Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute abend geben wir Euch noch ein Urteil aus Eschweiler zu den Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung bekannt. Um 83,89 € hatte die Generali Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Auch diesae Kürzungsrechnung hatte die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung ohne das örtlich zuständige Amtsgericht in Eschweiler gemacht. Zu Recht wurde die beklagte Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Zutreffend hat das erkennende Gericht auf die Grundsatzurteile des BGH zu den Sachverständigenkosten im Verhältns zu dem Schädiger bzw. dessen Versicherer, nämlich die Urteile vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann und BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90), verwiesen. Insoweit hat das erkennende Gericht alles richtig gemacht. Leider hat das Gericht zum Schluss eine Preiskontrolle durchgeführt, die ihm untersagt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Hier hat der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt, indem er einen anerkannten Kfz-Sachverständigen am Ort mit der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt hat. Zu einer Markterforschung nach dem honorargünstigsten Kfz-Sachverständigen ist der Geschädigte nicht verpflichtet. In der Regel ist ihm ein Vergleich auch gar nicht möglich, da durch das Gutachten ja gerade erst die Schadenshöhe festgestellt werden soll. Die Schadenshöhe ist aber für die Berechnung der Sachverständigenkosten entscheidend, da eine Berechnung der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe nicht zu beanstanden ist (vgl. BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131; BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450). Selbst wenn die Sachverständigenkosten überhöht wären, so sind sie grundsätzlich gleichwohl zu erstatten, da der Geschädigte grundsätzlich die berechneten Kosten als Indiz für die Erforderlichkeit ansehen durfte (vgl. BGH NJW 20014, 1947). Insoweit kann dann der Schädiger bzw. sein Versicherer den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Eschweiler vom 2.9.2015 und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker