Die Themenfrage stellt das dar, was ich mich im letzten Jahr genau dreimal gefragt habe. Im Haftpflichtschadenfall bin ich zwar ein strikter Verweigerer der Restwertbörsen, aber da ich (selten) den ein oder anderen Kasko-Schaden auf den Tisch bekomme, muss ich gezwungenermaßen die Restwertbörse verwenden.
Im letzten Jahr musste ich genau dreimal auf eine RWB zurückgreifen und dreimal gab es Ärger mit der Abwicklung, der mich Zeit und Nerven gekostet hat, weil die Höchstbieter nachträglich den Kaufpreis drücken wollten.
Insbesondere ging es um Fehlleistungen der Bieter, die
a) nicht in der Lage waren Text zu lesen:
„Cheffe hatte nix gesehn, dass Brief kaputt ist.“ Und das, obwohl im Beschreibungstext auf den entwerteten Brief hingewiesen wurde.
b) nicht in der Lage waren Bilder anzusehen:
„Hab gedacht, der SLK wär schwarz, nicht silber.“ Was soll ich dazu sagen…?
c) nicht in der Lage waren eine Kalkulation richtig durchzulesen:
„Hey das Motorsteuergerät ist ja auch kaputt, davon stand aber nichts in der Kalkulation.“ Doch stand es und zwar als letztes Ersatzteil. Wobei sich mir die Frage stellt, warum einer 3300,- Euro für einen Mehrfachüberschlag-Doblo mit 5000,- Euro WBW zahlt. Doch wohl kaum wegen eines Steuergerätzes, oder? Oder hat er 330,- statt 3300,- Euro eingeben wollen?
Geht es nur mir so, oder haben andere Kollegen auch dermaßen Probleme mit den Höchstpreisbietern, die nachverhandeln wollen?
Das Nachverhandeln von deutschsprachgestörten Bietern ist an der Tagesordnung und gehört zum unangehmen Ritual mit dem sich der Geschädigte auseinandersetzen kann. Wir haben nur eine Antwort darauf: Zahle oder geh, eine Diskussion gibt es nicht. Da gibt es aber noch schlauere Bieter aus Hamburg. Die stellen nachträglich angeblich einen Getriebeschaden mit dem eigenen Gutachter fest und wollen das Getriebe zum Neupreis ersetzt. Eine Auktion ist geboten, besichtigt, gekauft! Oder, dann bring das Auto wieder 500 km zurück, bis jetzt ist noch keines zurückgekommen.
„Im Haftpflichtschadenfall bin ich zwar ein strikter Verweigerer der Restwertbörsen, aber da ich (selten) den ein oder anderen Kasko-Schaden auf den Tisch bekomme, muss ich gezwungenermaßen die Restwertbörse verwenden.“
Wo steht, dass man beim Kaskoschaden die Restwertbörse verwenden muss? Vielleicht in der „Arbeitsanweisung“ der Versicherung! Aber diese Anweisungen entsprechen, wie wir alle wissen, nur in seltenen Fällen der rechtlichen Anspruchgrundlage.
Grundlage für die Entschädigungsleistung sind die AKB. Wenn da nicht explizit ausgeführt wird, dass der Restwert im Schadensfall über eine Restwertbörse zu ermitteln ist, dann hat der VN Anspruch auf Entschädigung gemäß § 249 BGB = Haftpflichtschaden. Und da gilt (gemäß BGH) der Restwert des örtlichen Marktes.
Hallo Bodo,
ich habe mich durchaus kritisch mit den vertraglichen Gesichtspunkten des Kasko-Vertrages auseinandergesetzt. In den drei genannten Fällen gab es jedoch keine andere Möglichkeit, wobei im letzten Jahr immerhin mehr als doppelt soviele Kasko-Schäden bearbeitet wurden, bei denen der Restwert nicht über die Restwertbörse ermittelt wurde.
Aber das nur nebenbei…
Grüße
Andreas
In diesen Fällen könnte das Gutachten doch nachträglich korrigiert werden:
Der Höchstbieter der Restwertbörse hat sich – wie sich nachträglich herausgestellt hat – nicht an sein Gebot gehalten. Damit ist das Gebot nachträglich als unseriös zu werten. Deshalb wird nachträglich das zweithöchste Gebot berücksichtigt. Deshalb ist von der Versicherung noch der Betrag xxx zu übernehmen.
Hallo RA Schepers,
dehalb bleibt aber trotzdem der Zeitaufwand zunächst an mir hängen. Viel besser ist deshalb das Vorgehen zukünftig keine RWB mehr zu verwenden und der Versicherung unter Hinweis auf meine Vorgänge mitzuteilen, dass ich auf Grunde erheblicher Abwicklungsschwierigkeiten den Restwert auf dem regionalen Markt ermittelt habe.
Viele Grüße
Andreas
@Andreas
„Viel besser ist deshalb das Vorgehen zukünftig keine RWB mehr zu verwenden und der Versicherung unter Hinweis auf meine Vorgänge mitzuteilen, dass ich auf Grunde erheblicher Abwicklungsschwierigkeiten den Restwert auf dem regionalen Markt ermittelt habe.“
Hallo Andreas, hallo SV,
ja wo denn sonst, aber darauf geht der Versicherer gar nicht ein. Entweder hopp oder Top.
Noch besser ist es den Versicherern mitzuteilen, dass man nur eine aber dafür gerade und rechtskonforme Arbeitsweise hat.
Bringt zwar etwas weniger Versicherungsaufträge, aber es steigert das Selbstwertgefühl, weil man nicht wie eine Fahne im Wind, bzw. einmal Paulus u. einmal Saulus sein muß.
Das ist ein schönes Gefühl, probiert es doch mal.
Hallo Der Hukflüsterer,
es geht um Kaskoschäden, nicht um Haftpflichtschäden. Bei Haftpflichtschäden zählt die Internetrestwertbörse nicht.
@Bruno Reimöller
„Hallo Der Hukflüsterer,
es geht um Kaskoschäden, nicht um Haftpflichtschäden. Bei Haftpflichtschäden zählt die Internetrestwertbörse nicht.“
Hallo Bruno Reimöller,
ich meinte schon Kaskoschäden! Aber sicher kann man mir sagen, bei welchen AKB geschrieben steht, dass der Restwert in Internetbörsen ermittelt werden muß.
Auch Kaskoschäden mit allen Kausalitäten sind am örtlichen Markt zu ermitteln wenn in den AKB nicht ausdrücklich etwas anderes steht.Wer von mir etwas anderes will, dem erstelle ich kein Gutachten, so einfach kann das Leben sein. Die Jagd nach jeden Auftrag u. dem „schnöden Mammon“ sollte nicht jenen Stellenwert einnehmen, den er leider hat.
Aber wahrscheinlich kapiert es DerHukflüsterer wieder nicht.
Hallo DerHukflüsterer,
die AKB, in denen steht, dass der Versicherer vor Veräußerung des Fahrzeuges zu kontaktieren ist, kann durchaus auch beinhalten, dass der Versicherer zum Zeitpunkt der Beauftragung Vorgaben zur Ermittlung eines Schrotthöchstpreises macht.
Tut er das nicht oder ist die Weisungsbefugnis nicht in den AKB geregelt, benutze ich keine RWB. Und jeder, der mich kennt, wird wissen, dass ich mir durchaus Gedanken dazu mache, ob ich denn muss oder nicht. 😉
Viele Grüße
Andreas