AG Hattingen mit Beschluss vom 6.10.2015 – 6 C 67/15 -: Geschädigter genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe durch Vorlage der Sachverständigenrechnung als Indiz für den erforderlichen Betrag i.S. d. § 249 II 1 BGB.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – der Begriff der Inditwirkung der Rechnung des Sachversständigen durch die Argumente der Versicherungen immer mehr aufgeweicht wurde, hat nunmehr ein kleines aber feines Amtsgericht im südlichen Ruhrgebiet in einem Rechtsstreit um die erforderlichen Sachverständigenkosten als notwendiger Herstellungsaufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Unfall bestehenden Zustandes klare Worte in seinem Hinweisbeschluss vom 6.10.2015 gesprochen. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 30.5.2015 verursachte der Versicherungsnehmer der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Die Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung ist unstreitig. Gleichwohl zahlte sie nur einen Teil auf die berechneten Sachverständigenkosten. Der Geschädigte hatte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.102,57 € an den von ihm eingeschalteten Kfz-Sachverständigen abgetreten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten immerhin um 237,44 €. Dieser Betrag war nun Gegenstand der Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB. Das Gericht wies auf Folgendes hin:

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KG Berlin verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten und stellt fest, dass das Honorartableau der HUK-COBURG kein geeigneter Maßstab ist, die erforderlichen Sachverständigenkosten abzubilden (Kammergericht Berufungsurteil vom 30.4.2015 – 22 U 31/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum frühen Abend stellen wir Euch noch als Abendlektüre  hier ein Berufungsurteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wieder war es die HUK-COBURG, die rechtswidrig den Schaden des Unfallopfers kürzte, obwohl sie die volle Haftung für das von ihrem Versicherungsnehmer angerichtete Geschehen trug. Wieder holte sich die HUK-COBURG eine fette Klatsche ab. Dieses Mal sogar vom Kammergericht in Berlin. Leider bezieht sich das Urteil des Kamergerichts auf  die BVSK-Honorbefragung. Das Kammergericht als Oberlandesgericht lehnt aber dafür das HUK-Honorartableau ab und stellt damit als Obergericht fest, dass das Honorartableau der HUK-COBURG nicht geeignet ist, die erforderlichen Sachverständigenkosten abzubilden. Das ist doch mal eine Rechtsprechung, die es verdient, einer breiten Leserschaft zugänglich gemacht zu werden. Lest selbst das Urteil des Kammergerichts Berlin und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt erneut die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 19.10.2015 – 103 C 4349/15 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Leipzig und wir bleiben auch bei der HUK-COBURG. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier erneut ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. Da bei dem Amtsgericht Leipzig die HUK-COBURG schon „Dauerkunde“ ist, konnte auch in diesem Verfahren das erkennende Gericht den – überflüssigen – Rechtsstreit relativ kurz abhandeln. Für die HUK-COBURG ist Leipzig eben ein schlechtes Pflaster. Im Übrigen zeigt sich durch die unzähligen Urteile die Beratungsresistenz der HUK-COBURG und die Ignoranz, Urteile gegen sich gelten zu lassen. Bedauerlicherweise hat das erkennende Gericht wieder auf die „übliche Vergütung nach BVSK“ abgestellt, obwohl es gar nicht auf die Üblichkeit ankommt. Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass es nur auf die Erforderlichkeit im Sinnne des § 249 BGB beim Schadensersatzprozess ankommt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.10.2015 – 103 C 4355/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Rosenheim in Bayern geht es weiter nach Leipzig in Sachsen. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Wieder war es die HUK-COBURG, die die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Wieder fiel die HUK-COBURG mit ihrer Kürzung auf die Nase – und verlor den Schadensersatzprozess um die restlichen Sachverständigenkosten vor dem Amtsgericht Leipzig. Auch wenn, wie in diesem Fall, der Sachverständige den Restschadensersatz des Geschädigten auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend macht, so bleibt es ein Schadensersatzprozess. Maßgeblich ist insoweit die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Insoweit eine positive Entscheidung des AG Leipzig, weil dieses richtigerweise auf die Grundsatzentscheidung zu den Sachverständigenkosten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Bezug genommen hat.  Leider wurden jedoch die Kosten für die Restwertermittlung nicht zugesprochen. Das ist zum einen falsch und steht im krassen Gegensatz zu den sonstigen Ausführungen der Begründung. Außerdem wurde wieder auf die BVSK-Liste geschielt. Eigentlich bedürfte es dieses Umweges über BVSK gar nicht, denn der Geschädigte muss die Ergebnisse dieses Berufsverbandes nicht kennen (vgl. BGH DS 2014, 90). Im Übrigen kommt es im Rahmen des Erforderlichen nicht auf eine Liste an, die lediglich Werte der Angemessenheit im Sinne des § 631 ff. BGB angibt. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Herstellung Erforderlichen, ist weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt, was auch für die Sachverständigenkosten gilt (BGH DS 2006, 144 m. Anm. Wortmann). Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Rosenheim verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und restlicher Unkostenpauschale mit Urteil vom 12.10.2015 – 15 C 1296/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn veröffentlichen wir hier für Euch ein Urteil aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten und zur Unkostenpauschale gegen die VHV Versicherung. In diesem Fall war es die VHV Versicherung in Hannover, die neben den berechneten Sachverständigenkosten gleich auch noch die allgemeine Unkostenpauschale kürzte. Da hat sie allerdings die Kürzungsrechnung ohne das örtlich zuständige Amtsgericht Rosenheim gemacht. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung im OLG Bezirk München wurden die restlichen 5,–€ zugesprochen. Ebenso zutreffend hat das erkennende Gericht auch die gekürzten Sachverständigenkosten zugesprochen, dabei allerdings unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung. Nur bei einer erheblich überhöhten Honorarforderung entfällt die Indizwirkung der Erforderlichkeit. Das steht in der Darlegungs- und Beweislast des Schädigers. Er muss beweisen, dass der Geschädigte die deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegenden Sachverständigenkosten erkennen konnte (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rdnr. 8). Allerdings trifft den Geschädigten keine Erkundigungspflicht nach dem kostengünstigsten Sachverständigen (vgl. BGH VI ZR 67/06). Insofern konnte in dem Rechtsstreit, der dem nachfolgend dargestellten Urteil zugrunde lag, die beklagte VHV nicht den Beweis führen. Insoweit war ohnehin ihr Vortrag unerheblich, da er das bererechtigte und schlüssige Vorbringen der Klageseite nicht zu Fall bringen konnte. Lest selbst die Entscheidung des AG Rosenheim vom 12.10.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.10.2015 – 912 C 107/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Sonnabend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Offenbar geht jetzt auch die VHV Versicherung dazu über, massiv die berechneten Sachverständigenkosten zu kürzen. Wie die HUK-COBURG, so fällt auch die VHV mit diesem Vorgehen regelmäßig auf die Nase. Obwohl vorgerichtlich bereits ein größerer Teil der Sachverständigenkosten gezahlt wurde, wurde nun im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen gerügt. Das ist widersprüchliches Verhalten und verstößt gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Insoweit hätte das erkennende Gericht deutlicher auf das widersprüchliche Verhalten der VHV Versicherung hinweisen müssen. Gänzlich falsch ist die Bezugnahme auf den dolo-agit-Einwand. Zwar hatte das OLG Dresden diesen Einwand für erheblich erachtet. Seine Rechtsprechung wurde jedoch durch das wenige Tage später veröffentlichte Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – überholt. Im Übrigen wäre der dolo-agit-Einwand auch nur gegen den Werklohnanspruch möglich. Der Sachverständige macht aber einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht geltend. Richtig wäre vielmehr der Verweis auf den Vorteilsausgleich gem. § 255 analog BGGB gewesen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Imhof/Wortmann in DS 2011, 149; vgl. auch Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 6 Rn. 226 ff.). Dass die Versicherer den Hinweis auf den dogmatisch richtigeren Weg des Vorteilsausgleichs nicht gerne hören, ist mir bekannt. Aber richtiger wäre der Weg des vollständigen Schadensausgleichs unter Rückgriffsmöglichkeit gegen den Sachverständigen in einem gesonderten Verfahren. Lest aber selbst das Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 28.10.2015 – 912 C 107/15 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Freising verurteilt nicht sofort regulierungswillige Krafthaftpflichtversicherung zur Zahlung der durch die hinausgezögerte Regulierung entstandenen Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigng, Standkosten und Anwaltskosten mit Urteil vom 11.9.2015 – 5 C 261/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch ein Urteil bekannt, aus dem eindeutig ersichtlich ist, was die nicht regulierungsbereite, aber eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, alles zu ersetzen hat, wenn sie nicht unverzüglich reguliert. Schadensersatz ist sofort fällig (vgl. BGH Beschl. v. 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – = BGH VersR. 2009, 128 = ZfS 2009, 79). Nach der Reschtsprechung des LG Saarbrücken sind dem eintrittspflichtigen Krafthaftpflichtversicherer zwei Wochen Regulierungszeit einzuräumen. Diese Zeit müsste in Zeiten modernster Telekommunikationsmittel auch ausreichend sein. Die Argumente der Versicherung bezüglich des „erheblichen“ Mitverschuldens des Geschädigten sind angesichts ihrer eigenen Regulierungsverzögerungen absurd. Leider ist uns die Versicherung nicht näher bekannt. Völlig zu Recht ist sie zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten, zur Zahlung von Nutzungsausfallentschädigng und Standkosten verurteilt worden, weil sie nicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung, reguliert hat. Die Schadensbelege, insbesondere die Reparaturkostenrechnung, lagen ihr rechtzeitig vor. Gleichwohl wurde – offenbar bewußt, um den Geschädigten mürbe zu machen, – nicht rechtzeitig reguliert. Wer so handelt, der muss dann auch die Konsequenzen der Mehrkosten tragen. Wer die Schadensregulierung hinauszögert, der muss eben auch die damit verbundenen sich aus dem Verzug ergebenden Mehrkosten zahlen. Damit ist dieses Urteil ein weiterer Beleg für die unkorrekte Regulierungsweise der Versicherer. Lest aber selbst das Urteil aus Freising zum Nutzungsausfall, zu den Mietwagenkosten, zu den Rechtsanwaltskosten und zu den Standkosten, wenn eine Versicherung die Schadenregulierung hinauszögert, und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes möglichst eisfreies Wochenende
Willi Wacker

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AG Hattingen verurteilt die HUK-COBUG mit umfangreicher Begründung zur Zahlung restlicher, erfüllungshlber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.11.2015 – 5 C 101/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier ein neunseitiges Urteil aus Hattingen an der Ruhr zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Vorgerichtlich hatte die HUK-COBURG keinerlei Bedenken gegen die Abtretungsvereinbarung und zahlte aufgrund der Abtretung einen Teil des Schadensersatzbetrages in Form der Sachverständigenkosten. Nachdem wegen des Restbetrages Klage erhoben wurde, wurde die Aktivlegitimation bestritten. So etwas nennt man widersprüchliches Verhalten. Aber das schert die Prozessbevollmächtigten der HUK-COBURG wenig. Sie bestreiten nunmehr im Prozess die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung, indem sie jetzt die fehlende Annahme der Abtretungserklärung rügen, obwohl sie vorgerichtlich insofern keinerlei Bedenken hatten. Aber das erkennende Gericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass Verträge – die Abtretung ist ein Vertrag – auch konkludent zustande kommen können. Zu Recht hat daher das erkennende Gericht eine wirksame Abtretungsvereinbarung angenommen. Auch zu den restlichen Sachverständigenkosten hat das Gericht unter Verweis auf die Grundsatzurteile des BGH zu den Sachverständigenkosten vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – die HUK-COBURG auf die korrekte Schadensregulierung verwiesen. Es erscheint schon mehr als merkwürdig, wenn die – nach eigenen Worten – größte Kfz-Haftpflichtversicherung durch die Gerichte Nachhilfe bezüglich der korrekten Schadensregulierung bedarf. Lest aber selbst das Urteil aus Hattingen an der Ruhr vom 10.11.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Leipzig weist auf die vielen bereits gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile hin und verurteilt erneut zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.10.2015 – 103 C 4352/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Leipzig und stellen Euch hier ein weiteres Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wieder war es die HUK-COBURG allgemeine Versicherungs AG, die unberechtigterweise die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Sie tat offensichtlich so, als ob es die entsprechende Rechtsprechung, die die vollständige Erstattungspflicht bejaht, nicht geben würde?  So viel Beratungsresistenz ist doch eigentlich gar nicht möglich. Aber auch in diesem Fall hat das erkennende Gericht der HUK-COBURG klar und deutlich mit dem Urteil, das wir nachfolgend veröffentlichen, ins Versicherungsbuch geschrieben, dass bei vollständiger Haftung auch vollständiger Schadensersatz zu leisten ist. Dabei hat mir folgender Satz aus der Urteilsbegründung besonders gut gefallen: „In unzähligen Entscheidungen hat das Amtsgericht Leipzig das von der Klägerseite geltend gemachte Honorar für angemessen erachtet, so dass es als ortsüblich anzusehen ist.“ Aber vermutlich wird es wegen der Beratungsresistenz der HUK-COBURG noch jede Menge Urteile gegen sie oder deren Versicherungsnehmer, was noch besser ist, geben. Lest selbst das Urteil aus Leipzig und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.10.2015 – 102 C 4342/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg geht es weiter nach Leipzig. Nachstehend veröffentlichen wir hier noch ein Urteil des Amtsgerichts aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Und wieder hat die HUK-COBURG – zu Recht – einen provozierten Prozess verloren. Zwar hat sie wieder alles bestritten, von der Aktivlegitimation des Klägers bis hin zur Höhe der berechneten Kosten. Das Bestreiten der Aktivlegitimation bei vorheriger Teilzahlung an den Neugläubiger ist schlicht rechtsmissbrächlich und verstößt gegen § 242 BGB. Das Bestreiten der Höhe der Sachverständigenkosten ist unerheblich, denn weder dem Schädiger noch dem Gericht ist eine Preiskontrolle der berechneten Kosten erlaubt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Was allerdings in dem Urteil verwundert, ist die Tatsache, dass das Gericht dem Sachverständigen bezüglich der außergerichtlichen Mahnkosten hellseherische Fähigkeiten zuschreibt. Richter haben nach Recht und Gesetz zu entscheiden und nicht aufgrund von irgendwelchen Mutmaßungen. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Wandsbek verurteilt am 20.10.2015 – 716a C 287/15 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Hamburg-Wandsbek zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. die berechneten Sachverständigenkosten nach einem von ihrem Vericherungsnehmer schuldhaft verursachten Verkehrsunfall eigenmächtig gekürzt. Wieder einmal musste das Kürzungsverhalten der HUK-COBURG durch das zuständige Gericht überprüft werden. Wieder eimal wurde die HUK-COBURG zur Zahlung des gekürzten Betrages verurteilt. Zu Recht hat das erkennende Gericht darauf hingewiesen, dass es nicht so sehr auf das Kriterium des Bezahltseins ankommt, denn das Schadensersatzrecht ist nicht ein Kostenausgleichsrecht. Gechuldet ist im Schadensersatzrecht der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob entstandene Rechnungen bereits ausgeglichen sind oder nicht, denn auch die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung steht der Bezahlung gleich. Lest aber selbst das Urteil aus Hamburg-Wandsbek und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Koblenz erklärt im Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, was „erkennbar überhöht“ bedeutet, mit Protokoll und Urteil vom 2.12.2015 – 12 S 59/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bekanntlich hatte der VI. Zivilsenat mit seinen Urteilen in den Verfahren VI ZR 225/13 und  – VI ZR 357/13 – entschieden, dass die Indizwirkung der Rechnung des Sachverständigen nur dann entfällt, wenn die Rechnung für den Geschädigten „deutlich erkennbar überhöht“ bzw. „erkennbar überhöht“ ist. Was darunter zu verstehen ist, hat jetzt die Berufungskammer des LG Koblenz in einer aktuellen Berufungsentscheidung erklärt. In dieser Rechtsstreitigkeit ging es – wie sollte es auch anders sein? – um von der HUK-COBURG vorgenommene Kürzungen der Sachverständigenkosten. Um es vorwegzunehmen: Auch in diesem Berufungsrechtsstreit ist der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben worden, wie BGH-Urteile zu verstehen sind. Die HUK-COBURG hatte 141,63 € aus der Rechnung des vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen gekürzt, obwohl dafür keine Anspruchsgrundlage bestand. Insoweit hat das Landgericht im Berufungsverfahren auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil des AG Lahnstein abgeändert und die gekürzten Sachverständigenkosten einschließlich Zinsen und Verfahrenskosten der beklagten Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG auferlegt. Da das Gericht die Gründe seiner Entscheidung bereits in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll  gegeben hatte, konnte das Berufungsurteil kurz ausfallen. Wir veröffentlichen daher das Terminsprotokoll sowie das am gleichen Tag verkündete Urteil vom 2.12.2015. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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