AG Eschweiler verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2015 – 26 C 199/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute abend geben wir Euch noch ein Urteil aus Eschweiler zu den Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung bekannt. Um 83,89 € hatte die Generali Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Auch diesae Kürzungsrechnung hatte die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung ohne das örtlich zuständige Amtsgericht in Eschweiler gemacht. Zu Recht wurde die beklagte Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Zutreffend hat das erkennende Gericht auf die Grundsatzurteile des BGH zu den Sachverständigenkosten im Verhältns zu dem Schädiger bzw. dessen Versicherer, nämlich die Urteile vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann und BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90), verwiesen. Insoweit hat das erkennende Gericht alles richtig gemacht. Leider hat das Gericht zum Schluss eine Preiskontrolle durchgeführt, die ihm untersagt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Hier hat der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt, indem er einen anerkannten Kfz-Sachverständigen am Ort mit der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt hat. Zu einer Markterforschung nach dem honorargünstigsten Kfz-Sachverständigen ist der Geschädigte nicht verpflichtet. In der Regel ist ihm ein Vergleich auch gar nicht möglich, da durch das Gutachten ja gerade erst die Schadenshöhe festgestellt werden soll. Die Schadenshöhe ist aber für die Berechnung der Sachverständigenkosten entscheidend, da eine Berechnung der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe nicht zu beanstanden ist (vgl. BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131; BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450). Selbst wenn die Sachverständigenkosten überhöht wären, so sind sie grundsätzlich gleichwohl zu erstatten, da der Geschädigte grundsätzlich die berechneten Kosten als Indiz für die Erforderlichkeit ansehen durfte (vgl. BGH NJW 20014, 1947). Insoweit kann dann der Schädiger bzw. sein Versicherer den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Eschweiler vom 2.9.2015 und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Generali Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , | 3 Kommentare

AG Rosenheim urteilt im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu den erforderlichen Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen sowie zu den restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.8.2015 – 16 C 2808/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Freitagnachmittag veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Rosenheim zur fiktiven Abrechnung mit UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten sowie zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung. Die Urteilsgründe zu der fiktiven Schadensabrechnung können als in soweit in Ordnung bezeichnet werden, wie wir meinen. Auffallend ist, dass immer wieder von Haftpflichtversicherern die Schadenspositionen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gestrichen werden, obwohl der Geschädigte auch auf diese Positionen Anspruch hat, wenn diese bei einer Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Das kann der qualifizierte Kfz-Sachverständige beurteilen. Wenn daher solche Positionen im Schadensgutachten aufgeführt sind, sind sie auch grundsätzlich zu ersetzen. Das gilt auch bei fiktiver Schadensabrechnung. Die Beurteilung der restlichen Sachverständigenkosten ist allerdings beim Thema der Auftragsvermittlung und der BVSK Schätzungsgrundlage völlig daneben. Zum einen kann mit der BVSK-Honorarumfrage lediglich die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten überprüft werden. Im Schadensersatzprozess kommt es allerdings nicht auf die Angemessenheit, sondern nur auf die Erforderlichkeit an. Zum anderen hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen den BVSK und dessen Honorarumfrage nicht kennen muss (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rd-Nr. 10 = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Was der Geschädigte allerdings nicht kennen muss, kann dann später nicht als Maßstab einer Ex-post-Betrachtung dienen, denn es kommt auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten an. Lest aber selbst das Urteil des AG Rosenheim und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Ersatzteilzuschläge, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, Sachverständigenhonorar, UPE-Zuschläge, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , , | 2 Kommentare

Mein 2.500. Beitrag: Das AG Leipzig verurteilt mit einer prima Entscheidung vom 27.8.2015 – 103 C 5019/15 – die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als meinen 2.500. Beitrag in diesem Blog stelle ich Euch hier ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV VersicherungAG vor. Passend zum 2.500. Beitrag handelt es sich um eine prima Entscheidung, wie ich meine. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VHV Versicherung | Verschlagwortet mit , , , | 9 Kommentare

IV. Zivilsenat (Senat für Versicherungsrecht) des BGH hat unter dem gestrigen Tag eine Pressemitteilung zum Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 – veröffentlicht, die wir bekanntgeben wollen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem die Redaktion inzwischen von allen Seiten mit dem am 11.11.2015 verkündeten Urteil zur fiktiven Abrechnung – IV ZR 426/14 –  quasie „bombardiert“ wurde, haben wir uns nunmehr dazu durchgerungen, die vom BGH veröffentlichte Pressemitteilung des für Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenates des BGH doch zu veröffentlichen. Zunächst wollten wir eigentlich die schriftlichen Urteilsgründe abwarten. Nun also veröffentlichen wir die Pressemitteilung. Um es vorweg zu sagen, bei dem Urteil vom 11.11.2015 handelt es sich um ein Urteil gegen die Vollkaskoversicherung. Die Revision des Versicherungsnehmers hatte Erfolg. Die von den Vollkaskoversicherern benutzten Klauseln sind nunmehr auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenates auszulegen, denn es kommt auf die Sicht des Geschdigten bzw. des Versicherungsnehmers an. Dabei hat sich der IV. Zivilsenat an das VW-Urteil des VI. Zivilsenates hinsichtlich der Verweisung angelehnt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verweisung auf die niedrigeren Stundensätze der freien Werkstätten möglich. Nicht möglich ist eine Verweisung auf niedrigere Stundensätze dann, wenn das Fahrzeug ein geringes Alter hat oder wenn der Versicherungsnehmer stets das Fahrzeug in der Markenfachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Allerdings ist der IV. Zivilsenat laut der Pressemitteilung offenbar nicht auf die Frage der Gleichwertigkeit der Reparaturen bei freier Werkstatt im Vergleich zur Markenfachwerkstatt eingegangen. Soll damit die Gleichwertigkeit der Reparatur keine Rolle spielen? Insoweit sind tatsächlich die Urteilsgründe einmal abzuwarten, meinen wir, bevor dazu eine abschließende Entscheidung hier veröffentlicht werden kann. Auch dürfte das Entscheidungsdatum am Elften im Elften unseres Erachtens  keine Rolle spielen. Auf keinen Fall dürfte es sich um den Karnevals-Auftakt zu „Karlsruhe Alaaf “ handeln, denn dafür ist das Thema zu wichtig. Lest selbst die Pressemitteilung und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter BGH-Urteile, Fiktive Abrechnung, Kaskoschaden, Lohnkürzungen, Stundenverrechnungssätze, Urteile, VHV Versicherung | Verschlagwortet mit , , , , , , , , | 10 Kommentare

AG Nettetal verurteilt HUK-COBURG nur zu einem Teil des restlichen Schadensersatzes bei voller Haftung mit einem mehr als kritisch zu betrachtenden Urteil vom 20.8.2015 – 27 C 12/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Seiten der Versicherungswirtschaft und auch von der Versicherungswirtschaft nahestehenden Bloginhabern wird dieser Blog als versicherungsfeindlich bezeichnet. Mit dem Wort „versicherungsfeindlich“ hat schon eimal ein Anwalt der HUK-COBURG versucht, einen vom Gericht bestellten qualifizierten Kfz-Sachverständigen zu diskreditieren und aus dem Gutachtenauftrag zu boxen (vgl. OLG Hamm DS 2015, 222). Letztlich ist dieser Versuch der HUK-COBURG gescheitert. Um dem geneigten Leser zu zeigen, dass dieser Blog ein Verbraucherschutzblog ist, veröffentlichen wir hier und heute nach dem Musterurteil aus Ludwigshafen nun ein „Schrotturteil“ aus Nettetal zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG. Zwar ist seitens des angerufenen Gerichts zutreffend der Hinweis auf die sekundäre Beweislast der Belagten bezüglich ihres – in Blaue hinein – erfolgten Bestreitens der Eigentümerstellung erfolgt, aber das Gericht verkennt völlig die Bedeutung der Abtretung an Erfüllungs Statt. Mit der Abtretung ist das zugrunde liegende Vertragsverhältnis erfüllt. Es hat die gleiche Bedeutung wie eine Bezahlung, denn beide Tatbestände – Abtretung und Zahlung – führen zu einem Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses. Deshalb ist die Abtretung an Erfüllungs Statt auch im Abschnitt des Erlöschens der Schuldverhältnisse unter § 364 BGB aufgeführt. Im Übrigen ist die Begleichung der Sachverständigenrechnung nach BGH ( Urteile vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – und 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – ) nur ein Indiz für die Erforderlichkeit der berechneten Kosten der Höhe nach als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand. Bezahlung und die Belastung mit einer Verpflichtung zur Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung sind gleichgestellt, so dass es auf die tatsächliche Übertragung des Eigentums und Besitzes am Geld nicht ankommt. Weiterhin ist absolut fehlerhaft, dass durch das Gericht eine Preiskontrolle durchgeführt wurde. Das widerspricht eindeutig der BGH-Rechtsprechung aus dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Wahrt der Geschädigte den Rahmen der zur Wiederherstellung Erforderlichen, ist weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle befugt. Mit der Beauftragung eines anerkannten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl vor Ort hat der Geschädigte aus seiner Ex-ante-Sicht das Erforderliche getan, um eine Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe vornehmen zu lassen. Er ist zu einer Erforschung des Marktes nicht verpflichtet. Auch ist er nicht verpflichtet, zunächst Preisvergleiche einzuholen, um den honorargünstigsten Sachverständigen zu beauftragen. Er konnte bei der Beauftragung auch nicht erkennen, dass der von ihm ausgewählte Sachveerständige erkennbar überhöhte (Neben-)Kosten berechnen würde. Aber gerade darauf kommt es an (vgl. BGH VI ZR 225/13 und VI ZR 357/13). Der Schädiger muss darlegen und  beweisen, dass der Geschädigte hätte erkennen können, dass der Sachverständige – nach Ansicht des Schädigers – überhöhte Kosten berechnen wird. Diesen Beweis hat die HUK-COBURG als Beklagte in diesem Rechtsstreit vor dem AG Nettetal – entgegen der Ansicht des Gericht – nicht erbracht. Weiterhin gibt § 287 ZPO dem freigestellten Richter lediglich die Möglichkeit die Gesamthöhe des Schadens zu schätzen, nicht jedoch einzelne Rechnungspositionen, denn § 287 ZPO ist eine Schadenshöhenschätzung. Ihr seht daher, dass das Urteil an mehreren Punkten krankt. Insgesamt kann es tatsächlich nur als „Schrotturteil“ bezeichnet werden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Ludwigshafen verurteilt mit mustergültigem Urteil vom 16.9.2015 – 2k C 104/15 – den Versicherungsnehmer der Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten. vom 16.09.2015

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch heute noch ein positives Urteil aus Ludwigshafen zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der Generali Versicherung AG bekannt. Dumm gelaufen für die Generali, könnte man sagen? Denn das Urteil des AG Ludwigshafen kann man – im schadensersatzrechtlichen Sinne – durchaus als Musterurteil bezeichnen. Da könnte sich der eine oder andere Richter eine Scheibe davon abschneiden. Was meint Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Wir freuen uns über jeden sachlichen Kommentar.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Erfüllungsgehilfe, Generali Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

LG Essen sieht mit überzeugendem Beschluss vom 3.8.2015 – 10 S 87/15 – die Erstattung der Sachverständigenkosten anders als das AG Essen-Steele.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute hatten wir Euch hier im Blog das Urteil des AG Essen-Steele vom 17.8.2015 – 17 C 66/15 – in einem Verfahren gegen die HUK 24 AG vorgestellt. Die Kommentare auf das – gelinde gesagt – falsche Urteil zielten allesamt in die gleiche richtige Richtung. Interessant waren die Hinweise von Herrn RA. Imhof und von Klaus L.. Die dort angeführte Entscheidung wollen wir Euch heute noch vorstellen. Wir haben also keine Mühen gescheut und unsere Freizeit geopfert, damit heute auch noch der Beschluss des LG Essen hier veröffentlicht wird. Diesen Beschluss hat die Richterin in Essen-Steele völlig außer acht gelassen. Denn zutreffend ist die Berufungskammer des LG Essen in seinem Hinweisbeschluss vom 3.8.2015 – 10 S 87/15 –  auf das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90)  eingegangen. Das wurde fast wortwörtlich abgeschrieben. Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses haben die Anwälte des LVM VNs die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückgenommen. Aufgrund der Berufungsrücknahme sind sie des Verlustes des eingelegten Rechtsmittels erklärt worden. Lest selbst den Hinweisbeschluss des LG Essen vom 3.8.2015. Das Urteil des AG Essen vom 4.3.2015 – 10 C 416/14 – hatten wir bereits am 05.05.2015 hier veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , | 2 Kommentare

AG Esslingen mit kurzem Urteil zu unsinnigen Kürzungen eines Versicherers nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall (AG Esslingen Urteil vom 1.10.2015 – 10 C 1245/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

manchmal gibt es Sachen, die sollte es eigentlich gar nicht geben. Das sind dann so Dinge, bei denen der Versicherer im Schadensersatzverfahren Kürzungen von sage und schreibe -,04 € (sprich: vier Cent) pro Lichtbild vornimmt und meint, die allgemeine Porto- und Telekompauschale nicht erstatten zu müssen. Zumindest hat das der später beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer vorgetragen. Da der Geschädigte sich mit einem derartigen Unsinn nicht zufrieden geben konnte und wollte, wurde das zuständige Amtsgericht in Esslingen (Baden-Württemberg) bemüht. Dieses war mit dem Rechtsstreit schnell fertig. Zu Recht fragt zu diesem Urteil des AG Esslingen, das wir Euch nachfolgend bekannt geben, Herr RA. Otting bei IWW unter der Abruf-Nr. 43698452, wer denn solche Kürzungen anordnet und wer entscheidet, dass so ein Verfahren noch bis zum Urteil durchgezogen wird? Die Bemerkung von Otting, insbesondere sein letzter Satz zu diesem Urteil und zu dem Verhalten der Versicherung, gefällt mir. Er schrieb:

„Bei solchem (Kürzungs-) Verhalten eines Versicherer mag man sich nur noch am Hintern kratzen, weil der Kopf dazu zu schade ist“.

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> | Verschlagwortet mit , , , | Schreib einen Kommentar

AG Essen-Steele mit kritisch zu betrachtender Beschlussbegründung im Verfahren gegen die HUK 24 AG aus an Erfüllungs Statt abgetretener, restlicher Sachverständigenkosten (AG Essen-Steele Beschluß 17.8.215 – Az.: 17 C 66/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

diesem Blog wird verschiedentlich vogeworfen, versicherungsfeindlich zu sein. Um hier darzustellen, dass derartige Vorwürfe seitens der Versicherungswirtschaft völliger Blödsinn sind, veröffentlichen wir hier einen Beschluss des AG Essen-Steele zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK24 AG. Die zuständige Richterin lässt sich auf 6 Seiten über die Erstattungsfähigkeit von  Sachverständigenkosten aus und kommt dann zum Schluss – wegen des geringen Streitwertes – zu einem Vergleichsvorschlag von 50:50. Hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO habe ich selten eine so undurchdachte Begründung gelesen. Das Gericht stützt sich auf ein – von der HUK-COBURG und deren Anwälten – zitiertes Urteil des LG Saarbrücken, obwohl dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Die (erneute) Frage der Anwendbarkeit des JVEG im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO liegt zur Zeit bei dem VI. Zivilsenat des BGH, weil – zu Recht – gegen das zitierte Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – Revision eingelegt wurde, nachdem die Berufungskammer des LG Saarbrücken entgegen der Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) für die Nebenkosten das JVEG herangezogen hat, obwohl der BGH die Übertragung der Grundsätze des JVEG auf das Gurndhonorar  u n d  die Nebenkosten, wie sie das famalige Berufungsgericht – LG Frankfurt / Oder – vorgeommen hatte, revisionsrechtlich zu beanstandet hat. Obwohl der HUK-COBURG als damalige Beklagte und auch im Fall des LG Saarbrücken als involvierte Kfz-Haftpflichtversicherung bekannt ist, dass der BGH bereits eine Übertragung des JVEG auf Nebenkosten verneint hatte, wird bewußt und vorsätzlich etwas anderes vorgetragen. Auch für die HUK-COBURG und deren Anwälte gilt die Wahrheitspflicht vor Gericht. Bewußt falscher Vortrag kann vorsätzlicher Betrug gemäß § 263 StGB sein. Andere Ansichten zu der Anwendbarkeit des JVEG auf Privatgutachter, wie die des OLG München u.a., weden geflissentlich missachtet. Dass die Anwälte der beklagten HUK 24 AG diese – überzeugende – Rechtsprehung nicht angeben, ist ja noch verständlich, entbindet aber nicht das erkennende Gericht davon, diese zu berücksichtigen und zumindest dazu Stellung zu nehmen. Auffallend ist in diesem Verfahren, dass die Richterin fast ausschließlich den – unsinnigen – Vortrag der Beklagten für ihre Entscheidungsbegründung auf annähernd 6 Seiten verwandt hat. Sechs Seiten fehlerhaftes richterliches Gelaber bei einem geringen Streitwert sind aber offensichtlich in Odnung, nachdem sie wegen des geringen Streitwertes einen hälftigen Vergleich vorgeschlagen hatte? Wir meinen, dass hier die Relationen nicht mehr stimmen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , | 8 Kommentare

Vorfinanzierung der etwas anderen Art – Rechtsanwaltskanzlei hinterlegt „aus eigenen Mitteln“ 7.000,00 EUR bei Gericht für die werte Versicherungsmandantschaft.

Zur Abwechslung gibt es heute ein Schreiben einer (großen) Rechtsanwaltskanzlei an das Landgericht Siegen. Die betroffene Kanzlei, die viel und gerne für Versicherer arbeitet, hatte zur Abwehr der Zwangsvollstreckung Sicherheit für die beklagte Versicherung in Höhe von EUR 7.000,00 aus eigenen Mitteln bei Gericht hinterlegt. Da fragt man sich doch unwillkürlich, warum der Rechtsanwalt hier aktiv in Vorlage für die Mandantschaft gegangen ist? Gab es bei der beklagten Versicherung vielleicht ein kleines Liquiditätsproblem, für das die Kanzlei in die Bresche gesprungen ist oder ist es in Kreisen der Versicherungsanwälte freundschaftlicher usus, hier und da ein paar Tausender für die Versicherer „vorzustrecken“? Wie dem auch sei – hier nun das Schreiben:

Rückgabe der Sicherheitsleistung

… / …

wird beantragt, die Rückgabe der am 29.06.2012 erbrachten Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000,- € anzuordnen.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, Provinzial Versicherung, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Bonn verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 17.8.2015 – 106 C 184/15 – zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein umfangreiches Urteil aus Bonn zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die meinte, trotz vielzähliger gegen sie ergangener Urteile, immer noch die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Auch in diesem Fall ist die HUK-COBURG auf die Nase gefallen. Trotz seines Umfangs ist das Urteil im Wesentlichen positiv begründet, leidet allerdings an manchen nicht korrekten Erläuterungen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , | Schreib einen Kommentar

AG München verurteilt am 9.8.2015 – 333 C 4610/15 – die Generali Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenanfang veröffentlichen wir hier für Euch ein positives Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung AG. Kurz und bündig abgehandelt, so könnte das Urteil überschrieben werden. Das gilt sowohl für die Abtretungsvereinbarung, die ein Vertrag ist, der auch der Annahmeerklärung bedarf. Diese hat der klagende Sachverständige ausdrücklich erklärt. Allerdings prüft das Gericht bei den berechneten Sachverständigenkosten die „Ortsüblichkeit“. In dem für Schadensersatz maßgeblichen Paragrafen 249 BGB ist das Wort „ortsüblich“ nicht vorhanden. Dieses ergibt sich aus werkvertraglichen Gesichtspunkten, die allerdings im Schadensersatzrecht nichts zu suchen haben. Maßgeblich ist die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB. Insoweit bin ich mit der Begründung nicht so ganz einverstanden. Das Ergebnis ist allerdings richtig. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Erfüllungsgehilfe, Generali Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , | Schreib einen Kommentar