Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Köln zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG. Um es vorwegzunehmen: Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, aber leider wurde wieder auf das Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 Bezug genommen, obwohl sich dieses Urteil bereits durch die BGH-Rechtsprechung aus dem Grundsatzurteil VI ZR 225/13 erübrigt hatte. Leider wtrde auch wieder Bezug genommen auf die BVSK-Honorar-Tabelle, obwohl der BGH festgestellt hat, dass kein Geschädigter die Ergebnisse dieses Verbandes kennen muss (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Zur näheren Erläuterung des Urteils geben wir Euch auch noch die Angaben des Einsenders des Urteils hier bekannt:
„… anbei noch ein weiteres Urteil des AG Köln, das wir für einen Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen die Allianz erstreiten konnten. Diese hatte vorgerichtlich den Rechnungsbetrag in Höhe von 900,83 € anerkannt und den weitergehenden Anspruch bestritten. Erst im Mahnverfahren wurden dann aber die 900,83 € gezahlt, so dass für erledigt erklärt wurde. Das Gericht hat dann aber auch das weitere Sachverständigenhonorar zugesprochen und zur Begründung insbesondere die BSVK-Tabelle herangezogen wird. Auch wenn dies bei CH oft kritisiert wird, haben wir dem Gericht gegenüber argumentiert, dass die SV-Kosten gerade nicht überhöht sind, weil sie sich innerhalb des Honorarkorridors bewegen. Zusätzlich hatten wir uns auf die VKS/BVK-Honorarumfrage gestützt. Leider bezieht sich das Gericht im Urteil auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014. Da es aber keine Überhöhung der Sachverständigenkosten sieht, befasst es sich damit im Einzelnen nicht weiter.“
Lest nun selbst das Urteil des AG Köln vom 29.09.2015 und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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