Ich denke es wird eine Fortsetzungesgeschichte weden, wobei ich die jeweiligen Gegenmaßnahmen erst offen lege, wenn sie zum Erfolg geführt haben. Die Dokumentation dürfte aber schon jetzt interessant sein.
Anscheinend haben die Versicherung dass VVG und die VVG-InfoV zur Nutzung der eigenen Zwecke entdeckt. Die Kaskoversicherung ist laut den jeweiligen Vertragsbedingungen eine Versicherung gegen Schadensereignisse. Ob und wo repriert wird, ist Sache des VN. Es gibt keinerlei Recht der Versicherung auf Qualitätskontrolle von Werkstatt arbeiten, das gibt die Ausklärungs- und Informationspflicht des VVG nicht her. Die Versicherung hat lediglich das Recht die Angaben über das Schadensereignis zu prüfen und die Höhe des Schadens zu ermitteln. Ob der Kunde dann eine Scheibe bei ebay kauft und selber einsetzt oder ob er bei mir reparieren lässt oder garnicht, ist allein seine Sache.
Aber es lässt sich gut damit argumentieren.
Meine Freunde von der Allianz und der Dekra:
Im Zuge der Qualitätsprüfung? Ist Sache des Kunden, nicht der Kasko.
Das ist jetzt aber mal ein schöner Glasreparaturbericht. Das Besichtigungsergebnis nach Reparatur ist mehr als interessant, denn wir haben einen Schaden außerhalb des Fernsichtfeldes repariert und der Prüfer findet 2 Reparaturen im Fernsichtfeld. Krümmung des Raumes? Fehler in Raum-Zeit-Continuum? Hat da noch jemand repariert? Hatte der Prüfer eine verschmutzte Brille auf?
Ich hoffe ich kann die Allianz dazu zwingen mich zu verklagen.
KRAVAG:
Schreiben an meinen Kunden
Also irgendwie gefällt mir der Schluss, dass ich nicht repariert hätte, es aber auf Grund der nicht fachgerechten Reparatur zur Rissbildung gekommen sei. Was denn nun nicht repariert oder schlecht repariert, beides kann gleichzeitig nicht stimmen. Noch schöner ist, dass man den Kunden bittet die Scheibe auf meine Kosten austauschen zu lassen.
Auf Seite 2 Erfolgt eine merkwürdige Art mit dem VVG bzw. der VVG-InfoV umzugehen.
Da steht tatsächlich, dass man mich informiert hat, dass die KRAVAG zukünftig nicht mehr übernimmt…. Der Kunde hat einen Vetrag abgeschlossen, in dem es ein Weisungsrecht derVersicherung nur für den Fall einer Glasreparatur gibt, er hat keinen werkstattgebundenen Vertrag. Offensichtlich ist es dem Kunden wichtig sich frei entscheiden zu können und demnach hätte er vor Vertragsabschluss informiert werden müssen, dass er nicht mehr bei der gewohnten Werkstatt reparieren lassen kann (so fern es zu diesem Zeitpunkt schon so gewesen wäre) Im vorliegenden Fall konnte der Kunde sich nachweislich darauf verlassen, das meine Rechnungen übernommen werden. Eine plötzliche Änderung dieser Geflogenheit ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages und hätte dem Kunden durch seine Versicherung in schriftform mitgeteilt werden müssen. Auch steht dem Kunden in solchen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Die Werkstatt zu informieren und diese anzuweisen ihrerseits die Kunden zu informieren ist ein sehr origineller Weg der Informationspflicht nachzukommen.
Offensichtlich geht es hier nur um eines, mich zu disziplinieren, denn ich weigere mich die Kürzungsprotokolle anzuerkennen.
Hallo Frau Gladel,
auf die Fortsetzung bin ich bereits jetzt gespannt. Man erkennt sehr schön welche Organisationen sich vor den Karren der Versicherungswirtschaft spannen lassen:
DEKRA in diesem Fall für die Allianz
carexpert für die Kravag
Auf Ihre Gegenmaßnahmen bin ich gespannt und hoffe, dass Sie erfolgreich sind.
Viele Grüße
Andreas
Mir gefällt die Formulierung:
Bevor hier weitere rechtliche Maßnahmen in die Wege geleitet werden fordern wir Sie auf …..
Soll das heißen, die brauchen die Kohle von mir um den Anwalt zu bezahlen-grins. Üblicher weise heißt es doch immer „Zur Vermeidung von….“
Von dem Gutachten schicken sie mir die 1. Seite, die 2. Seite, auf der die Lage der Steinschlagschäden markiert ist fehlt, auch die Bilder.
Auffallend ist, dass die Gutacherkosten, die ich übernehmen soll immer ungefähr in der Höhe der Reparaturkosten liegen. Sieht fast aus, wie eine Erfolgsprämie. Wenn der Gutachter 143,50 € einspart bekommt er ….
Hallo, Frau Gladel,
was ein „Weisungsrecht“ des Versicherers angeht, so bezieht sich dies gegenüber dem Versicherungsnehmer m. W ausschließlich auf dessen Verhalten gegenüber einem Dritten, also beispielsweise dem Geschädigten/Ast/Unfallopfer. Ich weiß aus einschlägiger Erfahrung, dass mit dem sog. „Weisungsrecht“ bisher viel Schindluder zum Nachteil der Versicherungsnehmer betrieben worden ist, ohne dass dies meist Konsequenzen hatte. Die gängige Formel: „Wir machen von unserem Weisungsrecht Gebrauch“ ist oft nicht passend und das muß im Einzelfall genau geprüft werden.-
Mit freundlichen Grüßen
Alex
Hallo Alex,
im Kaskorecht gilt was vereinbart ist, das gilt auch für das Weisungsrecht. Spezielle Tarife, in denen die Versicherung bestimmt was im Schadenfall geschieht. Aber auch bei diesen Verträgen heißt es nur, dass man „…“ zahlen muss, wenn man sich für eine andere Werkstatt entscheidet. Ich kenne keinen einzigen Vertrag, in dem die Zahlung komplett verweigert werden kann, wenn der Kunde nicht den Weisungen folgt.
Wie es mit dem berühmten Verzicht auf die Selbstbeteiligung im Falle der ausstauschlosen Reparatur aussieht und ob das nur an bestimmte Werkstätten gebunden werden darf, ist fraglich. Denn dem Kunden steht der Austausch der Scheibe zu ohne wenn und aber.
Das Weisungsrecht bezieht sich auch darauf, ob ein Fahrzeug repariert werden darf, also dass erst ein Gutachter das Fahrzeug begutachten muss, bevor es zur Reparatur gebracht wird. Ob der Kunde tatsächlich reparieren lässt oder auf Basis des Gutachtens abrechnet ist seine Entscheidung.
Gruß
Gladel
Hallo, Frau Gladel,
allein die Kaskobestimmungen führen oft zu Fehlinterpretationen.Nur in Verbindung mit dem VVG und den einschlägigen Kommentierungen bekommt man eine Durchsicht und das betrifft auch das so berühmt berüchtigte Weisungsrecht. Fragen Sie mal Herrn RA Otting.-
Mit freundlichen Grüßen
Alex
Hallo Frau Gladel,
Sie sollen hier richtig diszipliniert werden, das ist auf jeden Fall mein Eindruck. Sie sollen auf Linie gebracht werden, und zwar mit allen rechtlich zulässigen und unzulässigen Mitteln, und zwar in einer konzertierten Aktion verschiedener Versicherer, die sich abgesprochen haben. Um gegenüber der „allmächtigen“ Versicherungsfront gewappnet zu sein, kann man Ihnen nur empfehlen geeignete anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker