AG Köln verurteilt die Allianz Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (268 C 322/17 vom 12.03.2018)

Der Streit um gekürzte Mietwagenkosten ist noch längst nicht ausgestanden. Mit Urteil vom 12.03.2018 (238 C 322/17) hat das AG Köln die Allianz Versicherung zur Zahlung von 323, 67 € zzgl. Zinsen in zwei Schadenfällen verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiter gehenden Schadensersatz aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB in der tenorierten Höhe.

I. Aktivlegitimation

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die wirksam, insbesondere hinreichend bestimmte Sicherungsabtretung, die sich nur auf die Erstattung der Mietwagenkosten bezieht und die Schadensfälle jeweils konkret erkennen lässt, führt zum Erwerb des Vollrechts.

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Berufungskammer des LG Karlsruhe ändert Urteil des AG Bruchsal ab und verurteilt die HUK-COBURG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.12.2016 – 19 S 8/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch hier ein weiteres Berufungsurteil aus Karlsruhe in einem Schadensersatzprozess um Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Die Berufungskammer des LG Karlsruhe hat – zu Recht – die Entscheidung des AG Bruchsal abgeändert und dem Geschädigten, bzw. dem aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen, bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, der Klägerin, die von der HUK-COBURG gekürzten restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen. Die Berufungskammer des LG Karlsruhe hat dabei mit zutreffender Begründung – anders als der BGH –  das JVEG als „Schätzungsgrundlage“ in direkter oder auch nur entsprechender Anwendung verworfen. Ebenso hat das erkennende Berufungsgericht das Honorartableau der HUK-COBURG als Maßstab für die erforderlichen Sachverständigenkosten – zu Recht – verworfen. Es ist dem deutschen Recht fremd, dass der Schädigier bestimmt, welchen Schadensersatz und in welcher Höhe er zu leisten ist. Die von der HUK-COBURG selbst erstellte Honorartabelle kann daher nie Maßstab für einen vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz sein. Lest selbst das Berufungsurteil des LG Karlsruhe und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Lübeck verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Kfz zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten – 22 C 2325/17 vom 12.03.2018

Mit Urteil vom 12.03.2018 (22 C 2325/17) hat das AG Lübeck die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter SV-Kosten in Höhe von 90,61 € nebst Zinsen sowie von Kosten einer Halteranfrage und vorgerichtlichen RA-Kosten vorurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit den §§ 7, 17 BGB einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Sachverständigen­kosten in Höhe von noch 90,61 €.

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AG Zweibrücken verurteilt mit recht ordentlicher Begründung die HUK-COBURG im Schadensersatzrechtsstreit um restliche – beglichene – Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.4.2017 – 7 C 530/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute will ich Euch hier noch ein Urteil aus Zweibrücken im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vorstellen. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG die berechneten – und sogar bezahlten – Sachverständigenkosten gekürzt. Mit der eigenmächtigen – und rechtswidrigen – Kürzung der Schadensposition „Sachverständigenkosten“ hat die HUK-COBURG zu erkennen gegeben, dass sie entgegen der Rechtsprechung des BGH auch weiterhin nach eigenen Regeln die Schadensregulierung vornehmen wird. Offenbar gelten BGH-Urteile nicht für die HUK-COBURG? Obwohl der BGH bereits seit längerem entschieden hatte, dass eine pauschalierte Abrechnung nach der Schadenshöhe nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH X ZR 122/05; BGH VI ZR 67/06), reitet die HUK-COBURG jetzt wieder auf der Abrechnung nach Zeitaufwand herum. Auch in diesem Punkt zeigt die HUK-COBURG, dass sie nicht bereit scheint, die BGH-Rechtsprechung bei ihren Schadensabrechnungen zu beachten? Bis auf die Beharrung auf die BVSK-Liste und der widersprüchliche „Ausrutscher“ zum Thema Fotokosten stellt diese Urteilsbegründung unserer Ansicht nach eigentlich eine recht positive Begründung dar. Was denkt Ihr?

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Karlsruhe weist im Schadensersatzprozess um restliche abgetretene Sachverständigenkosten die Berufung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung mit Urteil vom 31.8.2016 – 20 S 18/16 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach einer etwas längeren gesundheitlich bedingten Pause melde ich mich wieder. Nachfolgend stelle ich Euch hier ein Berufungsurteil aus Karlsruhe zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Das Amtsgericht Bruchsal hatte dem klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht bereits den durch die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzten Schadensersatzbetrag mit Urteil vom 27.1.2016 – 4 C 177/15 – zugesprochen. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der (zugelassenen) Berufung. Die Berufung blieb allerdings – zu Recht – ohne Erfolg. Da wurde wegen gekürzter knapp 32,– € seitens der Beklagten ein durch die unberechtigte Kürzung des abgetretenen Schadensersatzanspruchs provozierter Rechtsstreit durch zwei Instanzen geführt. Und am Ende musste die Gemeinschaft der bei der Beklagten Versicherten die gesamte Zeche zahlen. Nach dem wirtschaftlichkeitsgebot wäre es sinnvoller gewesen, von vornherein den vollen Schadensersatz zu leisten, denn der Schädiger ist nach dem Bild des deutschen Schadensersatzrechts verpflichtet, vollständigen Schadensausgleich zu leisten. Dem deutschen Recht ist es fremd, dass der Schädiger die Höhe des von ihm zu leistenden Schadensersatzes bestimmt. Der Schädiger hat zu leisten, während der Gläubiger die Forderung beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat aber der Beklagten deutlich ins Urteil geschrieben, wie Schadensersatz zu leisten ist. Lest selbst das Berufungsurteil des LG Karlsruhe und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Aachen entscheidet mit nicht nachvollziehbaren Gründen zur fiktiven Schadensabrechnung mit Berufungsurteil vom 24.8.2012 – 6 S 60/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

jetzt musste ich fast schon wieder eine Woche pausieren. Dafür stellen wir euch heute noch ein Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Aachen vor. Zwar ist das Urteil bereits etwas älter und wir haben längere Zeit überlegt, das Urteil überhaupt zu veröffentlichen. Da wir uns allerdings nicht dem Vorwurf der Versicherungsfeindlichkeit aussetzen wollen, veröffentlichen wir das nachfolgend dargestellte Berufungsurteil. Es ging in dem Rechtsstreit um die fiktive Schadensabrechnung. Die Urteilsgründe des LG Aachen sind teilweise nicht nachvollziehbar. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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BGH – AZ I ZR 184/15 vom 14.12.2017 – „Ver­si­cherer müssen Kunden über feh­ler­hafte Klau­seln infor­mieren“

Verbraucherschützer: Urteil legt Grundstein auch für andere Branchen

Während das OLG Stuttgart als Berufungsinstanz den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts für die VZ HH quasi als gesperrt ansah, entschied der BGH nun zugunsten der Verbraucherschützer. Das UKlG eröffne keine Sperrwirkung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des UWG. Das Berufungsgericht habe insoweit „fehlerhaft“ einen spezialgesetzlichen Vorrang des UKlG angenommen, urteilte der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat. Tatsächlich gehe der Gesetzgeber vielmehr „von einem gleichwertigen Nebeneinander der Anspruchssysteme des UKlG und UWG aus“. Das UKlG stelle kein „in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem“ dar, so das Gericht.

Quelle:  LTO. alles lesen >>>>>>>>

BGH, Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 184/15

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AG Cuxhaven weist die VHV Versicherung im Schadensersatzprozess auf ihre Darlegungs- und Beweislast hin und verurteilt sie wegen fehlender Darlegung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.12.2017 – 5 C 484/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch ein Schadensersatzurteil des Amtsgerichts Cuxhaven im Rechtsstreit gegen die VHV Versicherung vor. Diese Versicherung meinte doch allen Ernstes, die von ihr gekürzten Schadenspositionen „restliche Mietwagenkosten und restliche Sachverständigenkosten“ zunächst aufs Blaue hinaus zu rechtfertigen. Dabei trägt sie für die von ihr vorgenommenen Kürzungen die Darlegungs- und Beweislast. Für den Geschädigten spricht zunächst die Richtigkeit der vorgelegten Rechnungen für die Mietwagenkosten und die Sachverständigenkosten. Sollte der Schädiger bzw. dessen Versicherer der Ansicht sein, diese berechneten Beträge seien zur Wiederherstellung nicht erforderlich, so trägt der Schädiger hierzu die Darlegungs- und Beweislast. Da die VHV Versicherung noch nicht einmal ihrer Darlegungslast nachkam, hat das erkennende Gericht zu Recht den Vortrag der VHV Versicherung als unerheblich, das heißt nicht zu beachtend, gewertet. So ist das nach der Relationstechnik, die jeder Richter anzuwenden hat: Wenn nicht erheblich seitens des Beklagten vorgetragen wird, ist nur das schlüssige Vorbringen des Klägers  entscheidungserheblich. So war es auch hier. Die restlichen Mietwagenkosten wurden anerkannt und zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Spiel, Satz und Sieg für den Kläger. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Pfaffenhofen a.d. Ilm hat im Schadensersatzprozess um Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten den von der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG genannten Festpreis der Fa. SV-Net von 280,– € abgelehnt und die HUK-COBURG Allg. Vers. AG verurteilt, restlichen Schadensersatz mit Urteil vom 15.12.2017 – 1 C 841/17 – zu zahlen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

jetzt hat es schon wieder einige Zeit gebraucht, bis ich neue Beiträge hier im Captain-Huk-Blog veröffentlichen kann. Ihr werdet nunmehr häufiger auf Beiträge von mir warten müssen. Das ist eben meiner momentanen Erkrankung geschuldet. Gleichwohl will ich Euch heute im Captain-Huk-Blog ein interessantes Urteil aus Pfaffenhofen an der Ilm im Schadensersatzprozess um die Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vorstellen. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG versucht, die Firma SV-Net, über die wir bereits berichtet hatten, ins Spiel zu bringen und auf dieser Grundlage die Sachverständigenkosten zu kürzen. Bekanntlich sind bei der besagten Firma angeblich für einen Festpreis von 280,– € Gutachten zu erhalten. Welche Qualität diese Gutachten haben, darüber schweigt allerdings die HUK-COBURG. Wegen der Ungewissheit der Qualität sind derartige Gutachten bereits abzulehnen. Ob es sich daher bei dem Gutachten einer Firma SV-Net um ein qualifiziertes Gutachten handelt, scheint mehr als bedenklich. Der BGH hat aber entschieden, dass der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er regelmäßig berechtigt ist, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH VI ZR 67/06). Damit hat der BGH entschieden, dass es auf die Interessen des Geschädigten und nicht auf die Interessen des Schädigers ankommt. Der Schädiger ist Schuldner der Schadensersatzforderung. Dem deutschen Schadensersatzrecht ist es fremd, dass der Schuldner bestimmen kann, wie Schadensersatz zu leisten ist. Der Schuldner hat zu leisten und der Gläubiger zu fordern. So ist das Schadensersatzrecht – zu Recht – geregelt worden. Dass bei jedem Streitwert das Gutachten qualifiziert zu 280,– € Festpreis erstellt werden kann, erscheint schon fraglich. Man denke nur an die Begutachtung des verunfallten Zweiwegefahrzeugs mit einem Schadensbetrag von rund 800.000,– € und einem vom OLG Dresden zugesprochenen Sachverständigenkostenbetrag von rund 20.000,– €. Ein derart qualifiziertes Gutachten soll für 280,– € erstellt werden können? Das ist doch lachhaft. Das erkennende Amtsgericht Pfaffenhofen hat aber – zu Recht – den faulen Apfel, den die HUK-COBURG mit der Fa. SV-Net hingereicht hat,  sofort erkannt und entsprechend aussortiert. Die dazu im Urteil getroffenen Worte sind bezeichnend. Lest aber selbst das interessante Urteil über die von der HUK-COBURG benannte Firma SV-Net und deren Festpreise und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Toll Collect – Der tabuisierte Milliarden-Skandal

Frau Merkel, Herr Seehofer und Herr EU-Schulz haben die so genannte GroKo II bis fertig verhandelt. Doch bisher hören wir nichts über das Toll-Haus Toll Collect. Den ö. r. Medien ist es keine Meldung wert, dass besagte Firma uns Steuerzahlern schlappe 1,5 Milliarden an Maut-Einnahmen schuldet.

Dass möglicherweise unsere amtierende Bundesregierung  gönnerhaft Verzicht üben könnte, wird insbesondere den Logistik-Firmen keine Freude bereiten. Mit der ab 1. Juli 2018 auf weiteren 40.000 Kilometern Bundes- und Landesstraßen zu entrichtende Lkw-Maut erhofft man sich zusätzliche zwei Milliarden Euro.

Zur Thematik sei daran erinnert, dass mittels Infrastrukturgesellschaft GmbH u. a. die Versicherungswirtschaft bereit steht, Investitionen in den Straßenbau zu tätigen. Damit die Renditen für die Gesellschafter stimmen, dürfen wir uns zukünftig alle auf den Wegezoll freuen.

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AZ: 1 C 378/17 – Direktor des AG Bad Urach als Büttel des WGV-Versicherers befangen?

Nachfolgend geben wir euch einen skandalösen Verfahrenshergang um das Sachverständigenhonorar – ohne Not initiiert vom Direktor des AG Bad Urach – aufgearbeitet vom Einsender, 1 : 1 zur Kenntnis.

Kommt über dem Direktor des Amtsgerichts Bad Urach nur noch der blaue Himmel und dann der liebe Gott?

In dem Verfahren 1 C 378/17 stinkt es gewaltig am staatlich anerkannten Luftkurort. Ob man sich am örtlich vorhandenen Heilbad von seinen „Sünden“ rein waschen kann?

Mit Klage vor dem AG Bad Urach macht ein Sachverständigenbüro restliche Schadenersatzansprüche aus erfüllungshalber abgetretenen Gutachterkosten gegen die Versicherungsnehmerin der WGV Versicherung aus einem Unfallereignis vom 08.02.2017 geltend. Im Vorfeld war die WGV einmal mehr nur zur teilweisen Regulierung der Gutachtenkosten bereit. Die Haftung dem Grunde und der Höhe nach ist unstrittig.

Eine Zahlungsaufforderung an die WGV blieb fruchtlos, weshalb sich die Klägerin an die Versicherungsnehmerin wandte. Da Zahlungsaufforderungen an die VN ebenfalls fruchtlos blieben war der Klage geboten.

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Direktor des AG Esslingen entscheidet unter dem AZ 1 C 661/17 mit Urteil vom 10.01.2018 positiv hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes

Auch wenn der Geschädigte als Unternehmer seinen Schadensersatzanspruch nach unverschuldetem Verkehrsunfall mittels anwaltlicher Hilfe gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend macht, sind dessen Kosten vom Schädiger zu erstatten. Daran ändert auch nicht die geschäftliche Gewandtheit des Geschädigten.

Und:

Selbst in Fällen, in welchen dem Grunde nach die Haftung bejaht wird, führt das auch nach der allgemeinen Erfahrung des vorliegenden Gerichts nicht ohne Weiteres dazu, dass sämtliche Rechtspositionen hinsichtlich des Schadens reguliert werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13, zit. nach juris).

Kann eine Ohrfeige schallender sein?

Zum Sachverhalt teilt der Einsender nachfolgend mit:

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