GUTACHTEN (IMMER) IM KASKOSCHADEN

Letztlich hat mich eine Werkstatt angesprochen, daß er die Versicherung (hier HUK) angerufen hat, daß ein Gutachten am Fahrzeug des VN erstellt werden soll.
Die Versicherung verweigerte das Gutachten und teilte der Werkstatt mit, daß diese ohne Gutachten reparieren soll.
Es soll ein Kostenvoranschlag erstellt werden mit Lichtbildern und die Reparaturkosten werden dann entsprechend übernommen.
Die Werkstatt teilte mir weiter mit, daß Sie diesen Fall bereits schon vor kurzem hatte und die Versicherung dann aber ein paar Positionen aus seiner Rechnung gestrichen hat. Sie mußte sich dann mit der Versicherung streiten.

Nach dem Gespräch habe ich meine Kaskobedingungen gelesen und kam zu dem Entschluß, daß die Versicherung bei jedem Schadensfall ein Gutachten erstellen lassen muß, da Sie ansonsten Ihre eigenen Vertragsbedingungen nicht einhält bzw. unterwandert.

Sie fragen sich sicherlich nun warum?
In den Kaskobedingungen steht meines Erachtens klar, falls sich beide Parteien (Versicherung und VN) nicht einig sind, ist zur Klärung ein Sachverständigenverfahren durchzuführen.
Es ist jedoch nicht möglich ein Sachverständigenverfahren durchzuführen, ohne das ein Gutachten erstellt worden ist bzw. genauer gesagt sogar zwei.

In den Kaskobedingungen ist kein Verfahren zwischen Sachbearbeiter und Werkstatt verankert oder irgend eine andere Konstellation.

Falls kein Gutachten erstellt wird ist ein Sachverständigenverfahren nicht möglich und es wird meinens Erachtens gegen das Vertragsrecht verstossen. Wer nun zur Erstellung des ersten Gutachtens berechtigt ist, wurde meines Erachtens bereits durch das LG Karlsruhe einmal geklärt und ferner in meinem ersten Bericht unter Kasko dargestellt.

Ich frage nun die rechtliche Seite der Lesergruppe, wie Sie die Unterlassung des Gutachtens im Kaskobereich sehen und wer das Recht zur Bestellung des Sachverständigen hat.

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32 Antworten zu GUTACHTEN (IMMER) IM KASKOSCHADEN

  1. PeterPan sagt:

    hallo herr fischer
    wenn die huk-coburg ihrem VN ein gutachten vertragswidrig verweigert-aber achtung:die bedingungen sind von versicherung zu versicherung unterschiedlich-,dann sollte der versicherungsnehmer der huk eine frist zur beauftragung eines gutachters setzen.verstreicht die frist ungenutzt,darf der VN
    selbst ein gutachten beauftragen und die kosten der huk in rechnung stellen.
    der von ihnen geschilderte fall erfordert die anwaltseinschaltung.

  2. SV sagt:

    Hallo Peter Pan,

    gilt diese Frist für alle Versicherungen?

  3. SV M. C. sagt:

    Hi SV!

    Soweit mir bekannt ist, muss der Versicherungsnehmer seinen Kaskoschaden UMGEHEND bei seiner Versicherung melden. Ab diesem Zeitpunkt gilt eine angemessene Frist (wie lange diese Frist genau ist, müsste ein Jurist besser beantworten können), in der die Versicherung eine Schadenfeststellung (Begutachtung) durchführen kann. Passiert in dieser Zeit jedoch nichts, kann der Versicherungsnehmer selbst ein Gutachten auf Kosten seiner Versicherung in Auftrag geben.

  4. PeterPan sagt:

    hallo sv
    zuerst muss anhand der konkreten bedingungen geklärt werden,
    ob die gutachtensgestellung als vertragspflicht vereinbart ist.
    wird diese vertragspflicht dann verletzt,tritt nicht nur der versicherungsfall i.s.d. rechtsschutzversicherung ein,
    der VN ist auch berechtigt, die erfüllung der vertragspflicht
    unter fristsetzung anzumahnen.
    nach fristablauf-ich halte in diesem spezialfall eine frist-
    dauer von einer woche als angemessen-gerät der versicherer in verzug mit der folge,den verzugsschaden ersetzen zu müssen
    (gutachter-und anwaltskosten).

  5. fischer-sv sagt:

    Hallo Peter Pan,
    soweit mir die Kaskobedingungen der Versicherer bekannt sind, ist überall das Sachverständigenverfahren unter §14 aufgeführt.
    Der von mir geschilderte Fall zeigt die Fristsetzung, etc. auf. Er wurde nur als ein Fall unter vielen geschildert.
    Es ist meines Erachtens grundsätzlich die Gutachtenerstellung erforderlich in bezug auf ein evtl. anstehendes Sachverständigenverfahren.
    Die technischen Streitigkeiten sind im Sachverständigenverfahren zu klären. Falls kein Gutachten erstellt worden ist, fehlt die Beweissicherung für das Sachverständigenverfahren. Evtl. auch über die ausgeführte Reparatur der von der Versicherung gestellten Werkstatt(Schadensmanagement)
    oder über die Reparaturkostenhöhe der ausführenden Werkstatt (Zahlungskürzung durch Versicherung.
    Der § 14 Sachverständigenverfahren wird doch grundsätzlich bei einem Schadensmanagement (ohne Gutachtenerstellung, nur Reparatur) durch die Versicherung ausgeschalten.
    Es darf doch gar nicht soweit kommen, daß ein Gutachten gar nicht in Auftrag gegeben wird gemäß den Vertragsbedingungen (Beweissicherung für das Sachver- ständigenverfahren) oder liege ich hier falsch? (Beauftragung durch Versicherung/VN ist vorab aussen vorzulassen)

  6. Xavante sagt:

    Kaskoschaden ohne Gutachten reparieren ?

    Jeder VN sollte vor einer Entscheidung, was im Falle eines Unfallschadens mit seinem Fahrzeug geschieht, sich die Vertragsbedingungen sehr sorgfältig durchlesen. Eine Weisung
    des Versicherers „Reparatur ohne Gutachten“ ist meines Erachtens vertragswidrig und verstößt gegen die Obliegenheiten des Versicherers. Der Versicherungsnehmer ist übrigens nicht gehalten, unzweckmäßige „Weisungen“ seiner
    Versicherung zu befolgen. Der Hinweis auf die angebliche
    Weisungsberechtigung wird oft im falschen Zusammenhang
    angeführt. Er bezieht sich meines Erachtens in erster Linie
    auf das Verhalten des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten, der geschädigt wurde.

    Kurios ist auch folgender Fall:

    Der VN will aus einem wahrscheinlich unverschuldeten Unfall
    seinen Schaden zunächst kaskomäßig abrechnen, beauftragt aber
    unter Haftpflichtgesichtspunkten einen öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines
    Beweissicherungs-Gutachtens, was auch der Kaskoversicherung
    mitgeteilt wurde. Bevor das Gutachten überhaupt vorlag erklärte
    der Kaskoversicherer lapidar, dass man das Gutachten nicht anerkennen könne, obwohl das Gutachten überhaupt noch nicht
    erstellt war und somit vom Ergebnis her noch unbekannt.
    Allerdings erfolgte dann eine weitere Begutachtung im Auftrag
    des Versicherers nicht.- Ein Schelm, der Taktik dahinter vermutet 😉 und Böses dabei denkt.

  7. Xavante sagt:

    Meiner Meinung nach ist sogar der VN im Rahmen seiner Obliegenheiten verpflichtet, den Schadeneintritt und den Schadenumfang zu beweisen. Dass die damit entstehenden Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu den vertraglich geschuldeten Kosten der Wiederherstellung gehören, wird man kaum ernsthaft bezweifeln können. Dabei geht es um die Erstellung eines vollständigen Beweissicherungs-Gutachtens und nicht um eine vermeintliche „Erledigung“, die sich auf einen Kostenvoranschlag mit Fotos beschränkt. Es soll ja in gewissen Vorstandskreisen der Assekuranz immer noch die Vorstellung Priorität genießen, dass ein Kostenvoranschlag ein Gutachten ersetzen könne. Ob das wirklich so ist, habe ich noch nicht ergründen können, aber vielleicht ergibt sich in Kürze ein anderes Bild, denn viele Versicherungssachbearbeiter gehen keineswegs konform mit unsinnigen und gesetzeswidrigen Anweisungen, die von oben kommen. Auch hierzu fällt mir
    nur der Autor Peter Sloterdijk ein aus Bd. II „Kritik der zynischen Vernunft“ : „Doppeldenken, Doppelrollenspiel,Doppelbeschlüsse; man täuscht den Eindruck vor, die Situation bis in die letzten Details durchdacht zu haben und votiert sodann mit dem ganzen Pathos scheinbarer
    Verantwortlichkeit für das angeblich geringere Ãœbel.“
    Ist das nicht geradezu aufregend ?

  8. schrottfuzzi sagt:

    Warum soll immer ein Gutachten gemacht werden.Wenn eindeutige Schäden vorliegen (je nach Bj.bis EUR 3000.–5000.-)kann der SV eindeutig aussen vorbleiben.Wir Zahlen es alle mit unseren Prämien.Leider werden zu oft sogenannte „““Gefälligkeitsgutachten „““gemacht.

    Denkt daran „““Die nächste Prämienerhöhung lässt sich bei Eurer Denkweise nicht mehr aufhalten“““

  9. Der geschaedigte soll den betrag bekommen der ihm zusteht inkl.merkantiler wertminderung,nutzungsausfall,unfallunkostenpauschale,schmerzengeld,ausfallgeld etc.nicht mehr und nicht weniger.Wenn das alles so problemlos reguliert würde dann brauchte man kein schadensmanagement und könnte die millionen sinnvoller anlegen.Das märchen mit der prämienerhöhung glaubst du doch selber nicht.Frag nach bei richtern und rae.

  10. fischer-sv sagt:

    Hallo schrottfuzzi,
    glauben Sie wirklich, daß die Prämienberechnung wirklich an dem liegt.
    Weiterhin stehen dem Geschädigten 100 % nach der Rechtsprechung zu und nicht z.B. 70 %, da dieser ja auch 100 % Prämie bezahlt.
    Ich frage Sie, wenn Sie einen Schaden haben, wollen Sie dann auch nur 70 %, obwohl Sie 100 % Prämie bezahlt haben.
    Die Prämien sind sicherlich gemäß der Rechtsprechung berechnet und mit einem weiteren Risikoaufschlag. Zur Kostenminimierung wird versucht nur 70 % zu bezahlen. Der Gewinn bleibt in der Versicherungsgruppe und wird nicht entsprechend an die Mitglieder weitergeleitet, sonst hätten wir nicht derzeit eine kostensparende Versicherungspolitik und einen überdimensionalen Gewinn. Der Gewinn der Vorstände läßt sich nicht mit den Prämiensteigerungen vereinbaren.
    Es war noch eine schöne Zeit, wo die Versicherung den Gewinn an die Mitglieder rückerstatten mußten. Wäre das nicht heute auch noch gerecht?
    Das ist meine Meinung.

  11. F.Hiltscher sagt:

    Zitat Schrottfuzzi:
    „Warum soll immer ein Gutachten gemacht werden.Wenn eindeutige Schäden vorliegen kann der SV eindeutig aussen vorbleiben.Wir Zahlen es alle mit unseren Prämien.Leider werden zu oft sogenannte “â€?“Gefälligkeitsgutachten “â€?“gemacht.

    Denkt daran “â€?“Die nächste Prämienerhöhung lässt sich bei Eurer Denkweise nicht mehr aufhaltenâ€?“â€? “

    Hallo Schrottfuzzi,
    (je nach Bj.bis EUR 3000.—5000.-)hatte für mich bisher die Bedeutung, bei neueren Baujahren wird Reparaturfreigabe erteilt u.keinen SV,weil der Wertminderungen ansetzt!
    Bei älteren Fahrzeugen SV einschalten wegen Wertverbesserung oder Totalschadenmöglichkeit.
    Das Gefälligkeitsgutachten gemacht werden,ja leider,ist weit verbreiteter als man denkt.
    Das verurteilen wir genauso wie Sie auch.
    Warum meinen Sie,dass wir die SSH Stellen,die Carexpert,die DEKRA usw. so kritisieren? Nur wegen dieser Gefälligkeitsgutachten für die Versicherungswirtschaft, welche auf alle SV ein schlechtes Licht werfen,wie Sie folgerichtig erkannt haben.

    Diese Instutitionen,streichen rechtmäßig aufgeführte Positionen aus sauber erstellten SV Gutachten.Wenn sie eigene Gutachten erstellen ,lassen sie die Rechtsprechung oft außer acht,weil sonst das „Gutachten“ für die Auftraggeber zu teuer wird.
    Diese Leute welches das Schadenmanagment stützen,(ca.85% aller SV)sorgen in der Tat dafür dass nicht zuviel ausbezahlt wird,allerdings hat der Geschädigte dadurch nur Nachteile.
    Aber hinsichtlich möglicher Prämienerhöhungen, halten diese Benachteiligungen der Geschädigten bestimmte Zielgruppen u. auch Bevölkerunsgruppen auch noch für legitim.Zumindest solange sie selbst nicht betroffen sind.
    Gehören Sie auch zu diesen Gruppen, oder haben Sie nur das wiederholt, was grundsätzlich eine Versicherung als Vorwand angibt um die Prämien zu erhöhen.
    Als letztes sei zu hinterfragen,wer stellt dann die Schadenhöhe fest,wenn keine SV mehr nötig sind?Die uneigennützigen Reparaturbetriebe vielleicht?
    Zum Beispiel:
    In Frankreich hatten die Versicherer vor etlichen Jahren grundsätzlich Reparaturfreigabe erteilt, um SV Kosten zu sparen.
    Da Versicherungen von der Statistik viel ableiten u. dementsprechen reagieren, wurde hier auch genau beobachtet.
    Im ersten Jahr der Reparaturfreigabe gab es noch die Schaden höhen z. Bsp. bis FF 1.000 ,von FF1.000 bis FF 2.000 usw.
    Nach dem 1 Jahr gab es plötzlich keine Schäden mehr welche unter FF 1.000 lagen,nach dem 2.Jahr gab es keine Schäden mehr welche unter FF 1.500 lagen.Im 3 Jahr hat man damit aufgehört.
    Wie war so etwas möglich, wo man sich doch genau ausgerechnet hatte, bei jedem Schaden die SV Kosten zu sparen!……

  12. schrottfuzzi sagt:

    Hallo,
    natürlich bei neueren Baujahren.Was die Wertminderung betrifft,so wird die vom Versicherer auch ohne ein Gutachten auf Anforderung ausbezahlt.Mit „““Gefälligkeitsgutachten“““waren in erster Linie die Werkstätten gemeint(in Kooperation mit dem SV!!!!!!)….

  13. Hey schrottfuzzi nicht nur wertminderung da kommen noch ganz andere posten dazu z.b.abschleppkosten,nutzungsausfall,umrüstungskosten,unkostenpauschale,mietwagenkosten,finanzierungskosten,neuwertabrechnung,schadensfreiheitsrabatt,schmerzengeld,haushaltsführungsschaden,erwerbsschaden,schadenersatz für vermehrte bedürfnisse und genau um diese positionen wollen sich die versicherungen drücken

  14. Helmut Unfug sagt:

    Hallo schrottfuzzi,

    im Prinzip und allgemein betrachtet, sollte der Solidaritätsgedanke dazu führen, überflüssige Kosten zu vermeiden, um die Beiträge der Mitglieder möglichst niedrig zu halten. Leider wird dies allerdings fast ausschließlich von den Mitgliedern verlangt und nicht von denen, die das Geld der Mitglieder verwalten, nämlich den Versicherungsgesellschaften.

    Unbenommen der Rechtssituation, dass der Geschädigte den Beweis über Art, Umfang und Kosten des im zugefügten Schadens führen muss, gibt es auch noch ganz andere Gründe, den Versicherungen nicht länger auf den Leim zu gehen, wenn sie an unsere „moralische“ Verantwortung appelieren und von den Geschädigten verlangen, auf ihr gutes Recht und damit Geld verzichten sollen (Prämienstabilität etc, ha ha).

    Der Gesetzgeber verlangt von der Versicherung (wie auch von Trägern bestimmter Sozialeinrichtungen oder auch Rentenkassen von Firmen), dass sie über ausreichend liquide Mittel verfügen. Das bedeutet, dass die Versicherungen die Kosten für Rechtsanwalt, SV Honorare, Abschleppkosten etc. mit in ihre Prämien einkalkulieren müssen, denn es könnte ja sein, dass jeder Geschädigte sein ihm zustehendes Recht in Anspruch nimmmt und diese Aufwendungen tatsächlich hat. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass jeder Geschädigte, der auf seine Rechte wie freie Wahl des Rechtsanwalts und des Sachverständigen verzichtet, nicht den Geldtopf der Solidargemeinschaft (Mitglieder der Versicherung) schont, sondern die Gewinne der Versicherungen steigert.

    Das und nur das ist der einzige wahre Grund aus meiner Sicht, dass die Versicherungen alles unternehmen, um den Geschädigten dahin zu bringen, wo sie ihn heute schon vielfach haben, nämlich ins schadenrechtliche Nirwana.

    SV Unfug

  15. SV Scherz sagt:

    Hallo Schrottfuzzi!

    Zu Ihrer ersten Einlassung (1. Kommentar),

    Zitat: „…Warum soll immer ein Gutachten gemacht werden. Wenn eindeutige Schäden vorliegen (je nach Bj.bis EUR 3000.—5000.-)kann der SV eindeutig aussen vorbleiben. Wir Zahlen es alle mit unseren Prämien. Leider werden zu oft sogenannte “â€?“Gefälligkeitsgutachten “â€?“gemacht…“, Zitatende,

    möchte ich nur kurz beantwortend ausführen, dass ein unabhängiges Gutachten in erster Linie ein „Beweissicherungsdokument“ darstellt. Erst an zweiter Stelle steht die Ermittlung der Schadenshöhe. Nur mit diesem Gutachten ist es dem unschuldigen Anspruchsteller überhaupt erst möglich, alle seine berechtigten Schadenersatzansprüche zu erhalten. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof nicht unbedacht die (zwischenzeitlich nicht mehr in diesem festen Rahmen existierende) „Bagatellschadengrenze“ bei EUR 715 festgemacht. Denn für den Normalverdiener ist ein ihm entstandener Schaden (wie Sie schreiben) in Höhe von EUR 3.000 bis EUR 5.000 nicht mehr als „Bagatelle“ zu bezeichnen, zumal dieser Normalverdiener gerade mal ein monatliches Einkommen von ca. EUR 1.500 bis EUR 2.500 hat.

    Zu Ihren weiteren/späteren Einlassungen (2. Kommentar),

    Zitat: „…Was die Wertminderung betrifft,so wird die vom Versicherer auch ohne ein Gutachten auf Anforderung ausbezahlt.Mit “â€?“Gefälligkeitsgutachtenâ€?“â€?waren in erster Linie die Werkstätten gemeint …“, Zitatende,

    möchte ich kurz ausführen, dass eine echte Wertminderung überhaupt gar nicht ohne Gutachten von irgend einer Versicherung (natürlich nur „AUF ANFORDERUNG“) ausgezahlt werden kann. Denn eine tatsächliche Wertminderung (egal ob merkantil und/oder technisch) ist nun einmal rechtlich gesehen ausschließlich von einem Kfz-Sachverständigen zu ermitteln.
    Insofern hat das, was man Ihnen da möglicherweise von seitens der Versicherung „erst auf Anforderung“ zugesteht, allerdings nichts mit einer wirklichen Wertminderung zu tun. Ich denke, dass es sich hierbei eher um ein Trinkgeld (möglicherweise sogar für den versicherungsfreundlichen Reparateur) handelt.

    Weiter irregeleitet sprechen Sie von „Gefälligkeitsgutachten“ von Werkstätten. Leider kann/darf dieser Personenkreis aus rechtlicher Sicht gar keine verwertbaren Gutachten erstellen. Rechtlich gesehen ist es eben sehr problematisch, wenn ein „Werkstattmitarbeiter“ gleichermaßen auch gerne mal als „Werkstattgutachter“ tätig sein möchte. Dieser dürfte, Ihren Vorstellungen nach, dann wohl ein „Gutachten“ erstellen (in dem u.a. Reparaturumfang etc. festgelegt), anschließend nach seinen eigenen „gutachterlichen“ Vorgaben die Reparatur durchführen, und später die Einhaltung seiner eigenen Vorgaben und die dazu erstellte Reparaturrechnung selbst prüfen. Ich hoffe, wehrter Schrottfuzzi, dass Sie nun den hinter Ihren o.a. Einlassungen stehenden Denkfehler erkennen.
    Ein rechtlich verwertbares Gutachten (in dem u.a. auch eine echte Wertminderung festgelegt ist) kann/darf nun mal nur ein unabhängiger Gutachter (sog. Sachverständiger) erstellen.

    Freundliche Grüße
    SV Scherz

  16. Xavante sagt:

    Hallo, Schrottfuzzi,

    Was ist denn unter einem „eindeutigen “ Schaden Ihrer Meinung nach zu verstehen ? Insoweit kann das „Ergebnis“ erst nach neutraler, versicherungsunabhängiger und qualifizierter Begutachtung auf der Basis einer beweissichernden Tatsachenfeststellung präsentiert werden, worüber sich Fachleute übrigens einig sind. Unabhängig davon geht es
    aber in der Regel nicht um den Schaden, sondern um die dem hoffentlich vollständig erfaßten Schaden zugedachten Maßnahmen
    der Schadenbeseitigung, wie bedingungsgemäß im Rahmen der Fahrzeugversicherung oder aber nach Haftpflichtgesichtspunkten unter Beachtung des § 249 BGB. Hier ist jedoch kaum noch etwas eindeutig, wenn Gesetz und BGH-Rechtssprechung beharrlich ignoriert werden. Die Fülle der Rechtsstreitigkeiten zeigt dies
    relativ eindeutig. –

    Zum Studium empfohlen:
    „Die Dogmatik zum Vermögensschadenersatz“
    von Dr. Jürgen Brinker
    aus der Reihe „Schriften zum Bürgerlichen Recht“, Band 73
    Verlag Duncker & Humblot, Berlin

  17. SV sagt:

    Hallo Schrottfuzzi,

    es ist verständlich wenn sich ein zubrot aus einem versicherungsgeschäft ergibt, welches dann auch möglicherweise noch von der versicherung subvensioniert wird.

    würde jeder schrotti machen.

    aber was hat diese art der „restwertbildung“ noch mit realität zu tun?

    mfg

  18. Hallo Schrottfuzzi,

    zu Ihrem am 28.04. veröffentlichten Kommentar möchte ich an dieser Stelle zwei Anmerkungen machen:

    1.
    Ein unabhängig und neutral erstelltes Gutachten hat doch nicht nur Vorteile für Unfallgeschädigte, sondern doch wohl auch für Versicherungen.
    Denn nur durch ein solches Gutachten lassen sich überhöhte und ungerechtfertigte Reparaturrechnungen vermeiden. Aus diesem Grund spreche ich solchen Gutachten auch eine gewisse Schutzfunktion für die Versicherungswirtschaft zu.

    2.
    Die Kosten für ein Gutachten bei einem „eindeutigen“ Schaden, wie Sie ihn beziffern, belaufen sich auf ca. 350,- bis 550,-. Einige Versicherungen streben eine wahre Flut von aussichtslosen Prozessen an, nur um diese Kleinbeträge nicht zahlen zu müssen. Im Ergebnis werden dann nicht nur die Gutachtenhonorare bezahlt, sondern auch noch die Gerichts- und alle dadurch entstehenden Nebenkosten. Somit werden Summen produziert, die zum einen nicht sein müssten und zum anderen um ein Vielfaches höher liegen als der eigentliche Schaden hergibt.
    Und das alles zum Wohle der Versicherten und unter dem Deckmantel der Prämienstabilität!

    Meiner Meinung nach ist diese, von Ihnen angesprochene, Denkweise der Initiatoren dieser Homepage ganz und gar nicht „prämienschädlich“, sondern ganz im Gegenteil, für alle an einem Unfall Beteiligten (Geschädigter, Schädiger und Versicherung), wünschenswert!

  19. Peter Pan sagt:

    hi schrottfuzzi
    ich kann xavante nur zustimmen!
    meine sammlung von über 800 verlorenen prozessen über gutachterhonorare hat die huk-versicherten schätzungsweise
    eine halbe million gekostet,vorsichtig gerechnet!
    viel schlimmer ist aber,dass die huk-coburg unverhohlen angekündigt hat,die rechtsmeinung unseres obersten deutschen zivilgerichtes zu missachten.
    ein aufschrei müsste durch die reihen ihrer versicherungsnehmer
    gehen, ob solch beispielloser ignoranz!
    es werden also hunderte von geschädigten auch in zukunft das von der huk nicht regulierte gutachterhonorar einklagen müssen;
    wie es denen dabei geht,ist den ignoranten völlig gleichgültig.
    ist es deshalb nicht nachvollziehbar,dass dieser blog entstand
    und dass so geprellte geschädigte dazu übergehen,nicht mehr die huk,sondern alleine deren versicherungsnehmer persönlich zu verklagen.
    die huk-coburg hat in den letzten jahren aber wirklich mit jeder tradierten regulierungsgepflogenheit rigoros gebrochen.
    dem deutschen anwaltsverein ist bekannt,dass die huk versucht,versierte und deshalb für sie gefährliche anwälte über die gebührenkürzung zu disziplinieren.
    rechtswidrige kürzungen der huk führen daher immer öfter zu direktklagen gegen deren vesicherungsnehmer.
    die haben dann in der mündlichen verhandlung,die öffentlich ist,vor gericht zu erscheinen.
    den VN von versicherern,die korrert regulieren und BGH-urteile,die sie kassiert haben,dann auch respektieren,
    werden solche schwierigkeiten allerdings erspart bleiben.

  20. Frank Schmidinger sagt:

    hallo peter pan,
    könnte man nicht in den lokalzeitung jeweils eine anzeige schalten: „heute wird am ag XY wieder ein vn der huk-coburg verklagt“ – getreu dem motto: sind sie schon versichert oder werden sie schon verklagt?

  21. Leser sagt:

    Von Versicherungen wird außergerichtlich immer wieder auf Geschädigte eingewirkt, dass ein qualifiziertes Sachverständigengutachten nicht erforderlich sei. Vielmehr sei ein Kostenvoranschlag ausreichend.

    In einem Gerichtsverfahren lässt die beklagte Versicherung dann folgendes vortragen:

    „Die Klägerin ist vollumfänglich beweisbelastet für den Anspruchsgrund als auch die Anspruchshöhe.“

    Da ein Kostenvoranschlag bei Streitigkeiten grundsätzlich nicht geeignet ist, die unfallbedingt entstandene Schadenshöhe sicher nachzuweisen, kann aus rechtlicher Sicht geprüft werden, ob hier nicht der Tatbestand des versuchten Betruges erfüllt ist. Wenn wiederholt außergerichtlich auf einen Kostenvoranschlag verwiesen wird, um dann vor Gericht diese Vorgehensweise als nicht ausreichend anzuprangern, kann man sicher zu Recht zielgerichtetes Verhalten unterstellen. Und worum geht es dabei? – Natürlich ums Geld, und zwar um das Geld, das nicht an den Geschädigten ausgezahlt werden soll. In Fachkreisen wird das Schadensmanagement von Versicherungen mitunter als Schadensmaximierung bei den Geschädigten angesehen. Und die Gerichte werden zur Gewinnmaximierung missbraucht, schließlich können die Rechtsschutzversicherungen dann auch noch verdienen.

    Wenn Versicherungen also nur noch das bezahlen, was man ihnen mit aller Gewalt nachweisen kann, ist grundsätzlich eine qualifizierte Beweissicherung erforderlich. Eine Bagatellschadensgrenze kann es dann nicht mehr geben, da gerade kostenvoranschlagsfähige Schäden nicht reguliert werden, sondern ein vollumfänglicher Nachweis gefordert wird. Auch bei Kleinstschäden ist dann ein Rechtsanwalt erforderlich, da der Hinweis auf einen Kostenvoranschlag, ohne das Aufzeigen der negativen Konsequenzen, als (falsche?) Rechtsberatung zu Lasten des Geschädigten angesehen werden kann. – Hier werden im großen Stil vermeidbare Kosten produziert, dass man sich nicht zu wundern braucht, wenn man jedes Jahr trotz besserer Schadensfreiheitsklasse bei der Kfz-Versicherung immer wieder höhere Beitragsrechnungen bezahlen darf.

  22. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Peter Pan,

    und das geht so,

    lieber Geschädigter, ein Gutachten brauchen w i r nicht, ein Kostenvoranschlag von Ihrer Werkstatt reicht uns.
    Was, der Kostenvoranschlag – der kann nicht stimmen, wo steht nochmal Ihr Fahrzeug, wir möchten Ihnen mal u n s e r e n Gutachter vorbeischicken.
    Der Schaden ist schon repariert, das tut u n s aber leid, die Differenz zwischen der Rechnung Ihrer Werkstatt und unserem Gutachten können wir n i c h t übernehmen.

    oder

    U n s e r Gutachter hat festgestellt, Ihr Fahrzeug hat einen Totalschaden, wir können Ihnen nur den von unserem Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungspreis abzüglich des Restwertes erstatten.
    Die Reparaturrechnung können wir n i c h t ausgleichen.

    Versicherung – das hat mal wieder geklappt!!!

    Kunde – und nun?

    MfG
    Chr. Zimper

  23. SV sagt:

    Noch besser machts die Allianz!

    ….UNSER Sachverständiger hat festgestellt, dass kein Schaden am….. vorhanden ist. Wir bezahlen daher nur den von unserem Sachverständigen festgestellten Schaden in Höhe von….! Das Gutachten ist unbrauchbar. Wir senden es daher zurück.

    Toll was.

  24. RA SG sagt:

    oder so:

    Der unabhängige Gutachter stellt fest, Totalschaden, aber Reparaturkosten innerhalb 130 %.; damit reparatur möglich und zulässig. Geschädigter läßt reparieren und legt Rep-Rechnung vor.
    Versicherung sagt, wir haben das Recht (aus § 809 BGB 🙂 ), das Fahrzeug nachzubesichtigen und es wird nachbesichtigt. Ergebnis: Reparatur ist ordnungsgemäß sach- und fachgercht ausgeführt, aber leider hat der SV des Geschädigten den Wiederbeschaffungswert falsch berechnet, er ist niedriger ! (erstaunlicherweise gerade so niedrig, daß die 130 % knapp verfehlt werden) und schwuppdiwupp wird nur naoch WB-RW reguliert.

    Der Geschädigte sitzt zwischen allen Stühlen und jetzt vor meinem Schreibtisch und heult mir eins vor…..

    Das ist zwischen Aachen und München so üblich….

  25. Chr. Zimper sagt:

    dieses kennen wir auch aus eigener Erfahrung, auch gerade mit der Allianz und auch einmal mit der DAS.
    Die von uns zugeandten Urteile zum jeweils zuzutreffenden Sachverhalt wirkten hier jedoch Wunder. Der aktuellen Rechtsprechung wurde im Gegensatz zur HUK-Coburg Rechnung getragen. Und nur so ist es m. E. richtig.

    Zur 130 % Regelung gibt es auch ein Urteil. Sinngemäß: hat die Werkstatt die Reparatur so durchgeführt, wie es vom Gutachter vorgegeben wurde, ist die Reglierung von der Versicherung dementsprechend auch so vorzunehmen. Dann gibt es auch einige Urteile dahingehend, dass sich der Geschädigte auf die Werte, wie hier z. B. Wiederbeschaffungswert, die der Gutachter des Geschädigten mit seinem Gutachten ermittelt hat, verlassen kann. So dass die Versicherung also die Regulierung nur an Hand des vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens vorzunehmen hat.
    Von der Versicherung selbst ermittelte Werte sind für die Regulierung nicht relevant.

    MfG
    Chr. Zimper

  26. Peter Pan sagt:

    hallo herr tischler
    ich gehe auf nachbesichtigungsverlangen differenziert ein und verlange eine präzisierung und substantiierung,wenn sie ,wie so oft,pauschal gehalten sind.
    häufiger ablauf:
    versicherer:wir beauftragen DEKRA mit der
    nachbesichtigung.
    anwalt: weshalb?,wollen sie meinem mandanten
    betrug unterstellen?
    versicherer:unser VN wendet mithaftung ein.

    anwalt: fertigt die klage gegen VN und
    reicht sie bei gericht ein!

  27. RA SG sagt:

    tja, wenn man eine Antwort auf die Frage bekäme, warum die Versicherung nachbesichtigen will….

    „Wir haben die Pflicht, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Wir haben daher das Reht zur Nachbesichtigung.“

    „Unser Recht zur Nachbesichtigung ergibt sich aus § 158d VVG.“

    „Unser Recht zur Nachbesichtigung ergibt sich aus § 809 BGB.“

    „Unser Recht zu Nachbesichtigung ergibt sich aus § 242 BGB.“ (Wenn ich mal nicht weiter kann, fange ich mit Treu und Glauben an…..)

    „Die Rechtsprechung gewährt uns in diesem Schadensfall ein Recht zur Nachbesichtigung.“

    Unser Amtsgericht sagt: Zahle Versicherung und zwar schnell…. (weil der Anwalt sagt: Das wollen wir doch mal sehen….)

  28. PeterPan sagt:

    hallo herr kollege SG
    wir sind sicher einer meinung,dass keine der von ihnen genannten begründungen trägt.
    weshalb also das getue?
    es geht m.E.ausschliesslich um zeitgewinn.der mandant soll diszipliniert werden,beim nächsten unfall nicht mehr zum anwalt zu gehen.
    ist der direktanspruch gegen die huk-coburg mittlerweile nicht komplett entwertet;sollte man nicht von beginn an nur mit dem schädiger korrespondieren und nur ihn in anspruch nehmen?
    die meissten werden der huk dann „beine machen“,oder?

  29. RA SG sagt:

    Natürlich nicht lange fackeln…..

    Klagen ist doch unser Handwerk; aber wehe, man kommt dem VN zu nahe: Die bösen Briefe und Anrufe der Schadenssachbearbeiter „Finden Sie das witzig, unseren Kunden unter Druck zu setzten ?“ sind das beste dabei 🙂

    Der Schädiger reagiert erst dann, wenn ihm ein Mahnbescheid aus Coburg (für alle: Sitz des Zenatralen Mahngerichtes in Bayern; übrigens in ehemaligen HUK-Räumen….) kommt und dann brennt die Bude….

    Aber die meisten Mandanten bei den 130ern sitzen erst bei mir, wenn das Kind im Brunnen ist, deshalb habe ich bei einigen Werkstätten Aufsteller mit Werbung plaziert; die Streuung ist zwar hoch, aber der Rücklauf auch nicht unbeachtlich, insbesondere wennd er Geschädigte weiß, daß die Kosten des Anwalts von der gegnerischen haftpflicht zu beszahlen sind.

  30. Kai Majer sagt:

    Vorsicht.
    In der Regel ist im Kasko-Fall der Versicherer immer Weisungsbefugt !
    Es steht meist auch in der AKB das SV-Kosten nicht ersatzpflichtig und kein Bestandteil der Versicherung sind.
    Das SV-Verfahren ( früher nach §14 AKB ) ist nur festgeschrieben um die vorzeitige Klagemöglichkeit zu nehmen. Es heisst nicht automatisch das somit ein Gutachten her muss. Nehmen wir den Fall du bist mit der Höhe des Schadens nicht einverstanden, musst DU ein Gutachten auf deine Kosten erstellen lassen und erst dann wird die Versicherung evtl ein Gegengutachten erstellen und erst dann kann ggf. ein SV Verfahren durchgeführt werden. Bei einem Verfahren hast du auf jeden Fall selber Kosten da die Kosten der SV´s gequottelt werden. Da sollte die Rechtsschutz gefragt werden ob diese Kosten dort gedeckt sind. Daher ACHTUNG und ganz genau die AKB lesen. Es gibt auch Versicherer für die es ein Spielchen ist. Achtung bei SELECT Tarif 😉

  31. Hilgerdan sagt:

    @ Kai Majer
    „Nehmen wir den Fall du bist mit der Höhe des Schadens nicht einverstanden, musst DU ein Gutachten auf deine Kosten erstellen lassen und erst dann wird die Versicherung evtl ein Gegengutachten erstellen und erst dann kann ggf. ein SV Verfahren durchgeführt werden. Bei einem Verfahren hast du auf jeden Fall selber Kosten da die Kosten der SV´s gequottelt werden. “

    Nicht zwingend und schon gar nicht so!
    Ein umsichtiger SV und vor allen ein qualifizierter SV macht eine Vorprüfung des Schadenumfanges und rät bei Bedarf den VN vorerst, nur das SV-Verfahren wegen zu geringer Ersatzleistung des Versicherers zu erklären. Es genügt vorerst völlig die Ersatzleistung als zu gering zu monieren, ohne eine genaue Bezifferung vorzunehmen. Haben das die SV kapiert? Kein schriftliches Vorgutachten !!
    Erst nach der Eröffnung des SV-Verfahrens, sind die GA u. Tätigkeiten des Ausschussmitgliedes kostenmäßig abgesichert. (Aber nur wenn das SV-Verfahren entsprechend qualifiziert und mit überzeugend technischer Begründung geführt wird)

  32. SV Wehpke sagt:

    da zeigt sich einmal wieder, dass diese Thematik wohl nichts für Laiendarsteller ist. Vorsicht, denn auch der SV haftet für seinen möglichen Unsinn. Und Quoten gibt es halt nur, wenn die Werte feststehen und außerdem ist das Verfahren auch für den Versicherer verbindlich, wenn es nicht exobitant und auch für einen Laien erkennbar eindeutig falsch (getürkt) war/ist. So etwas soll aber schon vorgekommen sein. Dann allerdings bekommt die Akte schnell einen roten Deckel – und das zu recht.
    Wehpke Berlin

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