Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Stralsund kehren wir nach Saarlouis zurück. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil des Amtsgerichts Saarlouis zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG. Da in den Schriftsätzen der HUK-COBURG-Anwälte fast immer von „Sachverständigengebühren“ gesprochen wird, hat leider der erkennende Amtsrichter des AG Saarlouis auch in diesem Urteil den falschen Begriff der „Sachverständigengebühren“ verwandt. Über diesen Mangel kann man allerdings in Anbetracht der ansonsten ordentlichen Begründung ausmahmsweise hinwegsehen. Denn in der Urteilsbegründung ist alles vertreten: Von der Rechtsprechung des BGH über die Rechtsprechung des Saarländischen OLG bis hin zur Rechtsprechung des LG Saarbrücken, wobei allerdings nicht darauf hingewiesen wurde, dass das zitierte Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – nicht rechtskräftig ist. Die dort von der „Freymann-Kammer“ angeführte JVEG-Überprüfung im Rahmen der Nebenkosten wird in dem anhängigen Revisionsverfahren vom BGH erst noch überprüft. Dabei wird der BGH dann auch auf seine bisherige Rechtsprechung aus dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) zurückkommen müssen. Bekanntlich hatte er dort entschieden, dass die vom LG Frankfurt/Oder vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht ist. Das LG Frankfurt /Oder hatte die Kosten des Privatgutachters Q. sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten am JVEG gemessen. Das hatte der BGH revisionsrechtlich beanstandet. Daher ist die Argumentation der Berufungskammer des LG Saarbrücken in dem Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – , wonach der BGH die Übertragung des JVEG nur auf die Ingenieurleistungen, also das Grundhonorar , bezogen habe, schlichtweg falsch. Auch einer für Verkehrsrecht spezialisierten Berufungskammer am LG Saarbrücken obliegt es, die BGH-Rechtsprechung korrekt anzuwenden. Warten wir daher ab, was der BGH dazu sagt. Lest aber selbst das Urteil aus Saarlouis und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
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