Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wieder einmal versuchte die HUK-COBURG das Unfallopfer um seine berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Nicht nur, dass der Geschädigte auf die billigere, aber hinsichtlich der Gleichwertigkeit nicht bewiesenen, Reparatur in einer Referenzwerkstatt der HUK-COBURG verwies, sondern auch bei der Wertminderung, bei den Sachverständigenkosten anläßlich der Schadensbegutachtung und der von ihr veranlassten Stellungnahme durch den Sachverständigen sollte das Unfallopfer, nachdem es schon durch das bei der HUK-COBURG versicherte Kraftfahrzeug geschädigt wurde, noch weitere Schäden hinnehmen. Das erkennende Gericht hat zu Recht hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten anläßlich der Schadensbegutachtung diese dem Kläger gegen die HUK-COURG zugesprochen. Sofern der Geschädigte eine Begutachtung für notwendig ansieht, so sind die Kosten der Begutachtung erforderliche Herstellungskosten und als solche gemäß § 249 II 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Wenn der Schädiger oder dessen Versicherer meint, die Kosten seien überhöht, ist er gleichwohl bis zur Grenze der Evidenz überhöhter Kosten (vgl. OLG München Beschl. v. 12.3.2015 – SP 2015, 200) verpflichtet, die vollen berechneten Kosten zu erstatten, ist aber berechtigt, sich den eventuellen Rückforderungsanspruch vom Geschädigten abtreten zu lassen (vgl. OLG München Beschl. v. 14.12.2015 – 10 U 579/15 – Ziff. 3 b.). Insoweit kann er den Vorteilsausgleich suchen (vgl. auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149ff.). Ebenso zutreffend hat das erkennende Gericht die Kosten der sachverständigen Stellungnahme dem Kläger gegen die HUK-COBURG zugesprochen. Wenn der Schädiger zu dem Gutachten des Geschädigten einen Prüfbericht eines Prüfdienstleisters, hier der DEKRA-GmbH, mit Schadenskürzungen vorlegt, so ist der Geschädigte, weil er regelmäßig technischer Laie sein wird, berechtigt, die vorgenommenen Kürzungen sachverständigerseits überprüfen zu lassen. Insowweit handelt es sich um notwendige Rechtsverfolgungsmaßnahmekosten, die aufgrund des Prüfberichtes des Schädigers notwendig wurden und vom Schädiger in vollem Umfang zu erstatten sind, weil sie einen mit dem Schaden unmittelbar verbundenenen Vermögensnachteil darstellen. Insoweit sind die Aisführungen des Gerichts zu den Sachverständigenkosten insgesamt als völlig korrekt anzusehen. Was allerdings kritisch zu sehen ist, sind die Ausführungen zu der fiktiven Schadensabrechnung, zur Wertminderung und zur Verweisung. Dass es sich bei der im DEKRA-Prüfbericht auf Weisung und im Auftrag der HUK-COBURG benannten Karosseriebau-Firma um eine Werkstatt handelt, die im Vergleich zu einer Markenwerkstatt gleichwertig repariert, hat die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht dargelegt und auch nicht bewiesen. Daher sind die Behauptungen der HUK-COBURG schlicht als ins Blaue hinein anzusehen. Schon von daher ist die HUK-COBURG ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden. Allerdings hat das erkennende Gericht sich diesbezüglich nur auf den Vortrag der Beklagten gestützt. Daher sind unseres Erachtens die Ausführungen zum Thema fiktive Abrechnung jedoch fehlerhaft, da sich das Gericht die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Eigen macht, ohne diese auch juristisch zu hinterfragen. In diesem Verfahren erkennt doch ein Blinder mit Krückstock, dass der Gerichtssachverständige O. hier im Chor der Versicherung singt. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker
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