AG Frankfurt am Main zum Zweiten: AG Frankfurt verurteilt erneut HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.3.2015 – 29 C 338/15 (97) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch auch noch das zweite Urteil aus der Urteilsreihe des AG Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Nicht nur der Dezernent der 30. Zivilabteilung, auch der zuständige Richter der 29. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main verurteilte mit kurzem  und richtigem Urteil die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten. Lediglich der Verweis auf das BGH-Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – ist unpassend. Bei dem Rechtsstreit, der dem Revisionsverfahren VI ZR 357/13 zugrunde lag, handelte es sich um (an Erfüllungs Statt) abgetretene Sachverständigenkosten, während hier der Geschädigte selbst aus eigenem Recht den restlichen Schadensersatz geltend macht (= VI ZR 225/13). Lest aber selbst das weitere Urteil aus unserer Wochenendreihe und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main zum Ersten: HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG wird zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.1.2015 – 30 C 3074/14 (47) – verurteilt.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vor Kuzem hatten wir Euch die Leipziger Reihe mit Urteilen zum restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vorgestellt. Nachdem diese Urteilsreihe gut angenommen wurde, wollen wir für dieses Wochenende jetzt die Frankfurter Urteilsreihe starten. Beginnen wollen wir hier mit dem ersten von zunächst fünf Urteilen aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Der erkennende Amtsrichter konnte ohne groß Urteile zitieren zu müssen, in diesem Fall gegen die HUK-COBURG entscheiden. Sofern ein Richter oder eine Richterin im Schadensersatzrecht zu Hause ist, geht es offensichtlich auch ohne das Zitieren unzähliger Urteile. Lest selbst das Urteil gegen die HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt schon wieder die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit prima Urteil vom 26.10.2015 – 104 C 4359/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht gleich mit der HUK-COBURG weiter. Nachfolgend stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die rechtswidrig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kürzte. Dass der HUK-COBURG-Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen abgetreten hatte, ändert nichts daran, dass es auch nach der Abtretung noch um einen Schadensersatzanspruch geht. Obwohl der HUK-COBURG in Leipzig in mehr als 250 Urteilen die Rechtslage erklärt wurde, werden nach wie vor rechtswidrige Schadenskürzungen vorgenommen. So sieht eben Beratungsresistenz der HUK-COBURG aus: Negative Urteile, selbst Urteile des BGH, werden schlichtweg ignoriert. Dabei gilt das Zivilrecht auch für die HUK-COBURG. Wenn es darum geht, ihre vermeintlich eigenen Ansprüche durchzusetzen, wird auch das BGB mit § 254 und § 242 BGB (Mitverschulden und dolo-agit-Einwand) bemüht, obwohl der Bezug darauf teilweise unbegründet ist. In dem nachfolgend dargestellten Urteil hat das ekennende Gericht die HUK 24 AG auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – , die damals vor dem BGH gegen die HUK-COBURG ergangen ist, hingewiesen. Darin ist eigentlich unter Bezugnahme auf VI ZR 67/06 alles gesagt. Lest selbst das prima Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt mit hervorragender Begründung die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung rechtswidrig vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.11.2014 – 32 C 2383/14 (46) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem kritisch zu betrachtenden Urteil des AG Münster im Falle der LVM geben wir Euch hier wieder ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG wird auch immer dreister bei der Schadensregulierung. In dem vom Amtsgericht Frankfurt entschiedenen Fall wurden – sage und schreibe –  269,37 € (in Worten: Zweihundertneunundsechzig Euro und siebenunddreißig Cent) gekürzt. Diese Kürzung durch die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG war durch nichts gerechtfertigt. Folgerichtig hat der Geschädigte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, damit er zu seinem Recht kommt, wie es im Gesetz steht. Nur mit Hilfe des Gerichts wurde die HUK-COBURG zur vollständigen Schadensersatzleistung bei einhundertprozentiger Haftung  der HUK-COBURG verurteilt. Damit zeigte sich, dass die von der HUK-COBURG vorgenommene, eigenmächtige Kürzung rechtswidrig war. Zu Recht hat das Gericht auf die beiden Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 ) sowie auf die Entscheidung des OLG Naumburg in NJW-RR 2006, 1029 hingewiesen. Mit diesen Grundsatzentscheidungen ist eigentlich alles gesagt. Aber der HUK-COBURG schmecken diese gegen sie ergangenen Entscheidungen nicht, so dass sie immer weiter rechtswidrig kürzt. So sieht eben Beratungsresistenz der HUK-COBURG aus. Lest aber selbst das hervorragende Urteil der jungen Richterin des AG Frankfurt und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Merseburg verurteilt Versicherungsnehmer der Aachener und Münchener Versicherung zur Zahlung der von der Versicherung verweigerten Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.10.2015 – 10 C 141/15 (X) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem kritisch zu betrachtenden Urteil des AG Münster, das jedoch beweist, dass dieser Blog nicht nur für Geschädigte positive Urteile veröffentlicht, geben wir Euch hier wieder ein positives Urteil aus Merseburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der Aachener und Münchener Versicherung bekannt. Weil die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung nur zum Teil Schadensersatz geleistet hatte, obwohl eine einhundertprozentige Haftung derselben bestand, reagierte der Geschädigte zu Recht dahingehend, dass er nicht mehr die Aachener und Münchener Versicheerung in Anspruch nahm, sondern den Unfallverursacher persönlich. Und wieder haben wir einen Kandidaten für den Versicherungswechsel; denn wer lässt sich schon gerne für einen Versicherer verurteilen, der „keinen Bock“ hatte, seinen gesetzlichen und auch versicherungsvertraglichen Pflichten nachzukommen? Lest selbst das Urteil des AG Merseburg vom 30.10.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Münster weist mit kritisch zu betrachtender Begründung die Schadensersatzklage gegen die LVM Münster auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.10.2015 – 48 C 2219/15 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

seitens der Versicherungen wird uns immer wieder der Vorwurf gemacht, dieser Blog sei versicherungsfeindlich, was auch immer darunter zu verstehen sein mag. Dass in diesem Blog häufig für die Geschädigten positive Urteile hier bekannt gegeben werden, ist einzig und allein der Tatsache geschuldet, dass die Versicherer dem Unfallopfer den ihm zustehenden Schadensersatz verweigern. Um zu ihrem Recht zu gelangen müssen die Unfallopfer oder die Dritten, an die der Restschadensersatzanspruch abgetreten worden ist,  gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In den meisten Fällen hilft dann mehr oder weniger das angerufene Gericht. Aber wir sind auch bereit, absolut falsche Entscheidungen hier zur sachlichen Diskussion zu stellen. So ein Urteil ist das nachfolgend dargestellte des AG Mümster. Das AG Münster ist das Heimgericht  der LVM, die bekanntlich ihren Sitz in Münster in Westfalen hat. Der zuständige (junge) Richter der 48. Zivilabteilung des AG Münster hatte über die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) zu entscheiden. Heraus kam der gleiche Mist, wie ihn schon der Babelfisch am 19.08.2015 hier im Blog veröffentlicht hatte. Bei der örtlichen Gerichtsbarkeit dieses Versicherers ist der Verdacht der richterlichen Befangenheit nicht von der Hand zu weisen. Das ergibt sich schon daraus, dass er seine Rechtsposition innerhalb der Urteilsbegründung wechselt, wie es gerade passt. So wird zu Beginn der Entscheidungsgründe noch – zutreffend – festgestellt, dass zu einem ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB auch die Belastungen mit einer Verbindlichkeit gehören. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene auszugleichende Vermögensnachteile zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH NJW 2007, 1450, 1451 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Gutachterkosten sind eine Belastung mit einer Verbindlichkeit, nämlich den vollen Rechnungsbetrag auszugleichen. Dann wird allerdings im Gleichklang mit der BGH-Rechtsprechung mit der Indizwirkung ( z.B. in BGH VI ZR 357/13 ) die noch nicht vollständig beglichene Rechnung nicht mehr als Belastung mit einer Verbindlichkeit angesehen. Das ist ein Widerspruch in sich. Wegen der nichterfüllten Verbindlichkeit, die von dem Versicherer als Schadensersatz gemäß § 249 II 1 BGB geschuldet ist, ist ja gerade das Gericht angerufen worden. Das Urteil aus Münser zeigt wieder einmal mehr, welche falsche Richtung die Indizrechtsprechung des BGH mit der beglichenen Rechnung nimmt. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt am 26.10.2015 mit Aktenzeichen 104 C 4357/15 die HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute mogen beginnen wir mit einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 26.10.2015. Wieder war es die HUK-COBURG, in diesem Fall die HUK 24 AG, die meinte eigenmächtig die vom Sachverständigen berechneten Sachverständigenkosten bei voller Haftung der HUK-COBURG kürzen zu können. Auch in diesrm Fall wurde die HUK-COBURG in die Schranken der Gesetze verwiesen. Sie wurde mit zutreffender Begründung verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Schadenbeträge nachzuzahlen. Dass die dem Unfalloper gegenüber berechneten Sachverständigenkosten erforderlicher Herstellungsaufwand darstellen, wenn eine Bedutachtung vor der Reparatur zweckmäßig erscheint, hat der BGH bereits in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) entschieden. Das gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten worden ist, denn durch die Abtretungsvereinbarung ändert sich der Schadensersatzanspruch nicht. Lest selbst das Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG. Es handelt sich um eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main spricht mit Urteil vom 14.10.2014 – 30 C 3293/14 – die vollen berechneten Sachverständigenkosten gegen die Württembergische Versicherung zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Feierabend veröffentlichen wir heute hier im Blog noch ein weiteres Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten. In diesem Fall war es die Württembergische Versicherung, die die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig gekürzt hatte. Auch die Württembergische Versicherung scheiterte mit ihrem Kürzungsverhalten vor den Schranken der Justiz. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht auf die Grundsatzurteile des BGH zu der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, nämlich vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, sowie auch auf das Urteil des OLG Naumburg in NJW-RR 2006, 1029 hingewiesen. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 14.10.2014 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Form von restlichen Sachverständigenkosten, allgemeiner Unkostenpauschale und Anwaltskosten mit Urteil vom 26.2.2015 – 32 C 4954/14 (84) -.

Hallo verehrte Captainn-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch die VHV Allgemeine Versicherung AG musste durch das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main erfahren, dass eigenmächtige Schadenskürzungen in Form der berechneten Sachverständigenkosten nicht von der Rechtsordnung geduldet werden. Sie wurde daher – zu Recht – verurteilt. Hinzu kam, dass sie auch noch die allgemeine Unkostenpauschale und die Anwaltskosten in der durch Rechtsprechung festgelegten Höhe nicht erstatten wollte. Auch insoweit musste sie bei dem Gericht Nachhilfe nehmen. Lest daher selbst das Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten, zur Unkostenpauschale und zu den Rechtsanwaltskosten gegen die VHV Allg. Versicherung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hannover sieht Unfallaufnahme durch privaten Sachverständigen im Falle, dass die Polizei nicht am Unfallort erscheint, als erforderlichen Herstellungsaufwand, der vom Schädiger zu ersetzen ist mit Urteil vom 14.10.2015 – 568 C 12550/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Hannover zu den Sachverständigenkosten für eine Unfallaufnahme vor. In Zeiten, in denen sich die Polizei mehr und mehr von der Unfallaufnahme zurückzieht, erscheint dieses Urteil in einem ganz besonderen Licht. Der Geschädigte hat Anspruch auf Dokumentation der Unfallstelle mit Stand der Unfallfahrzeuge und Dokumentation der Unfallörtlichkeiten und sonstigen Gegebenheiten. Wenn aber schon die Verkehrspolizei nicht an der Unfallstelle erscheinen kann, aus welchen Gründen auch immer, dann muss sich der Geschädigte zur Unfallaufnahme einer sachverständigen Hilfe bedienen. Was bleibt da übrig, als einen qualifizierten Unfallsachverständigen zu beauftragen? Diese dadurch entstehenden Kosten sind erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung. Sie können aber auch Kosten der Wiederherstellung darstellen, wie das Amtsgericht – zutreffend – annimmt (vgl. auch BGH NJW 2007, 1450). Das gilt auf jeden Fall dann, wenn keine preiswertere Möglichkeit, wie etwa die Unfallaufnahme durch die Polzei, gegeben ist. Da bereits vom Polizeipräsidenten Münster angeregt wurde, Unfallaufnahmen ohne Personenschäden nicht mehr durchzuführen, könnte sich bereits im Münsterland ein erster Bereich zur Unfallaufnahme durch Sachverständige entwickeln. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu diesem möglicherweise neuen Beträtigungsgfeld der Sachverständigen bekannt. Ich finde, dass diese Entscheidung richtungsweisend ist.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Und schon wieder: AG Leipzig verurteit HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.10.2015 – 102 C 4571/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir beginnen die Woche mit einem Urteil des AG Leipzig gegen die HUK-COBURG. Man kommt sich bei der Lektüre der Urteile aus Leipzig vor wie in dem Fernsehfilm „..Und täglich grüßt das Murmeltier…“. Immer wieder der gleiche Kürzungsvorgang. Immer wieder die gleichen – unrichtigen- Kürzungsargumente der HUK-COBURG. Immer wieder die gleichen Pleiten vor Gericht für die HUK-COBURG. Das ist eben Beratungsreistenz in reinster Form. Lest aber selbst das weitere Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Hattingen verurteilt unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 zur Zahlung restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzes in Form restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.12.2015 – 6 C 67/15 – .

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vor einigen Tagen hatten wir Euch hier den Hinweisbeschluss des AG Hattingen vom 6.10.2015 bekannt gegeben. Da aus der Leserschaft bereits nach dem Urteil nachgefragt wurde, haben wir wieder keine Mühen gescheut und das Urteil kurzfristig abgetippt, damit es alsbaldigst, möglichst sogar noch am Wochenende, veröffentlicht werden kann. Der Hinweis auf die Erkennbarkeit innerhalb der 10-prozentigen Überschreitung der Preise, die die Versicherung für angemessen erachtet, fehlt zu Recht in den Urteilsgründen. Dafür hat das erkennende Amtsgericht Hattingen mit Recht Bezug genommen auf die beiden Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – . Leider hat das Gericht eine Schadensschätzung an Hand der BVSK-Honorarbefragung vorgenommen, obwohl der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 unter Rn. 10 – ausgeführt hat, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles das Ergebnis der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen musste. Bemerkenswert ist aber, dass das Gericht den Urteilsbetrag, also den Betrag, um den die Beklagte gekürzt hatte, sogar in Worten im Tenor angab. Es waren immerhin 237,44 €! Bei dem klagenden Sachverständigen hatte die Haftpflichtversicherung besonders kräftig gekürzt. Ein derart hoher Kürzungsbetrag war daher auch dem Gericht wert, noch einmal in Zahlen angegeben zu werden. Lest selbst das Urteil des AG Hattingen und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüße
Willi Wacker

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