Gibt es keine Informationspflicht, was die eigene Kasko zahlt?

Da hier viele Fachkundige beisammen sind, möchte ich gerne mal folgende Frage anschneiden.

 Einige Versicherungen und auch die „Lieblingspartnergesellschaft“ der Versicherungen CarGlass weigern sich vehement dem Kunden mitzuteilen, was eine Glasreparatur kostet. Ich erfahre weder von der Versicherung noch von Carglass, selbst auf Nachfrage nicht, welcher Betrag abgerechnet wird.

http://www.carglass.info/allianz/gutschein/gutschein.pdf

Dies ist so ein gängiger Gutschein. Wenn man vo der Reparatur bei Carglass anruft, heißt es, das rechnen wir mit Ihrer Versicherung ab, das braucht sie nicht zu interessieren. Selbst ein zum  Vorsteuerabzug berechtigter Kunde bekam keine Rechnung (Das gilt hier nicht, denn das geht ja über den Gutschein, war die Auskunft)

Zumindest von einer Versucherung weiß ich genau, dass der Versucherungsnehmer grundsätzlich keine Auskunft darüber bekommt, was mit CarGlas abgerechnet wird, denn das sei je eine freiwillige Leistung, da müss eman keine Auskunft geben.

 Was haltet Ihr von dieser Praxis, dass man als VN weder vom Reparaturbetrieb Auskunft bekommt, was abgerechnet wird, noch von der Versicherung, welche Zahlung aus dem Vetrag geleistet wird.

Über Roswitha Gladel

Wir haben den Kampf gegen die Versicherungen verloren. Endgültig, grausam und für immer.
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39 Antworten zu Gibt es keine Informationspflicht, was die eigene Kasko zahlt?

  1. WESOR sagt:

    Gladel, schau doch in Audatex unter Steinschlag nach da findest die Preise vom PKW bis Bus.

  2. virus sagt:

    Hallo WESOR, nur darum alleine geht es ja nicht.
    Auch wenn die Werkstatt mit der Versicherung direkt abrechnet, bleibt Auftraggeber der Fahrzeughalter.
    Und als Auftraggeber steht mir die Rechnung immer zu.

    Ich denke mal es gibt keine Rechnung, damit die Vereinbarungspreise – Werkstatt/Versicherung nicht ans Tageslicht kommen, da ja der feie Kunde sicher für die gleiche Leistung mehr bezahlt.

    Auch sollte der Auftraggeber immer bedenken, z.B. bei einem Wildschaden hatten wir auch einen Kunden, der weder Rechnung noch Gutachten gesehen hat.
    Wie soll er jetzt Ansprüche wegen unsachgemäßer Reparatur geltend machen.
    Und wenn er das Auto verkauft, was ist mit der Offenbahrungspflicht.

    Hier hilft nur, auf die Rechnung zu bestehen und dann unverzüglich die Versicherung wechseln.

    viurs

  3. Gladel sagt:

    @Wesor: Das ist eine der dümmsten Antworten, die ich je bekommen habe. Was interessiert mich Audatex, wenn ich mein Auto zu CarGlass bringe möchte ich vorher wissen, was mir dafür berechnet wird, auch wenn meine Versicherung die Rechnung übernimmt. NAch der Reparatur möchte ich eine Rechnung erhalten. Im übrigen gibt es wohl keine Festpreise, woher soll ich wissen, das CarGlass die Audatexpreise abrechnet. Abgesehen davon, kann wohl kaum ein Kunde einfach über Audatex mal so die Preise abfragen.

    Kann man doch allgemein so einführen, gehst in ein Kaufhaus und an den Waren steht kein Preis. Kannst ja im Versandhauskatalog nachschauen, was eine Hose üblicherweise so kostet.

    Ich möchte von meiner Kaskoversicherung grundsätzlich wissen, welche Leistungen auf Grund meines Vertrages geleistet werden. Sonst kann ja jeder mit denen was abrechnen ohne dass ich es erfahre.

    Es gibt eine Preisauszeichnungspflicht, ein „kostenlos bei Kaskoversicherung“ ist wohl kaum eine Preisangabe.

    Wenn man zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, zahlt die Versicherung nur den Nettopreis, der Kunde die Vorsteuer. Wie soll das wohl klappen, wenn man keine Rechnung bekommt.

    Abgesehen davon finde ich die Aussage „Kostenlos“ mehr als bedenklich, denn die Reparatur ist nicht kostenlos, denn für diese Leistung fließt Geld.

    So wie der Gutschein aufgemacht ist, könnte man sogar auf die Idee kommen, dass die Weitergabe rechtens ist. Also ich gebe den Gutschein z.B. an meine Tochter, die keine Kaskoversicherung hat. Ist doch eine kostenlose Leistung für Kaskoversicherte. Warum also nicht an unversicherte weitergeben. Kostet doch nichts.

    Mann Wesor, so ein blöde Antwort regt mich auf.

  4. Naseweis sagt:

    Der Phönix schreibt halt nun auch mal als Wesor, oder?

  5. Gladel sagt:

    Ob Phönor oder Wesix, was Experten zu dem Thema meinen (Infopflicht der Kasko und Preisauszeichnung) wäre Interessant. Dumme Bemerkungen kann ich alleine, ganz prima, da brauche ich keine „Wenix“ oder wie auch immer zu.

  6. F.Hiltscher sagt:

    @“Mann Wesor, so ein blöde Antwort regt mich auf.“

    Keine Kraftausdrücke bitte,

    was aber die Rechnungslegung im Kaskofall betrifft, es wird seit geraumer Zeit die Rechnung direkt an den Versicherer adressiert,dadurch wird ein SV-Verfahren nach § 14 AKB weitgehends verhindert weil der VN nichts aber auch gar nichts in der Hand hat.
    Weiter muß das steuerliche Gründe haben, wenn die Rechnungen mit MwST. direkt an den Versicherer gerichtet sind!
    Hier meine ich hat unser Fiskus das nachsehen. Steuerfachleute sollten das mal prüfen.
    Der VN reicht gewöhnlich die Bruttorechnung bei der Versicherung ein u. diese muss auch so bezahlt werden.(Verhältnis Privatmann-Versicherung)
    Wenn sich aber zwei Gewerbetreibende gegenseitig Rechnungen stellen,ohne den Namen eines privaten Versicherungsnehmers zu nennen ergibt das m. E.Vorteile zum Nachteil des Staates.
    Zumindest ist der VN im Nachteil, weil er keinerlei Beweise bzw. Belege in der Hand hat.Er kann nicht einmal eine Nachbesserung des Werkes verlangen, weil auf seinem Namen u. Auftrag nichts repariert wurde!!

  7. WESOR sagt:

    Der Gutschein zeigt mit einem * Teilkaskoversicherung und unter Carglass steht Kooperationspartner Allianz.
    Wie kommen Sie dann auf die Idee dass dieser ohne Teilkasko und ohne Allianz gültig sein soll.

    Auf einem Gutschein muss doch keine Preisangabe stehen.

    Wenn es mit etwas zu tun hat dann ist es die Zugabeverordnung. Wie z.B. kostenloser Ersatzwagen.

    Ich denke meine kurzen Antworten sind intelligenter als manche gestellte Fragen. Das Wenix, Phönix trifft mich schon gar nicht.

    Vielleicht wird gar nichts verrechnet, dann gibt es auch kein Steuerproblem. Weil die CARGLAS so Kunden in die Werkstatt bekommt und andere Leistungen dadurch verkaufen kann. Oder wie z.B. bei einer Garantieleistung. Erhalte ich ausser dem Auftrag auch keine Rechnung.

    Bin gespannt auf Eure Antworten!

  8. Gladel sagt:

    Wir und auch viele Autohäuser handhaben es so.
    Auftraggeber ist der Kunde. Dieser erklärt, dass die Kaskoversicherung direkt an die Werkstatt zahlen soll. Eine Ausfertigung der Rechnung geht an den Kunden (Privatmann zur Kenntnisnahme, Firma auch wegen Mehrwertsteuer) eine Ausfertigung geht an die jeweilige Versicherung.

    Auftraggeber ist und bleibt der Kunde. Ausnahme wäre höchstens gegeben, wenn der Kunde den Schaden der Versicherung meldet und diese daraufhin eine Werkstatt beauftragt zu reparieren. Aber genau das tun die Versicherungen nicht. Wenn ein Schaden gemeldet wird, heißt es gehen Sie zu ….. Also der VN wird zu einer Werkstatt geschickt, wo er dann den Auftrag gibt.

    Und gerade auch mit den Gutscheinen, geht der Kunde nach eigenem Ermessen in die Werkstatt und erteilt den Auftrag.

    Übrigens eine direkte Rechnungsstellung an die Versicherung würde den Staat nicht betreffen, denn die Werkstatt ist für Ihre Leistung verpflichtet Mehrwertsteuer zu berechnen und abzuführen. Da spielt es keine Rolle ob der Kunde eine Versicherung, ein Privatmann oder ene Firma ist. Aber die Versicherung zahlt ohne Grund mehr als sie muss, wenn sie für eine Firma auch die Mehrwertsteuer bezahlt. Bei eine Firam braucht die Vers. nur den Nettobetrag zu zahlen, die Mehrwertsteuer zahlt die Firma, die diese dannals Vorsteuer absetzt.

    Bez. meiner Entgleisung möchte ich nur sagen, dass man eine Antwort die einen sehr geringen intellektuellen Wert hat eigentlich auch als bl… bezeichnen darf.

  9. Gladel sagt:

    @Wesor: Wie ich auf die Idee komme, das der Gutschein übertragen werden kann? Ganz einfach, weil da nicht steht, dass er nicht übertragbar ist. Wer sagt mir denn, das es nicht eine nette Geste der Allianz zusammen mit dem Kooperationsparner Carglass ist, um die Kooperation bekannt zu machen. Sie schreiben doch selber, dass ev. tatsächlich nichts bezahlt wird, sondern es darum geht Kunden anzulocken. Ist halt eine Zugabe zu meinem Kaskovertrag, für welche Fahrzeug ich den einlöse kann doch egal sein.

    Aber wir schweifen vom Thema ab.
    In meinem Augen ist es nicht korrekt, wenn der Kunde keine Rechnung erhält (immerhin wird ihm ja eine lebenslange Garantie angeboten, da braucht er wohl einen Beleg-oder?)

    Und in meinen Augen kann es nicht korrekt sein, wenn eine Kaskoversicherung auf Grund eines Kaskovertrages etwas zahlt, ohne den Vertragspartner darüber zu unterrichten. Allein die Problematik, dass jede Werkstatt einfach mal eine Glasreparatur abrechnen kann, von der der Halter nichts weiß (Betrug)

  10. virus sagt:

    Teilkasko ohne Selbstbeteiligung und eine Versicherung ohne Werkstattbindung, darauf sollte der Fahrzeughalter achten.

    Weiß jemand, ob auf diesen „Gutscheinen die Vorsteuer ausgewiesen ist. Ich könnte mir vorstellen, dass hier ein Betrag drauf steht, der einfach überwiesen wird, sodass keine Rechnung über diesen Betrag erstellt wird.
    Und die Werkstätten wissen gar nicht, dass jeder Eingang mit Umsatzsteuer gebucht wird. 19 % also vom Betrag an das FA geht.
    Oder es wird falsch gebucht, dann kommt das Erwachen bei der nächsten FA-Prüfung.

    virus

  11. Glasgeschädigter sagt:

    Gladel
    Mittwoch, 06.06.2007 um 14:14

    @Wesor: Wie ich auf die Idee komme, das der Gutschein übertragen werden kann? Ganz einfach, weil da nicht steht, dass er nicht übertragbar ist.

    Hey danke für den Tip, da werd ich ihn mir gleich mal audrucken und ab zu Carglas!

    Grüße
    vom Glasgeschädigten

  12. Glasgeschädigter sagt:

    P.s.

    Dann spar ich der LVM einen haufen Geld und ich mir die SB!

    Grüße
    vom Glasgeschädigten

  13. Glasgeschädigter sagt:

    Den Teilkasko hab ich!

    Grüße
    vom Glasgeschädigten

  14. Gladel sagt:

    Und wie denkt Ihr darüber, dass Kaskoversicherungen ihren VN nicht mitteilen welche Zahlungen geleistet werden? Wie seht Ihr dass, das der VN keine Rechnung bekommt?

  15. steuerzahler sagt:

    @Gladel
    „Übrigens eine direkte Rechnungsstellung an die Versicherung würde den Staat nicht betreffen, denn die Werkstatt ist für Ihre Leistung verpflichtet Mehrwertsteuer zu berechnen und abzuführen. Da spielt es keine Rolle ob der Kunde eine Versicherung, ein Privatmann oder ene Firma ist. Aber die Versicherung zahlt ohne Grund mehr als sie muss, wenn sie für eine Firma auch die Mehrwertsteuer bezahlt. Bei eine Firam braucht die Vers. nur den Nettobetrag zu zahlen, die Mehrwertsteuer zahlt die Firma, die diese dannals Vorsteuer absetzt.“

    Genau da liegt doch der Hase im Pfeffer,
    habe mich erkundigt.
    Die Versicherer haben doch durchgesetzt, dass bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer nicht gezahlt werden muß, weil sie diese gezahlte MwSt.steuerlich aufgrund ihrer Unternehmungsstruktur beim Fiskus nicht geltend machen können.

    Eine Schadenersatzleistung welche der VN per Werkstattrechnung incl. Mwst. einreicht muss die Versicherung brutto bezahlen ohne die enthaltene Mwst. verrechnen zu können weil die Rechnung von einem Privatmann als ein einziger Schadenersatzbetrag bezahlt werden muß.
    Erhält die Versicherung direkt eine an sie adressierte Rechnung der Werkstätte darf aufgrund der Vorsteuerabzugberechtigung der Werkstätte der Rechnungsbetrag um 19% gekürzt werden.
    Der Werkstätte kann das egal sein, sie verrechnet mit dem Staat, der Staat verliert 19%.
    Die Versicherung spart 19% auf Kosten des Staates wenn der VN außen vor bleibt.
    So hat mir das eine Steuerfachkraft erklärt.Das macht auch Sinn.
    Die Finanzbehörden werden das sicherlich prüfen können.
    Hoffentlich müssen die Versicherer nichts zurückzahlen weil das wieder gemein die Versichertenschaft treffen würde, ähh ähh, die Versichertengemeinschaft.

  16. WESOR sagt:

    Denke Steuerzahler hat im Moment die einzig richtige Antwort vom ‚Steuerberater bekommen.

    Die Versicherung leistet bei Vorsteuerabzug in Höhe der 19 % USt nicht. Darum bekommt auch ein Teil Z.B wir von der Vollkaskoprämie einen 10 %tigen Rabatt.

    Da sieht man wieder wie die Versicherungslobby mit der Staatsfinanz Geschäfte macht. Als Ausgleich haben die dann noch ab 2002 die nicht anfallende Umsatzsteuer aus der fiktiven Abrechnung rechtlich kürzen dürfen. Dafür haben sie lediglich eine höhere Entschädigung bei Personenschäden angedacht. Aber wie man die Opfer so klagen hört und liest halten sich die Versicherungen in diesem Bereich mit rechtlichen Kreuzzügen sehr bedeckt.

    Für das Finanzamt gibt es keine Auswirkung. Der Rechnungssteller muß seine 19% USt auf jeden Fall abführen.

  17. borsti sagt:

    Also das mit carglas , der fehlenden Rechnung und so….

    Ich als VN,.. also Mitglied der Versichertengemeinschaft habe den Verdacht hier werden Gelder eben dieser „Solidargemeinschaft“ veruntreut.

    Wär das nicht eine Frage für eine der hier mitlesenden Anwälte ??

  18. WESOR sagt:

    Glasgeschädigter LVM versicherter, lasse hören was Dir bei CARGLAS gesagt wird. Wird gegen Gutschein repariert?

  19. SV-Weise sagt:

    es wäre nicht der erste und sicherlich auch nicht der letzte fall, bei dem seitens carglas eine steinschlaggeschädigte scheibe plötzlich und unerwartet doch einen riss hat und ausgetauscht wird..

  20. Gladel sagt:

    @Steuerzahler: Entweder Sie oder Ihre Steuerfachkraft unterliegen hier einem großen Irrtum. Es geht bei dieser Gutscheingeschichte nicht um eine fiktive Abrechnung. Hier wird eine Werkstattleistung erbracht und in Rechnung gestellt, somit fällt in der Regel Mehrwertsteuer an, es sei denn es handelt sich um einen Kleinstbetrieb, der von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sein kann..

    Nun zu dem Gutschein:

    Das Angebot der Allianz lautet laut Website folgendermaßen:

    Schnelle und professionelle Hilfe bei einem Autoglas-Schadenfall erhalten Sie u. a. bei unserem Partner Carglass. Sie können sich an eines der 170 Service Center wenden, oder Carglass kommt mit bundesweit 250 mobilen Einheiten auf Wunsch ohne Aufpreis zu Ihnen.
    Wenn eine Reparatur möglich ist, verzichten wir auf die Anrechnung der Selbstbeteiligung. Ein weiterer Vorteil für Sie ist, dass Sie nicht in Vorleistung treten müssen, denn Carglass rechnet direkt mit uns ab. Einfach und komfortabel.

    Also aus „u.a.“ ist wohl deutlich zu schließen, dass die Allianz immer auf die Anrechnung der Selbstbeteiligung verzichtet. Außerdem steht dort, das Carglass direkt mit der Allianz abrechnet.

    Dann findet der unbedarfte VN plötzlich diesen erwähnten Gutschein. Was soll er davon halten? Es ist doch ohnehin schon geregelt, dass die Allianz die Kosten für die Reparatur des versicherten Fahrzeuges übernimmt. Wofür ist dann wohl der Gutschein? Vielleicht doch ein Dreingabe zum Kaskovertrag. Wie die 5 Päckchen Waschpulver, wenn man eine Waschmaschine kauft?

  21. virus sagt:

    Also so richtig will das nicht in meinen Kopf.
    Werkstätten sind Gewerbebetriebe. Gewerbebetriebe unterliegen in der Regel einer Sollversteuerung.
    Das heißt, diese müssen die Umsatzsteuer in dem Monat der Rechnungslegung an das FA abführen. Und erst wenn der Gewerbebetrieb nachweist, dass er trotz Mahnung einen bestimmten Betrag nicht erhalten hat, bekommt er auf diesen Betrag die MwSt. wieder erstattet.
    Wenn es denn so wäre, wie oben beschrieben, dann schreibt der Gewerbebetrieb/Werkstatt gleich eine Rechnung ohne MwSt. und der Steuerberater bucht den Betrag als Nettobetrag???

    Hier kann etwas nicht stimmen bzw. nicht mit rechten Dingen zugehen.
    Ich werde morgen unseren Steuerberater anrufen und dann hier berichten.

    virus

  22. Steuerzahler sagt:

    Gladel Mittwoch, 06.06.2007 um 18:45
    Hallo,
    vergessen Sie mal Ihren Glasergutschein!
    Ich habe von Kaskoschäden allgemein gesprochen, wo keine Rechnung an den VN ausgestellt wird und die Werkstätte die Reparaturrechnung auf den Namen der Versicherung ausstellt!
    Ist das so schwer zu verstehen?
    Es wurde doch auch das SV-Verfahren nach § 14 mit angesprochen, dass dieses verhindert wird wenn der VN nicht einen Nachweis einer Reparatur oder Schadenhöhe führen kann.
    Ob das nun eine Glaserrechnung ist, oder eine hohe Unfallreparatur, bleibt sich rechtlich gleich.
    Auf alle Fälle muß die Versicherung steuerrechtlich profitieren, sonst würde man nicht so vehement darauf bestehen, die Rechnung gleich auf sie auszustellen und den VN außen vor lassen.

  23. Gladel sagt:

    @Steuerzahler: Wenn eine Werkstatt eine Leistung erbringt und dafür Geld erhält, so unterliegt dies der Mehrwertsteuerpflicht. Diese Steuer ist abhängig vom Betrieb der die Leistung erbringt und von Rechnungstellung bzw. Zahlungseingang. Es spielt keine Rolle, wer da bezahlt.

    Wenn fiktiv abgrechnet wird, wird keine Reparaturleistung erbracht. Der Geschädigte erhält statt dessen einen Geldbetrag zur Abgeltung seiner Forderungen. Dafür fällt keine Mehrwertsteuer an. Wenn nun der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lässt, dann fällt im Moment der Rechnungsstellung (bei Sollversteuerung) bzw. bei Zahlung (Istversteuerung) Mehrwertsteuer an. Diese muss der Reparaturbetrieb abführen und die wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Da spielt es keine Rolle, ob er senerseits diese Steuer von der Versicherung erstattet bekommen hat.

    Wenn die Versicherungen darauf bestehen, dass sie Auftraggeber und Rechnungsempfänger sind (was ich in der Praxis so noch nicht erlebt habe, außer halt bei diesen Gutscheinsache) kann es auch andere Gründe haben z.B. dass die Versicherung verschleiern wie hoch die Rechnung ist.

    So gibt es z.B. das Gerücht, dass diese Reparaturen höchstens 99 € brutto kosten würden, aber in der Praxis wegen angeblich einem 2. Schaden 120 € und mehr angerechnet werden.

    Tatsache ist, wenn nicht nachgewiesen wird, dass repariert woirden ist, bezahlt die Versicherung keine Mehrwertsteuer. Aber das trifft hier nciht zu, denn hier bekommt ja nicht der VN Geld, sondern ein Glaserbetrieb. Man wird kaum dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen können, dass er dieses Geld bekommt, weil er nicht repariert hat.

    Wenn ihr mir nicht glaubt, dann fragt mal bei einem Finanzamt an oder bei einem Steuerberater. Manche Steuerfachkraft hat sich da schon böse im Gestrüpp der Mehrwertsteuer verlaufen. Besonders steuerlich versierte Versichrungsfachleute haben da keine Ahnung, da selbst nicht von der Mehrwertsteuer betroffen. Die Mehrwertsteuer ist immer zu zahlen, wenn die Leistung dies verlangt, so muss z.B. ein nicht zur Mehrwertsteuer verpflichteter Versicherungsmakler Mehrwertsteuer zahlen, wenn er z.B. eine Provision aus einem Autoverkauf kassiert.

    Kann nun endlich das Thema Mehrwertsteuer zu den Akten gelegt werden. Da liegt der Hase nicht im Pfeffer.

    Vom Thema, ob es eine Auskunftpflicht der Kaksoversicherung gegenüber dem VN gibt sind wir mal wieder weit entfernt.

    Findet Ihr es denn normal, wenn eure Versicherung in eurem Namen zahlt und euch nichts davon sagt? Dann braucht man sich ja nciht zu wundern, wenn es zu Betrug kommt wie bei der HUK in Saarbrücken. Versicherung und Werkstatt tun sich zusammen, Versicherung zahlt für nie geleistete Reparatur an die Werkstatt. Werkstatt zalt an Versicherungssachbearbeiter eine Vermittlungsprovision und VN weiß weder was von einem Schaden noch von einer Reparatur.

  24. SVS sagt:

    Ich beziehe mich nachfolgend ausschliesslich auf Teilkasko und Vollkaskoschäden, insbesondere auf Glasschäden und hier geht es insbesondere um die Frontscheibe.

    Das Dilemma ist auf die Bequemlichkeit der Versicherten zurückzuführen und auf deren leichtfertiger Glauben, beim lieben, netten Versicherungsvertreter oder beim lieben, netten Sachbearbeiter der Versicherung eine wirklich objektive und für ihn richtige Information zu erhalten. Die Versicherungen wiederum nutzen dies schamlos aus. Und Werkstätten letztendlich bandeln mit der Versicherung irgendwie an (CarGlass von führenden Versicherungen empfohlen!!! Warum wohl?? oder gehört Carglass auch der Versicherung und diese empfiehlt sich selbst?) Diese Werkstätten ´helfen´ den Versicherungen, den Kunden zu umgehen und deren Rechte oder Möglichkeiten darauf werden ausgeschaltet.

    Gruss SVS

  25. Andreas sagt:

    Hallo Gladel,

    dass die MwSt immer zu zahlen ist, wenn eine Leistung erbracht wurde, ist klar.

    Aber, wenn die Rechnung auf einen Privatmann ausgestellt ist, dann lautet der Betrag 100 + 19 = 119 Euro, den die Versicherung zu zahlen hat.

    Wenn die Rechnung auf die Versicherung ausgestellt ist, dann muss sie zwar zuerst auch 100 + 19 = 119 Euro bezahlen, die 19 Euro MwSt tauchen aber in der USt-Erklärung wieder auf und werden demnach zurück erstattet.

    Somit ist liegt der „Gewinn“ bei satten 19%!

    Die MwSt, die die Versicherung dem Privatmann als Schadenersatz zahlen muss, kann sie sich so nicht wiederholen.

    Dieses Vorgehen ist übrigens bei Havarie-Schäden, bei denen Auftraggeber ein nicht vorsteuerabzugsberchtigter Auftraggeber ist, gang und gäbe.

    Allerdings bekommt der Auftraggeber eine Kopie der Rechnung zur Kenntnisnahme. In diesem Fall sind Auftraggeber und Rechnungsempfänger sich einig wie es laufen soll.

    Es ist allerdings fragwürdig, ob Auftraggeber und Rechnungsempfänger unterschiedlich sein können, wenn der Auftraggeber gar nichts davon weiß, oder das vielleicht auch gar nicht will…

    Grüße

    Andreas

  26. Gladel sagt:

    Hallo Andreas, Ihre Ausführung:

    „Wenn die Rechnung auf die Versicherung ausgestellt ist, dann muss sie zwar zuerst auch 100 + 19 = 119 Euro bezahlen, die 19 Euro MwSt tauchen aber in der USt-Erklärung wieder auf und werden demnach zurück erstattet.“

    wäre korrekt, wenn Versicherungen Mehrwertsteuerpflichtig und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das ist aber ebne bei Versicnerungen nicht der Fall.

    Selbst wenn die Versicherung Mehrwertsteuerpflichtig wäre, gäbe es da ein Problem, denn hier zahlt ja die Versicherung die Mehrwetsteuer eines Fremden und nicht die eigene.

    Also das mit der gesparten Mehrwertsteuer ist eine Sackgasse.

  27. Steuerzahler sagt:

    Andreas hat das richtig erkannt!

  28. Gladel sagt:

    @Steuerzahler: Na dann frag mal das Finanzamt Deines Vertrauens, ob Versicherungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und ob diese Umsatzsteuererklärungen abgeben.

  29. Gladel sagt:

    Schaut nur mal hier unter rechtliches Umsatzsteuerindentifikationsnummer:

    http://www.europa.de/de/htm/impressum/impressum.html

    Im übrigen rate ich zur Lektüre des § 4 Abs. 10 UStG

  30. virus sagt:

    Was bezahlen wir bei einem Verschicherungsabschluß – Versicherungssteuer.

    Warum brauchen Versicherungen bei Vorsteuerabzugsberechtigten keine Umsatzsteuer zahlen – weil die Versicherungen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

    Ich bleibe dabei, wenn ich einen Glasschaden am Auto habe, bin ich der Auftraggeber für die Reparatur.
    Vor gut 3 Wochen hatte unser Auto durch Steinschlag einen dicken Riß. Wir haben dies telefonisch der Versicherung gemeldet.
    Die SBin sagte, wir sollen diesen Reparieren lassen. Wir haben dann unsere Versicherungsdaten bei der Werkstatt hinterlassen.
    Nach der Reparatur übersandte die Werkstatt die an uns gerichtete Originalrechnung zur Begleichung an die Versicherung.
    Wir erhielten eine Rechnungskopie sowie ein Schreiben mit der Bitte, die MwSt. au dem Rechnungsbetrag zu überweisen.
    Zu guter Letzt erhielten wir noch ein Schreiben von der Versicherug, dass die Scheibenreparatur mit einem Betrag von XX ausgelichen wurde.
    Wir haben eine Teilkasko-Versicherung ohne Selbstbeteiligung beim Gerling-Konzern.

    virus

  31. Leser sagt:

    Der Fahrzeughalter hat einen Anspruch auf die Originalrechnung. Bei Firmenfahrzeugen bzw. bei Fahrzeugen mit Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Originalrechnung ERFORDERLICH, da sonst keine Umsatzsteuerverrechnung möglich ist. > Bestätigung vom Finanzamt verlangen!

  32. Gladel sagt:

    Langsam komme ich mir wie ein Oberlehrer vor, aber auch diese Aussage ist falsch:

    „Warum brauchen Versicherungen bei Vorsteuerabzugsberechtigten keine Umsatzsteuer zahlen – weil die Versicherungen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.“

    Bei Vorsteuerabzugsberechtigten darf die Versicherung die Umsatzsteuer nihct bezahlen, weil sonst der Geschädigte einen wirtschaftlichen Vorteil hätte. Beispiel: Reparaturrechnung 100 € plus 19 € MWSt. Kunde ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, er bekommt 119 € von der Versicherung und er bezahlt damit dei Rechnng in der Werkstatt. Vorgang erledigt, Geschädigter ist so gestellt, als ob der Schaden nie entstanden ist.

    Nun das ganze bei einem zum Vorsteuerabzugberechtigten. Angenommen die Versicherung zahlt wieder 199 € und der Geschädigte zahlt damit die Werkstattrechnung. Da er aber zum Vorsteuerabzg berechtigt ist, zieht er die 19 € als Vorsteuer bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung von der vereinnahmten Mehrwertsteuer ab. Er hat also 19 € an dem Schaden verdient. Deshalb darf die Versicherung in diesem Fall nur den Nettobetrag von 100 € zahlen und die 19 € zahlt der Geschädigte selbst an die Werkstatt. Den Betrag erhät er vom Finanzamt über obigen Weg zurück.

    Der von Virus beschriebene Weg des Gerlkinsgkonzern erschient mir die einzige korrekte Lösung. Alles andere ist Mauschelei und Vertuschung gegenüber den Versicherten und Beitragszahlern.

  33. Wois nix sagt:

    Im Impressum der Europa steht z.B.

    „Versicherungsprämien unterliegen nicht der Umsatzsteuer“

    Im Impressum steht also nur, dass Versicherungsprämien nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
    Ob jedoch im Anlagen- oder Sachkontenbereich eine Mehrwertsteueroption besteht, ist nicht ersichtlich.

    Wäre vorstellbar.

    Warum sollten die Versicherungen sich dies entgehen lassen, wenn man Vorsteuer aus Anlage- und Verbrauchsgütern sowie Kaskoleistungen verrechnen könnte?

    Banken waren ursprünglich auch von der Mehrwertsteuer befreit.
    Vor einigen Jahren wurde dies jedoch geändert, damit die Banken auch in den Genuss der Vorsteueroption gelangen konnten.
    Geschäftskunden werden dort diverse Leistung zzgl. MwSt in Rechnung gestellt und im Gegenzug dann teilweise die Vorsteuer aus Anschaffungen aufgerechnet.
    Das heißt; Kunde zahlt MwSt an Bank und Bank muss diese nicht abführen, da mit Vorsteuer aufgerechnet wird = gutes Geschäft.

    Dem Impressum der Deutschen Bank ist z.B. zu entnehmen:

    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, (gemäß Artikel 22 (1) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über die Umsatzsteuer) lautet DE 114103379.

    Klingt für mich ein wenig so, als wolle man dies nicht an die große Glocke hängen.

  34. Skydiver sagt:

    Ist das jetzt hier eine Podiumsdiskussion zum Steuerfachrecht von angehenden Verwaltungsfachangestellten bei einem Rückversicherer, oder um was geht es hier. Es gibt im deutschen Steuerrecht noch einige andere Formen der Besteuerung außerhalb der Vor-/ Mehrwert- oder Umsatzsteuerproblematik. Noch nicht einmal „Phönix“ oder „nur mal so“ geben ihren Senf zum besten, warum wohl ?

    Die Versicherer arbeiten ausschließlich nach dem Motto: „Kleinvieh macht auch Mist“ bspw. die Bildung der doppelten und dreifachen Reserve incl. aller Schlupflöcher mit Über- und Verlustvorträgen ins nächste Kalenderjahr usw.
    ungeahnte Möglichkeiten für die Finanzkünstler, und hier wird sich über das offensichtliche der Märchensteuer Unterhalten.

    Die sog. Versicherungswirtschaft hat ganze Heerscharen von gut ausgebildeten Steuerhinterziehern mit den aufwendigen Verschleierungsmaßnahmen betraut. Vor fast 20 Jahren hat ein Steuerfahndungskommando bei einer großen Versicherung in Frankfurt die Ermittlungen nach ein paar Wochen wieder eingestellt, angeblich waren die Steuerfahnder wegen unvorhersehbarer Schwierigkeiten bei den Untersuchungsarbeiten entnervt und mussten aufgegeben. Wahrscheinlicher wäre aber die Version, dass durch eine großzügige Abschlagszahlung das Aufklärungsinteresse etwas gedämpft wurde.

    Zielführend wären m.M. nach Strafanzeigen wegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche gegen die Vorstände der Verunsicherer.

  35. Robin Huk sagt:

    @Gladel – Freitag 08.06.2007 10:24

    “Langsam komme ich mir wie ein Oberlehrer vor”

    Sinn dieses Blogs ist es, die Machenschaften der Versicherungen bei der Schadensregulierung aufzudecken.
    Wesentlicher Diskussionspunkt hierbei ist die Regulierung von Haftpflichtschäden, da dort als Grundlage Gesetze und Rechtsprechung vorliegen, die von den Versicherern ständig missachtet werden.

    http://www.captain-huk.de/hintergrund/

    Die Problematik von Kaskoschäden kann nur am Rande diskutiert werden, da sich die Kaskoregulierung nach den jeweiligen AKB richtet und diese in der Regel hier nicht vorliegen.

    Die Autoren und Kommentatoren auf dieser Plattform rekrutieren sich im wesentlichen aus Kfz-Sachverständigen und Verkehrsrechtsanwälten.

    Hier sind also keine Steuerexperten aktiv, noch ist es Sache der Kfz-Sachverständigen oder Verkehrsrechtsanwälte aufzuklären, wie eine Schadensregulierung im Falle eines Kaskoschadens im steurrechtlichen Sinne korrekt durchzuführen ist.

    Bei Kaskoschäden muss sich der Versicherte, wenn ihm etwas nicht gefällt, eben direkt mit seiner Versicherung auseinandersetzen.
    Wenn er eine Rechnung oder Rechnungskopie im Falle eines Glas- oder sonstigen Kaskoschadens erhalten will, dann muss er eben entsprechendes Rückrad seinem Vertragspartner gegenüber zeigen.
    Als zahlender Kunde gibt es doch genügend Möglichkeiten, falls ihm etwas nicht gefällt.

    Im Kaskoschaden greift ausschließlich das Vertragsrecht.
    Das Schadensersatzrecht, das hier in der Hauptsache diskutiert wird, hat bei Kaskoschäden keinerlei Bedeutung.

    Es ist zwar interessant, einmal etwas über Glasschäden und die Regulierungsproblematik zu erfahren.

    Dies zeigt auch, dass die Versicherer nicht nur dem Geschädigten als “Nichtkunde” regulierungsunwillig gegenübertreten, sondern sogar die eigenen Kunden offensichtlich “für dumm verkaufen wollen”.

    Die meisten Sachverständigen haben mit der Regulierung von Glasschäden jedoch beruflich nichts zu tun.

    Insbesondere nicht mit der steuerlich korrekten Ausgestaltung der Rechnungsstellung.

    Für einen Autoglasbetrieb sind die Prioritäten natürlich klar vorgegeben.

    An der Orientierung von Prioritäten sollten sich die Sachverständigen übrigens ein Beispiel nehmen.

  36. Gladel sagt:

    @Robin HUK: Nun der eigentliche Diskussionspunkt ist, ob Versicherungen das Recht haben zu regulieren, ohne dem Vertragspertner auch nur darüber in Kenntnis zu setzen, ob und wieviel ausgezahlt worden ist. Eine Problematik, die sowohl im Haftpflichtbereich als auch im Kaskobereich möglich und denkbar ist. Auch hier geht es darum die Kunden für Dumm zu verkaufen.

    Die Mehrwertsteuerdiskussion hat Steuerzahler dann eingebracht. Ich selbst habe mehrfach darauf hingewiesen, dass dies nicht das Thema ist. Trotzdem denke ich, es ist nicht falsch, mit einigen Irrtümern bezüglich Mehrwertsteuer aufzuräumen, insbesondere da hier nicht der Grund für die Direktabrechnung zu suchen ist.

    Ich finde diese Diskussion auch langsam ermüdend, zumal sie in jeglicher Hinsicht an der Problematik mit den Versicherungen vorbei führt.

    Meiner Meinung nach wollen die Versicherungen verschleiern, wieviel sie tatsächlich für Werkstattleistungen ausgeben, weil sie so mit den Partnerbetrieben mauscheln können. Der Partnerbetrieb bekommt nämlich, so weit ich den mündlichen Aussagen glauben kann, mehr als andere Betriebe. Im Gegenzug zahlen diese Partnerbetriebe dann Vermittlungsprovisionen an die Versicherungsvertreter. Anscheinend ein lohnendes und von allen Seiten gewolltes Zubrot. Da stören Sachverständige, Rechtsanwälte und nicht an die Versicherung gebundene Werkstätten nur.

  37. Versicherungsfuzzi sagt:

    Mir ist zwar weder der hier besprochene Gutschein bekannt, noch kann ich für das Verhalten anderer Unternehmen sprechen.

    Mit Sicherheit kann ich aber beitragen, dass:

    1. Versicherer nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind.

    2. wir Rechnungen, die nicht auf den Auftraggeber, sondern auf uns ausgestellt sind (kommt auch bei „normalen“ Werkstätten aus Unwissenheit gelegentlich vor), monieren und um Ausstellung einer neuen Rechnung auf den Auftraggeber bitten.

    3. das von virus um 10.00 Uhr beschriebene Vorgehen so – jedenfalls bei uns – immer gehandhabt wird. Einziger Unterschied: VN bekommt nicht automatisch eine Regulierungsnachricht, aber selbstverständlich dann wenn er es möchte. Ebenso bekommt er eine Rechnungskopie, wenn er von der Werkstatt, aus welchem Grund auch immer, keine bekommen hat.

    Wenn der Kunde – egal ob bei carglas oder irgendeiner anderen WS – aber keine Rechnung bekommt, ist dies zunächst einmal ein Fehler oder Versäumnis der Werkstatt.

    Einen Vorteil des Versicherers für Rechnungen aus Ersatzleistungen die auf ihn selbst ausgestellt sind, kann ich nicht erkennen.

  38. Andreas sagt:

    Gut, lassen wir die MwSt-Möglichkeit weg, weil Versicherer nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind und sich deswegen kein finanzieller Vorteil ergibt.

    Wie es eigentlich laufen müsste, ist allen klar.

    Halter (= VN) gibt Auftrag
    Rechnung wird auf Halter ausgestellt
    Je nachdem wird duech Vers brutto oder netto ausgeglichen
    Halter zahlt je nachdem MwSt und/oder SB (falls SB anfällt)

    Wieso soll dann die Rechnung auf die Versicherung ausgestellt werden?

    2 Möglichkeiten:

    Die Scheibenreparatur wird zu einem Spottpreis durchgeführt, der als Spezialpreis für einen (oder mehrere) Versicherer anzusehen ist. Dann ist es schlecht, wenn der Halter das sieht, denn das nächste Mal will er diesen Preis auch dann haben, wenn gar nicht mehr diese spezielle Versicherung zahlen muss.

    Die andere Möglichkeit ist ein deutlich höhere Rechnung als bei anderen Werkstätten/Autoglasern. Da stellt sich dann die Frage, ob der Halter überhaupt wegen 20,00 Euro „blöd macht“, weil ja seine Versicherung bezahlt.

    Vielleicht verrechnet der Autoglaser aber tatsächlich einen „normalen“ angemessenen Betrag und stellt die Rechnung nur deswegen auf die Versicherung aus, damit er am Ende des Monats eine Rückvergütung berechnen kann.

    Wir wissen es nicht, bisher bin ich mit diesem Problem auch nich nicht konfrontiert worden. Ich würde einem Halter aber raten auf eine Rechnungskopie zu bestehen, allein schon zum Nachweis, dass die Reparatur durchgeführt worden ist.

    Was passiert denn, wenn nach zwei Wochen die Scheibe doch reißt? Dann habe ich keinen Nachweis, dass die Firma xyz die Scheibe repariert hat.

    Was passiert beim Verkauf des Fahrzeuges? Ich will einen Nachweis über die ordnungsgemäße Reparatur der Scheibe, wenn ich das Fahrzeug mit einem – reparierten – Steinschlag kaufen soll.

    Diese Geschäftspraxis ist mit Sicherheit fragwürdig, vor allem dann, wenn Provisionszahlungen im Raum stehen, aber wenn tatsächlich gemäß Auftrag die Versicherung der Auftraggeber ist, dann ist das wohl rechtlich in Ordnung.

    Da hilft dann nur die Kundenaufklärung.

    Das Problem haben SV auch mit den Kollegen, die in die Werkstätten gehen und Provisionen für die Auftragsvermittlung versprechen. Jeder weiß es, aber keiner kann es beweisen.

    Grüße

    Andreas

  39. Gladel sagt:

    Mal wieder etwas zu dem Thema „Information des eigenen Kunden“ Heute erreicht uns (die Werkstatt) ein Fax der DEVK
    „Ihre Forderung können wir leider nicht erfüllen. Auf den Abzug der vereinbarten…….
    Wir bitten um Verständnis“

    Nun für was sollen wir da Verständnis haben?

    Die DEVK teilt uns mit, dass Sie ihrem VN die Leistung verweigert und pladert munter Vetragsdetails aus.

    Sollen wir dafür Verständnis haben, dass die DEVK Ihren Kunden nicht selbst mitteilen will, dass diese Billig-Verträge eben billig und nicht preiswert sind?

    Ist nicht unsere Aufgabe und genau das haben wir der DEVK mitgeteilt. Wir holen uns das Geld von unserem Auftraggeber, zur Not über eine Beitreibung. Sicher wird der Kunde Verständnis dafür auf bringen, dass ihm seine Versicherung nicht mitgeteilt hat, dass sie nicht reguliert.

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