Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
als Wochenendlektüre geben wir Euch hier noch ein Urteil aus Pinneberg in Schleswig-Holstein zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Leider hat auch hier das zuständige Gericht wieder eine Angemessenheitsprüfung nach der BVSK-Honorarbefragung vorgenommen, obwohl der Geschädigte BVSK nicht kennen muss und auch nicht deren Honorarbefragung. Wie bereits im Vorwort zu dem heute morgen veröffentlichten Urteil des AG Coburg erwähnt, dient die Honorarbefragung lediglich der Feststellung eines „angemessenen“ Sachverständigenhonorars im Sinne der werkvertraglichen §§ 631, 632 BGB. Das hat aber auch gar nichts mit der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB zu tun. Maßgeblich im Schadensersatzrecht ist einzig und allein der Begriff des „erforderlichen“ Geldbetrages im Sinne des § 249 II 1 BGB. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich auf das Vorwort zum Urteil des AG Coburg von heute morgen. Daher kann auch hier die Begründung nicht überzeugen. Nur im Ergebnis handelt es sich daher um eine positive Entscheidung. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare auch zu diesem Urteil ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.
Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker