Trend bei den Haftpflicht u. Kasko (HuK) Versicherungen. Im Kaskoschaden (Vertragsrecht) ist der VN (Versicherungsnehmer) gegenüber der Versicherung weisungsgebunden, solange sich dieses im Rahmen der Vertretbarkeit bewegt. Somit ist der VN, gemäß der Praxis, vorerst gebunden den Sachverständigen der Versicherung zu nehmen. Erst wenn der VN mit dem Gutachten der Versicherung nicht zufrieden ist bzw. den Verdacht hat, dass das Gutachten der Versicherung nicht stimmt, kann er das Gutachten von einem unabhängigen freien Sachverständigen überprüfen lassen.
Wenn nun der, vom VN eingeschaltete Sachverständige, zu dem Schluss kommt, dass das Gutachten der Versicherung nicht stimmt, kann der VN ein Sachverständigenverfahren einleiten (Siehe AKB). Die Praxis ist meines Erachtens falsch geregelt. Normalerweise müsste dem VN die freie Wahl des Sachverständigen zustehen um eine technische Gleichstellung gegenüber der Versicherung zu erlangen. Den Weg des Sachverständigenverfahrens müsste meines Erachtens die Versicherung einleiten und nicht der VN. Die Überprüfung des Sachverständigengutachtens ist der Versicherung mehr zuzutrauen, da diese ja täglich damit zutun hat und nicht der VN, der normalerweise mit dieser Materie nicht vertraut ist. Ich habe nun die Erfahrung gemacht, dass der VN nicht im vertretbaren Bereich behandelt wird. Die Versicherungswirtschaft versucht so gut wie möglich auf den Wiederbeschaffungsaufwand bzw. auf einen Totalschaden abzurechnen. Dies bedeutet für die Versicherung, dass Sie nur den Differenzbetrag zwischen dem Wiederbeschaffungswert (Fahrzeugwert vor dem Schadensereignis) und dem Restwert (Fahrzeug-Marktwert nach dem Schadensereignis) gegenüber dem Versicherungsnehmer abrechnen müssen. Den Restwert erhält der VN von dem Ihm übermittelten Restwertaufkäufer. Es wird mit allen Mitteln versucht dem VN den eingetretenen Totalschaden darzulegen, obwohl der VN vielleicht eine Reparatur ausführen könnte. Es geht hier nur um die Kostenersparnis und nicht mehr um das Interesse bzw. Recht des VN. Folgende Fälle habe ich nun erlebt, aus welchen ich die vorhergenannten Fakten ableite:
- Fall 1: Versicherung (derzeit nicht mehr bekannt, kann aber noch ermittelt werden) Das Autohaus XY hat mir letztes Jahr ein Gutachten der Versicherung vorgelegt, in dem das Autohaus XY verunsichert wurde, ob Sie nun reparieren dürfen oder nicht. Die Reparaturkosten lagen klar unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Es liegt damit ein Reparaturschaden vor, wenn der VN das Interesse einer Reparatur seines Fahrzeuges vorgibt. Von der Versicherung wurde ein relativ hoher Restwert über die Restwertbörse ermittelt. Der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ergab sich somit als kostengünstiger für die Versicherung als die Reparaturkosten. Im Gutachten stand nun der Text, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich wäre. Durch diesen Text wurde der Eindruck erweckt, dass eine Reparatur nicht mehr in Frage kommt. Dem Autohaus XY konnte damals mitgeteilt werden, dass gemäß den vorliegenden Werten ein klarer Reparaturschaden vorliegt. Das Fahrzeug wurde danach vom Autohaus XY repariert, da der VN auch Interesse an der Reparatur zeigte und nicht an der Totalschadenabrechnung. Bei Gesprächen mit Kollegen wurde diese Praktik des Totalschadenstextes bestätigt. Der fehlende Hinweis, dass der VN auch reparieren kann wurde vollkommen unterdrückt.
- Fall 2: Generali Versicherung Ein weiterer Fall ist im gleichen Autohaus XY aufgetreten. Der VN der Generali Versicherung hat einen Schaden an seinem Fahrzeug erlitten. Der VN wollte sein Fahrzeug reparieren lassen und das Autohaus hat der Reparatur zugestimmt. Es wurde nun ein Gutachten von der Generali erstellt. Das Gutachten hat nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und den Restwert des Fahrzeuges ausgewiesen. Ferner wurde im Text mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und eine Reparatur nicht mehr möglich sei. Die Reparaturkosten wurden vom Sachverständigen der Generali nicht kalkuliert, obwohl das Fahrzeug noch einen Wiederbeschaffungswert von 21.750,00 € inkl. Mwst. hatte. Es stellte sich nun die Frage, wie der Sachverständige den Totalschaden so eindeutig beurteilen konnte und wie der Restwertaufkäufer ein Angebot abgeben konnte ohne die Auflistung der Reparaturkosten einsehen zu können. Anhand der Lichtbilder kann der Aufkäufer den Schadensumfang nicht abgrenzen. Weiterhin ist dem VN und der Werkstatt die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens genommen worden, da die Reparaturkosten nicht ermittelt wurden. (Entsprechend dem Schadensbild und dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges war noch ein Reparaturfall denkbar) Der Reparaturfall wurde somit wieder einmal unterdrückt, da nur auf den Totalschaden hingewiesen wurde und die Reparaturkosten ausgelassen wurden. Von Seiten des VN und der Werkstatt wurde ich nun eingeschalten die Reparaturkosten zu bestimmen. Das Fahrzeug wurde im unzerlegten Zustand besichtigt. (Gleicher Besichtigungsverhalt wie für den Sachverständigen der Versicherung) Die Reparaturkosten errechneten sich auf ca. 17.500,00 € inkl. Mwst. Das Fahrzeug lag somit im Reparaturbereich, obwohl lt. Versicherung ein eindeutiger Totalschaden eingetreten ist. Vom VN wurde daraufhin ein Reparaturauftrag erteilt. Die Reparaturkosten weiteten sich im zerlegten Zustand noch aus. Das Fahrzeug wurde jedoch im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes wiederhergestellt. Die Versicherung hat somit für sich nicht den kostengünstigen Totalschaden abrechnen können, aber das Interesse des VN an seinem Fahrzeug wurde sichergestellt. Der VN kam somit zu seinem Recht, jedoch erst unter Einschaltung eines eigenen Sachverständigen. Dieser Vorfall wäre gar nicht erst eingetreten, wenn ein unabhängiger Sachverständiger sofort eingeschalten werden könnte.
- Fall 3: HDI Versicherung In einer anderen Werkstatt wurde ein Renault Megane Cabrio hereingeschleppt. Die Werkstatt und der VN befragten mich, ob das Fahrzeug noch zu reparieren ist. Ich teilte hier mit, dass es knapp werden würde und es müssten die entsprechenden Daten dazu ermittelt werden. In Anbetracht des Kaskoschadens wurde von der Versicherung HDI ein Sachverständigenbüro (SSH-Stelle) beauftragt ein Gutachten vom Fahrzeug des VN zu erstellen. Der Sachverständige ermittelte einen deutlichen Totalschaden. Die Werkstatt und der VN beauftragten mich das Gutachten zu überprüfen, da Sie das Gefühl haben, dass das Fahrzeug „tot geschrieben“ wurde. Die Überprüfung des Gutachtens zeigte auf, dass eine nur lackbeschädigte Motorhaube ersetzt wurde, die Seitenwand hinten rechts teilweise erneuert wurde, obwohl diese mit einfachem Aufwand zu richten war. Es wurden noch weitere überhöhte Kosten festgestellt. Es wurden daraufhin die Reparaturkosten neu und richtig kalkuliert. Es ergaben sich Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Die Werkstatt hat das Fahrzeug im Interesse des VN und im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes repariert. Die kostengünstige Abrechnung auf Totalschadenbasis ist in diesem Fall der Versicherung wieder einmal entgangen, aber der VN ist zu seinem Recht gekommen. Meines Erachtens wurde das Fahrzeug tot geschrieben, um den klaren Totalschaden zu erreichen. Das Interesse der Versicherung (Auftraggeber) wurde vorangestellt. Auch hier ist der VN erst wieder durch Einschaltung eines freien und unabhängigen Sachverständigen zu seinem Recht gekommen.
Fazit: Aus diesen drei Fällen ist zu erkennen, dass die Versicherungswirtschaft mit allen Mitteln versucht die kostengünstige Totalschadenabrechnung unterzubringen. Das evtl. Interesse des VN zur Reparatur wird unkenntlich gemacht. (Einseitiger Text, keine Reparaturkostenermittlung, Reparaturkostenüberhöhung zur Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes) Es ist jedes Mal erst durch die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen das Recht des VN vertreten und klar dargelegt worden. Es ist hier nun wieder der Fakt festzustellen, dass auch im Kaskoschaden im Vorfeld bereits ein freier unabhängiger Sachverständiger einzuschalten wäre, da die Versicherungswirtschaft das Recht des VN hinten anstellt. Dies müsste meines Erachtens rechtlich und/oder gesetzlich überdacht bzw. geregelt werden zum Schutz des VN (Verbraucher). Im Moment kann man den VN/Verbraucher nur raten, dass er das Gutachten der Versicherung von einem freien unabhängigen Sachverständigen überprüfen lässt. Im Haftpflichtschaden gilt das gleiche Prinzip der Versicherungswirtschaft. Auch hier wird der kostengünstige Weg der Abrechnung auf Wiederbeschaffungsaufwand/Totalschaden gesucht. Oder es wird das Unterbringen des Schadensmanagements versucht. (Eigener Sachverständiger, Werkstattvermittlung, Leihwagenvermittlung)Im Haftpflichtschaden hat der Geschädigte jedoch das Recht den Sachverständigen selbst zu benennen.Er muss nicht den Sachverständigen der Versicherung annehmen. Dies gilt natürlich auch für den rechtlichen Bereich der Rechtsanwaltswahl. Ich hoffe hiermit dem Verbraucher verdeutlicht zu haben, dass er mit der Wahl eines eigenen Sachverständigen gut gestellt ist, da der freie unabhängige Sachverständige als Verbraucherschützer des Geschädigten anzusehen ist. Es heißt nicht, dass er damit nur den Geschädigten vertritt, nein er hält sich nur an das herrschende Recht.
Guten Abend Herr Dipl. Ing. Fischer,
das was Sie hier kritisch ansprechen ist fast täglich zu beobachten.
Von so mancher Werkstätte muss man sich den Vorwurf anhören wie folgt:“der von der Versicherung hat wesentlich mehr aufgeschrieben wie Sie“.
Dass der Reparateur aber den Reparaturauftrag wegen eines völlig überzogenen Gutachtens nicht mehr durchführen kann,wird erst zu spät erkannt.
Mit dem Fahrzeug selbst kann die Werkstätte auch kein Geschäft mehr machen,weil es weisungsgemäß von dem SV der Versicherung in das Internet gestellt wurde.Zumindest kann man zusehen wie ein anderer Kfz.-Händler das Fahrzeug vom Hof schleppt und sich ausrechnen wieviel man an dem Fahrzeug nicht verdient hat.
Hallo Herr Fischer,
Ihr Denkanstoss betreffend Änderung der AKB ist bemerkenswert.
Es wäre höchste Zeit, dass diesen unseriösen Praktiken des „Totschreibens von verunfallten Fahrzeugen“ im Kaskoschaden von Seiten des Gesetzgebers ein Riegel vorgeschoben würde.
Diese Vorgehensweise ist übrigens auch gängige Praxis bei der ALLIANZ
Hallo Kollegen,
solange der VN sich von seinem Versicherungsvertreter die Koskobedingungen nicht erklären lässt, besteht da wenig Hoffnung.
Da diese Generalagenturen,meist gut bekannt sind mit dem VN unterschreibt dieser fast alles und wundert sich bloß wenn eine
Schadenersatzleistung mager ausfällt.
Es gelingt den Schadenversicherern immer wieder,Ihre Versicherten einzulullen.Das beste Beispiel dafür ist die Huk-Coburg weil manche Leute von der teilweise annehmen,dass die Sachbearbeiter Beamte sind.
hallo sachverständige
die notwendigkeit der leistung des unabhängigen sachverständigen nach einem unfall bedarf dringend der bekanntmachung in der bevölkerung!
die sv sollten ganzseitig in der tagespresse werben,zum beispiel auch für reparaturqalitätsprüfungen und ankaufsuntersuchungen.
die reparaturwerkstätten werden gerade eben von herrn otting zu
„fachanwälten“ für die unfallschadensabwicklung ausgebildet;bald sind die aber sowas vom fach,dass auch das schadensgutachten
unnötig wird.dann erst ist „polen offen“.
hallo peter pan,
„der anwalt als der liebling der versicherung (nach vollständiger misch-masch-ausbildung bei otting).
unter diesem slogan könnten dann wieder 65 rechtsanwälte (wie in Capital) mit unbekannter abhängigkeit, befragt werden und der huk- coburg eine hervorragende regulierung atestieren.
mfg
Hallo Herr Fischer,
die von Ihnen geschilderten Fälle sind leider keine Einzelfälle, sondern treten nach meiner Erfahrung immer öfter auf.
Deshalb ist es meiner Meinung nach unbedingt erforderlich, die Verbraucher dahingehend aufzuklären, daß die unabhängigen KFZ-Sachverständigen selbstverständlich auch:
K a s k o g u t a c h t e n- Ü b e r p r ü f u n g e n durchführen.
Die hier entstehenden Kosten sind nach m.M. selbstverständlich vom Schädiger ebenso wie:
R e p a r a t u r- Überprüfungen
zu erstatten.
In unserem Büro wird dies schon seit längerer Zeit beworben und zwar mittels Flyern, auf unseren „Unfallratgebern“ und permanenter Verbraucherinformation , da ich sicher bin, hier ein weiteres Betätigungsfeld sein wird, welches uns noch bleibt.
Daher bitte ich a l l e Kollegen sich darüber Geadnken zu machen, wie wir g e m e i n s a m diese Dienstleistungen allen Verbrauchern möglichst schnell bekannt machen können.
Dieses Forum zeigt: Nur gemeinsam sind wir stark !!
Hallo Kollegen und Anwälte,
wie sieht das eigentlich aus, wenn sich ein VN im Kaskoschadenfall nicht an die Weisungsgebundenheit hält.
Ist dann nicht auch die Versicherung an die AKB gebunden und kann einzig ein Sachverständigenverfahren einleiten um das Gutachten des unabhängigen SV anzugreifen?
hi fragender sv
das lässt sich so nicht allgemein beantworten.
nach dem grundsatz pacta sunt servanda sind beide vertragsparteien an die getroffenen vereinbarungen gebunden;
wenn sich eine partei allerdings nicht daran hält,kann es ihr nach treu und glauben verwehrt sein,die andere partei an den vereinbarungen festzuhalten.
die rechtsprechung ist weitestgehend VN-freundlich!
vielleicht sollten sie einen konkreten fall zur diskussion stellen.
Interessant die Artikel zum Totalschaden, wobei mir im Moment nicht klar ist worin der Vorteil für den Versicherer liegen.
Nun möchte ich aber folgendes zu Bedenken geben.
Der Fahrer hat einen Unfall veruracht, die Beifahrerin liegt schwer verletzt im Krankenhaus, die Versicherung wird informiert, die Versicherung(LVM) erledigt die Bestellung eines Sachverständigen -will nur wissen wo der Wagen steht,
die Insassen wurden unter Zurhilfenahme der Rettungsscheere befreit,die Beifahrerin verstirbt
glauben Sie das man da an Ihren Artikel denkt, vorallem wenn man Laie ist?
Beim Nächsten Unfall gerne,
vor allem weiß ich jetzt in Sachen Versicherungen besser Bescheid auch bei der LVM (ich weiß AVB ist AVB)
nur habe ich im Moment keine große Lust auf Verleumdungsklage
Eins habe ich nach 2 Jahren „Koorrespondenz“ gelernt, die Versicherungen zahlen nur was der Richter vorgibt, frei nach dem Motto: Mutti sagt: die Herdplatte ist heiß- das will ich aber wissen und setze mich mit dem Hintern erst mal drauf.
Das Beispiel mit der Herdplatte hat schon Rousseau in seinem Erziehungsroman „Emile“ gebracht, Respekt!
Ich fände, die Versicherungen sollten einfach ALLES zahlen, was eingereicht wird. Man könnte maschinenlesbare Belege (am besten auch Gutachten) einführen und dann bräuchte man auch keine Sachbearbeiter mehr, denn es ginge alles automatisch. Dadurch würde man einen Haufen Personalkosten sparen, so dass nicht einmal die Beiträge erhöht werden bräuchten.
Dieses System ist ebenso einfach wie genial. Man könnte es auch auf andere Bereiche erstrecken (Gesundheitssystem, Sozialhilfe/ALG II, Finanzämter etc.).
Sicherlich macht das ja auch jeder von uns im Privatbereich so: Einfach immer schön zahlen, was kommt. Wie viel leichter muss einem das erst fallen, wenn es nicht einmal um das eigene Geld (sondern das der Kunden) geht?
Ich denke mal, diese Praktik könnte bestimmt sechs Monate funktionieren. Bis sich die – doch nicht ganz von der Hand zu weisende – Missbrauchsanfälligkeit herumgesprochen hat…
(Nur um ganz sicher zu gehen: Der vorstehende Beitrag entbehrt nicht einer gewissen Portion Ironie als Element der überzeichneten Darstellung.)
An Haarsträubend:
Missbrauchsanfälligkeit ist das Stichwort oder ein Synonym für Schadensmanagement. Kostendämpfung ist gut und schön, und jeder, auch privat, möchte bei permanent steigenden Kosten und Abgaben, seine Ausgaben in den Griff bekommen bzw. zumindest nicht überproportional steigen sehen. Wenn aber fragwürdige Einzelurteile kaum bekannter Gerichte zum Maßstab erhoben werden (was alles nicht gezahlt werden muß), obwohl gegenteilige Rechtsprechung der Obergerichte oder des BGH vorliegt, so fragt man sich, wie groß der Schritt oder wie lange der Weg noch ist, daß unser Land auch von Minderheiten (KPD, NPD etc. oder anderen Extremisten) regiert wird? Das wäre doch eine denkbare logische Folge, wenn Minderheitenmeinungen den Vorzug vor Üblichkeit und Korrektheit hätten, oder?
Wer beauftragt im Kaskoschadensfall den Sachverständigen ?
Missbrauch der Handhabung bezüglich der sog. „Weisungsgebundenheit“ ?
Meines Wissens bezieht sich diese sog. „Weisungsgebundenheit“ in erster Lininie auf das Verhalten des VN gegenüber einem Dritten, der geschädigt wurde. Sie bezieht sich meines Erachtens jedoch nicht auf die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen zur Schadenfeststellung mit Erstellung eines Gutachtens nach den sog. Mindestanforderungen, zumal der VN im Rahmen seiner Obliegenheiten den Eintritt des Schadens, wie auch den Schaden selbst nacht Art und Umfang nachzuweisen hat.
Dabei gehören die Kosten eines sorgfältig auszuwählenden Sachverständigen zu den vertraglich geschuldeten Wiederherstellungskosten.
Ich bin deshalb nicht der Meinung, dass sich der VN mit einem von seiner Versicherung favorisierten Sachverständigen zufrieden geben muß,wenn man im beurteilungsrelevanten Zusammenhang auch berücksichtigt, dass der VN vertraglich nicht verpflichtet ist, unzweckmäßige Weisungen seiner Versicherung zu befolgen. Eine solche unzweckmäßige Weisung könnte beispielsweise in der Beauftragung eines Sachverständigen durch die Versicherung liegen, von dem nicht ausreichend abgesichert zu erwarten steht, dass er ein nachvollziehbares und qualifiziertes Beweissicherungs-Gutachten nach den Mindestanforderungen unabhängig erstellt.
Damit sind für den VN beispielsweise dann unzumutbare Risiken verbunden, wenn er im Nachhinein noch Schadenersatzansprüche unter Haftpflichtgesichtspunkten geltend zu machen gedenkt. Muß er sich für eine solche Konstellation, mit einem von seiner Versicherung in Auftrag gegebenes „Gutachten“ begnügen, obwohl inhaltlich oft nicht über einen Kostenvoranschlag hinausgehend ?
Aus der Behauptung, n u r die Versicherung habe über die Auswahl und Beauftragung eiens Sachverständigen zu entscheiden, resultiert meines Erachtens eine solch un- zweckmäßige „Weisung“. Das hierzu versicherungsseitig gern vorgetragene Argument, der VN könne ja später immer noch über § 14 AKB mit dem sog. Sachverständigenverfahren eine Klärung herbeiführen, halte ich für irreführend, denn es muss in diesem Zusammenhang auch die Frage beantwortet werden : „Mit welchem (unzumutbaren) Aufwand ?“ Ganz abgesehen davon, dass dieser dem VN angetragene Weg eigentlich viel besser vom erfahrenen Versicherer beschritten werden sollte. Die vertraglich unausgewogene Regelung zu Lasten des VN, wie sie
als selbstverständlich in der Praxis bis dato gehandhabt wird,
bedarf deshalb dringend einer Korrektur, denn der VN ist in der Regel kein Kfz.-Sachverständiger und um so zu verfahren, wie es bei Unstimmigkeiten zur Schadenhöhe versicherungsseitig angedacht und ausgelegt wird, müsste er zunächst einmal durch einen Fachmann prüfen lassen, ob denn das alles so richtig und vollständig ist, was im Auftrag seiner Versicherung als Schaden festgestellt wurde. Aber bereits diese erste Prüfung ist mit Kosten zu Lasten des VN verbunden. Und das Gezänk im Sachverständigenverfahren um die Einigung über einen Obmann,
macht eine Klärung nicht gerade leicht. Einige Versicherer wehren sich geradezu mit Händen und Füßen, wenn der VN von sich aus einen versicherungsunabhängigen und qualifizierten Sachverständigen beauftragen möchteund bevor überhaupt ein Gutachten vorliegt, erklären sie lauthals, dass sie ein solches vom VN in Auftrag gegebenes Gutachten nicht anerkennen und bezahlen würden. Eine solche Vorgehensweise ist m.E. nicht vertragskonform und muß mehr als nur bedenklich stimmen.Man merkt die Absicht und ist verstimmt.Aber dabei sollte man es nicht bewenden lassen, sondern in der angesprochenen Frage
eine vertragliche Ausgewogenheit anstreben und sich bei Verweigerung halt einen anderen Versicherere suchen, bei dem der Kunde König ist und auch so fair behandelt wird. Aus vielfältiger Erfahrung und einer Berufspraxis von mehr als 40 Jahren ist es mir nicht entgangen, in welcher Art und Weise
oftmals Schadenersatz geleistet oder auch verweigert wird,wie
in den gegebenen Beispielen u. a. auch angesprochen. Es handelt sich insoweit gerade nicht um vertrauensbildende Maßnahmen, wenn man so mit seinen Partnern umgeht.
Wo war denn bildhaft ganz zuletzt noch das schlechte Beispiel
im Finale der Fußballweltmeisterschaft in aller Munde, das zu einer Roten Karte führte ?
Hallo, Herr Kollege Fischer,
auch ich habe in der Vergangenheit festgestellt, dass einige
Versicherer immer wieder nicht bedingungsgemäß Schadenersatz geleistet haben, sondern einer Abrechnung auf Totalschadenbasis
den Vorzug gaben, obwohl gem. § 13 AKB bis in Höhe des Widerbeschaffungswertes die Kosten der Wiederherstellung geschuldet wurden. Gegenteilige Auffassung von Sachverständigen wurden lapidar damit abgetan, dass diese
wohl nicht richtig informiert seien. Erst gerichtlich konnte dann geklärt werden, dass deren Verständnis für die Auslegung des § 13 AKB zutreffend war.
hi haarsträubend
mit ihren personaleinspaarvorschlägen liegen sie ja einmal richtig im trend.gerüchteweise ist mir zu ohren gekommen,dass
ein versicherer eine kosten-nutzen-analyse über seine betrugsabteilung durchführt.—weshalb wohl?
das schadenmanagement hat-zwar zu lasten der geschädigten- aber halt doch ein höheres einsparpotential!!!
Hallo, Herr Kollege Planner,
Sie rennen mit Ihren Überlegungen offene Türen ein.
Selbstverständlich ist die Überprüfung von Kasko-Gutachten noch eine Marktlücke. Oft handelt es sich dabei aber noch nicht einmal um Gutachten, sondern schlicht und einfach um Reparaturkalkulationen. Damit werden versicherungsseitig aber vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten und zwar auch nicht in dem Punkt, was die Inanspruchnahme eines sorgfältig ausgesuchten Sachverständigen angeht und was der VN darunter verstehen darf. Allerdings gibt es hier keinen Schädiger, d.h. der VN muß zunächst die Kosten einer Überprüfung wohl aus eigener Tasche bezahlen oder sehe ich das falsch ?
Hi, Rumpelstilzchen,
wenn die Überprüfung von Kasko-„Gutachten“ sich als Marktlücke
ausmachen lässt, frage ich mich, warum beispielsweise die DEKRA, die Sachverständigen der SSH sowie die Sachverständigen des BVSK hier noch nicht zugegriffen haben.-
Will man es sich mit der Versicherungswirtschaft nicht verderben ? Vielleicht finden die verantwortlichen Kollegen der vorgenannten Institutionen mal mit begeisternder Solidarität den Mut, diese Frage nachvollziehbar zu beantworten.-
Hallo Rumpelstilzchen,
das würde ja heißen, den Bock zum Gärtner zu machen oder Gefangene von Gefangenen gefangen halten.
Wer erstellt denn in der Regel solche Kaskogutachten nach Versicherungs- Vorgaben?
Richtig, genau die von Ihnen angeführten Organisationen !
Einschränkend ist zu sagen, daß im BVSK auch viele SV beheimatet sind, die Ihre Gutachten weisungsfrei erstellen, im Gegenzug auch bei der Auftragsvergabe durch Versicherungen unberücksichtigt bleiben, ebenso wie andere wirklich unabhängig und weisungsfrei arbeitende SV.
Sorry Xavante,
mein Kommentar war natürlich an Sie gerichtet, als Antwort auf Ihren Beitrag.
Guten Morgen!
wir können es doch rausfinden mit den Kasko-Gutachten.
Der, der den nächsten Kasko-Schaden hat beauftragt einen unabhängigen Gutachter von dieser Seite und zieht die Sache durch. Frei nach dem Motto: „Wer nicht wagt – der nicht gewinnt“.
MfG
Chr. Zimper