AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.9.2015 – 99 C 1177/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch wieder ein Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands, die bei vollständiger Haftung keinen vollständigen Schadensersatz leisten wollte. Zu Recht hat das erkennende Gericht bei den Sachverständigenkosten auf die Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – sowie vom 4.4.2006 – X ZR 80/05 – verwiesen und auch Bezug genommen auf die grundlegende Entscheidung des OLG Naumburg vom 20.1.2006  – 4 U 49/05 -. Bei den Mahnkosten allerdings wurde wieder Hellseherei des Sachverständigen unterstellt und leider auch die Berufung hierzu nicht zugelassen. Lest aber selbst das Urteil des AG Halle an der Saale vom 23.9.2015 – 99 C 1177/14 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Saarbrücken entscheidet korrekt zu den restlichen Reparaturkosten nach Kürzung durch eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung und ändert negatives Urteil des AG Saarlouis mit Berufungsurteil vom 23.1.2015 – 13 S 199/14 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch heute ein Berufungsurteil aus Saarbrücken zur konkreten Abrechnung eines Fahrzeugschadens vor, bei dem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit dem „Prüfbericht“ der Carexperten so richtig auf die Nase  gefallen ist. Es erstaunt schon, dass die Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken offensichtlich auch korrekte Entscheidungen treffen kann. Diese korrekte Entscheidung steht ganz  im Kontrast zu den kritikbehafteten Berufungsurteien der gleichen Kammer zu den erforderlichen Sachverständigenkosten. Besonders interessant sind die Ausführungen der sogenannten „Freymann-Kammer“ in dem nachfolgend aufgeführten Urteil zu den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten und zur Indizwirkung der Rechnung. Das, was bei der konkreten Schadensabrechnung bei einem Reparaturschaden gelten soll, soll offenbar bei den Sachverständigenkosten (siehe Berufungsurteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – ) nicht gelten? Diesen Widerspruch muss die Freymann-Kammer aber unbedingt auflösen. Eine Gegenüberstellung dieses Reparaturkosten-Urteils zu den diversen Entscheidungen über die erforderlichen restlichen Sachverständigenkosten zeigt – unseres Erachtens – eindeutig die Befangenheit der Freymann-Kammer in den Sachverständigenprozessen. Zu Recht hat die Berufungskammer des LG Saarbrücken hier in diesem Reparaturkostenfall auf das Prognose- und Werkstattrisiko hingewiesen. Das geht bekanntlich zu Lasten des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182; Imhof/Wortmann DS 2011, 149). Das, was die Berufungskammer hier im Reparaturkosten-Fall zutreffend entschieden hat, gilt auch bei den restlichen Sachverständigenkosten. Es kommt auf die Erkenntnis- und Einfussmöglichkeiten des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung an. Zu einem Vergleich der einzelnen regionalen Sachverständigen ist er nicht verpflichtet. Auch gilt die Indizwirkung der berechneten Kosten nicht nur bei den Reparaturkosten, sondern auch bei den Sachverständigenkosten. Eine andere Betrachtung würde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der berechneten Kosten darstellen. Die Rechnung der Werkstatt ist identisch mit der Rechnung des Sachverständigen zu betrachten. Der Geschädigte kann, wenn kein Auswahlverschulden vorliegt, auf die Richtigkeit und Erforderlichkeit vertrauen. Dies gilt bei der Werkstatt und bei dem Sachverständigen. Lest aber selbst das Urteil der „Freymann-Kammer“ und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Buxtehude verurteilt mit Urteil vom 21.10.2015 – 31 C 433/15 – nur teilweise zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es gibt Urteile, da ist man einfach sprachlos. So ein Urteil ist das Urteil des Amtsrichters der 31. Zivilabteilung des AG Buxtehunde vom 21.10.2015. Ich habe zwar schon schlechtere Entscheidungen gelesen – aber nicht viele. Dieser Richter gebraucht zu allem Überfluss auch noch den falschen Begriff der „Gebühren“ bei den Sachverständigenkosten, obwohl die Privatgutachter derartige nicht berechnen. Dieses Wort hat er aber wohl aus den Schriftsätzen der HUK-COBURG-Anwälte – unreflektiert – übernommen, ohne nachzudenken, dass der betreffende Sachverständige solche gar nicht berechnet hat. Dann wird auch noch das JVEG zumindest teilweise übernommen, obwohl der BGH eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten – abgelehnt hat. Hierin ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Rechtsprechung des BGH zu ersehen. Man kann von der Rechtsprechung des BGH abrücken, dann muss man das allerdings begründen. Hier fehlt jegliche Begründung, warum plötzlich teilweise das JVEG anwendbar sein soll. Lest aber selbst das kritisch zu betrachtende Urteil aus Buxtehude zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. .

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Salzgitter verurteilt HDI-Versicherung zur Zahlung restlicher Reparaturkosten und der Kosten für die sachverständige Stellungnahme zu dem Prüfbericht eines Prüfdienstleisters mit überzeugender Begründung (AG Salzgitter Urteil vom 14.10.2015 – 22 C 57/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von den Urteilen zu den  restlichen Kosten des Schadensgutachtens, die wir zuletzt in der Leipziger Reihe über das Wochenende hin veröffentlicht haben, geht es nun zu restlichen Reparaturkosten, die die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung, die HDI in Hannover, aufgrund eines bestellten Prüfberichtes der Firma Control Expert kürzte, sowie die Kosten einer sachverständigen Stellungnahme zu den Ausführungen im Prüfbericht. Beide Schadenspositionen wurden – zu Recht – dem Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zugesprochen. Zutreffend hat das erkennende Gericht darauf hingewiesen, dass das Prognose- und Werkstattrsiko bei dem Schädiger liegt (vgl. zum Werkstattrisiko auch BGHZ 63, 182 ff.). Zutreffend sind auch die Ausführungen des Gerichts zu den Kosten der sachverständigen Stellungnahme zu dem Prüfbericht eines Prüfdienstleisters der Versicherung. Der Geschädigte ist in der Regel technischer Laie. Auf von der Versicherung beauftragte Ausführungen zu Schadenskürzungen von Prüfdienstleistern muss er sich grundsätzlich nicht verweisen lassen. Er ist aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit berechtigt, diese Ausführungen sachverständigerseits hinterfragen zu lassen, denn die im Prüfbericht aufgeführten Kürzungen sind im Auftrag der regulierungspflichtigen Versicherung vorgenommen worden. So schreiben die Versicherer z.B. vor, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge zu steichen sind, ebenso wie Reinigungskosten, oder die Stundensätze. Aufgrund dieser Kürzungsberichte ist der Geschädigte als technischer Laie berechtigt, sachverständige Hilfe bei der Stellungnahme zu den – meist unberechtigten – Kürzungen in Anspruch zu nehmen. Diese Kosten sind ebenfalls Wiederherstellungskosten und daher nach § 249 BGB vom Schädiger zu tragen. Lest selbst das Urtel des AG Salzgitter zum Werkstattrisiko und zu den Kosten der sachverständigen Stellungnahme gegen die HDI- Versicherung und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Adventswoche
Willi Wacker

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… und noch einmal ein Urteil des AG Leipzig vom 8.10.2015 – 105 C 10338/14 – gegen die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse wegen rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo geneigte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

und noch einmal veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus der Leipziger Reihe. In diesem Fall musste der Amtsrichter der 105. Zivilabteilung des AG Leipzig entscheiden, weil die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. nicht in der Lage war, den dem Geschädigten entstandenen Schaden, den der Versicherte der HUK-COBURG schuldhaft verursacht hatte, in voller Höhe auszugleichen. Dabei gehören die Sachverständigenkosten zu den auszugleichenden Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall (st. Rspr. des BGH: BGH DS 2007, 144; BGH NJW 2014, 1947 m.w.N.). Obwohl die Rechtslage eindeutig ist, was sich auch aus den vielen gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteilen (siehe Urteilsliste in diesem Blog!) ergibt, kürzt die HUK-COBURG munter weiter, als ob die Rechtsprechung für sie nicht gelte. Die erkennenden Richter sind auf die Beratungsresistenz der HUK-COBURG aber auch schon vorbetreitet, indem sie fast gleichlautende Urteile gegen die HUK-COBURG abfassen. Lest selbst dieses Urteil, das fast gleichlautend ist wie das Urteil mit dem Aktenzeichen 105 C 9972/14 des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab. Mit diesem Urteil schließen wir zunächst die zweite Leipziger Reihe ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Adventstag
Willi Wacker

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… noch einmal ein Urteil der 102. Zivilabteilung des AG Leipzig: Wieder wurde die HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG verurteilt, gekürzte Sachverständigenkosten nachzuzahlen (AG Leipzig Urt. vom 14.10.2015 – 102 C 4340/15 -).

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch heute am Sonntag, dem 3. Advent, setzten wir unsere Urteilsreihe über Leipziger Urteile gegen die HUK-COBURG fort. Auch bei den Verantwortlichen der HUK-COBURG sollte angesichts der Urteilsflut allein hier in Leipzig ein Licht aufgehen, dass das bisherige Kürzungsverhalten schlichtweg eine Provokation der Unfallopfer und des Gerichts ist.  Nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – gehören die Sachverständigenkosten zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (BGH NJW 2007, 1450). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 II BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist in der Regel der Fall, denn das Unfallopfer als Laie ist nicht in der Lage, den Schaden von sich aus zu beziffern und den Umfang des Schadens anzugeben. Fehler des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen gehen nicht zu Lasten des Geschädigten, denn der Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Fehler des Sachverständigen gehen zu Lasten des Schädigers. Wenn dem Geschädigten kein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist, sind die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten, sowohl das in Relation zur Schadenshöhe festgelegte Grundhonorar als auch die Nebenkosten, zu ersetzen. Die berechneten Sachverständigenkosten bilden dabei ein Indiz für die Erforderlichkeit der Höhe der Sachverständigenkosten. Der Schädiger ist bei vollständigem Ausgleich der Sachverständigenkosten nicht rechtlos, da er gemäß der §§ 812, 632, 255 analog BGB den Vorteilsausgleich nach Abtretung des vermeintlichen Bereicherungsanspruchs gegenüber dem Sachverständigen geltend machen kann (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149). Nur wollen die Versicherer diesen mühsameren, aber rechtlich korrekteren Weg nicht beschreiten, sondern kürzen schlicht gegenüber dem Geschädigten. Passiv zu bestreiten ist einfacher als aktiv geltend zu machen. Nach diesem Motto verfahren die Versicherer, und insbesondere die HUK-COBURG. Das zu dem rechtswidrigen Kürzungsverhalten der HUK-COBURG. Trotz der unzähligen Leipziger Urteile, wobei die HUK-COBURG auch schon einmal an einem Tag mehrere Urteile gegen sich ergehen lassen musste, ändert diese ihr rechtswidriges Kürzungsverhalten nicht, so dass damit zu rechnen ist, dass wir auch weiterhin aus Leipzig Urteile gegen die HUK-COBURG einstellen werden. Lest selbst das umfangreiche Urteil der 102. Zivilabteilung des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Im Prinzip wurde in dem Urteil alles richtig begründet bis auf die vorgerichtlichen Mahnkosten. Das Gericht unterstellt hier wieder hellseherische Fähigkeiten beim Sachverständigen. Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen beschaulichen dritten Advent
Willi Wacker

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Und noch einmal: AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.9.2015 – 114 C 8876/14 -.

Hallo sehr geehrte Caprain-Huk-Leserinnen und Leser,

da die Wochendreihe insgesamt 5 Urteile aus Leipzig gegen die HUK-COBURG umfasst, geben wir Euch heute noch ein Urteil der 114. Zivilabteilung des AG Leipzig bekannt. Das war schon am 24.9.2015 gegen die HUK-COBURG ergangen. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die sich das Negativurteil bei der 114. Zivilabteilung des AG Leipzig einfing. Es handelt sich unseres Erachtens um eine prima Entscheidung über die restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatzposition des Geschädigten gegen die HUK 24 AG. Lest aber selbst das dritte Urteil unserer Wochenendreihe der Urteile gegen die HUK-COBURG und gebt dann auch bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und weiterhin ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Und schon wieder: Am 8.10.2015 wurde die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG erneut verurteilt, restliche erfüllungshalber abgetretene Sachverständigenkosten zu zahlen, die sie vorgerichtlich rechtswidrig verweigert hatte (AG Leipzig Urteil vom 8.10.2015 – 105 C 9972/14 -).

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

in unserer Wochendreihe folgt nun ein Urteil der 105. Zivilabteilung des Amtsgerichts Leipzig. Nur einen Tag nach dem Urteil vom 7.10.2015, das wir heute morgen hier veröffentlicht hatten, folgte sofort das nächste, das gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung ergehen musste, weil die Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter der HUK-COBURG offenbar nicht in der Lage sind, vollständigen, durch Rechnung belegten Schadensersatz zu leisten. Dabei bildet die vorgelegte Rechnung des Sachverständigen ein Indiz für die Erforderlichkeit der berechneten Kosten. Nur wenn diese Kosten „erkennbar erheblich überhöht“ sind, kann der Geschädigte nicht mehr vollen Ersatz verlangen, weil dann die Indizwirkung entfällt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine erkennbare erhebliche Überhöhung trifft den Schädiger und dessen Versicherer. Diese sich aus dem Grundsatz-Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = VersR 2014, 474) ergebende Darlegungslast auf Seiten des Schädigers sollte sich die HUK-COBURG einmal verinnerlichen. Dann wären viele Rechtsstreite gegen sie überflüssig. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig vom 8.10.2015 und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochende
Willi Wacker

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Und schon wieder: AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 7.10.2015 – 102 C 4344/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir veröffentlichen jetzt über das Wochenden mehrere Urteile des AG Leipzig zu den restlichen, vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Wir beginnen mit dem Urteil des Amtsrichters der 102. Zivilabteilung des AG Leipzig. Es handelt sich um ein Urteil in einem Rechtsstreit, der wegen des rechtswidrig gekürzten Schadensersatzanspruchs des Unfallopfers durch die HUK-COBURG auf Erstattung der Sachversständigenkosten nach einem unverschuldeten Unfall eingeleitet werden musste. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG erlitt Schiffbruch vor Gericht. Die bisher gegen sie ergangenen Urteile haben sie nicht dazu bewegen können, entsprechend Recht und Gesetz den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf vollen Schadensersatz bei voller Haftung nunmehr zu erfüllen. Immer noch müssen Rechtsstreite gegen sie geführt werden, weil ihre Beratungsresistenz durch nichts zu überbieten ist. Lest aber selbst das erste der Urteile dieser Wochenendreihe von Leipziger Urteilen.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Cuxhaven verurteilt mit erfreulich klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.10.2015 – 5 C 421/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor nun die Reihe mit den Leipziger Urteilen beginnt, veröffentlichen wir hier noch ein Urteil aus Cuxhaven zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Die kürzende HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse musste auch im Norden von Niedersachsen eine herbe Erfahrung machen, dass nämlich auch im Norden gilt: Immer öfter gilt „Spiel, Satz und Sieg“ für die Geschädigten, denn der Anspruch auf Erstattung de Sachverständigenkosten ist ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten – und nicht ein Erfüllungsanspruch des Sachverständigen auf Werklohn. Deshalb ist dieser Blog auch ein Verbraucherblog, der die Interessen der Geschädigten gegenüber den übermächtigen Haftpflichtversicherern vertritt. Sofern Herr Roland Richter von der R+V in seinem Blog meint, hier würden nur Interessen der Sachverständigen vertreten, so irrt er gewaltig. Aber was soll man auch von einem versicherungsgesteuerten Bloginhaber anderes erwarten? Lest selbst das Urteil von der Waterkant und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Köln entscheidet mit Beschluss vom 12.8.2015 – 11 S 173/15 – bei den Rechtsanwaltskosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall zu Lasten der DEVK Allgemeine Versicherungs AG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor wir am Wochende eine weitere Reihe mit Urteilen des AG Leipzig beginnen, streuen wir heute noch einen Beschluss der Berufungskammer 11 S. des Lanfgerichts Köln  zu den Rechtsanwaltskosten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein. Das entsprechende, von der DEVK in der Berufung angegriffene,  Urteil des Amtsgerichts Köln hatten wir bereits am 12.05.2015 hier im Blog eingestellt. Zu dem interessanten Beschluss des LG Köln vom 12.8.2015 – 11 S 173/15 – geben wir Euch noch einige Erläuteungen des Einsenders bekannt:

„In der Sache hat nun auch das LG Köln in erfreulicher Klarheit einen Beschluss gefasst! Die DEVK wurde verklagt auf Erstattung von RA-Kosten. Sie unterlag beim AG Köln und ging in Berufung. Damit dürfte in LG-Bezirk Köln die Würfel gefallen sein. Besonders interessant ist der Beschluss, weil er deutlich mitteilt, dass auch gewerbliche Autovermieter Anspruch auf Ersatz von RA-Kosten haben „.

Dieser Einschätzung können wir uns nur anschließen.

Viele Grüße und ein schönes trockenes Wochenende
Willi Wacker

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„Orientalischer Basar“ bei der VHV Allgemeine Versicherung AG in Hannover

Hier ein Schreiben der VHV Versicherung vom 04.11.2015 an einen Kfz-Sachverständigen, nachdem der den VN der VHV um Begleichung der restlichen – durch die VHV Vers. rechtswidrig gekürzten – Sachverständigenkosten gebeten hatte.

Guten Tag!

Bezüglich Ihrer Mahnung vom 13.10.2015 bitten wir um Mitteilung, ob hier eine außergerichtliche Einigung, mit einer weiteren Zahlung von 50% der noch offenen Kosten, getroffen werden kann. Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit.

Mit freundlichen Grüßen

VHV Allgemeine Versicherung AG

Allemalachen !!

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