DEVK verweigert vorgerichtlich die Zahlung der Unkostenpauschale und wird im Prozess durch das AG Leipzig zur Zahlung von 25,– € verurteilt (AG Leipzig Urteil vom 30.7.2015 – 105 C 6176/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

um Wochenende nun ein Urteil über ein etwas anderes Thema, nämlich die allgemeine Unkostenpauschale nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Infolge des  Verkehrsunfalls wurde der spätere Kläger verletzt. Verursacht wurde der Unfall schuldhaft durch einen Versicherungsnehmer der DEVK. Das Unfallopfer macht neben den materiellen und immateriellen Schäden auch die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,– € geltend. Die DEVK verweigert die Erstattung dieser Schadensposition mit der Begründung, nur bei reinen Sachschäden bei Kraftverkehrsunfällen sei diese allgemeine Unkostenpauschale zu erstatten. Wer also durch ein bei der DEVK versichertes Fahrzeug am „Zebrastreifen“ überfahren wird, soll nach Ansicht der DEVK – im Gegensatz zu dem, dessen Kfz durch ein bei der DEVK versichertes Kraftfahrzeug beschädigt wird – keine allgemeine Unkostenpauschale beanspruchen können. Diese menschenverachtende Ansicht der DEVK schreit zum Himmel. Da der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Leipzig zu Lasten der Versichertengemeinschaft der DEVK-Versicherten ausgetragen werden musste, weil die DEVK unbedingt eine Entscheidung herbeiführen wollte, liegt nunmehr das für die DEVK ernüchternde Urteil vor. Selbstverständlich hat das Unfallopfer Anspruch auf Erstattung der allgemeinen Unkostenpauschale für Porti, Fahrkosten und Telekommunikationskosten und so weiter. Diese Kosten werden pauschal mit 25,– € abgegolten. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig zu der allgemeinen Unkostenpauschale bei unverschuldeten Verkehrsunfällen. Mit diesem Urteil hat sich – unseres Erachtens – die DEVK keinen Gefallen getan, wenn dieses Urteil auch in juristischen Zeitschriften veröffentlicht wird. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Ebersberg bevorzugt den Schwacke-Mietpreisspiegel und verurteilt die Württembergische Vers AG zur Zahlung der nicht erstatteten Mietwagenkosten mit Urteil vom 31.7.2015 – 5 C 226/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch zur Abwechslung mal wieder ein Urteil zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehsunfall. Dabei handelt es sich um einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht  Ebersberg gegen die Württembergische Versicherung AG. Diese meinte, die berechneten Mietwagenkosten nur nach Fraunhofer erstatten zu müssen, weil der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Warum aber gerade in diesem Fall die Werte der Fraunhofer-Erhebung vorzugswürdiger sein sollen, das erklärt die Beklagte nur pauschal. Die beklagte Württembergische Versicherungs AG hat auch keine Tatsachen aufgezeigt, aus denen sich ein Mangel der vom Gericht bevorzugten Schwacke-Liste auf diesen Prozess auswirken würde. Vielmehr leidet die Fraunhofer-Erhebung an erheblichen Mängeln, die letztlich dazu führen, dass sie gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel nicht vorzugswürdiger ist. Daher hat das erkennende Gericht keine großen Klimmzüge in der Urteilsbegründung vollbracht. Es hat kurz und bündig den Rechtsstreit abgehandelt. Eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Was denkt Ihr?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.8.2015 – 103 C 4356/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Wuppertal geht es weiter nach Leipzig. Und wieder war es die HUK-COBURG, in diesem Fall die HUK 24 AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach einem vom Versicherungsnehmer der HUK 24 AG verschuldeten Verkehrsunfalls gekürzt hatte. Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten war erfüllungshalber gemäß § 398 abgetreten worden. Der Neugläubiger macht den Restbetrag rechtshängig. Nachstehend veröffentlichen wir das Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG. Wieder wurde die BVSK-Honorarbefragung als Maßstab genommen, obwohl dem Geschädigten die Ergebnisse der Umfrage bei den Mitgliedern des BVSK nicht bekannt sein müssen (BGH DS 2014, 90 Rn. 10). Lest das Urteil des AG Leipzig vom 28.8.2015 – 103 C 4356/15 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wuppertal verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit prima Urteil vom 25.8.2015 – 34 C 27/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bochum geht es weiter nach Wuppertal. Nachfolgend geben wir Euch hier ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Wuppertal zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG bekannt. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. die berechneten Kosten des vom Geschädigten ausgewählten Sachverständigen einfach gekürzt. Der an Erfüllungs Statt abgetretene Restbetrag wurde rechtshängig gemacht. Die Klage hatte vollen Erfolg. Allerdings überzeugen die Ausführungen zur BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage nicht. Der Geschädigte muss das Ergebnis der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen (BGH DS 2014, 90 Rn. 10). Was der Geschädigte aus der entscheidenden Ex-ante-Sicht nicht kennen kann und muss, kann später bei der Ex-post-Betrachtung im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nicht als Maßstab zugrunde gelegt werden. Positiv ist die Entscheidung in Bezug auf die Ausführungen hinsichtlich des von der HUK-COBURG vorgebrachten Bezahlt-Kriteriums. Ob bezahlt oder nicht, darauf kommt es nicht an. Eine  prima Entscheidung liegt daher – bis auf die Interpretation zum BVSK – vor, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung nur eines Teils der gekürzten Sachverständigenkosten (AG Bochum Urteil vom 30.4.2015 – 45 C 10/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir noch ein „Schrotturteil“ aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. Obwohl es auf die Ex-ante-Sicht des Unfallopfers im Zeitpunkt der Beauftragung des Kfz-Sachverständigen ankommt, misst der erkennende Amtsrichter der 45. Zivilabteilung des AG Bochum die erforderlichen Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarumfrage. Bekanntlich hatte der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = BeckRS 2014, 04270 = DS 2014, 90 = NZV 2014, 255) entschieden, dass der Geschädigte diese Ergebnisse dieser Umfrage von BVSK-Sachverständigen nicht kennnen muss. Mithin können diese dann bei einer Ex-post-Betrachtung im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO nicht im Nachhinein als Maßstab genommen werden. Im Übrigen ist im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nur der Gesamtbetrag relevant. Die Preiskontrolle einzelner Rechnungspositionen ist weder dem Schädiger noch dem Gericht erlaubt, sofern der Geschädigte den Rahmen der zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Das Merkmal der Erforderlichkeit hat der Geschädigte schon dann erfüllt, wenn er zur Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs und zur beweismäßigen Dokumentation des Schadens ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen einholt. Daher war es dem Gericht verwehrt, eine Preiskontrolle, auch der Sachverständigenkosten, vorzunehmen. Daher leidet das Urteil an erheblichen Mängeln. Auch gebraucht der erkennende Amtsrichter den falschen Begriff der „Sachverständigengebühren“, obwohl es solche nicht gibt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Dem Kläger war nur anzuraten, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Rechtspfleger des AG Halle (Saale) wendet beim Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.09.2015 – 104 C 996/14 – trotz entgegenstehender BGH-Rechtsprechung JVEG an.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch hier einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des AG Halle an der Saale zu einem Verfahren, bei dem der  Sachverständige selbst das Klageverfahren geführt hatte, bekannt. Das zugehörige Urteil hatten wir bereits am 22.04.2015 hier veröffentlicht. Auf der Passivseite war, wie sollte es anders sein, die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Diese hatte sich gegen den Kostenfestsetzungsantrag des klagenden Sachverständigen gewandt – und im Ergebnis auch noch Recht bekommen. Der zuständige Rechtspfleger hat meines Erachtens zu Unrecht das JVEG zugrunde gelegt und ist dabei der – unsinnigen – Argumentation der HUK-COBURG gefolgt. Dabei hat er unberücksichtigt gelassen, dass nach § 1 JVEG der Anwendungsbereich beschränkt ist, nämlich auf Verfahren, in denen der Sachverständige vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft beauftragt wurde. Das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Sachverständige im regulären Rechtsstreitsverfahren als Kläger, nicht als Sachverständiger, aufgetreten ist. Schon von daher war das JVEG gar nicht auf das vorliegende Streitverfahren anwendbar. Aber man erkennt aus diesem Kosttenfestsetzungsbeschluss, dass auch Rechtspfleger den abwegigen Argumenten der HUK-COBURG folgt. Haben die in Coburg eigentlich keine Rechtsanwälte? Jeder Rechtsreferendar weiß,  dass der Anwendungsbereich des JVEG auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter ist nicht angebracht (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Daher verbietet sich nach der BGH-Rechtsprechung auch eine analoge Anwendbarkeit. Lest selbst den Kostenfestsetzungsbeschluss und  gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Insbesondere sind die mitlesenden Juristen um ihre sachliche Meinung gefragt. M.E. müßte der Beschluss mit Rechtsbehelfen angegriffen werden.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG erneut am 27.8.2015 – 103 C 4354/15 – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständdigenkosten.

Hallo verehrte Capain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weil die HUK-COBURG offensichtlich in Leipzig – und auch vermutlich anderenorts – nicht lernt bzw. nicht lernen will, was vermutlich auf ihre Beratungsresistenz zurückzuführen ist, erging vor dem Amtsgericht Leipzig ein erneutes Urrteil wegen der von ihr vorgenommenen Kürzung der berechneten Sachverständigenkosten. Irgandwann einmal muss man doch erkennen, dass eigenmächtiges Kürzen von Schadenspositionen kein Weg zur regelkonformen Schadensregulierung ist. Denn sämtliche Rechtsstreite um rechtswidrig gekürzte Schadenspositionen gehen zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Letztlich ist es ein Betrug am eigenen Kunden, wenn unnötig Versichertengelder durch unsinnige Rechtsstreite veruntreut werden. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die rechtwidrig die berechneten Sachverständigenkosten, eine Schadensposition des Unfallopfers, kürzte. Lest daher ein  weiteres Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Es entschied dieselbe Amtsrichterin mit gleichlautender Entscheidung, wie wir sie Euch vor zwei Stunden etwa hier im Blog bekannt gegeben hatten. Lest selbat und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit einer prima Begründung zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.8.2015 – 103 C 4353/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem hervorragenden Hinweis auf – zumindest fragwürdige – von Versicherungen bestellte Gutachter von heute morgen wollen wir auf das tägliche Kürzungsgeschäft der Versicherer bei Verkehrsunfällen bezüglich der materiellen Schadenspositionen zurückkehren. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein weiteres Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es mal wieder – man kann es gar nicht oft genug sagen – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die meinte. eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Dabei tut sie so, als ob es eine Rechtsprechung des BGH zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nie gegeben hätte. Die erkennende Amtsrichterin der 103. Zivilabteilung des AG Leipzig hat sich von den unsinnigen Schriftsätzen der HUK-COBURG nicht beirren lassen  und hat zutreffend auf die Grundsatzetscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = NZV 2014, 255 = DS 2014, 90) hingewiesen. Wir halten daher dieses Urteil für eine prima Entscheidung. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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23.11.2015 20:45 – NDR Markt: Hat medizinischer Gutachter bewusst falsch geurteilt?

Quelle: NDR vom 23.11.2015

Seinen Kopf kann Lars Przybylski kaum um neunzig Grad drehen. Heute steht er an genau der Kreuzung in Bomlitz bei Soltau, wo er am 19. Januar 2013 mit seinem Auto unterwegs ist. Ein anderer Wagen nimmt ihm die Vorfahrt. Seit diesem Tag hat sich sein Leben vollständig umgekrempelt. „Tinnitus im Ohr, Schmerzen in der Hals-und Lendenwirbelsäule, es gab nicht einen Tag ohne Schmerzen“, sagt er und blickt auf die Kreuzung.

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AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zalung restlicher, rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.8.2015 – 13 C 658/15 -.

Verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es heute noch zurück nach Rosenheim. Nachfolgend geben wir Euch hier noch ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Es handelt sich, wie wir meinen, um eine positive Entscheidung, bei der man sieht, wie die HUK-COBURG nun versucht, die Gutachtenvermittlung durch Werkstätten oder Rechtsanwälte gemäß den Ausführungen des OLG München anzugreifen. Welch armselige Interpretationsweise wird denn da jetzt von der HUK-COBURG gefahren? Da wird von der Versicherungsseite ein angeblicher „Schadensservice aus einer Hand“ bemängelt,  den die Versicherung mit ihren Partnerwerkstätten selbst betreibt. Das ist doch absolut widersprüchlich, wenn das bemängelt wird, was man selbst praktiziert! Der Geschädigte kann sich zur Schadenshöhenfeststellung sachverständiger Hilfe bedienen. Er muss sich nicht an den Schädiger wenden, damit dieser den Schaden begutachten läßt. Wenn der Geschädigte sein höchstrichterlich verbrieftes Recht auf einen von ihm ausgewählten Sachverständigen wahrnimmt, sind dessen Kosten erforderlicher Herstellungsaufwand und als solcher vom Schädiger gemäß § 249 BGB zu erstatten (vgl. BGH VersR 1985, 1090; BGH VersR 1985, 1992; BGHZ 54, 82, 84 f.; BGHZ 63, 182, 184 f.; BGHZ 132, 373, 375 ff.; BGH DS 2007, 144; BGH VersR 2013, 1590 Rn. 27; BGH DS 2014, 1947).  Der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige ist dabei der Erfüllungsgehilfe des Schädigers.  Nur dann, wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung anfallenden Kosten beeinflussen kann, ist er aus Gründen der Schadensgeringhaltung gemäß § 254 II BGB verpflichtet, eine günstigere Möglichkeit zu wählen (vgl. BGH 115, 364, 368 f).  Ihm muss allerdings das Ergebnis der Hononrarumfrage des BVSK nicht bekannt sein (BGH DS 2014, 90 Rn. 10). Auch ist der Geschädigte zu Recherchen hinsichtlich des günstigsten Sachverständigen nicht verpflichtet. Er ist nicht zu einer Markterforschung verpflichtet (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; BGH DS 2014, 1947 Rn. 7). Ob der Geschädigte den Sachverständigen dabei aus dem Branchenbuch entnommen hat, oder ob der Sachverständige von Nachbarn oder guten Freunden benannt wurde, ist dabei völlig unerheblich, denn der beauftragte Sachverständige ist immer Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Dessen Erkenntnisse oder Fehler sind daher grundsätzlich dem Schädiger anzulasten. Die HUK-COBURG meint offensichtlich allen Ernstes, der vom Geschädigten über die Werkstatt ausgewählte Sachverständige sei dessen Erfüllungsgehilfe. Dabei verkennt sie die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Das Prognoserisiko liegt – ebenso wie das Werkstattrisiko – eindeutig beim Schädiger. Daher ist der ins Blaue hinein (!) erhobene Vorwurf der HUK-COBURG unbeachtlich. Der erkennende Amtsrichter der 13. Zivilabteilung des AG Rosenheim hat daher offensichtlich auch – wie wir – Probleme mit der Interpretation des OLG München. Leider hat das erkennende Gericht dann wieder die einzelnen Positionen im Rahmen der Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO überprüft, obwohl der BGH grundsätzlich eine Preiskontrolle auch dem Gericht untersagt hat, wenn der Geschädugte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VersR 2004, 1189 ff.; BGH DS 2007, 144 ff.). Die BVSK-Honorarbefragung dann bei der Schadenshöhenschätzung zugrunde zu legen, verstößt gegen die BGH-Rechtsprechung, denn der Geschädigte muss diese Honorarbefragung nicht kennen (BGH DS 2014, 90 ff. Rn. 10). Was der Geschädigte allerdings nicht kennen muss, kann dann nicht als Maßstab im Nachhinein angelegt werden. Insoweit mangelt es erheblich an dem Urteil aus Rosenheim. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgem. Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.8.2015 – 103 C 4348/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenanfang geht es von Rosenheim nach Leipzig. Nachfolgend stellen wie Euch hier ein Urteil des Amtssgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die ohne Rechtsgrundlage die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Das VVG gibt keine Kürzungsermächtigung her, zumal das VVG grundsätzlich im Verhältnis der Versicherung zum Versicherungsnehmer gilt. Es ist ein Versicherungsvertragsgesetz und regelt das Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Im Verhältnis des Schädigers zum Geschädigten gelten bei einem Straßenverkehrsunfall die allgemeinen Haftungsnormen des BGB und des Straßenverkehrsgesetzes. Einzig entscheidend ist § 249 BGB. Einen Mitverursachungsanteil muss sich regelmäßig der Geschädigte bei vermeintlich überhöhten Sachverständigenkosten nicht anrechnen lassen, denn er hat keine Vergleichspflicht. Er ist auch nicht verpflichtet, den honorargünstigsten Sachverstänigen zu beauftragen. Er muss sich auch nicht so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Wenn dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt, und der Schädiger nicht beweisen kann, dass der Geschädigte hätte erkennen können, dass die berechneten Kosten erheblich  erkennbar über den branchenüblichen Preisen liegen, dann muss der Schädiger diese berechneten Kosten ausgleichen, hat aber den Vorteilsausgleich. Denn der Streit um das Sachverständigenhonorar darf nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden. Einfach gegenüber dem Geschädigten kürzen geht nicht. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt bitte Eure Kommentare ab.    

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.6.2015 – 8 C 1061/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als Wochenendlektüre stellen wir Euch hier ein positives Urteil aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtwidrig, das heißt gegen das Gesetz verstoßend, die berecheten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Zunächst hat die erkennende Amtsrichterin des AG Rosenheim zutreffend auf die bisherige herrschende Rechtsprechung verwiesen, die durch das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90) bestätigt wurde. Danach kann der Geschädigte auf die Indizwirkung der berecheten Kosten als erforderlichen Herstellungsaufwand vertrauen, wenn ihm kein Auswahlverschulden zur Last fällt. Für die Behauptung, dass die berechneten Sachverständigenkosten auch für den Geschädigten erkennbar erheblich überhöht seien, ist der Schädiger darlegungs-  u n d  beweisbelastet. Da es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten grundsätzlich ankommt, kann dieser Beweis eigentlich dem Schädiger nie gelingen, es sei denn es liegt ein Auswahlverschulden vor. Das sollte sich die HUK-COBURG und deren Anwälte einmal klar vor Augen halten. Da hilft auch der immer wieder von der HUK-COBURG vorgebrachte Verweis auf den Beschluss des OLG München bzgl. des fehlerhaften Hinweises auf Vermittlungstätigkeit nichts. Zutreffend hat das Gericht auf die Inkonsequenz des Vortrags der HUK-COBURG-Anwälte hingewiesen. Was allerdings zu beanstanden ist, ist die Tatsache im Urteil, dass das Gericht die Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO an Hand der BVSK – Honorarbefragung vornimmt. Zu Recht hat der BGH in VI ZR 225/13 unter Rd-Nr. 10 ( BGH NJW 2014, 1947 ff.)  festgestellt, dass der Geschädigte das Ergebnis der Umfrage der Mitglieder des BVSK nicht kennen muss. Da es aber entscheidend auf seine Ex-ante-Sicht ankommt (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann), kann dementsprechend nicht aus der Ex-post-Betrachtung dann doch diese Honorarumfrage als Maßstab angegelegt werden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Wir freuen uns über jeden sachlichen Kommentar.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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