Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nach den freien Weihnachtstagen veröffentlichen wir für Euch wieder Urteile zum Schadensersatzrecht des Unfallgeschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Auf diesen Schadensersatzanspruch aus der Sicht des Geschädigten kommt es entscheidend an. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten ist. Denn durch die Abtretungsvereinbarung – die Abtretung ist ein Vertrag – ändert sich der Rechtscharakter der abgetretenen Forderung nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn er abgetreten worden ist. Insofern ist die Begründung des Urteils vom Grundsätzlichen her nicht zu beanstanden. Was allerdings zu beanstanden ist, ist die Tatsache, dass das erkennende Gericht wieder die Angemessenheit an der BVSK-Honorarumfrage misst. Es kommt nicht auf die Angemessenheit, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an. Leider nimmt die Bezugnahme auf BVSK vermutlich noch zu, wenn der Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015 – 10 U 579/15 – durch den GDV veröffentlicht ist. Denn nach dem bisher noch unveröffentlichen Beschluss des OLG München kann nach Ziffer 4 des Beschlusses, bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kfz-Schadens nach Auffassung des Senats gemäß § 287 I ZPO die BVSK-Honorarbefragung 2015 als übliche Vergütung herangezogen werden, wobei das OLG München meiner Meinung nach verkennt, dass es nicht auf die Üblichkeit, sondern die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten ankommt. Lest aber selbst das positive Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.
Viele Grüße
Willi Wacker