HUK Coburg legt offensichtlich Wert auf hochqualifizierte Kfz-Sachverständige – will aber die Kosten hierfür nicht übernehmen, wie man bei Captain HUK täglich nachlesen kann.

Nachdem die rechtswidrigen Kürzungen der Sachverständigenkosten – aufgrund engagierter Öffentlichkeitsarbeit – wohl mehr und mehr auf Widerstand stoßen und damit ins Stocken geraten und die HUK bei Gericht bereits tausendfach Schiffbruch erlitten hat (siehe Urteilsliste bei CH), versucht man es eben mal wieder mit einem Rundumschlag auf die „dumme Tour“. Der Geschädigte hatte zur Kalkulation seines Fahrzeugschadens einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt. Bezahlen will die HUK die Sachverständigenkosten jedoch nicht, das sie den Sachverständigen für nicht ausreichend qualifiziert hält. Zum einen will die HUK stets nur auf Grundlage des selbst gebastelten Hilfsarbeiter-Honorartableaus abrechnen, andererseits erwartet man nun offensichtlich promovierte Kfz-Sachverständige? Ja was denn nun? Die „eierlegende Wollmichsau“ findet man in der freien Wildbahn genau so selten wie das Perpetuum mobile in der Physik. Einfach nur noch lächerlich, was die Coburger tagein tagaus abziehen. Hier das Schreiben vom 28.01.2016:

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AG Frankfurt am Main spricht mit prima Urteil vom 19.12.2014 – 32 C 2950/14 (72) – gegen die Allianz Versicherung AG die gekürzten Sachverständigenkosten zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute morgen beginnen wir mit einer prima Entscheidung aus Frankfurt am Main. In diesem Fall war es die Allianz Versicherung AG, die meinte eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Bei dieser Kürzungsaktion hat sie die Rechnung ohne das erkennende Gericht in Frankfurt gemacht. Völlig zu recht wies das Gericht die Allianz und ihre Anwälte darauf hin, dass es nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte ankommt, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Entscheidend ist die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung bzw. beim Erhalt der Rechnung. Konnte er erkennen, dass die Rechnung insgesamt, denn es kommt nur auf den Rechnungsendbetrag an, für ihn erkennbar erheblich überhöht war? Wenn das nicht der Fall ist und wenn dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt, dann sind die berechneten Kosten als erforderlicher Geldbetrag im Sinne des § 249 II 1 BGB anzusehen. Konsequenz daraus ist, dass der Schädiger den berechneten Betrag zu erstatten hat, allerdings den Vorteilsausgleich suchen kann, wenn er nach wie vor der Meinung sein sollte, die berechneten Beträge seien werkvertraglich überhöht. Lest selbst das prima Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Siegen verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.6.2015 – 14 C 764/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser

von Dortmund geht es weiter nach Siegen. Nachfolgend geben wir Euch hier und heute noch ein Urteil aus Siegen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung bekannt. Da die LVM ebenso wie andere Versicherer der Meinung war, eigenmächtig Schadensersatzansprüche kürzen zu können, fiel auch in diesem Verfahren die grundsätzlich eintrittspflichtige LVM auf die Nase, denn es gab für ihre vorgenommene Schadenskürzung keine Rechtsgrundlage. Mithin war die Kürzung rechtswidrig. Insoweit konnte sich das erkennende Gericht kurz halten. Leider hat das Gericht das Wort „Gebühren“ verwandt, obwohl der Sachverständige keine solchen berechnet. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dortmund verurteilt am 26.11.2015 zu dem Aktenzeichen 410 C 7021/14 die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir hier und heute ein umfangreiches Urteil aus Dortmund zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG mit 11 Seiten. Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die – trotz voller Haftung – keinen vollständigen Schadensersatz leisten wollte. Dezidiert erklärte das erkennende Gericht der HUK-COBURG, dass entgegen ihrer Ansicht die Abtretung wirksam ist und dass dem Geschädigten ein vollständiger Schadensausgleichsanspruch zusteht, der als Schadensersatzanspruch, nicht als Werkvertragsanspruch, auf den Neugläubiger übergegangen ist.  Lest selbst das umfangreiche Urteil des AG Dortmund vom 26.11.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Altona verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, wobei es erhebliche Kritik an der Regulierungspraxis der HUK-COBURG übt, mit Urteil vom 1.12.2015 – 315b C 1/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute morgen geben wir Euch ein Urteil aus Hamburg-Altona zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. war als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund der eindeutigen Haftung verpflichtet, vollständigen Schadensersatz – auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten – zu leisten. Leider benutzt das erkennende Gericht auch in diesem Fall wieder den falschen Begriff der „Gebühren“, obwohl freie und unabhängige Kfz-Sachverständige derartige nicht berechnen. Bis auf  die „Gebühren“ bildet das Urteil eine völlig korrekte Entscheidung mit kritischer Anmerkung des Gerichts zum Regulierungsverhalten von Versicherern. Dem klagenden Sachverständigen wurden allerdings ein Drittel der Kosten aufgebürdet, da sich erst im Prozess herausgestellt hatte, dass der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Offenbach am Main verurteilt HUK 24 AG mit Urteil vom 23.2.2015 – 38 C 204/14 – zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach Verkehrsunfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Offenbach am Main zum Restwert und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK24 AG vor. Offensichtlich handelt es sich um einen Richter, der gerne die Sachverständigenkosten kürzen würde und dem die Berufungskammer diesbezüglich bereits in die Parade gefahren ist. In Sachen Restwert ist das Urteil völlig korrekt. Das Fahrzeug formal an die Ehefrau zu verkaufen war in Anbetracht der eindeutigen BGH-Rechtsprechung jedoch wohl etwas „doof“, wie wir meinen. Entscheidend war, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzen konnte. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen dazu ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit fehlerhafter Begründung (103 C 4351/15 vom 25.11.2015)

Hier veröffentlichen wir ein „Angemessenheitsurteil“ aus Leipzig (103 C 4351/15 vom 25.11.2015)  zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK. Wieder eine Richterin, die in die Vertragsautonomie zwischen SV und Geschädigten eingreift und sich im Schadensersatzprozess dazu berufen fühlt, zu entscheiden, was ein SV abzurechnen habe bzw. wie ein Sachverständiger seine Rechnung zu gestalten habe. Woher nimmt das Gericht die Erkenntniss, dass die Kosten für die Restwertbörse im Grundhonorar enthalten sein müssen? Wo bitteschön ist das geregelt? Im Gesetz oder in irgendeiner BGH-Entscheidung? Mitnichten! Die Kosten für die Ermittlung des Restwertes können nämlich grundsätzlich nicht im Grundhonorar enthalten sein, da sie nur im Falle eines Totalschadens anfallen. Ansonsten würde man diese Kosten ja auch bei Reparaturschäden – ohne Restwertermittlung – mit dem Grundhonorar in Rechnung stellen.

Darüber hinaus überprüft das Gericht die Sachverständigenkosten nach werkvertraglichen Kriterien. Mit Schadensersatzrecht auf Grundlage von § 249 BGB hat die Entscheidung also nichts am Hut. Wo bleibt die ex-ante Sicht des Geschädigten? Konnte der Geschädigte bei Beauftragung wissen, dass nach Ansicht des Gerichts 20 Euro für die Restwertbörse nicht erstattungsfähig sein sollen? Wohl kaum! Die Richterin zitiert zwar selbst das BGH-Urteil VI ZR 225/13, missachtet dann aber die darin enthaltenen Rechtsgrundsätze – die aus VI ZR 67/06 sowieso.

Andererseits hat der Sachverständige den Restwert wieder über eine Restwertbörse (der Versicherer) eingeholt. „Kleine Sünden“ bestraft der Herr immer sofort – hier mit 20 Euro Abzug und 11% der Verfahrenskosten.

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AG Cham verurteilt Aachen Münchener Versicherung mit Urteil vom 18.11.2015 – 1 C 834/15 – , dessen Begründung allerdings nicht überzeugt, zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir wieder einmal ein  „Angemessenheitsurteil“ mit positivem Ergebnis aus Cham zu den Sachverständigenkosten gegen die AachenMünchener Versicherung. Es kann nur immer wieder betont werden, dass es im Rahmen des Schadensersatzprozesses nicht auf die (werkvertraglich entscheidende) Angemessenheit im Sinne der §§ 631, 632 BGB ankommt, sonden auf die in § 249 BGB normierte Erforderlichkeit. Die von den Gerichten immer wieder zu Hilfe genommenen Listen und Tabellen, wie Honorarumfragen oder ähnliches, geben nur die „angemessenen“ Werte im Rahmen des Werkvertragsrechts wieder. Auf die kommt es aber eben nicht an. Auch steht es dem Gericht nicht an, einzelne Positionen aus dem Schadensbetrag zu kontrollieren. Eine derartige Preiskontrolle ist dem Schädiger und dem Gericht untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, z.B. bei der Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl zur Schadenshöhenfeststellung und zur Feststellung des Schadensumfangs, wahrt. (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Gleichwohl nimmt das erkennende Gericht hier Bezug auf eine Honorarabfrage, bei der noch nicht einmal die Mitglieder zu den Nebenkosten Angaben machen konnten. Schon von daher disqualifiziert sich die BVSK-Honorarabfrage 2015 als ungeeignete Schätzgrundlage für Sachverständigenkosten. Bereits 2014 hatte der BGH die BVSK-Honorarumfrage mit Nebenkosten als nicht geeignete Schätzgrundlage angesehen (BGH NJW 2014, 1947 Rn. 10). Das Urteil widerspricht daher der BGH-Rechtsprechung, als es die BVSK-Umfrage als Schätzgrundlage anwendet.  Lest selbst das Urteil des AG Cham und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten 353,55 € mit lesenswertem Urteil vom 7.12.2014 – 31 C 3193/14 (96) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht mit der HUK-COBURG weiter. Nachstehend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vom 17.12.2014 bekannt. Nach und nach werden auch die immer wieder nach hinten verschobenen Urteile jetzt aufgearbeitet. Zu Recht hat das erkennende Gericht mit dieser Entscheidung auf die beiden Grundsatzurteile des BGH (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450 und BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) hingewiesen. Schon von daher waren die von der HUK-COBURG vorgenommenen Kürzungen in Höhe von sage und schreibe 353,55 € (!) unbegründet. Aber gleichwohl wurde aufs Blaue hinein gekürzt, obwohl die Darlegungslast hinsichtlich überhöhter Sachverständigenkosten beim Schädiger liegt, wenn er behauptet, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt. Diese Darlegungslast ist die HUK-COBURG in keinster Weise nachgekommen. Folgerichtig war sie zur Zahlung zu verurteilen. Lest selbst das nervorragende Urteil des AG Frankfurt und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne (vorkarnevalistische) Woche.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit bedenklicher Begründung am 4.11.2015 – 102 C 1007/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

ich melde mich nach kurzer Auszeit zurück. Von der Elbe bei Stade geht es weiter zur Saale bei Halle. Wir beginnen diese Woche mit einem weiteren Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die die berechneten Sachvertändigenkosten ohne Rechtsgundlage kürzte. Das eigene Honorartableau der HUK-COBURG ist kein Maßstab für das Anlegen der Erforderlichkeit bei den von einem Privatgutachter berechneten Schverständigenkosten. Es kommt einzig und allein auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten an. Das gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten ist.  Dass das erkennende Gericht dann von sich aus Kosten aus der Nebenkostenabrechnung streicht, ist aus § 287 ZPO nicht zu begründen, denn die Schätzung nach § 287 ZPO ist eine Schätzung der Schadenshöhe, nicht der einzelnen Positionen. Wenn der Geschädigte bei der berechneten Schadenshöhe vo einem für die Wiederherstellung erforderlichen Schadensbetrag ausgeht und ihm kein Auswahlverschulden zu Last zu legen ist, dann ist der Schädiger zu einer Preiskontrolle nicht berechtgt (vgl BGH NJW 2007, 1450).  Insoweit wäre dann der gesamte Restbetrag zuzusprechen gewesen und der Schädiger, wie es auch jetzt das OLG München sieht, auf den Vorteilsausgleich verwiesen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149). Aus schadensersatzrechtlicher Sicht kann man daher bei diesem Urteil wiederum nur  mit dem Kopf schütteln. Gegen das Urteil wurde Gehörsrüge eingelegt. U.A. auch wg. Nichtzulassung der Berufung. Lest selbst das nicht überzeugende Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Stade erteilt dem Honorartableau der HUK-COBURG eine Abfuhr und verurteilt diese zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Hinweis auf den Vorteilsausgleich mit Urteil vom 2.12.2015 – 61 C 696/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Geestland ist es nicht weit bis Stade. Wir setzen die Urteilsreihe gegen die HUK-COBURG daher jetzt in Stade fort. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil des Amtsgerichts Stade zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die eigenmächtig und ohne Anspruchsgrundlage die berechneten Sachverständigenkosten einfach kürzte, obwohl dies ein Indiz für die Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten bildete. Gründe, die für den Geschädigten eine erkennbar erhebliche Überhöhung darstellen könnten, hat die HUK-COBURG letztlich nicht vorgetragen. Sie ist damit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Der Hinweis auf das selbst gestrickte Honorartableau der HUK-COBURG vermag die gebotene Darlegungslasr nicht zu ersetzen. Zum einen muss der Geschädigte eine von einem Versicherer selbst gefertigte Honorarliste genauso wenig kennen, wie die Erhebungen des BVSK (vgl. BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Es ist dem deutschen Recht fremd, dass ein Versicherer seinen nach § 249 II 1 BGB zu erbringenden Schadensersatz eigenmächtig selbst in einer vom ihm erstellten Liste bestimmt. Dieser Liste fehlt jegliche rechtliche Grundlage. Folgerichtig und absolut schlüssig hat daher das erkennende Gericht dem Honorartableau der HUK-COBURG eine Absage erteilt. Im Übrigen fällt auf, dass die Anwälte hinsichtlich der Darlegungslast der beklagten HUK-COBURG wenig vorgetragen haben. Schon von daher hätte das erkennende Gericht den Vortrag der HUK-COBURG als unerheblich betrachten können. Aber selbst wenn man einen schlüssigen Vortrag der HUK-COBURG unterstellt, so hat das erkennende Gericht zutreffend darauf verwiesen, dass die HUK-COBURG verpflichtet ist, auch eventuell überhöhte Sachverständdigenkosten zu erstatten, allerdings kann sie, wie hier im Blog bereits mehrfach angegeben, den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Dem ist Nichts mehr hinzuzufügen. Lest selbst und kommentiert in sachlicher Weise dieses Urteil des AG Stade. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Geestland verurteilt am 20.11.2015 – 3 C 94/14 (IV) – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der eigenmächtig gekürzten Sachverständigenkosten und erteilt dem Honorartableau der HUK-COBURG eine glatte Abfuhr.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter mit Urteilen gegen die HUK-COBURG. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Geestland zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK Allgemeine Versicherung AG. Auch in der Schadensangelegenheit, die dem Urteil zugrunde lag, hatte die HUK-COBURG versucht, ihr „HUK-Honorartableau“ so darzustellen, als ob damit eine bundeseinheitliche Abrechnung der Sachverständigenkosten nebst Nebenkosten erreicht werden könnte. Dieses Ansinnen hatten auch bereits Anwälte der HUK-COBURG schriftsätzlich gegenüber Gerichten vorgetragen. Damit zielt die HUK-COBURG auf eine von ihr gestaltete bundeseinheitliche „Sachverständigenkostenordnung“ hin. Erstens fehlt ihr hierzu der gesetzgeberische Auftrag und zum anderen bestehen erhebliche kartellrechtliche Bedenken. Aber wir wissen ja, dass sich die HUK-COBURG über derartige juristische Bedenken hinwegsetzt. Nicht umsonst wird die Liste der gegen sie ergangenen Entscheidungen immer länger. Völlig zu Recht hat daher das erkennende Amtsgericht Gesstland in Niedersachsen der HUK-COBURG mit ihrem „Honorartableau“ eine knallende Abfuhr erteilt. Im Wesentlichen eine ordentliche Entscheidung mit einer weiteren Abfuhr für das „HUK-Honorartableau“. Auch hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten hat das erkennende Gericht zutreffend auf die Ausführungen dazu in dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 ( = BGH NJW 2014, 1947 ff = DS 2014, 90 ff) verwiesen. Dort waren die berechneten Nebenkosten, die ca. 60 % des Grundhonorares ausmachten, revisionsrechtlich nicht beanstandet worden. Insoweit sollten sich die Verantwortlichen in Coburg bei den Schadensregulierungen an den Grundsatzentscheidungen BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 orientieren und nicht versuchen, gesetzeswidrig eine eigene „Sachverständigenhonorarordnung“ zu etablieren. Auch das JVEG hilft bei privat beaufragten Sachverständigen nicht weiter (siehe: BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Lest selbst das ordentliche Urteil aus Niedersachsen und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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