Verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Leipzig geht es heute noch zurück nach Rosenheim. Nachfolgend geben wir Euch hier noch ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Es handelt sich, wie wir meinen, um eine positive Entscheidung, bei der man sieht, wie die HUK-COBURG nun versucht, die Gutachtenvermittlung durch Werkstätten oder Rechtsanwälte gemäß den Ausführungen des OLG München anzugreifen. Welch armselige Interpretationsweise wird denn da jetzt von der HUK-COBURG gefahren? Da wird von der Versicherungsseite ein angeblicher „Schadensservice aus einer Hand“ bemängelt, den die Versicherung mit ihren Partnerwerkstätten selbst betreibt. Das ist doch absolut widersprüchlich, wenn das bemängelt wird, was man selbst praktiziert! Der Geschädigte kann sich zur Schadenshöhenfeststellung sachverständiger Hilfe bedienen. Er muss sich nicht an den Schädiger wenden, damit dieser den Schaden begutachten läßt. Wenn der Geschädigte sein höchstrichterlich verbrieftes Recht auf einen von ihm ausgewählten Sachverständigen wahrnimmt, sind dessen Kosten erforderlicher Herstellungsaufwand und als solcher vom Schädiger gemäß § 249 BGB zu erstatten (vgl. BGH VersR 1985, 1090; BGH VersR 1985, 1992; BGHZ 54, 82, 84 f.; BGHZ 63, 182, 184 f.; BGHZ 132, 373, 375 ff.; BGH DS 2007, 144; BGH VersR 2013, 1590 Rn. 27; BGH DS 2014, 1947). Der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige ist dabei der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Nur dann, wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung anfallenden Kosten beeinflussen kann, ist er aus Gründen der Schadensgeringhaltung gemäß § 254 II BGB verpflichtet, eine günstigere Möglichkeit zu wählen (vgl. BGH 115, 364, 368 f). Ihm muss allerdings das Ergebnis der Hononrarumfrage des BVSK nicht bekannt sein (BGH DS 2014, 90 Rn. 10). Auch ist der Geschädigte zu Recherchen hinsichtlich des günstigsten Sachverständigen nicht verpflichtet. Er ist nicht zu einer Markterforschung verpflichtet (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; BGH DS 2014, 1947 Rn. 7). Ob der Geschädigte den Sachverständigen dabei aus dem Branchenbuch entnommen hat, oder ob der Sachverständige von Nachbarn oder guten Freunden benannt wurde, ist dabei völlig unerheblich, denn der beauftragte Sachverständige ist immer Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Dessen Erkenntnisse oder Fehler sind daher grundsätzlich dem Schädiger anzulasten. Die HUK-COBURG meint offensichtlich allen Ernstes, der vom Geschädigten über die Werkstatt ausgewählte Sachverständige sei dessen Erfüllungsgehilfe. Dabei verkennt sie die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Das Prognoserisiko liegt – ebenso wie das Werkstattrisiko – eindeutig beim Schädiger. Daher ist der ins Blaue hinein (!) erhobene Vorwurf der HUK-COBURG unbeachtlich. Der erkennende Amtsrichter der 13. Zivilabteilung des AG Rosenheim hat daher offensichtlich auch – wie wir – Probleme mit der Interpretation des OLG München. Leider hat das erkennende Gericht dann wieder die einzelnen Positionen im Rahmen der Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO überprüft, obwohl der BGH grundsätzlich eine Preiskontrolle auch dem Gericht untersagt hat, wenn der Geschädugte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VersR 2004, 1189 ff.; BGH DS 2007, 144 ff.). Die BVSK-Honorarbefragung dann bei der Schadenshöhenschätzung zugrunde zu legen, verstößt gegen die BGH-Rechtsprechung, denn der Geschädigte muss diese Honorarbefragung nicht kennen (BGH DS 2014, 90 ff. Rn. 10). Was der Geschädigte allerdings nicht kennen muss, kann dann nicht als Maßstab im Nachhinein angelegt werden. Insoweit mangelt es erheblich an dem Urteil aus Rosenheim. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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