AG Leipzig spricht mit Urteil vom 1.10.2015 – 110 C 1850/15 – gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG die fiktiven Verbringungskosten nach einem Verkehrsunfall zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser

die HUK-COBURG will vermutlich in Leipzig mit dem Kopf durch die Wand. Dass man sich dabei erhebliche Kopfschmerzen beibringt, hat sie offenbar nicht bedacht? In dem Rechtsstreit, der dem nachfolgend dargestellten Urteil des AG Leipzig vom 1.10.2015 – 110 C 1850/15 – zugrunde liegt, hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG die geltend gemachten und im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten für den Transport zum Lackierer nicht erstattet, obwohl sie im dortigen Raum üblich sind. Und prompt fällt die HUK-COBURG – zu Recht – mit ihrer Schadensersatzkürzung auf die Nase. Ein Blick in das Büchlein von Herrn Bundesrichter Wellner mit dem Titel „BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden“, Seite 131, 132 hätte schnell Aufschluss gebracht. Dort ist nämlich aufgeführt, dass für den Fall, dass eine fiktive Abrechnung möglich ist, die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen sind. Das gilt grundsätzlich auch für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten, wenn diese üblicherweise bei einer dortigen Reparatur anfallen. Bei BMW-Fahrzeugen ist das im Raum Leipzig, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, der Fall. Lest selbst das Urteil aus Leipzig zur fiktiven Abrechnung mit den geltend gemachten – und zugesprochenen – Verbringungskosten gegen die HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Stuttgart verurteilt den Kunden der Mietwagenfirma im Prozess der Mietwagenfirma gegen den Kunden auf Zahlung der restlichen , von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung nicht ersetzten Mietwagenkosten nach Schwacke, weil so vereinbart (AG Stuttgart Urteil vom 24.7.2015 – 13 C 2013/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Karlsruhe geht es weiter nach Stuttgart. Hier veröffentlichen wir ein interessantes Urteil des AG Stuttgart zu den Mietwagenkosten bei einer Klage der Mietwagenfirma gegen den Kunden. Genau dieser Fall zeigt, dass sämtliche Mietwagenkostenkürzergerichte im Schadensersatzprozess auf dem falschen Dampfer sind. Denn wenn die Mietwagenkosten – wie hier – im Rahmen des Mietvertrages – zu Recht – zugesprochen werden, dann sind diese Kosten auch vollumfänglicher Schadensersatz, der nicht teilweise nach Fraunhofer oder was auch immer durch das Gericht gekürzt werden kann. Es handelt sich um einen konkreten und tatsächlichen Vermögensnachteil des Geschädigten, der kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist, und demnach grundsätzlich als Folgeschaden aus dem Unfall in voller Höhe zu ersetzen ist.  Die sog. „Aufklärungspflicht“ gemäß BGH XII ZR 155/05 halte ich sowieso für den letzen juristischen Winkeladvokaten-Humbug. Das vom Amtsgericht Stuttgart für die Mietwagenpreise Entschiedene gilt grundsätzlich auch für restliche Sachverständigenkosten nach einem Unfallereignis, denn es macht keinen Unterschied, ob der Gläübiger der Mietwagenforderung oder der Gläubiger der Sachverständigenkostenforderung die restlichen Beträge aus den jeweiligen Rechnungen gegenüber dem jeweiligen Kunden aus Mietvertrag oder Werkvertrag geltend macht. Das zeigt, dass das, was angemessen ist, auch erforderlich ist. Kürzungen jedweder Art sind daher grundsätzlich im Schadensersatzrecht nicht möglich, da der Geschädigte von der Erforderlichkeit der berechneten Beträge ausgehen darf. Der Schädiger ist nicht schutzlos, da er den Vorteilsausgleich suchen kann, worauf wir bereits vielfach hingewiesen hatten. Lest aber selbst das Urteil des AG Stuttgart und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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Nun liegen die Urteilsgründe zum BGH-Urteil über die fiktive Kaskoschadensabrechung vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 – vor.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier nun können wir Euch das BGH-Urteil des IV. Zivilsenates zur fiktiven Abrechnung eines Kaskoschadens in voller Länge vorstellen. Die Pressemitteilung hatten wir ja bereits am 12.11.2015 hier veröffentlicht. Von der Versicherungswirtschaft wurde das Urteil als Erfolg gewertet, während es tatsächlich eine Niederlage war. Der BGH hat nämlich die Rechte des Kasko-Geschädigten gestärkt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker

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AG Oberhausen lehnt mit Urteil vom 15.9.2015 – 32 C 1445/15 – eine Übertragung des JVEG auf Privatgutachter ab und verurteilt die VHV zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten nit überzeugender Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bayern geht es zurück nach Nordrhein-Westfalen. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Oberhausen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Allgemeine Versicherung AG. Wir halten dieses Urteil für eine prima Entscheidung des AG Oberhausen. Zu Recht hat sich das erkennende Gericht gegen eine Anwendung der JVEG-Sätze auf die Nebenkosten des Privartgutachters ausgesprochen. Insbesondere der letzte Satz ist bemerkenswert: Keinesfalls kann durch das JVEG geregelt werden, welche üblichen Vergütungen am Markt herrschen. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Schon der BGH hatte die Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter abgelehnt (siehe BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – =BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 = VersR 2007, 560 = ZfS 2007, 507). Insoweit dürfte es sich bei der vom LG Saarbrücken im nicht rechtskräftigen Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – vertretenen Auffassung um eine absolute Mindermeinung handeln. Der VI. Zivilsenat wird sich mit dieser Frage in dem Revisionsverfahren zu der vorgenannten Entscheidung des LG Saarbrücken beschäftigen müssen. Wir meinen, dass mehr Argumente gegen eine Übertragung sprechen als dafür. Lest aber selbst das Urteil des AG Oberhausen und gebt dazu bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Straubing verurteilt am 16.9.2015 – 003 C 912/15 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Schleswig-Holstein geht es weiter nach Bayern. Nachfolgend veröffentlichen wir hier für Euch ein Urteil aus Straubing zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Verfahren war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die – wie das Urteil zeigt – rechtswidrig den abgetretenen Schadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten bei voller Haftung einfach kürzte. Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten ist ein sich aus der unerlaubten Handlung ergebender Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger. Genau genommen hätte der Geschädigte bzw. der Neugläubiger den Schädiger persönlich in Anspruch nehmen können. So hat er die HUK-COBURG verklagt. Die Klage hatte Erfolg. Relativ kurz konnte der Amtsrichter des AG Straubing das Urteil begründen. Dabei hat er aber leider auf BVSK Bezug genommen. Wir halten das für falsch. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der  Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK nicht kennen (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10), mithin können diese Werte ihm im Zeitpunkt der Beauftragung – und auf diesen Zeitpunkt kommt es bei der Ex-ante-Betrachtung an – unbekannt sein. Er muss vor der Beauftragung des Sachverständigen auch keine Markterforschung nach dem preisgünstigsten Sachverständigen anstellen (BGH DS 2007, 144; BGH NJW 2014, 1947). Deshalb kann dann – ex post betrachtet – nicht diese Honorarumfrage dann später wieder als Maßstab für die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkostenhöhe angewandt werden. Behauptet der Schädiger oder dessen Versicherer eine Überhöhung der Kosten, so trägt eindeutig der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast. Der Geschädigte genügt nämlich seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig dadurch, dass er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt (BGH VI ZR 225/13 Rn. 8). Sofern der Rechnungsbetrag nicht auch für den Geschädigten „deutlich erkennbar erheblich“ (so BGH VI ZR 225/13 Rn. 8) oder „erkennbar deutlich“ (so BGH VI ZR 357/13 Rn. 19)   überhöht ist, wobei die Beweislast dafür beim Schädiger liegt, ist er als erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand zu erstatten. Der Schädiger hat die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs (vgl. BGHZ 63, 182 ff, siehe auch: Imhof/Wortmann DS 2011, 194). Insoweit ist der Schädiger und dessen Versicherer nicht rechtlos. Lest aber selbst das Urteil aus Straubing und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Schwarzenbek urteilt am 17.9.2015 – 2 C 118/15 – mit kritisch zu betrachtender Begründung zu den restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Cuxhaven geht es über die Elbe nach Schleswig-Holstein. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Schwarzenbek in Schleswig-Holstein zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die vorgerichtlich die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Auch hier hat sie die Rechnung mit der Kürzung ohne das Gericht gemacht. Zwar kommt das erkennende Gericht zu einem  positivem Ergebnis, aber mit einer Begründung, die unserer Meinung nach zu wünschen übrig lässt. Eine willkürliche Kürzung von Einzelpositionrn durch das Gericht geht gar nicht im Schadensersatzprozess, denn die vom Gericht vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe kann sich immer nur auf den Endbetrag beziehen. Die Schätzung nach § 287 ZPO ist nämlich eine Schadenshöhenschätzung. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Cuxhaven verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.10.2015 – 5 C 364/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Erkelenz in Nordrhein-Weszfalen geht es zurück nach Cuxhaven in Niedersachsen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein weiteres Urteil aus Cuxhaven zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Es war die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die wieder einmal die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Diese Rechnung mit der Kürzung haben die Verantwortlichen der HUK-COBURG aber wieder ohne das Gericht gemacht. Zu Recht hat das erkennende Gericht auf die beiden Grundsatzurteile zu den Sachverständigenkosten, nämlich VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, auf die wir hier schon mehrfach hingewiesen hatten, hingewiesen. Vielleicht merken es jetzt einmal die Verantwortlichen der HUK-COBURG, dass die von ihr vorgenommenen Kürzungen regelmäßig rechtswidrig sind. Lest selbst das Urteil aus Cuxhaven vom 13.10.2015 – 5 C 364/15 – und gebt anschließend btte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Erkelenz verurteilt den Unfallversursacher direkt zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall, den die eintrittspflichtige Versicherung nur zum Teil reguliert hatte, mit Urteil vom 18.9.2015 – 14 C 35/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil zu einem Fahrzeug- bzw. Personenschaden vor, aus dem man unschwer erkennen kann, dass die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit ihren Helfershelfern wieder versucht hatte, einen Geschädigten so richtig über den Löffel zu barbieren. Beim AG Erkelenz ist der ganze Schwindel dann aufgeflogen. Dafür wurde der Versicherungsnehmer der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung, die uns leider unbekannt ist, mit reichlich Kosten einschließlich der Kosten für den Gerichtsgutachter „belohnt“. Der wird sich mit Sicherheit bei seiner Versicherung bedankt haben? Lest aber selbst das Urteil des AG Erkelenz vom 18.9.2015 und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.
(nachträgliche Anm. d. Redaktion = Allianz Vers. AG)

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Cuxhaven verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.9.2015 – 5 C 232/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn geht es auf unserer Urteilsreise heute zur Elbmündung nach Cuxhaven. Wieder war es die HUK-COBURG, die die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt hatte, und so einemn Rechtsstreit provozierte. Nach der gesamten Flut von gegen sie ergangener Urteile allein beim AG Leipzig, die wir in den letzten Tagen veröffentlichten, macht die HUK-COBURG unbeirrt das Kürzungstreiben weiter. Bei dem Amtsgericht Cuxhaven hat sie sich jedoch ein prima Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht eingefangen. Lest selbst das Urteil des AG Cuxhaven vom 22.9.2015 – 5 C 232/15 – gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt am 16.9.2015 – 109 C 10215/14 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute zum 2. Advent stellen wir Euch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vom 16.9.2015 vor. Nachdem die HUK-COBURG bereits am 11.9.2015 in der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig am gleichen Tage vier Urteile eingefangen hatte, setzt das AG Leipzig diese Reihe am 16.9.2015 fort, allerdings jetzt in der 109. Zivilabteilung. In diesem Verfahren hatte sich die HUK-COBURG sogar gegen eine Berechnung der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe gewandt, obwohl der BGH mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – diese Abrechnungsweise ausdrücklich gutgeheißen  und damit im Schadensersatzrecht diese so berechneten Kosten (vgl. BGH  X ZR 122/05) als erforderlichen Herstellungsaufwand angesehen hat. Eigentlich war daher mit dieser BGH-Rechtsprechung die Frage, ob zeitabhängige Kosten oder Kosten in Relation zur Schadenshöhe, zugunsten der relationsabhängigen Abrechnung entschieden. Aber immer wieder reitet die HUK-COBURG auf der bereits „ausgelutschten“ Thematik der zeitabhängigen Abrechnung herum. Zu Recht wies der erkennende Amtsrichter auf die vielzählige Rechtsprechung allein des AG Leipzig hin. In diesem Fall kam das erkennende Gericht sogar  ohne BGH und ohne „Angemessenheitsprüfung“ nach der BVSK-Honorarumfrage aus. Leider gebrauchte der Amtsrichter das falsche Wort „Sachverständgengebühren“, obwohl es diese nicht gibt. Insgesamt aber trotzdem eine erfreulich klar begründete Entscheidung gegen die HUK-COBURG, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und einen schönen 2. Advent
Willi Wacker

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AG Leipzig zum Vierten: HUK-COBURG wurde am 11.9.2015 zum vierten Mal zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt (AG Leipzug Urt. vom 11.9.2015 – 106 C 4408/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere Serie mit Urteilen des AG Leipzig gegen die HUK-COBURG vom 11.9.2015 fort. Hier stellen wir Euch noch ein Urteil der 106. Zivilabteilung des Amtsgerichts aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Und wieder hat das erkennende Gericht – zu Recht – darauf hingewiesen, dass die Rechtsansicht des OLG Dresden, auf die sich die HUK-COURG immer wieder bezieht, mit den Urteilen des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 ff. = DS 2014, 90) und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – hinfällig geworden ist. Mehr Lächerlichkeit für die HUK-COBURG nach mehreren hundert verlorenen Prozessen alleine in Leipzig und vier am 11.9.2015 vor der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig geht wohl kaum noch, oder was denkt Ihr? Lest auch dieses Urteil des AG Leipzig vom 11.9.2015 und gebt dann bitte Eure abschließenden Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen schönen kommenden Sonntag.
Willi Wacker

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AG Leipzig zum Dritten: HUK-COBURG wurde am 11.9.2015 zum dritten Mal zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt (AG Leipzug Urt. vom 11.9.2015 – 106 C 9129/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute kommt auch noch das dritte Urteil des AG Leipzig zur Veröffentlichung. Wieder waren die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten worden. Wieder war die HUK-COBURG wohl nicht in der Lage, dem Unfallopfer bzw. dem Sachverständigen den abgetretenen Schadensersatz in vollständiger Höhe zu leisten. Wieder einmal musste sich die HUK-COBURG – zu Recht – anhören lassen, dass das immer wieder von ihr erwähnte Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 – 7 U 111/12 –  durch die Rechtsprechung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – hinfällig geworden ist. Wir finden daher, dass es sich bei dem Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG um eine prima Entscheidung handelt. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und auch weiterhin noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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