Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch zwar ein negatives Urteil zum Teilkaskoschaden bei Totalzerstörung des Fahrzeugs durch Brand bekannt. Weshalb allerdings keine Leistungsklage erhoben wurde, bleibt offen. Zumindest wurde die Feststellungsklage abgewiesen. Allerdings enthält das Urteil des brandenburgischen OLG in Brandenburg an der Havel eine positive Feststellung. Das OLG in Brandenburg sieht bei 219 € keinen Bagatellschaden mehr. Die Argumente der Versicherer, diese nicht existierende Bagatellschadensgrenze bei 1000,– € und mehr anzusiedeln, werden hiermit Lügen gestraft. Damt liegt das brandenburgische OLG auf der Linie des später entscheidenden BGH in BGH DS 2008, 104, 106. Nach der Definition des BGH können bei Personenkraftwagen nur ganz geringe, äußere (Lack-) Schäden anerkannt werden, nicht jedoch andere (Blech-) Schäden , auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (BGH DS 2008, 104, 106). Diese Argumente sollten immer bei der Bagatellschadensthematik berücksichtigt werden. Was im Kskoschaden gilt, gilt auch im Haftpflichtschadensrecht. Insoweit lest das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Waker
5 U 88/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat
13 O 538/04 Landgericht Frankfurt (Oder)
Verkündet am 16.03.2006
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger und Berufungskläger
gegen
…
Beklagte und Berufungsbeklagte
…
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2005 – Az.: 13 O 538/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahrens: 9.270,00 Euro.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, aus einer mit dem Kläger abgeschlossenen Teilkaskoversicherung den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass das Fahrzeug, das im Eigentum der Schwester des Klägers steht, vollständig ausgebrannt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Erhebung einer Feststellungsklage sei ausnahmsweise zulässig, da bei der Beklagten zu erwarten sei, dass sie auf ein Feststellungsurteil hin entsprechend leisten werde. Die Beklagte sei aber wegen Obliegenheitspflichtverletzungen des Klägers gem. §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht freigeworden. Der Kläger habe es unterlassen, bei der Schadensanzeige davon Mitteilung zu machen, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe. Die gesetzliche Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG, dass der Pflichtverstoß vorsätzlich begangen worden sei, habe der Kläger nicht entkräftet. Die Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung, er habe bei der Abgabe der Schadensmeldung keine Kenntnis vom Inhalt des Kaufvertrages und somit vom Bestehen eines Unfallschadens besessen, sei widersprüchlich, da er zum Ende seiner informatorischen Befragung erklärt habe, einen Ordner, der sämtliche Fahrzeugunterlagen enthalten habe, bereits bei Abgabe der Schadensanzeige am 6. Februar 2004 bei sich geführt und dem Mitarbeiter der Beklagten zur Einsicht angeboten habe. Auf die Kenntnis vom Inhalt des Kaufvertrages komme es auch gar nicht an. Denn wenn der Kläger keinerlei Informationen über den Zustand des Fahrzeuges besessen habe, hätte er die Angabe der „Unfallfreiheit“ ins Blaue hinein gemacht. Die Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Obliegenheitspflichtverletzung zu berufen, denn der Kläger habe den wahren Sachverhalt nicht aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart. Erst auf die Aufforderung der Beklagten hin habe die Schwester des Klägers, die Eigentümerin des Fahrzeugs, das Bestellformular mit der Angabe, dass es sich um einen Unfallwagen handele, übersandt.
Gegen das ihm am 15. Juli 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat der Kläger mit am 10. August 2005 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 15. September 2005 begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Er beantragt,
unter Abänderung des am 12. Juli 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 538/04, festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Kfz-Kasko-Vertrag mit der Versicherungsschein-Nr.: … verpflichtet sei, Versicherungsschutz aus Anlass des Schadensfalles vom 6. Februar 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520); in der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1. Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage ist bereits unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.
a) Trotz möglicher Leistungsklage wird von der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise dann bejaht, wenn ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt (Zöller/Greger, § 256 ZPO, Rn. 8). Der Bundesgerichtshof hat dies auch im Falle einer Klage gegen eine Versicherungsgesellschaft bejaht (BGH NJW 1999, 3774, 3775). In dieser Entscheidung ging es um die Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten einer Ersatzkraft, die infolge eines Unfalls vom Geschädigten eingesetzt werden musste. Hier hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, eine Feststellungsklage dahingehend zu erheben, dass 80 % der monatlichen Kosten eines Gärtnergehilfen nach der Lohngruppe IV des maßgeblichen Tarifvertrages zu ersetzen sind. Eine solche Feststellung sei sinnvoller als eine Zahlungsverurteilung, die wegen der regelmäßigen Änderungen der Lohngruppe ohnehin wieder der Abänderung bedürfe. Von der Beklagten als Versicherungsgesellschaft könne erwartet werden, dass sie auf eine solche Feststellung hin ihren Schadensersatzverpflichtungen nachkomme.
b) So liegt der Fall indes hier nicht. Es geht nicht um eine Schadensposition, die in regelmäßig wiederkehrenden Abständen in Zukunft anfallen und in ihrer absoluten Höhe Änderungen unterworfen sein wird, sondern um eine einzige Schadensposition, die bereits jetzt feststeht und vom Kläger auch beziffert werden kann. Schon dies legt es nahe, die Leistungsklage als vorrangig anzusehen; für eine Feststellungsklage besteht in einem solchen Fall kein Bedürfnis. Es kommt hinzu, dass ein Feststellungsurteil vorliegend kaum dazu geeignet sein wird, eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen. Im Hinblick darauf, dass die Parteien über Art und Ausmaß der Vorschäden des Fahrzeuges streiten, ist nicht zu erwarten, dass die Beklagte auf ein Feststellungsurteil den dann vom Kläger zu beziffernden Schaden ohne weiteres ersetzen wird. Näher liegender ist es, dass dann über die Höhe des Schadens zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits gestritten werden wird.
Ist aber die Feststellungsklage nicht geeignet, zu einer endgültigen Streitbeilegung zu führen und ist dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage ohne weiteres möglich, so fehlt es an den für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
2. Selbst wenn aber der Kläger nach den entsprechenden Hinweisen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2006 einen entsprechenden Leistungsantrag gestellt hätte, wäre die Klage unbegründet. Das Landgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Beklagte wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist.
Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Angaben des Klägers in der Schadensanzeige vom 6. Februar 2004 auch deswegen unzutreffend sind, weil Angaben zu den nicht reparierten Beschädigungen des Fahrzeugs, wie sie sich aus dem Gutachten vom 11. Februar 2003 ergeben, nicht gemacht worden sind. Diese Beschädigungen können nicht mehr als Bagatellschäden angesehen werden, die nicht angegeben werden zu brauchten. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten ist allein für die Ausbesserung der Lackschäden ein Aufwand von mindestens 250,00 Euro erforderlich. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass jedenfalls bei einem Betrag von 219,60 DM die Bagatellschadensgrenze eindeutig überschritten wird (KG, r + s 2004, 408, 409; OLG Hamm NJW-RR 1993, 352).
Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert ist, sich auf ihre Leistungsfreiheit zu berufen.
Ist die Vorsatzvermutung nicht widerlegt, kann sich der Versicherer auf die Leistungsfreiheit nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch die Berichtigung der falschen Angaben letztlich doch erreicht ist. Das wirtschaftliche Interesse des Versicherers an richtigen Angaben besteht fort, solange ihm durch die falschen Angaben noch kein Nachteil entstanden und ihm die Unrichtigkeit noch nicht aufgefallen ist. Der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust aber nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält (BGH NJW 2002, 518, 520).
In der Übersendung einer Kopie des Bestellformulars, durch die Schwester des Klägers am 26. März 2004 in dem das Fahrzeug als Unfallwagen bezeichnet ist, ist schon keine vollständige und unmissverständliche Offenbarung der ursprünglichen Falschangabe zu sehen, die in der Schadensanzeige, die korrigiert am 5. April 2004 nochmals übersandt wurde, gerade nicht richtig gestellt wurde. Es blieb danach dem Zufall überlassen, ob die Beklagte die Divergenz zwischen Schadensanzeige und Bestellformular entdecken und möglicherweise ergänzende Angaben erbitten werde. Die Offenbarung ist aber auch deswegen nicht vollständig, weil die weiteren Beschädigungen, die – wie bereits ausgeführt – die Bagatellgrenze überschreiten und nicht repariert worden waren, auch bei dieser Gelegenheit nicht angegeben worden sind. Dies wäre durch ein einfaches Übersenden einer Kopie des Gutachtens vom 11. Februar 2003 ohne weiteres möglich gewesen. Es kommt hinzu, dass die Offenbarung darüber hinaus nicht aus eigenem Antrieb erfolgte. Die Übersendung des Kaufvertrages durch die Schwester des Klägers erfolgte nur deshalb, weil die Beklagte dies mit Schreiben vom 22. März 2004 zur Vervollständigung ihrer Unterlagen verlangt hat, also gerade nicht aus eigenem Antrieb. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger ohne das Aufforderungsschreiben vom 22. März 2004 die falschen Angaben von sich aus korrigiert hätte.
3. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGBGB.
Hei Willi,
sehe ich auch so: Was im Kasko gilt, muss auch im Hafpflichtschaden gelten.
Jung`s, so etwas nenne ich ein Eigentor zum Quadrat. Bei einem Betrag von 219,60 DM (219,60 Deutsche Mark) ist die Bagatellschadengrenze eindeutig überschritten. Jetzt ist klar, warum der Allianz das Wort Bagatellschaden nicht mehr über die Lippen kommt. „Hier liegt ein „Einfachschaden“ vor, daher bezahlen wir, was ein Kostenvoranschlag gekostet hätte.“ Mädels, die verarschen euch.