Hallo verehrte Captaun-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Sonntag veröffentlichen wir für Euch als Sonntagslektüre ein Mietwagenberufungsurteil des LG Düsseldorf, in dem sich die Berufungskammer bewußt gegen die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf stellt. Das OLG Düsseldorf hatte sich bei der Schadenshöhenschätzung für die Fraunhofer-Erhebung ausgesprochen. Die Berufungskammer des LG Düsselforf hat sich – mit überzeugenden Argumenten – gegen die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ausgesprochen. Aber insgesamt ist aus dem Urteil zu entnehmen, wie fragwürdig die gesamte Rechtsprechung in Düsseldorf zu den Mietwagenkosten ist. Der BGH hatte in keinem seiner vielen Mietwagen-Entscheidungen die frohe Botschaft verbreitet, dass Instanzgerichte im Schadensersatzprozess berechtigt sind, Mietwagenkosten anhand von irgendwelchen Listen freihändig zu kürzen. Die Listen sind lediglich als Schätzgrundlage einer Bandbreite zu sehen, ob der Geschädigte sich bei der Anmietung eines Fahrzeuges im Rahmen des Erforderlichen gehalten hat – d.h., ob er also bereits bei der Anmietung erkennen konnte, dass die Mietwagenkosten weit überhöht sind. Anders als bei den Sachverständigenkosten ist eine Übersicht über die anfallenden Mietwagenkosten aufgrund der feststehenden Preise möglich. Es besteht daher eigentlich keine Notwendigkehit, die berechneten Mietwagenkosten aufgrund irgendeiner Liste oder eines arithmetischen Mittels zu kürzen. Lest daher selbst das Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker