Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
jetzt hat es schon wieder einige Zeit gebraucht, bis ich neue Beiträge hier im Captain-Huk-Blog veröffentlichen kann. Ihr werdet nunmehr häufiger auf Beiträge von mir warten müssen. Das ist eben meiner momentanen Erkrankung geschuldet. Gleichwohl will ich Euch heute im Captain-Huk-Blog ein interessantes Urteil aus Pfaffenhofen an der Ilm im Schadensersatzprozess um die Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vorstellen. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG versucht, die Firma SV-Net, über die wir bereits berichtet hatten, ins Spiel zu bringen und auf dieser Grundlage die Sachverständigenkosten zu kürzen. Bekanntlich sind bei der besagten Firma angeblich für einen Festpreis von 280,– € Gutachten zu erhalten. Welche Qualität diese Gutachten haben, darüber schweigt allerdings die HUK-COBURG. Wegen der Ungewissheit der Qualität sind derartige Gutachten bereits abzulehnen. Ob es sich daher bei dem Gutachten einer Firma SV-Net um ein qualifiziertes Gutachten handelt, scheint mehr als bedenklich. Der BGH hat aber entschieden, dass der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er regelmäßig berechtigt ist, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH VI ZR 67/06). Damit hat der BGH entschieden, dass es auf die Interessen des Geschädigten und nicht auf die Interessen des Schädigers ankommt. Der Schädiger ist Schuldner der Schadensersatzforderung. Dem deutschen Schadensersatzrecht ist es fremd, dass der Schuldner bestimmen kann, wie Schadensersatz zu leisten ist. Der Schuldner hat zu leisten und der Gläubiger zu fordern. So ist das Schadensersatzrecht – zu Recht – geregelt worden. Dass bei jedem Streitwert das Gutachten qualifiziert zu 280,– € Festpreis erstellt werden kann, erscheint schon fraglich. Man denke nur an die Begutachtung des verunfallten Zweiwegefahrzeugs mit einem Schadensbetrag von rund 800.000,– € und einem vom OLG Dresden zugesprochenen Sachverständigenkostenbetrag von rund 20.000,– €. Ein derart qualifiziertes Gutachten soll für 280,– € erstellt werden können? Das ist doch lachhaft. Das erkennende Amtsgericht Pfaffenhofen hat aber – zu Recht – den faulen Apfel, den die HUK-COBURG mit der Fa. SV-Net hingereicht hat, sofort erkannt und entsprechend aussortiert. Die dazu im Urteil getroffenen Worte sind bezeichnend. Lest aber selbst das interessante Urteil über die von der HUK-COBURG benannte Firma SV-Net und deren Festpreise und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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