Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachdem nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – der Begriff der Inditwirkung der Rechnung des Sachversständigen durch die Argumente der Versicherungen immer mehr aufgeweicht wurde, hat nunmehr ein kleines aber feines Amtsgericht im südlichen Ruhrgebiet in einem Rechtsstreit um die erforderlichen Sachverständigenkosten als notwendiger Herstellungsaufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Unfall bestehenden Zustandes klare Worte in seinem Hinweisbeschluss vom 6.10.2015 gesprochen. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 30.5.2015 verursachte der Versicherungsnehmer der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Die Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung ist unstreitig. Gleichwohl zahlte sie nur einen Teil auf die berechneten Sachverständigenkosten. Der Geschädigte hatte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.102,57 € an den von ihm eingeschalteten Kfz-Sachverständigen abgetreten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten immerhin um 237,44 €. Dieser Betrag war nun Gegenstand der Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB. Das Gericht wies auf Folgendes hin: