AG Stuttgart-Bad Cannstatt weist mit kritisch zu betrachtender Begründung Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen die Aachen Münchener Versicherung AG auf Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.8.2015 – 2 C 469/15 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es nach Stuttgart am Neckar. Nachfolgend stellen wir Euch ein Negativurteil des Amtsgerichts in Stuttgart-Bad Cannstatt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der Aachen Münchener Versicherung vor. Das erkennende Gericht nimmt bei der Urteilsbegründung Bezug auf das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 -, über das wir bereits berichtet haben. Allerdings ist dem Kläger auch ein Vorwurf zu machen. Er hätte, wie wir hier bereits nach Veröffentlichung des BGH-Urteils VI ZR 357/13 – empfohlen hatten, nicht selbst, sondern unter Bezugnahme auf VI ZR 225/13 die Klage auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten durch den Geschädigten, seinen Kunden, erheben lassen sollen. Dann wären die jetzt aufgetretenen Schwierigkeiten aus dem BGH-Urteil VI ZR 357/13 vermutlich vermieden worden. So ist natürlich ein Schrotturteil herausgekommen, dass wir normalerweise nicht veröffentlicht hätten, wenn nicht immer wieder von den Versicherungen der Vorwurf der „Versicherungsfeindlichkeit“ erhoben würde. Mit diesem Urteil zeigen wir, dass es in diesem Blog um Haftpflicht-Unfall-Kasko geht. Natürlich ist der Beweisbeschluss über ein Sachverständigengutachten bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten unsinnig, denn zum ersten hat die vorgelegte Rechnung Indizwirkung für die Erforderlichkeit der berechneten Kosten. Sofern die Beklagte meint, die Kosten seien überhöht, ist sie darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Die Gerichtskosten hätten daher von der Beklagten angefordert werden müssen. Aber, wie gesagt, das Ganze hätte vermieden werden können, wenn das Unfallopfer selbst geklagt hätte. Zu dem Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstadt geben wir Euch noch einge Erläuterungen des Einsenders:

„Unser SV-Büro hat aus abgetretenem Recht, die von der AachenMünchener Versicherung willkürlich gekürzten Sachverständigenkosten gegen deren VN eingeklagt. Der Richter war der Meinung, dass wir durch ein Sachverständigengutachen unsere SV-Kosten rechtfertigen müssten. Den per Gerichtsbeschluss geforderten Vorschuss für den Sachverständigen haben wir nicht geleistet und dies auch begründet. Unsere SV-Kosten sind mit Rechnung nachgewiesen. Daraufhin hat der Richter die Klage abgewiesen. Auch die im Anschluss formulierte Gehörsrüge wurde per Beschluss vom AG BadCannstatt niedergeschmettert. Vollkommen ignoriert wurde die Tatsache, dass der Beklagtenanwalt vom Beklagten selbst nicht einmal passivlegitimiert wurde. Lediglich die Versicherung hat unter Berufung auf die AKB die Verteidigung an sich gerissen. Dem Richter scheint der § 79 ZPO gänzlich unbekannt zu sein.“

Lest selbst und gebt nunmehr bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt mit ausführlicher Begründung im Urteil vom 6.11.2015 – 99 C 3766/14 – die HUK-COBURG Allg. Ver. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben zunächst in Halle an der Saale und veröffentlichen heute hier noch ein Urteil des AG  Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die bei einhundertprozentiger Haftung nicht gewillt war, vollen Schadensersatz – auch aus abgetretenem Recht – zu leisten. Schon allein der Nebenkriegsschauplatz um die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung ist in Anbetracht der vorgerichtlich geleisteten Teilzahlung einfach lächerlich. Den Juristen in Coburg müsste doch auch klar sein, dass mit der anstandslosen Teilzahlung ein späteres Betreiten der Forderungsberechtigung des klagenden Sachverständigen gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt. Aber seitens der HUK-COBURG werden alle gegen sie gerichteten Argumente abgewehrt, als ob es derartige Rechte nicht gäbe. Nur muss die HUK-COBURG nunmehr damit leben, dass diese hart erkämpfte gerichtliche Auseinandersetzung veröffentlicht wird, wobei kein gutes Licht auf die HUK-COBURG fällt. Leider hat die Entscheidung einen Schönheitsfehler: Es wurde seitens des Gerichtes mit dem BVSK argumentiert, wobei das Gericht auch übersieht, dass mit der BVSK-Liste nur die Angemessenhei der Sachverständigenkosten überprüft werden kann. Auf die Angemessenheit kommt es aber im Schadensersatzprozess nicht an. Im Schadensersatzprozess kommt es auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an. Ein weiterer Schönheitsfehler ist, dass die Gerichtskostenzinsen nicht zugesprochen wurden, obwohl diese eindeutig auf das unzureichende Regulierungsverhalten der HUK-COBURG zurückzuführen sind. Ohne die Klage wäre es nicht zur Veurteilung der HUK-COBURG gekommen, und ohne Klage hätte der Kläger die Gerichtskosten nicht aufgewandt, so dass diese auch über den Zeitraum des § 104 ZPO hinaus zuzusprechen gewesen wären. Lest selbst das Urteil des AG Halle an der Saale und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt Versicherungsnehmerin der Aachen-Münchener Versicherung AG zur Zahlung der von der Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 67,75 € mit Urteil vom 9.11.2015 – 94 C 2190/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem vor Kurzem hier im Blog veröffentlichten „Archvierungsschrott“ des LG Halle veröffentlichen wir für Euch nun ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die AachenMünchener Versicherung. Die AachenMünchener Versicherung hatte zwar Verteidigungsanzeige für die beklagte Versicherungsnehmerin angezeigt, jedoch den Prozess dann nicht mehr aufgenommen. Die hinter der beklagten Versicherungnehmerin stehende Versicherung, die aber aus guten Gründen nicht mitverklagt wurde, wußte schon, weshalb sie den Prozess wegen gekürzter 67,75 € nicht aufgenommen hat? Deshalb wurde die Versicherte der AachenMünchener Versicherung kurz und bündig verurteilt. So werden die Kunden der AachenMünchener Versicherung für deren rechtswidrigen Kürzungswahn – hier um 67,75 € – regelrecht mit irgendwelchen Prozessen, die letztendlich die Versicherung zu vertreten hat, „verheizt“. So vergeudet man auch anvertraute Versichertengelder. Lest selbst das Urteil des AG Saale an der Saale und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte verurteilt mit Urteil vom 11.11.2015 – 18 C 3162/14 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungkase zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachvrständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute beginnen wir mit einem umfangreichen Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Es war wieder die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die bei einhundertprozentiger Haftung wieder einmal nicht Schadensersatz in einhundertprozentiger Höhe leisten wollte. Aber gerade in Berlin bei dem Amtsgericht Mitte traf sie auf eine entschiedene Justiz, die die Sache – zu Recht – anders sah. Besonders ist der Absatz in den Urteilsgründen hervorzuheben, in dem das erkennende Gericht die HUK-COBURG ausdrücklich auf die bestehende Rechtslage bezüglich der Grundsätze des JVEG hinweist. Die von dem LG Saarbrücken in dem – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – vertretene Rechtsauffassung ist angesichts der eindeutigen BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ) nicht haltbar. Es muss daher abschließend festgehalten werden, dass auch in Berlin – zumindest bisher – die HUK-COBURG zum Scheitern verurteilt ist. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Halle verneint mit kritisch zu betrachtender Begründung im Berufungsrechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die Erforderlichkeit der Archivierungskosten bei den Sachverständigenkosten (LG Halle Beschluss vom 31.8.2015 – 1 S 102/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem positiven Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, das wir Euch heute Mittag bekannt gegeben hatten, stellen wir Euch jetzt zum späten Nachmittag wieder eine „Schrottentscheidung“ vor. Es handelt sich im einen Berufungsbeschluss der Berufungskammer 1 S des Landgerichts Halle zu den Sachverständigennebenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vom 31.8.2015, der unserer Ansicht nach nur mit kritischer Sicht betrachtet werden darf. Schon aufgrund des Auftrags an den Sachverständigen, die von ihm zu erhebenden Feststellungen ordnungsgemäß zu dokumentieren, besteht die Verpflichtung des Sachverständigen, die erhobenen Beweise zu archivieren, damit bei eventuellen späteren Nachfragen durch das Gericht entsprechende Dokumente vorgelegt werden können. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus der Beweissicherungsfunktion des Schadensgutachtens, denn mit dem Gutachten wird nicht nur die Schadenshöhe, sondern auch der Schadensumfang beweismäßig dokumentiert. Wenn diese notwendigen Archivierungskosten bereits Gegenstand der Geschäftsbedingungen sind, die von dem Auftraggeber akzepiert werden – und damit Vetragsbestandteil werden – , dann sind auch diese Nebenkosten für die Wiederherstellung des vormaligen Zustands erforderlich. Da es im Übrigen auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ankommt, konnte und musste der Geschädigte von der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit dieser Kosten ausgehen. Diese Kosten sind auch üblich. Sie fallen nicht einem laienhaften Geschädigten als unzweckmäßige Kosten auf.  Dass die Berufungskamer das anders sieht, verwundert doch sehr. Denn es steht einem Gericht nicht zu, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das gilt auch für die Sachverständigenkosten (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450 m.w.N.)  Insoweit wird von der Berufungskammer die BGH-Rechtsprechung schlicht ignoriert. Insgesamt ist dieser Beschluss nur kritisch zu betrachten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 die Generali Versicherung mit prima Urteil vom 11.11.2015 – 914 C 122/15 – zur Zahlung resticher erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

diese Woche beginnen wir mit einem Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung. Offenbar will de Generali auf den Zug aufspringen, den die HUK-COBURG in Bewegung gesetzt hat. Was will die Generali eigentlich damit erreichen, was der HUK-COBURG nach über 20 Jahren nicht gelungen ist? Auf jeden Fall hat das erkennende Gericht in Hamburg- St. Georg richtigerweise mit den beiden Sachverständigenkostenurteilen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 die Generali auf den richtigen Weg verwiesen. Lest selbst das prima Urteil des AG Hamburg-St. Georg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Altötting entscheidet zum Unternehmergewinn bei Eigenreparatur, zu den fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschlägen und zu den Kosten der Fahrzeugreinigung mit lesenswertem Urteil vom 19.6.2015 – 1 C 558/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Sonntag veröffentlichen wir hier ein interessantes Urteil aus Altötting zum Unternehmergewinn, zur fiktiven Abrechnung mit UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten und zu den Kosten für die Fahrzeugreinigung bei fiktiver Schadensabrechnung.  Völlig zutreffend hat das erkennende Gericht auch entschieden, dass die Verbringungskosten und UPE-Zuschläge in dem zu entscheidenden Fall auch fiktiv abgerechnet werden können, wenn diese in den Markenfachwerkstätten der entsprechenden Region auch bei konkreter Reparatur anfallen (vgl. BGH VI ZR 320/12). Lest aber selbst das Urteil aus Altötting und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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AG Bochum urteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 7.1.2016 – 45 C 186/15 – über die restlichen Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder einmal müssen wir über ein kritisch zu betrachtendes Urteil des Amtssgerichts Bochum in einem Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. berichten. Aufgrund eines Verkehrsunfalles am 31.7.2015 in Bochum haftet unstreitig die beklagte HUK-COBURG zu einhundert Prozent. Gleichwohl regulierte sie den von ihrem Versicherungsnehmer angerichteten Schaden nicht zu einhundert Prozent. So kürzte sie die vom Kfz-Sachverständigen O. berechneten Sachverständigenkosten. Der Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreites vor dem Amtsgericht Bochum. Der zuständige Amtsrichter der 45. Zivilabteilung des AG Bochum legte zur Schadensschätzung die BVSK-Honorarbefragung 2015 zugrunde. Gleichzeitig meinte er, im Rahmen der Schadensschätzung die berechneten Nebenkosten kürzen zu können, weil sie seiner Meinung nach überhöht seien. Dabei beachtet er die einschlägige BGH-Rechtsprechung nicht. Zum einen hat der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 ) unter Randnummer 10 ausgeführt, dass der Geschädigte das Ergebnis der Umfrage bei den BVSK-Mitgliedern über die Höhe der üblichen Honorare nicht kennen muss. Es kommt auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen an. Dabei bildet die Kostenrechnung des Sachverständigen ein Indiz für die Erforderlichkeit des mit der Beauftragung entstehenden Wiederherstellungsaufwandes, wenn die Begutachtung zuvor zeckmäßig und erforderlich ist (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450; BGH NJW 2014, 1947 ff.). Nur dann, wenn für den Geschädigten die Preise deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, entfällt die Indizwirkung. Die Beweis- und Darlegungslast für die erhebliche Erkennbarkeit trägt der Schädiger. Daher ist die vom Amtsgericht vorgenommene Schadenshöhenschätzung schon mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar. Darüber hinaus hat das erkennende Gericht eindeutig die BGH-Rechtsprechung aus dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ignoriert. Wahrt nämlich der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle, auch der Sachverständigenkosten, durchzuführen (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.; BGH NJW 2007, 1450 ff). Da der Schaden hier über 700,– € lag, war der Geschädigte berechtigt, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einzuholen und die Schäden und den Umfang dokumentieren zu lassen. Ein Auswahlverschulden, das eventuell den Ersatzanspruch mindern oder entfallen lassen könnte, ist noch nicht einmal von der beklagten HUK-COBURG vorgetragen worden, im Übrigen aber auch nicht ersichtlich. Daher war das Gericht zu einer Preiskontrolle gar nicht berechtigt. Wenn die regulierungspflichtige HUK-COBURG meint, die berechneten Kosten seien überhöht, sie muss sie gleichwohl den Betrag ausgleichen. Allerdings ist sie nicht rechtlos, da sie den Vorteilsausgleich suchen kann (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff. m.w.N.). Sie hätte sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen können und dann im Wege des abgetretenen Rechtes gegen den Sachverständigen vorgehen können, denn der Streit um die Sachverständigenkosten soll nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029 m.w.N.). Insgesamt ist das Urteil so schlecht, dass wir es hier als Beispiel einer falschen Rechtsprechung darstellen wollen. Was allerdings zutreffend entschieden ist, ist die Tatsache, dass die HUK-COBURG unter ihrer Schadenaussenstelle Dortmund, die quasi wie eine Niederlassung auftritt und anzusehen ist, verklagt wurde. Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare dazu ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main zum fünften Male: Mit Urteil vom 22.7.2015 – 31 C 2011/14 (17) – wurde die HUK 24 AG verurteilt, vollständigen Schadensersatz nach einem vom VN der HUK 24 AG verursachten Verkehrsunfall zu zahlen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute können wir Euch nun auch noch die Nr. 5 aus Frankfurt am Main zur fiktiven Abrechnung und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vorstellen. Damit haben wir es schon am Abend des Samstags geschafft, die Frankfurter Urteilsreihe abzuschließen. Etliche Urteile warten nämlich noch auf Veröffentlichung. Aber der Redaktion fehlt manchmal die Zeit, alles wie gewohnt zu veröffentlichen. Wir bemühen uns allerdings, den Rückstau im Rahmen des uns Zumutbaren abbzubauen. Nun zurück zum letzten Urteil in der Urteilsreihe: Bis auf den Lackabzug bildet das Urteil des AG Frankfurt vom 22.7.2015 – 31 C 2011/14 (17) – eine ordentliche Entscheidung. Die HUK-COBURG hatte sich offensichtlich auch in diesem Prozess wieder gegen die Passivlegitimation gewehrt, obwohl sie selbst für die Unklarheiten gesorgt hatte. Da handelt dann eine Gesellschaft in Vertretung der anderen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und weiterhin ein schönes Wochenende
Wili Wacker

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AG Frankfurt am Main zum Vierten: AG Frankfurt am Main verurteilt mit guter Begründung die HUK 24 AG am 5.5.22015 zum Aktenzeichen 32 C 1050/15 (18) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute folgt gleich auch noch das 4. Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG mit guter Begründung. In diesem Fall musste die HUK 24 AG verklagt werden, weil sie nicht vollständigen Schadensersatz leistete, obwohl sie zu 100 Prozent aus dem Unfallereignis heraus haftete. Aber so ist eben die HUK-COBURG, dass bei vollständiger Haftung eben nicht vollständiger Schadensersatz geleistet wird. Da das Urteil unserer Meinung nach gut begründet ist, überlassen wir Euch die weitere Kommentierung dieses Urteils.

Viele Grüße und weiterhin noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main zum Dritten: AG Frankfurt verurteilt am 30.4.2015 zum Aktenzeichen 32 C 1133/15 (90) erneut die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Caaptain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch die Nr. 3 der Wochenendurteilsreihe der Entscheidungen aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Dieses Mal war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die auf Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gerichtlich in Anspruch genommen werden musste. Da wir zum Wochenende noch weitere zwei Urteile veröffentlichen, wollen wir die prima Entscheidung gegen die HUK-COBURG vom 30.4.2015 nicht weiter kommentieren, sondern überlassen Euch die Kommentierung.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonnabend
Willi Wacker

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HUK-Coburg – Leben auf Kosten anderer

Versicherer heizen Wettbewerb im Service an

Mitgliederversammlung der Kfz-Innung Bruchsal

21.01.16 | Autor: Holger Zietz

Die Kfz-Werkstätten in und um Bruchsal müssen sich auf einen noch stärkeren Wettbewerb einstellen. Nachdem der Verkehrsclub ADAC seine Werkstattpläne aufgegeben hat, wittern Versicherungsunternehmen ihre Chance. Die HUK Coburg wolle ein Stück vom Kuchen im Servicegeschäft abbekommen, warnte Obermeisterin Birgit Leicht bei der Mitgliederversammlung der Kfz-Innung Bruchsal.

Die HUK Coburg stellt an ihre Partnerbetriebe hohe Ansprüche – nicht einmalig für die Aufnahme ins Werkstattnetz, sondern laufend. Ihren Kunden verspricht die Versicherung, die Qualität der Reparaturen ständig zu kontrollieren. „Das sind Kosten, die natürlich von den Partnerbetrieben getragen werden müssen“, stellt Leicht klar.

Quelle: kfz-betrieb, alles lesen >>>>>>>

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