LG Düsseldorf spricht sich bei der Bemessung der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO gegen OLG Düsseldorf aus und verwirft daher die Berufung der HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit Berufungsurteil vom 30.10.2015 – 22 S 188/15 -.

Hallo verehrte Captaun-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Sonntag veröffentlichen wir für Euch als Sonntagslektüre ein Mietwagenberufungsurteil des LG Düsseldorf, in dem sich die Berufungskammer bewußt gegen die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf stellt. Das OLG Düsseldorf hatte sich bei der Schadenshöhenschätzung für die Fraunhofer-Erhebung ausgesprochen. Die Berufungskammer des LG Düsselforf hat sich – mit überzeugenden Argumenten – gegen die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ausgesprochen. Aber insgesamt ist aus dem Urteil zu entnehmen, wie fragwürdig die gesamte Rechtsprechung in Düsseldorf zu den Mietwagenkosten ist. Der BGH hatte in keinem seiner vielen Mietwagen-Entscheidungen die frohe Botschaft verbreitet, dass Instanzgerichte im Schadensersatzprozess berechtigt sind, Mietwagenkosten anhand von irgendwelchen Listen freihändig zu kürzen. Die Listen sind lediglich als Schätzgrundlage einer Bandbreite zu sehen, ob der Geschädigte sich bei der Anmietung eines Fahrzeuges im Rahmen des Erforderlichen gehalten hat – d.h., ob er also bereits bei der Anmietung erkennen konnte, dass die Mietwagenkosten weit überhöht sind. Anders als bei den Sachverständigenkosten ist eine Übersicht über die anfallenden Mietwagenkosten aufgrund der feststehenden Preise möglich. Es besteht daher eigentlich keine Notwendigkehit, die berechneten Mietwagenkosten aufgrund irgendeiner Liste oder eines arithmetischen Mittels zu kürzen. Lest daher selbst das Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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AG Bayreuth verurteilt mit kurzem und knappem Urteil zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.1.2016 – 109 C 1480/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch für das Wochenende hier ein  aktuelles Urteil zu den vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten vor. Das Amtsgericht Bayreuth musste darüber entscheiden, ob die von dem eintrittsplichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer vorgenommenen Kürzungen bezüglich der berechneten Sachverständigenkosten aus Anlass der gutachterlichen Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe am klägerischen Fahrzeug rechtens erfolgt waren oder ob die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung die gekürzten Beträge nachzahlen musste. Zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich der Schädiger bzw. sein Versicherer verpflichtet ist, auch eventuell überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, wobei der Schädiger allerdings nicht rechtlos ist, weil er sich den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen und sodann im Wege des Vorteilsausgleichs vorgehen kann (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Da die Beklagte auch ein Auswahlverschulden nicht erheblich vortragen konnte, musste folgerichtig das Gericht die Beklagte zur Zahlung des gekürzten Betrages verurteilen.  Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt den Halter des bei der LVM versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (810 C 508/15 vom 28.12.2015)

Von Cuxhaven zurück nach Hamburg:

Mit Urteil vom 28.12.2015 (810 C 508/15) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den bei der LVM versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 60,48 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt.

Das Gericht gibt dem Klagantrag in kurzer und prägnanter Begründung statt, allerdings liegt das Gericht hinsichtlich der Feststellung des Verzuges falsch. Bei einem Verkehrsunfall ist der Anspruch auf Ersatz des Schaden sofort fällig. Verzug tritt dadurch ein, dass der Geschädigte eine unbedingte Zahlungsaufforderung übersendet (= Anspruchsschreiben). Mit Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist tritt Verzug ein. Selbstverständlich kommt es dabei auf § 10 Abs. 5 AKB an, denn die Versicherung wird für die weiteren versicherten Personen (= Halter und Fahrer) tätig und handelt auch für  diese. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme des eingeklagten Zinsbeginns vollumfänglich begründet.

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AG Cuxhaven verwirft Einspruch der HUK 24 AG gegen ein gegen sie ergangenes Versäumnisurteil, mit dem sie zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten verurteilt war (AG Cuxhaven Urteil vom 17.11.2015 – 5 C 377/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg geht es elbabwärts nach Cuxhaven. Nachstehend stellen wir Euch am Samstagvormittag auch noch ein Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG vor. Weil die HUK 24 AG wiederum die berechneten Sachverständigenkosten nach einem in Cuxhaven erfolgten Verkehrsunfall nicht vollständig erstatten wollte, musste der vom Unfallopfer eingeschaltete Kfz-Sachverständige den abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gerichtlich geltend machen. Dabei war das angerufene Amtsgericht in Cuxhaven örtlich und sachlich zuständig. Gegen die HUK 24 AG erging zu Recht Versäumnisurteil, weil diese die gesetzten Fristen (!!) missachtete. Allerdings konnte sie noch rechtzeitig Einspruch einlegen lassen. Allerdings war der Einspruch unbegründet. Mit Streiturteil vom 17.11.2015 wurde der Einspruch zurückgewiesen und das ursprüngliche Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit dem Versäumnisurteil war die HUK 24 AG bereits zu Recht zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt worden. Zutreffend hat das Gericht auch bei der Schadensschätzung auf den Gesamtbetrag abgestellt. Was von den Anwälten der HUK 24 AG wieder an Pflichten des Geschädigten vorgetragen wurde ist abenteuerlich. Derartige Pflichten kennt das BGB nicht. Keineswegs ist der Geschädigte verpflichtet, einen möglichst honorargünstigen Sachverständigen auszuwählen. Er kann einen Sachverständigen in seiner Region mit der Erstellung des Gutachtens über Schadensumfang und Schadenshöhe beauftragen. Er muss nicht zugunsten der HUK 24 AG sparen. Das erkennende Gericht hat die Anwälte der HUK 24 AG daher zu Recht auf die bestehende Rechtslage hingewiesen und den Einspruch als unbegründet verworfen. Die durch den Einspruch entstandenen weiteren Kosten hätte die HUK-COBURG ihrer Versichertengemeinschaft ersparen können. So sind zu Lasten der Versicherten der HUK-COBURG nur weitere unnötige Kosten produziert worden. Die HUK-COBURG hat aber auch ihren Versicherten gegenüber Pflichten, mit den anvertrauten Versichertengeldern sparsam umzugehen. Lest aber selbst das Urteil des AG Cuxhaven und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG HH-Wandsbek verurteilt den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (713 C 173/15 vom 05.01.2016)

Mit Urteil vom 05.01.2016 (713 C 173/15) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 83,99 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Das Gericht gibt dem Klagantrag statt, auch die Kosten der Halteranfrage werden zugesprochen. Entsprechend der Rechtsprechung des LG Hamburg weist aus das AG HH-Wandsbek darauf hin, dass es auf den RECHNUNGSENDBETRAG ankommt, nicht etwa auf die einzelnen Rechnungspositionen. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

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AG Stendal verurteilt Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständienkosten mit Urteil vom 28.9.2015 – 3 C 790/15 (3.4) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute veröffentlichen wir hier für Euch ein Urteil des Amtsgerichts Stendal zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der HUK-COBURG. Um es vorweg zu sagen: Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, aber bei der Begründung hapert es gewaltig. Die Urteilsbegründung ist am Anfang noch recht positiv, dies besonders, wenn es um die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall geht. Später dann gerät die Begründung in eine Prüfung der einelnen Posten der Sachverständigenkostenrechnung, was zu einer Prüfung der Angemesseheit der einzelnen Posten führt. Auf die Angemessenheit kommt es aber nicht an. Entscheidend im Schadensersatzprozess ist einzig die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, was auch für die Höhe der Sachverständigenkosten gilt (vgl. BGH VI ZR 211/03 ; BGH VI ZR 67/06).  Das Gericht hätte daher korrekterweise feststellen müssen, ob der Rahmen des Erforderlichen gewahrt wurde, als der Geschädigte zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen Kfz- Sachverständigen beauftragte, weil er als Laie selbst dazu nicht in der Lage war. Das ist regelmäßig zu bejahen, wenn kein Auswahlverschulden in Betracht kommt. Dann sind regelmäßig die vom Sachverständigen berechneten Kosten auch ersatzfähig, wobei die berechneten Kosten grundsätzlich ein Indiz für die Erforderlichkeit der Höhe der Sachverständigenkosten bilden.  Sollte der Schädiger eine Überhöhung behaupten, so kann er sich den vermeintlichen Anspruch auf Bereicherung gemäß § 812 BGB abtreten lassen und im Wege des Vorteilsausgleichs gemäß § 255 analog BGB vorgehen (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149).  Lest selbst das Urteil des AG Stendal und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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WDR „Die Story“ Operieren – Abkassieren – Abschieben

Ein Film über die Folgen des Gewinnstrebens privater Krankenhäuser für Patienten, Ärzte und Pflegekräfte am Beispiel der Marburger Uni.

Die Marburger Uni wird von der Rhön Klinikum AG betrieben, welche vor 7 Jahren vom damaligen hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch verkauft wurde.

Profit statt Patientenwohl?

Sendung vom 14.01.2016

Längst übernehmen große Konzerne wie Rhön, Helios, Sana und Asklepios flächendeckend ehemals kommunale oder kirchliche Kliniken und verändern damit die Krankenversorgung grundlegend. Zunehmend werden auch Arztpraxen aufgekauft und zu profitablen Gesundheitszentren ausgebaut. Private Zusatzversicherungen sollen zudem für eine bessere stationäre Versorgung sorgen – natürlich in den eigenen kommerziellen Kliniken. Das Ziel der großen Medizinkonzerne ist eindeutig: die Gesundheitsversorgung soll Rendite einbringen. Patienten sind „Kunden“, es geht um „Stückkosten“.

Video

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AG Leipzig verurteilt erneut HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.10.2015 – 102 C 4339/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Es war wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die die berechneten Sachverständigenkosten ohne Rechtsgrundlage kürzte. Und wieder einmal ist die HUK-COBURG vor dem Amtsgericht Leipzig auf die Nase gefallen. Zu Recht hat das erkennende Gericht entschieden, dass die HUK-COBURG Allg. Vers. AG die von dem Sachverständigen berechneten Kosten als Schadensersatz nach dem vom VN der HUK-COBURG verschuldeeten Verkehrsunfalles in voller Höhe zu erstatten hat. Diese Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch auf  Erstattung der vollen Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten worden ist. Mit der Abtretung wandelt sich der Anspruch keinesfalls in einen Werklohnanspruch um. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Nachmittag
Willi Wacker

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AG Salzgitter verurteilt mit prima Urteil vom 3.9.2015 – 22 C 143/15 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein prima Urteil aus Salzgitter zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Die HUK-COBURG Allgemeine Vesicherungs AG war der – allerdings irrigen – Ansicht, eigenmächtig den Schadensersatzanspruch des Unfallopfers, der unverschuldet in einen vom Versicherungsnehmer der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG verschuldeten Verkehrsunfalls geriet, zu kürzen, obwohl einhundertprozentige Haftungslage zulasten der HUK-COBURG bestand. Weshalb den Geschädigten ein Mitverschulden, das er sich anrechnen lassen müßte,  trifft, wenn der von ihm hinzugezogene Sachverständige nicht nach dem HUK-COBURG-Honorartableau oder nach der BVSK-Hoorarbefragung abrechnet, bleibt wohl Geheinmis der Anwälte der HUK-COBURG bzw. des Vorstandes in Coburg. Keinesfalls – und das hat das erkennende Gericht sauber herausgearbeitet – ist der Geschädigte verpflichtet, vor der Beauftragung des Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe, eine Marktforschung nach Sachverständigen anzustellen, die gedenken nach BVSK oder HUK-Honorartableau abzurechnen. Zu einer derartigen Erforschung ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Es handelt sich, wie wir meinen, bei dem nachfolgend dargestellten Urteil des AG Salzgitter um eine prima Entscheidung. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Lünen verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2015 – 7 C 440/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser.

von Leipzig geht es wieder zurück ins Ruhrgebiet, dieses Mal ins nördliche Ruhrgebiet. In dem Rechtsstreit, der dem nachfolgend dargestellten Urteil des AG Lünen zugrunde liegt, hatte die Allianz Versicherungs AG die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Da die Restkosten abgetreten waren, klagte der Sachverständige den Restschadensersatz aus dem Unfallereignis, für das die Allianz in vollem Umfang haftete, bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Lünen aus abgetretenem Recht ein. Zwar folgt das erkennende Gericht, der Rechtsprechung des LG Dortmund folgend, der Ansicht, dass die BVSK-Honorarbefragng eine geeignete Richtschnur für die üblichen Preise sei, andererseits lehnt das erkennende Gericht aber – zu Recht –  die Anwendung der Rechtsprechung des OLG Dresden vom 19.2.2014 ab. Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts aus Lünen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt erneut die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.10.2015 – 103 C 653/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht wieder zurück nach Leipzig. Nachfolgend stellen wir Euch hier noch ein Urteil des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG vor. Es handelt sich, wie wir meinen, um eine weitere erfreuliche Entscheidung aus Leipzig gegen die kürzende HUK-COBURG. Eigentlich müssten die Verantwortlichen bei der HUK-COBURG in Coburg/Bayern jetzt doch eigentlich einmal aufwachen, dass ihre Kürzungsmaschen nicht weiterführen? So oft kann man doch nicht auf die Nase fallen, um nicht zu merken, dass die Kürzungen allesamt rechtswidrig sind. Lest aber selbst die erfreulich klare Entscheidung des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Perleberg verurteilt VN der HUK-COBURG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.6.2015 – 11 C 407/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vom Ruhrgebiet geht es weiter in den Landkreis Prignitz in Brandenburg. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Perleberg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Es zeigt sich, dass immer häufiger wegen des Restschadensbetrages nicht mehr der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer, der ohnehin gekürzt hatte, sondern dessen Versicherungsnehmer oder der Unfallverursacher persönlich in Anspruch genommen werden. Damit erfährt der Schädiger, wie sein Haftpflichtversicherer reguliert. Damit wird auch das feine Image der Versicherer, als korrekte Schadensregulierer dazustehen, leicht widerlegt. In diesem Fall legte das Gericht nicht die BVSK-Tabelle, sondern die VKS/BVK-Honorarbefragung zugrunde. Im Übrigen ließ  sich die junge Richterin durch die Schriftsätze der HUK-Anwälte nicht aufs Glatteis führen. Sie nahm Bezug auf die letzte Rechtsprechung des BGH und nahm eine Indizwirkung an, die durch die Beklagtenseite nicht widerlegt wurde. Bekanntlich trägt nämlich die Schädigerseite die Darlegungslast dafür, dass der Geschädigte hätte erkennen können, dass die berechneten Kosten erheblich deutlich über den üblichen Preisen der Branche liegen. Dieser Darlegung ist die Beklagtenseite nicht nachgekommen. Im Übrigen waren die berechneten Kosten auch objektiv nicht überhöht. Lest selbst die Entscheidung des AG Perleberg vom 11.6.2015 und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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