Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Halle an der Saale geht es nach Stuttgart am Neckar. Nachfolgend stellen wir Euch ein Negativurteil des Amtsgerichts in Stuttgart-Bad Cannstatt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der Aachen Münchener Versicherung vor. Das erkennende Gericht nimmt bei der Urteilsbegründung Bezug auf das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 -, über das wir bereits berichtet haben. Allerdings ist dem Kläger auch ein Vorwurf zu machen. Er hätte, wie wir hier bereits nach Veröffentlichung des BGH-Urteils VI ZR 357/13 – empfohlen hatten, nicht selbst, sondern unter Bezugnahme auf VI ZR 225/13 die Klage auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten durch den Geschädigten, seinen Kunden, erheben lassen sollen. Dann wären die jetzt aufgetretenen Schwierigkeiten aus dem BGH-Urteil VI ZR 357/13 vermutlich vermieden worden. So ist natürlich ein Schrotturteil herausgekommen, dass wir normalerweise nicht veröffentlicht hätten, wenn nicht immer wieder von den Versicherungen der Vorwurf der „Versicherungsfeindlichkeit“ erhoben würde. Mit diesem Urteil zeigen wir, dass es in diesem Blog um Haftpflicht-Unfall-Kasko geht. Natürlich ist der Beweisbeschluss über ein Sachverständigengutachten bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten unsinnig, denn zum ersten hat die vorgelegte Rechnung Indizwirkung für die Erforderlichkeit der berechneten Kosten. Sofern die Beklagte meint, die Kosten seien überhöht, ist sie darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Die Gerichtskosten hätten daher von der Beklagten angefordert werden müssen. Aber, wie gesagt, das Ganze hätte vermieden werden können, wenn das Unfallopfer selbst geklagt hätte. Zu dem Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstadt geben wir Euch noch einge Erläuterungen des Einsenders:
„Unser SV-Büro hat aus abgetretenem Recht, die von der AachenMünchener Versicherung willkürlich gekürzten Sachverständigenkosten gegen deren VN eingeklagt. Der Richter war der Meinung, dass wir durch ein Sachverständigengutachen unsere SV-Kosten rechtfertigen müssten. Den per Gerichtsbeschluss geforderten Vorschuss für den Sachverständigen haben wir nicht geleistet und dies auch begründet. Unsere SV-Kosten sind mit Rechnung nachgewiesen. Daraufhin hat der Richter die Klage abgewiesen. Auch die im Anschluss formulierte Gehörsrüge wurde per Beschluss vom AG BadCannstatt niedergeschmettert. Vollkommen ignoriert wurde die Tatsache, dass der Beklagtenanwalt vom Beklagten selbst nicht einmal passivlegitimiert wurde. Lediglich die Versicherung hat unter Berufung auf die AKB die Verteidigung an sich gerissen. Dem Richter scheint der § 79 ZPO gänzlich unbekannt zu sein.“
Lest selbst und gebt nunmehr bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker