten uns immer überlegen, bevor wir etwas in Zweifel ziehen, ob uns die Hintergründe zum Sachverhalt ausreichend bekannt sind und wir uns eine noch dazu öffentliche Meinung bzw. Aussage erlauben können.
Auch von uns frohe Pfingsten
SV Büro Zimper
Auch ich komme bei entsprechender Fahrstrecke auf ein vergleichbares Honorar.
Mit den Vorgaben des Beitrags sind hier gar keine Aussagen zur Angemessenheit machbar und somit sindd die Ausführungen von Locke wieder mal nur haltlose Stänkerei!
Schöne Feiertage
Heinzelmännchen
Eigentlich wollte ich nicht mehr.
Aber nach all den geistreichen Auflassungen……
Kein normaler Leser oder Kunde interessiert die explizide Kalkulation eines Sachverständigen.
Der sieht nur den Endpreis und vergleicht diesen mit der Schadenshöhe und ggf. mit seinem Einkommen.
Aus dessen Sicht ist in dem vorliegenden Fall die Relation Honorar / Schaden eben zu hoch.
Auch Richter vergleichen in erster Linie die Honorarsumme mit der Schadenshöhe.
Die o.a. These, dass bei einem Schaden im Bereich unterhalb der heutigen Bagatellgrenze die Sachverständigenkosten eben 45% betragen müssten führt dazu, dass die Versicherer über kurz oder lang genau das angestrebte Ziel bei den Gerichten erreichen; die Anhebung der Bagatellgrenze von momentan ca. 700,00 € auf vielleicht 1.500 € oder 2.000 € zur Erforderlichkeit der Erstellung eines Gutachtens.
Die Richter beobachten bei den Kleinschäden nähmlich sehr genau, in welcher Relation zur Schadenshöhe sich ein Gutachten bewegt.
Ergebnis hiervon ist die heutige Bagatellschadensgrenze.
Hierbei interessiert die Damen und Herren nicht, wie das hohe Honorar zustande gekommen ist, sondern nur noch, ob die Einholung eines Gutachtens sich im Rahmen eines wirtschaftlich denkenden Menschen bewegt hat.
Ist die Verhältnismäßigkeit unrealistisch, war die Gutachtenerstellung eben nicht wirtschaftlich vernünftig.
Als Ergebnis gibt es dann mehrere Szenarien:
1.) Kürzung des Sachverständigenhonorares oder Aussetzung wegen Auswahlverschulden des Geschädigten.
2.) Marktvergleiche wie bei den Mietwagenanbietern.
Marktsondierung nach einem Sachverständigen, der sich im Rahmen „vernünftiger Kosten“ bewegt.
Die interne Kalkulation des Sachverständigen spielt spätestens dann keine Rolle mehr.
Einer der Billigen erhält dann eben den Zuschlag.
Wer wird das nach heutigen Wettbewerbsverhältnissen wohl sein in dem entsprechenden Gebiet?
Der Kleinbetrieb mit seiner tollen Kalkulation und 1.000 gewonnenen Prozessen in der Tasche, oder der Großanbieter, der heute schon teilweise zu anderen Konditionen operiert ?
Das Ergebnis dieser Entwicklung sieht man bestens bei den Mietwagenfirmen.
3.) Anhebung der Bagatellschadensgrenze
Welche Folgen hätte dies alles für die Sachverständigen?
Bei Anhebung der Bagatellschadensgrenze verdient der Sachverständige z.B. bei Schäden bis 2.000 € dann nicht nur „wenig“, sondern überhaupt nichts mehr.
Seine Honorarkalkulation hat dann nur noch Heizwert.
Oder er muss, im Falle der „Marktforschung“, analog zu dem Mietwagendisaster dann zu Dumpingpreisen arbeiten, da die „große Konkurrenz“ die Preise vorgibt.
Deshalb kann man nach heutigen Vorgaben des Marktes, unter Berücksichtigung der Gerichtsmeinung, den nicht unerheblichen Aufwand bei einem „kleinen“ Gutachten nicht einfach durchreichen gemäß den o.a. kalkulatorischen Ausführungen.
Die Betriebswirtschaftler nennen den hierfür notwendigen Vorgang „Mischkalkulation“.
Ausserdem gehört zu einer Preiskalkulation auch ein gewisses Mass an Fingerspitzengefühl, indem man die Rechtsprechung mit stets wandelbarer Rechtsmeinung, auch beim BGH, berücksichtigt.
Vor 10 Jahren hat der BGH bei den Mietwagenkosten exakt die gleiche Rechtsauffassung mit den entsprechenden Urteilsbegründungen vertreten, wie heute (noch) bei den Sachverständigenhonoraren.
Innerhalb dieses Zeitraumes ist es dann beim BGH zu einem Umschwenken in Richtung Marktforschung durch den Geschädigten gekommen.
Dies hatte vor 10 Jahren keiner für möglich gehalten.
Ich persönlich bin zwar nach wie vor der Meinung, dass die neueren BGH-Mietwagenurteile unter Betrachtung des § 249 BGB „falsch“ sind.
Dies zeigt sich auch zeitweise bei Instanzurteilen, die hier und da, mit hängen und würgen, den Unfallersatztarif doch noch zusprechen.
Zu den Mietwagenurteilen kam es jedoch nur, weil einige Mietwagenunternehmer der Meinung waren, im Falle eines Unfalles bis zu 4 mal mehr für einen Mietwagenkosten verlangen zu können, als bei einer Normalkalkulation (Normaltarif).
Natürlich war nach Vorgaben des Mietwagenunternehmers auch dieser Unfallersatztarif immer exakt kalkuliert und erforderlich.
Insbesondere war man auch dort der Meinung, dass althergebrachte Pfründe auf alle Zeit Bestand haben müssten.
Der BGH sah für den Schädiger hierbei den Bogen überspannt – und tschüß.
Aus den Fehlern der „Anderen“ sollte man eigentlich gelernt haben.
Der Sachverständige sollte sich bei „kleinen“ Aufträgen schadensgerecht verhalten und bei den „großen“ Aufträgen diesen „Verlust“ ausgleichen.
Deshalb wurden die guten Ertragsmöglichkeiten bei größeren Schäden, z.B. auch auf diesem Blog hier, schon des öfteren mit der Mischkalkulation gerechtfertigt.
Wer diesen Weg nicht geht und meint, weiterhin mit seinen betriebswirtschaftlichen Zahlenspielen den Markt bei den Schäden im unteren Bereich auf hohem Honorarpreisniveau aufrecht erhalten zu können, der irrt….. und geht mit der Zeit.
@Holder Knabe Freitag, 25.05.2007 um 18:11
Aber eine Versicherung darf unter genau der den Sachverständigen abzusprechenden Deduktionen ihre Tarife kalkulieren…
Es ist nicht zu fassen auf was für burleske Ideen ihr Versicherungsleute kommt. Was kommt als nächstes neben den bereits unsinnig und falsch interpretieren von Urteilen, die die Geschädigten in ihren Rechten bestärken?
Das Verbreiten, dass nur noch die Assekuranzen alleinig die Schadensregulierung zuständig ist? Das ist der Witz des Tages, allerdings sehe ich da dann rosige Zeiten für Schädiger kommen. Ich würde sicherlich nicht der Erste sein, der in Coboldshausen ein ganz bestimmtes Gebäude zum Einsturz bringt und dann 10 Euro, sind dann ja ausreichend, auf die Trümmer legt…
Nicht nur eure verdrehten Rechtsansichten und die Borniertheit in Auslegung von höchstrichterlicher Rechtssprechung sprechen Bände wessen geistest Kind ihr seit, sondern auch die überhebliche Arroganz wie ihr in der Schadensregulierung mit immer wiederkehrenden und abgedroschenen Rechtfertigungen argumentiert.
Verweiße auf die ach so neutrale DEKRA, da ihr als Privatfirma ja gut ohne eigene Sachverständige fahrt, mit ihrer transparenten Berechnung der SV- Gebühren sind an der Tagesordnung. Nur bleibt hier fraglich wieso ich als Privatkunde einen anderen Tarif bezahlen muss wie eine Privatfirma? Den Mietwagenfirmen wurde genau DIESES vorgehalten…
Hilfe Störtebeker!
Wie will man mit so einer Mannschaft die Seeschlacht gewinnen ?
Ich mach den Kerkeling – und bin dann mal weg…
@Holder Knabe Freitag, 25.05.2007 um 18:11
Da kann ich doch nur den Kopf schütteln.
Wir können hier nachweisen, dass sich unsere SV Honorare weder im Verhältnis noch in der Höhe innerhalb der letzten 13 Jahre nennenswert verändert haben, da kommen Sie mit einem Vergleich zwischen SV u. Mietwagenunternehmer. Ja Äpfel mit Birnen vergleichen und zudem etwas behaupten was keineswegs Sache ist damit ist man schnell zur Hand.
Selbstverständlich arbeitet der bzw. arbeiten die Sachverständigen nach einer internen Mischkalkulation!
Doch wie können Sie bei unteren Gegenstandswerten nur auf die prozentuale Abhängigkeit sehen?
Da kommt der Geschädigte XY zu mir in mein Büro und will ein Beweissicherungsgutachten von mir weil sein Nachbar schuldhaft die Türzierleiste vom Auto abgerissen hat.(€ 130,00 Schaden)
So der will Beweissicherungsgutachten mit Lichtbildern u. das darf dann keine 50-60% anteilig kosten?
Tag täglich sind diese Fälle da und Sie halten einseitig an der Vergleichbarkeit fest.
Es ist bekannt dass der komplette erforderliche Bürostundensatz(SV Satz alleine ca. €110,00) eines kleinen SV-Büro wo alle Kosten enthalten sind bei ca. € 155,00 netto liegt.
Auch ist bekannt dass ein ein GA eine Zeit von einer bis 6 Stunden in etwa erfordert.
Folglich also ein Preisgefüge von € 155,00 netto – € 930,00 netto per GA zu erwarten ist, wenn nur auf Zeit abgerechnet werden würde und es sich selbstverständlich nur um standartisierte Schadengutachten handelt.
Wir wissen aber auch dass ein GA nach REFA Gesichtspunkten analysiert im Durchschnitt 3,5 Stunden x 155,00= 542,00
+19% MwSt 103,08= € 645,58 Zeit braucht u. kostet.
Fahrzeiten ,Kundenberatungen, Zerlegungsarbeiten usw. sind da noch nicht dabei.
Jetzt verlangen wir aber nicht durchschnittlich € 645,00 sondern teilen die Preise möglichst angepasst auf in eine Mischkalkulation.
Da sitzt nun der Hase im Pfeffer.
Über 2/3 aller Schäden spielen sich im unteren Bereich bei bis € 3.500 brutto ab.Die größeren Schäden bei denen die Honorare so kalkuliert werden müssen dass die vorher bereits reduzierten Honorare ausgeglichen werden können sind sehr rar.
Das zu beurteilen sind Sie nicht in der Lage weil Ihnen die wichtige Information der Schadenhöhenverteilung fehlt.
Und jetzt erklären Sie mir bitte noch wo der Honorarunterschied für die Versicherungen liegt, welche grundsätzlich aus dem ganzen Schadenaufkommen eine durchschnittliche Summe per Schadenfall entrichten müssen
24 Milliarden so verteilt oder 24 Milliarden so verteilt.
Wenn Sie einmal alle Zusammenhänge über Sachverständigenhonorare kennen, reden wir weiter.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, die ständig weniger werdenden Schadenereignise auch noch zu billiger zu bearbeiten wie vor 13 Jahren.
MfG
@Locke:
Und was ist bei einer Schadensumme von unter 2.000 € angemessen? Soll ein Gutachter für 20 € oder 30 € ein Gutachten erstellen?
Wirst aber kaum jemanden finden, der 20 € 2-3 Stunde arbeite und noch 50 km fährt. Also meine Putzfrau würde mcih auslachen, wenn ich das anbieten würde.
Mischkalkulation schön und gut, aber einen bestimmten Sockelbetrag kann man nicht unterschreiten. Nennt man kurzfristige Grenzkosten.
@ Fraglich fraglich
Der Unterschied zwischen Sachverständigen und Versicherungen ist, dass sich letzte erstens dem Marktgeschehen aussetzen müssen. Sie können also nicht zu hohe Preise verlangen, weil ihnen sonst die Kunden weglaufen. Zweitens müssen sie aber auch strenge Auflagen z. B. hinsichtlich Solvabilitätskriterien erfüllen, die von der BaFin kontrolliert werden. Sie können daher auch keine Schleuderpreise verlangen, die die Kosten nicht decken und somit die Gefahr für die Versicheten begründet, das gegebene Leistungsversprechen nicht erfüllen zu können.
Bei Sachverständigen hingegen spielt das begehrte Honorar für den Aspekt „Kundengewinnung“ bzw. „Kundenbindung“ keine, allenfalls eine absolut untergeordnete Rolle (falls einmal ausnahmsweise KEIN Gutachten verlangt wird, für das ein Versicherungsunternehmen die Kosten zu tragen hat – und wie oft geschieht das schon in der Praxis bzw. welchen Teil Ihres Verdienstes macht das aus? Meine Vermutung: Wenn jemand z. B. beabsichtigt, einen Gebrauchtwagen zu erwerben und vorher einen Gutachter draufschauen lassen möchte, dann wird dieser sein Honorar mit Sicherheit nicht am Kaufpreis des Wagens orientieren. Er wird eher sagen: „Mach ich dir so, dafür denkst du an mich, wenn du mal einen Unfall hast“, so oder so ähnlich.).
Kunden gewinnt und behält man bei Ihnen doch wohl in erster Linie durch Mund-zu-Mund-Propagande oder durch Zusammenarbeit z. B. mit Werkstätten, die einen anrufen, wenn ein Unfallgeschädigter mit seinem Auto dort auftaucht. Und bitte, es soll mir niemand erzählen, dass man sich für derartige Vermittlungstätigkeit nicht auch gern einmal erkenntlich zeigt (zeigen muss?). Das ist nun einmal so und ich sage dies völlig wertungsfrei.
Was das so oft als griffige Begründung herangezogene Argument der angeblich wie das Schwert des Damokles bei jeder Gutachtenserstellung drohenden Haftung anbelangt, so frage ich mich a) wie oft diese Karte überhaupt jemals (mit Erfolg) von wem auch immer gespielt wurde und b) wie dieses Haftungsrisiko in die Honorarkalkulation einfließt. Nach dem Motto „Pi mal Daumen“ oder wie? Reell und nachvollziehbar wäre eine Kalkulation wie sie z. B. von Berufshaftpflichtversicherern anderer Stände wie Rechtsanwälten oder Architekten aufgestellt wird, natürlich auf den Berufsstand der SV bezogen: Wie viele Gutachten werden erstellt? In wie vielen Fällen kommt es zu einer Haftung des Gutachters wegen verschulderter Fehlleistung? Wie hoch ist der (durchschnittliche) Schaden, der wegen dieser Fehlleistung dem anderen zu ersetzen ist? Solche Zahlen habe ich noch nirgendwo gelesen. Wahrscheinlich deshalb, weil dieses Haftungsrisiko so hoch ist, wie die Gefahr, sich beim Nasebohren den Finger zu brechen. Die gibt´s auch, aber man hört relativ selten davon, dass sie sich realisiert hätte… Aber es klingt natürlich nicht schlecht, das geb ich zu.
Es gibt aber oftmals die Diskussion um die Zahlen des Gutachtens mit zusätzlichen Stellungnahmen, Telefonaten, etc. Das ist ja praktisch „Abwehr der Haftung“ wenn man es so nennen möchte.
Durchschnittlich mittlerweil 0,75 Stunden / Gutachten wenden wir für solchen Blödsinn auf, wenn mal wieder eine CE, DEKRA, HP oder sonstwie Kürzung kommt, oder die Versicherung Wiederbeschaffungswert, Wertminderung oder Restwert anzweifelt. Darin ist auch die Zeit eingerechnet, dem Geschädigten zu erklären, weshalb der Wiederbeschaffungswert so hoch (oder so niedrig) ist, wie angesetzt wurde. Das sind übrigens die einzigen nicht blödsinnigen Fragen.
Früher (noch bis vor etwa 5 Jahren) lag dieser Zeitaufwand bei ca. 10 Minuten / Gutachten. Also ist der Zeitaufwand pro Gutachten um mehr als eine halbe Stunde gestiegen. Da müssen die Honorare steigen…
Ich kann nicht ganz nachvollziehen, dass zusätzlicher Zeitaufwand, der zum allergrößten Teil von der Versicherungswirtschaft verschuldet ist, von mir ersatzlos erbracht werden muss. Der Geschädigte erhält von mir alle Arbeiten, die er von mir wünscht und ich lasse sie mir vergüten.
Er reicht die Kosten weiter. Würde die weitaus überwiegende Zahl der Gutachten ohne den zusätzlichen Zeitaufwand auskommen, wären die GA auch deutlich günstiger…
Denkt mal drüber nach…
Grüße
Andreas
Moin Holder Knabe,
Sie riefen nach mir, Zitat:
„… Hilfe Störtebeker! Wie will man mit so einer Mannschaft die Seeschlacht gewinnen ?…“
Da sehe ich jedenfalls kein Problem. Mit dieser Mannschaft werden nicht nur Seeschlachten gewonnen (s. aktuelle BGH-Rechtssprechung, etc.), diese Mannschaft wird sogar den ganzen Krieg für sich entscheiden. Sie dürfen gespannt sein, holder Knabe …
oh weh, da hab ich ja ne nette Diskusion angestoßen
was heißt hier krieg,keiner muß umsonst weitere sv tätigkeit erbringen. wenn man hierzu eine routine hat klingelt die kasse bei jedem experteinsatz nochmal nach, so kann man mit weniger aufträgen noch mehr geld verdienen (intensivierung genannt).hab da gerade interessante ausführungen einer sv preisvereinbarung in der dar 5 2007 auf s 263 sowie vorgestern in njw 20 2007 auf s 1451 gelesen wonach gleich vorsorglich mitvereinbart wird „zusätzlich bei späterer …stellungnahmen…erfolgt eine zusätzliche berechnung…“ die regulierungspraxis der versicherung läßt sich nun mal nicht von außen bestimmen, man sollte dann aber auch zumindest daran teilhaben (wieviel gewinn war da allein bei der huk noch abschöpfbar? über 400 000 000,-)
Hier das Gegenteil von Korrekt:
Allianz kürzt mit DEKRA Stundenverrechnungssätze PKW.
Lt. Gutachten mit DaimlerBenz NL Arbeitswerte 3026 € laut DEKRA/Allianz Kunstwert 2554 € Netto beides.
Das schöne daran, ein Allianz gelisteter Anwalt vertritt unseren Kunden. Wir berichten was er unternimmt.
Der Allianz gelistete Anwalt hat den Gutachtenersteller aufgefordert zur Kürzung Stellung zu nehmen. Wir haben auf das BGH Urteil hingewiesen. Er gab keine Antwort darauf.
Dann haben wir als nächtes die DEVK mit Totalschaden-Gutachten:
Reparaturkosten Brutto 11.750
Wiederbeschaffungswert 8.250
Restwert 4.800
= Totalschaden über 130 %
Durchgeführte Reparaturkosten Brutto 9.607 und Prozess für den Kunden gewonnen.
gibts der Beispiel unendlich!
Anwalt (Vertrag mit Allianz) vertritt Kunden, geschädigt von DEVK. DEVK ermittelt Wiederbeschaffungswert 400,00 € weniger und behaupten dann, das GA ist nicht zu verwenden, Honorar wird natürlich nicht bezahlt.
Kunde nimmt die 400,00 € weniger.
Anwalt zum Gutachter des gemeinsamen Kunden, wenn er Geld will, soll er klagen.
Da kommt Freude auf.
„ein listiger allianzanwalt stellt ansprüche von dritten kalt“ daraus folgt: 3jahre nach unfall verjhrung beim gegner abwarten, zum 31.12. des 3. folgejahres mahnverfahren gegen kunde einreichen und möglichst anschließend mit listigem c.huk anwalt regreß beim voranwalt wegen falschberatung nehmen.
@virus
Da hilft dann nur noch Aufklärung beim Kunden und diesen verklagen, dann kann sich sein Anwalt mal auf die Socken machen, das zu erklären.
Grüße
Andreas
@fwesor 290507 22.23
allianzanwalt stellt ansprüche von dritten kalt
im 3. Folgejahr mahnverfahren gegen kunde einreichen und anschließend Regreß beim voranwalt.
Können sie das verständlicher ausführen?
Anwälte schreibt Euch doch mal in die Forumliste damit Kontakt aufnehmen kann. Die bekannen Anwälte in unserer Stadt haben mit iergendeiner Versicherung eine Listung, darum taugen sie nur für die Schadenersatzabwehr und sind gegen Versicherungen zahnlos.
rechtsanwalt trögel unter den autoren, interessenschwerpunkt laut kopfbogen : forderungsbeitreibung !