Entgegen den Strategien anderer Versicherer hat die WGV-Versicherung einen Fall reguliert, bei dem die tatsächlichen Reparaturkosten 41% über dem Wiederbeschaffungswert lagen.
Der Schadensfall ereignete sich Anfang Oktober 2007. Die Rechnung zur Reparatur wurde aber erst Ende Oktober erstellt. Mitsamt Regulierungsschreiben des Rechtsanwaltes traf diese Mitte November bei der WGV-Versicherung ein.
Unmittelbar (6 Tage später) wurde der Rechtsanwalt des Anspruchstellers aufgefordert, von mir eine Stellungnahme bzw. Rechnungsprüfung anzufordern. Das Schreiben des Rechtsanwaltes hierzu ging bei uns Ende November ein. Nach Rücksprache mit der Werkstatt und dem Geschädigten erstellten wir in der ersten Dezemberwoche die Stellungnahme.
Anfang dieses Monats hat nun die WGV-Versicherung den Schaden bzw. die Reparaturrechnung vollkommen ausgeglichen.
Sie hat sich nicht wie die HUK-Coburg auf das Urteil des Bundesgerichtshofes AZ VI ZR 192/05 berufen und mit einer verdrehten Interpretation dieses Urteils die Regulierung unnötig verzögert.
Das solch ein Fall natürlich nicht im Handumdrehen reguliert wird liegt auf der Hand.
Trotz allem kann man, aus meiner Erfahrung, noch von einer einigermaßen zügigen Regulierung sprechen. Auch wurden, wie erwähnt, keine abstrusen Einwände erhoben.
Wie in Zukunft die WGV-Versicherung sich in Anbetracht der Urteile des Bundesgerichtshofes
AZ VI ZR 89/07 und VI ZR 56/07 bei 130% Regulierungen verhält bleibt abzuwarten.
Mit der 130% Regelung hat sich auch Herr Joachim Otting in der neuesten Ausgabe von Fahrzeug + Karosserie befasst.
Seinem Schlusssatz, dass es nach seiner Auffassung die Versicherungen richtig machen, die voll zahlen und sich die Rückforderung vorbehalten, kann ich mich nur voll und ganz anschließen.
GA Stoll
Die Regulierung der WGV wundert mich hier nicht, ich vermute mal das der Fall nach Gutachten bei nicht mehr als 130 % lag. Da das Prognoserisiko beim Schädiger liegt, ist es durchaus möglich und nach meiner Erfahrung auch nicht sooo selten, das nach Vorlage der Rechnung diese mit mehr als 130 % vom Wiederbeschaffungswert endet. Der KFZ-Haftpflichtversicherer hat hier eigentlich keine Möglichkeit, dem Geschädigten gegenüber eine Regulierung zu verweigern. Es sei denn, er kann nachweisen, das das Gutachten falsch war und offensichtliche Schäden nicht in diesem enthalten waren. Aber dies ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Ja, da liegen sie richtig.
Es ist aber trotzdem beachtenswert, das grundsätzlich nicht einmal ansatzweise, wie von anderen Versicherern gehandhabt, die sofortige Regulierung überhaupt mit Hinweiß auf eine etwaige 6-Monatshaltefrist verzögert bzw. nur vorläufig der Wiederbeschaffungsaufwand reguliert wurde.
Es wurde, im Gegensatz zu anderen, nicht einmal der Versuch unternommen.
Der Rechtsanwalt musste nicht mal mit Klage drohen.
Das ist Berichtenswert.
Das das Prognoserisiko beim Schädiger liegt, ist klar.
GA Stoll
Hallo Motor Dirk, es geht hier darum das die HUK Coburg m. E. geschrieben hätte:
Sieht aus, als würde die WGV den abgeschlossenen Vertrag einhalten. Sie hat eine Versicherungsleistung zugesichert und dafür Geld bekommen. Jetzt ist ein Versicherungsfall eingetreten und sie bezahlt den Schaden. Das ist ja Schadensregulierung wie vor 20 Jahren (da wurden die Geschädigten noch nicht reihenweise verhöhnt).
Von meinem Partner weiß ich, das mit der WGV früher auch nicht alles so toll war. Aber die müssen aus diesen Leidenserfahrungen mit den verlorenen Prozeßen, zumindest was uns anbelangt, gelernt haben.
Letztlich kommen Einwände nur noch sachlich und nicht nur aus Freud an der Schikane.
Wir haben sicher wesentlich unterschiedliche Auffassungen und der WGV „schmecken“ unsere Gutachten manchmal sicher auch nicht.
Aber es geht zu wie unter Geschäftsleuten: Trocken, nüchtern, sachlich. Fertig.
Und nicht so, dass man sich beherrschen muß, wenn man nur schon den Briefkopf durch den Schlitz des Briefkastens schimmern sieht……..
GA Stoll