Vor nahezu genau einem Jahr habe ich darüber geschrieben, dass die Allianz plötzlich auf den Trichter gekommen ist, den zweiten Fotosatz nicht zahlen zu wollen (siehe hier).
Damals habe ich bereits angekündigt, dass ich mich zukünftig an den VN wenden werde, wenn nochmal gekürzt würde. Daraufhin sind ein Jahr lang alle zweiten Fotosätze gezahlt worden. Nunmehr hat mich wieder eine Kürzung um 9,28 Euro erreicht. Begründung im zugehörigen Abrechnungsschreiben: der zweite Fotosatz ist nicht erstattungsfähig.
Trotz meiner vorherigen Ankündigung habe ich doch noch einmal im Service-Center angerufen. Da fragt mich die Sachbearbeiterin doch tatsächlich für wen denn der zweite Fotosatz gewesen sein soll? Will die Dame mich auf den Arm nehmen? Nach kurzer Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten sagte sie eine Nachregulierung zu (die auch erfolgt ist), aber eines ist sicher: Das nächste Mal halte ich mein Versprechen und trete ausschließlich an die VN heran.
Ein Satz an Vorstand ist ausreichend:
Am ?? werden wir den offenen Rechnungsbetrag direkt gegenüber Ihrem VN geltend machen.
Dann kann man schon mal Zahlungen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ verbuchen. Wäre ja auch schön dämlich, wenn der Vorstand seinen VN wegen Peanuts ins offene Messer laufen ließe.
Hallo Andreas,
Versicherer verdienen keine Nachsicht. Das arrogante Verhalten muss einfach gestoppt werden. Sie haben es doch nicht besser verdient.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi
Strategiewechsel der Geschädigten sinnvoll oder gar erforderlich?
Bisher gehe ich bei Unfallschäden wie folgt vor:
Der Schaden wird bei der zuständigen Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Wenn der Schaden nicht innerhalb der Frist (3-4 Wochen) reguliert wird, folgt noch ein Fax mit einer kurzen Nachfrist, anschließend Klage gegen den VN.
Bei Kürzungen erfolgt ebenfalls Klage gegen den VN.
Inzwischen erwäge ich, künftig nicht die Versicherung, sondern s o f o r t den VN anzuschreiben, also schon außergerichtlich. Die Regulierungsfrist für den VN dürfte kürzer anzusetzen sein, da er in der Regel den Schadenfall schon kennt und keine weiteren Nachforschungen erforderlich sind. Nach Fristablauf evt. noch kurze Nachfrist, dann sofort Klage gegen den VN.
So könnte ein Urteil (wegen Versäumnis der Verteidigungsanzeige) schon ca. 6 – 7 Wochen nach dem Urteil vorliegen. Und das, ohne daß die Versicherung überhaupt etwas von dem Schadenfall weiß, so daß die Schadensteuerung der Versicherung erst gar nicht anlaufen kann.
Ich stelle diese Überlegung einfach mal zur Diskussion …
Hallo Kollege Schepers,
das von Ihnen vorgetragene Modell vergißt allerdings, dass der VN aufgrund Ihres ersten Schreibens sehr schnell bei seinem Versicherungsvertreter ist bzw. den an der Strippe hat, um den Schaden zu meden, wenn er das noch nicht getan hat. Insoweit ist recht schnell doch der Versicherer informiert. Nur nützt deren Behäbigkeit dann nichts mehr, weil die Korrespondenz über den VN läuft. Sicherlich sind Sie nicht gehalten, sich direkt an den Versicherer zu wenden. Der Unfallverursacher ist für die Regulierung zuständig.Er ist derjenige, der den Schaden verursacht hat und der auch Schadensersatz gem. der §§ 823, 249 BGB zu leisten hat. Aufgrund des Versicherungsvertrages hat der Versicherer seinen VN freizustellen von jeglicher Ersatzleistung, d.h. der VN hat im Falle seiner Verurteilung Anspruch gegen seinen Versicherer, ihm den Urteilsbetrag nebst Zinsen zu ersetzen.
Berichten Sie mal über Ihre Erfahrungen.
Mit freundl.koll.Grüßen
Willi Wacker