AG Pinneberg verurteilt aus abgetretenem Recht die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.9.2015 – 61 C 68/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als Wochenendlektüre geben wir Euch hier noch ein Urteil aus Pinneberg in Schleswig-Holstein zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Leider hat auch hier das zuständige Gericht wieder eine Angemessenheitsprüfung nach der BVSK-Honorarbefragung vorgenommen, obwohl der Geschädigte BVSK nicht kennen muss und auch nicht deren Honorarbefragung. Wie bereits im Vorwort zu dem heute morgen veröffentlichten Urteil des AG Coburg erwähnt, dient die Honorarbefragung lediglich der Feststellung eines „angemessenen“ Sachverständigenhonorars im Sinne der werkvertraglichen §§ 631, 632 BGB. Das hat aber auch gar nichts mit der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB zu tun. Maßgeblich im Schadensersatzrecht ist einzig und allein der Begriff des „erforderlichen“ Geldbetrages im Sinne des § 249 II 1 BGB. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich auf das Vorwort zum Urteil des AG Coburg von heute morgen. Daher kann auch hier die Begründung nicht überzeugen. Nur im Ergebnis handelt es sich daher um eine positive Entscheidung. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare auch zu diesem Urteil ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Coburg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Freistellung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.6.2015 – 15 C 1350/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochende geben wir Euch hier und heute ein Urteil des AG Coburg gegen die am Gerichtsort ansässige HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. bekannt. Um es vorweg zu sagen: Das Ergebnis ist richtig. Die Begründung allerdings nicht. Der von dem Gericht im Rahmen der Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogene Maßstab der BVSK-Honorarbefragung ist ein Maßstab für die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten. Die Angemessenheit hat grundsätzlich allerdings nur Bedeutung im Verhältnis des Kunden zum Sachverständigen, nicht jedoch im Verhältnis Geschädigter zum Schädiger. In dem letzteren Verhältnis, das auf einer unerlaubten Handlung des Schädigers fußt, ist einzig und allein die in § 249 BGB angegebene Erforderlichkeit maßgeblich. Angemessenheit und Erforderlichkeit sind aber nicht identisch. So können durchaus auch unangemessene Beträge erforderlich im Sinne des § 249 BGB sein. Schon von daher ist die Bezugnahme auf BVSK kritisch zu betrachten. Hinzu kommt, dass der BGH in der Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Randnote 10 ( = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) festgestellt hat, dass der Geschädigte die Honorarbefragung des Sachverständigenverbandes BVSK nicht kennen muss. Was der Geschädigte ex-ante aber nicht kennen muss, kann später nicht ex-post als Maßstab für eine Schadenshöhenschätzung verwendet werden. Denn es kommt auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung bzw. im Zeitpunkt des Erhaltes der Rechnung an. Das ergibt sich aus der vom BGH gut geheißenen subjektbozogenen Schadensbetrachtung. Im Ergebnis ist daher erfreulich, dass die Justiz auch in Coburg funktioniert und die größte Arbeitgeberin am Ort verurteilt. Allerdings hätte es eine Zahlungsverurteilung werden müssen. Denn der Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Zahlung verweigert. Dann kann der Gläubiger auch Zahlung an sich selbst verlangen. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Allein die AKB berechtigt den Versicherer nicht zum Widerspruch, insoweit der Mahnbescheid nur an den Versicherungsnehmer gerichtet ist

In § 79 II ZPO ist klar definiert, wer als Bevollmächtigte vertretungsbefugt ist.  Der Haftpflicht-Versicherer eines in Anspruch genommenen Versicherungsnehmers gehört nicht dazu.

Siehe auch: Aufsatz der Anwaltskammer Hamburg – Die Vertretung im Zivilprozess

Geschäftsnummer: 15-9166513-0-5-N

Amtsgericht Stuttgart
Mahnabteilung

Beschluss

vom 16. Oktober 2015

In der Mahnsache:

Antragsteller

… GmbH, gesetzlich vertreten durch: Geschäftsführer

gegen

Antragsgegner

wird die DVB Deutsche Beamtenversicherung AG als Bevollmächtigte des Antragsgegners zurückgewiesen.

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AG Chemnitz verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 30.7.2015 – 15 C 928/15 – die VHV Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vom Bundesgerichtshof mit seinem Schadensersatzurteil zur Indizwirkung einer bezahlten Rechnung – ohne Indizwirkung bei Preisen aufgrund von Sondervereinbarungen – geht es weiter nach Chemnitz. Nachstehend geben wir Euch heute noch ein Urteil des AG Chemnitz zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung bekannt. Wir halten das Urteil des AG Chemnitz vom 30.7.2015 – 15 C 928/15 – für eine prima Entscheidung: Kurz, klar und präzise. So müsste es immer sein. Lest selbst und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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„ControlExpert wird künftig AZT-Lackindex nicht mehr kürzen“

AUTOHAUSonline informiert, dass der Versicherungs-Dienstleister ControlExpert zukünftig auf Rechnungs-Kürzungen der K+L-Betriebe  –  AZT-Lackindex „auf 100 Prozent“ – verzichten werde.  „Altfälle“ würden nachreguliert.

Über Hintergründe zum Sinneswandel wurden keine Aussagen gemacht. Daher darf hierzu wild spekuliert werden. Infrage kämen zu hohe Rechtsverfolgungskosten, ein richtungweisendes Urteil oder gar ein durchgesetzter Unterlassungsanspruch.

ControlExpert wird künftig AZT-Lackindex nicht mehr kürzen

Am vergangenen Freitag vermeldete der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik, dass ihm die Firma Control€xpert mitgeteilt habe, künftig in den Rechnungen der Reparaturbetriebe auf Kürzungen des Lackindex zu verzichten.

Quelle: Autohaus vom 28.10.2015 alles lesen >>>>>>>>>>

Wer weiß mehr?

 

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BGH urteilt zur Ermittlung des erforderlichen Geldbetrages im Sinne des § 249 II 1 BGB für die Beseitigung von Ölverschmutzungen auf der Fahrbahn einer Staatsstraße in Bayern (BGH Urteil vom 15.9.2015 – VI ZR 475/14 – ).

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat erneut zu den erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 II 1 BGB entschieden. In dem zur Revision gelangten Fall kam es auf einer bayerischen Staatsstraße zu einer Ölspur. Diese resultierte aus einem Getriebeschaden an einem Traktor. Dieser verlor auf einer Straßenlänge von circa 460 Metern Getriebeöl. Die Polizei informierte die zuständige Straßenmeisterei, die wiederum die Firma B. mit der Reinigung der Straße beauftragte. Die Firma stellte für die Reinigung einen Betrag von 6.539,40 € in Rechnung, die auch durch die Straßenmeisterei bezahlt wurde. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Traktors zahlte vorgerichtlich nur 3.256,35 €. Der Restbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreites. Obwohl in diesem Fall die Rechnung bezahlt worden ist, und damit dem Rechnungsbetrag Indizwirkung gemäß der BGH-Rechtsprechung aus VI ZR 357/13 zukommt, wird im vorliegenden Fall darauf abgestellt, dass diese Induzwirkung entfällt, wenn der Schädiger behauptet, die der Rechnung zugrunde liegenden Preise unterlägen einer Preisvereinbarung und nur der günstigste Preis könne als der „erforderliche“ im Sinne des § 249 II 1 BGB angenommen werden. Lest selbst das BGH-Urteil vom 15.9.2015 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Das LG Stuttgart – Az.: 19 O 84/15 vom 03.09.2015 – erklärt dem Württembergischen Versicherer die Rechtslage wie folgt: „Dem Geschädigten dürfen bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden …“

Pflichtlektüre

Im Urteil des LG Stuttgart geht es um die Abrechnung des Württembergischen Versicherers als Schädiger-Versicherer hinsichtlich der Verwertung des total beschädigten Fahrzeuges. Mittels unabhängig erstellten Gutachten hatte das Unfallopfer dem Versicherer dargelegt, dass der ortsnah ermittelte Restwert 3.000,00 Euro beträgt. Obwohl das Fahrzeug längst zu diesem Wert veräußert worden war, legte der Versicherer seiner Abrechnung ein Ankaufgebot aus Berlin von 9.080,00 Euro, ermittelt über eine Restwertbörse, zugrunde. Zudem kürzte der Versicherer das Sachverständigenhonorar nach Gutdünken.

Angesichts der rechtswidrigen Vorgehensweise zeigte die Richterin des LG Stuttgart dem Versicherer daraufhin – anhand eines perfekt ausgearbeitetem Urteil – die Dunkelrote Karte. Ihr werdet begeistert sein. Zumal im Gegensatz zur grausigen Urteilsfindung des  AG Esslingen – nach Meinung des LG Stuttgart als Berufungsinstanz – dem Geschädigten auch die in der Rechnung des Sachverständigen ausgewiesenen  Audatex-Kosten vom Versicherer zu erstatten sind.

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AG Ebersberg verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.8.2015 – 7 C 309/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch wieder ein Urteil vor, bei dem der betreffende Kfz-Haftpflichtversicherer namentlich angegeben werden kann, weil der Einsender die Angaben zur Versicherung nicht anonymisiert hat. Bei dem Urteil handelt es sich um eine Entscheidung des Amtsgerichts Ebersberg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG. Unseres Erachtens nach handelt es sich um eine eigentlich nicht schlecht begründete Entscheidung, wenn nicht die „Angemessenheitsprüfung“ im Schadensersatzprozess auf Grundlage der BVSK-Honorarumfrage wäre. Unseres Erachtens nach wird damit im Rahmen eines Schadensersatzprozesses, bei dem es um die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB geht, die „Angemessenheit“ im werkveertraglichen Sinne gemäß der §§ 631, 632 ff. BGB vorgenommen, obwohl im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen haben. Nur das, was der Geschädigte aus seiner Ex-ante-Sicht im Rahmen der subjektbezogennen Schadensbetrachtung für die Schadensbeseitigung für erforderlich und zweckmäßig erachtet, ist grundsätzlich schadensersatzrechtlich zu erstatten. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten eines einzuholenden Schadensgutachtens, das die Höhe und den Umfang des Schadens feststellt. Lest aber selbst das Urteil aus Ebersberg und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Magdeburg verurteilt den verantwortlichen Fahrzeugführer zur Zahlung der vorgerichtlich von seiner Kfz-Versicherung gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.8.2015 – 121 C 587/15 (121) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stelle ich Euch wieder ein positives Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vor. Leider hat der Einsender dieses Urteils keine Angaben zu der hinter dem persönlich verklagten Fahrzeugführer stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung gemacht. Insoweit kann – leider – dieses Urteil keiner Urteilsliste zugeordnet werden. Deshalb hier noch einmal unser Aufruf, keine anonymisierten Urteile einzusenden. Die Anonymisierung machen wir von hier aus. Was natürlich auch geht, ist die Bekanntgabe des Versicherers entweder auf dem Urteil oder gesondert. Nun aber wieder zum Urteil des Amtsgerichts Magdeburg. Wir meinen, dass das erkennende Gericht interessante Ausführungen zur Anwendung bzw. Nichtanwendbarkeit des JVEG bei Privatgutachtern abgegeben hat. Lest selbst das Urteil des AG Magdeburg vom 12.8.2015 – 121 C 587/15 (121) – und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Cottbus verurteilt die VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten und findet klare Worte zu dem Regulierungsverhalten der HUK-COBURG mit lesenswertem Urteil vom 22.7.2015 – 40 C 21/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute abend stellen wir Euch noch ein positives Urteil aus Cottbus zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG  mit einer interessanten Begründung vor. Das erkennende Gericht setzt sich mit dem Schriftsatz der HUK-COBURG auseinander und stellt fest, dass die HUK-COBURG die Sachlage und auch die Rechtsprechung verdreht. Endlich einmal ein Gericht, das auch tatsächlich Tacheles redet. Die Amtsrichterin hat klar und deutlich ausgesprochen, dass die HUK-COBURG in ihren Abrechnungsschreiben bewußt und vorsätzlich (Verdacht des Betruges!?) die Rechtslage bezüglich der Darlegungs- und Beweislast verdreht. Tatsächlich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Höhe des Schadens, wenn er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt (vgl. BGH VI ZR 225/13). Damit hat das erkennende Amtsgericht Cottbus klipp und klar entschieden, dass die HUK-COBURG die Rechtsprechung des BGH nicht nur ignoriert, sondern sogar verdreht. Und das Ganze dann von der – nach eigenen Worten – größten Kfz-Versicherung. Ein Fall für die Versicherungsaufsicht und für die Staatsanwaltschaft, wie wir meinen. Aber gut, dass einmal ein Gericht so klare und passende Worte für die HUK-COBURG gefunden hat. Gebt auch zu diesem Urteil bitte Eure Kommentare ab.     

Viele Grüße und noch einen schönen Feierabend
Willi Wacker

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AG Esslingen – Az.: 2 C 512/15 vom 19.06.2015 – verurteilt die VN der Württembergischen Versicherung überwiegend zur Zahlung des rechtswidrig gekürzten Schadensersatzanspruches auf das Sachverständigen-Honorar

Wohin die Zwei-Klassen-Rechtsprechung des 6. Senats am BGH führen kann, zeigt die nachfolgende Urteilsbegründung in aller Deutlichkeit auf.

Aktenzeichen: 2 C 512/15

Amtsgericht Esslingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Esslingen durch die Richterin am Amtsgericht B. im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 19.06.2015 für Recht erkannt:

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AG Kaiserslautern verurteilt mit lesenswerter Entscheidung vom 13.8.2015 – 1 C 528/15 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen, an Erfüllungs Statt abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter mit den Urteilen im Haftpflichtschadensrecht. In dem Verfahren, das dem nachfolgend dargestellten Urteil zugrunde lag, hatte wieder einmal die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deitschlands a.G. rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Mittlerweile kürzt die HUK-COBURG sogar Beträge von 47,56 €. Zu Recht beanspruchte der Geschädigte aus abgetretenem Recht die zu Unrecht gekürzten Beträge. Wieder einmal hat die HUK-COBURG die Rechnung der rechtswidrigen Kürzung ohne das Gericht gemacht. Der zuständige Amtsrichter hat der HUK-COBURG folgerichtig die rote Karte gezeigt. Lest selbst das Urteil aus Kaiserslautern zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG. Es handelt sich um eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab. Traut Euch. Wir freuen uns über jeden sachlichen Kommentar. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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