AG Wuppertal verurteilt die Allianz Versicherungs AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.8.2015 – 34 C 91/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von der Saar bei Saarlouis geht es weiter zur Wupper bei Wuppertal. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier und heute noch ein positives Urteil des AG Wuppertal zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die Allianz Versicherung AG. Es handelt sich um eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil aus dem Bergischen Land und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein gutes Wochenende
Willi Wacker

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AG Saarlouis verurteilt unter Bezugnahme auf BGH und OLG Saarbrücken die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.8.2015 – 24 C 1820/14 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Stralsund kehren wir nach Saarlouis zurück. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil des Amtsgerichts Saarlouis zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG. Da in den Schriftsätzen der HUK-COBURG-Anwälte fast immer von „Sachverständigengebühren“ gesprochen wird, hat leider der erkennende Amtsrichter des AG Saarlouis auch in diesem Urteil den falschen Begriff der „Sachverständigengebühren“ verwandt. Über diesen Mangel kann man allerdings in Anbetracht der ansonsten ordentlichen Begründung ausmahmsweise hinwegsehen. Denn in der Urteilsbegründung ist alles vertreten: Von der Rechtsprechung des BGH über die Rechtsprechung des Saarländischen OLG bis hin zur Rechtsprechung des LG Saarbrücken, wobei allerdings nicht darauf hingewiesen wurde, dass das zitierte Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – nicht rechtskräftig ist. Die dort von der „Freymann-Kammer“ angeführte JVEG-Überprüfung im Rahmen der Nebenkosten wird in dem anhängigen Revisionsverfahren vom BGH erst noch überprüft. Dabei wird der BGH dann auch auf seine bisherige Rechtsprechung aus dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) zurückkommen müssen. Bekanntlich hatte er dort entschieden, dass die vom LG Frankfurt/Oder vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht ist. Das LG Frankfurt /Oder hatte die Kosten des Privatgutachters Q. sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten am JVEG gemessen. Das hatte der BGH revisionsrechtlich beanstandet. Daher ist die Argumentation der Berufungskammer des LG Saarbrücken in dem Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – , wonach der BGH die Übertragung des JVEG nur auf die Ingenieurleistungen, also das Grundhonorar , bezogen habe, schlichtweg falsch. Auch einer für Verkehrsrecht spezialisierten Berufungskammer am LG Saarbrücken obliegt es, die BGH-Rechtsprechung korrekt anzuwenden. Warten wir daher ab, was der BGH dazu sagt. Lest aber selbst das Urteil aus Saarlouis und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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LG Stralsund entscheidet zu den Pflichten eines Geschädigten im Rahmen der Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit kritisch zu betrachtender Begründung ( LG Stralsund Urteil vom 28.8.2015 – 1 S 233/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

in dem nachstehend aufgeführten Berufungsrechtsstreit geht es im Wesentlichen um die von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erbringende Nutzungsausfallentschädigung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Zutreffend hat das Gericht festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch, dazu gehört auch die Nutzungsausfallentschädigung, sofort fällig ist. Das hat auch schon der BGH in seinem Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – (ZfS 2009, 79 = VersR 2009, 128) festgestellt. Dementsprechend hat der Versicherer sofort den Finanzierungsbedarf des Unfallopfer zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes sicherzustellen. Eine Überprüfungszeit von zwei Wochen reicht in Zeiten moderner Kommunikationsmöglichkeiten aus. In dieser Zeit hat der Geschädigte ohnehin grundsätzlich Anspruch auf Verzinsung und Ersatz der Folgeschäden. Kann er als Privatperson den beschädigten Pkw nicht nutzen, ist grundsätzlich dieser Ausfallschaden zu ersetzen. Eine Pflicht zur Schadensgeringhaltung besteht nicht. Der Geschädigte muss sich nämlich nicht so verhalten, als ob er den Schaden selbst verursacht hätte. Er muss auch nicht zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Dementsprechend überzeugen die Gründe der Berufungskammer des LG Stralsund zu den angeblichen Pflichten des Geschädigten zur Schadensgeringhaltung nicht. Lest aber selbst das Berufungsurteil des LG Stralsund in dem Rechtsstreitverfahren gegen die Mecklenburgische Versicherungs AG. Anschließend mögt Ihr bitte Eure Kommentare abgeben.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarlouis entscheidet über den von der Versicherung falsch dargestellten Unfallhergang auf einem Privatparkplatz in Saarlouis-Röderberg mit Urteil vom 28.5.2015 – 28 C 1276/14 (70) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Saarlouis zur Schadenregulierung bzw. zur Schadensverursachung und Haftungsquotierung bekannt. Es klagt der Geschädigte gegen den Fahrer und Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners.  Die Haftpflichtversicherung ist leider unbekannt. Auffallend ist allerdings wieder der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Versicherung, der schlicht ins Blaue hinein behauptet, der beklagte Fahrer hätte gestanden, als es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen sei. Auch Anwälte unterliegen der Wahrheitspflicht. Der vom Gericht bestellte Gutachter hat jedoch das Gegenteil dessen bewiesen, was der Anwalt vorgetragen hat. Die Anwälte der Versicherungen müssen sich daher allen Ernstes fragen lassen, ob sie ihren Job noch entsprechend der standesrechtlichen Richtlinien ausüben. Auf jeden Fall konnte der Beklagtenseite nachgewiesen werden, dass diese schuldhaft den Unfall verursacht hat. Inwieweit der Verdacht der bewußten Täuschung des Gerichts zwecks günstiger Entscheidung gegeben ist, mögen Strafrechtler überprüfen. Für mich hat der Fall den Geschmack des versuchten Betruges gegenüber dem Gericht. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Vielleicht können aber auch strafrechtlich versierte Kollegen dazu Stellung nehmen. Nicht nur Versicherungen werden getäuscht, sondern auch Versicherer machen dasselbe mit ihren Versicherten und den Gegnern, wie dieser Fall eindrucksvoll zeigt. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Das AG Bühl spricht mit Urteil vom 11.11.2015 (AZ 7 C 95/15) restliches durch die HUK-Coburg gekürztes Honorar zu

Das AG Bühl hatte sich mit einem gekürzten Sachverständigenhonorar zu befassen. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht. Die Richterin wechselte zwar zum Werkvertragsrecht anstatt im Schadenersatzrecht zu bleiben und hat zudem übersehen, dass es eine Honorarvereinbarung gab, wodurch sie auf die Liste eines Berufsverbandes auswich, dem der klagende SV nicht einmal angehört. Aber zum Schluss bleibt ein erfreulich kurzes Urteil, das zeigt, dass Honorare, bei denen nicht übertrieben wird, unter allen erdenklichen Gesichtspunkten problemlos durchgesetzt werden können.

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AG Hamburg-Harburg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse nur zum Teil zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 21.9.2015 – 644 C 460/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem positiven Urteil des AG Rosenheim gegen die HUK-COBURG stellen wir Euch jetzt das genaue Gegenteil vor. Es handelt sich um ein „Schrotturteil“ aus Hamburg-Harburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. Als promovierter Jurist hätte der erkennende Richter doch feststellen müssen, dass es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs, der sich der Höhe nach am § 249 BGB misst, nicht um die Üblichkeit im Sinne der §§ 631, 632 BGB geht, sondern um die Erfortderlichkeit. Konnte der Geschädigte bei Auftragserteilung erkennen, dass der von ihm ausgewählte Gutachter Kopiekosten für die Gerichtsakte berechnet oder pauschale Fahrtkosten? – Da es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten ankommt, sicherlich nicht. Daher sind die Ausführungen zu der Üblichkeit und zu der angeblichen Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten schlichtweg falsch. Der Streit über das Sachverständigenhonorar darf nicht auf dem Rücken der Unfallopfer ausgetragen werden. Wenn daher keine für den Geschädigten erkennbare erhebliche Überhöhung (vgl. BGH VI ZR 225/13 und VI ZR 357/13) vorliegt, und eine derartige auch nicht von dem Schädiger dargelegt und bewiesen ist, sind die berechneten Sachverständigenkosten in vollem Umfang zu erstatten. Gleichwohl ist der Schädiger nicht rechtlos, denn er kann den Vorteilsausgleich suchen, auf den Imhof und Wortmann (in DS 2011, 149 ff.) zutreffend hingewiesen hatten. Die berechneten Sachverständigenkosten sind ein Indiz für deren Erforderlichkeit im Rahmen der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes. Als Promotionsarbeit wäre dieses Urteil durchgefallen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Rosenheim verurteilt mit guter Begründung die HUK-COBURG allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.8.2015 – 7 C 982/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch noch ein Urteil aus Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die ohne Rechtsgrund – und damit rechtswidrig – einfach die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kürzte. Dass damit die Rechtsprechung des BGH, z.B. aus dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – missachtet wird, interessiert offenbar die Verantwortlichen der HUK-COBURG wenig. In diesem Fall wurden sogar über 200,– € gekürzt. Offenbar geht es der HUK-COBURG sehr schlecht, wenn sie zu derart drastischen Kürzungen greifen muss, auf jeden Fall gab es für die Kürzung keine Rechtfertigung. Im Übrigen muss sich die HUK-COBURG auch fragen lassen, wo denn für ihre immer wieder erhobene Behauptung, die berechneten Sachverständigenkosten seien überhöht, der Beweis erbracht wird? Bekanntlich liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine Überteuerung der Kosten beim Schädiger. Die berechneten Kosten – egal, ob beglichen oder noch nicht – bilden vielmehr ein Indiz für die Erforderlichkeit. Diese Entscheidung wird mit Sicherheit die HUK-COBURG in ihren Schriftsätzen nicht anführen, denn die Entscheidung des AG Rosenheim vom 5.8.2015 ist im Wesentlichen gut begründet, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Eisleben verurteilt VN der LVM, nachdem diese den VN animiert hatte, ebenfalls den gekürzten Betrag nicht zu zahlen, zur Zahlung des gekürzten Betrages mit Urteil vom 31.7.2015 – 21 C 336/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier ein Urteil aus Eisleben zu den Sachverständigenkosten vor, bei dem der Versicherungsnehmer durch die LVM „verheizt“ wurde. Die LVM hatte den Klagebetrag gekürzt und war auch nach einer Mahnung nicht bereit, den restlichen Betrag zu erstatten. Vielmehr hat sie den Versicherungsnehmer entsprechend animiert, keine Zahlungen zu leisten. Da der Geschädigte jedoch bei voller Haftung der Gegenseite auf vollen Schadensersatz bestand, musste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Mit Recht hat das Unfallopfer nur den Schädiger persönlich wegen des verweigerten Restschadensersatzes verklagt. Es kam damit zum Prozess gegen den Versicherungsnehmer der LVM. Der Anwalt wurde dem Beklagten zwar durch die LVM gestellt. Inwieweit aber ein persönliche Mandatierung durch den Beklagten erfolgte, bleibt leider im Dunkeln. Es kam natürlich, wie es kommen musste. Der Beklagte verlor den Prozess. Die LVM hat nach dem verlorenen Prozess dann sämtliche Kosten übernommen. Bleibt nur zu hoffen, dass dem Beklagten eine Abschrift des Urteils von der Klägerseite übersandt wurde, damit der auch schwarz auf weiß mitgeteilt bekommt, bei welchem „Sch…laden“ er versichert ist. Der wird sicherlich zum Ende November die Versicherung wechseln. Da sind wir uns sicher. Denn es ist Aufgabe der Versicherung, den vom Versicherten schuldhaft herbeigeführten Schaden zu ersetzen und nicht, wegen rechtswidrig gekürzter Schadenspositionen, den Versicherten vor den Kadi schleppen zu lassen. Was denkt Ihr über das Verhalten der LVM? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Straubing verurteilt mit hervorragender Begründung die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 17.9.2015 – 002 C 919/15 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und verneint die Anwendbarkeit des JVEG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Nordrhein-Westfalen geht es weiter nach Bayern. Nachfolgend geben wir Euch hier ein umfangreiches Urteil aus Straubing zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Bis auf den Bezug auf BVSK eine schlüssige Begründung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen, wie wir meinen. Der schlichte Hinweis der HUK-COBURG, dass die berechneten Sachverständgenkosten überhöht seien, reicht nicht aus. Aufgrund der BGH-Rechtsprechung ist der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer in der Darlegungs- und Beweislast, nachzuweisen, dass der Geschädigte die behauptwete Überhöhung hätte erkennen können. Dieser sich aus BGH VI ZR 225/13 Rd-Nr. 8 ergebenden Darlegungslast kommt die HUK-COBURG keineswegs nach. Immer wieder bemüht die HUK-COBURG das JVEG, obwohl der BGH bereits entschieden hatte, dass die Grundsätze des JVEG nicht auf Privatgutachter anwendbar sind (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450). Das gilt sowohl für das Grundhonorar als auch die Nebenkosten. Die vom LG Saarbrücken vertretenene Gegenansicht ist aus dem BGH-Urteil nicht begründbar und deshalb als Mindermeinung abzulehnen. Leider benutzt auch hier das erkennende Gericht den falschen Begriff der „Sachverständigengebühren“, obwohl es solche nicht gibt. Das rührt aber daher, weil die HUK-COBURG selbst in ihren Abrechnungsschreiben diesen falschen Begriff verwendet. Dieser wird dann auch von den Anwälten der HUK-COBURG unreflektiert abgeschrieben und in Schriftsätzen vorgetragen. Leider verfällt dann das eine oder das andere Gericht auf diesen unsinnigen Begriff in seiner Urteilsbegründung. Aber auch darin erkennt man die Beratungsresistenz dieser Versicherung, denn auch darauf wurde bereits mehrfach hingewiesen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum entscheidet in einem fiktiven Abrechnungsfall mit kritisch zu betrachtender Begründung zu gleichwertiger Reparatur und zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.8.2015 – 68 C 29/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Nordrhein-Westfalen und stellen Euch hier ein Urteil aus Bochum zur fiktiven Abrechnung, zu den Sachverständigenkosten nebst Nachbesichtigung und zur Unkostenpauschale gegen die VHV Versicherung vor. Nach Ansicht der Redaktion wurde von dem erkennenden Amtsrichter H. der 68. Zivilabteilung des AG Bochum die fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens nicht korrekt abgehandelt. Wo ist der BEWEIS zur Gleichwertigkeit gemäß der BGH-Rechtsprechung? Irgend eine Prozesszertifizierung ist kein Beweis für gleichwertige Arbeit in einer Werkstatt. Auch zum Thema Scheckzahlung bin ich anderer Meinung. Eine Schadensminderungspflichtverletzung des Geschädigten, wenn er den Scheck nicht einlöst, zu konstruieren, scheint mir abwegig. Mit der Scheckzahlung ist keine Erfüllung des Schadensersatzanspruchs vorgenommen worden. Allenfalls kann es sich um eine Teilerfüllung handeln, die der Gläubiger aber nicht verpflichtet ist, anzunehmen, da er Anspruch auf den vollen Schadensersatzbetrag hat. Dafür gab es aber keine „Zicken“ bei den ausgeurteilten Sachverständigenkosten. Lest selbst das Urteil des AG Bochum und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Bielefeld weist mit Beschluss vom 17.4.2015 – 20 S 123/14 – auf die Erfolglosigkeit der Berufung der HUK-COBURG hin und weist das Honorartableau der HUK-COBURG als Maßstab für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

immer häufiger reagieren Gerichte „gereizt“ auf das von der HUK-COBURG selbst entworfene „Honorartableau“, auf das diese Versicherung in Erstinformationsschreiben als angeblichen Maßstab für die erforderlichen Sachverständigenkosten hinweist. Zu Recht weist die Berufungskammer des LG Bielefeld darauf hin, dass diese „selbst gestrickte Honorartabelle“ keinerlei Außenwirkung gegenüber dem Geschädigten und auch dem Sachverständigen in Haftpflichtschäden hat. Diese Begründung kann als mustergültig bezeichnet werden, denn sie trifft den Kern und die HUK-COBURG im Mark. Zutreffend hat die Berufungskammer auch auf die beiden Grundsatzurteile des BGH, nämlich zu den Aktenzeichen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 hingewiesen. Mit diesem Beschluss der Berufungskammer ist im Gerichtsbezirk Bielefeld für die HUK-COBURG der Drops wohl gelutscht bzw. die Messe gelesen? Denn dieses Gericht lässt sich von der HUK-COBURG offensichtlich nicht für dumm verkaufen. Leider ist aber der falsche Begriff der Sachverständigengebühren verwandt worden, obwohl es diese nicht gibt. Aber dieser kleinere Fehler ändert an der grundsätzlichen Mustergültigkeit des Beschlusses kaum etwas. Lest bitte selbst die Entscheidung des LG Bielefeld gegen die HUK-COBURG aus abgetretenem Recht und gebt dann Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG München urteilt zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.9.2015 – 344 C 16121/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn veröffentlichen wir hier ein Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die (leider nicht bekannte!) Versicherung. Es wurde uns leider wieder ein Urteil zugesandt, aus dem man nicht mehr erkennen konnte, um welche Versicherung es sich handelt. Daher erfolgt noch einmal unser Aufruf, keine anonymisierten Urteile einzusenden, damit wir das entsprechende Urteil der einen oder der anderen Urteilsliste zuordnen können. Eine Anonymisierung wird von uns vorgenommen. Nun aber zurück zu dem Urteil des AG München. Die Amtsrichterin der 344. Zivilabteilung des AG München benötigte ausschweifende Begründungen, um letztlich zu dem gefundenen Ergebnis zu gelangen. Links und rechts von hinten durch die Brust. So oder so ähnlich könnte man die Urteilsbegründung der Amtsrichterin umschreiben. Auch die Exkursion zu dem Schrotturteil aus München zum Bagatellschaden war entbehrlich, da das BGH-Urteil zum Bagatellschaden nach dem Urteil des LG München I ergangen war. Das Ganze hätte man – unserer Meinung nach – locker auf maximal zwei Seiten abhandeln können. So wurden es eben fünf. Was denkt Ihr. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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