AG Diez verurteilt mit überzeugender Begründung im Urteil vom 15.11.2017 – 3 C 129/16 – die bei dem LVM Versicherungsverein Versicherte zur Zahlung restlicher, konkret angefallener Reparaturkosten mit Verbringungskosten zum Lackierer sowie zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Eilenburg geht es weiter nach Diez. Wir stellen Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Diez zu den Verbringungskosten bei der konkreten Abrechnung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie zu den gekürzten Sachverständigenkosten gegen die bei dem LVM Versicherungsverein versicherte Halterin und deren „Streithelferin“ vor. Da hat die LVM ihren bei ihr Versicherten keinen guten Dienst erwiesen als sie als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Versicherungsnehmerin dem Rechtsstreit beigetreten ist. Jetzt hat sie nicht nur ihre eigenen Prozesskosten selbst zu tragen, sondern die bei ihr Versicherte hat wegen der ihr auferlegten Kosten einen Freistellungsanspruch gegenüber ihrer Versicherung, der LVM. So muss die LVM zweimal Prozesskosten bezahlen und dann auch noch den Urteilsbetrag darüber hinaus, denn auch insoweit besteht aufgrund des Versicherungsverhältnisses ein Freistellungsanspruch. Zum Rechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten und Verbringungskosten ist zu sagen, dass das erkennende Gericht aufgrund des bisherigen Regulierungsverhaltens der Streithelferin zu Recht deren Bestreiten als unerheblich zurückgewiesen hat. Auffallend ist, dass die Versicherer immer häufiger dazu übergehen, alles zu bestreiten, ob es sinnvoll ist oder nicht. Da müssen die Versicherer, sofern sie am Prozess beteiligt sind, auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen werden. Im Übrigen ist es rechtsmissbräuchlich, zunächst zu leisten und dann später die Forderungsberechtigung zu bestreiten, § 242 BGB. Das hat das erkennende Gericht nunmehr der LVM ins Versicherungsbuch geschrieben. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch darauf hingewiesen, dass der Streit um die Sachverständigenkosten nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden kann. Das ergibt sich auch daraus, dass der  vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sondern der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Auch die Ausführungen der Beklagtenseite zu den restlichen, konkret angefallenen Reparaturkosten gehen fehl. Der Kläger rechnet die Reparaturkosten insgesamt konkret ab, denn sie sind durch die Reparatur und die Berechnung der Wiederherstellungskosten konkret angefallen. Sie unterliegen daher § 249 I BGB. Im Übrigen ist nach BGH die Reparaturwerkstatt  Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der ihm nach § 249 I BGB obliegenden Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Etwaige Fehler gehen zu Lasten des Schädigers und dessen Versicherers. Das ergibt sich auch daraus, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Schädiger das Prognose- und Werkstattrisiko trägt. Auch darauf hat das erkennende Gericht zu Recht hingewiesen. Insgesamt handelt es sich daher unserer Auffassung nach um eine prima Entscheidung des AG Diez. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Eilenburg verurteilt den bei der ERGO Versicherungs AG Versicherten zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form restlicher Mietwagenkosten mit Versäumnisurteil vom 24.1.2018 – 2 C 1047/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Fürth geht es weiter nach Eilenburg. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Versäumnisurteil zu den Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der ERGO Versicherung AG Versicherten vor. Die ERGO Versicherungs AG hatte die erforderlichen Mietwagenkosten nach dem von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Unfall nach der Fraunhofer Erhebung abgerechnet, wie dies bei Kfz-Haftpflichtversicherern so üblich ist, und war auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht bereit, die ausstehende Differenz zu bezahlen. Immerhin ging es um einen Betrag von knapp 680,– €. Auch nach dem Hinweis, dass der Versicherungsnehmer persönlich in Anspruch genommen wird, erfolgte keine Zahlung des Restschadensersatzes. Es kam, wie es kommen musste: Am Ende hat der bei der ERGO Versicherte die gesamte Zeche bezahlt. Zu Recht erging gegen ihn Versäumnisurteil. Lest selbst das Versäumnisurteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Fürth verurteilt mit Endurteil vom 28.3.2018 – 320 C 2204/17 – die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten für die sachverständige Stellungnahme zu der von der Allianz Vers. AG. vorgenommenen Schadensersatzkürzungen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach der Osterpause melden wir uns zurück. Heute stellen wir Euch hier ein Ensurteil aus Fürth zu den Kosten einer sachverständigen Stellungnahme gegen die Allianz Versicherung AG vor. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Die eitrittspflichtige Versicherung hatte in dem konkreten Fall den Schadensersatzanspruch des Geschädigten willkürlich um sage und schreibe 2.141,36 Euro (!!) gekürzt und geglaubt, dass die Kosten für eine sachverständige Überprüfung dieser Kürzungen zu Lasten des Geschädigten gehen sollen? Die zuständige Richterin der Abteilung 320 C des Amtsgerichts Fürth war erfreulicherweise – und richtigerweise – anderer Meinung. Das erkennende Gericht sieht zu Recht auch, dass die erneute Begutachtung durch den Sachverständigen auf Grund der Kürzung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die Reparaturkosten erforderlich ist. Diese  Ansicht des Gerichts wird auch mit zutreffender Begründung untermauert. Allerdings wurden die erforderlichen Sachverständigenkosten für die Begutachtung aufrund der Kürzungen der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung unseres Erachtens fälschlicherweise auf § 249 II 1 BGB gestützt, obwohl die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war und die Gutachterkosten damit gemäß § 249 I BGB auszugleichen sind (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Bis auf diese Ungenauigkeit und die willkürliche gerichtliche „Kürzung“ der Sachverständigenkosten durch das erkennende Gericht um 15,40 € auf rechtsfehlerhafter Grundlage des § 287 ZPO handelt es sich unseres Erachtens um eine durchaus positive Begründung. Zumindest wurden die gesamten Verfahrenskosten der Beklagten auferlegt. Da hat die Allianz Versicherung AG ihren Versicherten keinen Gefallen getan. Lest selbst das Urteil des AG Fürth und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Karlsruhe verurteilt im Schadensersatzprozess den bei der Allianz Versicherungs AG versicherten Schädiger zur Zahlung der von der Allianz vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 12.2.2018 – 6 C 3621/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus dem schönen Baden im Schadensersatzprozess um die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der Allianz Versicherung AG Versicherten vor. Zu Recht hat der Geschädigte bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht die Allianz Versicherungs AG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern den bei der Allianz Versicherungs AG versicherten Schädiger direkt verklagt. Gleichwohl beauftragte die nicht verklagte Allianz ihre Rechtsanwälte – die mit den drei Buchstaben – zur Prozessvertretung. Das Amtsgericht Karlsruhe erkannte bei den berechneten Sachverständigenkosten, dass sich diese innerhalb des Rahmens des Höchstkorridors der BVSK-Liste sowie auch des VKS/BVK befanden, und damit nicht zu beanstanden waren. Damit stellte sich das erkennende Gericht zu Recht bewußt gegen die Ansicht der Allianz-Anwälte. Wieder eine herbe Niederlage für die Kanzlei mit den 3 Buchstaben. Zur Abwendung des drohenden Prozessuntergangs argumentierten diese – wider besseren Wissens – damit, dass der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei, was jedoch nachweislich nicht der Fall ist. Selbst nach Schriftsatzhinweis des Klägeranwalts, dass der Geschädigte auch bei der Allianz versichert sei und sein Fahrzeug dort definitiv als Endverbraucherfahrzeug ohne Vorsteuerabzugsberechtigung geführt werde (unter Hinweis auf die Versicherungsnummer), führte nicht zur Einsicht bei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Obwohl letztendlich von der Allianz beauftragt, behauptete sie weiterhin im Prozess – ins Blaue hinein – die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten. Da drängt sich doch der Verdacht des versuchten Prozessbetrugs auf? Ob das Verhalten der von der Allianz Versicherung beauftragten Anwälte auch gegen die Pficht des wahrheitsgemäßen Vortrags verstößt, muss notfalls die zuständige Anwaltskammer beurteilen. Lest aber selbst das Urteil des AG Karlsruhe vom 12.2.2018 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und noch eine schöne restliche Karwoche
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte spricht mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 28.7.2017 – 110 C 3041/17 – im Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG nur zum Teil die berechtigten Schadensersatzpositionen aus abgetretenem Recht zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein kritisch zu betrachtendes Urteil aus Berlin-Mitte im Schadensersatzprozess um Erstattung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG vor. Zu Recht hat das erkennende Gericht festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche dem geschädigten Eigentümer zustehen. Dieser hat aber wirksam seinen Restschadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten, ohne dass sich dadurch der Rechtscharakter des Anspruchs verändert (vgl. BGH VI ZR 491/15 – Rn. 22). Auch insoweit hat das erkennende Gericht die Rechtslage zutreffend beurteilt. Bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs hat das erkennende Gericht aber fehlerhaft entschieden. Sofern ein Geschädigter einen Werkvertrag auf Erstellung eines Schadensgutachtens in Auftrag gibt, wodurch ein Werkvertrag zustande kommt (BGH X ZR 122/05 – Ls. a)), hat er Anspruch auf Übergabe des erstellten Werkes, sprich des Schadensgutachtens. Da im Haftpflichtschadensfall aber auch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ein Original haben möchte, sind im Haftpflichtschadensfall zumindest immer 2 Ausfertigungen zu fertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. Das ergibt sich auch daraus, dass der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des Werkvertrages einbezogen ist, so dass auch ihm – neben dem Auftraggeber (sprich: Geschädigten) – eine Ausfertigung, insgesamt also mindestens zwei Ausfertigungen auszuhändigen sind. Wenn das Gericht daher meint, nur eine Ausfertigung sei erforderlich, so irrt das erkennende Gericht gewaltig. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, ein Schadensgutachten der Haftpflichtversicherung per Mail zuzusenden. das gilt auch für den Sachverständigen, wenn dieser das Gutachten im Auftrag des Geschädigten direkt an den Haftpflichtversicherer senden soll. Daher sind die Kosten für das zweite Gutachten auf jeden Fall erstattungsfähig. Es handelt sich dabei um unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile, da die Begutachtung des Schadens und die Erstellung zumindest zweier Exemplare des Gutachten für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; BGH VI ZR 357/13 Ls. a)). Wegen der vom Gericht – fälschlicherweise – nicht zugesprochenen Schadenspositionen ist das Urteil des AG Mitte in Berlin daher kritisch zu betrachten. Hier noch einige Erläuterungen des Einsenders:

„Diesmal wurde die Krücke Zweitausfertigung Fotos und Portokosten benutzt, um das Urteil zu rechtfertigen. Dabei hat das Gericht offensichtlich nicht sehen wollen, dass ich dem Geschädigten das Original immer per Post sende. Als „Schmankerl“ ist da noch die Tatsache, dass das Gericht ein Gutachtenexemplar ausgedruckt von mir angefordert hat. Hier sind weitere Foto- und Portokosten entstanden?“

Lest das Urteil des AG Mitte selbst und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Rostock verurteilt die HUK 24 AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Mietwagenkosten, der merkantilen Wertminderung und der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.1.2018 – 48 C 5/18 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Beginn der kurzen Karwoche stellen wir Euch hier und heute ein Urteil aus Rostock im Schadensersatzprozess um restliche Mietwagenkosten, zur Wertminderung und zu den Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall gegen die HUK-COBURG vor. In dem konkreten Fall war es die HUK 24 AG, die die berechtigten Schadensersatzansprüche kürzte – und damit im wesentlichen Schriffbruch erlitt. Zwar hat das erkennende Gericht die notwendigen Mietwagenkosten nach der Kombination aus den Werten des Schwacke-Mietspiegels und der Fraunhofer-Erhebung ermittelt, die der Geschädigte bei Abschluss des Mietvertrages kaum kannte und auch nicht kennen konnte, aber von diesen  Ausführungen zu „Fracke“ einmal abgesehen, handelt es sich um eine durchweg positive Entscheidung gegen die HUK 24 AG, was sich auch daraus ergibt, dass diese die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Damit hat die HUK 24 AG ihren Versicherten wiederum keinen großen Gefallen getan, als sie die berechtigten Schadenspositionen eigenmächtig – und rechtswidrig – kürzte. Die Versichertengemeinschaft muss nun die rechtswidrigen Schadenskürzungen ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung tragen. Das ist kein wirtschaftliches Verhalten der HUK 24 AG. Lest aber selbst das Urteil des AG Rostock und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne vorösterliche Woche.
Willi Wacker

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler weist HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse in die Schranken und verurteilt diese zur Zahlung restlicher Reparatur- und Verbringungskosten mit lesenswertem Urteil vom 8.1.2018 – 31 C 238/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

quasi als Lektüre für Sonntag stellen wir Euch hier ein Urteil aus Bad Neuenahr-Ahrweiler zu den Verbringungskosten bei der konkreten Schadensabrechnung gegen die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. vor. jetzt versucht die HUK-COBURG-Versicherungsgruppe doch allen Ernstes auch bei der konkreten Schadensabrechnung noch zu kürzen. Wie schlecht muss es diesen Versicherungen unter dem Dach der HUK-COBURG gehen? Man kann aber auch fragen, ob sich die HUK-COBURG überhaupt noch an Recht und Gesetz halten will, wenn es um die berechtigten Schadensersatzansprüche der Geschädigten nach einem Verkehrsunfall geht, der durch ein bei der HUK-COBURG versichertes Kraftfahrzeug verursacht wurde. Denn nunmehr wird offensichtlich die bisherige „heilige Kuh“, nämlich die konkrete Schadensabrechnung zur Schlachtbank geführt. Der erkennende Amtsrichter in Bad Neuenahr-Ahrweiler hat jedoch das Bolzenschussgerät der HUK-COBURG unschädlich gemacht und die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse darauf hingewiesen, dass ihr Bestreiten im vorliegenden Schadensersatzprozess unbeachtlich ist, weil sie vorgerichtlich den Anfall der Verbringungskosten grundsätzlich anerkannt hat, lediglich sich gegen die Höhe der Verbringungskosten gewehrt hatte.Was vorgerichtlich grundsätzlich anerkannt wurde, das kann im Rechtsstreit dann nicht in Frage gestellt werden. Ein derartiges Verhalten nennt der Jurist treuwidriges, gegen § 242 BGB verstoßendes Verhalten. Ob das die Verantwortlichen der HUK-COBURG noch lernen? Aber auch in der Sache selbst war der Klage auf Restschadensersatz zuzusprechen, da der Geschädigte bei der Abrechnung der Reparaturkosten gemäß der vorgelegten – und beglichenen – Rechnung der Werkstatt eine konkrete Schadensabrechnung vornahm. Um den Rechnungsbetrag, der bereits beglichen worden war, weil ansonsten das reparierte Fahrzeug nicht herausgegeben wird (wegen des untergehenden Werkunternehmerpfandrechtes der Werkstatt), war der Geschädigte als Folge des Verkehrsunfalls, für den die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse in vollem Umfang haftete, in seinem Vermögen geschädigt. Dieser Vermögensnachteil ist über § 249 I BGB auszugleichen. Im übrigen war das Bestreiten des Anfalls der Verbringungskosten im konkreten Fall unerheblich, weil im Bereich Bad Neuenahr Fachwerkstätten regelmäßig nicht über eigene Lackierbetriebe verfügen, so dass grundsätzlich Fahrten zum Lackierbetrieb hin und zurück anfallen. Bedacht werden muss auch noch, dass die Reparaturwerkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Es hätte der HUK-COBURG daher frei gestanden, bei ihrem Erfüllungsgehilfen Regress zu nehmen, wenn sie meint, dieser habe falsch abgerechnet. Der Streit darf auf keinen Fall auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden, denn dieser hat mit der Vorlage der konkreten Rechnung Urkundensbeweis dafür erbracht, dass er im den in der Rechnung dargestellten Betrag in seinem Vermögen heschädigt ist, egal ob die Rechnung schon bezahlt, wie im vorliegenden Rechtsstreit, oder noch nicht, da nach herrschender höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit einen zu ersetzenden Schaden darstellt (vgl. BGHZ 59, 148, 149; BGH NJW 1986, 581, 582f.; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2009, 2616 Rn. 18).  Dieser Vermögensnachteil ist dann über § 249 I BGB auszugleichen mit der Möglichkeit des Vorteilsausgleichs. Lest aber selbst das Urteil des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.        

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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LG Karlsruhe ändert mit Berufungsurteil vom 25.5.2016 – 20 S 11/16 – das angefochtene Urteil des AG Bruchsal ab und verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretenener Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess mit durchaus lesenswerter Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier noch ein Berufungsurteil aus Karlsruhe in einem Berufungsrechtsstreit um restlichen Schadensersatz nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall im Bereich Bruchsal vor. Wie so oft ging es um restliche, von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzter Sachverständigenkosten. Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten war zunächst an den Sachverständigen abgetreten, der den (abgetretenen) Schadensersatzanspruch an die spätere Klägerin, eine Faktoring AG in Köln, weiter abtrat. Es handelt sich bei der Klagesumme daher um einen (mehrfach) abgetretenen Schadensersatzanspruch, denn durch die Abtretung verändert sich die Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs nicht (BGH VI ZR 491/15 – Rn. 22). Zu Recht hat daher die Berufungskammer des LG Karlsruhe das angefochtene Urteil des AG Bruchsal, das nur einen Teil des abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten zugesprochen hatte, abgeändert und den Schadensersatzanspruch in voller Höhe zugesprochen. Anders als manche jüngste Entscheidungen des BGH verdient dieses 17 Seiten umfassende Berufungsurteil der 20. Zivilkammer des LG Karlsruhe besondere Bedeutung und kann damit durchaus als „Rechtsprechung“ im wahrsten Sinne des Wortes bezeichnet werden. Allerdings ist auch diese Entscheidung nicht ganz fehlerfrei. So sind die Sachverständigenkosten als Folge des Verkehrsunfalles nach § 249 II BGB angesehen worden, obwohl der BGH in VI ZR 67/06 Rn 11 diese bereits als mit dem Schaden unmittelbar verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile angesehen hat. Diese Ansicht des BGH scheint auch zutreffend zu sein, da es sich bei den Sachverständigenkosten um eine konkrete Schadensabrechnung handelt, die über § 249 I BGB auszugleichen ist, denn mit der Beauftragung des Sachverständigen ist bereits durch den Abschluss des Begutachtungsvertrages, der als gegenseitiger Werkvertrag anzusehen ist (vgl. BGH X ZR 122/05 – Ls. a)), eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, nämlich des Werlohnes, begründet worden. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist bereits nach h.Rspr. als auszugleichender Schaden anerkannt (vgl. nur: BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH VI ZR 73/04 = NJW 2005, 1112, 1113; Offenloch ZfS 2016, 244, 245 m.w.N.). Inkonsequent hat der VI. Zivilsenat bei der Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – dann über § 249 II BGB weiter geprüft, was in Anbetracht der konkreten Schadensabrechnung nicht nachvollziehbar ist. § 249 II BGB eröffnet bekanntlich die Möglichkeit, einen Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages fiktiv abzurechnen. Nachdem die Berufungskammer des LG Karlsruhe in seiner Berufungsentscheidung jedoch unter anderem auch zur Indizwirkung der Rechnung interessante Urteilsgründe abgegeben hat, wollen wir über den Fehler mit § 249 II BGB und die Anwendung des § 287 ZPO hinwegsehen. Das Landgericht Karlsruhe hat 17 lesenswerte Seiten abgeliefert, wie wir meinen. Davon könnte sich auch der VI. Zivilsenat des BGH eine Scheibe von abschneiden und bei der Berufungskammer lernen. Zur Nachhilfestunde ist es ja nur ein kleiner Spaziergang vom BGH zum LG. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt den Schadenverursacher zur teilweisen Erstattung außergerichtlich gekürzter Mietwagenkosten (99 C 3581/16 vom 06.12.2017)

Mit Entscheidung vom 06.12.2017 (99 C 3581/16) wurde der Schadenverursacher durch das Amtsgericht Halle an der Saale zur teilweisen Erstattung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Geklagt hatte der Mietwagenunternehmer aus abgetretenem Recht.

Hierbei handelt es sich – wie bei vielen Mietwagenurteilen der Vergangenheit auch – um eine völlige Willkürentscheidung zu Lasten der klagenden Mietwagenfirma. Obwohl der Mietwagenunternehmer im Rahmen seines Mietwagenvertrages eine (marktwirtschaftlich zuläsige) Kostenvereinbarung getroffen hatte unter Hinweis auf die (vom BGH zugelassene!) Schwacke-Liste, kürzt die zuständige Richterin den Schadensersatz auf den Mittelwert von Schwacke und Fraunhofer (Fracke). Und dies noch centgenau!

Aus keinem BGH-Urteil zu den Mietwagenkosten kann man entnehmen, dass das Tatgericht berechtigt sei, irgendeine Liste als BERECHNUNGSGRUNDLAGE zur genauen Kostenaufstellung zu verwenden. Auch von KÜRZUNG war zu keiner Zeit die Rede. SCHÄTZUNGSGRUNDLAGE war der Tenor sämtlicher BGH-Entscheidungen. Dies wiederum bedeutet, dass der Richter schätzen kann (soll), ob der geforderte Rechnungsbetrag insgesamt im gesetzlich vertretbaren Rahmen liegt (Bandbreite!). Nicht mehr und nicht weniger. Wie Richter dazu kommen, hier als Gesetzgeber tätig zu werden zur Etablierung von genau definierten Einheitspreisen am Markt, ist ein unglaubliches (verfassungswidriges) Unterfangen.

Sofern sich die Mietwagenkosten im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen – hier § 138 BGB – gibt es keinen Raum für Kürzungen zu Lasten des Geschädigten. Schon gar nicht auf Grundlage von § 287 ZPO; denn diese Vorschrift dient ausschließlich der Beweiserleichterung für den Kläger und ist deshalb ZU GUNSTEN DES KLÄGERS anzuwenden. Darüber hinaus handelt es sich um Kosten der konkreten Wiederherstellung nach § 249 Abs. 1 BGB und nicht um fiktive Kosten nach § 249 Abs. 2 BGB. Eine „übliche Vergütung“ gem. § 632 BGB zur vollständigen Befriedigung des Schadens ist dem § 249 BGB übrigens auch völlig fremd.

Der ganze Mist zu den Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten sowie zur fiktiven Abrechnung entstammt – meiner Meinung nach – letztendlich nur dem kreativen Erfindergeist eines einzigen („versicherungsbesoffenen“) BGH-Richters, wodurch das bisherige Vertrauen des Bürgers in die obergerichtliche Rechtsprechung zutiefst erschüttert wurde.

Auch die gegenständliche Entscheidung zeigt wieder sehr deutlich, dass es bei Gericht nur noch darum geht, den jeweiligen Willen des zuständigen Richters bzw. der Richterin durchzusetzen nebst Ausleben von Befindlichkeiten. Um Recht und Gesetz geht es im Grunde schon lange nicht mehr.

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AG Buxtehude verurteilt im Schadensersatzprozess mit Urteil vom 18.1.2018 – 31 C 570/17 – die LVM Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten, allerdings mit nicht überzeugender Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Perleberg in Brandenburg geht es weiter nach Buxtehude in Niedersachsen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Buxtehude im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung vor. Geklagt hate der Geschädigte. Mithin hätten die BGH-Urteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 zur Anwendung gelangen müssen. Das erkennende Gericht nimmt aber Bezug auf die BGH-Urteile VI ZR 50/15 und VI ZR 357/13, obwohl dort der Sachverständige aus abgetretenem Recht geklagt hatte. Zu Beginn der Urteilsgründe hat das erkennende Gericht zwar zutreffend auf § 249 I BGB verwiesen, was bei einer kobnkreten Schadensabrechnung unserer Ansicht nach auch richtig ist, zumal auch der BGH in VI ZR 67/06 Rn. 11 die Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess als unmittelbar mit dem Schaden verbundene und über § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile bezeichnet hat. Dann aber erfolgte seitens des erkennenden Gerichts der Rückfall auf § 249 II BGB mit Bezug auf die Indizwirkung nur einer bezahlten Rechnung. Dabei bildet auch die unbezahlte Rechnung einen auszugleichenden Schaden, da die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung der bezahlten Rechnung gleichsteht, da es auf die logische Sekunde vor und nach der Bezahlung nicht ankommen kann, denn in jedem Fall muss die Rechnung bezahlt werden und damit ist dann das Vermögen unfallbedingt vermindert. Dieser Vermögensnachteil ist über § 249 I BGB auszugleichen (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Das Urteil des AG Buxtehude ist daher nur im Ergebnis richtig. Die LVM versicherung mit Sitz in Münster ist als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet, den dem Geschädigten durch den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Unfall entstandenen Vermögensnachteil komplett auszugleichen. Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes ist nämlich eine möglichst vollständige Ausgleichung des durch den Unfall verursachten Schadens. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Dauerbrenner Kfz-Sachverständigenkosten – HUK-Coburg auch hier wieder auf „Dummenfang“

Die HUK versucht es immer wieder. Zuerst werden jahrelang die Sachverständigenkosten willkürlich und rechtswidrig auf Grundlage des HUK-eigenen Honorartableaus gekürzt. Kfz-Sachverständige (oder deren Kunden), die sich die Kürzungen nicht gefallen lassen, müssen dann jeden einzelnen Kürzungsbetrag mühevoll bei den Gerichten einklagen und sehen sich dann oftmals noch Richterinnen oder Richtern ausgesetzt, die vom Schadensersatzrecht keine Ahnung haben. Beispiele für richterliche Inkompetenz gibt es ja jede Menge bei Captain HUK. Auch Perleberg von gestern gehört wohl zu dieser Fraktion. Und wenn man in Coburg nach einiger Zeit zur Auffassung gelangt, der Sachverständige sei nun „mürbe“ genug, kommt ein „freundliches Angebot“ der HUK zur Beilegung der Honorarstreitigkeiten – natürlich nur zu den Bedingungen und zu Gunsten der HUK (HUK-Honorartableau). Wer der Verlockung nicht widerstehen kann und der „Spinne ins Netz geht“, braucht sich nicht zu wundern, wenn er am Ende verraten und verkauft ist. Bestes Beispiel dafür, wohin es führt, wenn man „Geschäfte“ mit der HUK macht, sind die „Partnerwerkstätten“ der Versicherer => ein ständiges Jammertal ohnegleichen.

Fakt ist, wer sich mit der HUK einlässt, erzeugt tatsächlich eine Win-Win-Stuation. Zumindest für die HUK, denn die HUK gewinnt in der Tat gleich zweimal. Zum einen hat sie die lästigen (kostenintesiven) Prozesse los und spart zum anderen ab sofort jede Menge Geld bei der Regulierung der Sachverständigenkosten. Eines sollte man sich immer vergegenwärtigen:

Zahlemann bei der HUK sind immer die anderen.

Hier nun ein entsprechendes Schreiben an den Sachverständigen:

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AG Perleberg spricht im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht um von der HUK-COBURG Allg. Vers. AG vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten nur einen Teil der berechneten Kosten zu mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 29.11.2017 – 11 C 26/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein kritisch zu betrachtendes Urteil des Amtsgerichts Perleberg  im Schadensersatzprozess um die Erstattung restlicher, von der HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG. gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-Coburg versicherten Halter des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges vor. Das Gericht ist der – allerdings irrigen – Ansicht, den Schaden (bei Vorlage einer Rechnung) nach § 287 ZPO schätzen zu können? Wenn dem so ist, dann ist die Erde aber auch eine Scheibe, wie wir meinen. Das erkennende Gericht sollte vielleicht einmal die 54 BGH-Entscheidungen zum § 287 ZPO hier im Captain-Huk-Blog durchlesen, bevor es noch einmal fehlerhaft auf die ZPO Bezug nimmt. Der Schaden ist durch die vorgelegte Rechnung bereits ausreichend dargelegt, denn die in der Rechnung befindliche Zahlungsverpflichtung ist bereits der dem Geschädigten entstandene Vermögensschaden, der nach herrschender Meinung über § 249 I BGB auszugleichen ist (vgl. nur BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Aber auch der Vortrag der HUK-Coburg zeigt, dass sie offensichtlich keine Ahnung von Sachverständigenkosten und Erstellung von Haftpflichtgutachten hat. So werden die Kosten für die Restwertermittlung bestritten, weil ein offensichtlicher Totalschaden vorläge. Gerade bei einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden ist eine Restwertermittlung entsprechend der BGH-Rechtsprechung erforderlich. Das, was der HUK-Coburg nutzt, wird vorgetragen, ob es passt oder nicht, ist egal. Das ist aber kein seriöser Sachvortrag einer Versicherung. Hier noch einige Erläuterungen des Einsenders:

„Obwohl ich ausdrücklich auf das BGH Urteil VI ZR 50/15 hingewiesen habe, nach dem alle meine Nebenkosten ausdrücklich zulässig und im Rahmen liegen, wurde selbstherrlich vom AG Direktor S. die Restwertermittlung und EDV-Kosten gestrichen. Nach dem wörtlichen Motto „bei uns hier am AG Perleberg sollten Sie doch wissen, wie das so gehandhabt wird… Auch mein Antrag auf Zulassung der Berufung bei abweichender Rechtsprechung wurde schlicht ignoriert.“

Lest aber selbst das Urteil des AG Perleberg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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