Hoffentlich nicht HUK versichert – Kasko schon gar nicht?

Wohin es führt, wenn man ein paar Euro sparen will und sich bei einem „Preisbrecher“ versichert, zeigt ein aktuelles Schreiben der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG an einen Versicherungsnehmer der HUK, nachdem die Frontscheibe an seinem Fahrzeug beschädigt wurde (Kaskoschaden). Bei dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag OHNE WERKSTATTBINDUNG (Kasko Select) – also ohne irgendwelche Einschränkungen bei der Ersatzleistung im Falle einer kaskobedingten Fahrzeuginstandsetzung. Papier ist ja bekanntlich geduldig – insbesondere bei Versicherungen?

Die HUK versucht nun im Schadensfall mit diversen schikanösen Auflagen und Einschränkungen bei der Auswahl einer Werkstatt den Kunden dahingehend zu beeinflussen, das Auto in einer Partnerwerkstatt der HUK reparieren zu lassen.
Die Botschaft ist klar: Kommt das Fahrzeug in unsere Werkstatt, gibt es reichlich Zuckerbrot – bei Auswahl einer anderen Werkstatt gibt es dafür die Peitsche.

Interessant an dem Schreiben ist auch, dass man die „Wertigkeit“ der Werkstätten unterschiedlich beurteilt. Markenwerkstätten erhalten einen höheren Stundenverrechnungssatz sowie selbstverständlich einen Ersatzteilpreisaufschlag (dessen Höhe natürlich die HUK bestimmt) – die „Freien“ hingegen nicht. Der „Fußabtreter“ kann also sehen, wie er mit geringeren Stundeverrechnungssätzen sowie ohne UPE-Aufschlag (betriebswirtschaftlich) über die Runden kommt. Im Rahmen des Teile-Einkaufs beim Markenhändler muss der „Freie“ den ET-Aufschlag allerdings in der jeweils geforderten Höhe berappen. Den Markenhändler interessieren nämlich die Vorgaben der HUK beim Abverkauf von Ersatzteilen nicht.
Der Vorgang ist übrigens auch ein Beleg dafür, dass selbst die HUK zwischen freien und Markenwerkstätten fein säuberlich differenziert und eine „Gleichwertigkeit“, schon aus dieser Tatsache heraus, wohl nicht gegeben ist?

Hier das entsprechende Schreiben der HUK:

Sehr geehrter Herr … ,

Sie haben uns informiert, dass an Ihrem Auto eine Scheibe beschädigt wurde. Wie bereits telefonisch angesprochen, empfehlen wir Ihnen, die Reparatur in einer unserer Partnerwerkstätten durchführen zu lassen.

Hier einige Vorteile für Sie

–     Ihr Fahrzeug wird hochwertig in unseren zertifizierten Partnerwerkstätten repariert

–     Wir verzichten auf eine evtl. vereinbarte Seibstbeteiligung, wenn die Scheibe repariert und nicht ausgetauscht wird

•     Unsere Partnerwerkstätten verwenden beim Scheibentausch Orginalteile

Rufen Sie unsere Mitarbeiter vor Ort an, damit wir Ihnen eine Partnerwerkstatt in Ihrer Nähe nennen können:

0800 2 485445 (Kostenlos aus deutschen Telefonnetzen.)

Falls Sie die Reparatur anderweitig organisieren möchten, holen Sie bitte telefonisch zwei bis drei Angebole verschiedener Firmen ein und vergleichen Sie die Preise. Diese sind oftmals von Region zu Region sehr unterschiedlich. Wenn Sie einen Reparaturauftrag ohne vorherigen Preisvergleich erteilen, könnte es sein, dass wir unter Schadenminderungsgesichtspunkten die Kosten nicht voll erstatten.

Bis zu welcher Höhe wir Stundenverrechnungssätze und Teileaufschläge akzeptieren, hatten wir auch schon im Telefonat besprochen. Gerne teilen wir Ihnen diese Werte auch schriftlich mit.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug in einer Markenwerkstatt reparieren lassen, zahlen wir einen Stundenverrechnungssatz um 109,50 € und akzeptieren einen Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von 10 Prozent. Hiervon ausgenommen sind Opel-Markenbetriebe. Hier gelten zwar die gleichen Stundenverrechnungssätze, der Teileaufschlag beträgt aber 20 Prozent.

In einer freien Werkstatt beträgt der Stundenverrechnungssatz um 95,00 €. Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung für Ersatzteile werden hier jedoch nicht akzeptiert.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
Ihr Schaden-Team

Frecher geht’s wohl nimmer, oder? Zuerst Jahr für Jahr die höheren Versicherungsprämien des „Premium-Tarifs“ einkassieren und dann im Falle eines Schadens den Kunden – mit etwas unterschwelliger Nötigung – in die Abwicklungsschiene des Billig-Tarifes Kasko Select einspuren? Und das bei der HUK-Coburg Allgemeinen Vers. AG. Man kann sich lebhaft vorstellen, wie entsprechende Schreiben zu einem vergleichbare Kaskoschaden beim „Internet-Billigheimer“ HUK24 AG ausfallen?

So weit ich mich entsinne, steht doch irgendwo in den Versicherungsbedingungen, dass man im Schadensfall den Versicherungsvertrag sofort kündigen kann (Sonderkündigungsrecht)? Sofern „Schweinereien“ wie diese kein Grund sein sollten, von diesem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, was dann?

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41 Antworten zu Hoffentlich nicht HUK versichert – Kasko schon gar nicht?

  1. Franz511 sagt:

    HUK-Coburg – die beste Versicherung laut Werbung – und dann so was – dass ich nicht lache!!!

  2. Mister L sagt:

    Immer wieder schön zu lesen…
    Der HUK ist bewusst, dass Opel einen Ersatzteilaufschlag von 20% berechnet.
    In den Kürzungsschreiben der DEKRA werden diese Kosten („nach Vorgabe des Auftraggebers“) grundsätzlich herausgestrichen.
    Gleichwohl die HUK mit obigem Wortlaut doch selbst den Nachweis der Erforderlichkeit von Ersatzteilaufschlägen (hier bei Opel) gibt.
    Wenn möglich: Bitte verlinken Sie das Originalschreiben, um es den beratungsresistenten Mitarbeitern sowie der DEKRA bei allen entsprechenden Kürzungen unter die Nase zu reiben.

  3. Chr. Zimper sagt:

    Der Griff in die Taschen der Versicherten und der Unfallopfer geht in die nächste Runde:

    Kongress in Leipzig „Schadenmanagement und Assistance“

    http://www.assekuranz-messekongress.de/portal/de/messekongresse/sma/index.xhtml

    Bezeichnend dazu das in Teilen veröffentlichte Interview mit Herrn Heitmann auf Versicherungsbote:

    http://www.versicherungsbote.de/id/4815508/HUK-Coburg-Kfz-Versicherung-Schadenmanagement/

    HUK-Coburg: Gutes Schadenmanagement erzeugt Kundenloyalität

    Versicherungsbote: Herr Heitmann, Sie werden auf einem Kongress der Versicherungsforen Leipzig zum Thema „Entwicklungsperspektiven im Schadenmanagement“ sprechen. Warum ist das Schadenmanagement für die HUK-Coburg ein Zukunftsthema?

    Klaus-Jürgen Heitmann: Unser Schadenmanagement ist mit fast 2 Mio. Schäden im Jahr einer der wesentlichsten Momente in unserer Beziehung zu unseren Kunden. Wir glauben, dass ein guter Schadenservice entscheidend ist für die Zufriedenheit und Loyalität der Kunden. Daher arbeiten wir seit Jahren daran, diesen Service in allen Aspekten weiter zu optimieren und haben auch für die kommenden Jahre noch viele weitere Ideen.

  4. Karle sagt:

    Es wird nirgendwo mehr beschissen als bei der Kasko Versicherung. Die rechtswidrigen Kürzungen im Haftpflichtbereich sind nur die Spitze des Eisbergs. Ohne unabhängige Schadenschätzung beim Kaskoschaden ist dem faulen Treiben der Versicherer Tür und Tor geöffnet.

    Gelegentlich sollte sich mal ein Vertragsrechtler damit befassen, ob vertragliche Einschränkungen für eine einseitige Schadensermittlung durch den Zahlungspflichtigen überhaupt zulässig sind. Meiner Meinung nach sind Verträge, in denen der Versicherer die Ersatzleistung einseitig bestimmen kann und dem Versicherten die Möglichkeit der unabhängigen Schätzung verwehrt wird bzw. die Kosten dafür dann dem Versicherten auferlegt werden, sittenwidrig. Daran ändert auch die Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens nichts. Welcher Versicherungsnehmer weiß, dass es so etwas überhaupt gibt. Und wenn er weiß, dass es so etwas gibt, hat er dann irgendeine Ahnung wie es funktioniert bzw. wie es korrekt abläuft? Von der Hürde Kostenrisiko ganz zu schweigen. Das Sachverständigenverfahren ist lediglich eine Alibifunktion der Versicherer gegenüber dem Rechtssystem und dürfte vertragsrechtlich keinen Bestand haben.

    Unabhängig davon ist die Billigprämie eines Versicherers in der Regel ein faules Ei. Bei einem Haftpflichschadens wird man vom Unfallgegner verklagt, sofern die eigene Versicherung die Ansprüche des Gegners nicht bzw. nicht vollumfänglich leisten will. Im Kaskofall bekommt man dann für die Billigprämie einen vielfachen Abzug bei der Schadensersatzleistung oder wird, wie in diesem Anschreiben, mal geschwind genötigt.

    Wer billig versichert ist, der zahlt am Ende zweimal – wie bei allen „Schnäppchenangeboten“!!!

  5. Everestbezwinger sagt:

    Hallo. Karle,
    du hast es im Zeitraffer auf den Punkt gebracht. Kaskobedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer in vielfacher Hinsicht und sind überdies selbst für Fachleute so unverständlich verklausuliert, woraus weitere Nachteile resultieren können. Selbst die meisten Serviceberater und Kfz.-Werkstätten stehen dem mehr oder weniger hilflos gegenüber und können ihren Kundern bei einem Kaskoschaden nicht hilfreic h zur Seite stehen. Es handelt sich um ein raffiniert ausgeklügeltes Vertragswerk, das den Kaskoversicherer mit den eingebauten Sicherheiten einseitig begünstigt und das stand schon vor mehr als 4 Jahrzehnten immer wieder in der Diskussion, so z.B die Auslegungsmöglichkeit von angeblich erforderlichen Abzügen „neu für alt“ , wie die Einspruchsmöglichkeit über das Sachverständigenverfahren, was die Schadenhöhe angeht. Oft ist es aber auch die Zumutung über den einzuschlagenden Reparaturweg oder die Auslegung eines Totalschadens. Hier wäre die Überprüfung durch einen Vertragsrechtler dringend anzuraten und ein besonderes Interesse müssten hierzu gerade das Reparaturgewerbe aber auch die Berufsverbände der unabhängigen Kfz.-Sachverständigen zeigen, wie auch die ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Einseitige Schadenfeststellung durch den, der vertraglich Schadenersatz zu leisten hat, sollte allein schon auf erhebliche Bedenken stoßen. Was meinen die Experten dazu ?

    Everestbezwinger

  6. Bernd sagt:

    Hallo, ich habe gerade persönlich einen gleich gelagerten Fall bei der HUK24,….selbes Anschreiben der HUK, allerdings anderer Stundensatz …. bei mir max: 96,50. Kulanterweise übernimmt meine Werkstatt die entstehende Differenz. Mein Fazit… nach drei erfolglosen Telefonaten mit der HUK habe ich vier unterschiedliche Versicherungen sofort zum nächstmöglichen Termin gekündigt.

  7. Basti sagt:

    Habe gerade den gleichen Fall. Gleiches Schreiben von der HUK24. Stundensatz darf 83,50€ nicht überschreiten. Ein Witz, denn BMW berechnet im Karosseriebereich 149,00€ netto. Ich habe daraufhin bei der HUK24 angerufen und ordentlich Wind gemacht. Ich wollte auch wissen wo im Vertrag der betreffende Hinweis auf enstprechende Begrenzung der Verrechnungssätze geschrieben steht. Ich kann dazu nichts finden denn ich habe ja extra KEINE Werkstattbindung vereinbart. Dazu die Dame am Telefon: „das steht nicht im Vertrag“ Dazu ich: „ok dann ist das für mich auch nicht relevant“.

    Ergebnis: Die Dame sagte sie vermerkt dies entsprechend in der Schadensmeldung und bestätigt mir nochmal per Mail, dass ich das Fahrzeug in der Vertragswerkstatt meiner Wahl reparieren lassen kann. Die höheren Verrechnungssätze werden bezahlt.

    Wortlaut der Email:

    „Sehr geehrter Herr Otte,
    wir werden im Rahmen der Versicherungsbedingungen Ersatz leisten. Bitte reichen Sie uns die Reparaturrechnung ein.

    Mit freundlichen Grüßen
    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
    Ihr Schaden-Team“

    Fazit: Die HUK geht hier lediglich auf Dummfang!! 9 von 10 Kunden gehen aufgrund des Schreibens vermutlich doch zu irgendeiner „Partner Werkstatt“ und die HUK spart richtig Geld. Wenn ihr keine Werkstattbindung (Kasko Select) habt, könnt ihr das Fahrzeug laut den Vertragsbestimmungen in jeder Werkstatt eurer Wahl reparieren lassen. Die HUK muss zahlen!

  8. SV Wehpke sagt:

    Karle@ „Das Sachverständigenverfahren ist lediglich eine Alibifunktion der Versicherer gegenüber dem Rechtssystem und dürfte vertragsrechtlich keinen Bestand haben.“
    Die mir bekannten Schiedsverfahren – und ein solches ist es ja (nicht nur TTIP), sind allesamt fragwürdige Instrumente. Ich habe an etlich AKB-SV-Verfahren teilgenommen. Das Kostenrisiko für den VN ist beträchlich. Eine Tatsache aber ist, dass Sachverständige gleichsam die Frösche in diesem Sumpf sind und es besteht daher auf dieser Seite kein ernsthafter Änderungswille, zumal man dabei auch noch ordentlich verdienen kann.
    Wehpke Berlin

  9. Wertminderungsspezialist sagt:

    @Bernd says:
    12. August 2015 at 15:01
    „Hallo, ich habe gerade persönlich einen gleich gelagerten Fall bei der HUK24,….selbes Anschreiben der HUK, allerdings anderer Stundensatz …. bei mir max: 96,50. Kulanterweise übernimmt meine Werkstatt die entstehende Differenz. “

    Da wäre nur noch die Frage zu klären, welcher Vollpfosten einen HUK-Vertrag nach dem Motto „Geiz ist Geil“ unterschrieben hat.
    Bei den Versicherungen erweist sich alles was vorerst billig ist, als großer Reinfall.

  10. G.v.H. sagt:

    @SV Wehpke

    Mit Abschluss eines Kaskovertrages ist der VN ein eklatant benachteiligter Vertragspartner, denn das Procedere des Sachverständigenverfahrens ist für den VN eine fast unüberwindliche Hürde und hat als solche tatsächlich nur eine Alibifunktion. Stellen Sie sich mal den Vorteil einer Versicherung vor, die vertraglich dem VN im Kaskoschadensfall die Einschaltung eines unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen bei Kostenübernahme freistellen würde, was ggf. ja auch gebunden werden könnte an eine voraussichtliche Schadenhöhe ab….. €. Es ist eigentlich ein Unding, dass der Versicherer sich die Schadenfeststellung vorbehält und damit seinem VN nicht nur Fußfesseln anlegt, sondern ihn auch noch mit Handfesseln beglückt unter Auferlegung einer Fülle von Obliegenheiten, die der Versicherer für sich nicht gelten lassen will. Dem VN wird zwar zugebilligt, Einwände zur Schadenhöhe über das Sachverständigenverfahren erheben zu können, was aber regelmäßig die eigene Einschaltung eines Sachverständigen voraussetzt. Diese Kosten hat schon mal der VN an der Backe. Und dann kommen die oft vergeblichen Einigungsversuche der Parteien über einen Obmann. Notfalls noch einmal weitere Kosten, die auf den VN abgewälzt werden, abgesehen von der oft nicht akzeptablen Dauer eines solchen Verfahrens. Wäre es nicht sinnvoller und gerechter, dem weitaus finanziell überlegenen Vertragspartner dieses Kostenrisiko anzudienen? Es muss verwundern, dass hier offenbar Lücken im Vertragsrecht bis heute noch nicht zu einem Verbot derartiger Verträge geführt haben.

    G.v.H.

  11. SV Wehpke sagt:

    @ G.v.H.
    In diesem Lande gilt Vertragsfreiheit – und das ist auch gut so. Die wollte ich deswegen nicht abgeschafft wissen. Es wird ja niemand gezwungen eine Kaskoversicherung abzuschließen.
    Aber wenn es schon sein muss, sollte man sich nicht darüber täuschen, dass man im Schadenfall erhebliche Hürden zu nehmen hat, was meist nicht zufriedenstellend gelingt, zumal nur wenige SV auf dieser Strecke sicher unterwegs sind.
    Wehpke Berlin

  12. Benno sagt:

    @SV Wehpke

    „In diesem Lande gilt Vertragsfreiheit – und das ist auch gut so. “

    Aber nur so lange, wie Vertragsbestandteile nicht gegen das Gesetz und/oder geltendes Recht verstoßen bzw. von hinten durch die Brust das Recht des schwächeren Vertragspartners aushebeln.

    Die Sache mit dem Sachverständigenverfahren ist z.B. so ein Fall. Eine absolut linke Nummer, indem Versicherer die Messlatte enseitig hochlegen, um die Rechte der Versicherten zu neutralisieren. Darüber hinaus gibt es im Kaskobereich keine Alternative am Markt, da fast alle Versicherer die gleichen (GDV) Bausteine in ihren Kaskobedingungen verwenden. Also nix von wegen, man muss den Vertrag ja nicht unterschreiben. Bei den mittlerweile gleichgeschalteten AKBs hat man heutzutage nur noch die Wahl zwischen Kasko oder ohne Kasko. Möglicherweise handelt es sich bei den gleichgeschalteten Kaskobedingungen auch noch um einen Wettbewerbsverstoß (kartellrechtswidrige Absprache/Monopolstellung der Versicherer).

    Aber selbst wenn es zum seltenen Fall des SV-Verfahrens kommen sollte, werfen die Versicherer jeden erdenklichen Knüppel zwischen die Beine (hauseigene Sachverständige, weisungsgebundene Sachverständige, Zeitverzögerung, Kostenverschleppung, kollektives dumm stellen, „toter Mann“ usw.).

    Das sog. SV-Verfahren im Kaskovertrag sollte deshalb schnellstens auf den rechtlichen Prüfstand gestellt werden. Meiner Meinung nach ist der Vertragsbaustein „Sachverständigenverfahren“ rechtlich unwirksam (weil es u.a. den meisten VNs (Normalos) fast unmöglich ist, dieses komplexe Verfahren tatsächlich durchzuziehen). Unterm Strich ist das Sachverständigenverfahren nicht einmal das Papier wert, auf das es geschrieben wurde. Jahr für Jahr werden die meisten Kaskoversicherten im Schadensfall um mehrstellige Millionenbeträge (möglicherweise sogar Milliardenbeträge) ihres rechtmäßig zustehenden Schadensersatzes gebracht. Das Betrugsniveau der Versicherer im Kaskobereich liegt hierbei deutlich über dem rechtswidrigen Schadensamanagement der Versicherer im Haftpflichtschadensbereich, da dieser „Geschäftszweig“ ja ohne neutrale Kontrollinstanz (unabhängige SV) abgewickelt wird. Dagegen stehen insgesamt vielleicht 1.000 Sachverständigenverfahren pro Jahr, wenn überhaupt? Also nicht einmal der berühmte Tropfen auf den heißen Stein.

    Apropos Vertragsfreiheit. Die endet bei den Versicherern immer dann, wenn es um den Ersatz von Schadenspositionen geht (Abschleppkosten, Werkstattkosten, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten usw.). Werkvertrag ist ein absolutes Fremdwort für Versicherer bei der Schadenregulierung.

    „Es wird ja niemand gezwungen eine Kaskoversicherung abzuschließen.“

    Super Argument! Insbesondere für die Neuwagenkäufer.

  13. Juri sagt:

    @Benno – Danke ! Endlich mal jemand mit Durchblick!

  14. SV Wehpke sagt:

    Benno: Sie müssen ja noch relativ jung sein. Ansonsten wüssten Sie, dass die AKB früher das für alle Versicherer verbindlich regelte. Also wesentlich überschaubarer – oder? Eine Fassung für alle. Nach Freigabe der AKB konnte jeder Versicherer seine eigene Version kreieren und das ist bis heute so.
    Und noch etwas – meiner Kenntnis nach sind Verträge die gegen die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen schlichtweg nichtig. Sollten Sie es besser wissen, helfen Sie mir.

  15. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Wenn ich hier die Kommentare zum SV-Verfahren lese, stelle ich mir die Frage, ob vielen überhaupt klar ist, wie ein VN das Verfahren für sich nutzen kann. Selbstverständlich kann das SV-Verfahren sinnvoll genutzt werden, um dem VN seine vertragsgemäße Leistung auch zu verschaffen.

    Zum Thema Kostenrisiko:

    Zunächst einmal gibt es Rechtschutzversicherer, die dieses Risiko versichern, dann ist das Kostenrisiko gleich Null. Allerdings muss es auch Versicherungsvertreter geben, die ihre Kunden gegenüber der Versicherungsgesellschaft vertreten und nicht umgekehrt. Aber das wie mit so vielem im Leben: die eigene Pflicht der Menschen selbstständig zu denken, kann niemand ersetzen.

    Desweiteren gelten für die Kostenteilung das Urteil des BGH vom 03.03.1982 (AZ: IVa ZR 256/80) sowie das Urteil des AG Fürstenwalde vom 30.7.1997 (AZ: 28 C 23/97).

    Die für den SV vor Durchführung des SV-Verfahrens anfallenden Kosten sind später selbstverständlich voll zu berücksichtigen (vgl. auch LG Frankfurt / Oder, Urteil vom 15.10.2012 zum AZ: 16 S 122/12)

    Zum Thema Durchsetzbarkeit der Ansprüche:

    Wenn Benno schreibt, dass der Versicherer als Ausschussmitglied seinen angestellten Sachverständigen nimmt, sei auf das Urteil des BGH vom 10.12.2014 (AZ: IV ZR 281/14) verwiesen.

    Und wenn sich die beiden Ausschussmitglieder nicht auf den Obmann einigen können, dann kann im Rahmen der Anrufung des zuständigen Amtsgerichts bereits mitgeteilt werden, wer denn nicht in Frage kommt.

    Dieses Risiko lässt sich also ebenfalls völlig problemlos minimieren, wenn der Sachverständige des VN einfach ein wenig Ahnung hat. Und wenn ich dann lese

    Meiner Meinung nach ist der Vertragsbaustein Sachverständigenverfahren rechtlich unwirksam (weil es u.a. den meisten VNs (Normalos) fast unmöglich ist, dieses komplexe Verfahren tatsächlich durchzuziehen).

    muss ich mir die Frage stellen, bei welchen Verträgen so etwas denn anders ist und keiner regt sich auf. Und selbstverständlich können VN etwas mit den Formulierungen anfangen, denn man wird ja zwangsläufig auf den eigenen SV gestoßen, den man nur mal anrufen muss.

    Jetzt kommt aber die große Krux: wie viele SV können denn überhaupt ein SV-Verfahren richtig durchziehen? Wenige, weil es so viele gibt, die sich Sachverständiger nennen und nichts anderes können als in einem Programm fünf Kreuzchen zu setzen.

    Und die Versicherer, die problemlos solche Quacksalber ausfiltern könnten, haben gar kein Interesse gegen solche SV vorzugehen, weil die Fehler dieser SV im Regelfall zum Vorteil des Versicherers ausfallen.

    Und nun noch zum Thema Zeitaufwand:

    Ja, ein SV-Verfahren kostet tatsächlich Zeit, aber es ist schneller erledigt als ein Rechtsstreit. Außerdem gilt bei Blockade seitens des Versicherers gem. AG Fürstenwalde das Urteil vom 23.07.2014 zum AZ: 26 C 340/13.

    Zusammenfassend ist es also so, dass jeder VN mittels des SV-Verfahrens seine Ansprüche tatsächlich durchsetzen kann. Wenn er sich selbst mit seinem Versicherungsvertrag nicht auskennt (obwohl er ihn unterschrieben hat…), kann er sich an fachkundige Helfer wenden. Wenn diese Helfer jedoch keine Ahnung haben (oder haben wollen), dann ist das zwar Pech, in keinem anderen Lebensbereich jedoch anders.

    Es gibt sogar Konstellationen, in denen das SV-Verfahren viel besser funktioniert als eine Klage im Haftpflichtschadenfall, sofern man einen qualifizierten Sachverständigen an seiner Seite hat.

  16. Benno sagt:

    @Dipl.-Ing. Andreas Hoppe

    „Wenn ich hier die Kommentare zum SV-Verfahren lese, stelle ich mir die Frage, ob vielen überhaupt klar ist, wie ein VN das Verfahren für sich nutzen kann.“

    Vielen hier möglicherweise nicht, einigen vielleicht schon, den Versicherten in aller Regel jedoch überhaupt nicht. Und es gibt keine Möglichkeit die VNs flächendeckend darüber zu informieren. Bei einem Kaskoschaden lassen sich die Endverbraucher Tag für Tag reihenweise über den Tisch ziehen. 99,9% der Versicherten wissen nicht einmal, dass es ein Sachverständigenverfahren gibt. Wer liest schon die AKBs durch und selbst wenn, wer versteht den ganzen Mist, der hier seitenweise zelebriert wird. Und die paar wenige, die dann darüber informiert sind oder werden, ziehen meist den Schwanz ein, wenn man das Verfahren näher erläutert bzw. auch das Kostenrisiko ehrlicherweise darstellt. Sobald ein Kostenrisiko im Raum steht, suchen 9e von 10en das Weite. Genau wie bei der Abwicklung eines Haftpflichtschadens. Da macht sich bei Kürzungen auch das Groß vom Acker, wenn man irgendwelche Risiken erwähnt. Jeder Anwalt kann davon ein Lied singen.

    „Zunächst einmal gibt es Rechtschutzversicherer, die dieses Risiko versichern, dann ist das Kostenrisiko gleich Null.“

    Dumm nur, dass immer weniger rechtsschutzversichert sind und auch mit dem Prügel nicht dazu zu bewegen sind. Geiz ist geil!

    „Allerdings muss es auch Versicherungsvertreter geben, die ihre Kunden gegenüber der Versicherungsgesellschaft vertreten und nicht umgekehrt.“

    Schöner Traum!

    „Und selbstverständlich können VN etwas mit den Formulierungen anfangen, denn man wird ja zwangsläufig auf den eigenen SV gestoßen, den man nur mal anrufen muss.“

    Noch´n Traum.

    1. Muss man dazu zuerst die AKBs studieren – was 99,9% beim Kaskoschaden eben gerade nicht praktizieren. Und 2. haben die meisten VNs keinen „eigenen Sachverständigen“, da die meisten Haftpflichtaufträge heutzutage immer noch über die Werkstatt generiert werden. Aber selbst wenn, haben die meisten VNs keine Lust, sich mit der eigenen Versicherung herumzustreiten und verzichten dann lieber auf den restlichen Schadensersatz. Das ist die tägliche Realität.

    „…muss ich mir die Frage stellen, bei welchen Verträgen so etwas denn anders ist und keiner regt sich auf.“

    Keiner regt sich auf? Das sehe ich anders. In der Rechtsgeschichte gibt es genügend Beispiele dafür, bei denen Bestandteile von Verträgen als rechtlich unwirksam erklärt wurden. Insbesondere Vertragsbestandteile von Versicherern zählen hierbei zu den Top-Favoriten. Dazu gehört meiner Meinung nach auch das Sachverständigenverfahren in der derzeitigen Form. Es soll vordergründig nach außen hin die Rechtsposition des Geschädigten stärken, was sich im Schadensfall dann jedoch als Mogelpackung herausstellt. Die Rechte lassen sich nämlich nur in einem mühevollen Hürdenlauf durchsetzen, wenn überhaupt. Vertragsbestandteile dieser Art sind meiner Meinung nach rechtlich unwirksam, da ja auch im wahren Leben kaum wirksam. Eine simple Abfrage bei den Versicherern nach tatsächlich durchgeführten Sachverständigenverfahren würde diese These sicher bestätigen. Wie bereits oben erwähnt, gehe ich davon aus, dass es insgesamt nicht mehr als 1.000 SV-Verfahren pro Jahr gibt. Und das bei einer Zahl von mehreren Millionen Kaskoschäden mit erheblichen Betrugspotential seitens der Versicherer im gleichen Zeitraum.

    Auch die Formulierung in den AKBs, in denen die Kostenübernahme eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen seitens der Versicherer grundsätzlich verweigert wird, sofern der VN diesen auswählt, halte ich für rechtsunwirksam, da sie den Versicherer in die Position der willkürlichen Schadensersatzbestimmung bringt. Daran ändert auch die Farce des Sv-Verfahrens nichts. Diese Position der AKBs muss man zusammen mit dem SV-Verfahren angreifen.

    „Jetzt kommt aber die große Krux: wie viele SV können denn überhaupt ein SV-Verfahren richtig durchziehen? Wenige, weil es so viele gibt, die sich Sachverständiger nennen und nichts anderes können als in einem Programm fünf Kreuzchen zu setzen.“

    In diesem Punkt sind wir uns einig. Die meisten SV hocken immer noch in ihren Büros herum und warten neben dem Telefon, bis endlich der nächste Audatex- oder DAT-Auftrag von der Werkstatt hereinflattert. Die wachen erst auf, wenn sie z.B. durch Initiative von DEKRA oder TÜV aufgrund deren Schadensvorfinanzierungen aus der letzten Werkstatt geflogen sind. Dann ist es aber leider zu spät für einen Plan B, wie z.B. ein Engagement hin zum Sachverständigenverfahren.

    @SV Wehpke

    Im Gegensatz zu Ihren Expertenkenntnissen bin ich bestimmt ein blutiger Anfänger?

  17. virus sagt:

    @ Benno

    „Auch die Formulierung in den AKBs, in denen die Kostenübernahme eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen seitens der Versicherer grundsätzlich verweigert wird, sofern der VN diesen auswählt, halte ich für rechtsunwirksam, da sie den Versicherer in die Position der willkürlichen Schadensersatzbestimmung bringt. Daran ändert auch die Farce des Sv-Verfahrens nichts. Diese Position der AKBs muss man zusammen mit dem SV-Verfahren angreifen.“

    …. und zwar nach:

    Art. 101 GG

    (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

    (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

    Am Beispiel der HUK-Coburg ist nachzulesen, dass bei „Meinungsverschiedenheiten“ wahlweise der Ombudsmann, die BaFin oder das Gericht angerufen werden kann. Spätestens das Gericht wird keine Klage abweisen, weil das nachgeschaltete Sachverständigen-Verfahren seitens des Kasko-Versicherten unter – Berufung auf Art. 101 GG – nicht in Anspruch genommen wurde.
    ______________________________________________________________

    Meinungsverschiedenheiten
    Versicherungsombudsmann
    L.1
    Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden:

    Versicherungsombudsmann e. V.
    Postfach 080632
    10006 Berlin
    E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
    Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen.

    Versicherungsaufsicht
    L.2
    Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel. 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

    Rechtsweg
    L.3
    Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
    Hinweis:
    Beachten Sie bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens in der Kasko das Sachverständigenverfahren nach A.2.10.

    M
    Gerichtsstände
    Wenn Sie uns verklagen
    M.1
    Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
    a dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
    b dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende
    Niederlassung örtlich zuständig ist.
    Wenn wir Sie verklagen
    M.2
    Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei folgenden Gerichten geltend machen:
    a dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
    b dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung
    Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren
    Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.

    Quelle: https://www.huk.de/content/dam/hukde/pdf/kfz/KNB6115IP.pdf

  18. Hilgerdan sagt:

    @Benno says:
    25. März 2016 at 16:20
    „@Dipl.-Ing. Andreas Hoppe
    „Wenn ich hier die Kommentare zum SV-Verfahren lese, stelle ich mir die Frage, ob vielen überhaupt klar ist, wie ein VN das Verfahren für sich nutzen kann.“
    @Benno
    „Vielen hier möglicherweise nicht, einigen vielleicht schon, den Versicherten in aller Regel jedoch überhaupt nicht. Und es gibt keine Möglichkeit die VNs flächendeckend darüber zu informieren. Bei einem Kaskoschaden lassen sich die Endverbraucher Tag für Tag reihenweise über den Tisch ziehen. 99,9% der Versicherten wissen nicht einmal, dass es ein Sachverständigenverfahren gibt. “

    Hi Benno,
    Du hast, wie die anderen Bloger und Kommentatoren hier, mit zahlreichen Thesen recht.
    Aber ein qualifizierter SV hat schon noch Möglichkeiten seine Kunden so zu beraten, dass auch ein SV-Verfahren erfolgreich durchgeführt werden kann.
    Insbesondere ist es wichtig, dass die Autohäuser und Werkstätten bei denen der SV (noch) Aufträge erhält, darüber aufgeklärt wird, wann, wie und wieso man ein SV-Verfahren für seine Kunden durchführt.
    Freilich erleben wir es oft, dass die VN es scheuen gegen die eigene Versicherung vorzugehen.
    Aber es ergibt sich immer wieder eine Gelegenheit seinen Kunden zu zeigen, was einen guten SV auszeichnet. Diese qualifizierten SV haben auch immer Arbeit, weil sie ständig beratend tätig sind, Mehrarbeit und Weiterbildung nicht als lästig empfinden, sondern als betriebsimmanente Aufgaben sehen. Also liegt es schon in der nicht unerheblichen Einstellung des jeweiligen SV wie er seinen Aufgabenbereich sieht. Eine elegische Arbeitsweise, verbunden mit unzureichendem Teilwissen und Arbeitsunlust bei nicht immer lukrativen Aufträgen, hilft selbstverständlich nicht weiter.
    Nur wer bereit ist das Sachverständigenwesen zu pflegen, es ernsthaft als eine „Berufung“ und nicht nur als einen Job zu sehen kommt in Zukunft noch weiter.

  19. Benno sagt:

    @Hilgerdan

    „Aber ein qualifizierter SV hat schon noch Möglichkeiten seine Kunden so zu beraten, dass auch ein SV-Verfahren erfolgreich durchgeführt werden kann.“

    Das wird ja nicht in Abrede gestellt. Nur wie viele qualifizierte freie und unabhängige Kfz-Sachverständige gibt es denn noch und wie viele sind überhaupt in der Lage, ein SV-Verfahren qualifiziert durchzuführen? Aber selbst wenn es einige gibt, wie viele davon haben denn überhaupt Lust dazu? Am Ende dieser Fragstellung bleibt eine Handvoll übrig, die meist erfolglos die VNs berät, da die wiederum keine Lust auf eine Schlammschlacht mit ihrer Versicherung haben. Mit diesen Prognosen kann man den „Krieg“ gegen die „Kasko-Kürzungsmafia“ nicht gewinnen. Diese kleine Kampftruppe macht am Ende die derzeit geschätzten 1.000 Fälle pro Jahr aus. Mit entsprechenden Aktivitäten werden es dann vielleicht 5.000 oder 10.000 bei einem Schadensaufkommen im Millionenbereich. Mit der Diskussion zum Sachverständigenverfahren verschleisst man sich in Erbsenzählerei.

    „Insbesondere ist es wichtig, dass die Autohäuser und Werkstätten bei denen der SV (noch) Aufträge erhält, darüber aufgeklärt wird, wann, wie und wieso man ein SV-Verfahren für seine Kunden durchführt.“

    Die Autohäuser sind schon lange aus dem Rennen. Die reparieren heutzutage nur noch einen Bruchteil der Kaskoschäden, da immer mehr in die Werkstätten der Versicherer gesteuert werden. Kaskokürzungen nehmen die schon immer hin, weil sie die Hosen voll haben, dass der nächste Schaden dann möglicherweise weggesteuert wird. Die werden einen Teufel tun, den Kunden gegen seine eigene Versicherung aufzuhetzen. Außerdem wird der Löwenanteil der Kürzungen im Kaskobereich nicht bei der konkreten, sondern bei der fiktiven Abrechnung und beim Totalschaden generiert. Fiktive Abrechnung läuft aber gegen die Interessen der Werkstätten, so dass denen die Kürzungen ihrer Kunden völlig egal sind. Im Gegenteil. Die freuen sich sogar darüber, wenn der Kunde von seiner Versicherung über den Tisch gezogen wird. Wärste mal gleich zu uns gekommen!!

    Lange Rede, kurzer Sinn.
    Mit überproportional massiven Aktivitäten von allen Seiten könnte man die Kürzungsquote über das SV-Verfahren natürlich ein paar Prozent nach oben drücken. Damit ist das Problem im Grunde aber nicht gelöst, wenn dann weiterhin mehr als 90% bei ihrem Kaskoschaden beschissen werden. Deshalb muss man das Problem an der Wurzel packen. Die Ausschaltung der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen über die AKBs beim Kaskoschaden war zwar ein gerissener Schachzug der Versicherer, meiner Meinung nach aber rechtswidrig bzw. rechtsunwirksam, wie bereits oben erläutert. Dieser Punkt wurde irgendwann vor ca. 10-15 Jahren in die AKBs gemogelt, nachdem die Versicherer festgestellt hatten, dass der VN ohne diesen Passus einen eigenen SV beauftragen darf. Hierzu gibt es auch entsprechende Urteile in der Vergangenheit. Dort gilt es also die gebündelte Energie einzusetzen. Dann erübrigt sich die weitere Diskussion über das Sachverständigenverfahren.

    Mit Wiederherstellung der Waffengleichheit zwischen Versicherer und VN steigt das Auftragsniveau der freien und unabhängigen Sachverständigen mittelfristig, auch der faulen, automatisch um 50%+.

  20. K.I. sagt:

    Sind wir eigentlich noch zu retten? Während wir uns hier – mal wieder – über das Sachverständigenverfahren verbreiten, gewiss kein primäres Thema von existenzieller Bedeutung, werden bei der Honorarkürzungsmaffia schon weitere Geschütze in Stellung gebracht und die Strategien der Provokation verfeinert, um uns endgültig unserer Unabhängigkeit zu berauben.

    Zentrale Fragen von primärer Bedeutung werden zwar mal angedacht, aber längst nicht so umfassend und vielgestaltig diskutiert, wie die Methoden der Assekuranz zur Zielerreichung und die fraggwürdige Unterstützung durch einige Gerichte am Recht vorbei. Wir verteilen hingegen unsere keineswegs grenzenlose Energie und vergeuden unsere wertvolle Zeit offenbar lieber mit anderen Themen, die längst nicht so anstrengend sind, wie das zentrale Thema „Rechtswidrige Steuerung der Gutachterkosten durch eine Honorarbefragung mit Hilfe der Gerichte.“ Wenn dann aber wieder ein BGH-Urteil, wie eiskaltes Wasser, die erhitzten Gemüter erstarren lässt, so wurde schlicht und einfach der Zeitpunkt verpasst, sich mit diesem Thema, und fast nur mit diesem Thema, intensivst zu befassen. Was nutzt mir die Feststellung, dass dann und wann hier ein „prima Urteil“ veröffentlicht wird, wenn wir das Übel nicht am Kern und im Zentrum erfassen? Welchen Lerneffekt hat denn ein solches prima Urteil und welche Konsequenzen ziehen wir daraus? Was können wir aus Negativurteilen für wertvolle Erkenttnisse gewinnen und wie solchen Falschurteilen künftig vorbeugen? Oder ist es bequemer, sich morgen anzupassen unter dem Motto „Na ja, es geht ja auch so noch? Und kurze Zeit später dann wieder mit einer anderen vermeintlich beruhigenden „Einsicht“, mit der wir uns selbst zu beruhigen versuchen? Haben wir überhaupt noch eine klare Vorstellung, was Unabhängigkeit ist und was natürliche Souveränität bedeutet? Vielleicht geben das Osterfest und ein paar Sonnenstrahlen ein Zeichen, das auch uns erleuchtet. In dieser Hoffnung allen Diskutanten besinnliche und entspannte Festtage.

    K.I.

  21. Benno sagt:

    @K.I.

    Und ich dachte immer, es geht hier um die Belange der Unfallopfer und um die Bekämpfung des rechtswidrigen Schadensmanagements der Versicherer insgesamt? Die Sachverständigenkosten sind hierbei nur ein kleiner Baustein.

    Warum das Ganze.

    „Die Internet-Informationsplattform „Captain HUK“ wurde von praktizierenden Verbraucherschützern, wie freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen (viele davon öffentlich bestellt und vereidigt) und von versierten Verkehrsrechtsanwälten eingerichtet, damit Verkehrsteilnehmer, Unfallopfer (Geschädigte) vorzeitig erkennen können, welcher Raffinesse und Willkür sie oft bestimmten Versicherern ausgesetzt sind…

    …Captain HUK ist ein Sprachrohr ausschließlich für die Belange der Geschädigten und bietet keinen Raum als Plattform für Interessensgruppen aus der Versicherungswirtschaft!“

    Genau für dieses Anliegen haue ich hier in die Tasten. Ob bei Mietwagen, fiktiver Abrechnung, Restwertproblematik, Sachverständigenverfahren, Wettbewerbsrecht und auch zu den Sachverständigenkosten. Wenn es nur noch um gekürzte Sachverständigenkosten geht, bin ich raus aus der Nummer.

    Darüber hinaus kann man sich noch die nächsten 20 Jahre über gekürzte Sachverständigenkosten das Maul zerreißen, da die meisten schon die letzten 20+ Jahre ihren faulen Hintern nicht aus dem Ohrensessel hochbekommen haben. So lange da nicht alle an einem Strang ziehen, ist das eine never ending story.

    Der oben beschriebene Angriff auf die AKBs hilft, im Falle des Erfolgs, Millionen Kasko-Geschädigten und beschert den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen volle Auftragsbücher. Da geht es um ganz andere Summen, als um 70 oder 80 Euro gekürzter Sachverständigenkosten, die man heutzutage meist erfolgreich einklagen kann. Zum Angriff auf die AKBs braucht man nur eine Handvoll Aktivisten. Aber selbst so eine kleine Truppe wird sich wohl kaum zusammenfinden. Zweifel, Kosten, Risiko blablabla….

  22. K.I. sagt:

    @Benno
    „Der oben beschriebene Angriff auf die AKBs hilft, im Falle des Erfolgs, Millionen Kasko-Geschädigten und beschert den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen volle Auftragsbücher. Da geht es um ganz andere Summen, als um 70 oder 80 Euro gekürzter Sachverständigenkosten, die man heutzutage meist erfolgreich einklagen kann. Zum Angriff auf die AKBs braucht man nur eine Handvoll Aktivisten.“

    Diese frohe österliche Botschaft und Vision von Dir zaubert mir ein Lächeln ins Gesicht und der Assekuranz auch.

    Herzlichst
    K.I.

  23. virus sagt:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 307 Inhaltskontrolle
    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
    (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

    1.
    mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
    2.
    wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

    (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

    Also ich sehe das nach Abs. 2 Satz 2 so. Hat ein Kasko-Geschädigter berechtigte Zweifel, dass sein Versicherer durch einseitige (mittels Vorgabe) Schadenbestimmung den Schaden nicht korrekt (zu niedrig bei Reparatur oder Wiederbeschaffungswert) bzw. zu hoch oder entgegen der BGH-Rechtssprechung (Restwertbörse) auf Kosten der Versichertengemeinschaft betreibt, dann ist dem Versicherungsnehmer zur Vertragserfüllung das gleiche Recht zu gewähren. Aufgrund des Schadensmanagement aller im GDV-Bund vereinten Versicherer ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch (gerade) im Kasko-Schadenfall der Versicherungsnehmer ohne unabhängige Schadenfeststellung finanziell (vertragswidrig) benachteiligt wird, kann eine gerichtliche Überprüfung nur zur Streichung der entsprechenden Vertragsbedingungen führen.

  24. Mister L sagt:

    Ist schon komisch.
    Die Partnerwerkstätten sollen angeblich ausschließlich Originalteile (Scheiben) verwenden.
    Jeder der z.B. bei Carglas oder einem anderen auf Scheibentausch spezialisierten Unternehmen eine neue Scheibe verbaut bekommen hat, sollte einmal auf die in der Scheibe eingebrachte Bezeichnung schauen. Das Zeichen des jeweiligen Fahrzeugherstellers, so wie es den Originalscheiben zu entnehmen ist, sucht man dort vergebens.
    Der nächste Punkt sind die Ersatzteilaufschläge von Fahrzeugherstellerwerkstätten. In den Prüfberichten werden diese immer gekürzt. Hier weist man im Vorfeld schon darauf hin, dass (bei Opel) bis zu 20% beglichen werden.

  25. Kurti sagt:

    Hatte das gleiche Problem an meinem neuen Opel Zafira Tourer. Steinschlag, Tage später riesiger Riss in Panoramascheibe.
    HUK Volkasko inc.Teilkasko, Freie Werkstattwahl!!!!!!!
    Nach einwandfreier Reparatur bei meinem Opel Händler wurden Ihm 77,60€ von der Rechnung abgezogen. Nach Rücksprache mit dem Händler habe ich Ihm angeboten o.a. Summe zu übernehmen und meine insgesamt 5 an der Zahl Versicherungen bei HUK zu kündigen.
    Der Händler hat mein Angebot freundlicherweise abgelehnt und die Angelegenheit an seinen Firmenanwalt abgegeben. Soviel zu Vollkaskoversicherung HUK !!!!!!!

  26. Tina Moeller sagt:

    Das ist aber sehr merkwürdig: „Der „Fußabtreter“ kann also sehen, wie er mit geringeren Stundeverrechnungssätzen sowie ohne UPE-Aufschlag (betriebswirtschaftlich) über die Runden kommt“

    Wie wird man denn ein *Fußabtreter der HUK?* Wird man an einen Baum gebunden und gezwungen oder unterschreibt man einen Vetrag,in dem man sich verpflichtet?

    Ich habe mit der Allianz noch viel schlimmere Erfahrungen gemacht und die nennt sich „Premium“.
    Die kommen mit Ihrem Gutachter (der selbst einen eingedrückten Schweller nicht sieht!!!) zur „Besichtigung“ und rechnen Ratzfatz einfach mal 60% von der Schadennsumme einem „unabhängigen Gutachter“ ab. Obwohl ich Geschädigter war, wurde mein in Auftrag gegebenes Gutachten natürlich auch nicht bezahlt! Zum Glück sah das dann ein vom Gericht bestellter Gutachter ganz anders!

  27. Hermann Schürmann sagt:

    In meinen 67 Lebensjahren hatte ich noch nie schlechte Erfahrungen mit Versicherungsgesellschaften gemacht. Vor ein paar Jahren wechselte ich dann zur HUK- des Preises wegen.
    Ein Unbekannter fügte meinem Auto einen Blechschaden zu. Dies meldete ich der Polizei und der HUK.
    Nach 5 Monaten bekam ich die Nachricht von der HUK, dass Sie nicht zahlt.
    FAZIT : 1 X HUK – N I E M E H R HUK.
    Ich werde zum Rechtsanwalt gehen müssen

  28. J.O. sagt:

    @ Hermann Schürmann
    „Nach 5 Monaten bekam ich die Nachricht von der HUK, dass Sie nicht zahlt.
    FAZIT : 1 X HUK – N I E M E H R HUK.
    Ich werde zum Rechtsanwalt gehen müssen“

    Och, Herr Schürmann, das war bestimmt ein Einzelfall. Daraus kann man nicht schließen, dass es generell so lange dauert. Vielleicht sind gerade Sie in einen Regulierungsstau geraten, sie kennen das ja von der Autobahn. Aber man darf feststellen, dass auch die HUK-Vers. ansonsten sehr pünktlich ist, zumindest was das Einziehen von Prämien und regelmäßige Kürzungen angeht. Dadurch werden Sie auch geschützt vor noch größeren Wüterichen.

    J.O.

  29. Oli sagt:

    Hallo zusammen,
    ich betreibe eine Firma die Hagelschäden repariert und habe von einer Kundin die mir privat nahe steht das Auto/Hagelschaden repariert.
    Das Auto war bei der HUK versichert und uns war bewusst das die HUK nur 85% der Rechnung bezahlen wird da wir keine Partnerwerkstatt sind.
    Gesagt getan , das beste kam nach der Schadensregulierung.
    Der Kundin wurde die Versicherung seitens der HUK gekündigt weil das ein Vertragsbruch ihrerseits war , denn Sie ist nicht zu deren Partnerwerkstatt gefahren.
    Übrigens hat die HUK bei uns noch nie eine Rechnung ohne einen Abzug bezahlt.
    FAZIT : WER BEI DEM VEREIN VERSICHERT IST , IST SELBER SCHULD
    LG Oli

  30. Frielinghaus,Uwe sagt:

    Hallo,
    habe aus faulheit und kostengründen HUK Kasko-Select abgeschlossen,
    im dezember 2017 hatte ich einen Schaden den die HUK ausgleichen sollte,ein Gutachten der Dekra wurde gefertigt.Ich wollte fiktiv abrechnen da bekam ich den ersten Schock 5%nachlass durch die Reparaturfirmen wurde in Abzug gebracht,in meinem Vertrag kann ich eine solche Klausel nicht finden das Abmachungen mit Werkstätten zu meinem Nachteil gerechnet werden!Sind solche Fälle bekannt!

  31. A. Oberländer sagt:

    Sehr geehrter Herr Frielinghaus,
    der Nachlas scheint nicht nur bei der HUK in Mode zu kommen, mir liegt ein Prüfbericht vor, der einen 10% igen Nachlass der Lohnkosten bei fiktiver Abrechnung beinhaltet. Auch bei weiteren Positionen kürzte der Dienstleister, hier controlexpert, mal eben munter ohne jegliche Begründung.
    Als Krönung würde ich bezeichnen das der „Experte“ den Kotflügel als Schraubteil lackiert um die Kosten für das Abkleben des Fahrzeuges zu sparen. Gut, wer die lackierte Zierleiste für 20,00 € lieber aufarbeitet, weil auch hier bei der Metallic-Lackierung ein Farbunterschied aufgrund der unterschiedlichen Lackiermethoden auftreten muss, der muss sicherlich bei Beilackierung und dem Abdecken des Fahrzeuges sparen.
    Ich dachte mal das wäre ein cooler Job bei so einem Dienstleister bis sich mir persönlich die Frage stellte ob man sich dann frühmorgens noch im Spiegel anschauen könnte? Da für mich die Antwort „nein“ war blieb ich lieber auf der Seite wo ich jetzt stehe.

  32. Martin S. sagt:

    Ein Tipp von mir:

    Ich hatte eben falls eine Kfz-Versicherung bei der HUK24 – explizit ohne Werkstattbindung. Dann hatte ich einen Steinschlag in derWindschutzscheibe. Da dieser im Sichtbereich war, musste die gesamte Scheibe getauscht werden (gesetzlich vorgeschrieben). Die HUK24 hat sich jedoch geweigert, dieses und jenes zu bezahlen. Hauptstreitpunkt war die Kürzung des Stundenlohns.

    Ich habe die HUK24 mehrfach aufgefordert, mir mitzuteilen aufgrund welcher Vertragsklausel sie zum Abzug berechtigt zu sein meint. Obwohl sie das nicht tun konnten, beharrten sie weiter auf dem Abzug. ich wollte die Sache einem Anwalt geben, der aber wegen des geringen Streitwertes gleich abgewunken hat.

    Schließlich kam ich auf die Idee, mich an den Ombudsmann der Versicherungen zu wenden. Das hätte ich mal gleich tun sollen. Nachdem der Ombudsmann eine Stellungnahme von der HUK angefordert hatte, kam ruckzuck die Antwort dass das alles nur ein Versehen sei und man sich bei mir entschuldige und selbstverständlich den Restbetrag sofort überwiesen hätte.

    Also mein Tipp: Die HUK24 einmal auffordern, die Kürzung zurückzunehmen, da sie jeder vertraglichen Grundlage entbehrt. Danach kann man sich weiteres Herumstreiten sparen und stattdessen gleich an den Ombudsmann wenden.

    Hinweis: Dies gilt natürlich nur, wenn im Tarif keine Werkstattbindungen vereinbart ist.

  33. Bud Eem sagt:

    Noch viel interessanter wird es bei der Antwort der gegnerischen Versicherung bei Beschwerden über Kürzungen der Leihwagenrechnung (schuldiger Unfallgegner versteht seine eigene Versucherung nicht):

    Mir wurden ca. 30 % der Ersatzfahrzeugrechnung gekürzt!

    Achtung, jetzt kommt der Lacher:
    Da ich den mir zustehenden Leihwagen ja nicht nur ausgeliehen, sondern auch unverschämterweise nutzte (ich muss ja irgendwie in den geplanten Urlaub fahren und wieder zurück zu meinem Wohnort gelangen) und dabei viele Kilometer gefahren bin, habe ich angeblich Wertverlust meines verunfallten Fahrzeugs durch leihwagengenutzte Kilometerleistung und eingespartem Verscheiß, ähm, sorry, Verschleiß den Zeitwert meines Fahrzeugs erhöht, zumal ich kilometerleistungsbedingte Wartungs- und Reparaturintervalle eingesparte habe.

    Hm, da kam ich doch ins Grübeln, fragte unter Fristsetzung von 14 Tagen bei der gegnerischen Versicherung nach der Spendenquittung und einer Kopie deren aktuellen Freistellungsbescheides für den Fall, dass mein 30%iger Eigenanteil an der Leihwagenabrechnung rechtlich begründbar sei, und fragte nach den einladungsfähigen Anschriften der für den anliegenden Schriftverkehr zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter des Pressesprechers bzw. der Pressesprecherin, damit auch alle Beteiligten eine reelle Chance hätten, pünktlich auf dem Podium der von mir bereits bis ins Detail Stellung nehmen zu können.
    Im Anhang eine Liste der [fiktiv] von mir eingeladenen Rundfunk- und TV-Redaktionen (inkl. dpa und Reuters) bekannter verbraucherfreundlichen Sendungen und deren Produktionsfirmen mit dem deutlichen Hinweis, dass diese Pressekonferenz auch bei Nichtbeteiligung der gegnerischen Versicherung stattfinde.

    Das Ergebnis:
    Ein ungelenkes Entschuldigungsschreiben der gegnerischen Versicherung mit Zusicherung der vollen Kostenübernahme der Ersatzfahrzeugabrechnung.

    Zur Nachahmung wärmstens Empfohlen!!!

  34. Silke sagt:

    HAH! Ja die HUK hat sich bei mir ähnlich beliebt gemacht als mich mein Kotflügel verlassen hat (Metaphorisch gesprochen). Ich wurde auf dem Parkplatz ein wenig ‚angeschubst‘ um bei Metaphern zu bleiben und benötigte anschließend ein neue Lackierung des Kotflügels. Grundsätzlich erstmal kein Problem sollte man meinen. Man ist ja versichert. Naja Kurzfassung: Ich weigerte mich strikt gegen die Partnerwerkstatt, sollte mehr bezahlen und habe kurzum gekündigt. Hab mir dann (schlicht weil es günstiger war), einen lackierten Kotflügel online bestellt, so ganz praktisch veranlagt wie ich nun mal bin. Ende vom Lied: Neue Versicherung, günstiger passgenauer Kotflügel, glücklicher Fahrer ^^ Kann also nur unterstreichen: Die HUK ist unverschämt und sollte nicht unterstützt werden.

  35. Jeff sagt:

    Hmm – vielleicht bin ich nicht der erste der es bemerkt – aber Kasko Select ist ausdrücklich ***mit Werkstattbindung***. Komfort ist ohne – kostet aber mehr. Oh – und gebrauchte Teile in Wagenfarbe, viel Glück damit, schon in der Herstellung weichen die Farbtöne über die Zeit ab. Wen’s interessiert: Beispiel Tenoritgrau Metallic bei Mercedes und seine Nuancen. Sehr spannend. 10 Nuancen für eine Farbe sind absolut normal. Deswegen macht man ja ggf. einen Lackangleich. Da kann der Wagen aus „gleichfarbigen“ Gebrauchtteilen schnell zum Modell „Harlekin“ werden.

    Mein Senf. Weiter allen gute Fahrt!

  36. Michel O. sagt:

    Einen ähnlichen Fall hatte ich im vergangen Jahr.
    Da hatte ich einen Steinschlag (schon zielich groß und grenzwertig) auf der Autobahn, leider kein Telefon dabei.
    Ich bin dann zur nächstgelegen Tankstelle und habe da gefragt wer sowas repariert.
    Ehrlich gesagt hatte ich Angst das die Schibe reißt und ein größerer Schaden entsteht.
    Und ich wollte allen nur Kosten sparen.
    Der hat mit ein paar Strassen weiter zu einer Werkstatt geschickt. Zwar eine freie Werkstatt aber sie machte einen sehr ordentlichen Eindruck.
    Auch die Werkstatt meinte, dass dieser Glasschaden sehr schnell größer wird und bei Verwindungen des Autos die Scheibe schnell ganz reißen wird.
    Also Scheibe repariern lassen und bei der HUK eingereicht. Ich habe ja keine Werkstattbindung, dachte ich zumindest.
    Ein paar Tage später kam ein Schreiben in dem stand, dass sie den Schaden nicht übernehmen werden, da ich nicht zu einer ihrer Partnerwerkstätten gefahren bin.
    Ein Anruf klärte die folgende Schritte sehr schnell ab. ich sollte auf dem Schaden sitzen bleiben.
    Ein Rechtstreit war vorprogrammiert.
    Mir geht´s da ehrlich nicht um die paar Euro, mir geht es ums Prinzip.
    Ich zahle mehr Geld dafür das ich mir meine Werkstatt selber aussuchen kann und dann werden Schäden nicht übernommen? Geht´s noch ???
    übrigens, viele dieser „Partnerwerkstätten“ versuchen sich mit solchen Verträgen mit Versicherungen über Wasser zu halten. Wahrscheinlich sind die so gut, das die ohne solche geschäfte schnell die Türen zu machen können, ist aber nur eine Vermutung.
    Mein Anwalt sah das sehr ähnlich und wenn ich keine Werkstattbindung habe müssen die mich genauso behandeln und die Schäden in einer anderen Werkstatt im gleichen Maße übernehmen. Ich bezahle schließlich für dieses Extra.
    Kurz bevor es soweit war zog die HUK den Schwanz ein, überwies mir den angefallenen Rechnungsbetrag inkl. aller angefallenen Kosten und entschuldigte sich.

    Leider versucht die HUK diese halbseidenen Geschichten immer wieder.
    Wer jedoch ausdrücklich KEINE Werkstattbindung hat sollte sich auf solche fadenscheinigen Versuche nicht einlassen.

  37. Olli sagt:

    Ich meine, die Werkstattauswahl ist aber größer als bei Kasko Select. Die HUK hatte mir auch schon telefonisch eine Schadenregulierung durch Partner-werkstatt angeboten. Man bot mir mehrere zur Auswahl, unter anderem auch eine markengebundene Vw-Werkstatt, bei der ich dann auch gleich geblieben bin, weil ich zufriedener war als mit der Bürokratie eines großen Autohauses. Mir wurde dann aber auch gesagt, wenn ich Kasko Select wählen würde, wäre eine Reparatur bei diesem Vw-Partner nicht möglich. Die Werkstattliste scheint also nicht dieselbe zu sein.

  38. Franz Huber sagt:

    unverschuldeter Unfall (teilkaskoschaden) unfall 4.9.021 14.9.021 Schadensmeldung
    mit Gutachten an HUK bis zum heutigen Tag keine Antwort keine Regulierung trotz
    Anmahnung am 11.10.021 fahre unfallfrei seit über 50 Jahre vollglich kein
    Versicherungsfall auch nicht in der der Teilkasko aber große TV Werbung einfach Toll!!

  39. Frey, Peter sagt:

    Hallo,

    hatte mit der HUk wegen eines Privathaftpflichtschadens – Schaden verursacht von meinem Mieter – erhebliche Probleme. Mit allerlei „rechtlich nicht haltbaren Finten“ verweigert man eine Schadensregulierung. Dort seit mehr als 40 Jahre versichert. Maßlos enttäuscht und absolut nicht zu umpfehlen. Habe die Aufsichtsbehörde Bafin eingeschaltet. Dies ist eine „Proformaeinrichtung“ zum Schutz der Versicherungsunternehmen. Sie können von dort alles erwarten – nur keine Hilfe, Es wird nur rumgeeiert und der Petent wird für blöd verkauft.
    P. Frey, 24.01.2022

  40. Remhagen sagt:

    Die Schadenaußenstelle Dortmund der HUK24 versucht mit allen Mitteln, ihre Kunden zu veräppeln.
    Seit 20 Jahren VN dort und einem Schaden, lässt uns diese „Versicherung“ in Stich.

    Wir kündigen dort und ein Versicherungsmakler hat uns eine andere, zuverlässige Versicherung vermittelt.
    Diesem Makler sind die „Machenschaften“ der HUK bestens bekannt.

    Die HUK ist nicht mehr das, was sie vor 20 Jahren einmal war!

  41. M.Remhagen sagt:

    Zunächst als Geschädigter der gegnerischen Versicherung (HUK) den Schaden gemeldet und den Mietwagen in Rechnung gestellt.
    3 Wochen keine Rückmeldung der HUK.
    Aus diesem Grund habe ich einen Rechtsanwalt beauftragt, mich zu vertreten.
    Plötzlich geht alles ganz schnell. Die Forderung meines RA wurde komplett gezahlt, da mein Anwalt eine kurze Frist gesetzt hat, da sich die HUK 3 Wochen nicht gerührt hat.

    Die HUK hätte sich 450,00 Euro Anwaltskosten sparen können, wenn sie fair geblieben wäre. Sich einfach nicht melden hat ihr halt mehr gekostet.

    Für die Zukunft werde ich mich direkt an einen Anwalt wenden, wenn die HUK beteiligt ist.

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