Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
auch heute am Sonntag, dem 3. Advent, setzten wir unsere Urteilsreihe über Leipziger Urteile gegen die HUK-COBURG fort. Auch bei den Verantwortlichen der HUK-COBURG sollte angesichts der Urteilsflut allein hier in Leipzig ein Licht aufgehen, dass das bisherige Kürzungsverhalten schlichtweg eine Provokation der Unfallopfer und des Gerichts ist. Nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – gehören die Sachverständigenkosten zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (BGH NJW 2007, 1450). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 II BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist in der Regel der Fall, denn das Unfallopfer als Laie ist nicht in der Lage, den Schaden von sich aus zu beziffern und den Umfang des Schadens anzugeben. Fehler des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gehen nicht zu Lasten des Geschädigten, denn der Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Fehler des Sachverständigen gehen zu Lasten des Schädigers. Wenn dem Geschädigten kein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist, sind die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten, sowohl das in Relation zur Schadenshöhe festgelegte Grundhonorar als auch die Nebenkosten, zu ersetzen. Die berechneten Sachverständigenkosten bilden dabei ein Indiz für die Erforderlichkeit der Höhe der Sachverständigenkosten. Der Schädiger ist bei vollständigem Ausgleich der Sachverständigenkosten nicht rechtlos, da er gemäß der §§ 812, 632, 255 analog BGB den Vorteilsausgleich nach Abtretung des vermeintlichen Bereicherungsanspruchs gegenüber dem Sachverständigen geltend machen kann (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149). Nur wollen die Versicherer diesen mühsameren, aber rechtlich korrekteren Weg nicht beschreiten, sondern kürzen schlicht gegenüber dem Geschädigten. Passiv zu bestreiten ist einfacher als aktiv geltend zu machen. Nach diesem Motto verfahren die Versicherer, und insbesondere die HUK-COBURG. Das zu dem rechtswidrigen Kürzungsverhalten der HUK-COBURG. Trotz der unzähligen Leipziger Urteile, wobei die HUK-COBURG auch schon einmal an einem Tag mehrere Urteile gegen sich ergehen lassen musste, ändert diese ihr rechtswidriges Kürzungsverhalten nicht, so dass damit zu rechnen ist, dass wir auch weiterhin aus Leipzig Urteile gegen die HUK-COBURG einstellen werden. Lest selbst das umfangreiche Urteil der 102. Zivilabteilung des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Im Prinzip wurde in dem Urteil alles richtig begründet bis auf die vorgerichtlichen Mahnkosten. Das Gericht unterstellt hier wieder hellseherische Fähigkeiten beim Sachverständigen. Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und einen beschaulichen dritten Advent
Willi Wacker
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