Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser
die HUK-COBURG will vermutlich in Leipzig mit dem Kopf durch die Wand. Dass man sich dabei erhebliche Kopfschmerzen beibringt, hat sie offenbar nicht bedacht? In dem Rechtsstreit, der dem nachfolgend dargestellten Urteil des AG Leipzig vom 1.10.2015 – 110 C 1850/15 – zugrunde liegt, hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG die geltend gemachten und im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten für den Transport zum Lackierer nicht erstattet, obwohl sie im dortigen Raum üblich sind. Und prompt fällt die HUK-COBURG – zu Recht – mit ihrer Schadensersatzkürzung auf die Nase. Ein Blick in das Büchlein von Herrn Bundesrichter Wellner mit dem Titel „BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden“, Seite 131, 132 hätte schnell Aufschluss gebracht. Dort ist nämlich aufgeführt, dass für den Fall, dass eine fiktive Abrechnung möglich ist, die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen sind. Das gilt grundsätzlich auch für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten, wenn diese üblicherweise bei einer dortigen Reparatur anfallen. Bei BMW-Fahrzeugen ist das im Raum Leipzig, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, der Fall. Lest selbst das Urteil aus Leipzig zur fiktiven Abrechnung mit den geltend gemachten – und zugesprochenen – Verbringungskosten gegen die HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker