So lautet die Verfügung des AG Hildesheim in einem aktuellen Prozess gegen den Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges wegen gekürzter Sachverständigenkosten:
„…… wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Klage am ………… eingegangen ist.
Der Klägerin wird aufgegeben vorzutragen, wieso sie nicht gegen die Haftpflichtversicherung vorgeht.
Frist: 10 Tage“
Das ist doch nicht zu fassen, oder????
Hallo, Babelfisch,
sollte der Dezernent noch einige Fragen dieser Qualität haben, so wird es bedenklich. Wie steht es noch im Gesetz als das Vaterunser für den Schadenersatz ?
Nach § 249 BGB hat ein Schadenersatzpflichtiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Schadenersatzpflichtig ist zunächst der Unfallverursacher als Schädiger, wieso sollte die Klägerin deshalb gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vorgehen ? Es wäre aber doch sicherlich interessant unter Hinweis auf das Nichtverstehen der aufgeworfenen Frage zu erfahren, wie die an Dich herangetragenen Frage gemeint sein soll ? Einfach mal freundlichst anrufen und um Hilfestellung bitten. Vielleicht kommt dann Licht ins Dunkle. Und wenn Du nicht antwortest, wird die Klage dann abgewiesen ?
Kolumnist
Da fragt man sich schon welche Befähigungen es am AG Hildesheim braucht? Unkenntnis, Faulheit oder beides? Vielleicht treibt auch einer Scherze mit uns?
Kontaktaufnahme des Richters mit einer Partei, da ist doch zwingend über einen Befangenheitsantrag nachzudenken. Denn, auf so ein Ansinnen kann ein Richter nur kommen, wenn er zuvor mit der Beklagtenpartei ausgiebig unter vier Augen kommuniziert hat oder anderweitige Beziehungen bestehen bzw. gepflegt werden?
Na na!
Nicht so böse mit dem Richterlein umgehen!
Der weiss halt nicht,dass der Direktanspruch in §3 PflversG lediglich einen gesetzlichen Schuldbeitritt bedeutet mit der Folge,dass eine Gesamtschuldnerschaft als einfache und nicht notwendige Streitgenossenschaft entsteht.
Der weiss halt nicht,dass der Gläubiger einer Forderung das Wahlrecht hat,welchen von mehreren Gesamtschuldnern er auf die ganze Forderung in Anspruch nimmt.
Der weiss halt nicht,dass der beklagte VN den Verzug,der durch die Kürzung seiner Versicherung eingetreten ist,selbst zu vertreten hat(Palandt,73.Aufl.2014 §425 BGB Rz.3).
Die entsprechenden BGH-Urteile sind eben schon aus den 60 ern und 70 ern.
Ich würde als Klägeranwalt in aller Seelenruhe und höflich die Zusammenhänge erklären.
Dann wird doch alles gut.
So Unrecht hat Virus nicht, denn
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dummheit und Faulheit auch nicht.
Vielleicht ist der Richter noch ohne „am Amtsgericht“. Kurzer Anruf beim Richter, um nachzufragen, ob man als Klägervertreter irgendetwas übersehen hätte. So hat der Richter die Möglichkeit, seinen Fehler gesichtswahrend zu korrigieren.
Sollte er an der Frage festhalten, ist ein Befangenheitsantrag die richtige Antwort. Denn es könnte der Eindruck entstehen, daß der Richter den Beklagten vor einer Klage schützen möchte…
Nun seit mal nicht so mißtrauisch. Hier kann doch ehrlich geantwortet werden „wenn die Vers. stets unseriös stänkert, so wird seriös zurück gestänkert“. Glaubt nur nicht der Richter wäre blöd und wisse die Möglichkeiten nicht.
Diesem Richter „Honig ums Maul schmieren“ ist eine Möglichkeit. Man will ja den Prozess gewinnen.
Aber nicht die Einzige. Man könnte z.B. auch Tacheles reden.
Fakt ist, dass dieser Richter von Tuten und Blasen offensichtlich keine Ahnung hat. Das sind möglicherweise die Konsequenzen einer systematisch fehlerhaften Ausbildung. Jetzt weiß man auch, warum Versicherungen sich an Hochschulen aktiv beteiligen und Versicherungsschmierer, wie z.B. der R. von der R+V, an Hochschulen das Unrechts-Gedankengut der Versicherer ungehindert multiplizieren (dürfen). Man braucht den zugehörigen Blog nur einmal besuchen und weiß sofort, woran man ist. Angriffe auf geltendes Recht und auf gesetzliche Grundlagen, soweit das Auge reicht. „Mietmaul“ vom Feinsten!
Auch die Tatsache, dass die führenden juristischen Plattformen inzwischen von den „Mietmäulern der Versicherungsmafia“ beherrscht werden, ist ein Skandal, der seinesgleichen sucht.
Ist genau wie bei Audatex. Von Sachverständigen gegründet und aufgebaut bis zum Marktführer. Danach Infiltration der Versicherer und inzwischen ein Baustein der Versicherungswirtschaft als Instrument zur Schadensverkürzung.
Infiltration und Unterwanderung auf allen Ebenen zum Nachteil der Bürger. Und keinen kümmerts? Einfach unglaublich!!
Sind die Deutschen tatsächlich so blöd, zu begreifen, dass hier das geltende Recht systematisch ausgehöhlt wird, oder sind sie einfach nur zu faul, den Hintern zu heben? Möglicherweise gar zu feige?
Die Sache hier würde ich jedenfalls nicht im Guten lösen. Da wäre ein Gespräch mit dem Direktor des Amtsgerichts fällig. Dabei ergibt sich die Möglichkeit, zu hinterfragen, ob es sich beim zuständigen Richter um einen „Hochstapler“ handelt und/oder die beiden Staatsexamen käuflich erworben wurden? Die o.a. Fragestellung im Schriftsatz des Gerichts stinkt auf alle Fälle gewaltig nach Laiendarsteller und geht gar nicht.
Wir mussten ja schon jede Menge Mist bei Gericht ertragen, wenn man die bei CH veröffentlichten Urteile mitgelesen hat. AG und LG Saarbrücken sind dafür z.B. Musterbeispiele richterlicher Entgleisung. Sofern der Obige ungehindert weiter „praktizieren“ darf, gibt es in Zukunft bestimmt noch die eine oder andere Kuriosität aus Hildesheim?
@Karle
„Fakt ist,dass….. offensichtlich….“
Ja was denn nu?
Fakt oder Vermutung,beides geht wohl schlecht zusammen.
Ohne Fakten sollte man nicht über jemanden urteilen,den man nicht kennt.
Zweifellos gibt es voreingenommene Richter.
Das ist aber die absolute Ausnahme!
Häufig sind Verdachtsfälle,die sich bei näherer Betrachtung als Missverständnisse entlarven lassen.
Auch ein Richter,dem der letzte juristische Durchblick in einem Fall noch fehlt,ist nicht bereits als voreingenommen abzuqualifizieren.
Und wenn es unter Anwälten schlechte Praxis ist,lediglich den Versicherer über den Direktanspruch zu verklagen,dann ist eine Frage des Gerichts wie vorliegend doch noch nicht einmal unangebracht.
Mir ist doch ein Gericht allemal lieber,welches Hinweise erteilt und Fragen stellt,als ein Gericht,das seine Entscheidungen insgeheim fällt, denn nur da habe ich die Möglichkeit,meine Argumente einzubringen.
So Unrecht hat Hein Blöd (trotz seines Namens) nicht. Der (offenbar junge) Richter oder die (junge) Richterin kennt offenbar die von Hein Blöd aufgestellten Zusammenhänge nicht.
Ein Anruf bei dem Richter / der Richterin kann dann die Probleme klären.
Ich würde noch nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
@Hein Blöd
„Fakt“ und „offensichtlich“ stehen in der gewählten Formulierung weder im Widerspruch noch ist „offensichtlich“ hier als Vermutung zu werten. Offensichtlich ist offensichtlich – Taten bringen Licht ins Dunkel.
Von Voreingenommenheit war übrigens nicht die Rede. Sondern nur von Unfähigkeit.
Sofern ein Gericht so blöde Fragen an den Klägeranwalt stellt, hat es in der Regel keine Ahnung von der Materie. Wer gibt sich schon vorsätzlich der Lächerlichkeit preis? Wenn bereits bei simplen Rechtsnormen, wie hier, die Ratlosigkeit um sich greift, was ist dann erst bei komplizierten rechtlichen Zusammenhängen? Jedes Kind weiß, dass der Schadenverursacher für den Schaden einzustehen hat – auch ohne fundierte Kenntnisse zu § 249 BGB. Anwälte waren zwar auch mal Kinder, aber der eine oder andere leidet bei dieser Frage ebenso unter Amnesie.
Es ist auch nicht Aufgabe der Parteianwälte, irgendwelche Richter zu schulen, die während des Studiums vielleicht geschlafen haben, den Verlockungen des Badestrands erlegen sind oder im „Labor“ der HUK-Hochschule hochgradig toxischen Vorlesungen ausgesetzt wurden.
Angeblich sollen die Richter doch die Besten der Besten sein? Warum sollten sich die Richter dann von der zweiten Garde schulen lassen? Dazu gibt es doch die „alten Hasen“ bei Gericht (HUK gediente Veteranen wie der AG Richter H. aus S. natürlich ausgenommen)? Wozu gibt es denn sonst die „Kaffeerunde“? Richter ohne Grundkenntnissse sind schlichtweg „Fehl am Platze“. „Learning bei doing“ an der Front könnte (wird) die eine oder andere Partei ggf. teuer zu stehen kommen. Lehrgeld auf Kosten der Parteien? Geht’s noch?
Wie lange wird ein niedergelassener Rechtsanwalt vor Ort wohl durchhalten, wenn er keine Ahnung von der Materie hat? Nicht einmal von den trivialsten Rechtsgrundsätzen? Wochen, Monate? Bei Gericht geht das aber OFFENSICHTLICH über Jahrzehnte ohne Probleme bis zur Pensionierung.
Mir ist ein Gericht lieber, das keine blöden Fragen stellt und fundierte Urteile – nach Recht und Gesetz – absetzt. Das Prozessrisiko mit der „Laienspieltruppe“ ist doch kaum kalkulierbar.
Amateure hoffen, Profis handeln.
J.E.
@RA Schepers
„Vielleicht ist der Richter noch ohne “am Amtsgericht”. Kurzer Anruf beim Richter, um nachzufragen, ob man als Klägervertreter irgendetwas übersehen hätte. So hat der Richter die Möglichkeit, seinen Fehler gesichtswahrend zu korrigieren.“
So würde ich es auch handhaben. Viele Dinge lassen sich auch auf dem kurzen Dienstweg klären und das eigentliche Ziel wird dennoch erreicht. Soweit es ein Richter/In ohne „am Amtsgericht“ sein sollte, dann sollte man sich heute einfach mal vorstellen, dass diese ehemaligen Mitstudenten teilweise erst 25-27 Jahre alt sein können und evtl. nichtmal in in ihrem Leben etwas mit einer Versicherung zu tun hatten, weil es alles von Mami und Papi gemacht wurde.
Klar, dies macht die Sache nicht besser, aber sofort die Keule rauszuholen, kann auch mal kontraproduktiv sein. Auf dem „soften Weg“ kann man evtl. den Nährboden für weitere und gewünschte Entscheidungen schaffen, was nicht heißt, dass man den „Knüppel“ gänzlich vergessen sollte, denn was müsste ein Jurist ehrlicherweise sagen: „Diese Tunke reicht nichtmal für 4 Punkte!“
Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare.
Zur weiteren Erklärung: der zuständige Richter hat ein „AG“ hinter der Dienstbezeichnung, ist also kein Frischling. Die Anfrage des Gerichts wurde beantwortet und die Gelegenheit genutzt, eine mögliche Unkenntnis/Unerfahrenheit des Gerichts hinsichtlich des Regulierungsverhaltens der hinter dem Beklagten stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung ins „rechte Licht“ zu rücken.
Für den Fall, dass das Gericht in diesen Sachen erfahren ist und lediglich davon genervt ist, dass der Kläger (auch hier war das Gericht unpräzise: nicht „Klägerin“) andere Wege geht, ist die Sache eh schwierig. Eine Zuordnung des Gerichts in ein bestimmtes Lager kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht vorgenommen werden.
Dies wäre ohnehin die Gelegenheit, noch einmal alle Sachverständigen und Rechtsanwälte FLÄCHENDENKEND aufzufordern, Honorarurteile an CH zu übermitteln, damit Hamburger und andere Kanzleien nicht ohne die Erfahrungen der Kollegen vor Ort das Risiko eingehen, auf die Nase zu fallen. Auch dafür ist CH da. Bislang gibt es lediglich ein einziges Urteil aus Hildesheim bei CH, dass im Jahr 2012 gegen die Zurich Versicherung ergangen ist. Die Hildesheimer Rechtsanwälte/Sachverständigen und aus der Umgebung sind explizit aufgefordert, aus dem Quark zu kommen und ihren Allerwertesten in Bewegung zu setzen.
Immer wieder: schlagt sie mit ihren eigenen Waffen! Die Versicherer sind bestens vernetzt, beschissene Urteile werden in Windeseile bundesweit verbreitet und von den Versicherungsanwälten in die anstehenden Verfahren eingeführt. Anders herum wäre es wesentlich besser und einfacher.
Dem würde ich einfach einen Link von Captain HUK schicken. Dann weiß der Richter flitzeflott, weshalb und warum der VN verklagt wurde.
@ „Babelfisch“
„….noch einmal alle Sachverständigen und Rechtsanwälte FLÄCHENDENKEND aufzufordern, Honorarurteile an CH zu übermitteln, damit Hamburger und andere Kanzleien nicht ohne die Erfahrungen der Kollegen vor Ort das Risiko eingehen, auf die Nase zu fallen.“
Dann werde ich in der nächsten Zeit ein Urteil einreichen, bei dem es eine „blaue Nase“ i.S.v. 100,00 € Nebenkosten am Würfelgericht in der Nähe von Bremen gab. Allerdings werden auch weitere und positive Urteile aus Bremen und Umgebung folgen!
Die Umsetzung konnte vor Ort (Klageinreichung für „klecker“ Beträge) jedoch erst erfolgen, nachdem konsequent auf Musterschreiben umgestellt wurde!
Ein MW-Urteil wurde schon eingereicht und mehrere Anerkenntnisurteile wegen SV-Kosten werde ich jetzt einfach einreichen. Bei einer weiteren Sache ist die Versicherung wegen des Restwertes dieses Woche eingeknickt. Sowas kommt auch noch an die Redaktion!
BVerfG: Überspitzte Äußerungen über Richterin in Dienstaufsichtsbeschwerde keine Schmähkritik
zu BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 – 1 BvR 482/13.
Überspitzte oder ausfällige Äußerungen sind erst dann als aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallende Schmähkritik zu qualifizieren, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.07.2014 bekräftigt. Die überzogene Kritik eines gescheiterten Schadensersatzklägers an der Richterin des Verfahrens in einer Dienstaufsichtsbeschwerde, unter anderem die Äußerung, «sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät», sei danach auch sachbezogen und keine Schmähkritik (Az.: 1 BvR 482/13, BeckRS 2014, 56701).
Verlinkte Angaben führen Sie in unsere Volltext-Datenbank beck-online. Informieren Sie sich unter http://www.beck-online.de über Ihre Nutzungsmöglichkeiten.
Beschwerdeführer übt wegen Klageabweisung polemische Kritik an Richterin
Der Beschwerdeführer scheiterte mit einer Schadensersatzklage vor dem Amtsgericht. Nachdem auch seine Berufung gegen dieses Urteil ohne Erfolg geblieben war, erhob er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige AG-Richterin. Darin führte er unter anderem aus, er protestiere «gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin» und meine, «sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät».
AG verurteilt Beschwerdeführer wegen Beleidigung
Das AG verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das LG verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG.
BVerfG: Schmähkritik muss allein auf Diffamierung der Person zielen
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hat die Entscheidungen des LG und des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Das LG, dem sich das OLG angeschlossen habe, habe die Äußerungen des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich unzulässig als Schmähkritik qualifiziert. Zum Begriff der Schmähkritik bekräftigt das BVerfG, dass auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung mache. Hinzutreten müsse vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie müsse jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann könne ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund werde Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.
Äußerung des Beschwerdeführers mit Blick auf Dienstaufsichtsbeschwerde auch sachbezogen
Diesen Anforderungen genügt die LG-Entscheidung nach Ansicht des BVerfG nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, gehe es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund habe. Der Beschwerdeführer beziehe sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezwecke eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handele sich zwar um polemische und überspitzte Kritik. Diese habe aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründe das LG seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht.
Hilfsweise Abwägung: Auslegung im Sinne der Unterstellung künftiger Straftatenbegehung verfassungswidrig
Auch die hilfsweise vorgenommene Abwägung durch das LG beanstandet das BVerfG. Das LG habe dabei die Äußerung des Beschwerdeführers, «es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate», unter Verstoß gegen die Meinungsfreiheit dahingehend auslegt, dass der betroffenen Richterin damit die künftige Begehung von Straftaten unterstellt werde. Mit anderen möglichen Deutungen habe sich das LG nicht auseinandergesetzt.
«Kampf ums Recht» gestattet Verwendung starker Ausdrücke
Auch im Übrigen genüge die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben, so das BVerfG weiter. Das LG stelle einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere werde nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat. Zudem sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im «Kampf ums Recht» befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen.
G.v.H.
was wurde nun dazu gesagt-geantwortet ?
Weiter gehts beim AG Hildesheim:
Das Verfahren ist dort an eine andere Stelle gelangt. Mit Übersendung einer 54-seitigen (incl. Anlagen) Klageewiderung teilt das Gericht folgendes mit:
„Das Gericht erwägt, gem. § 358 a ZPO Beweis mittels Sachverständigengutachten zur Frage der Angemessenheit von Nebenkosten durch einen wirtschaftswissenschaftlichen Lehrstuhl an der Universität Göttingen zu erheben, um eine verlässliche Grundlage zu erhalten.“
???
Hallo Babelfisch,
offenbar ist das Thema mit dem verklagten Halter – und nicht die Vericherung? – vom Tisch
Das hat offensichtlich der Richter / die Richterin geschnallt.
Nun kommt der ellenlange Schriftsatz mit der Angemessenheit von Nebenkosten. Beweislastig ist der Schädiger. Er behaupte, dass die – offenbar noch nicht bezahlte – Kostenrechnung des Sachverständigen entgegen VI ZR 225/13 keine Indizwirkung habe. Ist die Rechnung bereits bezahlt, besteht die Indizwirkung und der SChädiger muss aufzeigen und beweisen, dass der Geschädigte mit dieser Rechnung gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen hat, wobei der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zugunsten des Schädigers zu sparen. Diesen Beweis kann der Schädiger eigentlich nicht erfolgreich führen, zumal der Geschädigte auch keine Vergleichspflicht und keine Marktforschungspflicht hat (BGH VI ZR 67/06).
Die Nebenkosten an dem JVEG oder früher ZSEG zu messen, ist nicht angebracht. Denn gerichtlich bestellter Gutachter, wie Dr. Priester im Fall des LG Saarbrücken, und Privatgutachter unterscheiden sich erheblich (vgl. BGH VI ZR 67/06).
Dem Gericht muss m.E. noch einmal klar gemacht werden, dass es auf die Sichtweise des laienhaften Geschädigten im Zeitpunkt der Gutachtenbeuftragung ankommt. Was hat der Geschädigte in diesem Zeitpunkt für erforderlich zur Schadensbeseitigung gehalten? Das war sicherlich die Einschaltung eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Der kann auch schon mal bis zu 30 km entfernt sitzen, zumindest auf dem Land.
Wenn dann der Geschädigte die Rechnung erhält und auch in diesem Zeitpunkt die Rechnung für branchenüblich erachtet, sind die Kosten insgesamt zu ersetzen (siehe BGH VI ZR 225/13).
Nur, wenn die Rechnung exorbitant überhöht sein sollte, kann der Geschädigte nicht mehr vollen Ersatz verlangen. Denn dann würde es einen Verstoß gegen die Schadensgeringhaltung bedeuten, wenn er nicht zumindest einen Teil der Rechnung zurückweist.
Ich gehe allerdings davon aus, dass die in Frage stehende Rechnung nicht so exorbitant überhöht ist, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dem Geschädigten auffallen musste. Insoweit verbleibt es dann bei den Grundsätzen aus BGH X ZR 80/05; BGH XZR 122/05; BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 225/13. Auch nach Meinung der eintrittspflichtigen Versicherer überhöhte Sachverständigenkosten (einschließlich der Nebenkosten) sind zu erstatten. Der Schädiger ist dann auf den Vorteilsausgleich verwiesen (vgl. BGHZ 63, 182 ff.).
Hallo, Babelfisch,
wieder mal die typisch falsche Frage, deren Beantwortung nicht einem beauftragten Sachverständigen obliegt. Der Sachverständige hat dem Gericht erarbeitete Beurteilungskriterien an die Hand zu geben, die es demn Gericht dann ermöglichen über die Frage der „Angemessenheit“ zu entscheiden. Aber schadenersatzrechtlich ? Und dann noch Lehrstuhl ? Das kommt mir alles schon im Vorfeld recht merkwürdig vor und schon da sollte man jetzt schon Klarheit schaffen. Wieso ist das Verfahren denn plötzlich an eine „andere Stelle“ gelangt ? Klageerwiderung von 54 Seiten? Sind es demnächst 70 Seiten ? Der Erwägung des Gerichts sollte in diesem Fall doch mit der gebotenen Deutlichkeit entgegengetreten werden, denn da läuft wohl alles total verkehrt, wenn ich es richtig einordne.
Kurt
Wird da etwa wieder ein „Versicherungs-hausier-Urteil“ vorbereitet ?
Es geht weiter: inzwischen hat sich der Direktor des AG Hildesheim der Sache angenommen.
Nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung in Höhe von 56 % anerkannt hat, wird wegen der Restforderung in Höhe von 118,81 € weiter heftigst gestritten. Die Beklagte legt das Urteil des BGH vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13 vor und begründet damit den Klagabweisungsantrag.
Aus dem Hinweis- und Beweisbeschluss des AG Hildesheim:
I.
1.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13) ist der ersatzfähige Schaden anhand belastbarer Anknüpfungstatsachen zu schätzen. Da solche unter Berücksichtigung regionaler Sonderheiten nicht bekannt sind, soll ein Sachverständigengutachten gem. § 358a ZPO beauftragt werden.
2.
Es soll Beweis erhoben werden zu nachfolgenden Behauptungen:
Die in der Abrechnung des Klägers vom 19.04.2012 abgerechneten Preise (Bl. 18 d. A.) entsprechen den üblichen Einzelpreisen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des regionalen Marktes im Raum ……….. für ein qualifiziertes Kfz-Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe,
durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
II.
1.
Der Sachverständige wird gebeten, ein schriftliches Gutachten zu erstatten.
Mit der Erstattung des Gutachtens soll beauftragt werden:
Prof. Dr. Björn Christensen
analytix GmbH
Institut fur quantitative Marktforschung und statistische Datenanalyse
Schauenburgerstr. 116 in 24118 Kiel
2.
Die Beauftragung des Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass der Kläger binnen 3 Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Einzahlung eines Auslagenvorschusses von 2.000,00 EUR zu den Gerichtsakten nachweist.
III.
Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme von Amts wegen nach Erstellung des Gutachtens.
Auf diese Weise kann man ein Verfahren auch erledigen, der Kläger ist jedenfalls nicht bereit, ein solches finanzielles Risiko einzugehen.
Lieber klagender SV, vielleicht hilft folgendes weiter:
1. Liefere dem Gericht doch eine geeignete Schätzgrundlage, zum Beispiel mit der VKS-Honorarumfrage.
2. Erläutere, warum Deine Nebenkosten betriebswirtschaftlich zutreffend kalkuliert sind: Tatsächliche Fahrzeugkosten anhand Fahrtenbuch oder ADAC-Listen, ferner Zeitaufwand für Anreise. Fotokosten, die nicht nur das Ausdrucken des Fotos beinhalten, sondern Fachkenntnisse des Fotografierens, Technische Ausrüstung, Archivierung der Fotos, Zeitaufwand für das Fotografieren etc. Und so weiter. Das Gericht verweist auf BGH VI ZR 357/13. Dort heißt es: Die Schätzung muß dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Informationen zum Einzelfall mußt Du liefern.
3. Betone nochmals die ex-ante-Sicht des Geschädigten. Wenn schon das Gericht nachträglich ein Sachverständigengutachten einholen muß, um abschätzen zu können, ob die SV-Kosten erforderlich waren, wie soll dann der Geschädigte im Voraus abschätzen können, ob die zu erwartenden SV-Kosten erforderlich sein werden?
Die Arbeit am Sachverhalt ist wichtig! Auch wenn der Direktor des AG (vorläufig) eine andere (falsche) Rechtsauffassung vertritt, muß ihm die Entscheidung gegen den SV so schwer wie möglich gemacht werden. Natürlich kann man und muß man auch weiter juristisch argumentieren. Aber nochmals: Die Arbeit am Sachverhalt ist wichtig!
Selbstverständlich wurde auf eine geeignete Schätzgrundlage hingewiesen!
Ebenfalls auf die Tatsache, dass für den Fall, dass angeblich überhöhte SV-Kosten geltend gemacht werden, der Einwand des Mitverschuldens erhoben wird. Hierfür ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig!!!
@
„Die in der Abrechnung des Klägers vom 19.04.2012 abgerechneten Preise (Bl. 18 d. A.) entsprechen den üblichen Einzelpreisen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des regionalen Marktes im Raum ……….. für ein qualifiziertes Kfz-Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe,“
Da wird wieder von üblichen Honoraren/Preisen gesprochen, die es nachweislich nicht gibt und ein Scharlatan für dieses Fachgebiet mit wohlklingenden Titel, soll hier ein GA erstellen.
Die Richter lernen es nicht, es zu unterlassen Falschgutachter für solch komplexe GA zu beauftragen.
Viel Spass am Ergebnis., was für € 2000.- insbesondere für einen Laien in SV-Honoraren unter dem fünffachen Kostenaufwand, nicht annähernd zu einem richtigen Ergebnis führt.
Woher hat dieser Mann das Wissen wie die verschiedensten SV die Abrechnungen händeln. Wahrscheinlich wird der G.F.befragt
Und eine Gratulation für den Anwalt, der diesen Beweisbeschluss nicht verhindert.
2000 Euro? Jetzt komme mir noch einer mit einer wie auch immer gearteten Schadenminderungs- oder Schadengenringhaltungspflicht.
Richterzitat: „Da solche unter Berücksichtigung regionaler Sonderheiten nicht bekannt sind, soll ein Sachverständigengutachten gem. § 358a ZPO beauftragt werden.“
Warum sind die regionalen Sonderheiten nicht bekannt? Hat der Gutachter eine Rechnung mit unsichtbarer Tinte geschrieben. Oder agiert der Sachverständige vom blauen Himmel herunter? Und was ist mit den anderen Honorarforderungen des Sachverständigen, wurden die samt und sonders bisher alle gekürzt?
Merkt der Richter denn tatsächlich nicht, dass ihm die Beklagte nach dem Willen ihres Versicherers Hörner aufsetzt? Und was würde der Richter sagen, wenn er nach einem unverschuldeten Schaden auf Teile seines Schadensersatzes sitzen bleiben soll, weil der 6. Senat sich einmal mehr dem Kapital verpflichtet gesehen hat? Würde der Richter auch mal soeben 2000 Euro auf den Tisch legen, nur weil die Beklagte an einen Versicherer geraten ist, der den vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht nachkommt – nämlich berechtigte Ansprüche zu bedienen?
Mein Fazit: Wenn für einen Richter keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die ihn erkennen lassen, dass er es mit einer Honorarrechnung zu tun hat, bei der sich die Beträge im Wucherbereich befinden und er zur Meinungsbildung einen Prof. Dr. bemühen muss, dann muss ab sofort jeder „normale“ Geschädigte vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen ebenfalls einen Prof. Dr. beauftragen, der für ihn Marktforschung betreibt.
Müssen denn erst hunderttausende Menschen auf die Straße gehen, damit es in diesem Land wieder halbwegs mit rechten Dingen zugeht?
@ Babelfisch
Es ist ja gut, dass sich der Direktor des AG Hildesheim der Sachge angenommen hat. Jedoch ist nach dem Hinweis-und Beweisbeschluss offensichtlich schon im Vorfeld etwas falsch gelaufen und leider habe ich diese negative Erfahrung auch wiederholt in den Fällen machen müssen, wo der Rechtsanwalt es nicht für nötig gehalten hat, sich mit seinem Mandanten in a l l e n Aktivitäten vorher abzustimmen und es auch hat fehlen lassen an einem eigentlich selbstverständlichen Informationsfluss. Ein solches Versäumnis und eine solche Selbstüberschätzung führen dann zu einem Fiasko und meist oft zu Lasten des Mandanten. Ich als betroffener Sachverständiger möchte aktuell und rechtzeitig wissen, was läuft und wenn das ein Rechtsanwalt nicht akzeptiert und meint, meine Erwartungshaltung wäre gleichzusetzen mit einem Vertrauensverlust, hat er die beurteilungsrelevanten Zusammenhänge leider immer noch nicht begriffen. Wenn ich beispielsweise am Unfallort im hohen Norden klagen will und bekomme ohne Abstimmung eine Klageschrift serviert an einem unsicheren Amtsgericht im Ruhrgebiet, werde obendrein auch nicht über den klageabweisenden Schriftsatz und die Replik informiert und muss dann auch noch ein Negativurteil in Kauf nehmen, weil der Rechtsanwalt meines Vertrauens es für nicht erforderlich gehalten hat, mich aktuell zu informieren, kann ich kaum vor lauter Begeisterung in die Hände klatschen.
Unabhängig einmal von dieser meiner Erfahrung bin ich der Meinung, dass man auch einen Amtsgerichtsdirektor vielleicht doch davon überzeugen könnte, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens sachlich und logisch verfehlt ist. Nichts gegen Herrn Prof. Dr. Björn Christensen. Dieser Experte ist in Abstellung auf den Inhalt des Beweisbeschlusses allein schon deshalb überfordert, weil eine notwendige Vollerhebung überhaupt nicht realisierbar ist und eine Reihe von Sachverständigenbüros in der Region auch überregional agieren. Wie soll eine qualifzierte Auswertung möglich sein, wenn nicht zwischen unabhängigen und angepassten Sachverständigen deutlich unterschieden werden kann ? Wie soll das Qualifikationsgefälle berücksicht werden, wie die unterschiedliche Betriebsstruktur und die Praxiserfahrung. Verkehrsfähige Beweissicherungs-Gutachten beschränken sich nicht nur auf einen Prognoseteil, sondern erstrecken sich auch nach den sog. Mindestanforderungen auf eine qualifizierte beschreibende Beweissicherung, ergänzt durch eine beweissichernde Fotodokumentation. Ein solcher Experte kennt nicht die Geschichte des Kfz.-Sachverständigenwesens in den letzten 50 Jahren und kann sich auch nicht kurzfristig das erforderliche Wissen aneignen um die Fragen des Beweisbeschlusses fundiert beantworten zu können. Der Beweisbeschluss zielt demnach an der vom Gericht gewünschten Aufklärung vorbei.
Ich frage mich, ob es dem Herrn Amtsgerichtsdirektor nicht zu vermitteln war, hier – wenn überhaupt veranlasst – einen öffentlich bestellten und vereidigten Honorarsachverständigen gem. der ZPO einzuschalten.- Jedes Geschehen hat einen Vorlauf und dieser Vorlauf ist m.E. voll daneben, denn anders ist für mich dieser Beweisbeschluss inhaltlich nicht nachvollziehbar. Allein die Definition der Üblichkeit erlaubt es schon nicht, die vom Gericht gewünschte Aufklärung durch ein Gutachten zu präsentieren. Zu hinterfragen wäre last not least, ob der beauftragte Sachverständige auch tatsächlich unabhängig sowie öffentlich bestellt und vereidigt ist für das spezielle Fachgebiet für Kfz.-Sachverständigenhonorare.
J.K.
@ J.K.: Ich denke auch, dass so einem Rechtsanwalt die Aufträge zur Geltendmachung gekürzter SV-Kosten entzogen gehören. Dieser sollte wissen, wo die „sicheren“ Richter entscheiden. Der kompetente Sachverständige ist durchaus in der Lage und auch berechtigt, vor Amtsgerichten abgetretenes Honorar selbst einzuklagen und die Verfahren in allen Diversifikationen kompetent selbst zu führen.
Oder: den Kunden klagen lassen, nachdem dieser zum Ausgleich der gekürzten Beträge aufgefordert wurde.
@Hildergan: genau, verhindert der Rechtsanwalt den falschen Beweisbeschluss nicht, gehört ihm der Stiefel in den Allerwertesten!
Virus,
die regionalen Sonderheiten beziehen sich auf BGH VI ZR 357/13. Dieses Urteil ist eine Einzelfallentscheidung und betrifft nur die Besonderheiten im Saarland.
@ Babelfisch
Immer öfter wird nach meiner Kenntnis, eine Feststellung des „Ortsüblichen Honorars“ von diversen Gerichten im Beweisbeschluss gefordert.
Schreibt ein ö.b.u.v. Honorarsachverständiger, an das jeweilige Gericht, dass es ortsübliche Honorare nicht gibt und erklärt das auch ausführlichst in einem 50 Seitigen Honorargutachten, wird dieser SV entpflichtet und es wird ein anderer SV ohne Spezialwissen im Honorarbereich beauftragt die Ortsübliche Vergütung festzustellen, was in der Regel durch die bekannt willigen Falschgutachter auch präsentiert wird (siede Dr. P. Saarbrücken).
Daran erkennt man schon, dass nicht das Ergebnis eines Honorarspezialisten gefragt ist, sondern dass der vorgefassten Meinung der Richter/innen und der Argumentation des Beklagtenvertreters strikt zu folgen und nicht zu widersprechen ist.
Mit so einem gerichtlichen Beschluss, einen Fachmann mit einem willigen „Laien“ auszutauschen, wird ein unabhängiger Spezialist vorsätzlich gedemütigt und zeigt ihm unverhohlen , was man von qualifizierten aber ungewünschten Tatsachen hält.
Jetzt weis ich auch warum SV als Gehilfen der Gerichte bezeichnet werden, oft wäre das Wort „Kumpane“ trefflicher.
Ja so geht es in unserem Rechtstaat, wenn man sich als SV nicht verbiegen lässt.
Die Sache, habe ich gehört, ist noch nicht zu Ende.
Was macht der “ arme “ ö.b.u.v. Honorarsachverständige, wenn nun durch einen Nichtfachmann wunschgemäß festgestellt wird, dass es doch ein ortsübliches Honorar gibt?
Muss der ö.b.u.v. Honorar SV die gerichtliche SV Vergütung zurückbezahlen?