Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Eilenburg geht es weiter nach Diez. Wir stellen Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Diez zu den Verbringungskosten bei der konkreten Abrechnung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie zu den gekürzten Sachverständigenkosten gegen die bei dem LVM Versicherungsverein versicherte Halterin und deren „Streithelferin“ vor. Da hat die LVM ihren bei ihr Versicherten keinen guten Dienst erwiesen als sie als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Versicherungsnehmerin dem Rechtsstreit beigetreten ist. Jetzt hat sie nicht nur ihre eigenen Prozesskosten selbst zu tragen, sondern die bei ihr Versicherte hat wegen der ihr auferlegten Kosten einen Freistellungsanspruch gegenüber ihrer Versicherung, der LVM. So muss die LVM zweimal Prozesskosten bezahlen und dann auch noch den Urteilsbetrag darüber hinaus, denn auch insoweit besteht aufgrund des Versicherungsverhältnisses ein Freistellungsanspruch. Zum Rechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten und Verbringungskosten ist zu sagen, dass das erkennende Gericht aufgrund des bisherigen Regulierungsverhaltens der Streithelferin zu Recht deren Bestreiten als unerheblich zurückgewiesen hat. Auffallend ist, dass die Versicherer immer häufiger dazu übergehen, alles zu bestreiten, ob es sinnvoll ist oder nicht. Da müssen die Versicherer, sofern sie am Prozess beteiligt sind, auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen werden. Im Übrigen ist es rechtsmissbräuchlich, zunächst zu leisten und dann später die Forderungsberechtigung zu bestreiten, § 242 BGB. Das hat das erkennende Gericht nunmehr der LVM ins Versicherungsbuch geschrieben. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch darauf hingewiesen, dass der Streit um die Sachverständigenkosten nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden kann. Das ergibt sich auch daraus, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sondern der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Auch die Ausführungen der Beklagtenseite zu den restlichen, konkret angefallenen Reparaturkosten gehen fehl. Der Kläger rechnet die Reparaturkosten insgesamt konkret ab, denn sie sind durch die Reparatur und die Berechnung der Wiederherstellungskosten konkret angefallen. Sie unterliegen daher § 249 I BGB. Im Übrigen ist nach BGH die Reparaturwerkstatt Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der ihm nach § 249 I BGB obliegenden Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Etwaige Fehler gehen zu Lasten des Schädigers und dessen Versicherers. Das ergibt sich auch daraus, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Schädiger das Prognose- und Werkstattrisiko trägt. Auch darauf hat das erkennende Gericht zu Recht hingewiesen. Insgesamt handelt es sich daher unserer Auffassung nach um eine prima Entscheidung des AG Diez. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker