… und noch einmal ein Urteil des AG Leipzig vom 11.9.2015: AG Leipzig verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.9.2015 – 106 C 4409/15 -.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum 4. Advennt geben wir Euch aus der dritten Leipziger Reihe ein weiteres Urteil des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. In diesem Fall war es die LVM, die den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzte. Das Amtsgericht hat die LVM zwar zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten verurteilt, allerdings wurde wieder eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen. Auf die Angemessenheit kommt es im Schadensersatzprozes jedoch nicht an. Entscheidend ist, was der Geschädigte verständigerseits als erforderlich ansieht, um den vor dem Unfall bestehenden Zustand wiederherzustellen. Lest daher selbst das weitere Urteil vom 11.9.2015  gegen die LVM Versicherung und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Adventssonntag
Willi Wacker

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… und noch einmal ein Urteil vom 11.9.2015 aus der dritten Leipziger Reihe: AG Leipzig verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.9.2015 – 106 C 4410/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

und noch einmal ein Urteil vom 11.9.2015 aus dem Dezernat 106 C des Amtsgerichts Leipzig. Wieder ging es um gekürzte Sachverständigenkosten, die erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten wurden. In diesem Fall war es die LVM Versicherung, die gekürzt hatte. Leider prüft der zuständige Richter die Angemessenheit im Sinne des Werkvertragsrechts, obwohl es darauf im Schadensersatzprozess nicht ankommt. Entscheidend ist bei der Prüfung des § 249 BGB die Erforderlichkeit. Es kommt maßgeblich auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten an. Lest aber selbst das zweite Urteil aus der dritten Leipziger Reihe und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Samstagnachmittag
Willi Wacker

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Neue Leipziger Reihe: AG Leipzig verurteilt Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.9.2015 – 106 C 4406/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem die Wochenendpakete mit Leipziger Urteilen eine gute Resonanz erhalten hatten, gestalten wir auch an diesem Wochenende eine dritte Leipziger Reihe, bestehend aus fünf Urteilen, verteilt über das Wochenende. Wir starten heute mit dem ersten dieser neuen fünf Urteile. Wir beginnen mit dem Urteil der 106. Zivilprozessabteilung des AG Leipzig vom 11.9.2015. Der Dezernent der 106. Zivilabteilung hat es sich insoweit etwas einfacher gemacht, indem er die Urteile seines Dezernats gegen die eintrittspflichtigen Versicherer im Wesentlichen mit gleichem Inhalt versah. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Mitte in Berlin verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 17.9.2015 – 21 C 3211/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von der Nordsee geht es zur Bundeshauptstadt nach Berlin. Nachstehend geben wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG bekannt. Offensichtlich wurde seitens der beklagten HUK 24 AG wieder alles bestritten. Dieses Bestreiten ins Blaue hinein, was im Übrigen auch kein substantiiertes Vorbringen darstellt, hat die erkennende (junge) Richterin aber definitiv nicht beeindruckt. Zunächst hat sie zutreffend die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung angenommen und damit die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen anerkannt. Im Übrigen verstößt die Berufung auf die Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, sofern die HUK 24 AG vorgerichtlich auf die Abtretungsvereinbarung hin Zahlungen an den Sachverständigen als Neugläubiger geleistet hat. Widersprüchliches Verhalten nennt der Jurist das spätere Bestreiten. Auch zur Klageforderung selbst hat sie zutreffend auf das Grunfsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 ff = DS 2014, 90 ff.) hingewiesen. Lest aber selbst das Urteil des AG Mitte vom 17.9.2015 und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Cuxhaven verurteilt mit lesenswerter Entscheidung vom 28.10.2015 – 5 C 440/15 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von dem Amtsgericht in Geestland zum Amtsgericht in Cuxhaven ist es nicht so weit. Beide Gerichte liegen auch im Landgerichtsbezirk Stade. Nachfolgend geben wir Euch zum beginnenden Wochenende hier ein Urteil des AG Cuxhaven zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Es war die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die wieder einmal meinte, den Schadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten nach einem vom Versicherungsnehmer der HUK-COBURG verursachten Verkehrsunfalls ohne Anspruchsgrundlage eigenmächtig kürzen zu können. Und wieder einmal hat die HUK-COBURG die Rechnung mit der Kürzung ohne das zuständige Gericht gemacht. Die Entscheidung des Amtsgerichts Cuxhaven stellt eine weitere positive Entscheidung mit guter Begründung dar, wie wir meinen. Insbesondere ist hervorzuheben der nachfolgende Satz aus dem Urteil: „Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung des Sachverständigen wäre dem Kläger im Übrigen nicht zuzurechnen“. Damit hat das erkennende Gericht zutreffend auf die von der beklagten HUK-COBURG vorgebrachte Entscheidung des OLG Dresden reagiert. Der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Fehler desselben gehen vielmehr zu Lasten des Schädigers, denn nach wohl überwiegender Ansicht ist der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.; AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; BGHZ 63, 182; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151). Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Control Expert verlangt Geld für „Postmaster“

Quelle: Kfz-Betrieb vom 07.12.2015

Widerspruch gegen Gebühren für die bisher freie Software

Nachdem der Prüfdienstleister Control Expert fünf Jahre lang das Kfz-Gewerbe mit der kostenlosen Software „Postmaster“ geködert hat, schlägt das Langenfelder Unternehmen nun zu: Künftig ist das Programm, das der elektronischen Übermittlung von Daten an Versicherungen und Schadensteuerer dient, nur noch kostenpflichtig zu bekommen.

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AG Geestland verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 6.10.2015 – 3 C 191/14 (IV) – die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bielefeld geht es weiter zum Amtsgericht Geestland in Niedersachsen. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Geestland zu den Sachverständigenkosten gegen die Württembergische Versicherung. Das erkennende Gericht hat zutreffend auf die Grundsatzurteile zu den Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall VI ZR 67/06 (=BGH NJW 2007, 1450) und VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2014, 1947) Bezug genommen sowie auch auf den Beschluss des OLG München vom 13.3.2015 – 10 U 579/15 -. Es handelt sich somit um eine gut begründete Entscheidung, wie wir meinen. Besonders gut gefallen hat mir folgender Satz in der Urteilsbegründung: „Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass ein Gutachter auch nicht dazu verpflichtet ist, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden.“ Leider wurde aber der falsche Begriff „Sachverständigengebühren“ verwandt. Trotz dieses Makels aber ein lesenswertes Urteil. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bielefeld verurteilt mit kritisch zu betrachtender Begründung den Versicherungsnehmer der VHV-Versicherung zur Zahlung der durch die VHV gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.10.2015 – 400 C 163/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch hier und heute morgen ein Urteil aus Bielefeld zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der VHV Versicherung vor. Zu Recht hat der Geschädigte wegen des von der VHV-Versicherung nicht regulierten Restschadens nicht mehr die Versicherung, sondern den Versicherungsnehmer gerichtlich in Anspruch genommen. Dadurch erhielt der bei der VHV Versicherte Kenntnis von den Schadenenskürzungen durch seine Versicherung. Diesen Weg sollten die Geschädigten häufiger beschreiten. Denn das bringt Unfrieden in das Vertragsverhältnis zwischen Versichertem und seiner Versicherung. Obwohl in diesem Fall der Geschädigte selbst klagt, wendet das erkennende Gericht das auf eine Abtretung an Erfüllungs Statt beruhende Urteil des BGH  VI ZR 357/13 an. Also ist das Urteil schon vom Grundsatz her nicht anwendbar, da hier der Geschädigte selbst klagt. Es kommt aber noch schlimmer. Zu allem Überfluß wendet dann das Gericht auch noch das Urteil des BGH  X ZR 122/05 an, das das Verhältnis zwischen Geschädigtem und dem Sachverständigen aus dem Werkveertrag betrifft. Hier ging es aber nicht um Werkvertragsrecht, sondern um Schadensersatz aus einem unverschuldeten Verkehrsufall. Da sind bezüglich der Sachverständigenkosten die beiden Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – massgeblich.  Nur vom Ergebnis her ist die Entscheidung des AG Bielefeld vom 5.10.2015 positiv. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Viersen weist mit Beschluss vom 2.11.2015 – 33 C 224/15 – die HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigte zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch zwei Beschlüsse des AG Viersen, mit dem die HUK letztendlich als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen wurde, vor. In diesem Fall hat das Gericht tatsächlich § 79 ZPO beachtet und die Versicherung als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen. Nachfolgend geben wir Euch noch die Erläuterungen des Einsenders zu diesen Beschlüssen bekannt:

„Verklagt wurden Halter und Fahrer. Verteidigungsanzeige kam von der HUK-Coburg. Eine Woche später bestellte sich eine Anwaltskanzlei für die Beklagten. Daraufhin teilte das Gericht mit, die HUK- Coburg nicht zurückweisen zu wollen (Beschluß vom 9.10.15). Ich habe dann nochmals argumentiert. Anschließend wurde die HUK zurückgewiesen (Beschluss vom 2.11.15).“

Die Zurückweisung der HUK-COBURG gemäß § 79 III ZPO erfolgte zu Recht.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.9.2015 – 103 C 3255/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Köln geht es weiter nach Leipzig. Zur Abwechslung veröffentlichen wir ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht nicht gegen die HUK-COBURG, sondern gegen die VHV Versicherung. Offensichtlich machen die meisten Kfz-Versicherer das Kürzungsspielchen der HUK-COBURG nach. Einige von ihnen fallen dann, wie die HUK-COBURG, auf die Nase. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig, das im Ergebnis zwar richtig ist, jedoch eine schwache Begründung auf Grundlage des Urteils des  OLG Dresden und der Bezugnahme auf die BVSK-Tabelle aufweist. Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Fehlen der zugesagten Unfallfreiheit berechtigt zum Rücktritt

Auelle: Kfz-Betrieb vom 11.07.2014

Das Landgericht (LG) Coburg hatte am 6.2.2014 darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen ein Käufer berechtigt ist, von einem Kfz-Kaufvertrag zurückzutreten, wenn das Fahrzeug entgegen der Angabe im Kaufvertrag nicht unfallfrei war, die Übergabe des Fahrzeuges jedoch über ein Jahr vor Klageerhebung erfolgte (AZ: 41 O 555/13).

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AG Köln verurteilt Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.9.2015 – 145 C 91/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Köln zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG. Um es vorwegzunehmen: Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, aber leider wurde wieder auf das Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 Bezug genommen, obwohl sich dieses Urteil bereits durch die BGH-Rechtsprechung aus dem Grundsatzurteil VI ZR 225/13 erübrigt hatte. Leider wtrde auch wieder Bezug genommen auf die BVSK-Honorar-Tabelle, obwohl der BGH festgestellt hat, dass kein Geschädigter die Ergebnisse dieses Verbandes kennen muss (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Zur näheren Erläuterung des Urteils geben wir Euch auch noch die Angaben des Einsenders des Urteils hier bekannt:

„… anbei noch ein weiteres Urteil des AG Köln, das wir für einen Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen die Allianz erstreiten konnten. Diese hatte vorgerichtlich den Rechnungsbetrag in Höhe von 900,83 € anerkannt und den weitergehenden Anspruch bestritten. Erst im Mahnverfahren wurden dann aber die 900,83 € gezahlt, so dass für erledigt erklärt wurde. Das Gericht hat dann aber auch das weitere Sachverständigenhonorar zugesprochen und zur Begründung insbesondere die BSVK-Tabelle herangezogen wird. Auch wenn dies bei CH oft kritisiert wird, haben wir dem Gericht gegenüber argumentiert, dass die SV-Kosten gerade nicht überhöht sind, weil sie sich innerhalb des Honorarkorridors bewegen. Zusätzlich hatten wir uns auf die VKS/BVK-Honorarumfrage gestützt. Leider bezieht sich das Gericht im Urteil auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014. Da es aber keine Überhöhung der Sachverständigenkosten sieht, befasst es sich damit im Einzelnen nicht weiter.“

Lest nun selbst das Urteil des AG Köln vom 29.09.2015 und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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