AG Düsseldorf spricht zu Recht restliche fiktive Reparaturkosten zu, weil nach Beweisaufnahme die Reparatur in der freien Karosseriewerkstatt nicht der Reparatur in der Markenfachwerkstatt gleichwertig ist, überbürdet aber den Kläger mit den überwiegenden Kosten mit Urteil vom 26.6.2015 – 21 C 9986/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung aus Düsseldorf gegen die Signal Iduna nebst deren Versicherungsnehmer. Zur fiktiven Abrechnung ist die Entscheidung des erkennenden Richters des AG Düsseldorf völlig korrekt. Die Beweisaufnahme hat eindeutig gezeigt, dass eine Verweisung des Geschädigten auf die von der beklagten Versicherung benannte Düsseldorfer Karosserie-Werkstatt unzumutbar ist, weil dort nicht gleichwertig zu der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden kann. Insoweit sind die Vorgaben des BGH vollkommen korrekt verarbeitet worden. Allerdings ist die  Kostenentscheidung jedoch völlig daneben, wie wir meinen. Dem klagenden Unfallopfer wurde vollständiger Schadensersatz zugesprochen, gleichwohl soll er allerdings 86% der Kosten tragen, weil er aneblich zu früh geklagt habe. Dabei verkennt das erkennende Gericht, dass Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall   s o f o r t   fällig ist (vgl. BGH Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – [= BGH ZfS 2009, 79 = VersR 2009, 128] ). Der eintrittspflichtigen Krafthaftpflichtversicherung sind in Zeiten moderner Übermittlungsmöglichkeiten allenfalls drei Wochen Regulierungsfrist einzuräumen. Schon von daher ist daher die Kostenentscheidung absolut falsch. Eine  Gehörsrüge wegen der Kostenentscheidung lehnt der zuständige Richter ab, ebenso wie den Antrag auf Zulassung der Berufung. Lest selbst das in der Kostenentscheidung falsche Urteil des AG Düsseldorf vom 26.6.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) spricht mit Versäumnisurteil gegen Allianz-Versicherten die restlichen, erfüllunghalber abgetretenen Sachverständigenkosten zu (AG Halle an der Saale Versäumnisurteil vom 14.10.2015 – 104 C 2293/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Versäumnisurteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der Allianz Versicherung. Mit Recht hat der Geschädigte bzw. der Neugläubiger wegen des gekürzten Schadensersatzes nicht mehr die Allianz-Versicherung, sondern den Unfallverursacher persönlich in Anspruch genommen. Die Allianz Versicherung hatte zwar Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, was unseres Erachtens nicht zulässig ist, denn die Versicherung zählt nicht zu den in § 79 ZPO erwähnten Prozessbevollmächtigten. Das gerichtliche Mahnverfahren ist bereits ein Gerichtsverfahren, für das § 79 ZPO auch gilt. Daher hätte bereits mit Beschluss nach § 79 III ZPO die Allianz als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen werden müssen. Im anschließenden Streitverfahren, das sich aufgrund des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid notwendigerweise ergibt, ist der Prozess dann seitens des Beklagten nicht aufgenommn worden. So hat die Allianz Versicherung das Verfahren um die restlichen Schadensersatzbeträge in Form der restlichen Sachverständigenkosten nur verteuert. Jetzt müssen nicht nur der gekürzte Betrag, sondern auch die Gerichts- und Anwaltskosten gezahlt werden. Wahrlich ein unwirtschaftlicher Vorgang. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Halle an der Saale ändert erstinstanzliches Urteil ab und verurteilt die KRAVAG-LOGISTIK Vers.-AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 16.11.2015 – 1 S 202/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter mit den restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, die durch die Kürzung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung entstehen. Der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls ist zunächst grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung und Dokumentation des Schadensumfangs und der Schadenshöhe zu beauftragen. Diese dadurch entstehenden Kosten des Sachverständigen sind erforderlicher Herstellungsaufwand, wenn die Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Herstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können die Gutachterkosten zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören. Auf jeden Fall sind grundsätzlich die Kosten des Sachverständigengutachtens vom Schädiger auszugleichen. Der Geschädigte selbst ist regelmäßig nämlich nicht in der Lage, den Schaden der Höhe nach zu beziffern. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH bildet dabei die Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen ein Indiz für die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten. Leider hat das Landgericht Halle in seinem umfangreichen Berufungsurteil vom 16.11.2015 diese Gesichtspunkte nur unzureichend angeführt. Das umfangreiche Urteil enthält viele gute Ansätze, aber leider auch wieder die Bezugnahme auf BVSK, obwohl der BGH ausdrücklich entschieden hatte, dass der Geschädigte  die Ergebnisse der Honorarbefragung dieses Verbandes nicht kennen muss. Hätte das erkennende Berufungsgericht daher das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – erwähnt, dann hätte es natürlich BVSK ad absurdum geführt, aber auch sich selbst. Lest daher selbst das Berufungsurteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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BGH – SV-Rechnung im Schadensersatzprozess ohne Indizwirkung?

Kaum, dass ich den Beitrag

LG Düsseldorf – 14c 0 137/15 – vom 26.11.2015 – Unterlassungsverfügung gegen Kfz-Versicherer HUK Coburg wegen Verstoß gegen § 79 ZPO

freigeschaltet hatte, wurde mir mitgeteilt:

Der BGH beabsichtige, der vorgelegten SV-Rechnung keinerlei Indizwirkung mehr beizumessen. Nicht zugesprochener Schadensersatz solle zudem, unter Missachtung/Umgehung des bestehenden Werkvertrages zwischen Kfz-Sachverständigen und Auftraggeber, den Auftraggeber von der werksvertragrechtlichen Erfüllung entbinden.

Mit Urteil VI ZR 225/13 hatte der 6. Senat ohne Beteiligung von Herrn BGH-Richter Wolfgang Wellner den Zuspruch des Schadensersatzes resulierend aus der Rechnungslegung des beauftragten Sachverständigen wie folgt begründet:

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AG Cuxhaven verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 4.11.2015 – 5 C 463/15 – die HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

die Redaktion und der Autor hoffen, dass Ihr gut und gesund ins neue Jahr gekommen seid. Wir wollen nun unsere Beiträge über restliche Sachverständigenkosten fortsetzen und stellen Euch gleich zu Beginn des neuen Jahres ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Cuxhaven gegen die HUK 24 AG vor. Mit dieser Entscheidug des AG Cuxhaven zu den von der HUK 24 AG gekürzten Sachvrständigenkosten beginnt das Jahr 2016, wie wir meinen, erfreulich. Lest aber selbst die Entscheidung aus Cuxhaven zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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LG Düsseldorf – 14c O 137/15 – vom 26.11.2015 – Unterlassungsverfügung gegen Kfz-Versicherer HUK Coburg wegen Verstoß gegen § 79 ZPO

Bereits zum 1. Juli 2008 wurde die Vertretung im Zivilprozess – § 79 ZPO – neu geregelt.

Zivilprozessordnung
§ 79 Parteiprozess
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

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LG Düsseldorf – Az. 14d O 4/14 – HUK-Coburg unterliegt mit ihrer Schadensersatzklage gegen Autoglas-Kartell

10.12.2015

Schadensersatz: Versicherer Huk verliert mit Noerr gegen Autoglas-Kartell

Die Huk Coburg ist vor dem Landgericht Düsseldorf mit ihrer Klage gegen das Autoglas-Kartell gescheitert (Az. 14d O 4/14). Der Versicherer fordert knapp 22 Millionen Euro Schadensersatz, inklusive Zinsen etwa das Doppelte. Die Huk als indirekt Betroffene konnte das Gericht aber letztlich nicht davon überzeugen, dass die direkt kartellgeschädigten Autohersteller ihren Schaden an sie weitergereicht haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ein Problem, das es der Huk im konkreten Fall erschwerte, das sogenannte Weiterwälzen des Schadens nachzuweisen, dürften die außergewöhnlich hohen Margen im Geschäft mit Autoscheiben sein. Der Preis, den Kunden – und damit in vielen Fällen auch deren Versicherer –  in der Werkstatt für eine Autoscheibe bezahlen, liegt oft um das sieben- bis zehnfache über dem Preis, den ein Autokonzern oder Großhändler beim Scheibenhersteller entrichte

Quelle:  JUVE Newsline, alles lesen >>>>>>>

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AG Pfaffenhofen a.d. Ilm entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 13.11.2015 – 1 C 351/15 – gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor sich die Redaktion in die Feierlichkeiten zum Jahreswechsel begibt, wollen wir Euch noch eine kritisch zu betrachtende Entscheidung aus Pfaffenhofen zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt geben. Der Geschädigte, dessen berechtigte Schadensersatzansprüche auf Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes nur unzureichend von der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG erfüllt wurden, klagte berechtigterweise den Differenzbetrag aus der Sachverständigenkostenrechnung bei dem zuständigen Gericht in Pfaffenhofen ein. Und was macht der zuständige Richter? Er hängt dem Geschädigten den dolo-agit-Einwand an. Zum einen ist dieser Einwand, der sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergibt, wenn überhaupt, nur im Verhältnis zum Sachverständigen anwendbar, wenn dieser aus abgetretenem Recht den Restbetrag aus seiner eigenen Rechnung gegenüber der Schädigerversicherung geltend macht. Hier klagte aber der Geschädigte selbst aus eigenem Recht gemäß § 823 BGB. Daher ist der vom Gericht angewandte Einwand völlig absurd. Anstatt das Verfahren kurz und schmerzlos mit den Grundsatzentscheidungen des BGH aus den Urteilen vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – abzuhandeln, schaufelt es sich seitenweise sein eigenes Unfähigkeitsgrab. Dümmer geht es wirklich nimmer. Die Coburger müssen sich doch am Boden kugeln vor Lachen. Andererseits ist aber festzuhalten: Dass es diesen Prozess mit der Verurteilung der HUK-COBURG zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages und der Zinsen sowie der überwiegenden Kosten nicht gegeben hätte, wenn die HUK-COBURG, wie es das Gesetz vorsieht, die berechneten Sachverständigenkosten vor dem Prozess vollständig erstattet hätte. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Die gesamte Redaktion und der Autor wünschen einen guten Rutsch ins neue Jahr sowie Glück, Gesundheit und Erfolg im Jahr 2016. Kommt gut ins neue Jahr und bleibt uns auch im Jahr 2016 treu. Einige sachliche Kommentare mehr als im Jahr 2015, das wünschen wir uns für das kommende Jahr 2016.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg spricht mit Urteil vom 7.10.2015 – 925 C 163/15 – die restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigekosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein weiteres Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Zutreffend hat das erkennende Gericht auf die vom BGH vorgegebenen Tatbestände des „erkennbar erheblich“ bzw.  „deutlich erkennbar“ (vgl. BGH NJW 2014, 3151 ff. bzw. BGH NJW 2014, 1947 ff.) abgestellt. Der Geschädigte muss dies nämlich erkennen können. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Schädiger. Die HUK-COBURG hat nach diesseitiger Auffassung noch nicht einmal schlüssig dargelegt, dass der Geschädigte die behauptete Überhöhung hätte erkennen müssen. Einen Preisvergleich vor Auftragserteilung muss er nämlich nicht vornehmen (BGH NJW 2007, 1450). Insoweit wird der Geschädigte regelmäßig Laie bezüglich der Sachverständigenkosten sein. Ihm Kenntnis von den „üblichen“ Kosten in der Branche zu unterstellen und dazu auch noch zu beweisen, wird jedem Schädiger, also auch der HUK-COBURG, schwer fallen. Der Hinweis auf BVSK erscheint mir allerdings wiederum fehlerhaft, denn dem Geschädigten müssen die Ergebnisse dieses Verbandes nicht bekannt sein (BGH NJW 2014, 1947 ff.). Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion  eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum entscheidet in einem Teilkaskoschadensfall gegen die HUK 24 AG mit Urteil vom 5.11.2015 – 45 C 113/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem so langsam das Jahr 2015 zur Neige geht, wollen wir Euch hier noch ein paar interessante Urteile gegen die HUK-COBURG bekannt geben. Bei dem Rechtsstreit, der dem nachfolgenden Urteil des AG Bochum zugrunde lag, handelt es sich um einen Fall aus dem Teilkaskoschadensrecht. Kaskoversicherer war die HUK 24 AG, die keinen vollen Schadensersatz leisten wollte. Die HUK-COBURG „bescheisst“ also nicht nur die Unfallgegner im Haftpflichtschadensrecht, sondern offensichtlich auch die eigenen Kunden bei Kaskoschäden. Dieser „Beschiss“ bei den eigenen Versicherten und Kunden ist jedoch schnell aufgefallen. Zu Recht hat das Gericht daher die vollen Reparaturkosten zugesprochen. Bei den Rechtsanwaltskosten hat das Gericht – meiner Meinung nach – allerdings „gepatzt“. Es soll daher eine Schadensminderungspflichtverletzung vorliegen, wenn man sich von einem unfähigen Anwalt trennt? Das ist nicht recht verständlich. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main entscheidet im Rechtsstreit mit der HUK-COBURG zu den restlichen Schverständigenkosten aus der Schadensbegutachtung, zu den Stellungnahmekosten des Sachverständigen zum DEKRA-Prüfbericht, zur fiktiven Schadensabrechnung, zur gleichwertigen Reparatur einer Referenzwerkstatt, zu der merkantilen Wertminderung und zu den Anwaltskosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 14.4.2015 – 31 C 1609/14 (74) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder einmal versuchte die HUK-COBURG das Unfallopfer um seine berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Nicht nur, dass der Geschädigte auf die billigere, aber hinsichtlich der Gleichwertigkeit nicht bewiesenen, Reparatur in einer Referenzwerkstatt der HUK-COBURG verwies, sondern auch bei der Wertminderung, bei den Sachverständigenkosten anläßlich der Schadensbegutachtung und der von ihr veranlassten Stellungnahme durch den Sachverständigen sollte das Unfallopfer, nachdem es schon durch das bei der HUK-COBURG versicherte Kraftfahrzeug geschädigt wurde, noch weitere Schäden hinnehmen. Das erkennende Gericht hat zu Recht hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten anläßlich der Schadensbegutachtung diese dem Kläger gegen die HUK-COURG zugesprochen. Sofern der Geschädigte eine Begutachtung für notwendig ansieht, so sind die Kosten der Begutachtung erforderliche Herstellungskosten und als solche gemäß § 249 II 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Wenn der Schädiger oder dessen Versicherer meint, die Kosten seien überhöht, ist er gleichwohl bis zur Grenze der Evidenz überhöhter Kosten (vgl. OLG München Beschl. v. 12.3.2015 – SP 2015, 200) verpflichtet, die vollen berechneten Kosten zu erstatten, ist aber berechtigt, sich den eventuellen Rückforderungsanspruch vom Geschädigten abtreten zu lassen (vgl. OLG München Beschl. v. 14.12.2015 – 10 U 579/15 – Ziff. 3 b.). Insoweit kann er den Vorteilsausgleich suchen (vgl. auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149ff.). Ebenso zutreffend hat das erkennende Gericht die Kosten der sachverständigen Stellungnahme dem Kläger gegen die HUK-COBURG zugesprochen. Wenn der Schädiger zu dem Gutachten des Geschädigten einen Prüfbericht eines Prüfdienstleisters, hier der DEKRA-GmbH, mit Schadenskürzungen vorlegt, so ist der Geschädigte, weil er regelmäßig technischer Laie sein wird, berechtigt, die vorgenommenen Kürzungen sachverständigerseits überprüfen zu lassen. Insowweit handelt es sich um notwendige Rechtsverfolgungsmaßnahmekosten, die aufgrund des Prüfberichtes des Schädigers notwendig wurden und vom Schädiger in vollem Umfang zu erstatten sind, weil sie einen mit dem Schaden unmittelbar verbundenenen Vermögensnachteil darstellen. Insoweit sind die Aisführungen des Gerichts zu den Sachverständigenkosten insgesamt als völlig korrekt anzusehen. Was allerdings kritisch zu sehen ist, sind die Ausführungen zu der fiktiven Schadensabrechnung, zur Wertminderung und zur Verweisung. Dass es sich bei der im DEKRA-Prüfbericht auf Weisung und im Auftrag der HUK-COBURG benannten Karosseriebau-Firma um eine Werkstatt handelt, die im Vergleich zu einer Markenwerkstatt gleichwertig repariert, hat die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht dargelegt und auch nicht bewiesen. Daher sind die Behauptungen der HUK-COBURG schlicht als ins Blaue hinein anzusehen. Schon von daher ist die HUK-COBURG ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden. Allerdings hat das erkennende Gericht sich diesbezüglich nur auf den Vortrag der Beklagten gestützt. Daher sind unseres Erachtens die Ausführungen zum Thema fiktive Abrechnung jedoch fehlerhaft, da sich das Gericht die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Eigen macht, ohne diese auch juristisch zu hinterfragen. In diesem Verfahren erkennt doch ein Blinder mit Krückstock, dass der Gerichtssachverständige O. hier im Chor der Versicherung singt. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker

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AG Braunschweig verurteilt HUK-COBURG mit Urteil vom 13.10.2015 – 116 C 3222/15 – zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch zwischen Weihnachten und Neujahr geht es mit der HUK-COBURG weiter. Diese macht ihrer Beratungsresistenz alle Ehre. Im nachfolgenden Fall musste das Amtsgericht Braunschweig über die Kürzungen des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkossten, hier abgetreten an den Sachverständigen, entscheiden, nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz zu leisten, obwohl dies ihre Pflicht aus dem Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 823 BGB und dem StVG gewesen wäre. Zu Recht wurde die HUK-COBURG zur Zahlung des gekürzten Betrages verurteilt. Allerdings überzeugt mich die Begründung mit den werkvertraglichen Normen nicht. Entscheidend ist nämlich der erforderliche Betrag im Sinne des § 249 BGB. Lest selbst das Urteil aus Braunschweig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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