Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
seitens der Versicherungen wird uns immer wieder der Vorwurf gemacht, dieser Blog sei versicherungsfeindlich, was auch immer darunter zu verstehen sein mag. Dass in diesem Blog häufig für die Geschädigten positive Urteile hier bekannt gegeben werden, ist einzig und allein der Tatsache geschuldet, dass die Versicherer dem Unfallopfer den ihm zustehenden Schadensersatz verweigern. Um zu ihrem Recht zu gelangen müssen die Unfallopfer oder die Dritten, an die der Restschadensersatzanspruch abgetreten worden ist, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In den meisten Fällen hilft dann mehr oder weniger das angerufene Gericht. Aber wir sind auch bereit, absolut falsche Entscheidungen hier zur sachlichen Diskussion zu stellen. So ein Urteil ist das nachfolgend dargestellte des AG Mümster. Das AG Münster ist das Heimgericht der LVM, die bekanntlich ihren Sitz in Münster in Westfalen hat. Der zuständige (junge) Richter der 48. Zivilabteilung des AG Münster hatte über die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) zu entscheiden. Heraus kam der gleiche Mist, wie ihn schon der Babelfisch am 19.08.2015 hier im Blog veröffentlicht hatte. Bei der örtlichen Gerichtsbarkeit dieses Versicherers ist der Verdacht der richterlichen Befangenheit nicht von der Hand zu weisen. Das ergibt sich schon daraus, dass er seine Rechtsposition innerhalb der Urteilsbegründung wechselt, wie es gerade passt. So wird zu Beginn der Entscheidungsgründe noch – zutreffend – festgestellt, dass zu einem ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB auch die Belastungen mit einer Verbindlichkeit gehören. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene auszugleichende Vermögensnachteile zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH NJW 2007, 1450, 1451 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Gutachterkosten sind eine Belastung mit einer Verbindlichkeit, nämlich den vollen Rechnungsbetrag auszugleichen. Dann wird allerdings im Gleichklang mit der BGH-Rechtsprechung mit der Indizwirkung ( z.B. in BGH VI ZR 357/13 ) die noch nicht vollständig beglichene Rechnung nicht mehr als Belastung mit einer Verbindlichkeit angesehen. Das ist ein Widerspruch in sich. Wegen der nichterfüllten Verbindlichkeit, die von dem Versicherer als Schadensersatz gemäß § 249 II 1 BGB geschuldet ist, ist ja gerade das Gericht angerufen worden. Das Urteil aus Münser zeigt wieder einmal mehr, welche falsche Richtung die Indizrechtsprechung des BGH mit der beglichenen Rechnung nimmt. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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